B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3049/2017
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnung zu viel bezogener Ferientage und negativer
Arbeitszeitsaldo nach Kündigung.
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellte A._______ mit Arbeitsvertrag
vom 23. Juni 2015 per 1. Oktober 2015 als Informatik Projektleiter an. Mit
Schreiben vom 17. Oktober 2016 kündigte er seine Stelle.
B.
Am 10. November 2016 bestätigte ihm der Bereichsleiter Personal die Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016. Gleichzeitig
wurde ihm der Stand (per 4. November 2016) seiner Minusstunden und der
zu viel bezogenen Ferientage mitgeteilt und dass diese mit dem Novem-
berlohn 2016 verrechnet würden. Mit dem Novemberlohn 2016 verrech-
nete das ASTRA schliesslich 23 Minusstunden und zwei Ferientage, was
einem Betrag von Fr. 1‘889.10 entspricht.
C.
Das ASTRA stellte A._______ am 9. Dezember 2016 den Betrag von
Fr. 1‘807.85 für die nach dem 4. November 2016 aufgelaufenen Minus-
stunden per 30. November 2016 in Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen.
Aufgrund der fehlenden Überweisung verschickte sie am 25. Januar 2017
eine Mahnung.
D.
Mit E-Mail vom 6. Februar 2017 forderte A._______ das ASTRA zu einem
„Mahnstopp“ der Rechnung vom 9. Dezember 2016 auf, bis er eine Rück-
meldung vom Direktor des ASTRA sowie vom Eidgenössischen Personal-
amt bezüglich seines Anliegens erhalte.
E.
Am 22. Februar 2017 wurde A._______ erneut zur Begleichung der Rech-
nung vom 9. Dezember 2016 aufgefordert, ansonsten die Forderung der
Zentralen Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung zum recht-
lichen Inkasso abgetreten werde.
F.
A._______ gelangte daraufhin am 9. März 2017 an die Vorsteherin des De-
partements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), an
das Eidgenössische Personalamt und an den Direktor des ASTRA und be-
klagte sich über Mobbing und versuchte Erpressung und verlangte diverse
Massnahmen.
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G.
Der Leiter Human Resources des UVEK erklärte A._______ mit Schreiben
vom 22. März 2017, dass er bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
beim ASTRA eine Verfügung verlangen und diese anschliessend beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten könne.
H.
Das ASTRA verfügte daraufhin am 28. April 2017, dass sich die geleistete
Arbeitszeit von A._______ per 30. November 2016 auf -42.67 Stunden be-
laufe und sich die Forderung auf Fr. 3‘696.95 erhöhe (Ziff. 21), der mit dem
Novemberlohn 2016 zurückgehaltene Betrag von Fr. 1‘889.10 zur Beglei-
chung des Minus-Guthabens per 4. November 2016 sowie für die zwei zu
viel bezogenen Ferientage nicht zurückerstattet werde (Ziff. 22) und er den
geschuldeten Betrag von Fr. 1‘807.85 zur Begleichung des restlichen ne-
gativen GLAZ-Saldos von -42.67 Stunden per Ende November 2016 zu
bezahlen habe (Ziff. 23).
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) gegen diesen Entscheid des ASTRA (nachfolgend: Vorinstanz)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der Verfügung, die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung, die Rück-
zahlung von Fr. 1‘889.10 sowie die Stornierung der Rechnung in der Höhe
von Fr. 1‘807.85.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 22. Au-
gust 2017 an seinen Rechtsbegehren fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR
172.220.1) können Verfügungen der Arbeitgeberin mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Vorinstanz gilt man-
gels anderslautenden Bestimmungen des Eidgenössischen Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als Arbeitgeberin im
Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 der Bundesperso-
nalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Anhang 1,
B. Ziff. VII 1.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da-
mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richti-
ger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der
Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorin-
stanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte,
darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansons-
ten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Inso-
weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.3
m.H.).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei auf-
grund einer Meinungsverschiedenheit gemobbt worden, Art. 4 Abs. 2
Bst. b und g PBG sowie Art. 4 Abs. 3 PBG seien verletzt worden und er
beantrage die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung zu seinem
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Fall. Diese Begehren gehen über den Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung und damit den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens hinaus, weshalb in diesem Umfang auf die entspre-
chenden Rügen nicht einzutreten ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in Er-
wägung 1.3 Gesagten – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, dass die Verfügung
vom 28. April 2017 aufzuheben sei, die Vorinstanz den unverschuldeten
Lohnabzug in der Höhe von Fr. 1‘889.10 zurückzuzahlen habe sowie die
Stornierung der Rechnung vom 9. Dezember 2016 über Fr. 1‘807.85. In
rechtlicher Hinsicht macht er somit sinngemäss geltend, dass die Forde-
rung von Fr. 1‘807.85 infolge der Minusstunden ihm gegenüber nicht be-
stehe und der Lohnabzug unberechtigterweise mit seinem Novemberlohn
2016 verrechnet worden sei.
3.1 Das Arbeitsverhältnis entsteht gemäss Art. 8 Abs. 1 BPG durch Ab-
schluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Der Ar-
beitsvertrag hat zumindest die in Art. 25 Abs. 2 der Bundespersonalverord-
nung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) genannten Punkte zu re-
geln. Nicht zu diesen sog. wesentlichen Bestandteilen des Arbeitsverhält-
nisses gehört die Festlegung der Arbeitszeit (Urteil des BVGer
A-2498/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2; vgl. PETER HELBLING, in: Wolfgang
Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz,
2013, Art. 8 Rz. 103 und 105). Diese findet sich in allgemeiner Weise in
den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 17a BPG).
Der Arbeitgeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ausfüh-
rungsbestimmungen auch zur Arbeitszeit erlassen (Art. 6 Abs. 3 und 37
Abs. 3 i.V.m. Art. 17a BPG). Dabei gelten als Arbeitgeber u.a. die Gruppen
und Ämter, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse
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überträgt (Art. 3 Abs. 2 BPG). Die Zuständigkeit bei den Bundesämtern
und den ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten wird vermutet
(Art. 2 Abs. 5 BPV; Urteil des BVGer A-2694/2015 vom 28. September
2015 E. 5.2.2.1; vgl. auch HELBLING, a.a.O., Art. 17 Rz. 20).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorliegend einen Teil sei-
nes Novemberlohns 2016 mit 23 Minusstunden und zwei zu viel bezoge-
nen Ferientagen (per 4. November 2016) verrechnet und verlangt für den
zu viel ausbezahlten Lohn Fr. 1‘807.85 zurück, was 42 Minusstunden ent-
spricht, welche nach dem 4. November 2016 entstanden. Sie stützt sich
dabei auf die Regelungen im Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR,
SR 220), wonach gemäss Art. 330 OR mit der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig würden sowie
auf den Grundsatz von Art. 82 OR, der besagt, dass ohne Arbeit kein Lohn
geschuldet sei. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sie diesen negati-
ven Zeitsaldo und die zu viel bezogenen Ferientage zu Recht mit dem No-
vemberlohn 2016 verrechnete und den zu viel ausbezahlten Lohn zurück-
fordern kann.
3.2.2 Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
Vorinstanz vom 23. Juni 2015 enthält keine spezifischen Regelungen zur
Arbeitszeit. Er verweist aber bezüglich den personalrechtlichen Grundla-
gen auf die Bestimmungen des BPG, der BPV und den übrigen Ausfüh-
rungsbestimmungen zum BPG (vgl. Ziff. 7 des Arbeitsvertrages). Das Reg-
lement über die Arbeitszeit im ASTRA vom 1. April 2017, welches das Reg-
lement über die Jahresarbeitszeit im ASTRA vom 1. Januar 2014 ersetzt
(nachfolgend: Arbeitszeitreglement), ist als Ausführungsbestimmung zu
den in der BPV enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit
(Art. 64-68 BPV und Art. 28-40 der Verordnung des EFD zur Bundesperso-
nalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]) sowie zu Art. 17a BPG zu qua-
lifizieren. Es ist somit Bestandteil des abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
Das Arbeitszeitreglement statuiert in Ziff. 2.1, dass auf Basis einer 41 Stun-
den und 30 Minuten Woche die tägliche Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäf-
tigte 8 Stunden und 18 Minuten beträgt. Der Beschwerdeführer war zu
100 % angestellt und musste somit diese Stunden gemäss Arbeitsvertrag
leisten. Aus dem Arbeitszeitreglement ist gemäss Ziff. 6.4 Abs. 5 ebenfalls
zu entnehmen, dass ein positiver oder negativer Saldo bis zum Dienstaus-
tritt möglichst auszugleichen ist und bei einem bestehenden negativen
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Saldo bei Austritt das letzte Gehalt gekürzt bzw. das zu viel ausgerichtete
Gehalt zurückgefordert werden kann.
3.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Monatslohn ange-
stellt war und jeden Monat, unabhängig davon, wie viele Stunden er tat-
sächlich gearbeitet hat, einen fixen Betrag erhalten hat. Ebenso unbestrit-
ten ist, dass die geleisteten Stunden mittels einer Stempeluhr korrekt auf-
gezeichnet wurden. Die Minusstunden und die zu viel bezogenen zwei Fe-
rientage werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nachdem er am
17. Oktober 2016 kündigte, teilte ihm die Vorinstanz am 10. November
2016 mit, dass sein Ferien- bzw. GLAZ-Guthaben per 4. November 2016
minus zwei Ferientage und 23 Minusstunden betrage. Dieses Minusgutha-
ben werde man ihm mit dem Novemberlohn 2016 verrechnen. Ein allfälli-
ges positives GLAZ-Guthaben per 30. November 2016 würde im Dezem-
ber 2016 ausbezahlt werden.
3.2.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerde-
führer und der Vorinstanz eine spezielle Abmachung vorlag, die ihn berech-
tigt hätte, weniger Stunden zu arbeiten, als vertraglich vereinbart. Es liegt
nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers zu bestimmen, wann er
vom Arbeitsplatz fern bleiben kann, sind doch die An- und Abwesenheiten
der Mitarbeitenden Gegenstand einer Absprache bzw. Planung zwischen
Vorgesetzten und Mitarbeitern (vgl. Ziff. 6.3 Abs. 1 des Arbeitszeitregle-
ments). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weniger Stunden geleis-
tet hat, als er gemäss seinem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen wäre.
Die Vorinstanz durfte somit gemäss Ziff. 6.4 Abs. 5 des Arbeitszeitregle-
ments die 23 Minusstunden und die zwei zu viel bezogenen Ferientage
(total Fr. 1‘889.10) per 4. November 2016 mit dem Novemberlohn 2016
verrechnen und ist auch berechtigt, den zu viel ausbezahlten Lohn in der
Höhe von Fr. 1‘807.85 zurückzufordern. Aufgrund der vorhandenen Aus-
führungsbestimmungen zu den bundespersonalrechtlichen Vorgaben im
BPG und in der BPV erübrigt sich das Heranziehen der Regelungen des
OR.
3.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, die Rechnung vom 9. Dezember 2016 zu begleichen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 28. April 2017 wird bestätigt, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
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Seite 8
4.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundes-
verwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben
5.
Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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