Abtei lung I
A-3029/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pas-
qualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Infrastruk-
tur Grossprojekte PGM, Schanzenstrasse 5,
3000 Bern 65,
vertreten durch Michel Clerc, SBB AG, Infrastruk-
tur Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Lärmsanierung Lenzburg Ost).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3029/2008
Sachverhalt:
A.
Das mit der Bahn 2000 1. Etappe Ende 2004 von den Schweizeri-
schen Bundesbahnen SBB AG (SBB) in Betrieb genommene Ange-
botskonzept ermöglicht in Lenzburg derzeit nur einen Fernverkehrshalt
pro Stunde. Gleichzeitig kann aus dem Freiamt pro Stunde nur noch
ein Regionalzug nach Lenzburg einfahren. Nun soll der zweite Fern-
verkehrshalt wieder eingeführt werden. Damit der volle Nutzen erreicht
werden kann, müssen alle Regionalzüge aus dem Freiamt wieder nach
Lenzburg geleitet werden, um dadurch ein Umsteigen auf den Fernver-
kehr zu ermöglichen. Dies erfordert den Bau eines dritten Gleises zwi-
schen der Verzweigung Gexi und dem Bahnhof Lenzburg. Es soll in die
bestehenden Gleisanlagen eingebunden werden. Das Projekt ("Bahn
2000 1. Etappe, SBB-Strecke Killwangen – Rupperswil [km 29.700 –
32.350], 3. Gleis Gexi – Lenzburg" [nachfolgend Projekt Gexi]) erfor-
dert eine Änderung der am 17. August 2004 rechtskräftig genehmig-
ten, einstweilen aber sistierten Lärmsanierung "Lenzburg Ost" und ins-
besondere die Anpassung der Lärmschutzwände östlich des Bahnhofs
Lenzburg.
B.
Die Projektänderung der Lärmsanierung Lenzburg Ost und das Projekt
Gexi wurden daher zusammen aufgelegt. Mit Verfügung vom 4. April
2008 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den SBB hierfür die
Plangenehmigung.
C.
Gegen diese Verfügung reicht A._______ (Beschwerdeführer) – Ei-
gentümer der an die Bahnlinie angrenzenden Parzelle GBl.-Nr. X,
Strasse a, b, c und d – am 8. Mai 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die Berechnung der
Verhältnismässigkeit gemäss Kosten-Nutzen-Index (KNI) sei für die
Lärmschutzwand 2 detailliert und nachvollziehbar offen zu legen (Be-
schwerdeantrag 1). Er macht geltend, dass der KNI in der Plangeneh-
migung konsolidiert auf den gesamten Teilbereich L1 mit 75 ausgewie-
sen werde. Dagegen seien die vom Teilbereich L1 umfassten Lärm-
schutzwände 1 bis 5 von sehr unterschiedlicher Länge und Höhe und
stünden vor sehr unterschiedlich dicht bebauten und besiedelten
Grundstücken. Im Bereich der Überbauung Strasse a ff. sei die
Siedlungsdichte sehr hoch, sodass der KNI mit höheren Lärm-
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schutzwänden sehr wahrscheinlich günstiger werde. Dies könne aber
anhand der Akten nicht ermittelt werden. Die Frage, ob höhere Lärm-
schutzwände Immissionsgrenzwert-Überschreitungen zu beseitigen
vermöchten und ob diese Verbesserung im Lichte des KNI-Test als
verhältnismässige Massnahme erscheine, sei nicht geprüft worden.
Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Spezialgesetzgebung
über die Lärmsanierung der Eisenbahn und insbesondere der Emis-
sionsplan 2015 seien vorliegend nicht anwendbar (Beschwerdeantrag
2a). Die Erweiterung des Bahnnetzes sei selbstredend keine Lärmsa-
nierung und nur eigentliche Lärmsanierungen seien nach der Spezial-
gesetzgebung zu behandeln. Hier handle es sich aber um eine (we-
sentliche) Änderung einer Eisenbahnanlage (Beschwerdeantrag 2b).
Deshalb müssten auch die bestehenden Geleise (lärm-)saniert wer-
den. Die Spezialgesetzgebung komme auch deshalb nicht zur Anwen-
dung, weil das 3. Gleis Gexi erst als Projekt bestehe und damit nach
dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt werde. Diese Sichtweise
lege schon der Titel der Plangenehmigungsverfügung "Bahn 2000
1. Etappe" nahe. Falls dennoch die Spezialgesetzgebung zur Anwen-
dung komme, könne nicht auf den KNI 80 als Grenzwert abgestellt
werden.
Weiter fordert er, bei der Ermittlung der Beurteilungspegel sei der
Mehrverkehr von und zum projektierten, neuen nationalen Güterver-
kehr-Hub im Rangierbahnhof Limmattal zu berücksichtigen (Beschwer-
deantrag 2c). Das Projekt Gateway sei im Emissionsplan noch nicht
enthalten und werde den besonders störenden Güterverkehr durch
Lenzburg beträchtlich erhöhen. Da die Spezialgesetzgebung nicht zur
Anwendung komme, sei diese absehbare Entwicklung im Sinne der
Vorsorge bei der Sanierung zu berücksichtigen. Das Projekt beruhe
teilweise auf viel zu tiefen Zugszahlen und weiteren unzulässigen Pa-
rametern zur Berechnung und Beurteilung der Immissionen aus dem
Bahnbetrieb. Zudem erschienen die Zahlen im Umweltverträglichkeits-
bericht (UVB) zur Entwicklung der Verkehrsmenge vor dem Hinter-
grund der Bahngrossprojekte "FinöV" alles andere als plausibel. Die
laufende Entwicklung im Schienenverkehr zeige, dass in absehbarer
Zeit die (leisen) Personenzüge, für welche die Bahnlinie heute offiziell
ausgebaut werde, nahezu aus dem Fahrplan verschwinden und durch
die (lauten) Güterzüge verdrängt würden. Wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen seien die Folge und deshalb könnten keine Erleich-
terungsanträge gewährt werden.
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Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich, dass als Grundlage zur
Beurteilung der anzuordnenden Lärmschutzmassnahmen im Teilbe-
reich L1 auf die Lärmempfindlichkeitsstufe abzustellen sei, die der tat-
sächlichen Nutzung in diesem reinen Wohnquartier entspreche (Emp-
findlichkeitsstufe II [ES II]; Beschwerdeantrag 2d). Die Beurteilung der
Immissionen habe sich an der tatsächlichen Nutzung der Zone zu
orientieren, und es handle sich vorliegend um ein Gebiet, das
ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die normative
Klassierung als WG 11.5 mit Empfindlichkeitsstufe III in der
kommunalen Bauordnung sei überholt und deren Anwendung vereitle
den bundesrechtlichen Immissionsschutz.
Auch sei im neuen Trassee zwischen dem Autobahnzubringer und der
neuen Strassenüberführung Römerweg eine Unterschottermatte ein-
zubauen. Eventuell sei diese Massnahme auf den Bereich der Mehrfa-
milienhäuser Strasse a, b, c und d zu begrenzen (Beschwerdeantrag
3). Er stellt fest, dass trotz Massnahmen gegen die Erschütterungen
der Bahnverkehr in den Gebäuden deutlich wahrnehmbar sei. Hierfür
bestehe auch ein Gutachten. Eine blosse Schwellenbesohlung sei
ungenügend. Die wirkungsvollste bauliche Massnahme sei der Einbau
einer schwimmenden Lagerung des Bahnoberbaus und zur Verhinde-
rung von Körperschall werde eine vollflächige Lagerung auf elasti-
schen Matten als ausreichend erachtet.
Die Lärmschutzwand 2 sei angemessen zu erhöhen, d.h. möglichst so
zu erstellen, dass sie die gleiche Höhe erreiche wie die unmittelbar an-
schliessende Lärmschutzwand 1 bzw. dass ihre Basis auf Höhe des
flachen Terrains zu liegen komme und diese Kote um mindestens
1.5 m überrage. Eventuell sei diese Massnahme auf den Bereich der
Mehrfamilienhäuser Strasse a, b, c und d zu begrenzen
(Beschwerdeantrag 4). Dies rechtfertige sich aus gestalterischen
Gründen. Zudem sei die Höhe von 4 Metern auch angesichts der vor-
liegenden Situation (durchgehend) angezeigt.
Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, dass die SBB anzuweisen
sei, das bestehende Gehölz auf ihrem Land entlang der Grenze zu
Parzelle X einen Meter breit stehen zu lassen und Pflanzen, welche
dem Ausbau zum Opfer fallen, wieder aufzuforsten (Beschwerdeantrag
5). Die Vorinstanz habe noch gar nicht darüber entschieden, ob das
Gehölz gerodet werde. Es mache aus Sicht der Bewohner in den Häu-
sern auf der Böschungskante einen grossen Unterschied, ob der Blick
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direkt auf die Gleise hinunter gehe oder ob diese "Aussicht" durch ei-
nen Blättervorhang verdeckt werde. Die Bestockung stifte auch für den
Naturschutz einen Nutzen und deren Erhalt sei daher zu bevorzugen.
D.
Mit Gesuch vom 21. Mai 2008 beantragten die SBB (Beschwerdegeg-
nerin), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da-
mit mit dem offensichtlich unbestrittenen Bau des 3. Gleises Gexi vor-
zeitig begonnen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hiess
das Gesuch am 4. Juli 2008 unter der Voraussetzung gut, dass die
SBB ihren Zusicherungen – u.a. der (vorläufige) Erhalt des Gehölzes
(Beschwerdeantrag 5) – nachkommen.
E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2008 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei und führt im Wesentlichen aus, dass der KNI gemäss Leitfaden des
BAV ermittelt werde und dieser keine Ermittlung für einzelne Lärm-
schutzwände bzw. Abschnitte innerhalb eines Teilbereiches vorsehe.
Die Eisenbahnverbindung Aarau – Lenzburg – Zürich bestehe schon
seit Jahrzehnten und der Ausbau auf mehr Spuren gelte als Änderung
einer bestehenden ortsfesten Anlage. Die Infrastrukturen des Konzep-
tes Bahn 2000 1. Etappe seien integral im Emmissionsplan berück-
sichtigt, weshalb sich die Lärmsanierung der vorliegenden Anlage
nach den Spezialbestimmungen richte.
Für die Frage, ob eine Änderung einer Anlage wesentlich sei, werde
auf die Wahrnehmbarkeit der Emissionszunahmen abgestellt. Nach
der Weisung des BAV/Bundesamtes für Umwelt (BAFU) gelte eine
Emissionszunahme von 2 dB(A) oder von 1 bis 2 dB(A) verbunden mit
einer Steigerung des Verkehrsaufkommens von mindestens 25% als
wahrnehmbar. Vorliegend resultierten Zunahmen von 0.2 dB(A) am Tag
und 0.4 dB(A) in der Nacht. Diese seien daher unbedeutend. Demzu-
folge wäre die ordentliche Lärmsanierung selbst dann nach den Spezi-
albestimmungen durchzuführen, wenn das vorliegende Ausbauprojekt
nicht im Emissionsplan berücksichtigt würde, was jedoch nicht der Fall
sei.
Das Lärmsanierungsprojekt basiere einzig und allein auf dem vom Ge-
setz vorgeschriebenen Emissionsplan. Die im Umweltverträglichkeits-
bericht aufgeführten Betriebsszenarien 2005 und 2011 seien keine un-
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gewöhnlichen Grundlagen. Man habe dabei wie üblich auf den Ist-Zu-
stand (vor Projektierungsbeginn – 2005), den Ausgangszustand (vor
Baubeginn – 2008) und den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme
des neuen Gleises (Dezember 2010) abgestellt. Die Verkehrsprogno-
sen seien erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaf-
tet. Diese Unzulänglichkeiten seien hinzunehmen, solange sich die ge-
troffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erwiesen. Die im Auflage-
projekt dokumentierten Zugzahlen gäben den aktuellen und den realis-
tischen Kenntnisstand über die Verkehrsentwicklung auf dem Abschnitt
Gexi – Lenzburg wieder.
Im Leitfaden des BAV für die Projektierung baulicher Massnahmen bei
der Lärmsanierung von Eisenbahnanlagen werde explizit verlangt,
dass zwingend auf eine durch eine kantonale Behörde genehmigte
und rechtskräftige Empfindlichkeitsstufe abzustellen sei. Zudem könne
diese nutzplanerische Festlegung hier nicht akzessorisch überprüft
werden.
Anhand der durchgeführten Messungen in deutlich schwingungsemp-
findlicheren Nachbargebäuden könne festgestellt werden, dass die
massgebenden Beurteilungswerte eingehalten werden könnten.
Sowohl die zu erwartenden maximalen Erschütterungswerte wie auch
diejenigen Werte für die Körperschallimmissionen würden bei Tag wie
auch in der Nacht die zulässige Grenze nicht überschreiten. Auf den
Einbau einer Unterschottermatte könne daher verzichtet werden.
Im fraglichen Bereich müsse grundsätzlich gar keine Lärmschutzwand
stehen, weil die Bauten an der Strasse erst nach der Bewilligung des
Sanierungsprojekt am 17. August 2004 geplant und realisiert worden
seien. Sie hätten demnach nur gebaut werden können, wenn bei ihnen
die Belastungswerte durch bauliche und/oder gestalterische
Massnahmen eingehalten worden seien. Die resultierende Lücke im
baulichen Lärmschutz von rund 90 m Länge wäre aber sowohl aus
gestalterischen wie auch aus akustischen Gründen kaum zu vertreten
gewesen. Deswegen habe man diese Lücke mit einer drei Meter hohen
Lärmschutzwand gefüllt und die Lärmschutzwand 2 dementsprechend
erweitert.
Der Beschwerdeführer vermenge für den Erhalt des Gehölzes unzuläs-
sig persönlich-ästhetische Gründe mit naturschutzrechtlichen Argu-
menten. Das Naturschutzkonzept des beauftragten Reptilienspezialis-
ten sehe unter anderem vor, dass bestehende Hecken in Wiesen um-
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zuwandeln und Kleinstrukturen anzulegen seien. Insbesondere solle
auf der Einschnittsböschung auf Hecken verzichtet werden, weil da-
durch Reptilienlebensräume zu stark beschattet würden. Die südlich
der Bahn gelegene Böschung sei für die Zauneidechsen von besonde-
rem Wert, weil sie auf der nördlichen von der Mauereidechse verdrängt
werde. Abschliessende Untersuchungsergebnisse würden dem BAV
voraussichtlich erst Ende 2008 zur Genehmigung unterbreitet werden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragt das BAV
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar-
auf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf
die Plangenehmigungsverfügung vom 4. April 2008.
G.
Am 29. September 2008 stellt die Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um "Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung trotz
neuem Sachverhalt". Sie erklärt, für den vorzeitigen Bau des 3. Glei-
ses Gexi müsse die Hecke (vgl. Beschwerdeantrag 5), entgegen ihrer
Zusicherung im Gesuch vom 21. Mai 2008, nun doch entfernt werden.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2008 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das zweite Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 27. Oktober 2008 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Er führt ergänzend aus, das 3. Gleis Gexi sei ein Projekt aus der
2. Etappe des Konzeptes Bahn 2000, das aber mit Geld aus dem Kre-
dit für die 1. Etappe realisiert werde. Deshalb sei es nur buchhalte-
risch, nicht aber konzeptionell ein Bestandteil der 1. Etappe und daher
im Emissionsplan nicht berücksichtigt. Weil das vorliegende Projekt im
Dezember 2001 noch kein Thema gewesen sei, könne es auch nicht in
dem zu diesem Zeitpunkt erlassenen Emissionsplan enthalten sein.
Bei Bauten auf ansteigendem Terrain sei die Lärmschutzwand auf den
höchsten Punkt der Böschung zu stellen, damit die baulichen Mass-
nahmen eine möglichst grosse akustische Wirkung erzielten. Die
Lärmschutzwand 2 sei konstant 3 Meter hoch, währenddem das Ge-
lände in östlicher Richtung stärker ansteige als die Bahngleise. Die
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Parzellen im östlichen Teil würden daher weniger gut gegen den Bahn-
lärm abgeschirmt als die Liegenschaften im westlichen Teil.
Der Beschwerdeführer formuliert Beschwerdeantrag 4 deshalb wie
folgt (neu):
Die Bohrpfahlwand und die Lärmschutzwand 2 seien so zu erstellen, dass sie zusam-
men die Höhe des flachen Terrains nördlich des Mehrfamilienhauses Strasse b/c um
1.5m überragen. Diese angemessene Erhöhung sei über den Streckenabschnitt zu
verfügen, in welchem das gewachsene Terrain ("Dammkrone") die Schienenüberkante
(SOK) um 7 Meter oder mehr überragt, zumindest aber im Bereich der Parzellen X
und Y.
I.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer An-
trag zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Am
27. Februar 2009 erklärte er den Verzicht auf die Durchführung einer
solchen Verhandlung.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.1 Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als Einsprecher, welcher im Plangenehmigungsverfah-
ren unterlegen ist, ist der Beschwerdeführer und Eigentümer der Lie-
genschaft GBl.-Nr. X – Strasse a, b, c und d (Teilbereich L1) –
beschwert und mithin zur Beschwerde (grundsätzlich) legitimiert.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2008 ausge-
führt, ist in Bezug auf den Antrag zur Erhaltung des Gehölzes nur in-
sofern ein Entscheid der Vorinstanz gefallen, als dass eine Massnah-
me ausgearbeitet und ihr zur Genehmigung unterbreitet werden muss.
Über die Massnahme wird aber erst in einem späteren Verfahren ent-
schieden. Zur Zeit liegt in dieser Hinsicht in der Sache selbst daher
noch keine anfechtbare Verfügung vor. Das Begehren des Beschwer-
deführers erweist sich somit mangels aktuellem Interesse als verfrüht.
Das Gehölz bleibt bestehen, bis die Vorinstanz allenfalls anderweitig
verfügt hat. Auf den Beschwerdeantrag 5 kann daher nicht eingetreten
werden.
Anzumerken sei hier noch, dass die Vorinstanz trotz Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober
2008 (Dispo Ziff. 3) bis zum heutigen Zeitpunkt nicht hat verlauten las-
sen, bis wann ein Entscheid in der Sache zu erwarten ist.
1.2 Die vorliegende Projektänderung der rechtskräftig beurteilten
Lärmsanierung Lenzburg Ost gründet auf dem Bau des 3. Gleises
Gexi und stellt mithin den (Teil-)Widerruf der Genehmigung vom
17. August 2004 dar. Beständig bleibt die Verfügung vom 17. August
2004 insofern, als dass vorliegend nur noch Wirkungen zu überprüfen
sind, die der Bau des 3. Gleises mit sich bringt (vgl. zur Rechtsbestän-
digkeit von Verfügungen PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 2 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 999 ff.). In den nachfolgenden Er-
wägungen wird auf diese Einschränkung zurückgekommen.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann
eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen
zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit
Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes
übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur
dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder
innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil
des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss
sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit
Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung na-
turwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und
Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen
Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von
Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzu-
nehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des
BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). In diesem Zusam-
menhang ist insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hin-
zuweisen. Zum Bericht, den der Gesuchsteller einzureichen hat (Art. 9
Abs. 2 und 3 USG), nimmt das BAFU als Umweltschutzfachstelle des
Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde Stellung und bean-
tragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9 Abs. 5 USG; vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, für die Lärmschutzwand 2 müsse
der KNI gesondert ermittelt und offengelegt werden.
2.1 Nach Ziffer 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs 3 der Verordnung vom
14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
(SR 742.144.1, VLE) wird das lärmbelastete Gebiet eines bestehen-
den Streckenabschnitts in Teilbereiche unterteilt. Der KNI wird für je-
den Teilbereich – und nur für diesen – einzeln berechnet.
2.2 Als Teilbereich L1 werden im vorliegenden Projekt die Bereiche
der Lärmschutzwände 1 bis 5, südlich der Bahnlinie von km 30.340 bis
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31.179 (vgl. Plangenehmigung S. 93/99) ausgewiesen. Für diesen Teil-
bereich wurde ein KNI 75 ermittelt (vgl. technischer Bericht zur Projek-
tänderung Lärmsanierung Lenzburg Ost, Plangenehmigungsbeilage
71, Anhang 2, S. 4) und in der Plangenehmigung festgehalten (vgl.
Plangenehmigung S. 50/99).
2.3 Dieses Vorgehen entspricht den Vorschriften nach Anhang 3 Ziffer
1 Abs. 2 und 3 VLE. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund
ersichtlich, von diesem Vorgehen abzuweichen. Es stellt sich allenfalls
die Frage, ob der Bereich der Lärmschutzwand 2 (km 30.400 bis
30.800) als einzelner Teilbereich hätte qualifiziert und für ihn daher ein
gesonderter KNI hätte ermittelt und ausgewiesen werden müssen. Zu
prüfen ist demnach, ob eine Abgrenzung des Bereiches der Lärm-
schutzwand 2 (km 30.400 bis 30.800) vom Bereich der Lärmschutz-
wand 1 (km 30.340 bis 30.400) einerseits und vom Bereich der Lärm-
schutzwand 3 (km 30.800 bis 30.968) andererseits zwingend und
sachgerecht gewesen wäre.
2.4 Die Unterteilung in Teilbereiche erfolgt nach folgenden Grundsät-
zen: Die Gleise bilden immer eine Teilbereichsgrenze und das lärmbe-
lastete Gebiet wird in der Regel senkrecht zu den Gleisen so unterteilt,
dass bezüglich Topographie, Siedlungsstruktur, Siedlungsdichte, Zu-
ordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen und Nutzungsplanung mög-
lichst einheitliche Teilbereiche entstehen, die sich gegenseitig akus-
tisch möglichst wenig beeinflussen (Anhang 3 Ziffer 1 Abs. 2 lit. a und
b VLE).
2.4.1 In «Lärmsanierung der Eisenbahn – Leitfaden für die
Projektierung baulicher Massnahmen (Dezember 2003)» hält die
Vorinstanz zusätzlich fest, als Grundregel gelte: Im Zweifelsfall sei
generell eine kleinere Teilbereichslänge zu wählen. Sie betrage in der
Regel 100 bis 300 Meter. Teilbereichsgrenzen lägen meist in
erwarteten Lücken der erforderlichen Massnahmen oder verliefen quer
durch bahnnahe, grosse Gebäude ohne lärmempfindliche Räume (z.B.
Gewerbehallen oder Bahnhofgebäude). Teilbereichsgrenzen lägen nie
bei Brücken, Strassenunterführungen, Bachquerungen oder anderen
Situationen mit einer offenen Lärmausbreitung.
2.4.2 Aufgrund der Länge des Bereiches der Lärmschutzwand 2 (400
Metern) wäre die Qualifizierung als selbständiger Teilbereich nicht
ausgeschlossen.
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Betrachtet man hingegen die Siedlungsstruktur bzw. Siedlungsdichte
der Bereiche der Lärmschutzwände 1 bis 3, so rechtfertigt sich ein Zu-
sammenschluss durchaus. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers, wonach die Bereiche sehr unterschiedlich dicht bebaut seien,
ist mit Blick auf den Situationsplan (Plangenehmigungsbeilage 23.1)
festzustellen, dass sich die Bereiche der Lärmschutzwände 1 bis 3
diesbezüglich kaum unterscheiden. Zudem herrscht in sämtlichen Be-
reichen des Teilbereichs L1 die Lärmempfindlichkeitsstufe III vor (vgl.
Lärmbelastungsplan, Plangenehmigungsbeilage 72). Mit Ausnahme
eines hier nicht massgebenden Grünstreifens ist dieser im
Bauzonenplan der Stadt Lenzburg im Übrigen einheitlich als WG 11.5
ausgewiesen. Topographisch erweisen sich die Bereiche der Lärm-
schutzwände 1 – 3 ebenfalls nicht als derart unterschiedlich, dass sich
eine andere Unterteilung aufdrängen würde. Das Terrain verläuft im
fraglichen Bereich denn auch mehrheitlich leicht ansteigend (vgl. Län-
genprofil, Plangenehmigungsbeilage 25, km 30.340 bis 31.179). Zu-
dem stellt der Teilbereich L1 aufgrund der Begrenzung durch die An-
schlussstrasse zur N1 in östlicher Richtung und durch die Niederlen-
zerstrasse in westlicher Richtung eine (akkustische) Einheit dar, wel-
che sich klar vom anschliessenden Teilbereich L2 abhebt.
2.4.3 Die Grundregeln für die Einteilung in Teilbereiche sind sachlich
begründet und nachvollziehbar angewendet worden. Das Bundesver-
waltungsgericht auferlegt sich zudem eine gewisse Zurückhaltung bei
der Überprüfung solcher Fragen (vgl. E. 1.4) und erachtet deshalb die
Qualifizierung des Bereiches der Lärmschutzwand 2 als selbständiger
Teilbereich nicht als angezeigt. Dementsprechend muss hierfür auch
kein gesonderter KNI ermittelt werden. Auch das BAFU, welches sich
bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Projekt
geäussert hat, erachtet in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2007
im vorinstanzlichen Verfahren das Vorhaben hinsichtlich
Lärmsanierung als vollständig, korrekt und damit den bun-
desrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Der Beschwerdeführer
macht in seinen Eingaben denn auch keine stichhaltigen Gründe
geltend, welche andere Längen und Höhen der Lärmschutzwände im
Teilbereich L1 mit einem KNI ebenfalls unter 80 ergäben hätten und
die Genehmigung des Projekts durch die Vorinstanz und das BAFU in
dieser Hinsicht daher als falsch erscheinen lassen (vgl. dazu E. 1.4).
Die Rüge des Beschwerdeführers geht deshalb fehl.
Seite 12
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3.
Weiter ist zu prüfen, ob auf den KNI 80 als Grenzwert abgestellt
werden darf.
3.1 Unbestritten ist, dass der KNI 80, d.h. Art. 20 Abs. 1 VLE,
grundsätzlich die Vorgaben des Gesetzes erfüllt (vgl. Entscheid der
REKO/INUM A-2004-117 vom 26. April 2006 E. 29 ). Art. 20 VLE legt
fest, bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als
verhältnismässig, wenn der KNI nicht mehr als 80 beträgt. Mit dieser
Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass
Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, diese das System des
Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Ei-
senbahnen (SR 742.144, nachfolgend BGLE genannt) jedoch nicht
aus den Angeln heben dürfen. Die Annahme einer Ausnahmesituation
ist nur dann möglich, wenn sie wesentlich von der Situation abweicht,
die der Gesetzgeber bei Erlass der Regelordnung vor Augen hatte
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, Rz. 378 f.; ULRICH GYGI, Verwaltungsrecht, Bern
1986, S. 86). Ausnahmen sind insbesondere auch unter Berücksichti-
gung der Gesamtkosten und der Rechtsgleichheit zu beurteilen. BAV
und BAFU hielten in einem früheren Verfahren vor der REKO/INUM
fest, eine allfällige Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung
des KNI 80 werde nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt
werden, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen
Massnahme mit dem KNI gar nicht korrekt bestimmen lasse. Dies sei
gegeben, wenn spezielle Lärmarten aufträten, die nicht im Emissions-
plan berücksichtigt seien bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung ein-
fliessen könnten, obwohl sie einen relevanten Anteil am
Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb hätten (vgl. hierzu Ent-
scheid REKO/INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 11.2 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Grund, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen Entscheid der
REKO/INUM A-2005-284 vom 27. Juli 2006).
3.2 Der Beschwerdeführer müsste spezielle Lärmarten geltend ma-
chen können, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt bzw. nicht in
die SEMIBEL-Berechnung eingeflossen sind. Solche Einwände bringt
der Beschwerdeführer hingegen nicht vor und sind auch nicht ersicht-
lich, weshalb sich eine Ausnahme vom Richtwert KNI 80 vorliegend
nicht rechtfertigt. Inwiefern ein Einzelner überhaupt Anspruch auf al-
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A-3029/2008
lenfalls noch vorhandene Budget-Reserven geltend machen kann, wie
dies der Beschwerdeführer tut, kann daher offen gelassen werden.
4.
In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob vorliegend allfällige Lärm-
sanierungsmassnahmen nach den Vorschriften des BGLE und der VLE
zu beurteilen sind.
4.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)
und insbesondere die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) finden Anwendung auf die Begrenzungen bei
Lärmquellen. Auf den 1. Oktober 2000 ist das Bundesgesetz (BGLE),
ein Jahr später die Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahn
(VLE) in Kraft getreten. Sie ergänzen das USG und die LSV und gehen
diesen als Spezialgesetzgebung in der Regel vor.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VLE gilt diese für bestehende ortsfeste Ei-
senbahnanlagen, die bis zum 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt
worden sind. Nach der Rechtsprechung der REKO/INUM erfassen das
BGLE und die VLE nur die eigentliche Sanierung der Eisenbahnen –
mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen – nicht aber jene Projekte,
bei denen wesentliche Änderungen von Eisenbahnanlagen (Art. 18
USG) oder gar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund
stehen (Entscheid der REKO/INUM A-2003-2 vom 15. Dezember 2004
E. 5.2.3; Entscheid der REKO/INUM A-2005-220 vom 1. Mai 2006
E. 6.1).
4.2.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht
nur die Errichtung neuer, vorher nicht existierender Anlagen, sondern
ebensosehr bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler
Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen
Anlage weiterbestehe, von geringerer Bedeutung erscheine als der
erneuerte Teil; für die Abgrenzung seien vor allem ökologische
Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem
Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich.
(BGE 123 II 328 E. 4; vgl. auch ROBERT WOLF, in: Vereinigung für
Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Aufl., Zürich 2004, Rz. 47 zu Art. 25 USG ).
4.2.2 Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (Plangenehmigungsbei-
lage 13, Ziff. 4.9.1.2 Projektauswirkungen) ist mit dem Bau des
3. Gleises eine Erhöhung des Fahrplanangebotes von täglich 494 auf
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609 Züge, mithin eine Zunahme von ca. 23% vorgesehen. Die mit der
Leistungssteigerung verbundene Erhöhung der Emissionspegel betra-
ge 0.2 dB(A) am Tag und 0.4 dB(A) in der Nacht.
4.2.3 Demnach erscheint die bestehende doppelspurige Gleisanlage
in ihrer Bedeutung keinesfalls geringer als das projektierte 3. Gleis.
Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass es sich vorliegend nicht um den Bau einer Neuanlage handelt,
sondern lediglich um die Änderung der Eisenbahnstrecke Aarau –
Lenzburg – Zürich, einer vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftigt
bewilligten, ortsfesten Eisenbahnanlage (vgl. Art. 2 Abs. 1 VLE). Zu
prüfen bleibt, ob es sich beim geplanten Bauvorhaben um eine
wesentliche Änderung der Eisenbahnstrecke handelt, wodurch die
Anwendung der lärmrechtlichen Spezialgesetzgebung ausgeschlossen
würde.
4.2.4 Art. 4 Abs. 2 VLE hält fest, dass Änderungen im Betrieb oder an
der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die gemäss Anhang 2
im Emissionsplan berücksichtigt sind, nicht als wesentliche Änderun-
gen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV gelten. Die Sanierung der
betroffenen Anlage richtet sich nach dem BGLE und der VLE, worin
der Emissionsplan integriert ist (Anhang 2 der VLE).
Entscheidend für die Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist
das Ausmass der durch die Änderung verursachten Emissionen. Sind
diese im Emissionsplan 2015 berücksichtigt, liegt keine wesentliche
Änderung im Sinne der LSV vor. Solche geänderten Anlagen werden
nach den Bestimmungen des BGLE saniert. Werden aber bauliche
oder betriebliche Änderungen vorgenommen, welche den Emissions-
plan übersteigende Emissionen bewirken und daher im Emissionsplan
2015 nicht enthalten sind, richtet sich der Schallschutz nach den Re-
geln des USG bzw. der LSV (Entscheid der REKO/INUM A-2004-150
vom 4. April 2005 E. 8.2.2; Entscheid der REKO/INUM A-2005-220
vom 1. Mai 2006 E. 6.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
1E.8/2002 vom 4. November 2002 E. 3).
4.2.5 Das BAFU hat in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2007,
Ziff. 3.13, zu der Frage des anwendbaren Rechts ausgeführt, dass es
im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer "nicht wesentlichen Ände-
rung" ausgehe. Es beurteile den Sachverhalt bezüglich der Projektän-
derung Lärmsanierung als vollständig und korrekt. In Anwendung des
BGLE stimme es dem Projekt der Beschwerdegegnerin zu.
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4.2.6 Im Emissionsplan 2015 (einsehbar auf ),
S. 119, ist der hier massgebliche Streckenabschnitt Gexi – Lenzburg
(km 30.211 – 31.337) enthalten. Er weist einen durchschnittlichen Be-
urteilungs – Emissionspegel von 81.1 dB(A) am Tag und 79.1 dB(A) in
der Nacht auf. Der Umweltverträglichkeitsbericht (Plangenehmigungs-
beilage 13, S. 27, Ziff. 4.9.1.2) weist für den Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme (2011) Werte von 80.2 dB(A) am Tag und 78.9 dB(A) in der
Nacht aus. Die Emissionen sind deshalb im Emissionsplan enthalten
und es ist daher nicht von einer wesentlichen Änderung einer beste-
henden Anlage auszugehen. Es kommt damit die Spezialgesetzge-
bung zur Anwendung.
4.2.7 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen zu Unrecht geltend,
das 3. Gleis sei (konzeptionell) Teil der Bahn 2000 2. Etappe, und
könne damit per se nicht im Emissionsplan enthalten sein.
Der Emissionsplan zeigt tabellarisch in einfach lesbarer Form auf, von
welchen Lärmemissionen im Planungshorizont auszugehen ist. Er
dient – unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen an der
Quelle – als Grundlage für die Planung und Beurteilung der baulichen
Lärmschutzmassnahmen bei bestehenden Eisenbahnanlagen. Er kann
somit auch als Nutzungsplan für die entsprechende Strecke betrachtet
werden. Mit der Festlegung des Emmissionsplans bleiben Veränderun-
gen im Betrieb (z.B. Verkehrsmenge, Fahrgeschwindigkeit) oder an der
Infrastruktur (z.B. Einbau von Weichen, Isolierstössen) ohne weiteres
zulässig, solange der im Emissionsplan festgelegte Wert nicht über-
schritten wird. Der Emissionsplan wird damit zum Rahmen für die Be-
wegungsfreiheit von Betrieb und Infrastruktur. Er stellt sowohl für die
Bauunternehmen wie für die Behörden ein einfaches Instrument für die
Beurteilung von Änderungen im betreffenden Streckenabschnitt dar,
weil keine aufwendigen Berechnungen der Immissionen an den Emp-
fängerpunkten nötig sind (vgl. zum Ganzen Botschaft zum Bundesge-
setz über die Lärmsanierung der Eisenbahn vom 1. März 1999, BBl
1999 4912 f.). Mit anderen Worten schützt der Emissionsplan das
Bahnunternehmen insofern, als ihm ein «Lärmkontingent» zugestan-
den wird, über das es verfügen kann. Andererseits ist es grundsätzlich
an den Emissionsplan gebunden und hat die darin ausgewiesenen
Emissionspegel spätestens ab dem Jahr 2015 einzuhalten (vgl. Ent-
scheid der REKO/UVEK A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 9.1 ).
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4.2.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es daher
nicht massgebend, zu welcher Etappe des Konzepts Bahn 2000 das
vorliegende Projekt gehört oder mit welchen Geldern es finanziert
wird. Von Relevanz ist einzig, ob das Lärmkontingent durch das beab-
sichtigte Projekt nicht überschritten wird.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, bei der Ermittlung der
Beurteilungspegel sei der Mehrverkehr (Import-, Export- und Binnen-
verkehr) von und zum projektierten neuen nationalen Güterverkehr-
Hub im Rangierbahnhof Limmattal zu berücksichtigen. Er rügt insofern,
der Emissionsplan 2015 stütze sich auf nicht haltbare Prognosen.
5.1 Mit Verweis auf E. 1.2 ist hier einzig noch zu prüfen, ob das ge-
plante 3. Gleis selbst Auswirkungen mit sich bringt, die die Beurtei-
lungspegel im Emissionsplan als (grundlegend) falsch erweisen las-
sen.
5.2 In Bezug auf das hier zu beurteilende Projekt ist aufgrund des
UVB (S. 27) und mit Blick auf die prognostizierte Belegung des 3. Glei-
ses Gexi im Zeitpunkt der Inbetriebnahme 2011 (Vorakten S. 51) er-
kennbar, dass von täglich 88 Frequenzen, 67 Regionalzüge verkehren
sollen, wovon ca. 54 Frequenzen als Entlastung der beiden bestehen-
den Gleisen dienen. Bei insgesamt 80 Frequenzen für den Regional-
verkehr im Jahr 2005 und 120 Frequenzen für das Jahr 2011 ergibt
dies eine Zunahme von insgesamt 40 Regionalzügen auf allen 3 Glei-
sen. Zusammen mit der Zunahme der Frequenzen durch den zweiten
Fernverkehrshalt (ca. 70 bei "IC ZUE – BS" und "IC ZUE – BI") und
kleineren Zunahmen im Güterverkehr auf den beiden bestehenden
Gleisen ergibt dies die im UVB ausgewiesene Zunahme von insgesamt
ca. 115 Frequenzen. Auf den bestehenden Gleisen verändern sich die
Frequenzen, insbesondere in Bezug auf den Güterverkehr, nicht we-
sentlich.
Aus diesen Zahlen wird ersichtlich, dass das projektierte Gleis – jetzt
und in Zukunft – (gross-)mehrheitlich für den Personenverkehr (Fern-
und Regionalverkehr) benutzt werden soll und die Entlastung der bei-
den bestehenden Gleise nicht gross ins Gewicht fällt, so dass auch
nicht von einer ausserordentlichen Kapazitätssteigerung ausgegangen
werden kann und die Linie in Zukunft von Güterzügen wesentlich stär-
ker frequentiert würde. So führen sowohl der Beschwerdeführer wie
auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bahnlinie bereits heute
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am absoluten Limit laufe bzw. hoch belastet sei. Daher ist eine wesent-
liche Zunahme der Frequenzen gar nicht erst möglich. Die Befürchtung
des Beschwerdeführers, wonach die Strecke bald zur eigentlichen
Schweizer Gütertransversale umfunktioniert werde, erweist sich – zu-
mindest mit dem Bau des 3. Gleises – als unbegründet. Ihr ist auch
entgegen zu halten, dass das BAV die Lärmsituation netzweit über-
wacht (Art. 5 VLE). Anhand der dabei erzielten Ergebnisse soll eine
von Emissionsplan 2015 abweichende Entwicklung frühzeitig erkannt
und entsprechende Massnahmen ergriffen werden.
5.3 Lärmprognosen können im Übrigen nicht mit absoluter Genauig-
keit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen stets
verbunden, diese können sich indessen zugunsten oder zulasten der
Anwohner auswirken. Aufgrund der naturgegebenen Ungenauigkeit
entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich
nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und
erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzu-
nehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauch-
bar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14). Auch insofern
besteht kein Anlass die Erhebungen der Beschwerdegegnerin als
grundlegend falsch zu verwerfen. Dies um so mehr, als dass das
BAFU sie als zutreffend beurteilt hat.
5.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Emmissionsplan 2015 – soweit er hier noch überprüft werden muss
(vgl. E. 1.2) – auf grundlegend falsche Annahmen stützt. Die Rüge des
Beschwerdeführers geht daher fehl und Beschwerdeantrag 2c ist ab-
zuweisen.
6.
Bezüglich der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) ist
den übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin nichts hinzuzufügen. Im Plangenehmigungsverfah-
ren ist die Anfechtung der im Bauzonenplan der Stadt Lenzburg ver-
bindlich festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufe nicht möglich (vgl. Ent-
scheid der REKO/INUM A-2004-117 vom 26. April 2006 E. 27.2; BGE
125 II 129 E. 6a). Er weist für das betreffende Areal unzweifelhaft die
«Wohn-/Gewerbezone WG 11.5» aus. Diese wird gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c LSV der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Hierfür gel-
ten die Immissionsgrenzwerte von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in
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der Nacht (Anhang 4 Ziffer 2 der LSV). Die Vorinstanz ist insofern kor-
rekt vorgegangen (vgl. Technischer Bericht zur Projektänderung Lenz-
burg Ost, Beilage 71, S. 2 und 16) und der Beschwerdeantrag 2d ist
daher abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, im Abschnitt zwischen dem
Autobahnzubringer und der neuen Strassenüberführung Römerweg sei
im neuen Trassee eine Unterschottermatte einzubauen. Eventuell sei
diese Massnahme auf den Bereich der Mehrfamilienhäuser Strasse a,
b, c und d zu begrenzen.
7.1 Im Fachbericht Erschütterungen (Plangenehmigungsbeilage 61,
S. 6 Ziff. 4.2) wird darauf hingewiesen, dass Immissionen von Gebäu-
den, die weder gemessen noch berechnet worden sind, von benach-
barten berechneten Gebäuden abgeleitet werden könnten (Ziff. 4.2).
Insofern bezieht sich die Vorinstanz für die Situation des Beschwerde-
führers auf die Referenzwerte vom V-weg. Die Beschwerdegegnerin
verweist hierfür auf die Referenzstandorte W-weg und G-strasse. Es ist
für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, der ein
solches Vorgehen als falsch erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
bringt denn auch nicht vor, die Referenzstandorte seien mit dem
Standort seiner Gebäude nicht vergleichbar.
7.2 Die Messungen an den besagten Standorten haben gezeigt, dass
die massgebenden Grenzwerte (klar) eingehalten werden können (vgl.
Fachbericht Erschütterungen, Plangenehmigungsbeilage 61, S. 8 und
10, Tabelle 5 und 7). Selbst die Werte des örtlich nächsten Messortes
überschreiten die massgebenden Grenzen nicht (Tabelle 5; vgl. zu
allen Referenzorten auch Tabelle 10). Das BAFU und die Um-
weltfachstelle des Kantons Aargau haben im Übrigen keine Bedenken
zu den Mess- bzw. Prognosewerten geäussert. Das Bundesver-
waltungsgericht hat daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der aufge-
führten Werte zu zweifeln und der Beschwerdeführer bringt auch keine
triftigen Gründe vor, die es gebieten würden, von dieser Auffassung
abzuweichen.
7.3 Aus diesen Gründen sind keine zusätzlichen Schutzmassnahmen
notwendig, insbesondere rechtfertigt sich der Einbau einer Unterschot-
termatte nicht; der Beschwerdeantrag 3 ist daher ebenfalls
abzuweisen.
Seite 19
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8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Bohrpfahlwand und
die Lärmschutzwand 2 seien so zu erstellen, dass sie zusammen die
Höhe des flachen Terrains nördlich des Mehrfamilienhauses Strasse b/
c um 1.5m überragen.
Diese angemessene Erhöhung sei über den Streckenabschnitt zu ver-
fügen, in welchem das gewachsene Terrain ("Dammkrone") die Schie-
nenoberkante (SOK) um 7 Meter oder mehr überragt, zumindest aber
im Bereich der Parzellen X und Y.
8.1 Da die Gebäude des Beschwerdeführers auf der GBl.-Nr. X erst
nach Datum der Rechtskraft der Verfügung über die (generelle)
Lärmsanierung Lenzburg Ost erbaut worden sind, ist darin für diesen
Bereich zu Recht auch keine Lärmschutzwand vorgesehen worden.
Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, musste der Beschwer-
deführer demnach im Baubewilligungsverfahren den Nachweis erbrin-
gen, dass bei den Wohnbauten die massgebenden Immissionsgrenz-
werte eingehalten werden können (vgl. Art. 31 LSV). Es stellt sich hier
lediglich noch die Frage, ob der Bau des 3. Gleises Gexi an sich den
Bau einer höheren Lärmschutzwand 2 rechtfertigt (Verweis auf E. 1.2).
8.2 Mit dem Bau des 3. Gleises gehen Erhöhungen der Lärmimmissio-
nen von lediglich 0.2 dB(A) am Tag bzw. 0.4 dB(A) in der Nacht einher
(vgl. u.a. UVB S. 27). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
drei Meter übersteigende Lärmschutzwand kann deshalb zum Vornher-
ein ausgeschlossen werden. Im Übrigen sind bauliche Lärmschutz-
massnahmen in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über Schieneno-
berkante zu begrenzen (Art. 21 VLE). Vorliegend wird die Lücke bereits
mit einer 3 m hohen Lärmschutzwand gefüllt, weshalb dem tatsächli-
chen Anspruch des Beschwerdeführers mehr als nur Genüge getan
wird. Rein gestalterische Anliegen sind im Übrigen grundsätzlich keine
zureichenden Gründe, um die Erhöhung bzw. den Bau einer Lärm-
schutzwand zu rechtfertigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend. Im zweiten Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wir-
kung gilt er hingegen als obsiegend, die Beschwerdegegnerin entspre-
chend als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf
insgesamt Fr. 3'000.--. Auf die zwei Gesuche um Entzug der aufschie-
benden Wirkung entfallen Fr. 1'000.--, auf das übrige Verfahren
Seite 20
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Fr. 2'000.--. Dem Beschwerdeführer sind daher Fr. 2'500.-- aufzuerle-
gen. Die Beschwerdegegnerin hat die restlichen Kosten von Fr. 500.--
zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.1 Der überwiegend unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Vorinstanz und der nicht anwaltlich vertretenen mehrheitlich obsie-
genden Beschwerdegegnerin werden ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
mit Fr. 2'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Entscheides werden ihm Fr. 500.-- zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zukommen zu las-
sen oder eine Bankverbindung anzugeben.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse mit beiliegendem
Einzahlungsschein zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Seite 21
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- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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