B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3049/2015
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Hotelgasse 1,
Postfach 316, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT,
Monbijoustrasse 74, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Nichtigkeit Kündigung).
A-3049/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit dem (…) in der Funktion eines (…) beim Bundes-
amt für Informatik und Telekommunikation (BIT) im Bereich (…). Er ist ver-
antwortlich für (…) und steht in direktem Kontakt mit den Kunden des BIT.
B.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2013 wurde die Arbeitsleistung
von A._______ als mangelhaft (Note 1) beurteilt. Es wurde vereinbart, dass
A._______ seine Arbeitsorganisation verbessert und, da ihm grundlegende
Kenntnisse im Bereich Informationstechnologie (IT) fehlten, eine Aus- und
Weiterbildung in diesem Bereich erfolge.
C.
Am 4. Juli 2014 wurde A._______ schriftlich ermahnt mit der Begründung,
es sei bisher keine Leistungssteigerung feststellbar. Er wurde (nochmals)
aufgefordert, seine Arbeitsorganisation zu verbessern. Zudem enthielt die
Mahnung verschiedene konkrete Vorgaben zu einzelnen Arbeitsschritten.
D.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2014 wurde die Leistung von
A._______ erneut als mangelhaft (Note 1) bewertet. A._______ wurde da-
raufhin anlässlich eines Gesprächs am 26. Februar 2015 mitgeteilt, dass
das Arbeitsverhältnis wegen Mängeln in der Arbeitsleistung aufgelöst
werde. Es wurde ihm angeboten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu
beenden. Zudem wurde ihm ein Entwurf der Kündigungsverfügung über-
geben und ihm das rechtliche Gehör gewährt.
E.
Ab dem 27. Februar 2015 war A._______ – nach eigenen Angaben zu-
nächst wegen einer (Krankheit) und ab dem 12. März 2015 (zusätzlich) aus
psychischen Gründen – krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Zum Nachweis
reichte A._______ dem BIT verschiedene Arztzeugnisse ein.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 löste das BIT das Arbeitsverhältnis mit
A._______ per 31. Juli 2015 auf.
Zur Begründung hielt das BIT zusammenfassend fest, die Leistung von
A._______ sei wiederholt als mangelhaft beurteilt worden und habe sich
A-3049/2015
Seite 3
trotz Mahnung und der Vereinbarung konkreter Massnahmen bezüglich Ar-
beitsorganisation nicht verbessert. Das Arbeitsverhältnis werde daher we-
gen Mängeln in der Leistung unter Einhaltung der ordentlichen Kündi-
gungsfrist aufgelöst. Der Kündigungsgrund sei A._______ zudem vor des-
sen Arbeitsverhinderung mitgeteilt worden und die Kündigung aus diesem
Grund trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zulässig.
G.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das BIT dem nunmehr anwaltlich ver-
tretenen A._______ mit, dass die Kündigungsverfügung vom 1. April 2015
als nichtig angesehen werde bzw. keine Wirkung entfalte und aus diesem
Grund nach wie vor ein Arbeitsverhältnis zwischen A._______ und dem BIT
bestehe. Im darauf folgenden E-Mail-Verkehr zwischen A._______ und
dem BIT kam keine Einigung darüber zu Stande, ob die Nichtigkeit der
Kündigung vom 1. April 2015 verfügungsweise festzustellen oder – so die
Ansicht des BIT – die Kündigung von Gesetzes wegen nichtig sei bzw.
keine Wirkung entfalte.
H.
Am 12. Mai 2015 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BIT
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. April 2015 führen. Er beantragt, es sei die
Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 1. April 2015 festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer zudem um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Kündigung sei unbestritten während der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1
Bst. b des Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgesprochen worden und
aus diesem Grund entweder von der Vorinstanz – unter Einhaltung der
Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021) – oder durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben bzw.
für nichtig zu erklären.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 zur
Hauptsache, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die aufschiebende
Wirkung nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
A-3049/2015
Seite 4
Die Vorinstant führt zunächst aus, sie habe dem Beschwerdeführer gegen-
über wiederholt und schriftlich festgehalten, dass die Kündigungsverfü-
gung vom 1. April 2015 als nichtig angesehen werde und das Arbeitsver-
hältnis aus diesem Grund fortbestehe. Der Beschwerdeführer könne daher
aus einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Vorteil zie-
hen, weshalb mangels schutzwürdigem praktischem (Feststellungs-)
Interesse nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Sache hält die
Vorinstanz fest, die Kündigung sei unbestritten während der Sperrfrist aus-
gesprochen bzw. zugestellt worden und daher – entsprechend der analog
anwendbaren Bestimmungen des OR – nichtig. Diese Rechtsfolge sei zwi-
schen den Parteien unbestritten, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet
sei, eine Verfügung zu erlassen. Andernfalls sei das Schreiben der Vo-
rinstanz vom 6. Mai 2015 als Verfügung anzusehen; nach der Bestimmung
von Art. 35 Abs. 3 VwVG könne auf eine Begründung und die Rechtsmit-
telbelehrung verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren einer
Partei entspreche. Die Anhebung einer Beschwerde sei unter diesen Um-
ständen als mutwillig anzusehen und dem Beschwerdeführer aus diesem
Grund die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
J.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Schreiben vom 5. Juni 2015 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er passt seine Rechtsbegehren da-
hingehend an, dass er zur Hauptsache die Aufhebung der Kündigungsver-
fügung vom 1. April 2015 verlangt. Eventualiter sei festzustellen, dass
diese nichtig sei. An seinem Verfahrensantrag bezüglich der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hält er fest.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Kündigung eines Arbeitsverhält-
nisses während einer Sperrfrist offensichtlich die Rechtsfolge der Nichtig-
keit im verwaltungsrechtlichen Sinn nach sich ziehe. Nach dem Wortlaut
von Art. 34c Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1)
seien qualifiziert rechtswidrige Kündigungen nicht mehr – wie nach altem
Recht – nichtig sondern anfechtbar. Dies entspreche dem Willen des Ge-
setzgebers, das spezielle Anfechtungsverfahren aufzuheben und ein ein-
heitliches (Beschwerde-)Verfahren für sämtliche Streitigkeiten aus einem
Arbeitsverhältnis vorzusehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die
Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht offensichtlich und habe der Beschwerde-
führer somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung, eventualiter
an der Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 1. April
2015. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
A-3049/2015
Seite 5
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entscheiden hat. Bei der Vorinstanz
handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, Bst. B Ziff. V./1.7 der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene
Verfügung stellt zudem ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, welches
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1
BPG). Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt wird somit nebst der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungs-
nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag.
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene
Verfügung, mit welcher das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, auch mate-
riell beschwert. Daran vermag das Schreiben der Vorinstanz vom 6. Mai
2015, auf welches diese verweist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz bestä-
tigt darin lediglich, dass die Kündigungsverfügung vom 1. April 2015 nichtig
sei und deshalb nach wie vor ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe.
Die angefochtene Kündigungsverfügung ist jedoch, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, nicht nichtig (hierzu nachfolgend E. 3) und wurde von der
A-3049/2015
Seite 6
Vorinstanz bisher nicht (wiedererwägungsweise) aufgehoben. Sie hält in
ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht vielmehr erneut
fest, sie sehe keine Notwendigkeit für den Erlass einer Verfügung, da die
während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung keine Wirkung ent-
falte. Der Beschwerdeführer besitzt unter diesen Umständen ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
ist daher als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen (vgl. Urteil
des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 1.2). Offen bleiben kann bei
diesem Ergebnis, ob der Mitarbeiterin, welche das Schreiben vom 6. Mai
2015 unterzeichnet hat, überhaupt die Befugnis zukommt, die Vorinstanz
durch den Erlass einer Verfügung zu binden und insofern die Verfügung
vom 1. April 2015 aufzuheben.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten, wobei Streit-
gegenstand die Frage ist, welche Rechtsfolgen die während eines in Art.
336c Abs. 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochene Kündigung zeitigt.
Zu prüfen wird mithin sein, ob eine entsprechende Kündigung nichtig oder
– auf Beschwerde hin – aufzuheben ist. Die Anpassung der Rechtsbegeh-
ren durch den Beschwerdeführer gemäss dessen Stellungnahme vom
5. Juni 2015 liegt innerhalb des Streitgegentandes und erweist sich mithin
als zulässig.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung von Ermessen (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Ver-
fügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit dem Be-
schwerdeführer gekündigt hat, während dieser ohne eigenes Verschulden
durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Kündigung ist
mithin während eines in Art. 336c Abs. 1 OR genannten Zeitraums ausge-
sprochen worden und insofern qualifiziert rechtswidrig i.S.v. Art. 34c Abs. 1
Bst. c BPG. Nicht einig sind sich die Parteien demgegenüber, welche
Rechtsfolgen die Bestimmung von Art. 34c Abs. 1 BPG an diesen Sachver-
A-3049/2015
Seite 7
halt knüpft. Während die Vorinstanz davon ausgeht, die angefochtene Ver-
fügung sei – entsprechend der privatrechtlichen Regelung in Art. 336c
Abs. 2 OR – nichtig und ohne rechtliche Wirkung, bringt der Beschwerde-
führer unter Verweis auf die Materialien vor, die Verfügung vom 1. April
2015 sei lediglich anfechtbar und – da unbestritten qualifiziert mangelhaft
– vom Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.
3.2 Nach Art. 10 Abs. 3 BPG kann der Arbeitgeber ein unbefristetes Ar-
beitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen,
insbesondere wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten des Arbeit-
nehmers (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG). Er hat jedoch – in Nachachtung ins-
besondere des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und von Treu und Glau-
ben – alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszu-
schöpfen, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kün-
digt (Art. 19 Abs. 1 BPG). Ist eine Kündigung nicht durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt, spricht das Bundesverwaltungsgericht dem Arbeit-
nehmer auf Beschwerde hin eine Entschädigung zu und ordnet – unter
Umständen – die Fortzahlung des Lohnes und die Erstreckung des Arbeits-
verhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an (Art. 34b
Abs. 1 Bst. a–c BPG). Die Kündigung entfaltet jedoch gleichwohl ihre Wir-
kung (Urteil des BVGer A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 3.4). Ein An-
spruch auf Weiterbeschäftigung besteht – anders als vor Inkrafttreten des
revidierten Bundespersonalrechts zum 1. Juli 2013 – nur noch bei Vorlie-
gen eines schwerwiegenden Verstosses gegen geltendes Recht i.S.v. Art.
34c Abs. 1 Bst. a–d BPG, d.h. im Fall einer qualifiziert rechtswidrigen Kün-
digung. Welche Rechtsfolgen das Gesetz für diesen Fall vorsieht – Nich-
tigkeit oder Anfechtbarkeit der Kündigung – ist im Folgenden durch Ausle-
gung von Art. 34c Abs. 1 BPG zu ermitteln.
3.3 Den Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestim-
mung, der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen Wortsinn
hin zu untersuchen ist. Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob
ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist
auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist na-
mentlich auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihren Zweck,
auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeu-
tung, welche der Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zu-
kommt. Bei neueren Gesetzen, wie vorliegend dem revidierten Bundesper-
sonalrecht, kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu
(BGE 139 IV 282 E. 2.4.1; Urteil des BVGer
A-3049/2015
Seite 8
A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.4 Der Wortlaut von Art. 34c Abs. 1 BPG ist, was die Rechtsfolgen einer
qualifiziert rechtswidrigen Kündigung betrifft, an und für sich klar: Der Ar-
beitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht
möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz
die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses aus einem der in Bst. a–d genannten Gründe gutgeheissen hat.
Eine qualifiziert rechtswidrige Kündigung ist demnach nicht nichtig, son-
dern anfechtbar und der Angestellte muss, will er seines Anspruchs auf
Weiterbeschäftigung nicht verlustig gehen, die Verfügung über die Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses mit Beschwerde (beim Bundesverwaltungs-
gericht) anfechten. Entscheidend ist jedoch nicht der (vordergründig) klare
Wortlaut einer Norm, sondern dessen wahrer Rechtssinn (sog. ratio legis).
Bestehen triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn
einer Vorschrift nicht wiedergibt, ist es zulässig, davon abzuweichen (Urteil
des BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Es ist daher im Folgenden anhand der übrigen Auslegungselemente zu
prüfen, ob der Wortlaut von Art. 34c Abs. 1 BPG die ratio legis zutreffend
wiedergibt. Hierzu ist im Folgenden im Rahmen der historischen Auslegung
auf die gesetzliche Regelung vor Inkrafttreten des neuen Bundespersonal-
rechts und die Materialien zu Art. 34c BPG einzugehen.
3.5 Der Tatbestand von Art. 34c Abs. 1 Bst. c BPG entspricht im Wesentli-
chen aArt. 14 Abs. 1 Bst. c BPG (AS 2001 899, 894). Demnach bot der
Arbeitgeber der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht
möglich war, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen
nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Ar-
beitgeber schriftlich und glaubhaft geltend machte, die Kündigung sei nich-
tig, weil sie zu Unzeit nach Art. 336c OR erfolgt sei. Die Bestimmung sprach
zwar von der Nichtigkeit der Kündigung, doch hatte der Gesetzgeber diese
– insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit – abweichend von der
zivilrechtlichen Regelung lediglich als Anfechtbarkeit im Rahmen eines Ein-
spracheverfahrens ausgestaltet; ohne formelle Aufhebung einer Kündi-
gungsverfügung hätte für die Parteien keine Gewissheit bestanden, ob das
Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht (ausführlich Urteil des BGer
2A.116/2005 vom 12. Mai 2005 E. 4.2; zudem Urteil des BGer 2A.761/2006
vom 19. April 2007 E. 3.1.2). Nach altem Recht war eine qualifiziert rechts-
widrige Kündigung i.S.v. aArt. 14 Abs. 1 Bst. c BPG somit nicht nichtig,
sondern bedurfte der Anfechtung – in einem speziellen Verfahren.
A-3049/2015
Seite 9
Mit der Teilrevision des BPG vom 14. Dezember 2012 sollte der Entschei-
dungs- und Handlungsspielraum der Parteien im Rahmen eines Arbeits-
verhältnisses vergrössert werden, wobei insbesondere die Auflösung von
Arbeitsverhältnissen flexibler gestaltet und – hinsichtlich der Verfahren –
vereinfacht wurde. Das interne Beschwerdeverfahren und das spezielle
Anfechtungsverfahren gemäss aArt. 14 BPG wurden abgeschafft und die
Anfechtung von (qualifiziert rechtswidrigen) Kündigungsverfügungen er-
folgt neu im selben Verfahren wie die Anfechtung anderer arbeitsrechtlicher
Verfügungen (Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu einer
Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6708 f. und
6723). Das Ergebnis der Auslegung nach dem Wortlaut findet sich somit in
der historischen Auslegung von Art. 34c Abs. 1 BPG bestätigt: Auch der
historische Gesetzgeber ging jedenfalls im Ergebnis davon aus, dass
(selbst) qualifiziert rechtswidrige Kündigungen i.S.v. Art. 34c Abs. 1 Bst. a–
d BPG nicht nichtig, sondern anfechtbar sind (vgl. auch HARRY NÖTZLI, in:
Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 14
N. 48).
3.6 Dieses Ergebnis entspricht der systematischen Stellung von Art. 34c
BPG im sechsten Abschnitt, welcher das Verfahren bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis regelt. Zudem trägt es dem Umstand Rechnung,
dass der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis mit dem Bundespersonal – wie
vorliegend und anders als im Zivilrecht – in Verfügungsform und damit ho-
heitlich handelt, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine
Einigung zu Stande kommt (Art. 34 Abs. 1 BPG). Die Rechtsfolge der Nich-
tigkeit tritt dabei – nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grunds-
ätzen – nur ein, wenn die fehlerhafte Verfügung einen besonders schweren
Mangel aufweist, dieser offensichtlich ist und die Nichtigkeit die Rechtssi-
cherheit nicht ernsthaft gefährdet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 956). Es kann jedoch keine Rede da-
von sein, dass das Vorliegen einer der in Art. 34c Abs. 1 Bst. a–d BPG
genannten Tatbestände im Allgemeinen als offensichtlich anzusehen ist.
Zudem würde – wie vorstehend erwogen – die Rechtsfolge der Nichtigkeit
die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden, weil regelmässig nicht klar wäre,
ob das Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht. Qualifiziert fehlerhafte Ver-
fügungen i.S.v. Art. 34c Abs. 1 Bst. a–d BPG sind demnach nicht nichtig,
sondern anfechtbar und entfalten Rechtswirkung, werden sie nicht innert
Frist mit Beschwerde angefochten. Die Bestimmung von Art. 34c Abs. 1
BPG regelt somit die Rechtsfolgen einer qualifiziert rechtswidrigen Kündi-
A-3049/2015
Seite 10
gung selbst in abschliessender Weise, weshalb für die sinngemässe An-
wendung der zivilrechtlichen Nichtigkeit gemäss Art. 336c Abs. 2 OR kein
Raum bleibt (Art. 6 Abs. 2 BPG).
3.7 Vorliegend ist – wie vorstehend ausgeführt – unbestritten, dass die
Kündigung während eines in Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR genannten Zeit-
raums erfolgte und die angefochtene Kündigungsverfügung somit qualifi-
ziert mangelhaft ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund in Anwendung
von Art. 34c Abs. 1 Bst. c BPG gutzuheissen und die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 1. April 2015 aufzuheben. Die Vorinstanz hat dem Beschwer-
deführer die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare
andere Arbeit anzubieten (Art. 34c Abs. 1 BPG). Das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung kann bei diesem Ergebnis als gegenstands-
los geworden abgeschrieben werden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch Kündigungen, die in beson-
ders schwerwiegender Weise gegen geltendes Recht verstossen, nicht
nichtig, sondern anfechtbar sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
von Art. 34c Abs. 1 BPG, findet sich jedoch insbesondere in einer histori-
schen Auslegung der genannten Bestimmung bestätigt. Die angefochtene
Verfügung, die unbestritten qualifiziert mangelhaft ist, ist somit in Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen; eine mutwillige Be-
schwerdeführung liegt mit Blick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige
oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend
keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
A-3049/2015
Seite 11
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen. Die Parteientschädigung
ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
1. April 2015 aufgehoben.
2.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.– zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
A-3049/2015
Seite 12
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: