B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3035/2011
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Flora-
strasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A.
A._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-3035/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sind rund um
den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgel-
tung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb rechtshän-
gig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton
Zürich als Enteigner auf.
B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht den
damaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10, B._______, angewiesen, umgehend die im Hinblick auf eine be-
förderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräfte einzu-
stellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten so-
wie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitgerechte An-
schaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der
Arbeitsplätze besorgt zu sein. Schliesslich wurde der Präsident der eid-
genössischen Schätzungskommission Kreis 10 angehalten, mit geeigne-
ten Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die rekrutierten Hilfskräfte und
die zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten nur für
die Bearbeitung der Flughafenfälle eingesetzt werde. Die für die Bearbei-
tung anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebe-
nenfalls aufzuteilen.
C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste B._______ das Mietverhältnis für
die bis dahin an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büro-
räumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 auf
Ende 2010 auf und mietete per 1. September 2010 neue Büroräumlich-
keiten für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 an der Mi-
nervastrasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er über die Vermittlung
des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim Bundesamt für Betrieb
und Logistik (BBL) und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung
erforderliche Hard- und Software. In personeller Hinsicht stockte
B._______ das Sekretariat zunächst um 130, ab dem 1. Juni 2010 um
140 Stellenprozent auf. Per 1. Februar 2011 stellte er ausserdem einen
juristischen Mitarbeiter ein, dessen Arbeitsverhältnis jedoch Ende Februar
2011 wieder aufgelöst wurde. Die fragliche Stelle hat die seit dem
1. Februar 2011 als Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskom-
A-3035/2011
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mission Kreis 10 tätige Dr. iur. Lena Fierz in der Zwischenzeit wieder be-
setzt.
D.
Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteig-
nungsverfahren hat der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10, B._______, von der Flughafen Zürich AG als
Konzessionärin und Enteignerin mit Verfügung vom 27. Mai 2010 einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 150'000.-- verlangt, der am 11. Juni
2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 19. April 2011 traf die aktuelle
Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10,
A._______, in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Anord-
nung:
"2. Vom eingegangenen Kostenvorschuss von
CHF 150'000.00 sind bis 31. März 2011 CHF 81'091.45
für Infrastrukturkosten eingesetzt worden. Der verblei-
bende Saldo von CHF 68'908.55 wird auf dem Konto
vorgetragen.
(…)"
E.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht mit folgendem Antrag:
"Rechtsbegehren
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
19. April 2011 sei aufzuheben und es seien die der Be-
schwerdeführerin auferlegten Infrastrukturkosten von
Fr. 81'091.45 auf Fr. 38'731.90, evtl. auf Fr. 42'792.60 zu re-
duzieren. Eventuell sei die Angelegenheit Zwecks (recte:
zwecks) Neufestsetzung des Rechnungsbetrages an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt:
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
F.
Die Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
(nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni
A-3035/2011
Seite 4
2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden sei.
G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an
ihren Anträgen und der diesen zugrunde liegenden Argumentation fest.
H.
Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befin-
denden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Dasselbe gilt für einzelrichterliche Verfügungen der eidge-
nössischen Schätzungskommissionen. Die angefochtene Verfügung hat
die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10, A._______, erlassen. Die Beurteilung der dagegen erhobenen
Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2 EntG
nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das
Verwaltungsgerichtsgesetz verweist in Art. 37 VGG seinerseits ergänzend
auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021).
1.2. In Ziff. 2 der Verfügung vom 19. April 2011 hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eröffnet, vom für die bei ihr anhängigen Enteignungs-
verfahren geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. Mai 2011
Fr. 81'091.45 für Infrastrukturkosten eingesetzt zu haben. Dieser Ent-
scheid beendet als prozessleitende Verfügung die fraglichen Verfahren
nicht, sondern erweist sich lediglich als ein weiterer Schritt auf dem Weg
dorthin. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine
selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. dazu: FELIX UHL-
A-3035/2011
Seite 5
MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 45 N. 3,
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nach-
folgend: Verwaltungsverfahren], Art. 45 N. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.41).
1.2.1. Dass die kostenpflichtige Partei berechtigt ist, eine solche Verfü-
gung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufech-
ten, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 aEntG vor-
gesehen (AS 47 689). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision
der Bundesrechtspflege aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde lie-
genden bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001 4202 ff.)
wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447).
Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung
von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr exis-
tiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über
Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenver-
ordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei
könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat,
dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des
Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30
Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde füh-
ren. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 er-
lassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesver-
tretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., Rz. 136 f.), kein spezialge-
setzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu
einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat.
Ob und unter welchen Umständen gegen die angefochtene Kostenverfü-
gung Beschwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allge-
meinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen.
1.2.2. Danach sind bezüglich der Anfechtbarkeit von selbständig eröffne-
ten Zwischenverfügungen zwei Arten von Anordnungen zu unterscheiden,
nämlich jene über die Zuständigkeit sowie den Ausstand (Art. 45 VwVG)
und die übrigen (Art. 46 VwVG). Gegen Erstere ist die Beschwerde stets
A-3035/2011
Seite 6
zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Letztere können hingegen nur angefoch-
ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und der beschwerdeführenden Partei dadurch
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
schwerdeverfahren ersparen könnte (Art. 46 Abs. 1 VwVG).
1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung weder über ihre Zuständigkeit entschieden noch ein Ausstands-
begehren abgewiesen. Ebenso wenig hätte die Gutheissung der vorlie-
genden Beschwerde die Beendigung der vor der Vorinstanz betreffend
die Beschwerdeführerin anhängigen Entschädigungsverfahren zur Folge.
Unter diesen Umständen stellt die angefochtene Zwischenverfügung nur
dann ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wenn die Beschwerdeführerin
dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erleidet. Dies ist zu bejahen, wenn der ihr
durch die angefochtene Zwischenverfügung drohende Nachteil selbst
durch für die Beschwerdeführerin günstig ausfallende Endentscheide in
den vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht oder nicht vollstän-
dig behoben werden kann (BGE 137 III 382 E. 1.2.1, BGE 135 II 34 f.
E. 1.3.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 28 Rz. 84, MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.45). Dabei muss der zu erwartende Nachteil
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend rechtli-
cher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Nicht nötig ist überdies,
dass der in Aussicht stehende Nachteil geradezu irreparabel ist; er muss
aber von einigem Gewicht sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil genügt, so-
fern es der beschwerdeführenden Partei bei der Anfechtung einer Zwi-
schenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Ver-
teuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 128 V 201 ff. E. 2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3121/2011 E. 1.4 und A-4580/2007
vom 17. Januar 2007 E. 2.2; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar,
Art. 46 N. 7, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47 f., je m.w.H.).
1.2.4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung Kosten im Betrag von Fr. 81'091.45 überbunden, indem sie
Rechnungen in entsprechender Höhe mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss beglichen hat. Auf diese Anordnung kann sie sowohl in Bezug auf
die Höhe als auch die Verteilung der fraglichen Kosten jederzeit zurück-
kommen (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.51 f.). Demzufolge
entscheidet die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht
A-3035/2011
Seite 7
endgültig über die besagten Verfahrenskosten. Für die hiermit zusam-
menhängenden Entschädigungsverfahren ist der angefochtene Entscheid
indes insofern von Bedeutung, als davon Zeitpunkt und Höhe weiterer
Kostenvorschüsse abhängen. Hat die Vorinstanz die Kosten in der ange-
fochtenen Verfügung, wie behauptet, zu hoch veranschlagt, so wird die
Beschwerdeführerin zu früh angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss
zu bezahlen, der auf der Grundlage der bisherigen Richtlinien zur Kos-
tenbemessung berechnet wird und damit, sollte die Argumentation der
Beschwerdeführerin zutreffen, abermals zu hoch ausfallen dürfte. Der
wirtschaftliche Schaden, den die Beschwerdeführerin dadurch zu erleiden
droht, kann selbst durch zu ihren Gunsten ausfallende Endurteile in den
sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht vollends
beseitigt werden. Zwar hätte die Vorinstanz die zu viel erhobenen Kos-
tenvorschüsse in diesem Fall zurückzuzahlen, jedoch nicht zu verzinsen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.38). Im Übrigen hat die Be-
schwerdeführerin als mutmasslich kostenpflichtige Partei (Art. 114 Abs. 1
EntG) einen Anspruch darauf, frühzeitig Gewissheit über die approximati-
ve Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten zu haben. Demnach ist
die angefochtene Zwischenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein
taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.
1.3. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Dieser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die
Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Neben-
parteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Ent-
scheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Üb-
rigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin
ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin aufer-
legte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist
folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
1.4. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht ist zunächst die Frage nach dem Streitgegen-
stand zu klären.
A-3035/2011
Seite 8
2.1. Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Angelegenheit bei der
Beschwerdeinstanz rechtshängig, womit die Vorinstanz die Befugnis
verliert, darüber zu entscheiden (AUGUST MÄCHLER, Verwaltungs-
verfahren, Art. 58 N. 1). Dieser sog. Devolutiveffekt wird einzig durch
Art. 58 VwVG durchbrochen. Laut dieser Bestimmung hat die Vorinstanz
die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung
in Wiedererwägung zu ziehen und diese aufgrund neuer Tatsachen oder
besserer Erkenntnis im Sinne der beschwerdeführenden Partei abzu-
ändern. In diesem Fall tritt die neue Verfügung anstelle der ursprün-
glichen, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos
abzuschreiben ist, als die Vorinstanz den Anträgen der beschwerde-
führenden Partei in der neuen Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3
VwVG; ANDREA PFLEIDERER, Praxiskommentar, Art. 58 N. 48, N. 52).
2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011
ausgeführt, der Beschwerdeführerin die Raumkosten für ihr Büro (S. 3)
sowie den auf ihren Arbeitsplatz entfallenden Anteil an den IT-Kosten in
der nächsten Zwischenabrechnung wieder gutzuschreiben (S. 4). Diese
Ausführungen lassen erkennen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom
19. April 2011 während des Beschwerdefahrens einer Überprüfung
unterzogen hat und zum Schluss gekommen ist, diese zukünftig teilweise
zu Gunsten der Beschwerdeführerin abändern zu wollen. Es ist fraglich,
ob diese Absichtserklärung eine neue Verfügung im Sinne von Art. 58
VwVG darstellt.
2.3. Die rechtliche Qualifikation eines Aktes als Verfügung hängt einzig
davon ab, ob dieser die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1
VwVG erfüllt; es sich hierbei mithin um eine an den Verfügungs-
adressaten gerichtete, behördliche Anordnung handelt, die auf Rechts-
wirkung ausgerichtet ist und in Anwendung des Bundesverwaltungs-
rechtes ergeht (BVGE 2010/37 E. 2.2; MARKUS MÜLLER, Verwaltungs-
verfahren, Art. 5 N. 7). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt eine
Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG vor, es sei denn, diese entfalte als
nichtige Verfügung keine Rechtswirkung (BGE 137 I 275 E. 3.1, BGE 136
II 495 f. E. 3.3., BGE 133 II 367 E. 3.1 f.; MÜLLER, Verwaltungsverfahren,
Art. 5 N. 10). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall
übertragen, so zeigt sich, dass die in der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 22. Juni 2011 geäusserten Zugeständnisse keine neue Verfügung im
Sinne von Art. 58 VwVG darstellen, weil sie nicht an die
Beschwerdeführerin, sondern an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet
sind. Damit bezieht sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
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Seite 9
Verfügung vom 19. April 2011. Die in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung enthaltenen Zusicherungen, der Beschwerdeführerin die
Raumkosten für ihr Büro sowie den auf ihren Arbeitsplatz entfallenden
Anteil an den IT-Kosten gutzuschreiben, sind als Antrag auf
diesbezügliche Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen.
2.4. Gegen die Verfügung vom 19. April 2011 hat die Beschwerdeführerin
am 17. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht insoweit Beschwerde
erhoben, als sie beantragt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die der Beschwerdeführerin auferlegten Infrastrukturkosten von
Fr. 81'091.45 auf Fr. 38'731.90, evtl. auf Fr. 42'792 zu reduzieren; die An-
gelegenheit subeventualiter zur Neufestlegung der Infrastrukturkosten an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tragweite dieser Anträge ist unter
Beizug der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung nach Treu
und Glauben zu ermitteln (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.213, FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar, Art. 52
N. 50 und N. 103). Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerde einzig
gegen die Überbindung der Miet- und IT-Kosten sowie gegen die Ausla-
gen für den Kauf von Büromöbeln richtet. Nicht angefochten ist die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 19. April 2011 folglich in Bezug auf die der
Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2011 verrechneten Kosten von to-
tal Fr. 16'956.45 für Porti (Fr. 4'500.--), Büromaterial (Fr. 2'051.20),
Swisscom (Fr. 215.15) sowie den Lohn des juristischen Mitarbeiters
(Fr. 10'190.10). Nachfolgend ist demnach nur zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung zu Recht in
darüber hinausgehendem Umfang mit Kosten belastet hat. Diese Frage
prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt wer-
den kann nicht nur die Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern ebenfalls die
Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im We-
sentlichen vor, laut dem Enteignungsgesetz müsse für jeden Kreis eine
eidgenössische Schätzungskommission installiert und mit dem notwendi-
gen Personal (Präsident, Stellvertreter, Aktuar, Fachrichter) besetzt wer-
den. Die Grundkosten, die mit dem Betrieb einer solchermassen dotierten
eidgenössischen Schätzungskommission verbunden seien, habe nicht
der Enteigner als kostenpflichtige Partei, sondern der Bund zu tragen.
Konsequenterweise habe die Beschwerdeführerin die Infrastrukturkosten
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Seite 10
für die Präsidentin, deren Stellvertreterin sowie die Aktuarin, konkret der
auf sie entfallende Anteil an den Mietkosten, den IT-Kosten sowie den Bü-
romöbeln, nicht zu tragen. Bezüglich der Mietkosten für den Archivraum
gelte dasselbe, soweit dessen Miete nicht durch den aussergewöhnlichen
Umfang der die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren
bedingt sei. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, als das
Bundesverwaltungsgericht als zuständige Aufsichtsbehörde den damali-
gen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
angewiesen habe, eine zweckmässige Struktur für die anstehenden Ent-
eignungsverfahren zu schaffen, sei es sich bewusst gewesen, dass ein
solches Vorgehen mit Mehrkosten verbunden sei, welche nicht durch die
Taggelder abgedeckt seien. Die hierdurch verursachten Kosten seien
gemäss Art. 9a Kostenverordnung der kostenpflichtigen Partei zu über-
binden. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als korrekt, so-
weit sie nicht bereits korrigiert worden sei.
3.1. Die eidgenössischen Schätzungskommissionen erheben für ihre Tä-
tigkeit Verfahrenskosten. Dabei handelt es sich um Kausalabgaben, ge-
nauer um (Verwaltungs-)Gebühren (BGE 134 I 180 ff. E. 6; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2628, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 970, LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005,
S. 450). Diese basieren auf den unter dem Titel "V. Kosten" stehenden
Art. 113-116 EntG. Die fraglichen Bestimmungen äussern sich zur Zu-
sammensetzung und Höhe der Verfahrenskosten nicht. Art. 113 EntG
ermächtigt jedoch den Bundesrat, diesen Sachbereich zu regeln. Von
dieser Möglichkeit hat dieser mit dem Erlass der Kostenverordnung
Gebrauch gemacht. Dieser Verordnung zufolge setzen sich die den Ver-
fahrensparteien aufzuerlegenden Verfahrenskosten aus einer (Kanzlei-)
Gebühr (Art. 1-5 Kostenverordnung), Taggeldern (Art. 6-8 Kostenverord-
nung) sowie Auslagen (Art. 9 und 9a Kostenverordnung) zusammen
(Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung). In der Praxis wird indes im Allgemei-
nen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Aus-
lagen sowie der Staatsgebühr unterschieden. Letztere dient der Deckung
der Aufwendungen des Bundes (Art. 10 Kostenverordnung); erstere –
zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der Arbeitsleistung der
Personen, die für die eidgenössische Schätzungskommission tätig sind
(Art. 6-8 Kostenverordnung).
A-3035/2011
Seite 11
3.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die strittigen Kosten unter
der Bezeichnung "Auslagen" überbunden. Dieses Vorgehen überzeugt
insofern, als von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich
hierbei um Taggelder oder um die dem Bundesverwaltungsgericht zu ver-
gütende Staatsgebühr handelt. Die erhobenen Infrastrukturkosten erwei-
sen sich demnach als zulässig, wenn sie als Gebühren im Sinne von
Art. 1-4 Kostenverordnung und/oder als Auslage gemäss Art. 9 und/oder
Art. 9a Kostenverordnung zu qualifizieren sind.
3.3. Das Bundesgericht hatte bis anhin in zwei Urteilen Gelegenheit, sich
mit den fraglichen Begriffen auseinanderzusetzen:
3.3.1. Im Urteil vom 5. Oktober 1992 hatte es einerseits zu entscheiden,
ob die in Frage stehende eidgenössische Schätzungskommission dem
kostenpflichtigen Enteigner zu Recht pro Fotokopie eine Kanzleigebühr
von Fr. 2.-- berechnet hatte, andererseits ob sie ihm die Kosten für die
Miete eines Archivraumes als Auslage belasten durfte (BGE 118 Ib 349
ff.). Die erstgenannte Frage verneinte es mit der Begründung, ein solches
Vorgehen würde gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Stattdessen
seien dem Aktuar die für Kanzleiarbeiten aufgewendeten 14 Arbeitstage
nach dem geltenden Taggeldansatz zu entschädigen. Im Weiteren habe
er Anspruch auf Entschädigung der ihm durch die Anfertigung der Foto-
kopien entstandenen Auslagen im Betrag von Fr. 654.40. Was den Präsi-
denten anbelange, sei der Zeitaufwand für die hergestellten Fotokopien
ebenfalls durch Taggelder zu vergüten. In dieser Entschädigung seien all-
fällige Auslagen für die Anfertigung der Fotokopien inbegriffen (E. 5b).
Hinsichtlich der Miete für Archivräume führte das Bundesgericht sodann
aus, die Kostenverordnung sehe eine Vergütung von Mietkosten nicht
vor. In der Regel sei die Bürobenutzung denn auch mit der Taggeld-
Entschädigung abgegolten. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen, sol-
che Aufwendungen dem kostenpflichtigen Enteigner zu überbinden, wenn
eine eidgenössische Schätzungskommission sich wegen eines diesen
betreffenden Enteignungsverfahrens gezwungen sehe, zusätzliche Räu-
me zu mieten (E. 7). Dieses Urteil wurde in der amtlichen Sammlung des
Bundesgerichtes publiziert. Gleichwohl ist es für den vorliegenden Fall
nur von beschränkter Bedeutung, da es in Anwendung der bis zum
30. April 1993 geltenden Fassung der Kostenverordnung ergangen ist.
3.3.2. Unter der Herrschaft der aktuellen Fassung hat sich das Bundesge-
richt im Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 mit der Kostenverordnung
befasst. Dabei stellte sich die Frage, ob die eidgenössischen Schät-
A-3035/2011
Seite 12
zungskommissionen dem kostenpflichtigen Enteigner neben den verlang-
ten Taggeldern Gebühren für Porti und Kopien verrechnen dürfen. Dies
hat das Bundesgericht mit der Begründung bejaht, wie sich aus den Be-
stimmungen Abschnitt II ("Taggelder, Entschädigungen und Auslagen")
sowie Art. 18 Abs. 1 der Kostenverordnung ergebe, hätten die Präsiden-
ten, Mitglieder und Aktuare der Schätzungskommission einerseits An-
spruch auf Vergütung für die geleistete Arbeit (Taggeld oder Honorar),
andererseits auf Ersatz ihrer Auslagen sowie anderweitiger Kosten, die
ihnen im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren erwachsen seien. Zu
diesen Auslagen zählten auch die Porti sowie die Gestehungskosten für
Fotokopien, die in der angefochtenen Anordnung belastet worden seien.
Was die "Gebühren" anbelange, die in den (als veraltetet erscheinenden)
Bestimmungen von Art. 1 bis 3 der Kostenverordnung festgelegt seien, so
stellten diese das Entgelt für nur sporadisch zu erledigende, kleinere Ar-
beiten dar, welche die Verrechnung eines halben oder ganzen Taggeldes
nicht rechtfertigen würden. Unklar sei, ob mit der in Art. 4 Abs. 2 Kosten-
verordnung genannten Gebühr von 50 Rappen für Fotokopien nur der
zeitliche Aufwand für das Kopieren entschädigt werden solle und zu die-
sem noch die Gestehungskosten hinzukämen. Diese Frage könne jedoch
offengelassen werden, habe der Präsident der Schätzungskommission
mit der Verrechnung von 50 Rappen pro Fotokopie die Kostenverordnung
jedenfalls nicht verletzt (E. 3).
3.3.3. Soweit diese Urteile Rückschlüsse auf die bundesgerichtliche Pra-
xis zulassen, scheinen sie darauf hinzudeuten, dass das Bundesgericht
der Auffassung zuneigt, die Präsidenten der eidgenössischen Schät-
zungskommissionen, deren Stellvertreter sowie Aktuare hätten zum einen
Anspruch auf Taggelder als Entgelt für ihre Arbeitstätigkeit, zum anderen
auf Ersatz ihrer Auslagen sowie anderweitiger Kosten, die ihnen im Zu-
sammenhang mit den von ihnen im Schätzungsverfahren übernommenen
Aufgaben erwachsen sind. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht je-
doch nicht konsequent umgesetzt, andernfalls es dem Präsidenten der
eidgenössischen Schätzungskommission in BGE 118 Ib 349 ff. zusätzlich
zu seiner Taggeldentschädigung allfällige Auslagen für Fotokopien sowie
die Mietkosten für einen Archivraum zugesprochen hätte, sofern diese
Kosten für die Erledigung der ihm vom Enteignungsgesetz übertragenen
Aufgaben erforderlich waren. Für den zu beurteilenden Fall erweisen sich
die fraglichen Urteile daher nur bedingt als wegweisend. Deshalb ist an-
schliessend unter Auslegung der massgeblichen Regelungen zu ermit-
teln, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Anordnung
auferlegten Miet-, IT- sowie Büromöbelkosten zu tragen hat.
A-3035/2011
Seite 13
4.
4.1. Bei den in Art. 1-4 Kostenverordnung geregelten Gebühren handelt
es sich um Kanzleigebühren, die für Tätigkeiten ohne besonderen Prü-
fungs- und Kontrollaufwand erhoben werden und von geringer Höhe sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2629 f.). Sie beziehen sich auf
das Erstellen und den Versand der Vorladung (Art. 2 Kostenverordnung)
sowie anderweitiger Schreiben (Art. 1 Kostenverordnung), auf öffentliche
Bekanntmachungen (Art. 3 Kostenverordnung) sowie auf das Anfertigen
von Fotokopien (Art. 4 Abs. 2 Kostenverordnung). Die strittigen Miet-, IT-
sowie Büromöbelkosten erweisen sich auf dieser Grundlage nicht als ent-
schädigungspflichtig, weshalb sie der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung nicht als Gebühr überbunden werden
können. Ebenso wenig taugt hierfür Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kosten-
verordnung, welcher die von der kostenpflichtigen Partei im Zusammen-
hang mit einer Dienstreise zu entschädigenden Kosten festlegt. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die strittigen
Kosten zu tragen hat, ist folglich aufgrund von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1
Kostenverordnung zu beurteilen.
4.2. Welche Bedeutung dieser Rechtsnorm im vorliegenden Fall
beizumessen ist, gilt es durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt je-
der Auslegung bildet der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts
die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (BVGE
2010/49 E. 9.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-559/2011 vom
1. November 2011 E. 4 und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.3;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 92 ff.). Lässt der
Wortlaut einer Bestimmung mehrere Auslegungen zu, so ist mithilfe der
üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, mithin der historischen, sys-
tematischen und teleologischen Auslegung, nach dem wahren Sinn und
Zweck der interessierenden Norm zu suchen (BGE 134 II 251 f. E. 2.3;
BGE 133 V 10 f. E. 3.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97 ff.). Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung geniesst dabei keine dieser
Auslegungsmethoden Vorrang. Vielmehr sollen jene Methoden zur An-
wendung gelangen, denen für den konkreten Fall im Hinblick auf ein ver-
nünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft zu-
kommt (BGE 129 III 340 f. E. 4, BGE 121 III 225 f. E. 1d/aa; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.182). In der Praxis steht im Ver-
waltungsrecht allerdings regelmässig die teleologische Auslegung im
Vordergrund, da es in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen um die Erfül-
A-3035/2011
Seite 14
lung bestimmter Staatsaufgaben geht, die alle einen besonderen Zweck
verfolgen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-959/2011 vom
5. Oktober 2011 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 216 ff.;
HANS PETER WALTER, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei
der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.). Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II
249 E. 2.3, BGE 131 II 221 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-550/2011 vom 1. November 2011 E. 4).
4.3. Gemäss dem Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 9a Kosten-
verordnung haben der Präsident der Schätzungskommission, dessen
Stellvertreter sowie der Aktuar Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen
erwachsen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Ar-
chivraum (Bst. a), aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leis-
tungen Dritter, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbei-
ten entspricht (Bst. b) sowie aus Anschaffungen zur Erleichterung und
Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Redukti-
on der Taggelder gegenübersteht (Bst. c). Diese Regelung stimmt inhalt-
lich mit deren französischer und italienischer Fassung überein. Bezug
genommen wird darin auf die Kosten, die entstehen, wenn der Präsident
einer eidgenössischen Schätzungskommission, dessen Stellvertreter so-
wie Aktuar eigens einen Arbeitsplatz einrichten, diesen erweitern oder op-
timieren, um die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen. Konkret handelt es sich hierbei hauptsächlich um die Kosten
für die Miete eines Büros, eines Archivraumes, eines Schreibtisches mit
Stuhl, allfälliger weiterer Möbel sowie Aufwendungen für die technische
Infrastruktur, wie insbesondere einen (Netzlaufwerk-)Computer. Solche
Arbeitsplatzkosten, welche die Parteien als Infrastrukturkosten bezeich-
nen, haben die eidgenössische Schätzungskommission unter den in
Art. 9a Kostenverordnung genannten Voraussetzungen zu ersetzen und
können der kostenpflichtigen Partei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Kostenver-
ordnung überbunden werden.
4.4. Hinsichtlich der Entstehung von Art. 9a Kostenverordnung steht
mangels eines erläuternden Berichtes nur fest, dass der Bundesrat diese
Regelung mit der Verordnung vom 24. März 1993 in die Kostenverord-
nung eingefügt hat (AS 1993 1339). Gleichzeitig hat er die Art. 1, Art. 3,
Art. 4 Abs. 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 erster Satz, Art. 13 Abs. 1,
Art. 16, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 20 Kostenverordnung revidiert und Art. 6
Abs. 2bis Kostenverordnung neu geschaffen. Diese Änderungen weisen
unterschiedliche Stossrichtungen auf, sodass ihnen kein einheitliches Mo-
A-3035/2011
Seite 15
tiv entnommen werde kann. Die Gründe, welche den Bundesrat zur Ein-
führung von Art. 9a Kostenverordnung bewogen haben, sind folglich nicht
bekannt. Damit erschöpft sich die historische Auslegung in der Feststel-
lung, dass der Bundesrat die vormalige Kostenregelung als unvollständig
erachtet und diese mit der Schaffung von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kos-
tenverordnung um die Möglichkeit ergänzt hat, der kostenpflichtigen Par-
tei gewisse Auslagen des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungs-
kommission, dessen Stellvertreter sowie des Aktuaren zu überbinden, die
diesen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entstanden
sind.
4.5. Um die Tragweite von Art. 9a Kostenverordnung zu ermessen, ist
dieser nachfolgend im Weiteren im Sinne der systematischen Auslegung
im Vergleich zu den anderen Kostenregelungen zu analysieren:
4.5.1. Art. 9a Kostenverordnung steht unter dem Titel "II. Taggelder, Ent-
schädigung und Auslagen", der in sechs Rubriken unterteilt ist, wobei sich
die erste mit dem Verfahren vor der Schätzungskommission befasst und
sechs Bestimmungen enthält (Art. 6-10 Kostenverordnung). Thematisch
lassen sich Letztere in zwei Gruppen einteilen, nämlich solche, welche
die im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren stehenden Kosten
regeln (Art. 6-9a Kostenverordnung), und jene, denen ein solcher Zu-
sammenhang fehlt (Art. 10 Kostenverordnung). Der interessierende
Art. 9a Kostenverordnung gehört zur erstgenannten Gruppe. Damit lässt
sich dessen Anwendungsbereich insofern negativ erschliessen, als er nur
Kosten erfasst, die nicht bereits durch die Art. 6-9 Kostenverordnung ab-
gegolten sind. Dementsprechend ist anschliessend zu untersuchen, wel-
che Kosten durch die Art. 6-9 Kostenverordnung abgedeckt werden.
4.5.2. Art. 6-8 Kostenverordnung befassen sich im Wesentlichen mit der
Bemessung der Taggelder. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeingülti-
ge Legaldefinition des Taggeldes verzichtet. Im allgemeinen Sprach-
gebrauch wird dieser Begriff, soweit ersichtlich, ausschliesslich im Zu-
sammenhang mit den Sozialversicherungen verwendet, indem hiermit ei-
ne vorübergehende, nach Tagen berechnete Geldleistung bezeichnet
wird, mit deren Hilfe ein infolge des Eintritts des versicherten Risikos erlit-
tener Einkommensausfall ganz oder teilweise kompensiert wird
( [Wörterbuch der
Sozialpolitik] > Taggelder, besucht am 16. Februar 2011). Dieses Begriffs-
verständnis entspricht der im Sozialversicherungsrecht geltenden Defini-
tion des Taggeldes (vgl. statt vieler: UELI KIESER, in: ATSG-Kommentar,
A-3035/2011
Seite 16
2. Aufl., Bern/Basel/Genf 2009, Art. 15 N. 7). Wird sie auf den Bereich der
Entschädigung einer nebenrichterlichen Tätigkeit übertragen, so handelt
es sich hierbei um das pro Arbeitstag geschuldete Erwerbseinkommen. In
der Kostenverordnung finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Bun-
desrat von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen wäre. Im
Gegenteil lässt die Aufzählung der durch die Taggelder abgegoltenen Tä-
tigkeiten in Art. 6 Abs. 2 Kostenverordnung ("Das Taggeld umfasst die ge-
samte vom Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission
oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles
zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und Gesu-
che sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die
Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augen-
scheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der
Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Ver-
handlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktu-
ar beigezogen wird") sowie Art. 7 Abs. 1 Kostenverordnung ("Die Mitglie-
der der Schätzungskommission und der Aktuar beziehen für ihre Mitwir-
kung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besonde-
re Arbeiten ein Taggeld […]") kaum Raum für eine andere Interpretation
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März
2012 E. 11.1. ff.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die
Art. 6-8 Kostenverordnung die Entschädigung regeln, die den für die eid-
genössischen Schätzungskommissionen tätigen Personen für ihre Ar-
beitsleistung zu entrichten ist.
4.5.3. Im Unterschied dazu befasst sich Art. 9 Kostenverordnung mit den
Aufwendungen, welche auf Dienstreisen für Verpflegung, Übernachtung
und Zug- sowie Autofahrten zu entschädigen sind. Mit dieser Regelung ist
Art. 9a Kostenverordnung insofern verwandt, als er ebenfalls die Ent-
schädigung gewisser Auslagen regelt. Er weist jedoch einen anderen An-
wendungsbereich auf, da er sich mit der Entschädigung von Kosten be-
fasst, die dadurch entstehen, dass für die eidgenössischen Schätzungs-
kommissionen tätige Personen eigens für die Erfüllung der ihnen im En-
teigungsverfahren zugewiesenen Aufgaben einen Arbeitsplatz einrichten,
diesen erweitern oder optimieren. Im Ergebnis kann damit festgehalten
werden, dass sich die Anwendungsbereiche der Art. 6-9a Kostenverord-
nung nicht überschneiden, die fraglichen Regelungen folglich kumulativ
anzuwenden sind.
4.6. Eine solche Auslegung fügt sich harmonisch in das in den Art. 6-8
Kostenverordnung vorgesehene Vergütungsmodell ein: Demzufolge
A-3035/2011
Seite 17
hängt die Höhe der Taggelder unter anderem davon ab, ob eine Person
hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht.
Trifft ersteres zu, so kann sie für ihre nebenamtliche Tätigkeit bei der eid-
genössischen Schätzungskommission ein Taggeld von mindestens
Fr. 500.-- bis zu einem berufsüblichen Honorar beanspruchen. Ist sie
hauptberuflich nicht oder unselbständig erwerbend, so steht ihr für ihre
Arbeit als Präsident(in) der eidgenössischen Schätzungskommission,
Stellvertreter(in), Mitglied oder Aktuar(in) nur ein Taggeld von Fr. 400.--
bis maximal Fr. 500.-- zu. Diese Vergütungsordnung ist darauf zurückzu-
führen, dass hauptberuflich selbständig erwerbende Personen von den
mit einer nicht lohnentsprechenden Vergütung verbundenen finanziellen
Nachteilen im Allgemeinen stärker betroffen sind als hauptberuflich nicht
bzw. unselbständig erwerbende Personen, da sie für die Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeit eine kostenverursachende Arbeitsorganisation aufbauen
und aufrechtzuerhalten haben. Diesen zusätzlichen Kosten hat der Bun-
desrat durch höhere Taggelder Rechnung getragen (vgl. dazu ausführlich:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012
E. 5.3.8. und 5.3.10.).
4.6.1. Im Gegenzug kann von den hauptberuflich selbständig erwerben-
den Personen erwartetet werden, dass sie ihre berufliche Infrastruktur für
die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben nutzen, die-
se mithin in den entsprechenden Büroräumlichkeiten unter Inanspruch-
nahme der vorhandenen Infrastruktur erledigen. Dadurch entstehen ihnen
keine nennenswerten Zusatzkosten, da sie die Grundkosten der fragli-
chen Infrastruktur, d.h. in erster Linie die Mietkosten, die Kosten für die
Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie Instrumenten, oh-
nehin zu tragen haben. Anders verhält es sich, wenn die vorhandene be-
rufliche Infrastruktur nicht mehr genügt, um die ihnen im Enteignungsver-
fahren übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Fall müssen sie zu-
sätzliche Räume mieten sowie einrichten oder ihren Arbeitsplatz im Hin-
blick auf die ihnen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben er-
weitern und/oder optimieren. Die dadurch verursachten Kosten sind ihnen
unter den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverordnung zusätzlich zu
den ihnen für ihre Arbeitstätigkeit auszurichtenden Taggeldern zu ent-
schädigen.
4.6.2. Ganz anderes präsentiert sich die Ausgangslage von hauptberuf-
lich nicht oder unselbständig erwerbenden Personen, weil diese über kei-
ne eigene berufliche Infrastruktur verfügen. Können sie die ihnen im Ent-
eignungsverfahren übertragenen Aufgaben nicht zu Hause oder an ihrem
A-3035/2011
Seite 18
Arbeitsplatz erledigen, so müssen sie andernorts eine berufliche Infra-
struktur aufbauen. Die hiermit verbundenen Auslagen sind ihnen unter
den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverordnung zu vergüten und der
kostenpflichtigen Partei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung zu
verrechnen. Diesen Zusatzkosten stehen erheblich niedrigere Taggeldan-
sätze gegenüber, welche die höheren Auslagen im Regelfall mehr als
kompensieren dürften. Insofern stellt Art. 9a Kostenverordnung eine sach-
lich überzeugende Ergänzung des in Art. 6-8 Kostenverordnung vorgese-
henen Vergütungsmodelles dar.
4.7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die eidge-
nössischen Schätzungskommissionen ihren Präsidenten, Stellvertretern
sowie Aktuaren unter den Voraussetzungen von Art. 9a Kostenverord-
nung die Auslagen zu ersetzen haben, die ihnen dadurch erwachsen
sind, dass sie eigens für die Erfüllung der ihnen im Enteignungsverfahren
übertragenen Aufgaben einen Arbeitsplatz eingerichtet, erweitert oder op-
timiert haben. Diese Kosten können sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Kosten-
verordnung der kostenpflichtigen Verfahrenspartei überbinden.
5.
Zu prüfen bleibt, ob für eine auf dieser Grundlage erhobenen Verwal-
tungsgebühr eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
5.1.
5.1.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzge-
bers auf den Verordnungsgeber übertragen, so liegt eine Gesetzesdele-
gation vor. Eine solche ist zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung
ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist,
sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt
und die Grundzüge der delegierten Materie im delegierenden Gesetz ent-
halten sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; BVGE
2010/49 E. 8.3.1, BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Delegiert der Gesetzgeber die
Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behör-
de, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegens-
tand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen
(Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung
in Bezug auf Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe
A-3035/2011
Seite 19
durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Nach dem Kostendeckungsprinzip sol-
len die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Ver-
waltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was eine gewis-
se Schematisierung und Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst
(BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55, BGE 132 II 55). Das Äquivalenz-
prinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ob-
jektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünfti-
gen Grenzen bewegt (BGE 132 II 375 E. 2.1). Beanspruchen diese bei-
den Prinzipien für eine Abgabe Geltung, so darf sich der Bundesgesetz-
geber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu um-
schreiben, während er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren
kann. Die Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art
der in Frage stehenden Abgabe ab (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55
E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom
15. Dezember 2011 E. 3.1., ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff.).
5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfra-
geweise eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf ihre Geset-
zes- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen (konkrete Normenkontrolle).
Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine Gesetzesdelegation
stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Ist dies zu bejahen, so überprüft es die bundesrätliche Re-
gelung auf ihre Verfassungsmässigkeit, soweit deren Verfassungsmäs-
sigkeit nicht bereits im Gesetz angelegt ist. Wird dem Bundesrat für die
Regelung auf Verordnungsebene ein sehr weiter Ermessensspielraum
eingeräumt, so ist dieser nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsge-
richt verbindlich. Es darf in diesem Fall sein Ermessen nicht an die Stelle
desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu
beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz dele-
gierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen
als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE
130 I 26 E. 2.2.1; BVGE 2010/49 E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., RZ. 2.178, OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOF-
STETTER, Praxiskommentar, Art. 49 N. 13).
A-3035/2011
Seite 20
5.2. Das Enteignungsgesetz regelt die für das Enteignungsverfahren zu
erhebenden Verfahrenskosten in den unter dem Titel "V. Kosten" stehen-
den Art. 113-116 EntG. Darin wird der Kreis der kostenpflichtigen Perso-
nen sowie die Verteilung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Ver-
fahren (Art. 114 EntG), die Parteientschädigung (Art. 115 EntG) und die
Verlegung der Prozesskosten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren
festgelegt (Art. 116 EntG). Die Zusammensetzung und Höhe der Verfah-
renskosten regeln die Art. 113-116 EntG nicht. Art. 114 EntG bezeichnet
indes mit der kostenpflichtigen Parteien einerseits das Subjekt der in Fra-
ge stehenden Verwaltungsgebühr, andererseits deren Objekt, indem er
den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten an
die Parteien statuiert. Für die im Enteignungsverfahren zu erhebenden
Verfahrenskosten gilt demnach sowohl das Äquivalenzprinzip als auch
das Kostendeckungsprinzip. Unter diesen Umständen ist der Gesetzge-
ber berechtigt, dem Verordnungsgeber die Regelung des Ausmasses der
Verwaltungsgebühr zu überlassen. Diese Aufgabe hat der Bundesrat in
Art. 9a Kostenverordnung wahrgenommen und sich dabei in dem durch
Art. 113 EntG gesetzten Rahmen bewegt. Dass eine andere Regelung
des Enteignungsgesetzes den Ermessensspielraum des Bundesrates bei
der Ausgestaltung der Vergütungsordnung einschränkt, wurde weder gel-
tend gemacht noch ist solches ersichtlich. Art. 9a Kostenverordnung er-
weist sich demnach als gesetzmässig. Schliesslich ist dessen Verfas-
sungsmässigkeit zu Recht nicht bestritten worden. Eine gestützt auf
Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung erhobene Verwaltungsge-
bühr verfügt somit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Bei
diesem Ergebnis erweist sich die Belastung der strittigen Auslagen als
zulässig, wenn diese in Beachtung der in Art. 9a Kostenverordnung ver-
ankerten Voraussetzungen erfolgt ist.
6.
Dies wird von der Beschwerdeführerin zunächst in Bezug auf die ihr
überbundenen Mietkosten im Betrag von Fr. 28'326.-- in Abrede gestellt.
Zwar habe die Vorinstanz mittlerweile verbindlich zugesichert, die Miet-
kosten für das Büro der Präsidentin abzuziehen. Dies sei jedoch nicht
ausreichend, da die Beschwerdeführerin ebenso wenig die zur Grund-
ausstattung einer eidgenössischen Schätzungskommission gehörenden
Mietkosten für das Büro der Stellvertreterin der eidgenössischen Schät-
zungskommission und der Aktuarin zu tragen habe. Dagegen werde die
Überwälzung der Mietkosten für rein Flughafen bedingtes juristisches
Hilfspersonal (vorliegend Herr I._______) oder für einen Juristen (vakant)
anerkannt. Was den gemieteten Archivraum betreffe, so habe die Be-
A-3035/2011
Seite 21
schwerdeführerin die hierdurch bedingten Mietkosten nur zu tragen, wenn
die in Frage stehenden Archivräume vorübergehend zusätzlich zu beste-
henden gemietet worden seien. Würde, wie im vorliegenden Fall, nur ein
Archivraum gemietet, so könnten der Beschwerdeführerin die entspre-
chenden Kosten demzufolge nicht überbunden werden. Diesen Vorbrin-
gen hält die Vorinstanz entgegen, aus organisatorischen Gründen sei es
ihr nicht möglich, Büroräume zu mieten, die ausschliesslich für die Bear-
beitung der Fluglärmfälle zur Verfügung stünden. Deshalb stelle die eid-
genössische Schätzungskommission Kreis 10 den anderen Enteignern
Raumkostenanteile in Rechnung, insoweit die sie betreffenden Fälle in
den gemieteten Büroräumlichkeiten bearbeitet würden. Die Mietkosten
würden jeweils Ende Jahr aufgeteilt, weshalb in der angefochtenen Zwi-
schenabrechnung keine Kostenaufteilung erfolgt sei. Die angefochtene
Verfügung erweise sich somit als korrekt, soweit diese zwischenzeitlich
nicht abgeändert worden sei.
6.1. Der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungskommissi-
on Kreis 10, B._______, schloss im Jahr 2010 einen auf fünf Jahre befris-
teten Mietvertrag für vier Räume mit insgesamt 100 m2 an der Minerva-
strasse 99 in 8032 Zürich zu einem Quartalsmietzins von Fr. 14'163.--,
d.h. monatlich Fr. 4'721.--, ab. Die derzeitige Präsidentin der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10, A._______, hat den fraglichen
Mietvertrag, soweit aktenkundig, per 1. Februar 2011 übernommen. Die
daraus im Zeitraum von September 2010 bis März 2011 resultierenden
Mietkosten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochte-
nen Verfügung überbunden. Dabei war sie sich darüber im Klaren, dass
in den besagten Büroräumlichkeiten sämtliche bei der eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10 pendenten Enteignungsverfahren bear-
beitet wurden. Diesem Umstand beabsichtigt sie, jeweils Ende Jahr
Rechnung zu tragen, indem sie in Berücksichtigung der für die einzelnen
Fälle aufgewendeten Zeit eine Kostenaufteilung vornimmt und der Be-
schwerdeführerin den dergestalt ermittelten Betrag auf ihr Konto gut-
schreibt. Führt man sich vor Augen, dass laut dem Jahresbericht 2010
82.20 % der bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
anhängigen Verfahren die Beschwerdeführerin betrafen (Gesamtzahl der
Verfahren: 79, die Beschwerdeführerin betreffende Fälle: 65), so ist ein
solches Vorgehen nicht zu beanstanden. Ob die Beschwerdeführerin die
strittigen Mietkosten gestützt auf Art. 9a i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung
als Auslage zu tragen hat, hängt demnach davon ab, ob B._______ und
A._______ im strittigen Zeitraum Zusatzkosten im Betrag von total
Fr. 28'326.-- (2 x Fr. 14'163.--) erwachsen sind, weil sie für die Lagerung
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Seite 22
der Akten der pendenten Enteignungsverfahren zusätzlichen Archivraum
benötigten (Art. 9a Bst. a) und die Büroräumlichkeiten für die zweckmäs-
sige Organisation der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
erforderlich waren (Art. 9a Bst. b).
6.2. Während klar ist, was unter der Lagerung von Akten zu verstehen ist,
erweist sich der Begriff der zweckmässigen Organisation im Sinne von
Art. 9a Bst. b Kostenverordnung als auslegungsbedürftig. Dem Begriff
Organisation werden sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in
der Wissenschaft unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. Im Allge-
meinen wird darunter die Tätigkeit des zweckmässigen Organisierens
verstanden (Brockhaus, Enzyklopädie, 13. Band, Wiesbach 1971,
S. 790). In der Wissenschaft wird der Begriff der "Organisation" regel-
mässig unter einem instrumentalen, funktionellen und strukturellen Ansatz
angesehen. Nach der erstgenannten Betrachtungsweise steht er für die
Gesamtheit aller Regelungen, die sich auf die Verteilung von Aufgaben
und Kompetenzen sowie die Abwicklung von Arbeitsprozessen beziehen
(Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011,
S. 1'100). Im Sinne dieses Begriffsverständnisses sind in Anknüpfung an
den Begriff der zweckmässigen Organisation folglich alle Auslagen zu er-
setzen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der eidgenössischen Schät-
zungskommission eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet wer-
den, dass der Arbeitsfluss optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter
Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschli-
chen Körpers gefördert wird. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver
Sicht zu ermitteln. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich
handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehen-
den Auslagen im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Ar-
beitsprozesses getätigt hätte.
6.3. Hinsichtlich der Auslastung der eidgenössischen Schätzungskom-
mission Kreis 10 kann dem Jahresbericht 2010 entnommen werden, dass
Ende 2010 insgesamt 79 Verfahren bei der eidgenössischen Schät-
zungskommission anhängig waren, die sich auf 1'533 Enteignungsobjekte
bezogen. Davon betrafen 65 Verfahren mit 1'454 Enteignungsobjekten
die Beschwerdeführerin, nämlich 185 die sog. "4. Welle" (Verfahrensein-
gang ab 1999), 302 die "Ostanflüge I" (Verfahrenseingang ab 2001), 542
die "Südanflüge" (Verfahrenseingang ab 2003) und 425 die "Ostanflüge
II" (Verfahrenseingang 2009). Diese Geschäftslast erscheint umso ein-
drücklicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die eidgenössische
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Schätzungskommission Kreis 10 im Jahr 2010 die Enteignungsverfahren
in Bezug auf 351 Enteignungsobjekte abschliessen konnte, während im
selben Zeitraum neue Fluglärmfälle betreffend 731 Enteignungsobjekte
eingegangen sind. Um sicherzustellen, dass die pendenten Verfahren in-
nert nützlicher Frist erledigt werden können, hat der vormalige Präsident
der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, auf
Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts eine juristische Vollzeitstelle ge-
schaffen und ein Sekretariat eingerichtet, das personell nach Bedarf mit
kleineren und grösseren Teilzeitpensen dotiert werden kann. Diese per-
sonellen Massnahmen sind angesichts der bestehenden Geschäftslast
unerlässlich und dürften wohl bald einer Überprüfung unterzogen und ge-
gebenenfalls sogar erweitert werden. Dies bedeutet, dass in absehbarer
Zukunft zumindest 17 Personen, d.h. die Präsidentin der eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10, deren zwei Stellvertreter, zehn Mitglie-
der, ein, allenfalls zwei Kanzleimitarbeiter, eine Aktuarin sowie ein juristi-
scher Mitarbeiter für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10
arbeiten werden. Diesem personellen Bedarf ist bei der Auswahl der Bü-
roräumlichkeiten für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10
Rechnung zu tragen.
6.4. Dabei ist klar und wird von keiner Partei bestritten, dass nicht sämtli-
che Personen, die für die eidgenössische Schätzungskommission Kreis
10 tätig sind, auf einen Arbeitsplatz in deren Büroräumlichkeiten ange-
wiesen sind. Einen solchen Bedarf macht die Vorinstanz ausschliesslich
für sich selbst, die Stellvertreterin der eidgenössischen Schätzungskom-
mission Kreis 10, E._______, die Aktuarin, den juristischen Mitarbeiter
sowie den bzw. die Kanzleimitarbeiter geltend.
6.4.1. Die Präsidentin einer eidgenössischen Schätzungskommission ist
für deren Organisation, die Fallzuteilung, die Einstellung und Führung von
Mitarbeitern verantwortlich und bearbeitet als Instruktionsrichterin selbst
einen Grossteil der pendenten Fälle. Unter diesen Umständen erscheint
es für eine zweckmässige Organisation unerlässlich, dass die Büroräum-
lichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission entweder denen
ihrer Präsidentin angegliedert sind oder diese über einen Arbeitsplatz in
diesen verfügt. Werden für eine eidgenössische Schätzungskommission
neue Büroräumlichkeiten gesucht, so müssen diese daher für deren Prä-
sidentin Platz bieten. Ob dasselbe für die Stellvertreterin der eidgenössi-
schen Schätzungskommission, deren Aktuarin, die/den Kanzleimitarbei-
ter(in) sowie die/den juristische(n) Mitarbeiter(in) gilt, hängt von den Um-
ständen des Einzelfalles ab. Dabei ist entscheidend, ob diese Personen
A-3035/2011
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eine eigene Arbeitsorganisation besitzen, die sie für die Erfüllung der ih-
nen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Arbeiten beanspruchen
können. Trifft dies nicht zu, so müssen sie in den Büroräumlichkeiten der
eidgenössischen Schätzungskommission über einen Arbeitsplatz verfü-
gen, weil es weder praktikabel noch zumutbar erscheint, dass sie die ih-
nen übertragenen Aufgaben daheim erfüllen.
6.4.2. Laut den plausiblen Angaben der Vorinstanz sind die Stellvertrete-
rin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, deren Aktuarin,
die/der juristische Mitarbeiter(in) sowie der/die Kanzleimitarbeiter(in) ent-
weder ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission tä-
tig (juristische[r] Mitarbeiter[in], Kanzleimitarbeiter[in]) oder üben ansons-
ten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus (E._______, Aktuarin, Kanz-
leimitarbeiter[in]). Sie verfügen somit über keine eigene Arbeitsorganisati-
on. Demzufolge müssen die Büroräumlichkeiten der eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10 für das Büro ihrer Präsidentin sowie
mindestens drei, zukünftig wohl eher vier vollzeitlich besetzte Arbeitsplät-
ze Platz bieten. Ausserdem muss es möglich sein, die Akten der penden-
ten Fälle in den Büroräumlichkeiten aufzubewahren. Werden die gemiete-
ten Räumlichkeiten im Umfang von 100 m2 an diesen Anforderungen ge-
messen, so erscheinen sie angemessen. Dies gilt ungeachtet dessen,
dass zurzeit lediglich zwei Büros mit insgesamt drei Arbeitsplätzen sowie
ein weiterer Raum genutzt werden, dürfte sich doch eine personelle Auf-
stockung – zumindest in Form des Ausbaus der bestehenden Teilzeitpen-
sen – zukünftig als unerlässlich erweisen. Dass die Büroräumlichkeiten
an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich, nicht zu markgerechten Konditio-
nen gemietet worden sind, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend
und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die strittigen
Mietkosten im Betrag von Fr. 28'326.-- sind somit angemessen.
6.5. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Miet-
kosten zu tragen, wenn sich der vormalige Präsident der eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10, B._______, bzw. deren derzeitige Prä-
sidentin, A._______, von September 2010 bis März 2011 aufgrund ihrer
nebenrichterlichen Tätigkeit mit zusätzliche Mietkosten in diesem Umfang
konfrontiert sahen. Ob dies der Fall war, hängt davon ab, ob sie im stritti-
gen Zeitraum neben ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit für die eidgenössi-
sche Schätzungskommission Kreis 10 als Anwälte tätig gewesen sind
oder nicht (vgl. zum Begriff der selbständigen bzw. unselbständigen Er-
werbstätigkeit im Sinne der Kostenverordnung: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes A-3034/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3.5. und E.8.1.).
A-3035/2011
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Trifft ersteres zu, so hätten sie für die Ausübung ihrer selbständigen Er-
werbstätigkeit ohnehin Büroräumlichkeiten gemietet oder sich an den
entsprechenden Kosten einer Kanzleigemeinschaft beteiligt. In diesem
Fall hätte die Beschwerdeführerin nur den darüber hinausgehenden Miet-
kostenanteil zu tragen. Anders verhält es sich, wenn B._______ und
A._______ in der strittigen Zeitspanne keiner selbständigen Erwerbstätig-
keit nachgegangen sind und damit über keine eigene berufliche Infra-
struktur verfügt haben. Ohne ihre nebenrichterliche Tätigkeit hätten sie
diesfalls kein Büro gemietet, weshalb die gesamten Mietkosten auf ihre
nebenrichterliche Tätigkeit zurückzuführen und als Auslagen im Sinne
von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung zu betrachten wären. In diesem Fall
hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht (vorübergehend)
die gesamten Mietkosten verrechnet.
6.6. Die Vorinstanz stuft sowohl A._______ als auch B._______ als im
Haupterwerb selbständig erwerbend ein. An der Richtigkeit dieser Ein-
schätzung bestehen aufgrund der Akten indes begründete Zweifel. So hat
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 angegeben,
A._______ sei zurzeit ausschliesslich für die eidgenössische Schät-
zungskommission Kreis 10 tätig. Ein solches Engagement lässt sich mit
der Qualifikation als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 7 Kosten-
verordnung nur vereinbaren, wenn es auf eine kurze Zeit beschränkt ist.
Andernfalls kann an der Einstufung einer Person als selbständig erwer-
bend nicht mehr festgehalten werden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-3034/2011 vom 15. März 2012 E.8.1.).
Wie es sich diesbezüglich verhält, kann aufgrund der Aktenlage in Bezug
auf A._______ nicht abschliessend beurteilt werden. Insofern erweist sich
der entscheidrelevante Sachverhalt als illiquid (vgl. dazu: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2011 E. 11.3.6.).
Dasselbe gilt für B._______. Freilich ist erstellt, dass dieser bis im Jahr
2010 als selbständiger Anwalt an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich
tätig gewesen ist. Fraglich ist jedoch, in welchem Ausmass er diese Tä-
tigkeit in den Jahren vor seiner Amtsaufgabe, insbesondere im interessie-
renden Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011, ausgeübt hat, fällt
doch in diesen Zeitraum sowohl ein sprunghafter Anstieg der Geschäfts-
last der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 als auch die
schrittweise Auflösung seiner Anwaltskanzlei (vgl. dazu: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes A-3043/2011 vom 15. März 2011 E. 11.3.7.).
Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist folglich weder der interessierende
Erwerbsstatus von A._______ noch jener von B._______ ausgewiesen.
Unter diesen Umständen kann nicht entschieden werden, in welchem
A-3035/2011
Seite 26
Umfang die Beschwerdeführerin die Mietkosten von Fr. 28'326.-- zu tra-
gen hat, da dies davon abhängt, ob der vormalige Präsident der eidge-
nössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, und deren ak-
tuelle Präsidentin, A._______, in der interessierenden Zeitspanne als
selbständig oder unselbständig erwerbend einzustufen sind.
7.
Strittig ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin IT-Kosten im Betrag
von Fr. 27'788.45 zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin hält eine solche
Kostenüberbindung für unrechtmässig, da die Grundinfrastruktur, ein-
schliesslich der IT, von der jeweiligen Schätzungskommission selber bzw.
dem Bund zu finanzieren sei. Dazu gehörten die Kosten für einen Server
ebenso wie für die Software und den Drucker, zumal eine solche Anlage
zu jeder Grundbüroausstattung gehöre und vom Präsidenten einer
Schätzungskommission auch für seine anwaltliche oder sonstige Tätigkeit
benutzt werden könne. Dies habe die Vorinstanz im vorliegenden Verfah-
ren insoweit anerkannt, als sie sich bereit erklärt habe, der Beschwerde-
führerin die für die Präsidentin verrechneten IT-Kosten wieder gutzu-
schreiben. Mit diesem Schritt habe die Vorinstanz den gesetzlichen An-
forderungen allerdings nicht ausreichend Rechnung getragen, habe doch
die Beschwerdeführerin nach der Kostenverordnung nur jene IT-Kosten
zu tragen, die für Personen anfallen würden, die ausschliesslich mit der
Bearbeitung der sie betreffenden Entschädigungsverfahren beschäftigt
seien. Die übrigen Kosten könnten ihr nicht überbunden werden. Gegen
diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, bei der neuen, vernetzten
Computerinfrastruktur handle es sich um eine auf die Bedürfnisse der
eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 zugeschnittene Ge-
schäftsverwaltung, die eine effiziente Bearbeitung der bei ihr anhängigen
Entschädigungsverfahren ermögliche und sich damit als unerlässlich er-
weise. Sie stehe ausserdem allein für die Behördentätigkeit zur Verfü-
gung. Eine Ausnahme bilde einzig der elektronische Arbeitsplatz der Prä-
sidentin mit Kosten von Fr. 2'383.90. Dieser Teilbetrag werde dem Vor-
schusskonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, was sich in der
nächsten Zwischenabrechnung auswirken werde. Im Übrigen sei die an-
gefochtene Verfügung jedoch nicht zu beanstanden.
7.1. Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 hat im Jahr
2009 ihr damaliges EDV-System durch einen IT-Fachmann evaluieren
lassen, um es im Hinblick auf die (zu erwartende) Geschäftslast zu
verbessern. Dieser kam zum Schluss, die eidgenössische Schätzungs-
kommission verfüge über drei PC's, einen Laptop (je mit Windows XP und
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Seite 27
Office XP/2002 pro) sowie einen Server (Windows Server 2000). Die ein-
gesetzte Hardware sei teilweise nicht mehr zeitgemäss und die Arbeitsab-
läufe müssten angesichts der bestehenden Geschäftslast optimiert wer-
den (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010
T-2/2010). Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu
zweifeln, zumal EDV-Systeme bekanntlich über eine kurze Lebensdauer
verfügen und fortlaufend erneuert werden müssen. Damit ist ausgewie-
sen, dass die damalige IT der eidgenössischen Schätzungskommission,
zumindest weitgehend, zu ersetzen war. Vor diesem Hintergrund hat sich
die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 nach Evaluation
verschiedener Angebote für den Kauf von drei Computern, eines Laptops,
einer Docking Workstation, zwei Druckern sowie eines Servers entschie-
den. Die entsprechenden Anlagen erweisen sich für eine zweckmässige
Organisation der Arbeitsabläufe der eidgenössischen Schätzungskom-
mission Kreis 10 als geeignet, erforderlich sowie angemessen und die
hierfür in Rechnung gestellten Fr. 26'853.45 (Fr. 19'560.60 [Rechnung
Nr. 2/507.989 vom 19. November 2011] + 4'908.95 [Rechnung
Nr. 2/508.021 vom 5. Dezember 2010] + 2'383.90 [Rechnung
Nr. 2/508.198 vom 27. Januar 2011]) als marktgerecht.
7.2. Die Vorinstanz macht darüber hinaus IT-Kosten von Fr. 260.--
(1. März 2011) sowie Fr. 675.-- (23. März 2011) geltend. Diese Auslagen
glaubt sie nicht belegen zu müssen, weil sie mit der Beschwerdeführerin
eine entsprechende Übereinkunft getroffen habe (Vernehmlassung vom
22. Juni 2011 S. 4).
7.2.1. Vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Hoheitsträger und ei-
nem Privaten bezüglich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind nach gel-
tender Lehre und Rechtsprechung nur zulässig, wenn das Gesetz die
Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulässt, sachliche Gründe
bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als die an-
gemessenere Handlungsform ausweisen und der Vertragsinhalt recht-
mässig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1069 ff., TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 33 N. 20, AUGUST MÄCHLER, Vertrag und
Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 118).). Schliesst ei-
ne Behörde eine öffentlichrechtliche Vereinbarung, ohne dass ihr diese
Möglichkeit offensteht, so ist eine solche Übereinkunft anfechtbar, allen-
falls sogar nichtig. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn sie nicht rechtsgültig
zustande gekommen ist oder an einem Willensmangel leidet (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1111 ff., TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 35 Rz. 7 f.). Hingegen ist die Schriftlichkeit für verwaltungsrecht-
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Seite 28
liche Verträge Gültigkeitserfordernis; mündliche Verwaltungsverträge
demnach nichtig (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 35 Rz. 6).
7.2.2. Das rechtswirksame Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags hat in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) diejenige Partei zu bewei-
sen, die daraus Rechte ableitet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Dezember 2011 A-3834/2011 E. 6.2 und A-6664/2009 vom
29. Juni 2010 E. 5.7.1; CHRISTOPH AUER, Verwaltungsverfahren, Art. 12
N. 16, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150). Der Beweis ist
erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der
vorhandenen Beweis zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt in der behaupteten Art verwirklicht hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2011 A-3834/2011 E. 6.2
und A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 3.141).
7.2.3. Die Vorinstanz macht geltend, mit der Beschwerdeführerin über-
eingekommen zu sein, nur Auslagen von über Fr. 1'000.-- beweisen zu
müssen. Zum Beleg dieser Parteibehauptung hat sie kein Beweismittel
eingereicht. Damit ist nicht erstellt, dass die Parteien die behauptete Ver-
einbarung geschlossen haben. Unter diesen Umständen hat die Vorin-
stanz die geltend gemachten IT-Kosten von Fr. 935.-- (Fr. 260.-- +
Fr. 675.--) zu beweisen. Zu diesem Zweck hat sie indes weder entspre-
chende Rechnungen noch Zahlungsbelege oder anderweitige Urkunden
eingereicht. Die behaupteten Aufwendungen sind folglich nicht erstellt.
7.3. Zu prüfen bleibt damit, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die ausgewiesenen IT-Kosten von Fr. 26'853.45 be-
lasten darf. Laut Art. 9a Bst. b Kostenverordnung haben der Präsident der
eidgenössischen Schätzungskommissionen, dessen Stellvertreter sowie
der Aktuar Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der Beanspru-
chung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen sind, soweit
dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeit entspricht. Nach dem
Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung sind demnach nur auf
Gebrauchs- oder Dienstleistungsverträgen beruhende Aufwendungen zu
entschädigen. Für diese Verträge ist unter anderem bezeichnend, dass
die für den Vertrag typische Leistung periodisch zu entgelten ist. Dies er-
leichtert es der zuständigen Schätzungskommission, der kostenpflichti-
gen Partei die fraglichen Auslagen nach Massgabe der tatsächlichen Be-
nutzung zu belasten, um den für die dem Kostendeckungsprinzip unter-
A-3035/2011
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liegende Gerichtsgebühr erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem Entstehungsgrund und der Abgabe im Sinne von Leistung
und Gegenleistung zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richtes A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 9; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., § 57 Rz. 18, HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520 f.). Daraus kann
jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Kostenüberbindung für auf an-
deren Vertragstypen beruhende Auslagen ausgeschlossen ist, würde
doch eine solche Auslegung die eidgenössischen Schätzungskommissio-
nen in ihrer Organisationsfreiheit beschränken und damit den Delegati-
onsrahmen von Art. 113 EntG sprengen. Insofern ist davon auszugehen,
dass die eidgenössischen Schätzungskommissionen in der Wahl der ei-
ner zweckmässigen Organisation dienenden Mittel frei sind, ihnen die
daraus resultierenden Auslagen jedoch nur dann und insoweit zu erset-
zen sind, als sie aus objektiver Sicht für eine Optimierung des Arbeitsflus-
ses und der Arbeitsleistung der Mitarbeiter unerlässlich gewesen (vgl.
E. 6.2) und durch die von der kostenpflichtigen Partei veranlasste Amts-
handlung bedingt sind. Für die vorliegend zur Diskussion stehenden IT-
Kosten bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin diese insoweit zu
tragen hat, als ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen denselben
und den die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren be-
steht.
7.4. Mit den strittigen Fr. 26'853.45 hat die Vorinstanz, wie vorangehend
festgehalten, drei Computer, einen Laptop, eine Docking Workstation,
zwei Drucker sowie einen Server erworben. Diese Hardware wird für die
Bearbeitung der die Beschwerdeführerin betreffenden Entschädigungs-
verfahren beansprucht, ohne dadurch verbraucht zu werden. Unter die-
sen Umständen verstösst es gegen das Kostendeckungsprinzip, der Be-
schwerdeführerin die gesamten Kosten für den Kauf dieser wertbeständi-
gen Sachen zu überbinden. Diese Anschaffungskosten stehen jedoch in-
sofern im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in An-
spruch genommen gerichtlichen Leistung, als die interessierenden Ver-
mögensobjekte infolge ihrer Beanspruchung und des Alterungsprozesses
an Wert verlieren. Wie hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist,
lässt sich den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entneh-
men. Danach sind Unternehmungen in Respektierung des geltenden
Niederwertprinzips gehalten, dem Wertverlust von bilanzierten Vermö-
genswerten durch Abschreibungen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 959 des
Bundesgesetzes vom 31. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]). Diese Form der direk-
ten Wertberichtigung hat einem Plan zu folgen, der ausgehend von der
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Seite 30
voraussichtlichen Lebensdauer eines wertbeständigen Vermögensobjek-
tes deren fortlaufende Wertabnahme widerspiegelt (EVA DRUEY JUST/JEAN
NICOLAS DRUEY/LUKAS GLANZMANN, Gesellschafts- und Handelsrecht, Der
Teile III und IV des Werks von Theo Guhl, 10. Auf., Zürich/Basel/Genf
2010, § 25 N. 112, KARL KÄFER, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommen-
tar, Das Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, 2. Teilband,
Art. 958-964 OR, Bern 1981 Art. 960 N. 249 ff.). Um diesen Grundsätzen
Rechnung zu tragen, hat die Praxis verschiedene Abschreibungsmetho-
den entwickelt. Diesen zufolge kann ein Vermögenswert einerseits alljähr-
lich linear über seine gesamte mutmassliche Lebenszeit mit einem
gleichbleibenden Prozentsatz des Anschaffungswertes abgeschrieben
werden, andererseits kann der am Anfang stärkeren Wertverminderung
durch einen anfänglich höheren Abschreibungssatz Rechnung getragen
werden, indem der Vermögenswert in prozentual gleichbleibender Höhe
vom jeweils verbliebenen Restbuchwert abgeschrieben wird (PETER
FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Akti-
enrecht, Bern 1996, § 50 N. 284). Diese handelsrechtlichen Grundsätze
gelten ebenfalls im Steuerrecht, welches Abschreibungen auf Vermö-
genswerten im gesetzlich gebotenen Umfang zulässt (vgl. Art. 62 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Zur Konkretisierung der entsprechenden Praxis hat
die eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 1995 ein Merkblatt ausge-
arbeitet, das die maximal zulässigen Abschreibungssätze festlegt (Merk-
blatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe). Demgemäss darf eine Datenver-
arbeitungsanlage jährlich im Umfang von 40% des Buchwertes abge-
schrieben werden. Dieser Abschreibungssatz ist zu halbieren, wenn Ab-
schreibungen auf dem Anschaffungspreis vorgenommen werden
( > Direkte Bundessteuer > Merkblätter > Merk-
blatt A 1995 Geschäftliche Betriebe, besucht am 16. Februar 2012). Diese
Richtwerte erscheinen für den vorliegenden Fall angemessen, womit die
IT-Kosten einmal pro Jahr degressiv im Umfang von 20% des Buchwertes
abzuschreiben sind.
7.5. Werden diese Grundsätze auf die zu beurteilenden IT-Kosten über-
tragen, so betragen die massgeblichen IT-Kosten ausgehend vom
1. Januar 2011 als mittlerem Stichtag (Anschaffungszeitpunkte:
19. November 2010 [Fr. 19'560.60], 5. Dezember 2010 [Fr. 4'908.95],
27. Januar 2011 [2'383.90]) bis zum 31. März 2011 Fr. 1'342.70
(Fr. 5'370.70 [Fr. 26'853.45 x 0.2] : 12 x 3). Diese Aufwendungen hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 9a Bst. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kosten-
verordnung vollständig zu tragen, falls der bis zum 31. Januar 2011 als
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Seite 31
Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 amtende
B._______ sowie deren derzeitige Präsidentin, A._______, in der fragli-
chen Zeitspanne neben ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit für die eidge-
nössische Schätzungskommission nicht oder unselbständig erwerbstätig
gewesen sind. Andernfalls hat die Beschwerdeführerin nur den Kostenan-
teil zu übernehmen, der den beiden zusätzlich zu den für ihre Anwalts-
kanzlei ohnehin aufgewendeten IT-Kosten entstanden ist. Welche dieser
beiden Fälle vorliegend zutrifft, steht aufgrund der Aktenlage nicht fest
(vgl. dazu E. 6.5 und 6.6). Die Beschwerde ist demzufolge auch diesbe-
züglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, da
die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu tragenden IT-Kosten davon
abhängt, ob der vormalige Präsident der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10, B._______, und deren derzeitige Präsidentin,
A._______, in der interessierenden Zeitspanne als selbständig oder un-
selbständig erwerbend zu qualifizieren sind.
8.
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Überbindung
der Kosten für den Kauf von Büromöbeln im Betrag von Fr. 8'121.35.
8.1. Mit den strittigen Aufwendungen hat die Vorinstanz drei Tischplatten
für Arbeitstische (1800 x 900 mm), drei Untergestelle zu den besagten
Arbeitstischen, einen Korpus (Typ UK 666M), ein Sideboard (800 x 420 x
780 mm), drei Drehsessel, einen Rollladenschrank (1'600 x 420 x 780
mm) sowie ein Bücherregal (1'200 x 300 x 1'900 mm) erworben und da-
mit am 1. Dezember 2010 drei Arbeitsplätze, d.h. jenen der Stellvertrete-
rin/Aktuarin, des juristischen Mitarbeiters sowie der Kanzleimitarbeiter,
eingerichtet. Diese Anschaffungen ermöglichen es den fraglichen Mitar-
beitern, die ihnen von der Präsidentin der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10 übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie erweisen
sich für eine zweckmässige Organisation der Arbeitsabläufe demnach als
unerlässlich, zumal die in Frage stehenden Personen allesamt hauptbe-
ruflich nicht bzw. unselbständig erwerbend sind und Heimarbeit weder
praktikabel noch zumutbar ist (vgl. dazu E. 6.4.1. f.). Hinsichtlich der Hö-
he der Anschaffungskosten ist anzumerken, dass die eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 10 die fraglichen Büromöbel durch die
Vermittlung des BBL erworben hat (vgl. Rechnung vom 2. Dezember
2010). Sie entsprechen somit dem beim Bund geltenden Standard und
sind im Übrigen in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.
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Seite 32
8.2. Diese Kosten für die Beschaffung von wertbeständigen Sachgütern
hat die Beschwerdeführerin aus den vorangehend dargelegten Gründen
allerdings nur im Umfang des Wertverlustes zu tragen, den die Büromö-
bel aufgrund ihrer Inanspruchnahme und des Alterungsprozesses in der
strittigen Zeitspanne von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 erfahren
haben (E. 7.4 und 7.5). Das zur Abschätzung der fraglichen Wertabnah-
me heranzuziehende Merkblatt der eidgenössische Steuerverwaltung
sieht vor, Geschäftsmobiliar jährlich im Umfang von 25% des Buchwertes
abzuschreiben. Wird Geschäftsmobiliar zum Anschaffungswert bilanziert,
so halbiert sich dieser Abschreibungssatz. Für den vorliegenden Fall be-
deutet dies, dass die strittigen Kosten für die Anschaffung von Büromöbel
vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 338.40 betragen
(Fr. 1'015.20 [Fr. 8'121.35 x 0.125] : 12 x 4). Diese Aufwendungen hat die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9a Bst. b i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kos-
tenverordnung zu tragen, da diese Möbel von Personen benutzt wurden,
die – jedenfalls in der interessierenden Zeitspanne – ausschliesslich für
die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 tätig gewesen sind.
Unter dem Vorbehalt, dass die Vorinstanz jeweils Ende Jahr nach Mass-
gabe ihrer Beanspruchung durch andere Enteignungsverfahren eine Kos-
tenausscheidung vornimmt und der Beschwerdeführerin den ermittelten
Betrag gutschreibt, erweist sich die Beschwerde folglich insoweit als be-
gründet, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung mehr als Fr. 338.40 für die Anschaffung der strittigen Büromö-
bel verrechnet hat.
9.
9.1. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Auf-
fassung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, wonach ihr in Anwendung
von Art. 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung nur Auslagen über-
bunden werden dürfen, die durch den aussergewöhnlichen Umfang der
sie betreffenden Enteignungsverfahren verursacht sind. Die Vorinstanz ist
vielmehr berechtigt, der Beschwerdeführerin die Zusatzkosten zu ver-
rechnen, die dem vormaligen Präsidenten der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 bzw. deren derzeitiger Präsidentin erwachsen
sind, indem sie für die Erledigung der ihnen im Enteignungsverfahren zu-
gewiesenen Aufgaben eigens eine zweckmässige Arbeitsorganisation
eingerichtet haben. Auf dieser Grundlage können der Beschwerdeführerin
die strittigen Mietkosten vollständig auferlegt werden, sofern der vormali-
ge Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10,
B._______, sowie deren derzeitige Präsidentin, A._______, in der stritti-
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gen Zeitspanne als im Haupterwerb unselbständig erwerbend einzustufen
sind. Andernfalls kann der Beschwerdeführerin nur jener Anteil der Miet-
kosten überbunden werden, den diese Personen nicht ohnehin für ihre
Anwaltsbüros oder die Beteiligung an einer Anwaltsgemeinschaft aufge-
wendet hätten. Ob das eine oder andere zutrifft, kann aufgrund der Akten
nicht entschieden werden, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die gesamten Mietkosten
von Fr. 28'326.00 belastet hat. In Bezug auf die IT-Kosten, deren Über-
bindung ebenfalls vom Erwerbsstatus des vormaligen Präsidenten der
eidgenössischen Schätzungskommission, B._______, und deren aktuel-
len Präsidentin abhängt, verhält es sich gleich, wobei in dieser Beziehung
ohnehin nur eine Kostenüberbindung im Betrag von maximal Fr. 1'342.70
in Betracht fällt. Gutzuheissen ist die Beschwerde schliesslich hinsichtlich
der strittigen Kosten für die Anschaffung von Büromöbel, weil sich der von
der Beschwerdeführerin diesbezüglich in Respektierung des Kostende-
ckungsprinzips zu tragende Kostenanteil nur auf Fr. 338.40 beläuft.
9.2. Bei diesem Ergebnis erscheint es nicht angezeigt, den entscheidre-
levanten Sachverhalt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu er-
gänzen. Freilich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, d.h. das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst
über die strittige Angelegenheit (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise
hat es sich jedoch darauf zu beschränken, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein
solches Vorgehen ist namentlich geboten, wenn die Vorinstanz den
Sachverhalt – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Status von
B._______ und A._______ als hauptberuflich selbständig- oder unselb-
ständig erwerbend – unvollständig abgeklärt hat (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1977
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich
bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine Zwischenabrechnung
handelt, auf welche die Vorinstanz sowohl hinsichtlich des Bestandes als
auch des Umfangs der überbundenen Kosten jederzeit zurückkommen
kann (vgl. E. 1.2.4). Unter diesen Umständen genügt es, der für die end-
gültige Kostenabrechnung verantwortlichen Vorinstanz die für die Kos-
tenabrechnung massgeblichen Leitlinien aufzuzeigen. Sollte sie diese in
der Endabrechnung oder einer allfälligen Zwischenabrechnung nicht kor-
rekt umsetzen, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diese Ver-
fügungen abermals beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, wel-
ches in diesem Fall die vorgenommene Berechnung aufgrund des voll-
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ständig ermittelten Sachverhalts einer umfassenden Überprüfung unter-
ziehen wird. Bei dieser Ausgangslage erscheint es gerechtfertigt, die an-
gefochtenen Verfügung, soweit angefochten, zu kassieren, den liquiden
Kostenanteil für die Büromöbel festzulegen und die Angelegenheit im Üb-
rigen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
10.
10.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie
nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergeb-
nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c, BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang)
praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011
E. 9.1). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Be-
schwerdeführerin, die von den angefochtenen Fr. 81'091.45 vorderhand
nur gerade Fr. 338.40 zu tragen hat, als obsiegend gilt, weshalb ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbe-
hörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2. Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs.1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat
keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bestimmt das
Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf
Fr. 5'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgesetzt und der Vorinstanz
zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011 aufgehoben. Der Beschwer-
deführerin werden für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum
31. März 2011 für die Büromöbel Fr. 338.40 belastet. Im Übrigen wird die
Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und
zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwal-
tungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht ihr Post- oder Bankverbin-
dung bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; inkl. Kopien der S. 3 und
S. 16 des Jahresberichtes 2010 der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137 und weitere; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) gegeben sind. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Bst. a
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssparache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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