B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-303/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Gemeinde Oetwil an der Limmat,
handelnd durch den Gemeinderat, Alte Landstrasse 7,
8955 Oetwil an der Limmat,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wipf,
Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Seehofstrasse 4, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB),
Infrastruktur Grossprojekte-PGM, Mittelstrasse 43,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV) Abteilung Infrastruktur,
Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung, niveaufreie Einfahrt Wettingen-RBL
(Lehnenviadukt).
A-303/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juli 2009 ersuchte die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB)
das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung eines ordentlichen
Plangenehmigungsverfahren betreffend die Planvorlage Bahn 2000,
1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen – Rangierbahnhof Limmattal
(nachfolgend bisweilen: Lehnenviadukt). Während der Auflagefrist erhob
die Gemeinde Oetwil an der Limmat dagegen Einsprache.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 genehmigte das BAV das obge-
nannte Projekt unter verschiedenen Auflagen und Vorbehalten sowie der
Erteilung einer Ausnahme- und Rodungsbewilligung. Auf die Einsprache
der Gemeinde Oetwil an der Limmat trat es nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte die Gemeinde Oetwil an der Limmat
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochte-
ne Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom
2. Dezember 2011 sei unter Berücksichtigung von
Hauptantrag 2 aufzuheben.
Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorin-
stanz vom 2. Dezember 2011 sei unter nebenbestim-
mungsweiser Berücksichtigung von Hauptantrag 2 zu
ergänzen.
2. Der Rangierbahnhof Limmattal (RBL) sei in das Aufla-
geprojekt "Niveaufreie Einfahrt Wettingen-RBL (Leh-
nenviadukt)" einzubeziehen und im Sinne der nachfol-
genden Begründung so rasch als möglich, spätestens
jedoch zur Fertigstellung des Lehnenviadukts lärmtech-
nisch zu sanieren.
Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gerichts-
bzw. der Bundeskasse."
D.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehm-
lassung vom 20. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Dasselbe Begehren stellen sowohl das BAV (nach-
A-303/2012
Seite 3
folgend: Vorinstanz) als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in ihren
am 20. Februar 2012 eingereichten Stellungnahmen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VwVG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese
von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungs-
entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung
hat. Im Streit um die Parteistellung ist das Rechtsschutzinteresse hin-
sichtlich der strittigen Zulassung zum Verfahren ohne Weiteres zu beja-
hen (BGE 129 II 286 E. 1.3; VERA MARTANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 17, Art. 6 N. 22). Die Beschwerdeführerin
hat während der Auflagefrist Einsprache gegen die streitbetroffene Plan-
vorlage erhoben, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist. Durch
diesen Entscheid ist sie nach dem Gesagten beschwert. Ihre Beschwer-
delegitimation ist damit zu bejahen.
A-303/2012
Seite 4
1.3. Hinsichtlich der gestellten Anträge gilt es zu beachten, dass im Ver-
fahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich das
Verhältnis den Streitgegenstand bildet, über welches in der angefochte-
nen Verfügung entschieden wurde oder nach richtiger Auslegung hätte
entschieden werden müssen, insoweit es im Streit liegt (vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom 15. Mai 2012
E. 4.1 und E. 8, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 1.3). Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent-
scheid vom 2. Dezember 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einsprache. Damit ist das Anfechtungsobjekt auf die Eintre-
tensfrage beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich aus-
schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 76 E. 1.1; AND-
RÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). Auf die in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Anträge auf
Aufnahme des Rangierbahnhofes Limmattal in den Projektperimeter kann
demnach nicht eingetreten werden (Hauptantrag 2 und Eventualbegehren
1).
1.4. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Im Rahmen des Streitgegenstandes prüft das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – ein-
schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachver-
halts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings insbe-
sondere dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu
beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berich-
te von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwal-
tungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und
beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Ent-
scheidfindung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen untersucht es des-
halb lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Vor-
aussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten
Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
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Seite 5
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3, A-6594/2010 vom 20. April
2011 E. 2 und A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
3.
Für die stabile Führung des im Rahmen der Bahn 2000 in Betrieb ge-
nommenen Angebotskonzepts ist es nach Auffassung der Beschwerde-
gegnerin unerlässlich, im Raum Killwangen – Spreitenbach eine kreu-
zungsfreie Einfahrt für Güterzüge von Wettingen in den Rangierbahnhof
Limmattal zu bauen (vgl. Auflageprojekt, Beilage Nr. 4, S. 3). Zu diesem
Zweck hat die Beschwerdegegnerin die Planvorlage Bahn 2000,
1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen – Rangierbahnhof Limmattal
ausgearbeitet und die Vorinstanz am 21. Juli 2009 ersucht, diesbezüglich
ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Gegen die-
ses Projekt hat die Beschwerdeführerin während der Auflagefrist schrift-
lich Einsprache erhoben. Darauf ist die Vorinstanz mit Verfügung vom
2. Dezember 2011 wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Nichteintre-
tensentscheid zu Recht ergangen ist.
3.1. Bauten und Anlagen, die, wie die vorliegend in Frage stehende, ganz
oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisen-
bahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder abge-
ändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 [EBG, SR 742.101]). Dieses Verfahren richtet sich gemäss Art. 18a
EBG nach den Verfahrensvorschriften des Eisenbahngesetzes, ergänzt
durch jene in der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangeneh-
migungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1), sowie
subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteig-
nung (EntG, SR 711). Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungs-
gesetzes Partei ist, während der Auflagefrist Einsprache erheben. Die be-
troffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 18f
Abs. 3 EBG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzurei-
chen, so fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf ihre
Einsprache nicht eingetreten werden kann.
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Seite 6
3.1.1. In erstinstanzlichen Verfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer
partei- und prozessfähig ist und über ein rechtlich anerkanntes Interesse
an der Verfahrensteilnahme verfügt (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID
HUBER, Praxiskommentar, Art. 6 N. 12). Letzteres wird in Art. 6 VwVG da-
hingehend umschrieben, als nur Personen als Parteien gelten, deren
Rechte oder Pflichten durch die Verfügung berührt werden und andere
Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung zusteht. Der Begriff des "Berührtseins" ist praxisgemäss in
der gleichen Weise auszulegen, wie für die allgemeine Beschwerdebe-
fugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar,
Art. 6 N. 1, MARTANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 6 N. 7
und N.16 ff.). Danach ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
3.1.2. Diese Regelung ist auf Privatpersonen zugeschnitten; sie bezweckt
in erster Linie deren Schutz vor fehlerhaften Verwaltungsakten. Eine Ge-
meinde kann sich darauf indessen ebenfalls berufen, wenn sie – als ma-
terielle Verfügungsadressatin oder als Dritte – durch die angefochtene
Verfügung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber
in schutzwürdigen, eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 136
V 349 E. 3.3.2, BGE 136 II 278 E. 4.1, BGE 131 II 752 f. E. 4.3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010
E. 1.1 und A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1; MARTANTELLI-SONANINI/
HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 N. 21). Letzteres trifft etwa auf Baupro-
jekte zu, welche in die Baupolizeikompetenz einer Gemeinde eingreifen
(BGE 117 Ib 113 f. E. 1b) oder diese als Projektantin betreffen (BGE 122
II 383 E. 2b), sofern die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung der diesbezüglich ergangenen Verfügung hat. Nicht legitima-
tionsbegründend ist hingegen das allgemeine Anliegen an der richtigen
und einheitlichen Anwendung des Rechts; insbesondere ist die in einem
Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt (BGE 135 II 159 E. 3.1, 134 I 207 E. 2.3, BGE 123 II 375
E. 2d).
3.1.3. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist dieser Parteibegriff insofern
eingeschränkt, als eine Person eine entsprechende Beeinträchtigung in
ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin darzu-
legen hat (Art. 35 – Art. 37 EntG i.V.m. Art. 5 EntG, vgl. im Einzelnen:
BGE 133 II 33 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-6363/2008 vom 20. Dezember 2011 E. 8, A-6240/2010 vom 16. August
2011 E. 5.2.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des
Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 35 N. 18 ff.)
3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die angefochtene Verfü-
gung treffe sie als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin eines
Grundstückes, welches infolge des Baus oder Betriebs des projektierten
Lehnenviadukts von übermässigen Lärmimmissionen betroffen sei. Sie
erhebt folglich keine enteignungsrechtliche Einsprache. Ebenso wenig
macht sie geltend, durch die angefochtene Verfügung in eigenen hoheitli-
chen Interessen berührt zu sein. Sie ist demnach nur zur Einsprache legi-
timiert, wenn sie anderweitig in einer besonderen Beziehungsnähe zum
strittigen Lehnenviadukt steht.
3.3.
3.3.1. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
die weitläufigen Gleisanlagen des Rangierbahnhofs Limmattal würden
nordöstlich an ihr Territorium angrenzen. Das dort gelegene Siedlungsge-
biet sei bereits jetzt aufgrund der vorherrschenden Südwestwindlage so-
wie den topografischen Verhältnissen von erheblichen nächtlichen Immis-
sionen betroffen. Diese Situation würde sich mit der Inbetriebnahme des
streitbetroffenen Lehnenviadukts verschärfen, da der Rangierbahnhof
Limmattal dadurch zusätzlich beansprucht würde. Selbst in der angefoch-
tenen Plangenehmigung werde zugestanden, dass mit zehn zusätzlichen
Güterzügen pro Tag zu rechnen sei. Dass die Vorinstanz die mit dieser
Verkehrszunahme verbundenen Lärmimmissionen als unerheblich einge-
stuft und der Beschwerdeführerin deshalb die Einsprachelegitimation ab-
gesprochen habe, sei umso unverständlicher, als die Einsprachelegitima-
tion von Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher
weit zu fassen sei. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei deshalb
ohne Weiteres zu bejahen.
3.3.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, das Gemein-
degebiet der Beschwerdeführerin befinde sich ausserhalb des Projektpe-
rimeters. Zudem bringe das strittige Projekt keine relevanten Auswirkun-
gen für die Beschwerdeführerin. Sie sei dadurch demnach nicht stärker
betroffen als die Allgemeinheit, weshalb es ihr an der erforderlichen Legi-
timation fehle. Das BAFU hat sich dieser Argumentation in seiner Stel-
lungnahme angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend
aus, die Bauarbeiten für die Realisierung des streitbetroffenen Lehnenvi-
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Seite 8
adukts würden sich auf den Knoten Killwangen – Spreitenbach, ein-
schliesslich der damit zusammenhängenden Streckensignale, beschrän-
ken, ohne den Rangierbahnhof Limmattal zu tangieren. Das Projekt diene
der Entflechtung von Güter- und Personenverkehr und damit einer effi-
zienteren Verkehrsabwicklung des heutigen Verkehrsaufkommens. Hin-
sichtlich des hiermit verbundenen Verkehrsaufkommens gehe aus dem
Umweltverträglichkeitsbericht und der anlässlich der Einigungsverhand-
lung abgegebenen Voten hervor, zurzeit würden 705 Personen- und Gü-
terzüge pro Tag den interessierenden Bereich passieren. Projektbedingt
würden lediglich zehn zusätzliche Güterzüge verkehren. Das in Frage
stehende Projekt führe somit nicht zu einer wesentlichen Verkehrszu-
nahme. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen.
3.4. Die für die Bejahung der Legitimation einer Gemeinde verlangte be-
sondere Beziehungsnähe zum Streitobjekt ist laut der ständigen Recht-
sprechung bei Bauprojekten zu bejahen, wenn die projektierte Anlage
über das Gebiet einer Gemeinde führt. Dasselbe gilt, wenn von deren
Bau oder Betrieb mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit (Lärm-)
Immissionen ausgehen werden, die auf dem Gemeindegebiet aufgrund
ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sein werden (vgl. BGE 136
II 285 E. 2.3.2, BGE 113 IB 228 f. E. 1c).
3.4.1. In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Aus-
übung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Be-
schwerderechts zu vermeiden ist, andererseits die Schranke nicht so eng
zu ziehen ist, dass die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richti-
gen Rechtsanwendung in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin ein
aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt, vereitelt wird (BGE 136
Ib 285 E. 2.3.2, BGE 112 Ib 158 E. 3). Dabei spielt die Einhaltung der
Lärmschutzgrenzwerte keine Rolle. So hat das Bundesgericht die Legiti-
mation eines Anwohners bejaht, obwohl die Planungswerte für die
Empfindlichkeitsstufen II und III für sein Grundstück eingehalten waren.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe ein beach-
tenswertes Interesse daran, Vorhaben zu bekämpfen, welche zu einer er-
heblichen Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation beitragen wür-
den. Nur wenn bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass sich die
aktuelle Lärmsituation infolge des in Frage stehenden Bauvorhabens
nicht wesentlich verändere und die Planungswerte auch in Zukunft einge-
halten würden, könne sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde
überhaupt einzutreten sei (Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom
20. Dezember 2005 E. 3.3, vgl. im Weiteren: BGE 110 Ib 99 E. 1c).
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Seite 9
3.4.2. Gemäss der Weisung des BAV Nr. 4 vom 25. Februar 1992 ist eine
Zunahme des Emissionspegels um mehr als 2 dB(A) in jedem Fall wahr-
nehmbar und damit wesentlich. Ein Anstieg zwischen 1 und 2 dB(A) gilt
dann als wahrnehmbar, wenn die gesamte Verkehrsmenge um mindes-
tens 25% zunimmt. Im Strassenverkehr wird die Grenze für die
Einsprachelegitimation im Allgemeinen bei einer Zunahme des täglichen
Verkehrsaufkommens von 10% gezogen, wobei davon auszugehen ist,
dass eine Steigerung des durchschnittlichen Verkehrs um 25% zu einer
wahrnehmbaren Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB (A) führt
(BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts A.148/2005 vom
20. Dezember 2005 E. 3.5 f., publiziert in UPR 2006, S. 144, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2008 vom 4. November 2008 E. 5.1).
3.5. Das streitbetroffene Bauvorhaben betrifft das Gebiet der Gemeinden
Killwangen, Neuenhof und Würenlos, wobei Letztere davon in erster Linie
während der Bauphase tangiert sein wird (vgl. Auflageprojekt, Beilage
Nr. 6, S. 8 und die Anhänge 1.1-1 und 1.7-3). Das in Frage stehende Pro-
jekt verläuft somit nicht über das Gebiet der Beschwerdeführerin. Dass
die durch den Bau der strittigen Eisenbahnanlage verursachten Immissi-
onen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin wahrnehmbar sein werden,
behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Deren Legitimation ist
damit nur zu bejahen, wenn der Betrieb des strittigen Bauvorhabens –
wie geltend gemacht – (Lärm-)Immissionen verursachen wird, die auf
dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin im Sinne der vorangehen-
den Ausführungen wahrnehmbar und damit erheblich sind.
3.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Auswirkungen des streitbetroffe-
nen Lehnenviadukts auf die natürliche Umwelt, insbesondere die mit des-
sen Betrieb verbundenen Lärmimmissionen, durch die Gruner AG, Inge-
nieure und Planer, untersuchen lassen. Diese kam auf der Grundlage der
Projektunterlagen und eigener Erhebungen im Umweltverträglichkeitsbe-
richt (nachfolgend: UVB) vom 7. Juli 2009 zum Schluss, nach Inbetrieb-
nahme des Lehnenviadukts sei auf den Abschnitten Neuenhof – Killwan-
gen – Spreitenbach und Killwangen – Spreitenbach – Rangierbahnhof
Limmattal (RBL) mit zehn zusätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Ge-
samtverkehrsmenge nehme auf dieser Strecke damit um 4.2% zu. Bezo-
gen auf die Anzahl Güterzüge erhöhe sich die Verkehrsmenge folglich um
18.5% (westlich des Bahnhofs) bzw. 5.7% (östlich des Bahnhofs). Die
Immissionen würden im gesamten Untersuchungsgebiet um bis zu 2
dB(A) zunehmen.
A-303/2012
Seite 10
3.5.2. Diese Ausführungen sowie die diesbezüglich in den Anhängen er-
mittelten Emissions- und Immissionspegel bezeichnete das BAFU in sei-
ner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 als nicht nachvollziehbar, weshalb
es beantragte, die fraglichen Ergebnisse sowohl emissionsseitig als auch
immissionsseitig einer Überprüfung zu unterziehen und mit dem im Rah-
men der ordentlichen Lärmsanierung verfügten Zustand (E-Plan 2015) zu
vergleichen (Beilage 195 S. 8). Diese Untersuchungen nahm die Gruner
AG in der Folge unter Beizug der Basler & Hofmann AG, Ingenieure und
Planer, vor und fasste ihrer Ergebnisse im UVB-Nachtrag vom
17. September 2010 zusammen. Danach ist in der Betriebsphase auf den
Abschnitten Neuenhof – Killwangen – Spreitenbach und Killwangen –
Spreitenbach – Rangierbahnhof Limmattal (RBL) weiterhin mit zehn zu-
sätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Gesamtverkehrsmenge werde auf
dieser Strecke allerdings lediglich um 2% zunehmen. Bezogen auf die
Anzahl Güterzüge sei nur mit einer Erhöhung um 6% westlich des Bahn-
hofs und um 5% östlich des Bahnhofs zu rechnen. Die Ergebnisse bezüg-
lich der Lärmemissionen und –immissionen hätten sich dagegen nicht
verändert (Beilage 149 S. 1, vgl. Anhänge 150-160). Mit Schreiben vom
1. November 2010 erklärte das BAFU, mit den vorgenommenen Ände-
rungen einverstanden zu sein und bezeichnete sowohl die getätigten Er-
hebungen als auch die daraus gezogenen Schlüsse als nachvollziehbar
(Beilage 109, S. 1).
3.5.3. Die fraglichen Stellungnahmen zur nach der Inbetriebnahme des
strittigen Lehnenviadukts zu erwartenden Verkehrs- und der damit ein-
hergehenden Lärmzunahme haben sachverständige Unternehmen aus-
gearbeitet. Deren Erhebungen und Schlussfolgerungen hat das BAFU als
zuständige Fachbehörde einer kritischen Überprüfung unterzogen und für
korrekt erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen
Umständen kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwer-
deführerin kritisiert denn auch die fraglichen Feststellungen nicht. Sie
scheint vielmehr der Auffassung zu sein, Art und Umfang der durch die
Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts verursachten Lärmimmissi-
onen liessen sich besser mittels eines (nächtlichen) Augenscheins auf ih-
rem unmittelbar an den Rangierbahnhof Limmattal angrenzenden Ge-
meindegebiet abschätzen. Ob ein solches Beweismittel überhaupt geeig-
net ist, Zweifel an der Richtigkeit der Analysen und Schlussfolgerungen
der Sachverständigen zu wecken, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden, da die interessierenden Immissionen in jedem Fall erst nach
der Inbetriebnahme wahrnehmbar sein werden. Jedenfalls unter diesen
Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des
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Seite 11
begehrten Augenscheins die Ergebnisse der Sachverständigen zu er-
schüttern und damit die Richtigkeit des Beweisergebnisses in Frage zu
stellen vermag. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, auf deren
Gebiet einen (nächtlichen) Augenschein durchzuführen, ist daher in anti-
zipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I
140 E. 5.3, BGE 131 I 157 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5670/2011 vom 3. Mai 2012 E. 8.2.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
CKEL, Praxiskommentar, Art. 33 N. 22 ff., PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N. 2).
3.5.4. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht damit zum Schluss, dass die Gesamtverkehrsmenge
nach der Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts auf den Abschnit-
ten Neuenhof – Killwangen – Spreitenbach und Killwangen – Spreiten-
bach – Rangierbahnhof Limmattal (RBL) um 2% zu nehmen wird. Bei den
Güterzügen ist mit einer Erhöhung um zehn Güterzügen pro Tag zu rech-
nen, was einer Zunahme um 6% westlich des Bahnhofes und um 5% öst-
lich des Bahnhofs entspricht. Die mit dem strittigen Bauvorhaben verbun-
denen Immissionen werden im gesamten Untersuchungsgebiet im Um-
fang von bis zu 2 dB(A) zunehmen. Diese Angaben hat die Beschwerde-
gegnerin anlässlich der Einspracheverhandlung vom 9. November 2011
bezüglich der Lärmsituation der Beschwerdeführerin dahingehend präzi-
siert, als sie darauf hingewiesen hat, dass die prognostizierten zehn zu-
sätzlichen Güterzüge nicht allesamt auf den Rangierbahnhof Limmattal
entfallen werden. In diesem Bereich ist folglich die Zunahme des Ver-
kehrsaufkommens und der damit einhergehenden Lärmimmissionen noch
geringer zu veranschlagen (Protokoll der Einspracheverhandlung S. 2
und graphischer Anhang). Das strittige Bauvorhaben führt demnach zu
einer Verkehrszunahme, die merklich unter der nach der Rechtsprechung
massgeblichen Limite liegt, die zu wahrnehmbaren Immissionen auf dem
Gebiet der Beschwerdeführerin führt. Die mit der Inbetriebnahme des
strittigen Bauvorhabens verbundene Erhöhung der Lärmimmissionen be-
rechtigt die Beschwerdeführerin demzufolge nicht, Einsprache zu erhe-
ben.
3.6. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz zu
Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da
diese vom Bau und Betrieb des strittigen Lehnenviadukts, insbesondere
den damit einhergehenden Lärmimmissionen, nicht stärker als die Allge-
meinheit betroffen ist und daher kein schützenswertes Interesse an der
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Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit desselben besitzt. Die dagegen
erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG dürfen ihr jedoch nur Verfahrenskosten
überbunden werden, wenn vermögensrechtliche Interessen im Streit lie-
gen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren demzufolge
keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8). Eine Parteientschädi-
gung steht weder ihr noch der obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4/2011-09-07/32, Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2012 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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