B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3037/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-3037/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (…), ist als Hauptmann (…) der Schweizer Armee
(…) eingeteilt. In dieser Funktion hat er Zugang zu vertraulich und geheim
klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen mit Schutzzone 2
und 3 sowie vertraulichem und geheimem Armeematerial. Aus diesem
Grund wurde eine erweiterte Sicherheitsprüfung bei der Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informatik- und Objektsicher-
heit (Fachstelle IOS) beantragt, zu deren Durchführung sowie der dafür
benötigten Datenerhebung A._______ am 5. Januar 2008 sein Einver-
ständnis erklärte.
B.
Am 24. Juli 2009 sowie anlässlich der persönlichen Befragung vom
4. Januar 2010 verlängerte A._______ jeweils auf dem Formular "Frist-
verlängerung zur Datenerhebung" seine Zustimmung zur Datenerhebung.
C.
Die Fachstelle IOS erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von fol-
genden strafrechtlich relevanten Vorfällen, beurteilt durch das Untersu-
chungsrichteramt (…):
13.03.2006 Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h; Busse von
Fr. 400.-; ohne Eintrag im Strafregister.
22.09.2004 Fahren in angetrunkenem Zustand mit Personenwagen; Busse
von Fr. 1'600.-; mit Eintrag im Strafregister; bei Bewährung wäh-
rend der Probezeit von 2 Jahren wird der Eintrag gelöscht.
05.03.2003 Widerrechtliches Abstellen eines ausgedienten Personenwagens
und Abstellen eines Personenwagens ohne Kontrollschilder auf
bedingt öffentlichem Grund (Parkplatz); Busse von Fr. 640.-; oh-
ne Eintrag im Strafregister.
17.09.2001 Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kon-
trollschilder nach behördlicher Aufforderung, Führen eines nicht
immatrikulierten Personenwagens, missbräuchliche Verwendung
von Kontrollschildern sowie Nichtmelden von Tatsachen (Ad-
ressänderung), die eine Änderung eines Ausweises erfordert;
Freiheitsstrafe von 25 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvoll-
zug bei einer Probezeit von 2 Jahren; Busse von Fr. 1'000.-; mit
Eintrag im Strafregister.
17.08.2000 Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz be-
hördlicher Aufforderung; Busse von Fr. 300.-; mit Eintrag im
A-3037/2011
Seite 3
Strafregister; bei Bewährung während der Probezeit von 2 Jah-
ren wird der Eintrag gelöscht.
19.05.1999 Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz be-
hördlicher Aufforderung; Busse von Fr. 200.-; mit Eintrag im
Strafregister; bei Bewährung während der Probezeit von 1 Jahr
wird der Eintrag gelöscht.
07.09.1998 Rad/Mofa: Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts;
Busse von Fr. 40.-; ohne Eintrag im Strafregister.
D.
Am 28. April 2011 erliess die Fachstelle IOS eine negative Risikoverfü-
gung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko
im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV,
SR 120.4) erachtet (Ziff. 1). Es dürfe ihm kein Zugang zu vertraulich und
geheim klassifizierten Informationen, vertraulich oder geheim klassifizier-
tem Armeematerial, klassifizierten ausländischen Informationen oder mili-
tärischen Anlagen mit Schutzzone 2 und 3 gewährt werden (Ziff. 2). Seine
Weiterverwendung als Hauptmann (…) innerhalb der Schweizer Armee
sei nicht zu empfehlen; die militärische Einteilung und Funktion oder der
Ausschluss aus der Armee sei durch den Führungsstab der Armee neu zu
beurteilen (Ziff. 3). Es werde empfohlen, A._______ die Armeewaffe/n zu
entziehen und es solle ebenfalls gewährleistet werden, dass ihm bei ei-
nem allfälligen Verbleib in der Armee jeglicher Zugang zu Armeewaffen,
Munition und Explosivstoffen verwehrt werde (Ziff. 4). Sowohl von militäri-
schen Weiterbildungen und/oder Beförderungen wie auch Friedensförde-
rungseinsätzen im Ausland sei generell abzusehen (Ziff. 5).
Als Begründung führt die Fachstelle IOS im Wesentlichen aus, angesichts
der verschiedenen Strafregistereinträge von A._______ müsse davon
ausgegangen werden, dass eine Weiterverwendung seiner Person inner-
halb der Schweizer Armee ein erhöhtes Sicherheitsrisiko beinhalte. Fer-
ner könne eine erhöhte Korruptionsanfälligkeit gleichfalls nicht ausge-
schlossen werden. Die finanzielle Lage von A._______ sei trotz teilweisen
Schuldenabbaus nach wie vor instabil. Sie liesse kaum zu, dringende
Forderungen rasch oder fristgerecht zu begleichen. Schliesslich sei eine
Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung akten-
kundig, was vor dem Hintergrund des übrigen Straftatenkatalogs beson-
ders bedenklich erscheine. Nur aufgrund des seinerzeitigen Rückzugs
des Strafantrages sei es zu keinem weiteren Strafregistereintrag gekom-
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Seite 4
men. Bei dieser Sachlage sei nicht zu empfehlen, ihm Zugang zu einer
persönlichen Waffe zu gewähren. Auch unter dem Gesichtspunkt Reputa-
tionsverlust und Spektakelwert könne eine Weiterbeschäftigung des Be-
schwerdeführers nicht befürwortet werden, denn die Schweizer Armee
müsse darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einer einwand-
freien Lebensführung und einem untadeligen Leumund zu beschäftigen.
Aus diesen Gründen spreche die Fachstelle IOS eine negative Risikover-
fügung aus, zumal keine mildere Massnahme ersichtlich sei, welche das
aufgezeigte Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliesse.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am
26. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2011 und den Er-
lass einer positiven Risikoverfügung, eventualiter unter Auflagen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Begründung vor, die verzeichneten
Straftaten sowie Betreibungsregistereinträge seien anlässlich einer
schwierigen Lebensphase erfolgt, welche er zwischenzeitlich erfolgreich
bewältigt habe. Er wisse, dass er früher viele Fehler gemacht habe und er
bereue dies zutiefst. Aber selbst in den Zeiten, in denen er mit erhebli-
chen persönlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, habe er sei-
ne Aufgaben bei der Schweizer Armee stets gewissenhaft und verlässlich
erfüllt. Es sei für ihn daher unverständlich, dass die Fachstelle IOS ihn
nun zum Sicherheitsrisiko erklärt habe. Da er seinen Dienst gerne ver-
richte und jeder im Leben eine zweite Chance bekommen sollte, ersuche
er um Gutheissung der Beschwerde.
F.
Am 1. Juni 2011 beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. In
der Folge holte der Instruktionsrichter beim Beschwerdeführer Informatio-
nen über dessen finanzielle Situation ein und hiess mit Zwischenverfü-
gung vom 14. Juli 2011 das Gesuch gut.
G.
Die Fachstelle IOS (Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom
11. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In seinen Schlussbe-
merkungen vom 11. September 2011 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest.
A-3037/2011
Seite 5
H.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEI-
LER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinwei-
sen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-3037/2011
Seite 6
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb
bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit
die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb
nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2,
A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2, A-527/2010 vom 19. Oktober 2010
E. 2).
3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt indes für Personen-
sicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einge-
leitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet
demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die am 4. Januar 2010 erfolgte und
auf einer CD gespeicherte Befragung des Beschwerdeführers abgehört.
Wie aus der Aufnahme hervorgeht, eröffnete der Befrager dem Be-
schwerdeführer nach etwa einem Drittel der Befragung und damit lange
vor deren Abschluss, die Vorinstanz beabsichtige, eine negative Risiko-
verfügung zu erlassen (24:40, ähnlich auch 30:25, 41:20, 1:13:00 und
1:18:00). Derartige Äusserungen während laufendem Verfahren sind
problematisch, können sie doch unter Umständen den Anschein von Be-
fangenheit erwecken (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Die Vorinstanz kann allenfalls im Anschluss
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an die persönliche Befragung eine vorläufige Einschätzung des Sicher-
heitsrisikos vornehmen. Diesfalls hat sie aber deutlich zum Ausdruck zu
bringen, dass diese lediglich den aktuellen Verfahrensstand widerspiegelt
und neue Erkenntnisse, namentlich im Rahmen des in Art. 20 Abs. 1
aPSPV ausdrücklich vorgesehenen Rechts auf schriftliche Stellungnah-
me, vorbehalten bleiben. Keineswegs darf bei der zu prüfenden Person
der Eindruck erweckt werden, der Meinungsbildungsprozess sei bereits in
diesem Verfahrensstadium abgeschlossen (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/
MARION SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 10 N 87 ff.).
Sodann wurde der Beschwerdeführer, der bei der persönlichen Befragung
nicht anwaltlich vertreten war, unter Verweis auf die angeblich klare Ak-
tenlage dazu gedrängt, auf das Recht zur Abgabe einer eigenen Stel-
lungnahme sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel schriftlich zu ver-
zichten (51:45, 1:08:00 – 1:19:16). Auch wenn der Beschwerdeführer vor-
liegend auf seinen Rechten beharrt hat und diese im Ergebnis wahrneh-
men konnte, so ist die Vorinstanz gleichwohl darauf hinzuweisen, dass
der zu prüfenden Person das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG sowie Art. 20 Abs. 1 aPSPV auch bei vermeintlich eindeuti-
ger Aktenlage zu gewähren ist, da nur auf diese Weise das Vorliegen ei-
ner vollständigen sachverhaltlichen Basis für den Entscheid sichergestellt
werden kann. Die Durchführung einer Sicherheitsprüfung stellt einen er-
heblichen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, weshalb der
Wahrung der Parteirechte besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1677).
Auf eine vertiefte Prüfung allfälliger prozessualer Mängel im vorinstanzli-
chen Verfahren kann jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden, da
die Beschwerde, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, aus mate-
riellen Gründen ohnehin gutzuheissen ist.
5.
5.1. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder ver-
richten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsre-
levante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben,
insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
A-3037/2011
Seite 8
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und
Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidri-
ger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von
Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Frei-
heitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
gen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. unter vielen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom
20. Januar 2012 E. 4; so auch schon Urteil der Rekurskommission VBS
470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4b).
5.2. Gemäss Rechtsprechung kann bei der Personensicherheitsprüfung
nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr
darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Er-
hebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten
gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicher-
heitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorge-
nommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob
die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern,
ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind.
Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS
kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfer-
tigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes
Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2 f.).
6.
6.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
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Seite 9
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7
und 8.3 mit Hinweisen).
6.2. Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist dabei zu prü-
fen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der
Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Ge-
währ dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
macht nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person
zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts,
den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen,
ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Be-
schwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt
eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der
Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden
muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch,
wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch
die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Straf-
mass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefal-
len, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei
der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten
der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2; Entscheid der Rekurskommis-
sion VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 70.25, E. 3a; je mit
Hinweisen).
6.3. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Gefahr einer passiven Bestechlichkeit
des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Eine solche liegt vor, wenn ein
Armeeangehöriger im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit
für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (vgl. Art. 142 des Militär-
strafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG, SR 321.0], Art. 322quater des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
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Seite 10
311.0]). Bei der Beurteilung der passiven Bestechlichkeit geht es nicht da-
rum, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bestechlich ist oder nicht, bzw.
ob er persönlich sich für bestechlich hält oder nicht. Allein die durch Fak-
ten erwiesene – nicht ganz von der Hand zu weisende – abstrakte Gefahr
muss genügen. Eine im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ho-
he Verschuldung einer Person kann ein erhöhtes Bestechungsrisiko und
damit ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS begründen. Bei der Beur-
teilung, ob im Einzelfall ein relevantes Sicherheitsrisiko besteht, ist nicht
nur die absolute Höhe der Schulden von Bedeutung, sondern auch ob
und innerhalb welcher Frist diese durch den Schuldner abgetragen wer-
den können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-103/2010 vom
29. November 2010 E. 5.3.5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2;
vgl. auch Entscheid der Rekurskommission VBS vom 21. Mai 2001, veröf-
fentlicht in VPB 66.26 E. 6). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, darf dabei nicht
leichthin auf ein erhöhtes Bestechlichkeitsrisiko geschlossen werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007
E. 8.2).
6.4. Schliesslich sind allfällige Risikofaktoren auch hinsichtlich des Spek-
takelwerts zu würdigen. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es
nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es
soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abge-
wendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution
bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme
eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zu-
sammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der
dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom 20. Januar
2012 E. 9.4.1 und A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 11.3 je mit
weiteren Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines militärischen Grades sowie
seiner Funktion Zugang zu geheim klassifizierten Informationen, militäri-
schen Anlagen mit Schutzzone 3 sowie vertraulichem und geheimem Ar-
meematerial. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz seine Funktion zu
Recht als besonders sicherheitsempfindlich eingestuft, welche beim Ein-
treten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art beinhal-
tet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
A-3037/2011
Seite 11
8.
8.1. Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf-
grund der verzeichneten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) als Sicherheitsrisiko. Die
Verkehrsdelikte liessen auf eine geringe Gesetzestreue schliessen und
zeigten eine gewisse Gedankenlosigkeit hinsichtlich der Konsequenzen
seines Handelns. Die tätliche Auseinandersetzung in der Silvesternacht
2003/2004 verschlechtere zusätzlich dessen Legalprognose, auch wenn
es infolge Rückzugs des Strafantrags zu keiner diesbezüglichen Verurtei-
lung gekommen sei.
8.2. Der Beschwerdeführer anerkennt die ihm vorgehaltenen Vorkomm-
nisse, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese im Kontext seiner
damaligen schwierigen Lebensphase zu betrachten seien. Die Mehrzahl
der begangenen Straftaten seien eine direkte Folge seiner früheren, fi-
nanziell prekären Situation. Als junger Erwachsener habe er aufgrund
seiner damaligen Verschuldung die obligatorische Haftpflichtversicherung
für seinen Personenwagen über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen
können, weshalb er dreimal wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kon-
trollschildern strafrechtlich belangt worden sei. Auch das widerrechtliche
Abstellen seines ausgedienten Personenwagens auf einem Parkplatz be-
ruhe nicht auf bösem Willen, sondern sei darauf zurückzuführen, dass er
die Reparaturkosten für seinen Wagen nicht habe aufbringen können. Er
habe in jugendlichem Leichtsinn gehandelt, ohne an mögliche Konse-
quenzen seines Handels zu denken. Entscheidend sei jedoch, dass er
aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und diese negativen Zeiten
hinter sich gelassen habe. Seine Lebensumstände hätten sich sowohl
privat wie beruflich grundlegend verändert. Seit dem Jahr 2010 lebe er in
einer stabilen Beziehung. Seine finanzielle Situation habe er inzwischen
ebenfalls im Griff. Im Unterschied zu früher sei ihm bewusst, dass er
selbst die Verantwortung für sein Handeln trage, weshalb er nun streng
darauf achte, die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich das SVG, ein-
zuhalten.
8.3. Die Verstösse des Beschwerdeführers gegen das Strassenverkehrs-
recht datieren aus den Jahren 1998 bis 2004, eine weitere aus dem Jahr
2006. In diesen Jahren hat er sich wiederholt der Nichtabgabe entzoge-
ner Ausweise und Kontrollschilder schuldig gemacht. Je ein Strafmandat
betrifft zudem das Fahren mit einem Rad oder Mofa ohne Licht, das wi-
derrechtliche Abstellen eines ausgedienten Personenwagens, das Fahren
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Seite 12
in angetrunkenem Zustand sowie das Überschreiten der Höchstge-
schwindigkeit. Der Beschwerdeführer hat somit in einem Zeitraum von
acht Jahren wiederholt delinquiert und dies teilweise während laufender
Bewährungsfrist. Zumindest während dieses Zeitfensters zeigte er sich
offensichtlich von den gegen ihn erlassenen Strafbefehlen unbeeindruckt,
was in der Tat ein negatives Licht auf das Risikoverhalten des Beschwer-
deführers wirft. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und Integri-
tät kann indes nicht alleine auf die Zahl sowie den Zeitrahmen der Straf-
registereinträge abgestellt werden, sondern es ist im Sinne der ausge-
führten Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Ge-
samtsituation vorzunehmen.
8.4. Soweit die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, die verzeichneten
Strassenverkehrsdelikte liessen weitere Gesetzesverstösse durch den
Beschwerdeführer befürchten, insbesondere eine Verletzung militärischer
Geheimhaltungsvorschriften, erscheint diese Schlussfolgerung schon aus
grundsätzlichen Überlegungen zweifelhaft: Aus Gesetzesübertretungen
im Bereich des Strassenverkehrs kann nicht leichthin gefolgert werden,
die Person werde auch im Rahmen der beruflichen bzw. militärischen Tä-
tigkeit einen Vertrauensmissbrauch begehen, sind doch die beiden De-
liktskategorien – Strassenverkehrsdelikte einerseits und allfällige Verlet-
zungen von Geheimhaltungsvorschriften andererseits – sowohl hinsicht-
lich der Art wie auch der betroffenen Rechtsgüter nicht miteinander ver-
gleichbar. Verstösse des Beschwerdeführers gegen Strafnormen zum
Schutz des Vertrauens (Privat oder des Staats) oder der Geheimhaltung,
welche den Schluss auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko tatsächlich nahe-
gelegt hätten, sind keine bekannt.
8.5. Weiter fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er
die erwähnten Verkehrsdelikte als junger Erwachsener überwiegend im
Alter zwischen 20 und 26 Jahren begangen hat und seit dem Jahr 2006
nicht mehr straffällig geworden ist. Alle Verurteilungen liegen mehr als
fünf Jahre zurück. Im Unterschied zu einem vom Bundesverwaltungsge-
richt kürzlich entschiedenen Fall (A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 8.5) hat der Beschwerdeführer damit den Beweis erbracht, dass er
sich auch über einen längeren Zeitraum zu bewähren vermag.
Vorliegend gilt es sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer die
Straftaten während einer schwierigen Lebensphase (Verschuldung, teil-
weise Arbeitslosigkeit, fehlende Unterstützung im persönlichen Umfeld)
beging, die er gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich erfolgreich be-
A-3037/2011
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wältigt hat. Auch aus den Akten lässt sich unschwer entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebenswandel seither grundlegend geändert
hat. So hat er dank einer Festanstellung einen grossen Teil seiner Schul-
den beglichen und vermag seinen heutigen Lebensstil zu finanzieren (vgl.
hierzu auch E. 10.3). Dies ist ein klares Anzeichen dafür, dass er die
Konsequenzen aus seinen früheren Verfehlungen gezogen hat. Da der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mit seiner Partnerin zusammen-
wohnt, ist von einem deutlich stabilisierten persönlichen Umfeld auszuge-
hen, was seine Legalprognose zusätzlich begünstigt.
8.6. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht näher geprüft, inwieweit
das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen
früheren Verfehlungen hat. Die im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens eingereichten Beweismittel deuten jedoch auf einen offenen
Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Vergangenheit hin. Von
B._______ (Partnerin des Beschwerdeführers), C._______ (Sportchef ei-
nes […]klubs, in dem der Beschwerdeführer als Spieler aktiv war) und
von D._______ (ehemaliger militärischer Linienvorgesetzter des Be-
schwerdeführers) liegen persönliche Schreiben bei den Akten, in denen
sie in Kenntnis der laufenden Personensicherheitsprüfung dem Be-
schwerdeführer ihr Vertrauen aussprechen und sich für dessen Verbleib
bei der Schweizer Armee einsetzen.
Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist weiter bedeutsam, dass
der Beschwerdeführer im Wesentlichen weder versucht, seine damaligen
Taten zu beschönigen, noch sich herauszureden bzw. in Schutzbehaup-
tungen Zuflucht zu suchen. Bedenkliche Bagatellisierungstendenzen, die
eine Wiederholungsgefahr befürchten liessen, sind somit keine zu ver-
zeichnen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer wiederholt und überzeu-
gend zum Ausdruck, er bereue seine damaligen Handlungen und werde
es nie mehr so weit kommen lassen.
8.7. Aus allen diesen Gründen sind die mehrheitlich im Bagatellbereich
anzusiedelnden Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht für sich al-
lein genommen nicht geeignet, dem Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt die Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzusprechen.
9.
9.1. Die Vorinstanz verortet beim Beschwerdeführer aber auch ein erhöh-
tes Aggressionspotential bzw. ein erhöhtes Risiko für zukünftige aggres-
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sive oder gewaltbereite Handlungen gegenüber Angehörigen der Armee
oder Zivilpersonen. Diesen Schluss zieht sie aus einem Vorfall anlässlich
des Jahreswechsels 2003/2004, bei dem der Beschwerdeführer gemäss
eigener Darstellung in einen Streit zwischen Partygästen eingegriffen und
mit einer Bierflasche zugeschlagen habe, woraufhin sich das Opfer we-
gen einer Hinterkopfverletzung in ärztliche Behandlung habe begeben
müssen. Dieser Vorfall zeige auf, so die Vorinstanz, dass der Beschwer-
deführer im Zweifelsfalle Gewalt anwende, um Konflikte zu lösen.
9.2. Hinsichtlich dieses Vorfalls führt der Beschwerdeführer aus, er habe
mit seinen Kollegen den Jahreswechsel gefeiert. Nachdem einer seiner
Kollegen auf dem Balkon des Lokals Bier über das Geländer ausgeleert
habe, sei es zum Streit mit den untenstehenden Gästen gekommen. Er
habe sich zunächst im Hintergrund gehalten, sei aber dann seinem Kolle-
gen zu Hilfe geeilt, nachdem ein Dritter diesen mit einem Faustschlag an-
gegriffen und weiter auf ihn eingeschlagen habe, obwohl er bereits am
Boden gelegen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe den Angreifer zu-
nächst nur wegreissen wollen und ihm dann, als dieser sich gewehrt ha-
be, mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Er selbst sei zu die-
sem Zeitpunkt angetrunken gewesen. Zu einer Verurteilung sei es in die-
sem Zusammenhang nicht gekommen, da die Strafanzeige gegen eine
Zahlung von Fr. 4'000.- zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer betont, er wisse, seine Tat sei nicht entschuldbar. Er sei über sich
selbst erschrocken gewesen, da er noch nie gegenüber einem anderen
Menschen gewalttätig geworden sei. Seitdem sei auch nichts mehr Derar-
tiges vorgefallen.
9.3. Mangels gerichtlicher Beurteilung dieser tätlichen Auseinanderset-
zung, und weil sich in den vorinstanzlichen Akten auch sonst keine Unter-
lagen des betreffenden Strafverfahrens finden, fällt eine juristische Ein-
ordnung des Vorkommnisses schwer. Die Vorinstanz scheint sich auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers abgestützt zu haben. Da dieser
den Sachverhalt nicht bestreitet, ist vom Vorliegen einer einfachen Kör-
perverletzung mit gefährlichem Werkzeug (Art. 123 Ziff. 2 StGB) auszu-
gehen. Des Weiteren könnte eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15
StGB bestanden haben, wobei der Beschwerdeführer die Grenzen der
gerechtfertigten Notwehrhilfe überschritten haben dürfte. Wenn dem so
wäre, läge zumindest ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1
StGB vor.
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Angesichts dieser Umstände erweisen sich die Anhaltspunkte, welche die
Vorinstanz dazu geführt haben, beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Ag-
gressionspotenzial zu diagnostizieren, als unzureichend abgestützt. Ne-
ben dem Vorkommnis beim Jahreswechsel 2003/2004, das inzwischen
knapp acht Jahre zurückliegt und dem eine Notwehrsituation zugrunde
gelegen haben könnte, sind beim Beschwerdeführer keine Vorkommnisse
aktenkundig, die auf ein gesteigertes Gewaltpotential schliessen liessen,
und zwar weder in der Zeitspanne zwischen 1998 bis 2006, in der es zu
mehreren Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung gekom-
men ist, noch in den darauf folgenden Jahren. Bei der aggressiven Ver-
haltensbereitschaft handelt es sich indessen um ein Persönlichkeits-
merkmal, das eine bemerkenswert hohe Zeitstabilität aufweist (BARBARA
KRAHÉ in: Jonas/Stroebe/Hestone, Sozialpsychologie, Heidelberg 2007,
S. 279). Mit andern Worten handeln Personen, denen eine erhöhte Ge-
waltbereitschaft als Charaktermerkmal zukommen, typischerweise wie-
derholt gewalttätig, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Es kann
daher heute – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von einer ein-
maligen Entgleisung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wes-
halb die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auch
diesbezüglich als intakt einzustufen ist.
10.
10.1. Schliesslich erachtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Schuldensituation nach wie vor als korruptionsanfällig. Ein
Betreibungsregisterauszug vom Dezember 2006 zeige, dass er zwischen
2004 und 2006 insgesamt 13 Mal im Gesamtbetrag von Fr. 25'537.75 be-
trieben worden sei; im Zeitpunkt des Auszugs seien davon Fr. 8'237.30
bezahlt gewesen und bei drei Betreibungen im Gesamtbetrag von
Fr. 17'300.45 sei eine Lohnpfändung erfolgt. Bereits in den zwei Jahren
zuvor sei der Beschwerdeführer insgesamt 15 Mal im Gesamtbetrag von
Fr. 10'916.80 betrieben worden. Der jüngere Betreibungsregisterauszug
vom Juli 2009 habe ergeben, dass zwischen 2007 und September 2009
noch eine Betreibung über Fr. 296.80 erfolgt sei, die im Zeitpunkt des
Auszugs bezahlt gewesen sei, sowie insgesamt sieben offene Verlust-
scheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'120.15 vorlägen. Im angefochtenen
Entscheid hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Ver-
schuldung zwar vordergründig abbauen können. Dies könne indes bloss
vordergründig positiv gewertet werden, habe er anlässlich der persönli-
chen Befragung doch erklärt, seine Schulden mit Hilfe eines Freundes
beglichen zu haben. Indem er zur Schuldentilgung bei einem Freund ein
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Darlehen aufgenommen habe, sei seine Schuldenlage effektiv unverän-
dert und seien seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor ungeordnet.
Damit erscheine der Beschwerdeführer ein attraktives Ziel für Beste-
chungsversuche und er könnte geneigt sein, fehlende Geldmittel durch
den Verkauf sensitiver Informationen zu beschaffen.
10.2. Der Beschwerdeführer dagegen beruft sich darauf, er habe inzwi-
schen seine finanzielle Situation unter Kontrolle. Seit geraumer Zeit
komme er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen fristgerecht
nach. Daneben wende er einen grossen Teil seines Lohnes für den
Schuldenabbau auf. Die bestehenden Schulden sollten damit gemäss
dem erstellten Budgetplan Ende 2012 abgebaut sein. Dafür habe er eine
Einschränkung seines Lebensstandards sowie einen erheblichen Kon-
sumverzicht in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer versichert, er ha-
be nie auch nur ansatzweise in Erwägung gezogen, durch Bestechung
oder Verrat militärischer Geheimnisse an die fehlenden finanziellen Mittel
zu gelangen.
10.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Prüfung des Gesuchs
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege dessen Einkom-
mens- und Vermögenssituation per Juni 2011 eingehend untersucht. Die
Schulden des Beschwerdeführers gegenüber zwei Privatpersonen haben
sich zu diesem Zeitpunkt auf gut Fr. 30'000.- belaufen, darüber hinaus
bestanden Steuerausstände über etwas mehr als Fr. 14'000.-, für welche
ein Erlassgesuch hängig war. Weiter lässt sich den Unterlagen entneh-
men, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 den beiden privaten
Gläubigern monatlich Fr. 300.- bzw. Fr. 500.- zurückbezahlt und diese
Abzahlungen im Jahr 2011 bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auf
Fr. 600.- bzw. 700.- erhöht hat.
Die oben dargestellten Umstände ergeben zum heutigen – für den Ver-
fahrensausgang massgeblichen – Urteilszeitpunkt ein günstigeres Bild,
als es die Vorinstanz gezeichnet hat. So ist es dem Beschwerdeführer ge-
lungen, seine Verschuldung deutlich zu reduzieren, und zwar effektiv und
nicht, wie von der Vorinstanz vermutet, durch blosses Verlagern der
Schulden auf andere Gläubiger. Dieser Entschuldungsprozess dürfte
nachhaltig sein: Der Beschwerdeführer verfügt über eine feste Anstellung
und ist aufgrund seiner bescheidenen Lebensführung und der Wohnge-
meinschaft mit seiner Partnerin in der Lage, jeden Monat erhebliche Be-
träge für die Schuldentilgung aufzuwenden. Seine Annahme, per Ende
2012 schuldenfrei zu sein, erscheint bei einer geordneten Fortführung der
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Rückzahlungen nicht unrealistisch. In diesem Zusammenhang ist auch
auf seine, gegenüber der Zeitspanne der Schuldenanhäufung deutlich
stabilere Lebenssituation hinzuweisen. Wie bereits erwähnt, ist der Be-
schwerdeführer berufstätig und lebt seit längerem in einer festen Partner-
schaft. Eine erneute Verschuldung erscheint vor diesem Hintergrund –
wenn auch keineswegs ausgeschlossen – eher unwahrscheinlich, so
dass es unverhältnismässig erschiene, aus Furcht vor künftigen finanziel-
len Problemen im heutigen Zeitpunkt eine negative Sicherheitsempfeh-
lung auszusprechen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.5; Urteil der Rekurs-
kommission VBS 470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4 f.).
11.
Zusammenfassend scheint der Beschwerdeführer als junger Erwachse-
ner ein Risikoverhalten aufgewiesen zu haben, das zu mehreren Verstös-
sen gegen das Strassenverkehrsrecht geführt hat. Bei einer Gesamtbeur-
teilung fällt indessen ins Gewicht, dass er sich seit nunmehr über fünf
Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Dies dürfte auf sein
gesetzteres Alter, verbunden mit einer gefestigten Lebenssituation zu-
rückzuführen sein. Namentlich lebt er seit mehreren Jahren in einer stabi-
len Partnerschaft und verfügt über eine feste Anstellung. Diesen Umstän-
den dürfte es auch zu verdanken sein, dass sich die finanzielle Situation
des Beschwerdeführers stabilisiert hat, und er seine Verschuldung deut-
lich reduzieren konnte. Hinweise, wonach sich diese Entwicklung nicht
fortsetzen könnte, macht die Vorinstanz nicht geltend und ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Somit erscheint das Risiko einer erhöhten Be-
stechlichkeit ebenfalls eher theoretisch. Die einfache Körperverletzung
zur Jahreswende 2003/2004 steht als Delikt mit Gewaltanwendung als
einmaliges Vorkommnis da und die Tatumstände hätten bei einer gericht-
lichen Beurteilung zu einer Strafmilderung führen können. Aus diesen
Gründen fehlt es mit Bezug auf die vorinstanzliche Vermutung einer er-
höhten Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers an fundierten
Anhaltspunkten. Bei diesem Stand der Dinge kann auch nicht von einer
erhöhten Bedrohung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden,
zumal die Funktion des Beschwerdeführers trotz Wahrnehmung von Füh-
rungsaufgaben keiner besonderen öffentlichen und medialen Aufmerk-
samkeit unterworfen ist.
Auch und gerade im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der massgeben-
den Beurteilungsfaktoren kann somit ein relevantes Sicherheitsrisiko
beim Beschwerdeführer nicht erblickt werden.
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Seite 18
12.
Insgesamt kann der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt und auf-
grund der vorliegenden Akten nicht als Sicherheitsrisiko bezeichnet wer-
den, weshalb sich der angefochtene Entscheid als rechtswidrig erweist
und aufzuheben ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann von den vom
Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweiserhebungen abgesehen
werden.
13.
13.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterlie-
gende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskos-
ten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen
im Ergebnis durchgedrungen und gilt demnach als obsiegend. Schon aus
diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er
das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bean-
spruchen braucht.
13.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. April 2011 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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