Abtei lung I
A-3044/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
1. A._______,
2. B_______BV,
3. C._______GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion OZD, Hauptabteilung Recht und
Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht in Bezug auf die Abfertigung von
Blumen; rechtliches Gehör; Verhältnismässigkeit;
gesetzliche Grundlage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3044/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Mitinhaber der C._______GmbH. Letztere verfügt über
eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr. ...) und Zollkontin-
gentsanteile und importierte in den Jahren 1995 bis 1999 von der
B._______B.V., (...)/NL, über die Transportfirma D._______B.V.
Pflanzen und Schnittblumen von den Niederlanden in die Schweiz.
B.
Eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______ ergab, dass
dieser zwecks Nachweises von Inlandleistungen, welche für die
Zuteilung von Zusatzkontingenten erforderlich sind, fiktive Rech-
nungen ausstellte oder ausstellen liess. Diese Rechnungen lauteten
auf das E._______ oder die F._______. Die Untersuchung ergab
ausserdem, dass A._______ für die Deklaration der Importe in den
freien Phasen zu hohe und in den übrigen Perioden zu niedrige
Gewichtsangaben machte, sich damit Kontingente erschlich und dass
er mehr Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren
liess als ihm an bewilligten Kontingentsmengen zur Verfügung stand.
Über dem Kontingent liegende Mengen waren deshalb zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von Fr. 3'500.-- (Rosen),
Fr. 1'200.-- (Nelken) und Fr. 2'200.-- (andere Blumen) pro 100 kg zu
verzollen.
C.
A._______ wurde dazu von der Zollkreisdirektion Basel am 16. Juli
1997, am 12. März und am 28. Mai 1998 sowie am 6. Januar 2000 als
Beschuldigter befragt. Er gab zu, dass sämtliche Rechnungen von
F._______ an die C._______GmbH falsch seien. Er habe diese nur
ausgestellt, weil er mehr Waren in die Schweiz transportieren wollte.
Das ihm von der Bewilligungsstelle zugeteilte Kontingent reiche
einfach nicht aus. Er habe diese fiktiven Rechnungen erstellt und nicht
ein Angestellter der Firma D._______BV. In Bezug auf das E._______
sei er zu einer Blanko-Rechnung gekommen; es habe niemand
bemerkt, dass er das unbeschriebene Rechnungsformular genommen
habe. In der Folge habe er dann selber eigenmächtig je nach Bedarf
Rechnungen erstellt. Er habe in den Rechnungen genau die
erforderliche Menge eingesetzt, damit die überschrittene
Kontingentsmenge durch ein Zusatzkontingent abgedeckt werden
konnte. Das E._______ habe keine Kenntnis seines Vorgehens gehabt.
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Es sei ihm vollkommen klar, damit schweizerische Bestimmungen
verletzt zu haben. Er anerkenne, mit den falschen, von der
Untersuchung als "fiktiv" bezeichneten Fakturen widerrechtlich
Zusatzkontingente beantragt und erwirkt zu haben. Er habe vorsätzlich
falsch gehandelt, jedoch die Tragweite seiner Handlungen nicht
gekannt. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Firma
D._______BV in ihren Rechnungen ebenfalls abweichende
Gewichtsangaben machen würde. Es sei seit Jahren bekannt, dass die
Transportfirma D._______BV unterschiedliche Gewichte für die freie
und die bewirtschaftete Phase einsetze. Er anerkenne, dass die
Abweichung für die im Herbst 1997 und im Frühjahr 1998 eingeführten
Sendungen enorm sei und die Angaben somit mit Sicherheit falsch
seien. Er weise aber darauf hin, dass offensichtlich er es war, der die
D._______BV auf die falsche Gewichtsangabe gebracht habe. Es sei
ihm aber nicht bekannt gewesen, dass das Wasser zum Zollgewicht
gehöre. In der Befragung im Jahr 2000 bestätigte A._______
schliesslich, er habe die Gewichte während der freien Periode auch im
Jahr 1998 manipuliert, um im Jahr 1999 ein möglichst hohes
Kontingent zu erhalten. Er habe jeweils selber das Gewicht der
Schnittblumen so angepasst, dass es bis auf ein Kilogramm mit der
zugeteilten Kontingentsmenge aufgegangen sei. Entsprechend höher
habe er das Gewicht des Bindegrüns eingesetzt. Er anerkannte
schliesslich ein Gewicht für Rosen von 50 g, für Nelken von 35 g und
für übrige Blumen von 60 g pro Stück, jeweils mit einer Abweichung
von plus/minus 5 g.
D.
Am 28. August 2000 nahm die Zollkreisdirektion Basel gegen
A._______ ein Schlussprotokoll auf, verfügte am gleichen Tag gegen
ihn, die B._______BV und gegen die C._______GmbH (neben der
Belastung für Schwerverkehrsabgaben, die nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sind) aus Zollvergehen während den bewirtschafteten
Phasen der Jahre 1995 – 1999 für die Differenz zwischen dem KZA
und dem AKZA eine Leistungspflicht über Fr. 608'521.10 und sandte
der C._______GmbH und der B._______BV eine Kopie des
Schlussprotokolls zu. Die Nachforderung basierte zum Ersten auf der
Zolldifferenz für Einfuhren zum KZA basierend auf der Vorlage fiktiver
Rechnungen über Inlandleistungen, zum Zweiten auf falschen
Gewichtsdeklarationen und zum Dritten auf Kontingents-
überschreitungen.
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E.
A._______, die C._______GmbH und die B._______BV reichten
dagegen am 29. September 2000 bei der Oberzolldirektion (OZD)
Beschwerde ein mit den Begehren, die Verfügung der
Zollkreisdirektion Basel vom 28. August 2000 über die Leistungspflicht
aufzuheben, eventualiter eine allfällige nachträgliche Leistungspflicht
auf Grund der tatsächlichen Gewichte neu zu berechnen. Die
Beschwerdeführer argumentierten, es könne nicht auf
Durchschnittsgewichte der importierten Schnittblumen abgestellt
werden, sondern es sei das tatsächliche Gewicht für die
Leistungspflicht massgeblich. Die Zollkreisdirektion Basel sei für
Rosen von einem Durchschnittsgewicht von 50 g +/- 5 g ausgegangen.
Tatsächlich differiere das Gewicht im Sommer und im Winter ganz
erheblich und es sei die Stiellänge und der Produktionsort zu
berücksichtigen. So wiege die leichteste Rose (niederländische
Produktion Frühjahr mit Stiellänge 60 cm) lediglich 24.5 g, die
schwerste Rose (afrikanische Produktion Winter mit Stiellänge 90 cm)
57.6 g. Im Sommer ergebe sich ein durchschnittliches Maximalgewicht
von 27.15 g, im Winter ein Minimalgewicht von 77.6 g. Ferner sei die
Höhe des AKZA gesetzlich nicht abgestützt und unverhältnismässig
und A._______ sei im Untersuchungsverfahren das rechtliche Gehör
nicht gewährt worden.
F.
Die OZD wies die Beschwerden am 11. Mai 2006 ab mit der
Begründung, die hohen AKZA seien im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober
1986 (ZTG, SR 632.0) und damit in einem formellen Gesetz geregelt.
Die Zollverwaltung habe in der Festsetzung des AKZA keinen
Ermessenspielraum, das rechtliche Gehör sei A._______ während der
Einvernahmen gewährt worden; es seien keine Parteirechte verletzt
worden. In Bezug auf das Gewicht der importierten Schnittblumen sei
zwar den Beschwerdeführern soweit Recht zu geben, als nicht auf
Durchschnittsgewichte abgestellt werden könne. Indessen sei davon
auszugehen, dass A._______ es bei der Verzollung unterlassen habe,
das Gebinde inkl. Wasser zu berücksichtigen. Bei korrekter Verzollung
wäre deshalb ein zu Unrecht erwirkter Zollbetrag von Fr. 753'852.50
statt ein solcher gemäss der angefochtenen Verfügung von
Fr. 608'521.10 entstanden.
G.
A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______BV (Beschwerdeführerin
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2) und die C._______GmbH (Beschwerdeführerin 3) reichten gegen
diesen Beschwerdeentscheid am 12. Juni 2006 bei der
Eidgenössischen Zollrekurskommmission (ZRK) Beschwerde ein mit
den Begehren, es sei von der Verfügung einer nachträglichen
Leistungspflicht in Bezug auf die Abfertigung von Blumen gemäss dem
Schlussprotokoll vom 28. August 2000 abzusehen, eventualiter die
Leistungspflicht herabzusetzen und subeventualiter die Sache zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten
sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwer-
deführer machten wiederum Verfahrensfehler geltend. Die Vorinstanz
habe in einer Revision vom 29. September 1999 eine neue Methode
der Berechnung des tatsächlichen Gewichts der importierten Schnitt-
blumen eingeführt, zu der sich die Beschwerdeführer nicht hätten
äussern können, der AKZA basiere auf einer ungenügenden formellen
gesetzlichen Grundlage und verstosse gegen Verfassungs- und
Staatsvertragsrecht, die Parteirechte von A._______ seien in den
Einvernahmen verletzt worden, die Beschwerdeführer hätten von
G._______ sowie von E._______ tatsächlich Schnittblumen gekauft
um Zusatzkontingente zu erlangen, jedoch sei A._______ nicht
bekannt gewesen, dass es sich dabei um Zollvergehen gehandelt
habe. Die Beschwerdeführer widerriefen "rein vorsorglicherweise"
sämtliche gemachten Aussagen von A._______. Die Berechnungen im
angefochtenen Entscheid beruhten auf Annahmen, die nicht den
Tatsachen entsprächen und die Forderungen seien verjährt.
H.
Die OZD hielt in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 an
ihrer Rechtsauffassung fest und machte geltend, den
Beschwerdeführern sei das rechtliche Gehör mehrfach gewährt
worden. Die neue Berechnung der OZD sei im Beschwerdeentscheid
ausführlich dargelegt worden. Sie habe die Begründung des
Entscheids der Vorinstanz dahingegehend korrigiert, dass die
Schätzung nicht aufgrund von Durchschnittsgewichten vorgenommen
werden könne, sondern anhand des nicht deklarierten Gewichts der
Emballage inkl. Wasser vorzunehmen sei. Die Waren seien nach dem
Bruttogewicht zu verzollen; dieses bestehe aus dem Gewicht der
Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger. Das mitgeführte
Wasser gehöre zur unmittelbaren Verpackung und damit zum
Nettogewicht. Der Unterschied zwischen dem Nettogewicht und dem
Bruttogewicht ergebe sich aus weiteren zum Transport erforderlichen
Elementen wie Regalbrettern, Kartonschachteln und einem Teil der
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Eimer. Dieses geschätzte Mehrgewicht ergebe bei einem Abzug von
10% einen Zollbetrag von Fr. 753'852.50, und im Vergleich zur
ursprünglich verfügten Leistungspflicht eine Differenz zu Gunsten der
Beschwerdeführer von Fr. 145'331.40. Unter Berücksichtigung, dass im
Gesamtbetrag auch Kontingentsüberschreitungen und unrechtmässige
Erschleichung von Kontingentsanteilen vorhanden seien, die auf
Grund der deklarierten Daten und der zugeteilten Basiskontingente
ermittelt worden seien und mindestens Fr. 202'488.-- ausmachten,
entspreche diese Differenz einer weiteren Toleranz von 35 %. Die OZD
beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I.
Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
J.
Mit den Urteilen in den Verfahren A-1743/2006, A-1744/2006 und
A-1745/2006 vom 12. Juni 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Sache zur
Neuberechnung des zu Unrecht nicht entrichteten Zollbetrages an die
OZD zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Zoll-
deklarationen seien – unter Vorbehalt einer Revision – auch für die
Zollverwaltung bindend. Bei der Bemessung der Leistungspflicht habe
die Zollverwaltung die deklarierten Gewichte zu berücksichtigen.
K.
Das Bundesgericht hat auf die Beschwerde der OZD vom 20. Juli 2007
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2008 in einem
Verfahren vereinigt, aufgehoben (Verfahren 2C_366/2007,
2C_367/2007 und 2C_368/2007) und die Fälle zur Neubeurteilung an
das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, insbesondere mit der
Erwägung, Art. 36 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG;
AS 42 287 und BS 6 465) schlösse eine spätere Revision nach Art. 12
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR, SR 313.0) und Art. 126 aZG nach erfolgter
Veranlagung und damit eine Schätzung der Leistungspflicht nicht aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit seinem Urteil vom 3. April 2008 vereinigte das Bundesgericht
die Verfahren 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007, hiess die
Beschwerden gut und wies die drei Fälle zur Neubeurteilung an das
Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht
behandelt die vom Bundesgericht vereinigten Verfahren in der Folge
ebenfalls in einem Urteil.
1.2 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche
Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde
an die ZRK (aArt. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwal-
tungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar
2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021). Beschwerdeentscheide der OZD
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Daran
ändert auch das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz
vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nichts, werden doch nach Art. 132
Abs. 1 ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf
dieses Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz Anwendung.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch
MOSER, a.a.O., S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
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schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2. Zollzahlungspflicht
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG obliegt die
Zollzahlungspflicht demjenigen, der eine Ware über die Grenze bringt,
dessen Auftraggeber, den weiteren in Art. 9 Abs. 1 aZG Genannten
sowie den Personen, für deren Rechnung die Ware ein- oder
ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber zog den Kreis der
Zollzahlungspflichtigen somit weit. Dadurch soll die Einbringlichkeit der
Abgabenforderung erleichtert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.3; BGE 107 Ib 198 E. 6a;
BGE 89 I 542 E. 4; nicht publizierter Entscheid der ZRK vom
9. Februar 1981 [ZRK 1979-261]), deren Erfolg insbesondere dann
gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge fehlender
internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangs-
vollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den
inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht
gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen. Die Beschwer-
deführerin 2 und die Beschwerdeführerin 3, schlossen einen Distanz-
kauf ab. Zur Versendung der Ware bedienten sich die Parteien im
Distanzgeschäft der D._______BV als Warenführerin. Auftraggeberin
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die Vertragspartei, welche
mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den
Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem
gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport
tatsächlich veranlasst (BGE 89 I 542 E. 4; unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.). Ob der erste
inländische Erwerber die Warenbewegung auch dann tatsächlich
veranlasst, wenn seine Tätigkeit sich auf den blossen Vertrags-
abschluss mit dem ausländischen Veräusserer beschränkt, kann
dahingestellt bleiben, denn nach zutreffender Auslegung von
Art. 13 Abs. 1 aZG erfolgt die Wareneinfuhr auf seine Rechnung.
Umgekehrt haftet der ausländische Veräusserer im selben Masse, weil
die Ware auf seine Rechnung ausgeführt bzw. in die Schweiz
eingeführt wird. Beide Personen sind daher zollzahlungspflichtig.
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Dieser Schluss ist sowohl vom Sinn des Gesetzes als auch von der
Interessenlage der Beteiligten her geboten: im Interesse der
Vollstreckung der Zollabgabe ist der Kreis der Zahlungspflichtigen in
dem Sinn weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der
Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich
interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 110 Ib 306
E. 2; nicht publizierter Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998 [ZRK
1998-002], E. 6a/aa). Zusammenfassend ergibt sich, dass im inter-
nationalen Distanzgeschäft der ausländische Veräusserer und der
erste inländische Erwerber als Personen gelten, für deren Rechnung
die Ware aus- bzw. eingeführt wird.
2.2 Die Beschwerdeführerin 3 kaufte von der Beschwerdeführerin 2
Schnittblumen und organisierte den Transport von Holland in die
Schweiz. Sie ist daher zollzahlungspflichtig. Der Zollzahlungspflichtige
haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe,
denn es ist nicht einzusehen, warum für die nachträgliche
Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als gemäss Art. 9
Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG gelten sollten. Dies muss im Falle einer
objektiven Widerhandlung gegen die Zollzahlungspflicht umso mehr
gelten. Dabei hängt die Zollzahlungspflicht nicht davon ab, ob der
Betreffende schuldhaft zu wenig Zoll bezahlte oder gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet wurde (Entscheid der ZRK vom 17. April
2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.119 E. 2c; BGE 129 II 160 E. 3). Auf seine Kenntnis der
Verhältnisse kommt es nicht an (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; BGE 106 Ib 221
E. 2c). Im vorliegenden Fall wurde zu wenig Zoll erhoben, weil die
Einfuhrdeklaration unrichtige Angaben enthielt. Der Tatbestand von
Art. 74 Ziff. 8 aZG ist in objektiver Hinsicht demnach erfüllt. Da auch
die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 unbestritten
zum Kreis der nach Art. 9 und 13 aZG Zollzahlungspflichtigen
gehören, sind sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR für die streitigen
Zollabgaben nachleistungspflichtig. Die zollzahlungspflichtigen
Beschwerdeführer haften deshalb auch für die nachzuleistenden
Abgaben (Entscheid der ZRK vom 17. April 2003 [ZRK 2002-112],
veröffentlich in VPB 67.119 E. 2c).
Seite 9
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3. Verjährung
3.1 Für Forderungen im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VStrR gelten nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die
Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver
Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR
greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer
Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar
2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA]
70 S. 333 E. 2a und b). Die Verjährung wird durch jede
Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 64 aZG; BGE 106 Ib 218
E. 2d). Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-,
Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch für die
absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, BGE 110 Ib 312
E. 3b).
3.2 Die Strafverfolgung für den Tatbestand, der im vorliegenden Fall
objektiv verwirklicht ist (Art. 74 Ziff. 9 aZG), verjährt gemäss Art. 11
Abs. 2 VStrR in fünf Jahren und kann durch Unterbrechung nicht um
mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Die zu beurteilenden
Einfuhren fanden in den Jahren 1995 bis 1999 statt. Der
Beschwerdeführer 1 wurde von der Zollkreisdirektion Basel mitunter
am 16. Juli 1997, am 12. März 1998 und am 28. Mai 1998 als
Beschuldigter zur Sache einvernommen. Da er in diesen Einver-
nahmen gerade auch in seiner Funktion als Gesellschafter der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 befragt wurde, bewirkten die
Einvernahmen auch hinsichtlich des Leistungsanspruches gegenüber
diesen jeweils eine Unterbrechung der ordentlichen fünfjährigen
Verjährungsfrist. Am 28. August 2000 traf die Zollkreisdirektion Basel
eine Verfügung über die Leistungspflicht der Beschwerdeführer, gegen
welche diese am 29. September 2000 Beschwerde führten. Im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung waren die Nachforderungen
aufgrund der Verjährungsunterbrechungen somit nicht verjährt,
eingehalten wurde insbesondere auch die absolute Verjährungsfrist
von siebeneinhalb Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Mit
Beschwerdeerhebung am 29. September 2000 ruhte die Verjährung
nach Art. 11 Abs. 3 VStrR. Die Verjährung der zu beurteilenden
Nachforderungen ist folglich nicht eingetreten.
Seite 10
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3.3 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht
gemäss Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im
Nebenstrafrecht, insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen
vorgenommen. Der Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des
Nebenstrafrechts mit Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm"
geschaffen. Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die
Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr
betragen, um die ordentliche Dauer verlängert, womit die allgemeine
Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für Fälle von Art. 11 Abs. 2
VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5 Bst. c StGB wurden
die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der
Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit
dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. CHRISTOF RIEDO/
OLIVER M. KUNZ, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungs-
rechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16). Gemäss
Art. 337 Abs. 1 StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung,
wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt
worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die
Behörde bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im
konkreten Fall zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und
alsdann diese milderen Bestimmungen anzuwenden (RIEDO/KUNZ,
a.a.O., S. 908). Da die Verjährung weder nach dem vorherigen noch –
aufgrund der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB – nach dem
Recht vom 22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich vorliegend die
Prüfung der Frage, ob das vorhergehende oder dasjenige vom
22. März 2002 milder sei.
3.4 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der
Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetz-
buches vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006
3459 3535), im Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Trans-
formationsnorm" ist neu in Art. 333 Abs. 6 StGB enthalten, dessen
Bst. b und c gleich lauten wie in Abs. 5 der Fassung vom 22. März
2002. Auch nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung somit nicht
eingetreten. Aufgrund der verlängerten Fristen und der Beibehaltung
der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung wird auch
nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen wie
dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Urteil des
Seite 11
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Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 4.5;
Entscheid der ZRK i.S. C. vom 8. Februar 2005 [ZRK 2003-050] E. 4d).
4. Verfassungsmässigkeit
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Gesetzes- und Verfassungs-
mässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation
(WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden
GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur
Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) bedurfte das
nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die
Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]
notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV
950 ff.). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft
(Anhang 1A.3 zum Abkommen; AS 1995 S. 2150) im Bereich des
Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären
Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen
Methoden der Einfuhrbeschränkung durch Zölle ersetzt werden
(Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung
der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1],
BBl 1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann
deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die
Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. RENÉ
RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht,
Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die gegenwärtigen
Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für die
durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben
(GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: RICHARD SENTI,
WTO – System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich
2000, Rz. 1016 ff.).
4.2 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in der Fassung
vom 16. Dezember 1994 (Landwirtschaftsgesetz, AS 1953, 1073 und
AS 1995, 1837) bestimmt in Art. 23, dass bei der Festsetzung der
Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatz-
möglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berück-
sichtigen sind (ab 1. Januar 1999 Art. 17 und 21 bis 24 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
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[Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]; BGE 128 II 38 E. 2b). Dabei
sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren
(insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser
Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als
Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere
der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des Bundesrats vom
19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV
149) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei
Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem
vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für
den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend
höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat
(BGE 128 II 37 E. 2b). Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der
Bund nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten
zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl
1994 IV 150): Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten
Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der
erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der
Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt
worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074); im Anhang des
Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die
massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und
Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-
Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft
des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite
Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR. 632.10] und Anhang 4
zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV;
SR 916.01]).
Das Zolltarifgesetz erweist sich somit im Einklang mit den
staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Zudem ist zu
beachten, dass dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt
und gemäss Art. 190 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze
und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Weitere
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Ausführungen zur behaupteten Verfassungsverletzung erübrigen sich
somit.
4.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht
nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das
Schweizer Recht kennt verschiedene Kriterien, nach welchen die
Zollkontingente auf die einzelnen Bewerber verteilt werden können, so
unter anderen jenes der "Inlandleistung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG).
Nach Art 13 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr
von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995
2017) können frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem
25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt
werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgt gemäss den Kriterien
70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr
und 30% nach der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und
Inlandangebot können über das Zollkontingent hinaus zeitlich
befristete Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden
(Art. 13 Abs. 6 VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für
Aussenwirtschaft (BAWI) teilt den Inhabern von Generalein-
fuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents für Schnittblumen
nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach Massgabe der
Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b VEGOS) und gibt die
Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden nach
Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legt Verteilschlüssel
für die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem
Franken Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entspricht
(z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein
Zusatzkontingent von 50 kg Importkontingent).
4.4 Ab 1. Januar 1999 gelten diesbezüglich Art. 12-14 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst
und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10) und
Art. 10-15 und 21 AEV. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) teilt
die aggregierte Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach
Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der
entsprechenden Periode des Vorjahres zu. Die Zuteilung erfolgt jeweils
im April (Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Frische Schnittblumen
können zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW
Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2
VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten durch
Hoheitsakt zugeteilt, d. h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen,
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wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist
(s. Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Je nach Marktbedarf und
Schweizer Angebot kann das BLW das Zollkontingent erhöhen (Art. 12
Abs. 3 VEAGOG). Die zusätzlichen Mengen werden nach Massgabe
der Inlandleistung verteilt. Das BLW legt Verteilschlüssel für die
Zollkontingentsanteile für die Periode, während der die Erhöhung des
Zollkontingents zur Einfuhr freigegeben ist, fest (Art. 14 Abs. 4
VEAGOG). Die damalige VEGOS und die VEAGOG bewegen sich
somit innerhalb der Vorgaben des LwG und sind demnach gemäss Art.
190 BV für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls massgebend
(vgl. BGE 131 II 566 E. 3.2). Eine weitere Überprüfung hinsichtlich der
Verfassungsmässigkeit erübrigt sich.
5. Publikationserfordernis
Die Beschwerdeführer bemängeln sodann die ungenügende
gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verfügung über die
Leistungspflicht vom 28. August 2000, da diese auf dem Generaltarif
im Anhang zum ZTG basiere, welcher weder im Bundesblatt noch in
der Amtlichen Sammlung oder in der Systematischen Sammlung
publiziert sei. Dem Legalitätsprinzip komme insbesondere im
Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu.
Die Verankerung des AKZA mit einer Erhöhung bis zu 28'000% im
Vergleich zum KZA in untergeordneter Rechtsetzungsstufe entbehre
der demokratischen Legitimation, verstosse gegen das Legalitäts-
prinzip und bilde eine ungenügende gesetzliche Grundlage. Der
Generaltarif nach Art. 1 Abs. 1 ZTG in den Anhängen 1 und 2 wird
weder in der Amtlichen Sammlung (Amtliche Sammlung, AS) noch in
der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (Systematische
Sammlung, SR) publiziert; er kann indessen bei der OZD eingesehen
werden. Änderungen werden im Internet unter
publiziert. Gemäss Art. 12 ZTG werden die Änderungen des
Generaltarifs in Form einer Gesetzesänderung vorgenommen, die der
Bundesrat beantragt, wobei er den Generaltarif bis zum Entscheid
über die Änderung in Kraft setzen kann. Das Vorgehen der Publikation
des Generaltarifs steht in Einklang mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen
und das Bundesblatt (Publikationsgesetz 1986, AS 1987 600; heute
Art. 5 Abs. 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikations-
gesetz, PublG, SR 170.512]). In der SR werden nach Art. 11 Abs. 1
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Publikationsgesetz 1986 nur in der AS veröffentlichte noch geltende
Erlasse, völkerrechtliche und interkantonale Verträge, internationale
Beschlüsse sowie die Kantonsverfassungen aufgenommen. Es wird
aber insbesondere ein Erlass nicht aufgenommen, wenn er von
technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet. In diesem Fall
wird der Text in einem anderen Publikationsorgan oder als
Sonderdruck veröffentlicht (Publikationsgesetz 1986, Art. 4 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2). Es entspricht damit der bundesgesetzlichen
Ordnung, den Generaltarif weder in der AS noch in der SR zu
publizieren und es erübrigt sich auf Grund des Art. 190 BV über die
Bindung der rechtsanwendenden Behörden an die Bundesgesetze, die
Verfassungsmässigkeit von Art. 4 Publikationsgesetz 1986 oder Art. 5
Abs. 1 i.V. mit 15 PublG weiter zu prüfen (vgl. auch MOSER, a.a.O.,
Rz 2.68).
6. Rechtliches Gehör
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Recht des Privaten, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können, basierte als selbständiges Grundrecht
auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 4 aBV und ist heute in
Art. 29 Abs. 2 BV niedergelegt. Auf der Stufe der Gesetze des Bundes
ist der Anspruch in den Art. 18, 26-33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG näher
konkretisiert (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1672
ff.). Der Beschwerdeführer 1 – als Vertreter der Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3 – wurde vier Mal durch die Untersuchungsbehörden
des Zollkreises Basel einvernommen. Er konnte jeweils zu allen
Vorhalten ausführlich Stellung nehmen. Dem damaligen Vertreter der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 standen alle Akten vom
14. September bis zum 15. Dezember 2000 zur Verfügung. Der
Vertreter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, der gleichzeitig auch
den Beschwerdeführer 1 vertrat, hatte ausserdem Einsicht in sämtliche
Akten das Verfahren den Beschwerdeführer 1 betreffend. Die
Zollkreisdirektion und die OZD haben sich sodann ausführlich mit den
Argumenten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auseinandergesetzt.
Wenn sie dabei zu anderen Schlüssen gekommen sind, bedeutet dies
nicht, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt
worden wäre. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde in keinem Stadium des Verfahrens verletzt.
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6.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machen weiter geltend, im
zollrechtlichen Untersuchungsverfahren seien sie nicht auf ihr Recht
zur Aussageverweigerung als Beschuldigte und zum Beizug eines
Verteidigers hingewiesen worden. Sie verkennen dabei, dass nicht sie,
sondern der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter persönlich
einvernommen worden ist. Während den Einvernahmen hatten die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine Parteistellung, denn Partei im
Strafverfahren sind nach Art. 6 VStrR natürliche Personen, die für die
juristische Person handeln (vgl. dazu BGE 120 IV 365 E. 4c; BGE 117
IV 203 E. 1). Weil die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht ein-
vernommen wurden, konnte von einem sie betreffenden Recht auf
Aussageverweigerung oder dem Beizug eines Vertreters auch nicht die
Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Aussagen
des Beschwerdeführers 1 vorsorglich widerrufen wollen, ist dies
ebenfalls unbehelflich. Die Aussagen in den Einvernahmen stammen
vom Beschwerdeführer 1 und können – wenn überhaupt – nur von
diesem persönlich widerrufen werden. Die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 sind in dieser Hinsicht Drittpersonen, die nicht fremde Aussagen
widerrufen können. Sie können die Aussagen höchstens als nicht
richtig anerkennen. Das tun sie teilweise und deshalb sind die auf den
Aussagen des Beschwerdeführers 1 basierenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen. Der
Anspruch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf das rechtliche
Gehör ist auch aus diesem Grund nicht verletzt worden.
6.3 Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, im zollrechtlichen
Untersuchungsverfahren sei er nicht auf sein Recht zur Aussage-
verweigerung als Beschuldigter und zum Beizug eines Verteidigers
hingewiesen worden. Den Einvernahme-Protokollen vom 16. Juli 1997,
12. März und 28. Mai 1998 sowie vom 6. Januar 2000 ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 auf ein Recht zur Aussage-
verweigerung aufmerksam gemacht worden ist. Dem Art. 39 VStrR ist
keine solche Pflicht des Untersuchungsbeamten zu entnehmen. Offen
ist, ob überhaupt eine entsprechende Aufklärungspflicht der Behörden
bestand und wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus
deren Nichtbeachtung ergeben. Weder Praxis noch Lehre leiteten aus
der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, gültig bis zum
31. Dezember 1999) eine Belehrungspflicht ab (HANS VEST, St. Galler
Kommentar zur BV, Rz. 17 zu Art. 31 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126 E. 2.5).
Als allgemeiner, aus Art. 4 aBV abgeleiteter Grundsatz des
Strafprozessrechts war lediglich anerkannt, dass niemand gehalten
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war, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren
Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist
er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu
schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (Urteil
des Bundesgerichts 8G.55/2000 vom 14. März 2001; BGE 121 II 273
E. 3a; BGE 109 Ia 166 E. 2b; BGE 106 Ia 7 E. 4; BGE 103 IV 8 E. 3a;
ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 39 N. 15). Eine ausdrückliche
Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen
sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen,
enthält Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2). Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht
des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu
müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ab (BGE 121 II 273 E. 3a; Urteil i.S. John Murray gegen
Grossbritannien vom 8. Februar 1996, Recueil CourEDH 1996-I S. 30,
Ziff. 45, und Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1996
S. 587; zur Diskussion in der Lehre siehe etwa JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 561 Fn. 52; dazu
auch Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ.
in Praxis des Bundesgerichts [Pra] 90/2001 Nr. 110 E. 3; REGINA KIENER,
Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den
Jahren 2000 und 2001, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen
Juristenvereins [ZBJV] 2002 S. 671). Die Pflicht der Untersuchungs-
behörde, einen Angeschuldigten auf sein Aussageverweigerungsrecht
aufmerksam zu machen, ergibt sich neu aus Art. 31 Abs. 2 BV. Die
Pflicht betrifft aber nur Fälle nach Inkrafttreten der neuen Bundes-
verfassung (BGE 130 I 131 E. 2.5), in denen ein verhafteter
Beschuldigter einvernommen werden soll (VEST, a.a.O. N 13, 16).
Weder die aBV noch Art. 39 VStrR gehen indessen soweit wie einige
kantonale Strafprozessordnungen, wonach in jedem Fall ein
Angeschuldigter über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären ist
(vgl. z.B. Art. 208 Abs. 2 StrV BE; § 42 StPO BS; Art. 79 Abs. 1 StP
SG). Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 1 waren
mangels Festnahme auch bei der Einvernahme am 6. Januar 2000
deshalb im vorliegenden Fall nicht verletzt.
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7. Schnittblumenkäufe
Soweit die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten tatsächlich von
F._______ sowie von E._______ Schnittblumen gekauft,
widersprechen sie den klaren und eindeutigen Aussagen des
Beschwerdeführers 1 und denjenigen von G._______. Wenn aber
Schnittblumen von F._______ gekauft worden wären, könnten die
Käufe nur durch die Beschwerdeführerin 3 getätigt worden sein, wie
die bei den Akten liegenden Rechnungen von F._______ zeigen. Die
diesbezüglichen heutigen Behauptungen erfolgen offensichtlich wider
besseres Wissen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist und die
Abnahme der beantragten Beweismittel ohne weiteres unterbleiben
kann.
8. Zollschuld
8.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen. Damit überbindet das Zollgesetz dem
Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten
Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, vom 7. Februar 2001, publiziert
in ASA 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom
18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt im
unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März
2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 3.2; Entscheide der ZRK vom 2. Oktober 1995,
veröffentlicht in ASA 65 S. 410 ff. E. 3a und 3b/bb mit Hinweisen, vom
15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2a). Als Grundlage der
Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen,
soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24
Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu
stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG); das
zuständige Zollamt überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich
auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre
Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die
angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und
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bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die
Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG;
vgl. Entscheid der ZRK vom 18. November 2003, a.a.O., E. 3a,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004, a.a.O.,
E. 2.2; Entscheide der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in
VPB 68.51 E. 3b, vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55
E. 2a). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden,
wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der
Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt,
so kann das Zollamt dem Gesuch um Zollbegünstigung, Zollbefreiung
oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung
noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49
Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV,
BS 6 514]; Entscheide der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in
VPB 66.56 E. 2a, vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3b). Die deklarierte
Einfuhrmenge ist deshalb für den Zollpflichtigen und die Zollver-
waltung – unter Vorbehalt der Revision im Einzelfall – verbindlich. Die
Zollschuld bemisst sich nach dem Bruttogewicht der eingeführten
Ware, wobei das für die Verzollung massgebende Gewicht jeweils auf
die nächsten 100 g aufgerundet wird, wenn der Zollansatz auf je 100
kg festgelegt ist (Art. 2 Abs. 3 ZTG). Das Zolltarifgesetz verlangt damit
eine genaue, auf 100 g aufgerundete, Gewichtsbestimmung der
einzelnen Einfuhr. Es kann unter der Geltung des Gewichtszolls (vgl.
dazu den Bericht des Bundesrates 1988 über die Legislaturplanung
1987-1991, BBl 1988 I 495 f.) nicht auf irgendwelche statistischen
Werte, Schätzungen oder Durchschnittswerte zurückgegriffen werden;
es sind der Zollschuld vielmehr das jeweils tatsächlich eingeführte
Zollgewicht im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und 4 der Taraverordnung vom
4. November 1987 (SR 632.13; vgl. unten E. 8.2) zugrunde zu legen.
Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der
Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für
die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der
Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur
soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass
er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche
Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten ver-
mag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 3.2; Entscheide der ZRK vom 17. April 2003,
veröffentlicht in VPB 67.119 E. 3d, vom 18. November 2003 [ZRK
2003-027] E. 2b, vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit Hin-
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weisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006
vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, die OZD habe sich mit ihren
in der Beschwerde vom 29. September 2000 vorgebrachten
Argumenten nicht auseinandergesetzt; sie habe im angefochtenen
Beschwerdeentscheid zur Gewichtsbestimmung eine neue Berech-
nungsmethode eingeführt, zu der die Beschwerdeführer nicht hätten
Stellung nehmen können und die OZD habe ihre Berechnungs-
methode nicht begründet. Streitig ist insbesondere, ob und gege-
benenfalls inwieweit Regalwagen und Regalbretter, Kartonschachteln,
ein Teil der Eimer und das Wasser, das zur Frischhaltung der Rosen
jeweils mitgeführt worden ist, bei der Verzollung berücksichtigt wurden
und berücksichtigt werden mussten. Nach Art. 2 Abs. 1 ZTG sind
Waren nach dem Bruttogewicht zu verzollen. Zum Bruttogewicht
gehören nach Art. 1 Abs. 1 Taraverordnung das Eigengewicht der
Ware, das Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials sowie der
Warenträger. Zum Nettogewicht gehören nach Art. 1 Abs. 2 der
Taraverordnung das Eigengewicht der Ware, das Gewicht der
Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Waren, die durch ihre
Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind,
werden nach dem Bruttogewicht verzollt (Art. 2 Abs. 1 Tara-
verordnung). Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung
keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unter-
liegen einem Tarazuschlag (Art. 2 Abs. 2 Taraverordnung) und werden
damit zum Nettogewicht mit einem Tarazuschlag verzollt (vgl. Art. 1
Abs. 3 und 4 Taraverordnung).
Die Schnittblumen wurden – wie die bei den Akten liegenden Foto-
aufnahmen zeigen und wie der Beschwerdeführer 1 in den
Einvernahmen aussagte – jeweils entweder in Papier eingeschlagen
und auf Regalen gelagert oder in Kübeln mit Wasser transportiert. Die
untersuchende Zollkreisdirektion berechnete in ihren Korrekturen über
die Einfuhren der Beschwerdeführerin 3 jeweils einen Tarazuschlag
von 5% (vgl. u. a. act. 38/1, 38/2, 39/1 und 40/1) und ging folglich
offensichtlich davon aus, die Ware sei unverpackt oder nur mit
unmittelbarer Verpackung transportiert worden. Damit ergibt sich das
zu verzollende Gewicht im vorliegenden Fall aus dem Nettogewicht,
bestehend aus dem Eigengewicht der Schnittblumen sowie dem
Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung, mit
einem Zuschlag von 5 % (Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung). Beim
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mitgeführten Wasser handelt es sich in keinem Fall um unmittelbare
Verpackung. Verpackung soll genügenden Schutz gegen
Transportschäden bieten (Art. 1 Abs. 2 2. Satz und Art. 2 Abs. 2
Taraverordnung; Entscheid der ZRK vom 31. März 2005 [ZRK
2004-001], E. 4a). Wasser dient unabhängig eines Transports der Ware
der Frischhaltung der Schnittblumen und hat mit dem Schutz während
des Transports nichts zu tun. Das Wasser wird denn auch dem
Blumeneinzelhändler in der Schweiz nicht verkauft oder wieder
ausgeführt. Es gehört deshalb weder zur Verpackung noch zur
unmittelbaren Verpackung der Ware im Sinn von Art. 1 Abs. 2
Taraverordnung. Fraglich ist deshalb noch, ob das Wasser dem Begriff
des Warenträgers zugeordnet werden könnte. Warenträger sind nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch Verkaufsständer, Plakatständer,
Prospekthalter, Spulen, Hülsen, Kettbäume, Kabeltrommeln und
Gestelle (vgl. Erläuterungen der OZD zum Schweizerischen Zolltarif,
Teil III, Ziffer 5), Lochwände zur Präsentation von Waren, Regale,
Vitrinen und Displays. Warenträger dienen der übersichtlichen
Präsentation von Waren. Ein Warenträger ist ein "Gestell, auf dem
Waren übersichtlich und leicht zugänglich zum Verkauf ausgelegt
werden" (vgl. Duden, Mannheim/Wien/Zürich, Bd. 6, 2839).
"Warenträger" wird denn auch in der französischen Version von Art. 1
Abs. 1 Taraverordnung als "supports sur lesquels la marchandise est
présentée" und auf italienisch mit "supporti sui quali la merce è
presentata" bezeichnet. Das mitgeführte Wasser hatte nicht die
Funktion der Präsentation, der Auslage der Ware zum Verkauf. Es ist
deshalb bei der Verzollung der Ware nicht zu berücksichtigen.
8.3 Leistungspflicht
8.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
(dazu gehören auch das aZG) nicht erhoben worden sind, ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.1). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen De-
klaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto
als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Entscheid der
ZRK 2003-009 vom 12. November 2003 E. 2a). Für diese Gruppe be-
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wirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit einzig eine Verlängerung der Verjäh-
rungsfrist (Entscheide der ZRK 2003-060 vom 9. März 2004 E. 2a,
1998-015 vom 6. Dezember 1999 E. 3b/bb). Das Bundesgericht hat in
einem seiner neueren Entscheide ausdrücklich wiederholt, dass dieje-
nigen, die die Ware über die Grenze bringen, und die Auftraggeber als
zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Zollzahlungspflichtige zu den
Nachleistungspflichtigen gehören und selbst dann leistungspflichtig
bleiben, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007
E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie
durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirt-
schaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 310 E. 2b mit Hinwei-
sen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 E. 3b mit Hinweisen auf weitere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Der unrechtmässige
Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 VStrR
gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung
der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer
Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der
Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe,
obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben
wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1690/2006 vom
13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Derjenige, der zur Zahlung der
Abgabe verpflichtet wäre, ist insofern unrechtmässig bevorteilt, als er
diese Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss. Der
Genuss dieses Vorteils soll dem Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden (BGE 110 Ib 310 E. 2c).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine
objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106
Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, viel-
mehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstan-
dene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (BGE
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129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5 mit weiteren
Hinweisen; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Motive - Doktrin
- Rechtsprechung, Bern 1998, S. 36).
Wie bei der Zumessung der Strafe für eine Zollzuwiderhandlung nach
Art. 75 aZG der hinterzogene Zoll zu schätzen ist, wenn er sich
zahlenmässig nicht genau bestimmen lässt, ist nach Art. 12 VStrR die
Festsetzung der Nachleistungspflicht von Zöllen ebenfalls zu schätzen,
wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des Bundesgerichts
2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 7).
8.3.2 Damit ist auf die Begründung der Zollkreisdirektion Basel vom
28. August 2000 zurückzukommen. Sie hat im Rahmen der
Überprüfung der Einfuhren der Beschwerdeführerin 3 in Bezug auf das
Gewicht der eingeführten Schnittblumen für alle bewirtschafteten
Perioden 1995 bis 1999 auf Durchschnittsnettogewichte abgestellt
(Rosen 50 g pro Stück, Nelken von 35 g und andere Blumen 60 g pro
Stück, jeweils mit einer Abweichung von +/- 5 g zu Gunsten des
Importeurs, vgl. Band 6, Anhänge Nr. 3-7 zu den Schlussprotokollen).
Sie hat damit den hinterzogenen Zollbetrag für das Jahr 1995 mit
Fr. 5'546.25, für das Jahr 1996 mit Fr. 118'221.85, für das Jahr 1997
mit Fr. 203'244.10, für das Jahr 1998 mit Fr. 121'348.45 und das Jahr
1999 mit Fr. 160'160.45 (insgesamt Fr. 608'521.10) berechnet. Diese
Gewichtsannahmen der Zollkreisdirektion Basel weichen von den
Gewichten, die die Beschwerdeführer anerkennen (vgl. S. 8 f. der
Beschwerde vom 29. September 2000), erheblich ab. Insbesondere
weisen die Beschwerdeführer auf unterschiedliche Gewichte von
Rosen im Sommer und Winter hin (zwischen 24.5 und 57.6 g), die
unter anderem von der jeweiligen Stillänge und dem Produktionsort
(niederländische oder afrikanische Produktion) abhängen.
Das genaue und korrekte Zollgewicht der Einfuhren der
Beschwerdeführerin 3 in den Jahren 1995 bis 1999 lässt sich nicht
mehr ermitteln, denn der Beschwerdeführer 1 machte absichtlich
unrichtige Gewichtsangaben, um während den bewirtschafteten
Phasen die Überschreitung der Kontingentsmengen zu verhindern und
während den unbewirtschafteten Phasen für das folgende Jahr eine
höhere Kontingentsmenge erhalten zu können (vgl. oben C.). Er hat
damit absichtlich, massiv und über mehrere Jahre hinweg seine Pflicht
zur korrekten Selbstdeklaration verletzt (oben, E. 8.1). Wenn deshalb
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die Zollkreisdirektion im Rahmen ihrer Schätzung der eingeführten
Mengen Schnittblumen auf Durchschnittsgewichte abstellte, die sich
vertreten lassen – immerhin liegen die angenommenen 50 g (+/- 5 g)
pro Rose nicht allzuweit vom Durchschnitt von 41 g, den die
Beschwerdeführer anerkennen (Beschwerde vom 29. September
2000, S. 8) –, ist daran nichts auszusetzen. Insbesondere musste sie
dabei auch nicht unterschiedliche Gewichte im Sommer und Winter mit
Zu- und Abschlägen berücksichtigen. Bestätigt wurden die Annahmen
der Zollkreisdirektion Basel über falsche Gewichtsdeklarationen des
Beschwerdeführers 1 auch durch die Revision vom 29. September
1999. Es erwies sich dabei, dass der Beschwerdeführer 1 das
Nettogewicht für Rosen mit 338 kg statt 537 kg, dasjenige für Nelken
mit 14 kg statt 21 kg und das Gewicht für andere Schnittblumen mit
468 kg statt 733 kg massiv falsch deklariert hatte; die Differenz konnte
nicht allein mit dem mitgewogenen Wasser begründet werden.
Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer 1 während seinen
Einvernahmen das Durchschnittsgewicht der Rosen, Nelken und
anderen Schnittblumen, wie es durch die Zollkreisdirektion Basel der
Berechnung der Leistungspflicht zugrunde gelegt wurde (oben, C).
Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als
Fachmann die Frage nach dem Gewicht der Blumen durchaus
beurteilen konnte und im Übrigen auch nach der Einvernahme vom
28. Mai 1998 die Gewichtsangaben bis zur Einreichung der
Beschwerde vom 29. September 2000 nicht korrigierte.
Damit ist erwiesen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdeführer
zumindest im Umfang besteht, der die Zollkreisdirektion Basel
geschätzt hat, selbst wenn das mitgeführte Wasser nicht zum
zollpflichtigen Gewicht gehört (E. 8.2). Die Beschwerden sind deshalb
abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sie betragen Fr. 6'000.--, werden
den Beschwerdeführern zu je einem Drittel auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 6'000.-- verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird unter diesen Umständen nicht zugesprochen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern
zu je einem Drittel auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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