Abtei lung I
A-3035/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion OZD, Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3035/2008
Sachverhalt:
A.
B._______ ist Mitinhaber der Blumengesellschaft C._______GmbH.
Letztere verfügte über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...)
und Zollkontingentsanteile und importierte von der D._______B.V., NL,
Pflanzen und Schnittblumen von den Niederlanden in die Schweiz.
B.
Eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen B._______ ergab, dass
dieser zwecks Nachweises von Inlandleistungen, welche für die
Zuteilung von Zusatzkontingenten erforderlich waren, fiktive
Rechnungen ausstellte oder ausstellen liess. Diese Rechnungen
lauteten u. a. auf die E._______. Die Untersuchung ergab ausserdem,
dass die auf die Einzelfirma E._______ lautenden fiktiven Rechnungen
von deren Inhaber, A._______, selbst oder mit dessen Einverständnis
von Angestellten des Speditionsunternehmens F._______B.V.
ausgestellt worden waren. Mit diesen Rechnungen sei gemäss dem
Untersuchungsergebnis B._______ in der Zeitperiode vom 30. August
1996 bis zum 24. Juni 1997 ermöglicht worden, insgesamt 8'504 kg
Blumen zum Kontingentszollansatz (KZA) anstatt zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) abfertigen zu lassen, woraus sich
eine Zolldifferenz von Fr. 205'976.95 ergeben habe.
C.
A._______ wurde dazu von der Zollkreisdirektion Basel am 16. Juli
1997 und am 8. Dezember 1998 als Beschuldigter befragt. Er gab
zunächst am 16. Juli 1997 an, es habe bei keiner Rechnungstellung
ein eigentlicher Warenbezug stattgefunden. Nach einer ersten oder
zweiten Rechnung habe B._______ die weiteren Rechnungen in
eigener Regie und ohne vorherige Absprache mit ihm in Holland
selber ausgestellt und ihm immer ein Doppel dieser Rechnung in der
laufenden Woche überbracht. Er habe gewusst, dass diese fiktiven
Rechnungen für die Beeinflussung des Einfuhrkontingents der
C._______GmbH benutzt würden. Es habe sich um einen
Gefälligkeitsdienst gehandelt mit dem Vorteil, dass er den Restposten
an Schnittblumen von B._______ günstig übernehmen konnte.
Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 1998 berichtigte
A._______, dass die Ausstellung der fiktiven Rechnungen mit dem
Kauf der Restmengen nichts zu tun gehabt habe. Es habe sich aber
tatsächlich um fiktiv ausgewiesene Verkäufe von Schnittblumen zur
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Erwirkung von Einfuhrkontingenten gehandelt und es sei auch richtig,
dass er der Einfachheit halber damit einverstanden gewesen sei, dass
B._______ je nach Bedarf ohne Rücksprache mit ihm solche fiktiven
Rechnungen auf den Namen der E._______ ausstellte. Laut den von
der Zollkreisdirektion Basel anhand aller vorliegenden Rechnungen
aufgenommenen Listen über die unrechtmässig zum
Kontingentszollansatz eingeführten Schnittblumen (Rosen, Nelken und
andere Schnittblumen) anerkannte A._______ für das Jahr 1996
Mengen von total 2'700 kg und für das Jahr 1997 von 5'503 kg. Er
anerkannte auf den entsprechenden Vorhalt hin ebenfalls, dass damit
im Jahr 1996 ein Zollbetrag von Fr. 62'923.75 und im Jahr 1997 ein
solcher von Fr. 136'370.60 hinterzogen worden war.
D.
Mit Verfügungen vom 28. August 2000 erklärte die Zollkreisdirektion
Basel sowohl A._______ als auch dessen Einzelfirma E._______
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für einen Zollbetrag
von Fr. 205'976.95 leistungspflichtig. Solidarisch leistungspflichtig
erklärt wurde auch die D._______B.V. Sowohl A._______ als auch die
Einzelfirma E._______ erhoben gegen die Verfügung vom 28. August
2000 am 29. September 2000 Beschwerde bei der Oberzolldirektion
(OZD) mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
E.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 hob die OZD den angefochtenen
Entscheid gegenüber der Einzelfirma E._______ auf, da Schuldner
einer Forderung und somit Adressat ausschliesslich der Inhaber der
Einzelfirma und nicht die Einzelfirma selber sein könne.
F.
Auch in Bezug auf A._______ hob die OZD den Entscheid der
Vorinstanz auf. Die OZD verneinte die subjektive Leistungspflicht von
A._______ auf Grund von Art. 12 Abs. 2 VStrR sowie Art. 9 und 13 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), weshalb die
Beschwerde gutzuheissen sei. Sie erliess stattdessen eine
Feststellungsverfügung, wonach durch die A._______ vorgeworfenen
Widerhandlungen ein Zoll von Fr. 202'488.-- betroffen worden sei. Die
Differenz zur Verfügung vom 28. August 2000 erklärte sie daraus, es
sei davon auszugehen, dass die unrechtmässig erlangten
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Zusatzkontingente für diejenigen Blumensorten mit den niedrigsten
Ausserkontingentszollansätzen verwendet worden seien. Diese
Angabe diene nach Art. 124 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) als Grundlage der
Abgabenberechnung, zur Bemessung einer allfälligen Busse im
Verwaltungsstrafverfahren sowie einer allfälligen solidarischen
Mithaftung von A._______ gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR.
G.
Gegen den Entscheid der OZD erhoben A._______ (Be-
schwerdeführer) und die E._______ am 12. Juni 2006 Beschwerde an
die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) im Wesentlichen mit
dem Antrag, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
(Feststellungsverfügung) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben. Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten sie
vor allem eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts. Der Beschwerdeführer rügte sodann, er sei als
Beschuldigter in den Einvernahmen durch die Zollkreisdirektion Basel
nicht auf seine Rechte zur Aussageverweigerung aufmerksam
gemacht worden.
H.
Die OZD hielt in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 an
ihrer Rechtsauffassung fest, machte geltend, die errechnete Menge
von 18'451 kg ergebe sich aus den bei den Akten liegenden
Rechnungen; gestützt darauf seien die Zusatzkontingente erteilt
worden. Es seien allerdings nur 8'593 kg in Anspruch genommen
worden. Diese Menge ergebe sich aus der Differenz zwischen den
Mengen, die in der Einfuhrdeklaration aufgeführt seien und den
Mengen, für die B._______ ein Zollkontingent zur Verfügung stand. Die
OZD beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
J.
Mit Urteil vom 12. Juni 2007 (Verfahren A-1746/2006) trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der E._______ nicht
ein, hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die Ziff. 2
des Entscheids der OZD vom 11. Mai 2006 auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an diese
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zurück. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, dass die
OZD das Gewicht der zu Unrecht erwirkten Zollkontingente geschätzt
und nicht anhand der Zolldeklarationen der C._______GmbH
errechnet hatte.
K.
Auf Beschwerde der OZD vom 12. Juli 2007 hob das Bundesgericht
am 3. April 2008 (Verfahren 2C_369/2007) das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da sich die
Berechnung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers aus den
tatsächlich zum KZA statt zum AKZA importierten Mengen ergebe; das
Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt.
L.
In Bezug auf die E._______ ist das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 (Verfahren
A-1746/2006) in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbin-
dung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig. Daran ändert auch das
am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005
(ZG, SR 631.0) nichts, werden doch nach Art. 132 Abs. 1 ZG alle
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses
Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwägt im Folgenden lediglich den
Umfang der Leistungspflicht des Beschwerdeführers, da nur die Rück-
weisung zu deren Berechnung im Verfahren A-1746/2006 durch die
OZD mit Erfolg beim Bundesgericht angefochten worden ist sowie die
in diesem Entscheid offen gelassenen Fragen. Da der Sachverhalt
aktenmässig erstellt ist und sich die Parteien im Laufe des Verfahrens
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zu den relevanten Fragen bereits mehrfach äussern konnten, erübrigt
sich die Anordnung weiterer Schriftenwechsel.
2.
2.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen. Damit überbindet das Zollgesetz dem
Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten
Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom
18. November 2003 [ZRK 2003-027], E. 3a, bestätigt im Urteil des
Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der
ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in ASA 65 S. 410 ff. E. 3a und
3b/bb mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005
[ZRK 2003-165] E. 2a). Als Grundlage der Zollberechnung dient die
tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die
amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Der
Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die
Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG); das zuständige
Zollamt überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf ihre
formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit
den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene
Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet
vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die
Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG;
vgl. Entscheid der ZRK vom 18. November 2003, a.a.O., E. 3a,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004, a.a.O.,
E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3b). Sie darf
nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor
Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum
nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt
dem Gesuch um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der
Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post-
oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 aZV; Entscheid der
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ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a;
Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3b). Die nach
Art. 35 aZG angenommene Zolldeklaration ist unter Vorbehalt einer
Revision nach Art. 36 aZG auch für die Zollbehörde verbindlich.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die
Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS,
AS 1995 2017) können frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai
und dem 25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA
eingeführt werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgt gemäss
den Kriterien 70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im
vorangegangenen Jahr und 30% nach der erbrachten Inlandleistung.
Je nach Marktbedarf und Inlandangebot können über das Zoll-
kontingent hinaus zeitlich befristete Zusatzkontingente zur Einfuhr zum
KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6 VEGOS). Das (damalige)
Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilt den Inhabern von
Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents für
Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach
Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b VEGOS)
und gibt die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden
nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legt
Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7
VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse Menge
Importware entspricht (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2 : 1
Fr. 100.- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl.
auch act. 4/54/2 und act. 4/55/2).
3.
3.1 Die Untersuchungen der Zollverwaltung haben ergeben – und der
Beschwerdeführer bestätigte dies –, dass er der C._______GmbH
fiktive Rechnungen hat ausstellen lassen, damit diese Inlandleistungen
ausweisen und folglich Zusatzkontingente für den Import von
Schnittblumen erwirken konnte. Insbesondere handelte es sich um die
Rechnungen vom 23. August 1996 über Fr. 1'382.30, vom 6., 13. und
23. September 1996 über Fr. 1'259.70, Fr. 1'433.10 und Fr. 930.--
sowie vom 18. Oktober 1996 über Fr. 930.-- (vgl. act. 4.54/1 ff.). Im
Jahr 1997 hat der Beschwerdeführer die folgenden fiktiven
Rechnungen für die C._______GmbH ausstellen lassen: am 2., 12.,
19., 20. und 26. Mai über Fr. 800.--, Fr. 900.--, Fr. 370.--, Fr. 1'950.--
und Fr. 2'244.--, und am 2., 9., 10., 16., 24. und 30. Juni 1997 solche
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über Fr. 4'050.--, Fr. 3'950.--, Fr. 1'800.--, Fr. 2'000.--, Fr. 920.-- und
Fr. 2'460.-- (vgl. act. 4/55.1 ff.). Der Umfang des durch fiktive
Inlandleistung erwirkten Zusatzkontingents für die C._______GmbH
betrug 18'451 kg, wovon dem Beschwerdeführer allerdings lediglich
tatsächlich 8'504 kg im Zeitraum vom 3. September 1996 bis 24. Juni
1997 importierte Schnittblumen (1'720 kg Rosen, 156 kg Nelken und
6'628 kg andere Schnittblumen) angerechnet wurden (vgl. Anhänge
1-3 zur Verfügung über die Leistungspflicht, act. 4/Band 6/12 mit
Verweis auf die Zollquittungen), die die C._______GmbH
richtigerweise zum AKZA statt zum KZA hätte verzollen müssen.
Dabei ist die OZD zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
ausgegangen, dass die erschlichenen Zusatzkontingente für
diejenigen Blumensorten mit den niedrigsten AKZA verwendet worden
sind und belastete ihm dafür die Differenz zwischen dem bezahlten
KZA und dem korrekterweise zu zahlenden AKZA im Umfang von
Fr. 202'488.--. Die Differenz ergab sich aus den Mengen und den
unterschiedlichen Tarifnummern importierter Schnittblumen, nämlich
für Rosen 0603.1041 KZA Fr. 12.50 je 100 kg und 0603.1049 AKZA
Fr. 3'500.-- je 100 kg, für Nelken 0603.1031 KZA Fr. 25.-- je 100 kg
und 0603.1039 AKZA Fr. 1'200.-- je 100 kg und für andere Blumen
0603.1059 KZA Fr. 25.-- je 100 kg und 0603.1069 AKZA Fr. 2'200.-- je
100 kg (vgl. Entscheid der OZD vom 11. Mai 2006, Ziff. 8 mit Tabellen
1 und 2, Beilage 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2006). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ohne Einfluss auf die vorliegend
allein massgeblichen Fragen bleibt, ob in den damaligen Rechnungs-
beträgen die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.
Weder an der Berechnung der Menge der erschlichenen und durch
Importe ausgenützen Zusatzkontingente noch an der Berechnung der
daraus entstehenden Leistungspflicht (Differenzzoll) des Beschwerde-
führers ist etwas auszusetzen, sodass die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
3.2 Im Weiteren erweist sich auch der Sistierungsantrag des
Beschwerdeführers als unbegründet, da, wie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1746/2006 vom 12. Juni 2007 in
Erwägung 4.1 ausgeführt wurde, das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers nicht verletzt worden ist. Ein Anspruch, gleichsam als
Mitbeteiligter am gegen die B._______ geführten Verfahren
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teilzunehmen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers nicht. Ebenso nicht stichhaltig sind seine übrigen
Einwendungen, dass er das Schlussprotokoll nicht unterschrieben
habe und auch die fraglichen Rechnungen von ihm nicht unterzeichnet
worden seien. Das Schlussprotokoll wurde ihm ausgehändigt und
somit rechtsgenügend eröffnet. Dessen Nichtunterzeichnung hat auf
das vorliegende Beweisergebnis keinen Einfluss. Auch aus der
Behauptung, er habe die fraglichen Rechnungen nicht unterzeichnet,
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Einvernahme-
Protokoll vom 16. Juli 1997 sagte er aus, dass er B._______ der
Einfachheit halber erlaubt habe, die Rechnungen im Namen der
E._______ zu erstellen. Diese Aussage bestätigte er auch in der
Fortsetzung der Einvernahme vom 8. Dezember 1998. Es lag somit
(zumindest) sein Einverständnis für die betreffende Rechnungsstellung
vor.
Damit ist die Beschwerde des A._______ insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten (für dieses und das
Verfahren A-1746/2006) zu tragen. Sie werden gemäss Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) festgesetzt und mit dem im Verfahren A-1746/2006
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
verrechnet.
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3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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