B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3045/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
X._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Haferbrei).
A-3045/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) meldete am 25. Oktober 2016 bei
der Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen im elektronischen Datenver-
arbeitungsverfahren das Produkt «(…) Haferbrei (…)» aus Deutschland mit
einer Eigenmasse von 456 kg und einer Rohmasse von 484.7 kg zur Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gemäss Herstellerangaben
enthält das angemeldete Produkt 66 % Hafervollkornflocken, 10 % geölte
Rosinen sowie 5 % Aprikosen, 5 % Datteln, 3,5 % Pflaumen und 2,5 % Äp-
fel (jeweils getrocknet) sowie Reismehl, Zimt und gepufften Reis (zu jeweils
weniger als 2,5 %). Der Zollpflichtige verwendete dabei die Tarifnummer
1904.2000 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz
für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 11.15 je 100 kg Ei-
genmasse. Hieraus ergibt sich eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 50.85
(Fr. 11.15 x 4.56 = Fr. 50.85).
B.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Dekla-
ration lautete auf «gesperrt», woraufhin die Zollstelle Aarau (nachfolgend:
Zollstelle) am 27. Oktober 2016 eine Beschau der Ware vornahm. Zudem
entnahm sie der Einfuhrsendung ein Warenmuster, das zwecks Tarifeinrei-
hung an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) weitergeleitet wurde.
Am 28. Oktober 2016 stellte die Zollstelle eine provisorische Zollveranla-
gung aus, wobei die angemeldete Tarifnummer zunächst belassen wurde.
C.
Mit Prüfbericht Nr. (…) vom 18. Januar 2017 (nachfolgend: Prüfbericht)
hielt das Zolllabor unter anderem Folgendes fest:
«Warenbeschreibung: feines, beiges, mit dunkleren Partikeln durchsetz-
tes Pulver, in bedrucktem Beutel für den Einzelverkauf à 500 g.»
«Siebdurchgang von Mehlen/Griess (…): 69 % bei einer Maschenweite
von 1,25 mm, u.a. gebrochene Getreideflocken und Fruchtstückchen im
Siebrückstand.»
«Befund: Nahrungsmittelzubereitung, gem. Zus. und offensichtlich aus
mehr als 20 % Getreidemehl».
D.
Gestützt darauf reihte die OZD mit Tarifgutachten vom 16. Februar 2017
das Produkt «(…) Haferbrei (…)» wie folgt ein:
Nahrungsmittelzubereitung
A-3045/2017
Seite 3
Feines, beiges, mit dunkleren Partikeln durchsetztes Pulver; Hafervoll-
kornflocken, Rosinen, gepuffter Reis, Aprikosen, Datteln, Pflaumen, Äp-
fel, Reismehl und Zimt, mehr als 20 Gewichtsprozent Getreidemehl ent-
haltend, keine Waren der Nrn. 0401 - 0404 enthaltend, ohne Milchfett, mit
einem Fettgehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent, in bedrucktem Beutel
für den Einzelverkauf à 500 g
Tarifnummer: 1901.9093
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Produkt «mehr als 20 Ge-
wichtsprozent Mehl, Grütze, Griess von Getreide im Sinne der Nummer
1901» enthalte.
E.
In der Folge forderte die Zollstelle den Zollpflichtigen auf, eine korrigierte
Einfuhrzollanmeldung mit der Tarifnummer 1901.9093 zu übermitteln. Der
Zollpflichtige kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Zollstelle
nach Rücksprache mit der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreis-
direktion) am 19. April 2017 die provisorische Einfuhrzollanmeldung in eine
definitive umwandelte und die Tarifnummer von Amtes wegen auf die Num-
mer 1901.9093 abänderte. Hernach wurde die Veranlagungsverfügung
Nummer (…) vom 19. April 2017 erlassen, nach welcher für die am 25. Ok-
tober 2016 erfolgte Einfuhr des Produktes «(…) Haferbrei (…)» aus
Deutschland der für Importe von Waren der Tarifnummer 1901.9093 aus
der EU geltende Zollansatz von Fr. 51.55 je 100 kg Eigenmasse massge-
bend und eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 235.05 (Fr. 51.55 x 4.56)
geschuldet sei.
F.
Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. April 2017 erhob der Zollpflich-
tige mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion,
mit welcher er beantragte, das Produkt «(…) Haferbrei (…)» sei in die ur-
sprünglich angegebene Tarifnummer 1904.2000 einzureihen und entspre-
chend zu verzollen. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Ent-
scheid vom 26. Mai 2017 ab und auferlegte dem Zollpflichtigen ausgangs-
gemäss die Verfahrenskosten von Fr. 200.–.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Zollpflichtige (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der ange-
A-3045/2017
Seite 4
fochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und eine Verzollung ge-
mäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 25. Oktober 2016 verwende-
ten Tarifnummer 1904.2000 vorzunehmen. Die Zollabgabedifferenz von
Fr. 184.20 sei zurückzuerstatten.
H.
Mit Vernehmung vom 9. August 2017 beantragt die Vorinstanz die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde. Sie reicht unter anderem ein Waren-
muster der streitbetroffenen Ware als Beweisstück ein.
I.
Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (recte: 4. September 2017)
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116
Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wird im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
A-3045/2017
Seite 5
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachver-
halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der
Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Be-
gehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur
teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo-
tivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II,
2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)
veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene-
raltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten
ist.
2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält
die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor-
schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie
sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt-
handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die
Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die
Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen
Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS)
zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Überein-
kommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar
1988; vgl. zum Ganzen REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 569).
A-3045/2017
Seite 6
Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene-
raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig-
ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll-
ansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den
für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde]
notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch
Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie
über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357,
377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-
5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2). Der Gebrauchstarif, der für die Pra-
xis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebe-
nen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt han-
delsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zoll-
präferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Er-
lassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollan-
sätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; COT-
TIER/HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollge-
setz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 103).
2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (-
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der
AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer
2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom
16. März 2018 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist
das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; COT-
TIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N. 96 ff.).
2.4
2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne
E. 2.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen
mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio-
nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie
die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin-
zuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen
A-3045/2017
Seite 7
Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) so-
wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen-
den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern
oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummern-
folge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.1 und
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).
2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen-
über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist.
Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker-
rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische
Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so-
weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes-
gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen
Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht
darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundes-
verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden
(vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018
E. 2.4.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; siehe auch ARPA-
GAUS, a.a.O., N. 578).
2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur
(vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs-
avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend:
Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag
des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bun-
desverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach
Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Mög-
lichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einrei-
hungsavise zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelun-
gen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläu-
terungen erlassen. Diese können unter abgerufen werden
A-3045/2017
Seite 8
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017
E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als
Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., N. 579) bzw. Verwaltungsverord-
nungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bin-
dungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V
175 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O., N. 2.173 f.).
2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen
Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für
die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab-
schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor-
schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen-
den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag-
lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor-
schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann
heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge-
führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des
BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.3.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die
ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS
unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich
wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden kön-
nen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizeri-
schen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Ausle-
gung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren
Wortlaut ist demnach nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt
vieler Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum
Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., N. 588;
BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
A-3045/2017
Seite 9
2.5
2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor-
den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-
gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger
der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (statt vieler Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).
2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num-
mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas-
sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen-
den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden,
wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge-
bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie
dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen
nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vor-
stehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer
einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile
des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013
vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
2.5.3 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen
Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif-
ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der
schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung
A-3045/2017
Seite 10
dieser Vorschriften sind – vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen be-
treffend die schweizerischen Unternummern – die Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler Urteil des
BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).
3.
3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alko-
holische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-
stoffe» des schweizerischen Gebrauchstarifs lässt sich unter anderem fol-
gende Tarifnummerneinteilung entnehmen (Stand: 25. Oktober 2016):
19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl,
Stärke oder Milch; Backwaren
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl,
Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao
enthaltend […]:
[…]
1901.90 - andere:
-- […]
-- andere:
--- […]
--- andere Zubereitungen:
---- […]
---- ohne Milchfett oder mit einem Gehalt von Milchfett von
nicht mehr als 12 Gewichtsprozent:
----- aus Getreidemehl, -griess, -stärke oder Malzextrakt
1901.9093 ------ Fett enthaltend
[…]
1904 Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch
Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes);
Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder
in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Kör-
nern (ausgenommen Mehl, Grütze und Griess), vorge-
kocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit we-
der genannt noch inbegriffen:
1904.10 - Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch
Aufblähen oder Rösten hergestellt:
1904.1010 -- Zubereitungen nach Art der «Müesli»
1904.1090 -- andere
1904.2000 - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus nicht ge-
rösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nicht
A-3045/2017
Seite 11
gerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflo-
cken oder aufgeblähtem Getreide
[…]
Am 25. Oktober 2016 galt – wie bereits ausgeführt – für Einfuhren von Wa-
ren der Tarifnummer 1901.9093 aus der EU der Präferenzzollansatz von
Fr. 51.55 je 100 kg Eigenmasse, während in Bezug auf die Tarifnummer
1904.2000 für Importe aus der EU seinerzeit ein Präferenzzollansatz von
Fr. 11.15 je 100 kg Eigenmasse vorgesehen war (vgl. vorne Sachverhalt
Bst. A und E).
3.2
3.2.1 In die Tarifnummer 1901 eingereiht gehört eine Reihe von Nahrungs-
mittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Griess, Stärke
oder Malzextrakt, deren Charakter durch diese Stoffe bestimmt wird, wobei
den Hauptbestandteilen andere Stoffe wie z.B. Früchte beigefügt sein kön-
nen (Ziff. II 2. und 3. Absatz der Erläuterungen zu Tarifnummer 1901).
Diese Zubereitungen sind unter anderem bestimmt zum schnellen Bereiten
von Brei durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder
Milch (Ziff. II 7. Absatz der Erläuterungen zur Tarifnummer 1901).
3.2.2 Im Sinne der Tarifnummer 1901 gelten als Mehl und Griess «Mehl
und Griess von Getreide des Kapitels 11» und als Grütze «Grütze von Ge-
treide des Kapitels 11» (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 19).
Als Mehl von Getreide des Kapitels 11 gelten Waren, wenn ihr Siebdurch-
gang (in Gewichtsprozent) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Me-
talldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäss Spalte 4 oder 5
der nachfolgenden Tabelle gleich oder grösser ist als der bei der Getreide-
art angegebene Wert (siehe Anmerkung 2 Bst. b zu Kapitel 11):
Art des Getreides
Stärke-
gehalt
Asche-
gehalt
Siebdurchgang durch ein
Sieb mit einer lichten
Maschenweite von
315 Mikro-
meter
(Mikron)
500 Mikro-
meter
(Mikron)
Weizen und Roggen
Gerste
Hafer
45 %
45 %
45 %
2,5 %
3 %
5 %
80 %
80 %
80 %
-
-
-
A-3045/2017
Seite 12
Mais und Körner-
sorghum
Reis
Buchweizen
45 %
45 %
45 %
2 %
1,6 %
4 %
-
80 %
80 %
90 %
-
-
Als Grütze oder Griess von Getreide im Sinne des Kapitels 11 gelten Er-
zeugnisse aus zerkleinerten Getreidekörnern, die jeweils die folgenden Be-
dingungen erfüllen (siehe Anmerkung 3 zu Kapitel 11):
a) Erzeugnisse aus Mais müssen durch ein Sieb mit einer Bespannung
aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm min-
destens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen;
b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen durch ein Sieb mit ei-
ner Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite
von 1,25 mm mindestens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen.
3.2.3 Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1901
gelten als Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl,
Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt solche, die in der Regel mehr als
20 Gewichtsprozent dieser Stoffe enthalten.
Zusätzlich halten die schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 1106
fest, dass als Mehl, Griess oder Pulver im Sinne des Kapitels 11 auch «zer-
kleinerte Erzeugnisse aus trockenen Hülsenfrüchten [...] oder von Erzeug-
nissen des Kapitels 8», d.h. von geniessbaren Früchten, gelten können,
sofern diese einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer Bespannung
aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm von min-
destens 95 Gewichtsprozent aufweisen.
3.3
3.3.1 In die Tarifnummer 1904 eingereiht gehören Nahrungsmittelzuberei-
tungen aus Getreidekörnern, die durch Aufblähen, Rösten oder durch
beide Verfahren knusprig gemacht sind und hauptsächlich als Frühstücks-
nahrung verwendet werden, z.B. sogenannte «Corn Flakes» (Bst. A der
Erläuterungen zu Tarifnummer 1904); Nahrungsmittelzubereitungen her-
gestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken, die oft als «Müesli» bezeich-
net werden, auch Früchte, Nüsse und dergleichen enthalten können und
allgemein als Frühstücksnahrung aufgemacht sind (Bst. B der Erläuterun-
gen zu Tarifnummer 1904); Weizen-Bulgur (Bst. C der Erläuterungen zu
Tarifnummer 1904); andere Getreide, die vorgekocht oder in anderer
Weise zubereitet sind (Bst. D der Erläuterungen zu Tarifnummer 1904).
A-3045/2017
Seite 13
3.3.2 Die Getreide dieser Waren haben eine weitergehende Behandlung
oder Zubereitung erfahren, als in den Nummern und Anmerkungen der Ka-
pitel 10 oder 11 vorgesehen ist (Anmerkung 4 zu Kapitel 19).
4.
Strittig ist vorliegend die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhr-
sendung des Produkts «(…) Haferbrei (…)» (vgl. vorne Sachverhalt
Bst. A). Der Beschwerdeführer beantragt, dieses sei in die Tarifnum-
mer 1904.2000 einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnum-
mer 1901.9093 als einschlägig erachtet. Die Einreihung in eine zusätzliche
Tarifnummer wird nicht geltend gemacht. Den Akten lässt sich nichts ent-
nehmen, was die Prüfung einer anderen Tarifnummer als notwendig er-
scheinen liesse. Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche der vorgenann-
ten Tarifnummern auf das eingeführte Produkt anzuwenden ist.
Beim streitbetroffenen Erzeugnis handelt es sich um einen feinen, beigen,
mit dunkleren Partikeln durchsetzten Stoff aus Hafer und getrockneten
Früchten (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. C), der fortan der Einfachheit
halber als «Brei» bezeichnet wird.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe
von der Vorinstanz eine verbindliche Tarifauskunft erhalten. Gestützt da-
rauf sei der Brei in die Tarifnummer 1904.2000 einzureihen.
4.1.1 Diesbezüglich verweist er auf die E-Mail vom 6. September 2016, die
er von der Vorinstanz anlässlich der Tarifierung eines anderen Produktes
([…]) erhielt. Darin nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
streitbetroffenen Brei («(…) Haferbrei (…)») als Beispiel für eine Ware, die
mit Blick auf ein eingereichtes Produktfoto (vgl. dazu auch hinten
E. 4.2.3.1) «klar erkennbare Haferflockenstücke» enthalte, weshalb sie –
im Unterschied zum damals in Frage stehenden Produkt – nach der Tarif-
nummer 1904.2000 zollpflichtig sein dürfte.
4.1.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht,
A-3045/2017
Seite 14
das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhal-
tend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler Urteil des BVGer
A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1).
4.1.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen grundsätzlich einen Anwen-
dungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die
EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische
Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren (vgl. zum Ganzen
ausführlich Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017
E. 2.2.1, mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember
2012 E. 3).
4.1.4 Die im Rahmen eines anderen Tarifierungsverfahrens nicht vorbe-
haltlose («dürfte») und einzig gestützt auf ein Produktfoto (vgl. dazu auch
hinten E. 4.2.3.1) gemachte Aussage kann nicht als Vertrauensgrundlage
dienen. Es handelt sich dabei mit Bezug auf den streitbetroffenen Brei nicht
um eine verbindliche Tarifauskunft, weshalb sich der Beschwerdeführer
nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann und das
strittige Produkt folglich nicht bereits aus diesem Grund unter die Tarifnum-
mer 1904.2000 einzureihen ist. Vielmehr ist nachfolgend die vorgenom-
mene Tarifeinreihung zu überprüfen.
4.2 Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich
festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschrif-
ten) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 2.4.4). Demnach ist für die Frage, ob
der Brei in die Tarifnummer 1901 oder die Tarifnummer 1904 einzuordnen
ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen, welcher anhand
der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne E. 2.4.3) auszulegen ist.
4.2.1 Aus der Gegenüberstellung des Wortlautes der in Frage stehenden
Tarifnummern ergibt sich als Abgrenzungskriterium, ob die einzureihende
Ware Mehl, Grütze und Griess enthält oder nicht. Während Tarifnum-
mer 1901 «Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze (und) Griess»
umfasst, schliesst die Tarifnummer 1904 diese Stoffe mit der Formulierung
«ausgenommen Mehl, Grütze und Griess» aus (vgl. vorne E. 3.1). Zudem
umfasst die Tarifnummer 1904 ausdrücklich Getreide «in Form von Flo-
cken». Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der in
Frage stehende Brei Hafer enthält. Für die Tarifeinreihung entscheidend ist
somit, welche Verarbeitungsform – sprich Mehl, Grütze und Griess oder
aber Flocken – der Hafer als Hauptbestandteil des Breis aufweist.
A-3045/2017
Seite 15
4.2.2 Aus dem Getreide Hafer werden u.a. Nährmittel in Form von Mehl,
Grütze und Griess wie auch Flocken hergestellt, die als Brei zusammen mit
Milch und Früchten als Getreidefrühstückserzeugnis Verwendung finden
(Hafernährmittel, in: Lexikon der Lebensmittel, Ternes et al. [Hrsg.], 4. Aufl.
2007). Mehl ist ein staubartig bzw. pulverförmig zerkleinertes Lebensmittel
(Mehl, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.). Grütze ist ein Nährmittel in
Form grobzerkleinerter Getreidekörner, deren Bruchstücke in der Grösse
zwischen Graupen und Griess liegen (Grütze, in: Lexikon der Lebensmittel,
a.a.O.). Griess bezeichnet die beim Mahlen des Getreides entstandenen
Teilstückchen des Getreidekornes in einer Grössenordnung von 250 bis
1000 Mikrometer (Griess, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.).
Mehl, Grütze und Griess grenzen sich daher im Wesentlichen durch ihren
Zerkleinerungsgrad voneinander ab. Getreideflocken hingegen werden
durch Pressen und allenfalls Rösten gedämpfter Getreidekörner hergestellt
und zu einer kompakten, flachen oder lockeren, kleinen Masse geformt
(Getreideflocken, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.).
4.2.3
4.2.3.1 Um die Verarbeitungsform des im fraglichen Produkt enthaltenen
Hafers zu bestimmen, ist grundsätzlich auf den Prüfbericht und auf das
eingereichte Warenmuster, worauf darin Bezug genommen wird, abzustel-
len. Nicht als Beweismittel taugt hingegen das Produktfoto, welches der
Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 4. September 2017 einge-
reicht hat, und worauf erkennbar sei, dass der Brei nicht bloss geringfügig
grössere Bestandteile beinhalte. Da einzig die konkrete Beschaffenheit der
eingeführten Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle massgebend ist (vgl.
vorne E. 2.5.1), kann ein nicht zuordenbares Produktfoto zu deren Bestim-
mung und damit zur Beantwortung der Frage, ob der Brei mehrheitlich un-
gebrochene Getreideflocken enthält, nicht herangezogen werden.
4.2.3.2 Aufgrund seiner Beschaffenheit, die zwar pulverförmig, jedoch
nicht staubartig und mit Partikeln versetzt ist, kann der im streitbetroffenen
Brei enthaltene Hafer nicht ohne weiteres als Mehl, Grütze oder Griess im
Sinne des Tariftextes angesehen werden. Dies wird von der Vorinstanz
denn auch nicht geltend gemacht. Der Brei kann somit nicht ohne weiteres
in die Tarifnummer 1901 eingereiht werden.
4.2.3.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Brei beinhalte klar
erkennbare Haferflocken. In Bezug auf das Warenmuster macht er sinnge-
mäss geltend, dieses sei als Beweisstück untauglich. Er führt aus, dass die
A-3045/2017
Seite 16
in der Musterpackung enthaltenen Haferflocken bei jeder Bewegung zer-
fielen und die Zubereitung umso feiner ausfalle, je älter die Musterpackung
sei. Mit anderen Worten macht er geltend, die Beschaffenheit der im Mus-
ter enthaltenen Ware verändere sich mit der Zeit, wodurch sie nicht mehr
mit der Beschaffenheit der eingeführten Ware im Zeitpunkt der Zollkontrolle
übereinstimme. Vorliegend kann jedoch aufgrund der allgemeinen Le-
benserfahrung ausgeschlossen werden, dass das eingereichte Waren-
muster unmittelbar nach Entnahme aus der Einfuhrsendung mehrheitlich
ganze, ungebrochene Getreideflocken enthielt, die ausschliesslich infolge
nachträglicher Bewegungen zerkleinert wurden. Zumindest insofern er-
scheint das Warenmuster tauglich zur Abklärung des Sachverhalts und ist
gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG als Beweis abzunehmen.
4.2.3.4 Im Prüfbericht wurden im Siebrückstand «gebrochene Getreideflo-
cken» festgestellt. Ein Abgleich mit dem sich in den Akten befindlichen Wa-
renmuster, welches keine ganzen, sondern nur vereinzelt erkennbare,
stark zerkleinerte Haferflockenstücke enthält, bekräftigt diese Aussage. Da
somit nicht davon auszugehen ist, dass das Warenmuster im Zeitpunkt der
Einfuhr mehrheitlich ganze, ungebrochene Getreideflocken enthalten hat,
handelt es sich beim Brei nicht um eine in die Tarifnummer 1904 typischer-
weise eingereihte Zubereitung wie z.B. «Müesli» oder «Corn Flakes»
(vgl. dazu vorne E. 3.3.1) und damit nicht um eine üblicherweise in die Ta-
rifnummer 1904 eingereihte Ware.
4.2.4 Das im strittigen Produkt hauptsächlich enthaltene Getreide lässt sich
demnach alleine gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Tariftextpas-
sagen und den dazugehörigen Erläuterungen nicht eindeutig einer Verar-
beitungsform – Mehl, Grütze und Griess oder Flocken – zuordnen. Für die
tarifäre Einreihung des Breis ist daher weder die Tarifnummer 1901 noch
1904 eindeutig anwendbar.
4.3 Da sich die fragliche Ware anhand des Tariftextes und der dazugehöri-
gen Erläuterungen nicht eindeutig einer Tarifnummer zuordnen lässt, sind
nachfolgend die Anmerkungen zum Zolltarif als Auslegungsquelle heran-
zuziehen (vgl. vorne E. 2.4.4).
4.3.1 Gemäss den Anmerkungen zu Kapitel 19 gelten als Mehl, Grütze und
Griess im Sinne der Tarifnummer 1901 ebendiese Waren nach Kapitel 11
(vgl. vorne E. 3.2.2). Das Zolllabor verwendete in seiner Analyse ein Sieb
mit einer Maschenweite von 1,25 mm, wie es zur Bestimmung von Grütze
oder Griess im Sinne des Kapitels 11 verwendet wird, und verzichtete auf
A-3045/2017
Seite 17
das für die Bestimmung von Mehl vorgesehene Sieb mit einer geringeren
Maschenweite (vgl. vorne E. 3.2.2). Um zu bestimmen, ob eine Nahrungs-
mittelzubereitung auf der Grundlage von Mehl, Grütze oder Griess der Ta-
rifnummer 1901 vorliegt (vgl. vorne E. 3.2.1), genügt es in der Tat, wenn
das geprüfte Erzeugnis die Anforderungen an den Siebdurchgang für
Grütze oder Griess erfüllt: Handelt es sich dabei um Mehl, so wird das Er-
zeugnis ebenso das für Grütze und Griess erforderliche Sieb passieren.
Für die Einreihung in die Tarifnummer 1901 reicht es demnach aus, festzu-
stellen, dass einer dieser Stoffe vorliegt.
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf Bst. b der An-
merkung 3 zu Kapitel 11 geltend, die Voraussetzung eines Siebdurchgan-
ges von über 95 % sei nicht erfüllt. Im Prüfbericht sei ein Siebdurchgang
von 69 % festgestellt worden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Für eine ge-
naue Beurteilung, ob es sich um Mehl, Grütze oder Griess des Kapitels 11
handle, müsse man zwingend den Inhalt des Siebrückstandes analysieren,
seien im Sieb doch beträchtliche 31 % hängen geblieben. Der Siebrück-
stand habe entscheidenden Einfluss auf die Tarifnummer.
4.3.3 Demgegenüber schloss die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid aus
dem Siebdurchgang von 69 %, dass nahezu 100 %, sicher aber mehr als
95 % des im Produkt enthaltenen Hafers sowie des Reismehls durch den
erforderlichen Siebdurchgang gingen. In der Vernehmlassung präzisiert
sie, dass die festgestellten 69 % nahezu zu 100 % das vorgeschriebene
Sieb passierten und demzufolge die Voraussetzungen gemäss Anmer-
kung 3 zu Kapitel 11 erfüllten. Eine genaue Analyse des Siebrückstandes
sei nicht notwendig: Bereits die Getreidebestandteile – Hafer und Reis –
hätten einen Gehalt von ca. 69 % aufgewiesen, weshalb die Analyse der
Fruchtbestandteile nicht mehr notwendig gewesen sei, da die Vorausset-
zung für eine Einreihung in die Tarifnummer 1901 mit dem Resultat der
Getreideanalyse bereits erfüllt gewesen sei. Sie führt aus, dass die drei
Produkte Hafervollkornflocken (zu 66 % enthalten), Reismehl und Zimt (zu
jeweils weniger als 2,5 % enthalten) zusammen genommen mindestens
den Voraussetzungen von Mehl, Grütze oder Griess entsprechen würden,
da sie zu mindestens 95 Gewichtsprozent das erforderliche Sieb passier-
ten.
4.3.4 Dieser Schluss vermag, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht zu
überzeugen. Es ist vielmehr im Wesentlichen der Argumentation des Be-
schwerdeführers zu folgen.
A-3045/2017
Seite 18
4.3.4.1 Vorweg ist auf das Vorbringen der Vorinstanz, die festgestellten
69 % hätten «nahezu zu 100 %» das Sieb passiert, einzugehen. Diese
Aussage ist nicht nachvollziehbar: Der Wert von 69 % bezieht sich auf den
Siebdurchgang und bezeichnet demnach jenen Anteil des Produktes, der
durch das Sieb ging – und dieser Anteil kann per definitionem nur zu 100 %
das Sieb passiert haben. Die Vorinstanz möchte wohl zum Ausdruck brin-
gen, dass nahezu 100 % des im Produkt enthaltenen Hafers durch das
Sieb gegangen sind, weshalb die Voraussetzungen für Mehl, Grütze oder
Griess des Kapitels 11 erfüllt sind und der Brei in die Tarifnummer 1901
einzureihen sei. Zur Prüfung dieser Aussage ist nachfolgend auf die Zu-
sammensetzung des Breis einzugehen.
4.3.4.2 Gemäss Herstellerangaben enthält der Brei neben 66 % Hafervoll-
kornflocken verschiedene Früchte, die insgesamt 26 % aller Inhaltsstoffe
ausmachen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Solche können gemäss Praxis
der Zollverwaltung als Mehl, Griess oder Pulver im Sinne der Tarifnum-
mer 1901 gelten, wenn sie ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm zu
mindestens 95 Gewichtsprozent passieren (E. 3.2.2. f.). Ob und gegebe-
nenfalls zu welchem Anteil diese Früchte durch das vorliegend verwendete
Sieb mit einer Maschenweite von 1,25 mm gingen, ist mangels Analyse der
Zusammensetzung des Siebrückstandes nicht erstellt; der Prüfbericht hält
lediglich fest, dass «Fruchtstückchen» im Sieb hängen geblieben sind. Da
selbst die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, aufgrund der Kon-
sistenz des Breis dürfte es sich bei den darin enthaltenen Fruchtbestand-
teilen um Mehl, Griess oder Pulver handeln, was den gesamten Gehalt an
Mehl, Grütze oder Griess noch erhöhen würde, ist davon auszugehen,
dass ein wesentlicher Anteil der im Brei enthaltenen Früchte das Sieb pas-
siert hat.
Im Brei sind überdies zu jeweils weniger als 2,5 % Reismehl und Zimt ent-
halten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), die den Siebdurchgang gemäss Ver-
nehmlassung der Vorinstanz ebenfalls passierten.
4.3.4.3 Um als Grütze oder Griess im Sinne der Tarifnummer 1901 zu gel-
ten, muss eine Ware gemäss Bst. b der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 zu min-
destens 95 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer Maschenweite von
1,25 mm gehen (vgl. vorne E. 3.2.2). Massgebend ist somit, welcher Anteil
des im Brei enthaltenen Hafers bei der Analyse des Zolllabors das Sieb
passierte.
A-3045/2017
Seite 19
Nach dem vorangehend Dargelegten kommen – mit Ausnahme des gepuff-
ten Reises, der zu weniger als 2,5 % im Brei enthalten ist (vgl. vorne Sach-
verhalt Bst. A) – nachweislich alle Zutaten und damit über 97,5 % des Breis
in Frage, das Sieb passiert zu haben. Unter der Annahme, dass der ge-
puffte Reis das Sieb nicht passierte, lässt sich aus dem Siebdurchgang von
69% somit einzig schliessen, dass etwas mehr als 70 % des im Brei ent-
haltenen Hafers, Reismehls und Zimts sowie der Früchte das Sieb passiert
haben. Welcher Anteil der einzelnen genannten Zutaten durch das Sieb
ging, ergibt sich aus dem nicht genauer analysierten Siebrückstand hinge-
gen nicht. Somit bleibt der Prüfbericht den Nachweis schuldig, welcher An-
teil des im Brei enthaltenen Hafers das Sieb passierte.
4.3.4.4 An einem Rechenbeispiel kann veranschaulicht werden, weshalb
vorliegend – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ohne Analyse der Zu-
sammensetzung des Siebrückstandes nicht erstellt ist, dass mindestens
95 % des im Brei enthaltenen Hafers durch das Sieb gehen:
Gemäss Herstellerangaben besteht der Brei zu 66 % aus Hafer. Unter der
vereinfachenden Annahme, dass 100 g des Breis geprüft wurden, müssten
von den 66 g Hafer über 95 %, d.h. mindestens 62,7 g das Sieb passiert
haben bzw. 3,3 g im Siebrückstand verblieben sein, damit der Hafer die
Voraussetzungen für Mehl, Grütze oder Griess erfüllen würde. Der festge-
stellte Siebdurchgang von 69 % (= 69 g) müsste somit zu mindestens
62,7 g, also zu knapp über 90 % aus Hafer bestehen. Umgekehrt dürfte
der Siebrückstand von 31 % (= 31 g) höchstens 3,3 g, also nicht viel mehr
als 10 % Hafer enthalten. Zum Siebrückstand stellte die Vorinstanz im Prüf-
bericht einzig fest, dass dieser gebrochene Getreideflocken und Frucht-
stückchen enthalte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Damit sind mangels ge-
nauerer Analyse zumindest Zweifel angebracht, ob die festgestellten Ge-
treideflocken tatsächlich nicht viel mehr als 10 % des Siebrückstandes aus-
machten. Der Haferanteil kann daher gestützt auf den Prüfbericht nicht
zweifelsfrei als Mehl, Grütze oder Griess gelten und in die Tarifnum-
mer 1901 eingereiht werden.
4.3.4.5 Überdies nahm das Zolllabor nach Feststellen des Siebdurchgan-
ges von 69 % im Prüfbericht auf die schweizerischen Erläuterungen zu Ta-
rifnummer 1901 Bezug, wonach als Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage von Mehl, Grütze oder Griess in der Regel solche gelten, die
mehr als 20 Gewichtsprozent dieser Stoffe enthalten (vgl. vorne E. 3.2.3).
Es befand, der Brei bestehe «offensichtlich aus mehr als 20 % Getreide-
mehl». Abgesehen davon, dass für den Nachweis von Mehl ein Sieb mit
A-3045/2017
Seite 20
geringerer Maschenweite nötig wäre (vgl. vorne E. 3.2.2), wäre diese Aus-
sage auch in Bezug auf Grütze oder Griess nicht belegt. Die Bestandteile
des Siebdurchganges von 69 % gelten nicht automatisch als Mehl, Grütze
oder Griess, nur weil sie das Sieb passiert haben. Gemäss den Anmerkun-
gen 2 und 3 zu Kapitel 11 ist vielmehr entscheidend, dass ein bestimmter
prozentualer Anteil eines im Produkt enthaltenen Stoffes das Sieb passiert,
damit der betreffende Stoff in seiner Gesamtheit als Grütze, Griess oder
Mehl gilt. Vorliegend blieb dieser Nachweis, wie gezeigt, aus (vgl. soeben
E. 4.3.4.3).
4.4 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Tarifeinreihung
des strittigen Produkts aufgrund des bisher erstellten Sachverhalts nicht
bestätigt bzw. vorgenommen werden kann.
5.
5.1 Die für die Rechtsanwendung vorzunehmende Tatsachenfeststellung
setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde.
Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden des-
halb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
VwVG; vgl. auch E. 1.2). Demnach muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog.
subjektive oder formelle Beweislast; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.6.1).
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-
hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf-
wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist
zudem mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im
Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzu-
führen; weiter bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorge-
sehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1;
BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018
E. 1.6.2; MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.194).
A-3045/2017
Seite 21
5.3 Vorliegend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Ak-
ten nicht ergänzen. Vielmehr ist hierzu eine aufwändigere Beweiserhebung
erforderlich, namentlich die Analyse der Zusammensetzung des Siebrück-
standes, wofür die Vorinstanz besser geeignet ist.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der ange-
fochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2017 aufgeho-
ben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Aus-
gang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom
21. Juni 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der einbezahlte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist ihm zurückzuerstatten. Der Vo-
rinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Kosten
aufzuerlegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. I des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
A-3045/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Beschwerdeent-
scheid vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklä-
rungen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Versand: