B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3043/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Flora-
strasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A.
A._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-3043/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sind rund um
den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgel-
tung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb rechtshän-
gig. In diesen Verfahren treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton
Zürich als Enteigner auf.
B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht den
damaligen Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10, B._______, angewiesen, umgehend die im Hinblick auf eine be-
förderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräfte einzu-
stellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten so-
wie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitgerechte An-
schaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der
Arbeitsplätze besorgt zu sein. Schliesslich wurde der Präsident der eid-
genössischen Schätzungskommission Kreis 10 angehalten, mit geeigne-
ten Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die rekrutierten Hilfskräfte und
die zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten nur für
die Bearbeitung der Flughafenfälle eingesetzt werde. Die für die Bearbei-
tung anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebe-
nenfalls aufzuteilen.
C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste B._______ das Mietverhältnis für
die an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büroräumlich-
keiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 auf Ende
2010 auf und mietete per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten für
die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 an der Minerva-
strasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er über die Vermittlung des
Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim Bundesamt für Betrieb und
Logistik (BBL) und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erfor-
derliche Hard- und Software. In personeller Hinsicht stockte B._______
das Sekretariat zunächst um 130, ab dem 1. Juni 2010 um 140 Stellen-
prozent auf. Per 1. Februar 2011 stellte er ausserdem einen juristischen
Mitarbeiter ein, dessen Arbeitsverhältnis jedoch Ende Februar 2011 wie-
der aufgelöst wurde. Die fragliche Stelle hat die seit dem 1. Februar 2011
als Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 tä-
tige Dr. iur. Lena Fierz in der Zwischenzeit wieder besetzt.
A-3043/2011
Seite 3
D.
Für die Durchführung der den Flughafen Zürich betreffenden Enteig-
nungsverfahren hat der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10, B._______, von der Flughafen Zürich AG als
Konzessionärin und Enteignerin mit Verfügung vom 11. November 2010
einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 200'000.00 verlangt, der am
10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 15. April 2011 traf
die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10, A._______, in diesem Zusammenhang unter anderem folgende
Anordnung:
"2. Vom eingegangenen Vorschuss von CHF 200'000 sind bis
31. März 2011 CHF 150'652.85 für Personalkosten einge-
setzt worden. Der verbleibende Saldo von CHF 49'437.15
wird auf dem Konto vorgetragen.
(…)"
E.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht mit folgendem Antrag:
"Rechtsbegehren
1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
15. April 2011, sowie die Rechnungen Nrn. 053/2010,
054/2010, 055/2010 und 061/2010, seien aufzuheben und
es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Personal-
kosten von Fr. 150'562.85 auf Fr. 116'092.10, evtl. auf
Fr. 119'062.10 zu reduzieren. Sodann sei der Personalkos-
tenbetrag in Aufhebung der Rechnungen Nrn. 50/2010,
52/2010 und 65/2010 in noch zu bestimmender Höhe weiter
zu reduzieren. Eventuell sei die Angelegenheit Zwecks (rec-
te: zwecks) Neufestsetzung des Rechnungsbetrages an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt:
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine detaillierte Abrech-
nung betreffend das Fachmitglied Prof. Scagnamiglio zu
edieren, aus der insbesondere hervorgeht, ob es sich bei
den in Rechnung gestellten Arbeiten auch um Drittleistungen
A-3043/2011
Seite 4
(z.B. von Mitarbeiterin der IAZI AG) handelt. Ausserdem sei
die Vorinstanz zu verpflichten, bei den in Buchstaben D und
E. Rz 23 – 34, behandelten Posten die jeweils verrechneten
Kosten und Taggelder zu edieren."
F.
Die Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
(nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni
2011 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 19. September 2011 an
ihrer Argumentation fest.
H.
Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befin-
denden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen Entscheide der eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Dasselbe gilt für einzelrichterliche Verfügungen der eidge-
nössischen Schätzungskommissionen. Die angefochtene Verfügung hat
die derzeitige Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10, A._______, erlassen. Die Beurteilung der dagegen erhobenen
Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts. Das Beschwerdeverfahren richtet sich laut Art. 77 Abs. 2 EntG
nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes vorsieht. Das
Verwaltungsgerichtsgesetz verweist in Art. 37 VGG seinerseits ergänzend
auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021).
1.2. Mit Verfügung vom 15. April 2011 hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin eröffnet, vom geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. März
A-3043/2011
Seite 5
2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet zu haben. Dieser Ent-
scheid beendet als prozessleitende Verfügung die fraglichen Verfahren
nicht, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg dorthin dar. Bei
der angefochtenen Verfügung handelt es sich folglich um eine selbständig
eröffnete Zwischenverfügung (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009
[nachfolgend zitiert: Praxiskommentar], Art. 45 N. 3, MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend zitiert: Ver-
waltungsverfahren], Art. 45 N. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.41).
1.2.1. Dass die kostenpflichtige Partei berechtigt ist, eine solche Verfü-
gung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufech-
ten, war bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich in Art. 113 aEntG vor-
gesehen (AS 47 689). Diese Regelung wurde im Zuge der Totalrevision
der Bundesrechtspflege aufgehoben. In der dieser Reform zugrunde lie-
genden bundesrätlichen Botschaft vom 28. Juli 2001 (BBl 2001 4202 ff.)
wird dazu ausgeführt, der Rechtsschutz im Kostenpunkt folge den allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BBl 2001 4447).
Daraus ist zu schliessen, dass im Enteignungsgesetz für die Anfechtung
von Kostenentscheiden keine spezifische Rechtsmittelordnung mehr exis-
tiert. Freilich hält Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1968 über
Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenver-
ordnung; SR 711.3) im Widerspruch dazu fest, die kostenpflichtige Partei
könne gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat,
dem Grundbuch- sowie Verteilungsamt und dem Instruktionsrichter des
Bundesgerichts festgelegten Gebühren oder Entschädigungen binnen 30
Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesgericht Beschwerde füh-
ren. Diese Regelung hat der Bundesrat indes bereits am 10. Juli 1968 er-
lassen. Sie vermag daher, selbst wenn sie ursprünglich als gesetzesver-
tretende Verordnungsbestimmung konzipiert wurde (vgl. zum Begriff:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., Rz. 136 f.), kein spezialge-
setzliches Beschwerderecht zu begründen, da sich der Gesetzgeber zu
einem späteren Zeitpunkt explizit gegen ein solches ausgesprochen hat.
Ob und unter welchen Umständen gegen die angefochtene Kostenverfü-
gung Beschwerde geführt werden kann, ist demzufolge nach der allge-
meinen Rechtsmittelordnung zu beurteilen.
A-3043/2011
Seite 6
1.2.2. Danach sind bezüglich der Anfechtbarkeit von selbständig eröffne-
ten Zwischenverfügungen zwei Arten von Anordnungen zu unterscheiden,
nämlich jene über die Zuständigkeit sowie den Ausstand (Art. 45 VwVG)
und die übrigen (Art. 46 VwVG). Gegen erstere ist die Beschwerde stets
zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Letztere können hingegen nur angefoch-
ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und der beschwerdeführenden Partei dadurch
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be-
schwerdeverfahren ersparen könnte (Art. 46 Abs. 1 VwVG).
1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung weder über ihre Zuständigkeit entschieden noch ein Ausstands-
begehren abgewiesen. Ebenso wenig hätte die Gutheissung der vorlie-
genden Beschwerde die Beendigung der vor der Vorinstanz betreffend
die Beschwerdeführerin anhängigen Entschädigungsverfahren zur Folge.
Unter diesen Umständen stellt die angefochtene Zwischenverfügung nur
dann ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, wenn die Beschwerdeführerin
dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG erleidet. Dies ist zu bejahen, wenn der ihr
durch die angefochtene Zwischenverfügung drohende Nachteil selbst
durch für die Beschwerdeführerin günstig ausfallende Endentscheide in
den vorinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht oder nicht vollstän-
dig behoben werden kann (BGE 137 III 382 E. 1.2.1, BGE 135 II 34 f.
E. 1.3.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 28 Rz. 84, MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.45). Dabei muss der zu erwartende Nachteil
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zwingend rechtli-
cher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Nicht nötig ist überdies,
dass der in Aussicht stehende Nachteil geradezu irreparabel ist; er muss
aber von einigem Gewicht sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil genügt, so-
fern es der beschwerdeführenden Partei bei der Anfechtung einer Zwi-
schenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Ver-
teuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 128 V 201 ff. E. 2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes A-3121/2011 E. 1.4 und A-4580/2007
vom 17. Januar 2007 E. 2.2; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar,
Art. 46 N. 7, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47 f., je m.w.H.).
1.2.4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung eröffnet, vom geleisteten Kostenvorschuss bis zum 31. März
2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet zu haben. Auf diese
A-3043/2011
Seite 7
Anordnung kann sie sowohl in Bezug auf die Höhe als auch die Vertei-
lung der fraglichen Kosten jederzeit zurückkommen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.51 f.). Demnach entscheidet die Vorinstanz in
der angefochtenen Zwischenverfügung nicht endgültig über die besagten
Verfahrenskosten. Für die hiermit zusammenhängenden Entschädi-
gungsverfahren ist der angefochtene Entscheid indes insofern von Be-
deutung, als davon Zeitpunkt und Höhe weiterer Kostenvorschüsse ab-
hängen. Hat die Vorinstanz die Kosten in der angefochtenen Verfügung,
wie behauptet, zu hoch veranschlagt, so wird die Beschwerdeführerin zu
früh angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen, der auf
der Grundlage der bisherigen Richtlinien zur Kostenbemessung berech-
net wird und damit, sollte die Argumentation der Beschwerdeführerin zu-
treffen, abermals zu hoch ausfallen dürfte. Der wirtschaftliche Schaden,
den die Beschwerdeführerin dadurch zu erleiden droht, kann selbst durch
zu ihren Gunsten ausfallende Endurteile in den sie betreffenden vo-
rinstanzlichen Entschädigungsverfahren nicht vollends beseitigt werden.
Zwar hätte die Vorinstanz die zu viel erhobenen Kostenvorschüsse in die-
sem Fall zurückzubezahlen, jedoch nicht zu verzinsen (MOSER/ BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.38). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin
als mutmasslich kostenpflichtige Partei (Art. 114 Abs. 1 EntG, vgl. E. 3.1.)
einen Anspruch darauf, frühzeitig Gewissheit über die approximative Hö-
he der zu erwartenden Verfahrenskosten zu haben. Dementsprechend ist
die angefochtene Zwischenverfügung geeignet, der Beschwerdeführerin
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen, womit sie ein
taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.
1.3. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Dieser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die
Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Neben-
parteien zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Ent-
scheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Üb-
rigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin
ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin aufer-
legte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist
folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
1.4. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
A-3043/2011
Seite 8
2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2011
beantragt, Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 aufzu-
heben und die ihr darin auferlegten Personalkosten bezüglich der Rech-
nungen Nrn. 053/2010, 054/2010, 055/2010 und 061/2010 auf
Fr. 116'062.10, evtl. auf Fr. 119'062.10 zu reduzieren. Im Weiteren sei der
Personalkostenbetrag in Aufhebung der Rechnungen Nrn. 52/2010 und
65/2010 in noch zu bestimmender Höhe weiter zu reduzieren. Subeven-
tualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Rechnungsbetra-
ges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tragweite dieser Anträge ist
unter Beizug der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung nach
Treu und Glauben zu ermitteln (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.213, FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar, Art. 52
N. 50 und N. 103).
2.1. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass
sich die Beschwerde einerseits gegen die für die Fachmitglieder belaste-
ten Kosten von total Fr. 66'261.-- (Rechnung vom 18. Januar 2011 [Nr.
53/2010]: Fr. 35'180.30, Rechnung vom 18. Januar 2011 [Nr. 54/2010]:
Fr. 2'081.45, Rechnung vom 24. Januar 2011 [55/2010]: Fr. 18'139.60,
Rechnung vom 25. Februar 2010 [61/2010]: Fr. 10'922.65 [11'346.15 –
423.50 (Hilfspersonal zuzüglich Staatsgebühr]), andererseits gegen jene
im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 von total Fr. 35'752.50 (Rechnung vom
24. Januar 2010 [052/2010]: Fr. 16'064.40, Rechnung vom 25. Februar
2011 [065/2011]: Fr. 9'129.95, Rechnung vom 30. März 2011 [001/2011]:
Fr. 844.20, Rechnung vom 31. März 2011 [002/2011]: Fr. 17'918.95
[Fr. 6'003.40 + Fr. 1'411.90 + Fr. 2'309.-- Fr. 63.15 + Fr. 7'388.80 +
Fr. 742.70]) sowie schliesslich gegen die Kostenüberbindung für die ver-
einigten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Sistie-
rungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes A-2684/2010 und
A-6465/2010 richtet. Hinsichtlich der übrigen Aufwandpositionen von ins-
gesamt Fr. 42'769.75 (Fr. 150'652.85 – Fr. 107'883.10 [Fr. 66'261.-- +
Fr. 35'752.50 + Fr. 5'869.60) ist die vorinstanzliche Verfügung vom
15. April 2011 unangefochten geblieben.
2.2. Anschliessend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Anordnung zu Recht Kosten im
Betrag von Fr. 107'883.10 belastet hat. Diese Frage prüft das Bundes-
verwaltungsgericht mit voller Kognition, d.h. gerügt werden kann nicht nur
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
A-3043/2011
Seite 9
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern
ebenfalls die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung (Art. 49
VwVG).
3.
Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 ist für das Gebiet
des Kantons Zürich zuständig und besteht aus einer Präsidentin
(A._______) und zwei Stellvertretern (G._______ und H._______), die
vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurden, sowie aus je fünf vom
Bundesrat und der Regierung des Kantons Zürich gewählten Mitgliedern
(J._______, K._______, L._______, M._______, F._______, N._______,
E._______, O._______, C._______, D._______, vgl. zu den rechtlichen
Grundlagen: Art. 59 Abs. 1 EntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom
17. Mai 1972 über die eidgenössischen Schätzungskreise [SR 711.11]
und Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Zahl der
kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen
[SR 711.12]). Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 amtet
als erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen nach Bundesrecht.
3.1. Für ihre Inanspruchnahme erhebt sie Verfahrenskosten. Dabei han-
delt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)
Gebühr (BGE 134 I 180 f. E. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 2628, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 970, LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverteilung im Be-
schwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 450), die grundsätzlich
der Enteigner zu tragen hat (Art. 114 Abs. 1 EntG), und zwar unabhängig
davon, ob das Enteigungsverfahren durch Urteil, Enteignungsvertrag oder
Verzicht auf die Enteignung endet (BBl 1970 I 1015, 1926 II 55, 108;
HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kom-
mentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 N. 5). Im Übrigen regelt das Enteig-
nungsgesetz weder die Zusammensetzung noch die Erhebung der Ge-
richtskosten. Es ermächtigt jedoch den Bundesrat, diese Fragen in einer
Verordnung zu beantworten (Art. 113 und Art. 63 EntG).
3.2. Von dieser Möglichkeit hat dieser mit dem Erlass der Kostenverord-
nung und der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissi-
onen (Verordnung ESchK; SR 711.1) Gebrauch gemacht. Danach können
die eidgenössischen Schätzungskommissionen von der kostenpflichtigen
Partei insbesondere in grossen oder sonst zeitraubenden Fällen Kosten-
vorschüsse verlangen, über die im Regelfall periodisch abzurechnen ist
A-3043/2011
Seite 10
(Art. 18 Abs. 2 Kostenverordnung, Art. 56 Abs. 2 Verordnung ESchK; vgl.
zum Ganzen: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts T-2/2010 vom
11. März 2010 E. 5.1).
4.
Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz bezüglich der bei ihr zurzeit rund um
den Flughafen Zürich anhängigen Entschädigungsverfahren gewählt. Da-
gegen hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden. Sie beanstandet
indessen die Höhe der ihr dabei überbundenen Personal- sowie einzelner
Sachkosten.
4.1. Hinsichtlich des erstgenannten Punktes macht sie in erster Linie gel-
tend, laut Art. 7 Kostenverordnung könnten nur Angehörige technischer
Berufe ein berufsübliches Honorar beanspruchen. Für Juristen und Öko-
nomen sei eine Vergütung nach Taggeldern vorgesehen. Weder der Ju-
rist D._______ noch der Ökonom Prof. Dr. oec. C._______ seien daher
nach Massgabe ihres Stundenaufwandes zu entschädigen. Anders ver-
halte es sich bei F._______ und E._______, die als selbständige Archi-
tekten für ihre Tätigkeit als Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs-
kommission ein berufsübliches Honorar beanspruchen könnten. Bei der
Festlegung der in diesen Fällen verrechenbaren Honoraransätze sei al-
lerdings zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als Mitglied einer eidge-
nössischen Schätzungskommission nicht fürstlich entlöhnt werde, son-
dern infolge ihres Milizcharakters stets auch ein Element eines unentgelt-
lichen und freiwilligen Dienstes an der Öffentlichkeit beinhalte. Diesem
Gesichtspunkt würde nicht Rechnung getragen, wenn das berufsübliche
Honorar nach Massgabe der SIA-Ordnung 102, die im Übrigen seit lan-
gem ausser Kraft sei, oder der Empfehlungen der Konferenz der Bau-
und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) bemessen
werde. Die Honoraransätze von F._______ und E._______ müssten sich
vielmehr an den vorgesehenen Taggeldern orientieren; dürften jedenfalls
jenes des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission von
Fr. 800.-- nicht übersteigen. Entsprechend könnten F._______ und
E._______ für ihre Tätigkeit maximal Fr. 100.-- pro Stunde fakturieren.
Nur ein solcher Stundenansatz berücksichtige das Hierarchieprinzip, den
Milizcharakter der eidgenössischen Schätzungskommission sowie den
Umstand, dass der kostenpflichtige Enteigner keinen Einfluss auf die
Wahl der Fachmitglieder habe. Die von den Mitgliedern der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10 für den Zeitraum von Dezember
2010 bis März 2011 in Rechnung gestellten Entschädigungen seien ent-
sprechend diesen Grundsätzen zu reduzieren.
A-3043/2011
Seite 11
4.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die in Frage ste-
henden Fachmitglieder würden viel und mit grossem Engagement für die
eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 arbeiten. Hierfür gebüh-
re ihnen eine ihrer Tätigkeit entsprechende Honorierung, welche ihnen
die Kostenverordnung mit berufsüblichen Honoraren biete. Die Fachmit-
glieder E._______ und F._______ hätten ihren Aufwand als Architekten
in Anwendung von Art. 7 Kostenverordnung nach Zeitaufwand zu einem
Stundenansatz von Fr. 195.-- bzw. Fr. 150.-- abgerechnet. Als Richtlinie
bei der Rechnungsstellung habe ihnen die frühere SIA-Ordnung 102 ge-
dient. Diese unterscheide sieben Honorarkategorien mit Stundenansät-
zen zwischen Fr. 210.-- bis Fr. 85.--, die im Hinblick auf die übernomme-
ne Verantwortung und die Bedeutung der erbrachten Leistung um bis zu
20% auf Fr. 252.-- erhöht werden könnten. Auch die KBOB gebe Empfeh-
lungen zur Honorierung in der Grössenordnung der SIA-Ordnung 102
heraus. Die von E._______ und F._______ unter Zugrundelegung dieser
Richtlinien in Rechnung gestellten Stundenansätze erwiesen sich dem-
nach als angemessen. In Bezug auf D._______ und Prof. C._______ sei
zunächst festzuhalten, dass diese ebenfalls ein berufsübliches Honorar
beanspruchen könnten. Denn der Gesetzgeber habe die Wahl der Mit-
glieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht auf techni-
sche Berufe beschränkt, sondern die Wahlbehörde angehalten, alle Fach-
richtungen zu berücksichtigen, die der Kommission bei der Lösung der
sich stellenden Fragen von Nutzen seien. Die Mitglieder, aus welchen
Fachrichtungen auch immer, seien einander gleichgestellt. Dies müsse
sich auch bei ihrer Honorierung niederschlagen. Entsprechend sei Art. 7
Kostenverordnung auszulegen und anzuwenden. Für den zu beurteilen-
den Fall bedeute dies, dass sowohl D._______ als auch Prof. C._______
für ihre Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Schätzungskommission
ein branchenübliches Honorar zustehe. Unter diesem Blickwinkel seien
die von ihnen verlangte Stundenansätze von Fr. 285.-- bzw. Fr. 250.--
nicht zu beanstanden.
4.3. Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission üben die
ihnen übertragenen Aufgaben nebenamtlich aus (vgl. zur Diskussion der
Einführung vollamtlicher Präsidenten und Aktuare: BBl 1970 1012; Amtl.
Bull. Nationalrat 1970, S. 802-804; Amtl. Bull. Ständerat 1971, S. 108 f.).
Nebenamtliche Richter stehen im Regelfall, anders als ordentliche Rich-
ter, in keinem festen Anstellungsverhältnis zu dem von ihnen (mit-)
konstituierten Gericht. Sie werden für ihre Arbeit im Allgemeinen in Form
von Taggeldern, teilweise kombiniert mit einer Entschädigung nach Ar-
beitsstunden entgolten (vgl. dazu im Einzelnen: E. 5.3.9 und E. 8.4.1.).
A-3043/2011
Seite 12
Die Entschädigung der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskom-
missionen ist in Art. 7 Kostenverordnung geregelt. Zwischen den Parteien
ist Inhalt und Tragweite der fraglichen Regelung strittig.
4.4. Welche Bedeutung eine Rechtsnorm im Einzelfall beizumessen ist,
gilt es durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bil-
det der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in
den drei Amtssprachen gleichwertig sind (BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 4
und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.3; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zü-
rich/Basel/ Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 92 ff.).
Gemäss Art. 7 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der Schätzungs-
kommission und der Aktuar für ihre Mitwirkung bei der Verhandlung, für
die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von
Fr. 400.00. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architek-
ten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches
Honorar. Ist der Aktuar ein freierwerbender Anwalt, so bezieht er ein
Taggeld von Fr. 500.00. Dieser Wortlaut stimmt inhaltlich mit der franzö-
sischen und italienischen Fassung der fraglichen Bestimmung überein,
die sich allenfalls insofern als klarer erweisen, als darin, anders als in der
deutschen Fassung, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit übliche
Ausdrucksweise ("les membres de condition indépendante"; "i membri di
condizione indipendente") verwendet wird. Gemäss dem Wortlaut von
Art. 7 Kostenverordnung werden Mitglieder der eidgenössischen Schät-
zungskommission folglich für ihre nebenrichterliche Tätigkeit grundsätz-
lich mit einem Taggeld von Fr. 400.00 entschädigt. Anders verhält es sich
einzig bezüglich hauptberuflich selbständig erwerbender Angehöriger
technischer Berufe, die ein berufsübliches Honorar beanspruchen kön-
nen.
4.5. Dieses Ergebnis der grammatikalischen Auslegung ist jedoch nur
massgebend, wenn es den wirklichen Sinn von Art. 7 Kostenverordnung
widerspiegelt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Ob dies zu-
trifft, ist mithilfe der anderen, herkömmlichen Methoden der Gesetzesaus-
legung (der systematischen, historischen und telelogischen Auslegung)
zu ermitteln. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rege-
lung bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch
den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz
präsentiert. Die historische Auslegung stellt demgegenüber auf den Sinn
A-3043/2011
Seite 13
und Zweck ab, der einer Norm zum Zeitpunkt ihrer Entstehung beige-
messen wurde. Davon unterscheidet sich die teleologische Auslegung in-
sofern, als in diesem Fall von der Zweckvorstellung auszugehen ist, die
mit einem Rechtssatz verbunden ist (BGE 134 II 251 f. E. 2.3; BGE 133 V
10 f. E. 3.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 97 ff.). Nach herrschen-
der Lehre und Rechtsprechung geniesst keine dieser Auslegungsmetho-
den Vorrang. Vielmehr sollen jene Methoden zur Anwendung gelangen,
denen für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und prakti-
kables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft zukommt (BGE 129 III
340 f. E. 4, BGE 121 III 225 f. E. 1d/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.182). In der Praxis steht im Verwaltungsrecht allerdings re-
gelmässig die teleologische Auslegung im Vordergrund, da es in diesem
Rechtsgebiet im Wesentlichen um die Erfüllung bestimmter Staatsaufga-
ben geht, die alle einen besonderen Zweck verfolgen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-959/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; HÄFE-
LIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 216 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 25 N. 5, HANS PETER WALTER, Der Methodenpluralismus des
Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.). Sind
mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent-
spricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 131 II 221 E. 2.3; BVGE 2007/41
E. 4.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-550/2011 vom
1. November 2011 E. 4).
4.6. Gemäss der ursprünglichen Fassung von Art. 7 Kostenverordnung
bezogen die Mitglieder und die damals noch existierenden Ersatzmänner
der Schätzungskommission sowie der Aktuar für die ihnen durch das
Enteignungsgesetz übertragenen Aufgaben ein einheitliches Taggeld von
Fr. 120.-- (AS 1968 926). Auf diese Regelung kam der Bundesrat mit Än-
derung vom 12. Mai 1982 zurück und sah für freierwerbende Angehörige
technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer ein berufs-
übliches Honorar vor (Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung 1983; AS 1982
893). Schliesslich gestand er mit Änderung vom 3. Dezember 1990 Aktu-
aren, die hauptberuflich als selbständige Anwälte tätig sind, ein höheres
Taggeld zu (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung, AS 1990 1971). Welche
Gründe den Bundesrat zu diesen Revisionen bewogen haben, geht aus
den Materialien nicht hervor. Dieser Entwicklungsprozess zeigt jedoch,
dass sich der Verordnungsgeber ganz bewusst gegen eine einheitliche
Vergütung entschieden und damit in Kauf genommen hat, gleiche Tätig-
keiten unterschiedlich zu vergüten.
A-3043/2011
Seite 14
4.7. Wird die Bedeutung von Art. 7 Kostenverordnung im Sinne der sys-
tematischen Auslegung über ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen er-
schlossen, so bietet sich der Beizug von Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung
an. Laut dieser Bestimmung bezieht der Präsident der Schätzungskom-
mission oder sein Stellvertreter für die ihm durch das Enteignungsgesetz
und durch die Verordnung übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von
Fr. 500.--. Ist der Präsident oder sein Stellvertreter ein freierwerbender
Anwalt, so steht ihm ein Taggeld von Fr. 800.-- zu. Der Verordnungsge-
ber hat folglich nicht nur für Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs-
kommission, sondern ebenfalls für die mit der Verfahrensleitung betrau-
ten Personen unterschiedliche Vergütungen vorgesehen. Damit bestätigt
die systematische Auslegung das Ergebnis der grammatikalischen und
historischen Auslegung.
4.8. Es finden sich keine Anhaltspunkte, wonach dieses Auslegungser-
gebnis im Widerspruch zu dem mit Art. 7 Kostenverordnung verfolgten
Sinn und Zweck steht. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe für
die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 7 Kostenverordnung nicht den
wahren Sinn der fraglichen Regelung wiedergibt. Die Auslegung führt
demnach zum Schluss, dass Mitglieder der eidgenössischen Schät-
zungskommissionen, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstä-
tigkeit in einem technischen Beruf nachgehen, für ihre Tätigkeit als ne-
benamtliche Richter ein berufsübliches Honorar beanspruchen können,
während den übrigen Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskom-
missionen grundsätzlich ein Taggeld von Fr. 400.00 zusteht.
5.
Zu prüfen bleibt, ob für eine auf dieser Grundlage erhobenen Gebühr eine
ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
5.1.
5.1.1. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzge-
bers auf den Verordnungsgeber übertragen, so liegt eine Gesetzesdele-
gation vor. Eine solche ist zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung
ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist,
sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt
und die Grundzüge der delegierten Materie im delegierenden Gesetz ent-
A-3043/2011
Seite 15
halten sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; BVGE
2010/49 E. 8.3.1, BVGE 2010/33 E. 3.1.1). Delegiert der Gesetzgeber die
Kompetenz zur Festlegung von Abgaben an eine nachgeordnete Behör-
de, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegens-
tand sowie die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen
(Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV).
5.1.2. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kau-
salabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfas-
sungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip begrenzt wird. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamt-
eingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig
nicht oder nur geringfügig überschreiten, was eine gewisse Schematisie-
rung und Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II
374 E. 2.1, BGE 132 II 55, BGE 132 II 55). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Gren-
zen bewegt (BGE 132 II 375 E. 2.1). Beanspruchen diese beiden Prinzi-
pien für eine Abgabe Geltung, so darf sich der Bundesgesetzgeber darauf
beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, wäh-
rend er die Regelung des Umfangs der Abgabe delegieren kann. Die
Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach von der Art der in Frage
stehenden Abgabe ab (BGE 132 II 374 E. 2.1, BGE 132 II 55 E. 4.1; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezember
2011 E. 3.1., ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabe-
rechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 10/2003 S. 514 ff.).
5.2. Das Enteignungsgesetz regelt die für das Enteignungsverfahren zu
erhebenden Verfahrenskosten in den unter dem Titel "V. Kosten" stehen-
den Art. 113-116 EntG. Darin wird der Kreis der kostenpflichtigen Perso-
nen sowie die Verteilung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Ver-
fahren (Art. 114 EntG), die Parteientschädigung (Art. 115 EntG) und die
Verlegung der Prozesskosten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren
festgelegt (Art. 116 EntG). Die Zusammensetzung und die Höhe der Ver-
fahrenskosten regeln die Art. 113-116 EntG nicht. Art. 114 EntG bezeich-
net indes mit den kostenpflichtigen Parteien einerseits das Subjekt der in
Frage stehenden Verwaltungsgebühr, andererseits deren Objekt, indem
er den Grundsatz der vollständigen Überbindung der Verfahrenskosten
an die Parteien statuiert. Für die im Enteignugnsverfahren zu erhebenden
A-3043/2011
Seite 16
Verfahrenskosten gelten demnach sowohl das Äquivalenzprinzip als auch
das Kostendeckungsprinzip. Unter diesen Umständen ist der Gesetzge-
ber berechtigt, dem Bundesrat in Art. 113 EntG die Regelung der Zu-
sammensetzung und Höhe der im Enteignungsverfahren zu erhebenden
Kosten zu übertragen. Die fragliche Gesetzesdelegation erweist sich
demnach als rechtmässig.
5.3. Bei diesem Ergebnis ist Art. 7 Kostenverordnung anschliessend von
Amtes wegen vorfrageweise auf seine Gesetzes- und Verfassungsmäs-
sigkeit hin zu überprüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Da es sich
hierbei um eine unselbständige Verordnung handelt, prüft das Bundes-
verwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die Grenzen
der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das
Gesetz ihn ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Re-
gelung nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswid-
rigkeit übernimmt, beurteilt es im Weiteren deren Verfassungsmässigkeit.
Wird dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsebene ein sehr
weiter Ermessenspielraum eingeräumt, so ist dieser nach Art. 190 BV für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall sein
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, son-
dern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den
Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt
oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig er-
weist (BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE 2010/49
E. 8.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
RZ. 2.178, OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, Praxiskommentar, Art. 49
N. 13).
5.3.1. Art. 7 Kostenverordnung befasst sich einerseits mit der Vergütung
der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, andererseits
mit jener des Aktuaren. Mit der Regelung dieser Frage bewegt sich der
Bundesrat in dem ihm von Art. 113 EntG gesteckten Rahmen. Insoweit
erweist sich Art. 7 Kostenverordnung folglich als gesetzmässig.
5.3.2. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
Diese macht jedoch geltend, eine wortlautgetreue Auslegung von Art. 7
Kostenverordnung würde Art. 59 Abs. 2 EntG widersprechen. Diese Be-
stimmung hält den Bundesrat und die Kantonsregierungen an, als Mit-
glieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen Personen aus un-
terschiedlichen Berufsgruppen zu wählen, welche die für die Schätzung
nötigen Fachkenntnisse besitzen. Dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 EntG
A-3043/2011
Seite 17
kann indes nicht entnommen werden, dass diese Zielsetzung die Vergü-
tung der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission beein-
flussen soll. Entsprechende Hinweise fehlen denn auch in den Materia-
lien. Darin wird lediglich ausgeführt, Art. 59 Abs. 2 EntG werde ins Gesetz
aufgenommen, um die Bedeutung der Forderung zu unterstreichen, für
die eidgenössischen Schätzungskommissionen Mitglieder mit den für die
Schätzung benötigten Fachkenntnissen zu gewinnen. Die Frage der Ent-
schädigung derselben wird in diesem Zusammenhang nicht thematisiert
(BBl 1970 1012). Dass Art. 59 Abs. 2 EntG keine diesbezüglichen Richtli-
nien enthält, legt zudem die systematischen Auslegung nahe, ansonsten
zu erwarten gewesen wäre, dass in Art. 113 EntG (Abschnitt X: Verschie-
dene Bestimmungen) ausdrücklich auf Art. 59 Abs. 2 EntG (Abschnitt VI:
Schätzung) Bezug genommen wird, um den Ermessensspielraum des
Bundesrates bei der Ausgestaltung der Kostenverordnung entsprechend
zu begrenzen. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass ein inne-
rer Zusammenhang zwischen der vom Gesetzgeber angestrebten fach-
kompetenten Zusammensetzung der eidgenössischen Schätzungskom-
mission und der Vergütung ihrer Mitglieder besteht. Denn die Bereitschaft
von Fachleuten, sich für eine solche Aufgabe zur Verfügung zu stellen,
kann durch eine attraktive, idealerweise lohnentsprechende Vergütung
gefördert werden. Dies allein genügt freilich nicht, um dem Gesetzgeber
eine solche Intention, die sich weder im Wortlaut sowie den Materialien
noch in der Gesetzessystematik niedergeschlagen hat, zu unterstellen.
Art. 59 Abs. 2 EntG enthält folglich keine Vorgaben, die der Bundesrat bei
der Ausgestaltung von Art. 7 Kostenverordnung hätte beachten müssen.
Dass eine andere Regelung des Enteignungsgesetzes den Ermessens-
spielraum des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Vergütungsord-
nung für die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission ein-
schränkt, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich.
Art. 7 Kostenverordnung erweist sich demnach als gesetzmässig.
5.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die interessierende Regelung in Einklang mit
der Bundesverfassung steht. In dieser Beziehung stellt sich im vorliegen-
den Fall einerseits die Frage, ob sie sich auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen lässt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist
(BGE 134 I 42 E. 8, BGE 131 I 6 E. 4.2; BVGE 2010/49 E. 8.3.2, BVGE
2010/33 E. 3.1.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 N. 24), an-
dererseits, ob sie das Gebot der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV
beachtet. Das letztgenannte Grundrecht ist von allen Staatsorganen in al-
len Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beach-
ten. Der Gesetzgeber verstösst dagegen, wenn er rechtliche Unterschei-
A-3043/2011
Seite 18
dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält-
nissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn er also Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob
tatsächliche Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzie-
rungen sachgerecht sind, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht
jeder tatsächlichen Ungleichheit muss indes mit einer unterschiedlichen
Behandlung Rechnung getragen werden. Gewisse Typisierungen und
Schematisierungen sind bisweilen für eine praktikable Lösung unerläss-
lich (BGE 134 I 42 f. E. 9.1, BGE 132 I 162 f. E. 4.1; GIOVANNI BIAGGINI,
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007,
Art. 8 N. 10; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 751). Für die Zweck-
mässigkeit der getroffenen Regelung trägt hingegen der Bundesrat die
Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich
zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern
(BVGE 2010/49 E. 8.3.2, BVGE 2010/33 E. 3.1.1, je m.w.H.).
5.3.4. Gemäss Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung beziehen Mitglieder der
eidgenössischen Schätzungskommission im Regelfall ein Taggeld von
Fr. 400.--. Unter Zugrundelegung der gängigen Tagessollarbeitszeit von
8.5 Stunden entspricht dies einem Stundenansatz von Fr. 50.--. Dabei
dürfte es sich kaum um eine lohnentsprechende Vergütung handeln. Um
diese Annahme zu überprüfen, bietet sich eine Gegenüberstellung mit der
derzeitigen Zusammensetzung der in 13 Kreise eingeteilten eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen an. Danach sind gegenwärtig 63 Inge-
nieure aus verschiedenen Fachrichtungen, 59 Architekten, sieben Geo-
meter, fünf Juristen, drei Immobilienschätzer, drei Immobilientreuhänder,
drei Baumeister/Bauführer, zwei Malermeister, ein Baumeister, ein Biolo-
ge/Raumplaner, ein Zimmermann, ein Hochbautechniker, ein Liegen-
schaftsverwalter, ein Grundbuchführer, ein Ökonom und zwei Personen
mit unbekannter beruflicher Qualifikation als Mitglieder der eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen tätig. Es liegt auf der Hand, dass diese
zumeist über eine mehrjährige Ausbildung verfügenden Fachkräfte in ih-
rer beruflichen Haupttätigkeit regelmässig einen das gesetzliche Taggeld
deutlich übersteigenden Verdienst erzielen. Die Mitglieder der eidgenös-
sischen Schätzungskommission erhalten für ihre Tätigkeit als nebenamt-
liche Richter somit grundsätzlich keine lohnentsprechende Vergütung. Bei
dieser Ausgangslage vermag sich das bundesrätliche Vergütungsmodell
dann auf einen sachlichen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu
stützen, wenn die nebenrichterliche Tätigkeit bei den Mitgliedern der eid-
A-3043/2011
Seite 19
genössischen Schätzungskommission zu unterschiedlichen Erwerbsein-
bussen führt, die durch die in Art. 7 Kostenverordnung vorgesehene, dif-
ferenzierte Vergütung ausgeglichen werden. Trifft dies nicht zu, so er-
weist sich das vorgesehene Vergütungsmodell unter dem Blickwinkel von
Art. 8 und Art. 9 BV nur als zulässig, wenn hierfür gewichtige Gründe, wie
etwa die fachkompetente Zusammensetzung der eidgenössischen Schät-
zungskommission, sprechen. Um beurteilen zu können, wie es sich dies-
bezüglich verhält, ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, welche Per-
sonen unter den Begriff der selbständig erwerbstätigen Angehörigen
technischer Berufe fallen.
5.3.5. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit der selbständigen
Erwerbstätigkeit eine berufliche Arbeitstätigkeit auf eigenes finanzielles
und soziales Risiko gemeint. Im Gegenzug werden Personen als unselb-
ständig erwerbend eingestuft, die Arbeit gegen Entgelt unter Eingliede-
rung in eine fremde Arbeitsorganisation erbringen (Brockhaus Enzyklo-
pädie, 17. Band, Wiesbaden 1973, S. 276). In diesem Sinne wird das
Begriffspaar selbständig/unselbständig erwerbend mit gewissen Nuancie-
rungen ebenfalls in der Rechtswissenschaft verwendet (zum Privatrecht:
THOMAS GEISER/ROLAND MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2009,
Rz. 36 und 124 ff.; FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Ba-
sel/Genf/München 2005, S. 4 f. und S. 20 ff.; zur davon leicht abweichen-
den Definition im Sozialversicherungsrecht: BGE 122 V 171 ff. E. 3; UELI
KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
2. Aufl., Zürich 2005 [nachfolgend zitiert als: AHVG-Rechtsprechung],
Art. 5 N. 4; zum Steuerrecht statt vieler: BGE 129 III 669 E. 3.3). Demzu-
folge gilt als selbständig- bzw., wie sich Art. 7 Kostenverordnung aus-
drückt, freierwerbend eine Person, die unter Aufbau einer eigenen Ar-
beitsorganisation auf eigenes Risiko eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl.
dazu ausführlich: E. 8.1.).
5.3.6. Der Bundesrat hat indes nicht sämtlichen hauptberuflich selbstän-
dig erwerbenden Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommissi-
on, sondern nur den Angehörigen technischer Berufe eine privilegierte
Vergütung zugestanden.
Der Beruf wird traditionellerweise als eine Kombination von Tätigkeiten,
die zu Erwerbszwecken dienen und für die bestimmte Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, verstanden (URS MEIER, Handbuch zur Be-
rufsdatenbank, Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Neuenburg 2003, S. 6). In
A-3043/2011
Seite 20
der empirischen Sozialforschung wird allerdings meistens von einem brei-
teren Berufsverständnis ausgegangen. Danach umfasst ein Beruf alle auf
Erwerb abzielenden Tätigkeiten (MEIER, a.a.O., S. 6). In der Schweiz
werden diese Tätigkeiten, wie in allen Staaten mit zünftischer Tradition,
üblicherweise nach Branchen gegliedert (MEIER, a.a.O., S. 8). Die Be-
rufsnomenklatur 2000 unterscheidet diesbezüglich zwischen Land- und
forstwirtschaftlichen Berufen, Berufen der Tierzucht (1), Produktionsberu-
fen in der Industrie und im Gewerbe (ohne Bau) (2), technischen Berufen
sowie Informatikberufen (3), Berufen des Bau- und Ausbaugewerbes und
des Bergbaus (4), Handels- und Verkehrsberufen (5), Berufen des Gast-
gewerbes und Berufen zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen (6),
Berufen des Managements und der Administration, des Banken- und
Versicherungsgewerbes und des Rechtswesens (7), Gesundheits-, Lehr-
und Kulturberufe, Wissenschaftler (8) sowie nicht klassierbaren Angaben.
Den technischen Berufen werden die Ingenieurberufe, Techniker/innen,
technische Zeichenberufe, technische Fachkräfte und Maschinis-
ten/Maschinistinnen zugeordnet (MEIER, a.a.O., S. 34 ff.).
Von dieser Einteilung ist bei der Auslegung von Art. 7 Kostenverordnung
auszugehen, zumal sie sich zwanglos mit der dortigen beispielhaften Auf-
zählung vereinbaren lässt. Nach Art. 7 Kostenverordnung sind folglich
sämtliche Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die in
ihrem Hauptberuf selbständig erwerbstätige Ingenieure, Techniker, tech-
nische Zeichner, technische Fachkräfte und Maschinisten/ Maschinistin-
nen sind, für ihre Arbeit mit einem berufsüblichen Honorar zu entschädi-
gen.
5.3.7. Diese Berufsgruppe nimmt innerhalb der Mitglieder der eidgenössi-
schen Schätzungskommission insofern eine Sonderstellung ein, als deren
Fachwissen für die Erfüllung der den eidgenössischen Schätzungskom-
missionen im Enteignungsgesetz zugewiesenen Aufgaben von entschei-
dender Bedeutung ist (vgl. Art. 64 EntG). Zwar haben die eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen im Entschädigungsverfahren in rechtli-
cher Hinsicht zunächst vorfrageweise zu überprüfen, ob die antragsstel-
lende Person ihre Entschädigungsforderung rechtzeitig angemeldet hat
und überhaupt von einer Enteignung im Sinne von Art. 5 EntG betroffen
ist (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 64 N. 3). Ihre Hauptaufgabe besteht aller-
dings darin, die für die Enteignung geschuldete Entschädigung festzule-
gen. Für die Beurteilung dieser Frage sind Angehörige technischer Berufe
aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung sowie beruflichen Erfahrung prädes-
tiniert. Deshalb besteht ein grosses Interesse daran, solche Personen als
A-3043/2011
Seite 21
Mitglieder einer eidgenössischen Schätzungskommission zu gewinnen.
Diese Bereitschaft kann unter anderem dadurch gefördert werden, dass
ihnen für die Tätigkeit als Mitglied einer eidgenössischen Schätzungs-
kommission mit einem berufsüblichen Honorar eine grundsätzlich lohn-
entsprechende Vergütung zugestanden wird. Die dadurch bewirkte Bes-
serstellung gegenüber den anderen Mitgliedern der eidgenössischen
Schätzungskommissionen lässt sich mit der ihnen bei der Aufgabenerfül-
lung zukommenden entscheidenden Rolle rechtfertigen. Damit besteht
durchaus ein sachlicher Grund den hauptberuflich selbständig erwerbstä-
tigen Angehörigen technischer Berufe innerhalb der Mitglieder der eidge-
nössischen Schätzungskommissionen eine Sonderposition zuzubilligen.
5.3.8. Bildet die berufliche Qualifikation nach dem Gesagten den sachli-
chen Grund für die in Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung enthaltene Rege-
lung, so stellt sich zusätzlich die Frage, weshalb Mitglieder mit derselben
Qualifikation, die hauptberuflich unselbständig oder nicht erwerbstätig
sind, nicht dieselbe Vergütung beanspruchen können. Für Selbständig-
erwerbende ist nach dem Ausgeführten unter anderem bezeichnend,
dass sie für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit eine eigene Arbeitsorga-
nisation aufbauen müssen (vgl. E. 5.3.5.). Die hierdurch verursachten
Raum-, Personal- und Sachkosten fallen bis zu einem gewissen Grad
ungeachtet dessen an, ob sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
oder nicht. Deshalb sehen sich hauptberuflich selbständig erwerbende
Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission infolge ihrer ne-
benrichterlichen Tätigkeit regelmässig mit einem höheren Erwerbsausfall
konfrontiert als hauptberuflich nicht oder unselbständig Erwerbende, die
ausschliesslich einen (allfälligen) Lohnausfall hinzunehmen haben. Inso-
fern besteht durchaus ein sachlicher Grund, Mitglieder der eidgenössi-
schen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Er-
werbstätigkeit in einem technischen Beruf ausüben, im Vergleich zu den
Mitgliedern mit der gleichen beruflichen Qualifikation, die hauptberuflich
unselbständig erwerbend oder nicht erwerbstätig sind, zu privilegieren.
Diesbezüglich hält die Regelung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand.
5.3.9. Eine andere Frage ist freilich, ob sich die in Art. 7 Satz 2 Kosten-
verordnung verankerte berufsübliche Honorierung im Sinne von Art. 9 BV
als sinn- und zwecklos erweist. Dabei handelt es sich um eine wohl sin-
guläre Regelung (vgl. E. 6.4.1.), die sich überdies schlecht in das Gefüge
der bundesrätlichen Vergütungsordnung einfügt, die der besonderen Si-
tuation anderer für die eidgenössischen Schätzungskommissionen tätigen
Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbend sind, ansonsten mit
A-3043/2011
Seite 22
einer Erhöhung der üblichen Taggeldansätze Rechnung trägt (vgl. Art. 6
Abs. 1 Satz 2 und Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung). Sie vermag sich je-
doch insofern auf einen sachlichen Grund zu stützen, als sie, wie darge-
legt, geeignet ist, die Bereitschaft der für die eidgenössischen Schät-
zungskommission besonders wichtigen Angehörigen technischer Berufe
zu fördern, sich als nebenamtliche Richter zur Verfügung zu stellen.
Überdies hat der Bundesrat mit der in Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung
vorgesehenen Regelung den ihm in Art. 113 EntG zugestandenen Er-
messensspielraum nicht offensichtlich überschritten. Damit erweist sich
die in Frage stehende Regelung weder als offensichtlich missbräuchlich
noch steht sie in krassem Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt, dieser in ihrer
Ausgestaltung singulären und zu einer merklichen Besserstellung von
gewissen Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission füh-
renden Regelung gestützt auf Art. 9 BV die Anwendung zu versagen.
5.3.10. Art. 7 Kostenverordnung erweist sich jedoch insoweit nicht als
verfassungskonform, als der Bundesrat darin auf eine durchgängige Privi-
legierung von Mitgliedern, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbs-
tätigkeit ausüben, verzichtet hat. Selbst wenn angenommen wird, die mit
der Führung einer eigenen Arbeitsorganisation verbundenen Fixkosten
würden von Branche zu Branche variieren, so ändert dies nichts daran,
dass hauptberuflich selbständig erwerbende Mitglieder durch die Vergü-
tung ihrer nebenrichterlichen Tätigkeit mit einem Taggeld von Fr. 400.--
im Vergleich zu hauptberuflich unselbständigen oder nicht erwerbstätigen
Mitgliedern eine grössere Erwerbseinbusse erleiden. Hinzu kommt, dass
der Bundesrat in der Kostenverordnung nicht nur für hauptberuflich selb-
ständig erwerbstätige Angehörige technischer Berufe, sondern ebenfalls
für hauptberuflich als Anwälte tätige Juristen eine privilegierte Vergütung
vorgesehen hat. Sind diese für eine eidgenössische Schätzungskommis-
sion als Aktuare tätig, so können sie ein Taggeld von Fr. 500.—
beanspruchen (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung). Amten sie als Präsiden-
ten einer eidgenössischen Schätzungskommission oder deren Stellvertre-
ter, so beziehen sie ein Taggeld von Fr. 800.-- (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kos-
tenverordnung). Dies entspricht weder im einen noch im anderen Fall ei-
nem berufsüblichen Honorar, beläuft sich dieses doch selbst bei zurück-
haltende Einschätzung auf mindestens Fr. 200.-- pro Stunde, mithin auf
Fr. 1'700.-- pro Arbeitstag (Fr. 200.-- x 8.5 Stunden als Tagessollarbeits-
zeit; vgl. zum Stundenansatz amtlicher: BGE 132 I 209 ff. E. 3.4 ff.,
BGE 122 I 3 E. 3a, BGE 118 Ia 134 E. 2b). Gleichwohl hat der Bundesrat
damit die hauptberuflich selbständig erwerbenden Juristen merklich ge-
A-3043/2011
Seite 23
genüber ihren unselbständigen Berufskollegen privilegiert, indem er das
ihnen zugestandene Taggeld um einen Viertel (Aktuar) bzw. um drei
Fünftel (Instruktionsrichter) erhöht hat. Es ist kein sachlicher Grund er-
sichtlich, weshalb andere Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs-
kommission, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus-
serhalb eines technischen Berufes nachgehen, als einzige hauptberuflich
selbständig erwerbende Mitglieder des Spruchkörpers der eidgenössi-
schen Schätzungskommission keine privilegierte Vergütung beanspru-
chen können. Diese Ungleichbehandlung lässt sich sachlich nicht be-
gründen und ist vom Enteignungsgesetz nicht vorgegeben. In dieser Hin-
sicht verstösst Art. 7 Kostenverordnung daher gegen Art. 8 BV, womit er
sich diesbezüglich als verfassungswidrig erweist.
6.
Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob und inwieweit das im konkreten
Einzelfall angerufene Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Verfas-
sungswidrigkeit von Art. 7 Kostenverordnung beseitigen darf.
6.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle festgestellte Verfassungswidrigkeit – im
Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle (BGE 123 I 313 E. 2a,
BGE 122 I 345 E. 3a) – nicht zur Aufhebung der betroffenen Norm, son-
dern regelmässig lediglich zu deren Nichtanwendung im strittigen Einzel-
fall (BGE 117 V 324 E. 5a, BGE 116 V 216 E. II. 3b, BGE 116 Ia 118
E. 3e). Allerdings hat die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle im
Dienste eines wirksamen Rechtsschutzes auch dort zu greifen, wo es der
richterlichen Lückenfüllung bedarf. Die Möglichkeiten der richterlichen Lü-
ckenfüllung bleiben indes wesensmässig beschränkt. So untersagt das
Gebot der Gewaltenteilung dem Richter eine Regelung zu treffen, die in
einem Bundesgesetz enthalten sein muss; für die mithin eine Gesetzes-
delegation ausgeschlossen ist (Art. 164 BV). Für öffentliche Abgaben ist
eine richterliche Lückenfüllung daher hinsichtlich des Kreises der Abga-
bepflichtigen sowie des Gegenstandes und der Bemessung der Abgabe
ausgeschlossen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV, ULRICH HÄFELIN, Zur Lücken-
füllung im öffentlichen Recht, in: Häfelin/Haller/Müller/Schindler [Hrsg.],
Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 120).
Schliesslich können die Komplexität der zu regelnden Verhältnisse sowie
die Vielzahl der Normierungsmöglichkeiten einer richterlichen Lückenfül-
lung entgegenstehen (BGE 117 V 324 E. 5a).
A-3043/2011
Seite 24
6.2. Wird Art. 7 Kostenverordnung, insoweit er nach dem vorangehend
Ausgeführten gegen die Verfassung verstösst, nicht angewandt, so kann
die Vergütung von Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommis-
sion, die hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb ei-
nes technischen Berufes ausüben, nicht festgelegt werden. Damit bietet
Art. 7 Kostenverordnung für eine Frage, ohne deren Beantwortung die
Festlegung der solchen Mitgliedern geschuldeten Taggeldern nicht mög-
lich ist, keine Antwort. Nach traditioneller Auffassung weist Art. 7 Kosten-
verordnung damit eine echte Lücke auf, die sich auf einen delegierbaren
Sachbereich bezieht (vgl. E. 5.2) und vom im konkreten Einzelfall angeru-
fenen Gericht zu schliessen ist, ansonsten es gegen das Rechtsverwei-
gerungsgebot verstösst (HÄFELIN, a.a.O., S. 91-93, HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER, a.a.O., Rz. 139 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 237 f.).
Nach neuerer Terminologie, der sich das Bundesgericht teilweise ange-
schlossen hat (vgl. etwa: BGE 123 II 73 E. 3c, BGE 102 Ib 225 f. E. 2),
handelt es sich hierbei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Geset-
zes (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 141; HÄFELIN, a.a.O., S. 100
und S. 113 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 243), die das Ge-
richt zwecks Herstellung der verfassungsmässigen Ordnung zu schlies-
sen hat. Im einen wie im anderen Fall ist eine richterliche Lückenfüllung
somit geboten und vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.
6.3. Dabei hat es jene Regelung zu schaffen, die der Bundesrat als Ver-
ordnungsgeber nach umfassender Würdigung der generell-abstrakten In-
teressenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Gerechtigkeit und
Rechtssicherheit hätte treffen sollen (Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit anderen
Worten ist die interessierende Verordnungslücke nach jener Regel zu
schliessen, die ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte. Die Ver-
pflichtung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Realien rückt dabei die
Bedeutung der Normen in den Vordergrund, die bisher beachtet worden
sind. Ausserdem soll sich die richterliche Rechtsregel nach Möglichkeit in
das vorgegebene System einfügen, im Bestreben gleichgelagerte Rechts-
fragen nicht ohne Not unterschiedlich zu beantworten (BGE 126 III 138
E. 4, BGE 124 V 307 E. 4c, BGE 125 V 14 E. 4c). Rechtssetzungslücken
sind daher mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in
Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Regelung
entspricht.
6.4. Der Bundesrat hat drei Regelungen für die Entschädigung selbstän-
dig erwerbender Mitglieder des Spruchkörpers der eidgenössischen
A-3043/2011
Seite 25
Schätzungskommission konzipiert: In einem Fall hat er sich für eine be-
rufsübliche Honorierung (Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung), in zwei Fällen
für eine Erhöhung der üblichen Taggeldansätze um einen Viertel (Aktuar
[Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostenverordnung]) bzw. drei Fünftel (Instruktions-
richter [Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung]) ausgesprochen (vgl. E. 5.3.10).
6.4.1. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 23. März 2007 über
die Taggelder und über die Vergütung von Dienstreisen der Bundesrich-
ter und Bundesrichterinnen (SR 172.121) unterscheidet bei der Festle-
gung der Taggelder für die nebenrichterliche Tätigkeit ebenfalls nach dem
Erwerbsstatus der Richter. Danach beträgt das Taggeld für nebenamtli-
che Bundesrichter, die haupterwerblich eine selbständige Erwerbstätig-
keit ausüben, Fr. 1'300.--, für die anderen Fr. 1'000.-- (Art. 1 Abs. 2 der
fraglichen Verordnung).
Auf kantonaler Ebene legen, soweit ersichtlich, ausschliesslich die Kan-
tone Bern sowie Basel-Stadt die Taggelder in Abhängigkeit zur haupter-
werblich ausgeübten Erwerbstätigkeit fest, wobei dieses Vergütungsmo-
dell im Kanton Bern auf Richter mit Präsidialfunktionen beschränkt ist
(vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Dekrets des Kantons Bern vom 9. Juni
2010 über die Entschädigung nebenamtlicher Richterinnen und Richter
des Kantons Bern [EnRD, 166.1]: Fr. 150.-- pro Stunde für Selbständig-
erwerbende, andere Fr. 100.-- pro Stunde; § 1 der Verordnung des Re-
gierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 1973 betreffend
Richterentschädigung [154.300]: Taggeld von Fr. 520.-- für Selbständig-
erwerbende, andere Fr. 420.--). Die übrigen konsultierten Kostendekrete,
welche nebenamtlichen Richtern nicht den Status von teilzeitlich Erwerbs-
tätigen zuerkennen (so etwa: § 29 ff. der Personalverordnung des Kan-
tons Zürich vom 16. Dezember 1988 [177.11]), sehen für deren Tätigkeit
ungeachtet der hauptberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit mehrheitlich
Taggelder, vereinzelt Stundenpauschalen vor, die bisweilen von der aus-
geübten Funktion abhängen und sich für erstinstanzliche Richter zwi-
schen Fr. 200.-- bis Fr. 935.-- bewegen, im Allgemeinen jedoch deutlich
weniger als Fr. 500.-- betragen (vgl. im Einzelnen: Anhang zum EnRD:
Taggeld pro Sitzungstag von Fr. 261.--; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des
Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010 über die Organisation, die
Besoldung und das Rechnungswesen der Bezirksgerichte [BR 173.500]:
Fr. 300.-- bis Fr. 500.--; § 6 des Gesetzes des Kantons Zug vom
27. Januar 1994 über die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden-
mitglieder [154.25]: bis zu zwei Stunden: Fr. 166.--, bis zu drei Stunden:
Fr. 184.--, über drei Stunden: Fr. 221; § 5 und § 7 des Dekrets des Kan-
A-3043/2011
Seite 26
tons Aargau vom 21. September 2010 über die Entschädigung neben-
amtlicher Richterinnen und Richter [155.60]: grundsätzlich Fr. 110.-- pro
Stunde; Beschluss des Staatsrates des Kantons Freiburg vom
5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigung der
Mitglieder der Gerichtsbehörden [130.61]: Fr. 190.-- [halber Sitzungstag:
Fr. 125.--]; Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Kantons St. Gallen
vom 19. Mai 2009 über die Entschädigung nicht festangestellter Richte-
rinnen und Richter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden [Entschä-
digungsverordnung, 941.13]: Fr. 270.--, bei erheblicher Erwerbseinbusse
infolge der nebenrichterlichen Tätigkeit maximal Fr. 540.-- [Art. 5 Abs. 2]).
Eine berufsübliche Honorierung kennt keiner dieser Kantone.
6.4.2. Den nebenamtlichen Richtern für ihre Tätigkeit ein berufsübliches
Honorar auszurichten, liegt damit ausserhalb der in der Schweiz gängi-
gen Vergütungsmodelle. Zudem billigt die Kostenverordnung diese Form
der Vergütung nur einem Teil der Mitglieder der eidgenössischen Schät-
zungskommission zu und privilegiert diese Gruppe dadurch in einer Wei-
se, die zwar weder rechtsungleich noch geradezu willkürlich (vgl.
E. 5.3.9), jedoch absolut singulär ist. Deshalb ist es abzulehnen, Art. 7
Satz 2 Kostenverordnung zur Lückenfüllung heranzuziehen. Schliesslich
ist zu beachten, dass die in den Kantonen auf erstinstanzlicher Ebene für
die nebenrichterliche Tätigkeit ausgerichteten Taggelder in den meisten
deutschsprachigen Kantonen deutlich unter Fr. 500.-- liegen. Insofern
entspricht Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung eher den in diesem Bereich
üblichen Vergütungen. Wird ausserdem berücksichtigt, dass Mitglieder
der eidgenössischen Schätzungskommission aufgrund der innerhalb des
Spruchkörpers bestehenden Hierarchie kein höheres Taggeld beziehen
sollten als der Instruktionsrichter, so erscheint es angezeigt, Art. 7 Satz 3
Kostenverordnung zur Lückenfüllung analog anzuwenden. Dies bedeutet,
dass alle Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die
hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem nicht techni-
schen Beruf ausüben, für ihre Tätigkeit bei der eidgenössischen Schät-
zungskommission ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen können.
7.
Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass Mitglieder der eidge-
nössischen Schätzungskommissionen für ihre Tätigkeit als nebenamtliche
Richter grundsätzlich ein Taggeld von Fr. 400.-- beanspruchen können.
Anders verhält es sich in Bezug auf Mitglieder, die hauptberuflich einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diesen steht ein berufsübli-
ches Honorar zu, wenn sie hauptberuflich einen technischen Beruf aus-
A-3043/2011
Seite 27
üben. Andernfalls können sie ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen.
Die nach Massgabe dieser Regelungen ausgeschütteten Taggelder ha-
ben gemäss Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung die kostenpflichtigen Par-
teien, d.h. regelmässig der Enteigner (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG; vgl. im
Weiteren E. 3.1.), zu tragen. Ob die angefochtene Verfügung diesen An-
forderungen genügt, ist anschliessend zu prüfen.
8.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, Prof. Dr. oec. C._______ sei
hauptberuflich unselbständig erwerbend. Zur Begründung dieser Auffas-
sung führt sie im Wesentlichen aus, dieser sei einerseits als Miteigentü-
mer und CEO der IAZI AG, andererseits als Abteilungsleiter und Dozent
bei der Universität Bern, Institut für Finanzmanagement, tätig. Diese bei-
den Tätigkeiten seien als lohnabhängige Arbeit einzustufen, weshalb er
als unselbständig erwerbend gelte. Gegen diese Argumentation wendet
die Vorinstanz ein, aus der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich gehe hervor, dass Prof. Dr. oec. C._______ seit dem
1. Februar 2002 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstän-
digerwerbender im Haupterwerb angeschlossen sei. Dem beglaubigten
Handelsregisterauszug sei ferner zu entnehmen, dass er am 14. Februar
2002 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck "Einbringen von Dienstlei-
tungen aller Art im Finanz- und Immobilienbereich" gegründet habe und
dieses seither führe. Schliesslich bestätige die IAZI AG, Prof. Dr. oec.
C._______ für seine Tätigkeit in Form von Honoraren zu entschädigen.
Damit stehe fest, dass dieser weder in einem Anstellungsverhältnis zur
IAZI AG noch zur Universität Bern stehe, womit er als selbständig erwer-
bend einzustufen sei. Im Übrigen sei ausgewiesen, dass er die von ihm in
Rechnung gestellten Arbeiten selber vorgenommen habe.
8.1. Die Vergütung, die einem Mitglied der eidgenössischen Schätzungs-
kommission zusteht, hängt nach dem Ausgeführten unter anderem davon
ab, ob es als im Haupterwerb unselbständig oder selbständig erwerbend
einzustufen ist.
8.1.1. Im Privatrecht findet sich dieses Begriffspaar jeweils zur
Abgrenzung des Anwendungsbereichs der arbeitsvertraglichen
Regelungen (Art. 319 ff. OR), die ausschliesslich für Vertragsverhältnisse
gelten, in denen jemand auf der Grundlage eines Vertrages Arbeit gegen
Entgelt unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erbringt
(MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.;
A-3043/2011
Seite 28
ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 319 N. 2).
8.1.2. Eine davon abweichende Umschreibung der (un-)selbständigen
Erwerbstätigkeit kennt das Steuer-, Ausländer-, öffentliche Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 319 N. 2).
Vor allem im letztgenannten Gebiet besteht eine reichhaltig Praxis zur
Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig erwerbend.
Danach ist derjenige grundsätzlich als unselbständig erwerbend
einzustufen, der von seinem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 171 E. 3a; KIESER, AHVG-
Rechtsprechung, Art. 5 N. 3; vgl. im Übrigen die gesetzliche Umschrei-
bung in Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Demgegenüber gilt als selbständig erwerbend, wer durch Einsatz von
Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen
hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel,
Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inan-
spruchnahme oder Erwerb durch finanzielle bzw. geldwerte Leistungen
abgegolten wird (BGE 119 V 163 E. 3b, 115 V 170 E. 9a; KIESER, AHVG-
Rechtsprechung, Art. 5 N. 5, UELI KIESER, Schweizerisches Sozial-
versicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, § 4 Rz. 40). Ob das eine oder
andere zutrifft, ist nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung des
formell rechtskräftigen AHV-Status zu entscheiden, sofern sich dieser
nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 E. 3a, BGE 115
Ib 42 E. 4b; HANS ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, in:
Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits-
losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2008, S. 7, je m.w.H.). Dieses im Sozialversicherungsrecht
entwickelte Verständnis der (un-)selbständigen Erwerbstätigkeit ist für die
Auslegung von Art. 7 Kostenverordnung massgebend, da bei der
Auslegung von öffentlich-rechtlichen Normen stets auf jene Regelungen
abzustellen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 305 für die Lückenfüllung).
8.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 hält die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich fest, C._______ sei seit dem 1. Februar 2002 ihrer
Ausgleichskasse als selbständig erwerbend im Hauptberuf
angeschlossen. Nach dem vorangehend Ausgeführten ist er demzufolge
A-3043/2011
Seite 29
als selbständig erwerbend einzustufen, wenn sich diese Einschätzung
nicht als offensichtlich unrichtig erweist.
8.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass C._______
seit 2002 eine auf seinen Namen ins Handelsregister eingetragene
Einzelfirma führt, die Dienstleistungen aller Art im Finanz- und
Immobilienbereich erbringt (
inneres/hra/de/home.html > Firmensuche > Firmen im Kanton Zürich >
Scoganmiglio, besucht am 16. Februar 2012). Ausserdem ist er einerseits
als Dozent bei der Universität Bern, Institut für Finanzmanagement
( > Organisation > Fakultäten und Institute >
Wirtschafts- und Sozialwissenschaft > Departemente und Institute >
Institut für Finanzmanagement > Team, besucht am 16. Februar 2012),
andererseits als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der der IAZI AG
tätig ( > Über uns > Team, besucht am 16. Februar
2012).
8.2.2. Dass die Tätigkeit als Einzelkaufmann einer im Handelsregister
eingetragenen Unternehmung ohne eigene juristische Persönlichkeit eine
selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, liegt auf der Hand und bedarf
keiner weiteren Begründung. Dagegen hängt es von den Umständen des
Einzelfalles ab, ob dasselbe für die Tätigkeit als Universitätsdozent gilt. In
der Schweiz wird an den Universitäten und den eidgenössischen
Hochschulen (ETH/EPFL) hinsichtlich der Professoren im Allgemeinen
zwischen Ordinariaten, Extraordinariaten und Titularprofessoren
unterschieden ( > Professor in der Schweiz,
besucht am 16. Februar 2012). Erstere verfügen im Allgemeinen über
einen Lehrstuhl und sind grundsätzlich vollzeitlich erwerbstätig, während
Titularprofessoren nicht in die Arbeitsorganisation der Universität
eingebunden sind, für ihre Arbeit ein Honorar erhalten und im Regelfall
eine Lehrverpflichtung von zwei bis vier Semesterwochenstunden
übernehmen. Im Sozialversicherungsrecht gelten Ordinariaten sowie
Extraordinariaten daher im Regelfall als unselbständig, Titularprofessoren
hingegen als selbständig erwerbend. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Tätigkeit von C._______ als Dozent an der Universität
Bern wohl als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, zumal sie
teilzeitlich ausgeübt und in Form von Honoraren entschädigt wird,
jedenfalls erweist sich diese Auffassung nicht als offensichtlich
unzutreffend.
A-3043/2011
Seite 30
8.2.3. Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Tätigkeit als
geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IAZI AG verhält. Die Tätigkeit
als Organ einer juristischen Person gilt nach gefestigter bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung als unselbständige Erwerbstätigkeit, sofern
der Verwaltungsrat diese Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer eines Dritten
ausübt (BGE 133 V 500 E. 3.2, BGE 105 V 114 f. E. 3; KIESER, AHVG-
Rechtsprechung, Art. 5 N. 67). Ist ein Verwaltungsrat allerdings nicht nur
in seiner Eigenschaft als Organ für eine juristische Person tätig, sondern
zugleich als Rechtsanwalt, so ist bezüglich der Qualifikation der an ihn
ausgerichteten Entschädigung massgebend, ob die Tätigkeit, für welche
er entschädigt wird, mit dem Amt des Verwaltungsrates verbunden ist
oder ob sie ebenso gut losgelöst von diesem Amt ausgerichtet würde
(BGE 105 V 115 E. 3; KIESER, AHVG-Rechtsprechung, Art. 5 N. 87).
Hinsichtlich der Tätigkeit von C._______ bei der IAZI AG steht aufgrund
der Parteiangaben fest, dass dieser ausschliesslich als
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied tätig ist. In dieser Beziehung
ist er folglich als unselbständig erwerbend einzustufen.
8.2.4. Für die Qualifikation von C._______ als im Hauptberuf selbständig
oder unselbständig erwerbend ist demnach entscheidend, welche dieser
Arbeitstätigkeiten er überwiegend ausübt. In den Akten deutet nichts
darauf hin, dass C._______ hauptsächlich als geschäftsführendes
Verwaltungsratsmitglied der IAZI AG tätig ist. Die AHV-rechtliche
Qualifikation von C._______ erweist sich somit nicht als offensichtlich
unzutreffend, weshalb darauf abzustellen ist.
8.3. Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob C._______ einen
technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung ausübt. Laut der
Berufsnomenklatur 2000 sind Lehrtätigkeiten, zu denen die Dozententä-
tigkeit zählt, der Gruppe 8 zuzuordnen. Die andern von C._______ aus-
geübten Erwerbstätigkeiten dürften als Berufe des Managements zur
Gruppe 7 gehören (vgl. zu der fraglichen Kategorisierung: E. 4.2.6). Je-
denfalls handelt es sich weder im einen noch im anderen Fall um einen
technischen Beruf. Demzufolge kann C._______ für seine Tätigkeit als
nebenamtlicher Richter der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10 ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen.
8.4. Das Taggeld ist darauf ausgerichtet, den Arbeitsaufwand eines ne-
benamtlichen Richters am Verhandlungstag abzugelten. Konsequenter-
weise sieht Art. 8 Kostenverordnung vor, für einen angefangenen und
halben Verhandlungstag ein halbes Taggeld auszurichten (Abs. 1), wobei
A-3043/2011
Seite 31
die Zeit der Reise zur Verhandlung und zurück dabei in Anschlag zu brin-
gen ist (Abs. 2).
8.4.1. Mit Hilfe dieses Vergütungsmodelles lassen sich Arbeiten, welche
die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen an ver-
schiedenen Tagen während einiger Stunden zur Vorbereitung der Ver-
handlungen vornehmen, wie insbesondere das Aktenstudium sowie allfäl-
lige Berechnungen und Berichte, schwerlich angemessen entlöhnen.
Neuere Kostenverordnungen sehen für die Abgeltung solcher Tätigkeiten
daher explizit Stundenpauschalen vor (vgl. z.B.: Art. 1 Abs. 3 der Verord-
nung der Bundesversammlung vom 23. März 2007 über die Taggelder
und über die Vergütung von Dienstreisen der Bundesrichter und Bundes-
richterinnen; § 4 der Verordnung des Kantonsrates des Kantons Schwyz
vom 29. Oktober 1997 über die Entschädigung der nebenamtlichen Rich-
ter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder
[140.520]; Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Dekretes des Kantons Bern vom
6. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen
und Richter geregelten Mitwirkungsvergütungen; Art. 7 der Besoldungs-
verordnung des Kantonsrates des Kantons Appenzell vom 13. September
2010 für die gerichtlichen Organe [145.12]). Eine solche Regelung fehlt in
der Kostenverordnung. Weder aus den Materialien noch aus dem Wort-
laut der Kostenverordnung geht allerdings hervor, dass sich der Bundes-
rat im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine Stun-
denpauschale ausgesprochen hätte. Diesbezüglich erweist sich die Kos-
tenverordnung folglich als lückenhaft.
8.4.2. Diese Lücke (vgl. hinsichtlich der massgeblichen Begriffe: E. 6.2)
hat das Bundesverwaltungsgericht nach jener Regel zu schliessen, die
der Bundesrat als Verordnungsgeber nach umfassender Würdigung der
generell-abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien,
der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit aufgestellt hätte, wenn er erkannt
hätte, dass sich eine Entschädigung von Arbeiten, welche die Mitglieder
der eidgenössischen Schätzungskommission an unterschiedlichen Tagen
während weniger Stunden vornehmen, mit einem ganzen oder halben
Taggeld nicht als angemessen erweist (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Dabei hat sich
das Bundesverwaltungsgericht an der bestehenden Vergütungsordnung
zu orientieren. Insofern bietet es sich an, Arbeiten von Mitgliedern der
eidgenössischen Schätzungskommission, die nicht am Verhandlungstag
getätigt werden, mit einer Stundenpauschale zu entschädigen, die sich
aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche
Tagessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergibt. Für Mitglieder der eidgenös-
A-3043/2011
Seite 32
sischen Schätzungskommission, die hauptberuflich eine selbständige Er-
werbstätigkeit ausserhalb eines technischen Berufes ausüben, beträgt die
entsprechende Stundenpauschale Fr. 58.80 (Fr. 500.-- : 8.5 Stunden).
8.5. Im strittigen Zeitraum hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für
die nebenrichterliche Tätigkeit von C._______ ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 250.-- insgesamt Fr. 15'425.-- verrechnet (vgl.
Rechnung vom 24. Januar 2011 [055/2010]). Der detaillierten Rechnung
vom 22. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass vom fakturierten
Stundenaufwand nur zehn Stunden (Arbeiten vom 19. September 2010
[1.5 Stunden + 2.0 Stunden + 0.5 Stunden] und vom 8. Dezember 2010
[6.0 Stunden]) auf Verhandlungstage entfallen. Die übrigen Arbeiten hat
C._______ an anderen Tagen getätigt, weshalb sie nach Stunden zu ent-
schädigen sind. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin für die nebenrichterliche Tätigkeiten von C._______ im strittigen
Zeitraum gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung eine
Vergütung im Gesamtbetrag von Fr. 3'790.-- verrechnen darf (halbes
Taggeld für den 19. September 2010: Fr. 250.-- + Taggeld für den
8. Dezember 2011: Fr. 500.-- + 3'040.-- [51.7 Stunden ([Fr. 15'425.-- :
Fr. 250.--] - 10) x Fr. 58.80]). Hinzu kommt laut Art. 5 Kostenverordnung
eine Staatsgebühr von Fr. 379.-- (Fr. 3'790.-- x 0.1). Für den strittigen
Zeitraum darf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin somit als Folge der
nebenrichterlichen Tätigkeit von C._______ insgesamt Fr. 4'179.--
(Fr. 3'790.-- + Fr. 379.--) belasten. Soweit die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin in der angefochtenen Anordnung in darüber hinausgehendem
Umfang Kosten auferlegt hat, erweist sich die Beschwerde als begründet,
weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben ist.
9.
Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Taggelder verhält, welche die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für
die Tätigkeit von D._______ verrechnet hat.
9.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass D._______
hauptberuflich als selbständiger Anwalt tätig ist (Beschwerdeschrift, S. 7,
Vernehmlassung, S. 4). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit
dieser Feststellung zu zweifeln. Damit ist D._______ als Selbständiger-
werbender einzustufen. Hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation ist
bekannt, dass er Rechtswissenschaft studiert und anschliessend in die-
sem Bereich doktoriert hat. Ausserdem hat er sich zum Immobilienbewer-
ter CAS FH fortgebildet. Ob Dr. iur. D._______ hauptberuflich vorwiegend
A-3043/2011
Seite 33
im einen oder anderen Bereich tätig ist, kann den Akten nicht entnommen
werden. Diese Frage kann indes offengelassen werden, wenn es sich bei
keiner dieser Erwerbstätigkeiten um einen technischen Beruf im Sinne
von Art. 7 Kostenverordnung handelt.
9.2. Ausgeschlossen werden kann dies ohne Weiteres für sämtliche Er-
werbstätigkeiten, die Dr. iur. D._______ aufgrund seiner rechtswissen-
schaftlichen Aus- und Fortbildung ausübt, da solche Tätigkeiten gemäss
der Berufsnomenklatur 2000 der Gruppe 7 zuzuweisen sind (vgl.
E. 5.3.6.). Nicht gleichermassen eindeutig ist die Ausgangslage beim Im-
mobilienbewerter CAS FH. Laut der Homepage der Hochschule Luzern
werden im Rahmen eines solchen Lehrganges Kenntnisse über die ge-
bräuchlichen Methoden zur Ermittlung des Wertes von Immobilien vermit-
telt, wobei insbesondere auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestal-
tung der Grundeigentumsverhältnisse (Baurecht, Wohnrecht, Nutznies-
sung, Stockwerkeigentum) und die diesbezüglich anzuwendenden Schät-
zungsmethoden eingegangen wird (konventionelle Schätzungsmethoden,
Barwertmethode usw.; vgl.: > Weiterbildung > Certifi-
cate of Advanced Studies CAS > Immobilienbewerter CAS, besucht am
16. Februar 2012). Dieser Lehrgang befähigt jemanden folglich nicht, als
Ingenieur, Techniker, technischer Zeichner, technische Fachkraft oder
Maschinist zu arbeiten. Hierbei handelt es sich demnach nicht um einen
technischen Beruf im Sinne von Art. 7 Kostenverordnung. Infolgedessen
darf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die nebenrichterliche Tä-
tigkeit von D._______ lediglich ein Taggeld von Fr. 500.-- belasten.
9.3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von D.________ unter Zugrun-
delegung eines Stundenansatzes von Fr. 285.-- total Fr. 31'706.25 ver-
rechnet (Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]: Fr. 21'303.75,
Rechnung vom 18. Januar 2011 [054/2010]: Fr. 1'781.25, Rechnung vom
25. Februar 2011 [061/2010]: Fr. 8'621.25). Daraus ist zu folgern, dass
D._______ im interessierenden Zeitraum 111.25 Stunden für die eidge-
nössische Schätzungskommission Kreis 10 gearbeitet hat (Fr. 31'706.25 :
Fr. 285.--). Wie viele dieser fakturierten Arbeitsstunden auf einen Ver-
handlungstag entfallen, geht aus den Akten nicht hervor. Die Angelegen-
heit erweist sich daher in dieser Beziehung nicht als spruchreif. In Gut-
heissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demzufolge
hinsichtlich der Kosten, welche der Beschwerdeführerin als Folge der ne-
benrichterlichen Tätigkeit von D.________ belastet wurden, aufzuheben
und die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachver-
A-3043/2011
Seite 34
haltes und Neuberechnung der im strittigen Zeitraum an D._______ zu
entrichtenden Taggelder zuzüglich der darauf geschuldeten Staatsgebühr
zurückzuweisen. Bei der Berechnung der fraglichen Taggelder hat die
Vorinstanz von einem Taggeldansatz von Fr. 500.-- sowie einem Stun-
denansatz von Fr. 58.80 auszugehen (vgl. zum prozessualen Vorgehen:
Art. 61 Abs. 1 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
3035/2011 vom 1. März 2012 E. 9.2 und A-8516/2010 vom 15. November
2011 E. 9.4; MADELEINE CAMPRUBI, Verwaltungsverfahren, Art. 61 N. 11,
PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar, Art. 61 N. 16, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195).
10.
Im Weiteren ist umstritten, welche Kosten die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin für die nebenrichterliche Tätigkeit von E._______ und
F._______ verrechnen darf. Dabei stellen die Parteien zu Recht nicht in
Abrede, dass diese hauptberuflich als selbständige Architekten tätig sind
und demzufolge für ihre nebenrichterliche Tätigkeit gestützt auf Art. 7
Satz 2 Kostenverordnung ein berufsübliches Honorar beanspruchen kön-
nen. Strittig und anschliessend zu überprüfen sind einzig die in Rechnung
gestellten Honoraransätze.
10.1. Die berufsübliche Honorierung dient – wie dargelegt – der Kompen-
sation des Erwerbsausfalles, den ein Mitglied der eidgenössischen
Schätzungskommission infolge seiner nebenrichterlichen Tätigkeit erlei-
det (vgl. E. 5.3.8 ff.). Daraus ist zu folgern, dass der massgebliche Hono-
raransatz nicht von der einem Mitglied in der eidgenössischen Schät-
zungskommission zugewiesenen Aufgabe abhängt, sondern von dessen
hauptberuflichen Erwerbstätigkeit. Im Falle von E._______ und
F._______ entspricht der verrechenbare Honoraransatz demzufolge dem
berufsüblichen Honorar eines Architekten.
10.2. Die Parteien eines Architekturvertrags, der bisweilen auch als Archi-
tektenvertrag bezeichnet wird, sind im von Art. 20 und Art. 21 OR gesetz-
ten Rahmen frei, die dem Architekten geschuldete Vergütung festzulegen
(vgl. dispositive Regelungen in Art. 372, Art. 373 und Art. 394 Abs. 3 OR).
Für verkehrstypische Verträge enthält allerdings die SIA-Ordnung 102,
die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) bereits
vor Jahrzehnten ausgearbeitet und seither mehrfach überarbeitet wurde,
Richtlinien zur Bemessung des Architektenhonorars. In deren Zentrum
steht die Beschreibung der üblichen Leistungen des Architekten in Form
einer umfangreichen Tabelle sowie die Festlegung von Methoden für die
A-3043/2011
Seite 35
Honoarabrechnung. Dabei wird grundsätzlich zwischen einer Honorarab-
rechnung nach Baukosten und jener nach Zeitaufwand unterschieden
(Art. 6 und 7 der SIA-Ordnung 102, Fassung 2003;
down-load/1002_checkliste.pdf, besucht am 16. Februar 2012). Bei Letz-
terer kann der massgebliche Stundenansatz nach Qualifikationskatego-
rien, Gehältern oder nach einem mittleren Ansatz bestimmt werden (Art. 6
SIA-Ordnung 102, Fassung 2003). Nach der von der Vorinstanz einge-
reichten Honorarordnung 2001 beträgt der nach diesen Kriterien festge-
legte Stundenansatz minimal Fr. 85.-- bis maximal Fr. 252.-- (Fr. 210.-- x
120%). Im Mittel beläuft er sich auf Fr. 140.--. Zurzeit erprobt der SIA ein
neues Honorierungsmodell, das sog. Leistungsmodell 95. Dieses soll die
bewährten SIA-Ordnung 102 ergänzen. Die SIA-Ordnung 102, allenfalls
in Verbindung mit dem Leistungsmodell 95, gelangt nur zur Anwendung,
wenn sie die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend für anwendbar
erklären (statt vieler: PETER LEHMANN, in: Honsell [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2008, Art. 363 N. 11).
Gleichwohl ist sie in der Praxis weit verbreitet.
10.3. Erstmals im Jahr 2008 hat sodann die KBOB unter Mitwirkung der
SBB AG und der Post AG Empfehlungen zur Honorierung von Architek-
ten herausgegeben (, besucht am 16. Februar 2012). Diese
wurden seither mehrfach überarbeitet, letztmals im Jahr 2011. Sie sehen
für nach Zeitaufwand abzurechnende Architekturleistungen Stundenan-
sätze zwischen Fr. 96.-- bis Fr. 210.-- vor. Innerhalb dieser Bandbreite ist
der Honoraransatz nach den in der SIA-Ordnung 102 enthaltenen Kate-
gorien in Abhängigkeit zur Schwierigkeit der sich stellenden Probleme
und dem Grad der übernommenen Verantwortung festzulegen. Im Mittel
beträgt der Stundenansatz Fr. 160.--. Auf der Grundlage dieser Richtli-
nien entschädigt die schweizerische Eidgenossenschaft im Allgemeinen
die von ihr beigezogenen Architekten (vgl. . /kbob/
> Organisation und Rechtsgrundlagen, besucht am 16. Februar 2012).
10.4. Werden diese in der Praxis weit verbreiteten Regelwerke als Grad-
messer für das berufsübliche Honorar eines Architekten genommen, so
bewegt sich dieses zwischen Fr. 85.-- bis Fr. 252.--. Innerhalb dieses
Rahmens ist das Honorar in Abhängigkeit zur Schwierigkeiten der zu lö-
senden Probleme und der vom Architekten übernommenen Verantwor-
tung festzulegen. Von der Erfahrungstatsache ausgehend, dass Architek-
ten in der Praxis mit grossen, aber auch alltäglichen Projekten betraut
werden, dürfte sich deren Honorar durchschnittlich im mittleren Bereich
der durch die SIA-Ordnung 102 und die Empfehlungen der KBOB festge-
A-3043/2011
Seite 36
legten Bandbreite bewegen. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden,
dass es stets im oberen Bereich anzusiedeln ist. Werden die von der Vor-
instanz für E._______ und F._______ verlangten Honoraransätze von
Fr. 195.-- bzw. Fr. 150.-- an diesen Anforderungen gemessen, so er-
scheinen diese angemessen. Die von der Vorinstanz ausgehend von die-
sen Honoraransätzen vergüteten und der Beschwerdeführerin in der an-
gefochtenen Verfügung überbundenen Taggelder im Gesamtbetrag von
Fr. 4'139.50 (Rechnung vom 18. Januar 2011, 053/2010: Fr. 2'287.-- +
[E._______] Fr. 1'852.50 [F._______],) sind daher ebenso wenig wie die
darauf erhobene Staatsgebühr von Fr. 413.95 (Fr. 4'139.50 x O.1; Art. 5
Kostenverordnung) zu beanstanden.
10.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Freilich trifft es zu, dass die Tätigkeit als Mitglied der eidge-
nössischen Schätzungskommission, wie der im Allgemeinen geltende
Taggeldansatz von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- zeigt, grundsätzlich ein Ele-
ment eines unentgeltlichen und freiwilligen Dienstes an der Öffentlichkeit
beinhaltet. Von dieser Konzeption hat sich der Bundesrat allerdings in
Bezug auf Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission, die
hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem technischen
Beruf ausüben, distanziert, indem er ihnen ein berufsübliches Honorar
zugestanden hat. An diesen Entscheid des zuständigen Verordnungsge-
bers, der durch das Enteignungsgesetz und die Verfassung gedeckt ist
(vgl. E. 5 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weshalb es
sich darauf zu beschränken hat, mit einer Plafonierung der zulässigen
Honorarsätze auf den unteren bis mittleren Bereich gängiger Honorarord-
nungen Exzesse zu vermeiden. Soweit die Beschwerdeführerin im Weite-
ren fordert, auf die Honoraransätze des Jahres 1990 abzustellen, da
Art. 7 Kostenverordnung zu diesem Zeitpunkt letztmals revidiert worden
sei, ist anzumerken, dass ein solches Vorgehen im Widerspruch zum
Wortlaut von Art. 7 Satz 2 Kostenverordnung steht, der mit der Anknüp-
fung an ein berufsübliches Honorar die dauernde Anpassung des mass-
geblichen Entschädigungssatzes impliziert. Die der Beschwerdeführerin
infolge der Tätigkeit von E._______ und F._______ in der angefochtenen
Verfügung in Rechnung gestellten Fr. 4'553.45 (Fr. 4'139.50 + Fr. 413.95)
erweisen sich somit als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen ist.
10.6. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang zusätzlich Auslagen im Betrag von total Fr. 189.-
(Fr. 27.-- + Fr. 162.--, Rechnung vom 18. Januar 2011 [053/2010]) be-
A-3043/2011
Seite 37
lasten darf. Worum es sich hierbei handelt, kann den Akten nicht ent-
nommen werden, womit die entsprechenden Aufwendungen nicht belegt
sind. Da die Angelegenheit jedoch bereits aus anderen Gründen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 9.3), wird der Vorinstanz die Mög-
lichkeit eingeräumt, die entsprechenden Auslagen zu spezifizieren sowie
nachzuweisen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der Auslagen von Fr. 189.-- aufzuheben und die Angelegenheit zur
Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. im Üb-
rigen die Hinweise in E. 8.3).
11.
Schliesslich erachtet es die Beschwerdeführerin als unzulässig, dass ihr
die Vorinstanz den mit der Reorganisation der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 verbundenen Personalaufwand auferlegt hat.
Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie im Wesentlichen aus, laut
dem Enteignungsgesetz müsse für jeden Kreis eine eidgenössische
Schätzungskommission eingerichtet und mit dem notwendigen Personal
besetzt werden. Die Grundkosten, die mit dem Betrieb einer solchermas-
sen dotierten Schätzungskommission verbunden seien, habe die öffentli-
che Hand zu tragen. Demzufolge könnten der Beschwerdeführerin die
Kosten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Reorganisation der
eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 nicht überbunden wer-
den. Dasselbe gelte für die Aufwendungen, die auf die von der Vorinstanz
angestrengten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Sis-
tierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren
A-2684/2010 und A-6465/201 zurückzuführen seien. Das Bundesgericht
sei auf die fraglichen Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation
nicht eingetreten. Diesen Verfahrensausgang hätte die Vorinstanz bei ge-
botener Sorgfalt erkennen müssen, stehe ihr doch in den zur Diskussion
stehenden Verfahren weder ein besonderes Beschwerderecht nach
Art. 89 Abs. 2 BGG noch ein allgemeines nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu.
Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, vom Bundesver-
waltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eid-
genössischen Schätzungskommissionen angehalten worden zu sein, den
räumlichen und personellen Ausbau der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10 umgehend in Angriff zu nehmen. Die im Nachgang
an diesen Beschluss getroffenen Anordnungen würden diesem Beschluss
entsprechen und sich im Rahmen der dort festgelegten Vorgaben bewe-
gen. Sie seien daher nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die Überbindung der Kosten des bundesgerichtlichen Be-
A-3043/2011
Seite 38
schwerdeverfahrens wende, sei festzuhalten, dass die Ausgangslage in
diesem Fall nicht eindeutig gewesen sei und die Vorinstanz auf eine ra-
sche Erledigung der fraglichen Verfahren angewiesen sei.
11.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Anordnung im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10 Taggelder für B._______,
A._______, G._______ sowie H._______ zuzüglich der auf dieser Grund-
lage berechneten Staatsgebühr belastet. Ausserdem hat sie ihr den Per-
sonalaufwand für die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Form
von Taggeldern zuzüglich Staatsgebühr verrechnet. Ob sich dieses Vor-
gehen als zulässig erweist, hängt davon ab, welche Tätigkeiten mit dem
Taggeld zu entschädigen sind.
11.1.1. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeingültige Legaldefinition des
Taggeldes verzichtet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser Begriff,
soweit ersichtlich, ausschliesslich im Zusammenhang mit den Sozialver-
sicherungen verwendet, indem hiermit eine vorübergehende, nach Tagen
berechnete Geldleistung bezeichnet wird, mit deren Hilfe ein infolge des
Eintritts des versicherten Risikos erlittener Einkommensausfall ganz oder
teilweise kompensiert wird (
alpha.cfm [Wörterbuch der Sozialpolitik] > Taggelder, besucht am
16. Februar 2011). Dieses Begriffsverständnis entspricht der im Sozial-
versicherungsrecht geltenden Definition des Taggeldes (vgl. statt vieler:
UELI KIESER, in: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Bern/Basel/Genf 2009, Art. 15
N. 7). Wird sie auf den Bereich der Entschädigung einer nebenrichterli-
chen Tätigkeit übertragen, so handelt es sich hierbei um das pro Ar-
beitstag geschuldete Erwerbseinkommen.
11.1.2. In der Kostenverordnung finden sich keine Anhaltspunkte, wonach
der Bundesrat von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen wä-
re. Im Gegenteil lässt die Aufzählung der durch die Taggelder abgegolte-
nen Tätigkeiten in Art. 6 Abs. 2 Kostenverordnung ("Das Taggeld umfasst
die gesamte vom Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommis-
sion oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungs-
falles zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und
Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen,
die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Au-
genscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der
Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Ver-
handlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktu-
A-3043/2011
Seite 39
ar beigezogen wird") sowie Art. 7 Abs. 1 Kostenverordnung ("Die Mitglie-
der der Schätzungskommission und der Aktuar beziehen für ihre Mitwir-
kung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besonde-
re Arbeiten ein Taggeld […]") kaum Raum für eine andere Interpretation.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass mit dem Taggeld sämtli-
che Arbeiten zu entschädigen sind, die der Präsident der eidgenössi-
schen Schätzungskommission, dessen Stellvertreter, deren Mitglieder
sowie dessen Aktuar in Erfüllung der ihnen im Enteignungsverfahren zu-
gewiesenen Aufgaben vornehmen.
11.2. Ob die Vorinstanz diese Grundsätze in der angefochtenen Verfü-
gung respektiert hat, ist anschliessend zunächst in Bezug auf die im Zu-
sammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10 in Rechnung gestellten Taggelder, anschliessend
hinsichtlich jener für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu
überprüfen.
11.3. Gemäss Art. 9a Kostenverordnung haben der Präsident der Schät-
zungskommission und dessen Stellvertreter sowie der Aktuar Anrecht auf
Ersatz der Kosten, die ihnen erwachsen aus der vorübergehenden Be-
nutzung von zusätzlichem Archivraum (Bst. a), aus der Beanspruchung
von Einrichtungen oder Leistungen Dritter, soweit dies einer zweckmässi-
gen Organisation der Arbeitsabläufe entspricht (Bst. b), sowie aus An-
schaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit
ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht
(Bst. c). Diese Regelung nimmt Bezug auf die Kosten, die entstehen,
wenn der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission, de-
ren Stellvertreter sowie Aktuar einen Arbeitsplatz einrichten, diesen erwei-
tern oder optimieren, um die ihnen im Enteignungsgesetz zugewiesenen
Aufgaben erfüllen zu können (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 4.). Indem der
Bundesrat die hiermit verbundenen Kosten für entschädigungspflichtig
erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass die zweckmässige Organisation der
eidgenössischen Schätzungskommission zu deren Aufgabe gehört. Die
hierfür aufgewendete Zeit ist folglich zu entschädigen, wenn sie geeignet,
erforderlich und nach Abwägung der in Frage stehenden Interessen ge-
boten war, um den Arbeitsplatz der in Frage stehenden Personen neu zu
schaffen, zu erweitern oder zu optimieren, sie mithin zu befähigen, die ih-
nen im Enteignungsverfahren zugewiesenen Aufgaben innert nützlicher
Frist zu erfüllen.
A-3043/2011
Seite 40
11.3.1. Ob die im Jahr 2010 vorgenommenen Reorganisation der eidge-
nössischen Schätzungskommission Kreis 10 sich als verhältnismässig
erweist, hat das Bundesverwaltungsgericht im die Verfahrensparteien
betreffenden Urteil vom 1. März 2012 (A-3035/2011 E. 6.-8.) eingehend
untersucht. Dabei kam es zum Schluss, dass die Miete der Büroräumlich-
keiten an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich, deren Möblierung sowie
der Kauf neuer Hardware für die zweckmässige Organisation der Arbeits-
abläufe der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 geeignet,
erforderlich und im Hinblick auf die in Frage stehenden Interessen gebo-
ten war. Fest steht im Weiteren, dass A._______ und G._______ in den
Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
10 über einen Arbeitsplatz verfügen. Dasselbe galt für B._______, solan-
ge er als deren Präsident amtete. Mit der vorgenommenen Reorganisati-
on der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 wurde der Ar-
beitsplatz der fraglichen Personen jedenfalls optimiert
(B._______/A._______), allenfalls sogar neu geschaffen (G._______).
Das Gleiche gilt für H._______. Zwar steht diesem in den Büroräumlich-
keiten der eidgenössischen Schätzungskommission kein eigener Arbeits-
platz zur Verfügung. Er nutzt die fragliche Infrastruktur indes für Parteibe-
sprechungen und Verhandlungen. Insofern hat die interessierende Reor-
ganisation zu einer Verbesserung der ihm als Instruktionsrichter zur Ver-
fügung stehenden Arbeitsorganisation geführt. Der Arbeitseinsatz von
B._______, A._______, G._______ und H._______ für die Reorganisati-
on der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 erweist sich
demzufolge als entschädigungspflichtig, wenn er sich in angemessenen
Rahmen bewegt und durch die Reorganisation bedingt war.
11.3.2. Die Vorinstanz hat den fraglichen Personen im Zeitraum von No-
vember 2010 bis März 2011 für die Reorganisation der eidgenössischen
Schätzungskommission Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 24'450.--
ausgerichtet (B._______: 1'600.-- [Rechnung vom 24. Januar 2011,
052/2010], A._______ als Aktuarin: Fr. 10'000.-- [Rechnung vom 24. Ja-
nuar 2011, 052/2010], A._______ als Präsidentin: Fr. 8'950.-- [Rechnung
vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 3'750.--, Rechnung vom 31. März 2011,
002/2011, Fr. 5'200.--], Stellvertreterin G._______: Fr. 1'500.-- [Rechnung
vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 250.--, Rechnung vom 31. März 2011,
002/2011, Fr. 1'250.--], Stellvertreter H._______: Fr. 2'400.-- (Rechnung
vom 30. März 2011, 001/2011, Fr. 400.--, Rechnung vom 31. März 2011,
002/2011, Fr. 2'000.). Welchem Zeitaufwand dies entspricht, hängt von
den verwendeten Taggeldansätzen ab. Diese können den Akten nicht
entnommen werden. Fest steht indessen, dass die Vorinstanz B._______,
A-3043/2011
Seite 41
A._______ sowie H._______ als selbständig, G._______ als unselbstän-
dig erwerbend einstuft (vgl. Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 im Ver-
fahren A-3035/2011). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der
von den fraglichen Personen ausgeübten Funktionen dürften die fragli-
chen Personen für die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10 insgesamt 39.2 Arbeitstage eingesetzt haben
(B._______: 2 Tage [Fr. 1'600 : 2] + A._______ als Aktuarin: 20 Tage
[Fr. 10'000.-- : Fr. 500.--] + A._______ als Präsidentin: 11.20 Tage
[Fr. 8'850.-- : Fr. 800.--] + G._______: 3 Tage [Fr. 1'500.-- : Fr. 500.--] +
H._______: 3 Tage [Fr. 2'400.-- : Fr. 800.--]). Dieser Aufwand erscheint
dem Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen durch-
aus als angemessen. Er ist allerdings nur dann und insoweit zu entschä-
digen, als er auf die Reorganisation der eidgenössischen Schätzungs-
kommission zurückzuführen ist.
11.3.3. Für H._______ lässt sich diese Frage ohne Weiteres bejahen, da
er in den Büroräumlichkeiten der eidgenössischen Schätzungskommissi-
on Kreis 10 über keinen Arbeitsplatz verfügt. Unter diesen Umständen
sind die von ihm für die Reorganisation aufgewendeten drei Arbeitsstun-
den ausschliesslich auf seine Tätigkeit als Stellvertreter der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10 zurückzuführen. Die der Be-
schwerdeführerin hierfür in der angefochtenen Verfügung in Rechnung
gestellten Taggelder von Fr. 2'400.-- zuzüglich einer Staatsgebühr von
Fr. 240.--, mithin total Fr. 2'640.--, sind demnach nicht zu beanstanden
(Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung, Art. 5 Kostenver-
ordnung). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.3.4. Für B._______, A._______ und G._______ gilt dasselbe, wenn
diese im Hauptberuf nicht oder unselbständig erwerbend sind. In diesem
Fall verfügen sie über keine eigene Arbeitsorganisation, weshalb sie sich
nicht um geeignete Büroräumlichkeiten, der Einstellung von Mitarbeitern
sowie deren zweckmässige Einrichtung, einschliesslich funktionsfähiger
Hard- und Software, kümmern müssen. Anders verhält es sich dagegen,
wenn sie im Hauptberuf als selbständige Anwälte tätig sind. In diesem
Fall unterhalten sie eine eigene Büroinfrastruktur, die sie laufend auf ihre
Zweckmässigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf den neuen Anforde-
rungen sowie technischen Neuerungen anzupassen haben. Unabhängig
von ihrer Tätigkeit als Präsident(in) der eidgenössischen Schätzungs-
kommission bzw. deren Stellvertreter sind sie daher gehalten, sich mit
Fragen der Miete geeigneter Büroräumlichkeiten, der Einstellung neuer
Mitarbeiter, der Anschaffung von Möbeln sowie Harde- und Software aus-
A-3043/2011
Seite 42
einandersetzen. Die in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusam-
menhang angeordnete Kostenüberbindung erweist sich demnach nur
dann als rechtmässig, wenn G._______, A._______ und B._______ als
hauptberuflich nicht oder unselbständig erwerbend einzustufen sind. An-
dernfalls ist eine Entschädigung der von ihnen für die Reorganisation der
eidgenössischen Schätzungskommission aufgewendeten 36.2 Tagen
(39.2 Tage – 3 Tage [H._______]) nur insoweit zulässig, als dieser Ar-
beitsaufwand nicht ohnehin für eine (allfällige) Reorganisation der haupt-
beruflichen Arbeitsorganisation erforderlich gewesen wäre, wobei sich –
unter Vorbehalt besonderer Umstände – eine Halbierung des in Frage
stehenden Zeitaufwandes anbieten dürfte.
11.3.5. In Bezug auf G._______ gehen die Parteien übereinstimmend da-
von aus, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10 in einem Anwaltsbüro als juristi-
sche Mitarbeiterin angestellt und somit als unselbständig erwerbend ein-
zustufen ist (Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 im Verfahren
A-3035/2011, S. 3, Replik vom 21. September im Verfahren A-3035/2011,
S. 3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an der
Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Dies bedeutet, dass die
Vorinstanz G._______ zu Recht die für die Reorganisation eingesetzten
drei Arbeitstage entschädigt hat. Die der Beschwerdeführerin in der ange-
fochtenen Verfügung hierfür überbundenen Taggelder zuzüglich Staats-
gebühr von Fr. 1'650.-- (Fr. 1'500.-- [Taggeld] + Fr. 150.-- [Staatsgebühr])
sind folglich nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen ist.
11.3.6. Die Vorinstanz qualifiziert A._______ als selbständig erwerbend.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen aufgrund der Akten in-
des begründete Zweifel. So hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 22. Juni 2011 im Verfahren A-3035/2011 angegeben, A._______ sei
zurzeit ausschliesslich für die eidgenössische Schätzungskommission tä-
tig (S. 3). Freilich schliesst ein solches Engagement die Qualifikation ei-
ner Person als selbständig erwerbend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Kosten-
verordnung nicht aus. Gerichtsnotorisch unterliegt die Geschäftslast der
eidgenössischen Schätzungskommission nämlich starken Schwankun-
gen. Infolgedessen werden deren Präsidenten durch ihre nebenrichterli-
che Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmass beansprucht. Dies kann zur
Folge haben, dass sie während mehrerer Monate ausschliesslich oder
überwiegend als Richter tätig sind. Davon bleibt ihr Erwerbsstatus solan-
ge unberührt, als diese Erwerbssituation auf kurze Zeit beschränkt ist.
A-3043/2011
Seite 43
Nimmt die nebenrichterliche Tätigkeit allerdings während einer längeren
Zeitspanne überhand, so kann an der Qualifikation der fraglichen Person
als im Haupterwerb selbständig erwerbend nicht mehr unbedingt fest-
gehalten werden (vgl. zum massgeblichen Begriff der (un)selbständigen
Erwerbstätigkeit: E. 8.1.). Hinsichtlich der Auslastung der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10 kann deren Jahresbericht 2010
entnommen werden, dass Ende 2010 79 Verfahren betreffend 1'569 Ent-
eignungsobjekte anhängig waren. Davon vermochte die eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 10 in der Berichtsperiode nur gerade acht
Verfahren betreffend 381 Enteignungsobjekte zu erledigen. Diese enorme
Geschäftslast innert nützlicher Frist abzutragen, dürfte bis auf weiteres
den Grossteil der Arbeitskraft der Präsidentin der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 beanspruchen. Insofern bestehen – zumin-
dest ab Februar 2011 – Zweifel an deren Einstufung als Selbständiger-
werbende. Damit ist auch unklar, in welchem Umfang der für die Reorga-
nisation geltend gemachte Zeitaufwand der Beschwerdeführerin verrech-
net werden darf. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevan-
ten Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es insbe-
sondere angezeigt, dass A._______ ihren Erwerbsstatus von der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons Zürich aufgrund ihrer aktuellen Berufs-
situation neu einschätzen lässt.
11.3.7. Hinsichtlich B._______ ist erstellt, dass dieser in der Vergangen-
heit als selbständiger Anwalt an der (…) tätig gewesen ist. Fraglich ist je-
doch, in welchem Ausmass er diese Tätigkeit in den Jahren vor seiner
Amtsaufgabe, insbesondere im interessierenden Zeitraum von Januar
2009 bis Januar 2011, ausgeübt hat, fällt doch in diesen Zeitraum sowohl
ein sprunghafter Anstieg der Geschäftslast der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 als auch die schrittweise Auflösung seiner
Anwaltskanzlei. Bei dieser Sachlage steht der Status von B._______ als
selbständig erwerbend ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest,
weshalb die angefochtene Verfügung auch insoweit aufzuheben und zur
Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. E. 11.3.6 hiervor).
11.4. Zu untersuchen ist im Weiteren, ob und inwiefern die Vorinstanz be-
rechtigt ist, Taggelder für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren
betreffend die Sistierungsverfügung in den Verfahren des Bundesverwal-
tungsgerichtes (A-2684/2010/A-6465/2010) auszurichten. Zu diesem
Zweck hat der damalige Präsident der eidgenössischen Schätzungs-
A-3043/2011
Seite 44
kommission laut der Rechnung vom 24. Januar 2011, welche sich auf die
in der Rechnung 050/2010 ausgewiesenen Taggelder bezieht, 6.67 Stun-
den (am 3. November 2010: 2 Stunden und am 12. November 2011: 4.67
Stunden) aufgewendet. Infolgedessen ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die in der angefochtenen Verfügung hierfür veran-
schlagten Taggelder im Umfang von Fr. 5'336.-- zuzüglich der auf dieser
Grundlage geschuldeten Staatsgebühr von Fr. 533.60 (Art. 5 Kostenver-
ordnung) zu tragen hat.
11.4.1. Das Bundesgericht ist im Urteil vom 14. Februar 2011 auf die Be-
schwerde der eidgenössischen Schätzungskommission nicht eingetreten.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in bestimmten Fällen
könne das Gemeinwesen auch in hoheitlichen Interessen derart berührt
sein, dass die Rechtsprechung von einem schutzwürdigen Interesse im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG ausgehe. Dagegen könnten Konflikte zwi-
schen verschiedenen Organen desselben Gemeinwesens (sog. Organ-
streitigkeit) grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden.
Die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 sei - wie auch das
Bundesverwaltungsgericht - ein Organ der Eidgenossenschaft, ohne ei-
gene Rechtspersönlichkeit. Sie sei die erste gerichtliche Instanz zur Beur-
teilung von Entschädigungsgesuchen nach dem Bundesgesetz über die
Enteignung vom 20. Juni 1930. Das Bundesverwaltungsgericht sei in die-
sen Verfahren Rechtsmittelinstanz und gleichzeitig Aufsichtsbehörde der
Schätzungskommissionen (Art. 63 Abs. 1 EntG). Das gesetzmässige
Funktionieren der Schätzungskommissionen und die Wahrung des Be-
schleunigungsgebots in Enteignungs- und Schätzungsverfahren sei unter
diesen Umständen kein spezifisches Interesse der eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10, sondern ein gemeinsames Anliegen al-
ler eidgenössischen Behörden, namentlich des Bundesverwaltungsge-
richts als Aufsichtsbehörde in Enteignungssachen. Die eidgenössische
Schätzungskommission sei daher nicht befugt, (Zwischen-)Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht an-
zufechten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_542/2010, 1C_544/2010 vom
14. Februar 2011 E. 3.2).
11.4.2. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die eidgenössische Schät-
zungskommission Kreis 10 nicht berechtigt war, die in Frage stehenden
Sistierungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzufechten.
Die entsprechende Arbeiten hat der damalige Präsident der eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, somit nicht in Erfül-
lung einer ihm durch das Enteignungsgesetz übertragenen Aufgabe
A-3043/2011
Seite 45
wahrgenommen. Für diese Tätigkeiten kann er daher kein Taggeld bean-
spruchen. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt folg-
lich als falsch, weshalb sie insoweit aufzuheben ist, als der Beschwerde-
führerin darin Kosten im Betrag von Fr. 5'869.60 (Fr. 5'336.-- + Fr. 533.60)
auferlegt wurden, um den Aufwand des vormaligen Präsidenten der eid-
genössischen Schätzungskommission Kreis 10, B._______, für die An-
fechtung der Sistierungsverfügung in den Verfahren des Bundesverwal-
tungsgerichtes (A-2684/2010/A-6465/2010) zu entschädigen.
12.
Im Zusammenhang mit der Reorganisation der eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 hat die Vorinstanz schliesslich in der Rech-
nung vom 24. Januar 2011 (052/2010) Auslagen von Fr. 2'345.80, in der
Rechnung vom 25. Februar 2011 (065/2010) solche von Fr. 4'706.80
(Fr. 2'901.80 [B._______] + Fr. 1'805.-- [Juristisches Hilfspersonal und
Kanzleiarbeiten]) und in der Rechnung vom 31. März 2011 (002/2011)
von Fr. 746.80 (Fr. 58.50 [juristisches Hilfspersonal] + Fr. 688.-- [Kanzlei-
arbeiten]) ausgewiesen und der Beschwerdeführerin belastet. Ob ein sol-
ches Vorgehen zulässig ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt
werden, weil nicht bekannt ist, wozu die fraglichen Auslagen gedient ha-
ben. Die Beschwerde ist daher auch in dieser Beziehung gutzuheissen
und die Angelegenheit insofern zur Ergänzung des entscheidrelevanten
Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
13.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die ihr in der angefoch-
tenen Verfügung auf der Grundlage der strittigen Taggelder belasteten
AHV-, IV-, ALV-, FAK-Beiträge sowie jene an die berufliche Vorsorge.
13.1. Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV
und EO entrichten. Der Beitragssatz beträgt für Selbständigerwerbende in
der AHV seit 1. Januar 2011 7.8% (Art. 8 Abs. 1 AHVG), in der IV 1.4%
(Art. 3 Abs. 1 IVG) und in der EO 0.5% (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz Dienstleistende
und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), total somit 9.7% des beitrags-
pflichtigen Einkommens (KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 1; . ad-
> Dokumentation > Merkblätter > Informationsstelle AHV/IV, be-
sucht am 16. Februar 2012). Für Unselbständigerwerbende belaufen sich
A-3043/2011
Seite 46
die fraglichen Beitragssätze in der AHV auf 8.4% (Art. 5 Abs. 1 AHVG), in
der IV auf 1.4% (Art. 3 Abs. 1 IVG) und in der EO auf 0.5 (Art. 27 Abs. 2
EOG), mithin insgesamt 10.3% des beitragspflichtigen Lohnes. Bei Letz-
teren ziehen die Arbeitgeber die Hälfte dieser Sozialversicherungsbeiträ-
ge (5.15 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweisen diese mit ih-
ren Beiträgen in der nämlichen Höhe an die zuständige Ausgleichskasse
(KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 1). Selbständigerwerbende tragen die Sozial-
versicherungsbeiträge dagegen selber. Ob die Vorinstanz auf den stritti-
gen Taggeldern AHV-, IV- sowie EO-Beiträge schuldet, hängt folglich da-
von ab, ob die Tätigkeit als Präsident der eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 10, dessen Stellvertreter, Mitglied sowie Aktuar als
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist.
13.2. Wer in seiner Tätigkeit als Teil des Justiz- und Verwaltungsappara-
tes erscheint, gilt nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung als in die
Arbeitsorganisation der jeweiligen Amtsstelle eingebunden und ist an der
Erfüllung der staatlichen Aufgabe, welche der betreffenden Behörde
durch Verfassung und Gesetz übertragen ist, beteiligt. Ausgehend von
diesem Grundsatz wurde eine Dolmetscherin an einem Bezirksgericht für
den Bereich des Sozialversicherungsrecht als unselbständig erwerbstätig
qualifiziert. Dasselbe gilt für nebenamtliche Richter (KIESER, a.a.O., Art. 5
N. 46 mit Hinweis auf EVGE 1966 83). Für den vorliegenden Fall bedeu-
tet dies, dass sowohl die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungs-
kommission als auch deren Präsident sowie Stellvertreter als unselbstän-
dig erwerbend einzustufen sind. Damit schuldet die Vorinstanz auf den
auszubezahlenden Taggeldern AHV-, IV- sowie EO-Beiträge im Umfang
von 5.15%. Für C._______ betragen diese im strittigen Zeitraum
Fr. 195.20 (Fr. 3'790.-- x 5.15%), für E._______ Fr. 117.80 (Fr. 2'287.-- x
5.15%), für F._______ Fr. 95.40 (Fr. 1'852.50 x 5.15%), für H._______
Fr. 123.60 (Fr. 2'400.-- x 5.15%) und für G._______ Fr. 77.25 (Fr. 1'500.--
x 5.15%).
13.3. Die Vorinstanz hat auf den strittigen Taggeldern im Weiteren Ar-
beitslosenversicherungsbeiträge erbracht. Gemäss Art. 114 Abs. 2 Bst. b
BV ist der Beitritt zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende obli-
gatorisch, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Diese Regelung
wird im Bundesgesetz vom 25. Juni 1972 über die Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dahingehend
konkretisiert, als die Arbeitslosenversicherung als reine Arbeitnehmerver-
sicherung ausgestaltet wird. Wer als Arbeitnehmer gilt, definiert das AIVG
nicht selber, sondern verweist hierzu auf den AHV-rechtlichen Begriff der
A-3043/2011
Seite 47
unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AHVIG; ALFRED
MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversiche-
rungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 19 N. 21, THOMAS NUSSBAUMER, in:
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, So-
ziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2199; STAU-
FER/KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 8 mit Hinweis auf ARV 1970 N 7 S. 15).
Der ordentliche Beitragssatz beträgt 2% des massgebenden Lohnes
(Art. 3 Abs. 2 AVIG). Diesen Beitrag entrichten Arbeitnehmer und Arbeit-
geber paritätisch (Art. 3 Abs. 3 AVIG). Werden diese Überlegungen auf
den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Vorinstanz auf
den strittigen Taggelder, die aus AHV-rechtlicher Sicht aus einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit stammen, ALV-Beiträge im Umfang von 1%
der Taggelder schuldet. Für C._______ beträgt dieser Betrag im strittigen
Zeitraum Fr. 37.90 (Fr. 3'790.-- x 1%), für E._______ Fr. 22.90
(Fr. 2'287.-- x 1%), für F._______ Fr. 18.50 (Fr. 1'852.50 x 1 %), für
H._______ Fr. 24.-- (Fr. 2'400.-- x 1%) sowie G._______ Fr. 15.--
(Fr. 1'500.-- x 1%).
13.4. Im Weiteren hat die Vorinstanz 1.7% der Taggelder an eine im Kan-
ton Zürich existierende Familienausgleichskasse überwiesen. Die kanto-
nalen Familienausgleichskassen richten die Kinder- und Ausbildungszu-
lagen aus. Die Festsetzung und Erhebung der hierfür erforderlichen Bei-
tragszahlungen obliegt gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen (SR 836.2) den kantonalen Fa-
milienausgleichskassen. Der Kanton Zürich hat diese Regelung in § 5
Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 19. Januar 2009 zum Bundesge-
setz über die Familienzulagen dahingehend konkretisiert, als er die Fami-
lienausgleichskassen ermächtigt hat, die Beiträge unter Berücksichtigung
ihres Finanzbedarfes selber festzulegen. Dieser Satz beträgt für die Fa-
milienausgleichskasse, der die eidgenössische Schätzungskommission
Kreis 10 angeschlossen ist, 1.7% des Bruttolohnes. Für die strittige Zeit-
spanne hat die Vorinstanz folglich zu Recht auf den ausgerichteten Tag-
gelder FAK-Beiträge im Umfang von 1.7% entrichtet. Für C._______ be-
laufen sie sich auf Fr. 64.40 (Fr. 3'790.-- x 1.7%), für E._______ auf
Fr. 38.90 (Fr. 2'287,-- x 1.7%), für F._______ Fr. 31.50 (Fr. 1'852.50), für
H._______ Fr. 40.80 (Fr. 2'400.-- x 1.7%) und G._______ Fr. 25.50
(Fr. 1'500.-- x 1.7%).
13.5. Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für
A._______ Fr. 390.--, H._______ 150.-- sowie G._______ Fr. 62.50.--
Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet, nicht jedoch für C._______,
A-3043/2011
Seite 48
D._______, E._______ und F._______. Dieses Vorgehen erweist sich als
korrekt, wenn nur der Jahresverdienst von A._______, G._______ sowie
H._______ aus der nebenrichterlichen Tätigkeit über der Eintrittsschwelle
für die obligatorische berufliche Vorsorge von derzeit Fr. 20'880.-- liegt
(Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und die
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung [AVV; SR 831.441.1],
> Themen > Vorsorge > Grenzbeträge, besucht
am 3. Januar 2011). Dies erscheint aufgrund der Aktenlage durchaus
plausibel, weshalb die Berücksichtigung der paritätisch geschuldeten Bei-
träge nur im Fall der Präsidentin der eidgenössischen Schätzungskom-
mission Kreis 10 sowie deren Stellvertreter aufgrund der bestehenden
Aktenlage als gerechtfertigt erscheint (vgl. Art. 66 BVG, ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, in: Vetter-Schreiber [Hrsg.], Bundesgesetz über die berufliche
Vorsorge, Zürich 2009, Art. 66 N. 5). Der Vollständigkeit halber bleibt
darauf hinzuweisen, dass keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge
geschuldet sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.01]).
13.6. Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die auf den strittigen Taggeldern geleisteten Sozialver-
sicherungsbeiträge zu Recht überbunden hat. Gemäss Art. 18 Abs. 1
Kostenverordnung sind der kostenpflichtigen Partei Taggelder, Gebühren
und Auslagen zu belasten. Was unter dem Begriff Taggelder, Gebühren
und Auslagen zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den Art. 1-9a Kos-
tenverordnung definiert. Die in Frage stehenden Sozialversicherungsbei-
träge, welche die eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 von
Gesetzes wegen zu entrichten hat, lassen sich unter keine dieser Be-
stimmungen subsumieren. Die Kostenverordnung bietet folglich keine
Grundlage, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu überbinden. Dieses
Vorgehen lässt sich jedoch unmittelbar auf Art. 114 EntG stützen. Laut
dieser Bestimmung hat der Enteigner die Kosten des erstinstanzlichen
Enteignungsverfahrens zu tragen (Abs. 1). Diese Kostenregel wird in den
folgenden Regelungen lediglich insofern relativiert, als unter bestimmten
Umständen der Enteignete ebenfalls für kostenpflichtig erklärt werden
kann (Art. 114 Abs. 2 und 3; vgl. dazu: BBl 1970 1015 f.). Unangetastet
bleibt hingegen der Grundsatz, sämtliche Kosten des Enteignungsverfah-
rens den Verfahrensbeteiligten zu überbinden. Der Gesetzgeber hat sich
im Enteignungverfahren folglich gegen eine durch Steuergelder (mit-)
finanzierte Rechtspflege ausgesprochen. Ist die eidgenössische Schät-
A-3043/2011
Seite 49
zungskommission Kreis 10 in ihrer Funktion als Arbeitgeberin von Geset-
zes wegen gehalten, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so kann
sie die entsprechenden Kosten der kostenpflichtigen Verfahrensparteien
in Rechnung stellen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Vorinstanz berechtigt ist, der Beschwerdeführerin die nach den vorste-
henden Grundsätzen zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge zu
überbinden. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit grundsätzlich als
unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist jedoch insoweit aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, als die für den strittigen Zeit-
raum geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nach den obigen
Grundsätzen auf der Grundlage der neuberechneten Taggelder festzu-
setzen sind, soweit dies im Beschwerdeverfahren nicht möglich war (vgl.
E. 13.1-13.5).
14.
Zusammenfasssend ist damit festzustellen, dass die Beschwerde im Sin-
ne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Vorin-
stanz vom 19. April 2011, soweit sie angefochten wurde (vgl. E. 2), aufzu-
heben ist. Die strittigen Entschädigungen zuzüglich Staatsgebühr für die
nebenrichterliche Tätigkeit von C._______ betragen im Zeitraum von De-
zember 2010 bis März 2011 Fr. 4'466.50 (Fr. 3'790.- + Fr. 195.20 +
Fr. 37.90 + Fr. 64.40 + Fr. 379.--), für E._______ Fr. 2'695.30 (Fr. 2'287.--
+ Fr. 117.80 + Fr. 22.90 + Fr. 38.90 + Fr. 228.70), für F._______
Fr. 2'183.15 (Fr. 1'852.50 + Fr. 95.40 + Fr. 18.50 + Fr. 31.50 + Fr. 185.25),
für H._______ Fr. 2'978.40 (Fr. 2'400.-- + Fr. 123.60 + Fr. 24.-- + Fr. 40.80
+ Fr. 150.-- + Fr. 240.--) und für G._______ Fr. 1'830.25 (Fr. 1'500.-- +
Fr. 77.25 + Fr. 15.-- + Fr. 25.50 + Fr. 62.50 + Fr. 150.--). Der Beschwerde-
führerin dürfen hierfür somit insgesamt Fr. 14'153.60 (Fr. 4'466.50 +
Fr. 2'695.30 + Fr. 2'183.15 + Fr. 2'978.40 + Fr. 1'830.25) belastet werden.
Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Ermittlung des entscheidrelevan-
ten Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
15.
15.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie
nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergeb-
nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
A-3043/2011
Seite 50
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem
Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8457/2010 vom 14. Juni
2011 E. 5 und A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 9.1). Die Be-
schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen bezüglich der E._______,
F._______, H._______ sowie G._______ ausgerichteten Taggelder unter-
legen, im Übrigen indessen durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang gilt sie als teilweise obsiegend, weshalb ihr reduzierte Gerichtskos-
ten im Betrag von Fr. 2'000.-- auferlegt werden. Diese werden mit dem
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die teilweise unterliegende Vor-
instanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
15.2. Obsiegt eine Partei, so ist ihr von Amtes wegen eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kos-
ten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei nur teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter der teilweise obsiegenden Beschwerdeführe-
rin hat keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen bemisst
das Bundesverwaltungsgericht diese aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Für den vorliegenden Fall wird die reduzierte Parteientschädi-
gung auf Fr. 3'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, festgelegt und der
Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
A-3043/2011
Seite 51
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2011 aufgehoben. Als
Folge der nebenrichterlichen Tätigkeit von C._______, E._______,
F._______ sowie H._______ und G._______ werden der Beschwerdefüh-
rerin im Zeitraum von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011
Fr. 14'153.60 belastet. Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Ermittlung
des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet; der Restbetrag von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihr Post- oder Bankverbin-
dung bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.--, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, inkl. Kopie der S. 16 des
Jahresberichts 2010 der eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 10)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137 und weitere, Gerichtsurkunde),
– das Generalsekretariat UVEK
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann
A-3043/2011
Seite 52
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) gegeben sind. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Bst. a
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssparache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42).
Versand: