B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3051/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der am 20. November 2015
vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführten Befragung zur
Person (BzP) gab er unter anderem an, er sei afghanischer Staatsangehö-
riger und am (…) 2001 geboren.
B.
Am 25. November 2015 wurde A._______ einer radiologischen Knochen-
altersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter
von 18 Jahren oder mehr, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs sein Geburtsdatum vom (…) 2001 auf den 1. Januar 1998
änderte.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 reichte A._______ beim SEM seine afgha-
nische Identitätskarte (Tazkara) ein, worauf sein Geburtsjahr mit 2001 ver-
merkt ist.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2018 zu den Asylgründen gab
A._______ gegenüber dem SEM erneut an, gemäss iranischem Kalender
am (…) 1380 (nach gregorianischem Kalender der […] 2001) geboren zu
sein.
E.
Am 19. April 2018 verfügte das SEM gegenüber A._______ Folgendes:
1. Ihre Staatsangehörigkeit wird auf Afghanistan geändert.
2. Ihr Geburtsdatum wird auf den 1. Januar 2001 geändert.
3. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt.
5. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen.
6. Da der Vollzug Ihrer Wegweisung zurzeit nicht zumutbar ist, werden Sie
vorläufig aufgenommen.
7. Die vorläufige Aufnahme beginnt ab Datum dieser Verfügung.
8. Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt.
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F.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 dahingehend aufzuhe-
ben, als darin implizit das Geburtsdatum auf den 1. Januar festgesetzt
werde. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen. Zur Begründung bringt er vor, sein Geburtsdatum sei im Laufe
des Verfahrens zweimal geändert worden. Seine Eltern und er hätten von
Anfang an und konstant sein Geburtsdatum korrekt angegeben. Dies sei
nicht geglaubt worden, weshalb aufgrund einer Handknochenanalyse das
Datum auf 1. Januar 1998 geändert worden sei. Nachdem er eine Tazkara
habe einreichen können, worauf sein Jahrgang mit 2001 vermerkt sei, habe
die Vorinstanz das Geburtsdatum ohne Nennung des korrekten Tages auf
den 1. Januar 2001 geändert. Dieses Datum sei auf das von ihm rechts-
genüglich glaubhaft gemachte Datum (…) 2001 zu korrigieren.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen, dasjenige um Beiordnung der Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens
weder ein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit Nennung seines
exakten Geburtsdatums einreichen können, noch sein behauptetes Ge-
burtsdatum plausibel zu begründen gewusst, weshalb sie das Geburtsjahr
entsprechend der eingereichten Tazkara übernommen habe. Sei ihr ledig-
lich das Geburtsjahr bekannt, registriere sie die Geburtsdaten praxisge-
mäss auf den 1. Januar.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Juli
2018 an seinem Antrag fest.
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J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind
im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar
und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in wel-
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chen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwer-
deinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene
Verfügung zu überprüfen ist. Unter Umständen ist ein Antrag von der Be-
schwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu
und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Ein sinngemässer Antrag,
welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begrün-
dung ergibt, ist genügend (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 45 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde das Rechtsbegeh-
ren, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 dahingehend
aufzuheben, als darin implizit sein Geburtsdatum auf den 1. Januar festge-
setzt werde. Weiter bringt er in seiner Begründung vor, dass der Eintrag
des Geburtsdatums 1. Januar 2001 im ZEMIS auf das rechtsgenüglich
glaubhaft gemachte Datum (…) 2001 zu korrigieren sei. Aus der Begrün-
dung der Beschwerde kann somit geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung implizit auch eine Anpassung seines Geburtsda-
tums im ZEMIS auf den (…) 2001 beantragt hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass er im
Laufe des Asylverfahrens in einer schriftlichen Eingabe beantragt habe,
sein Geburtsdatum mit (…) 2001 einzutragen. Die Vorinstanz habe ihm da-
raufhin mitgeteilt, dass sein Ansinnen erst mit Abschluss des Verfahrens
erfolgen könne. Schliesslich sei im Endentscheid das Geburtsdatum falsch
mit 1. Januar eingetragen worden, ohne ihn dazu angehört zu haben.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien
vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige
Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu und soll ihnen ermöglichen, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil des BVGer
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst ferner das Recht, dass die verfügende Behörde von
den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinander-
setzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1).
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Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83
E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begrün-
dung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsäch-
lich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1, BVGer A-5488/2016 vom 9. De-
zember 2016 E. 7.1.2, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1;
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 10 m.w.H.).
4.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht wird – zugesichert hätte, das
Geburtsdatum seinem Antrag entsprechend zu korrigieren. Hingegen er-
hielt der Beschwerdeführer – nachdem er der Vorinstanz bereits mehrfach
sein Geburtsdatum mitgeteilt hatte – anlässlich der Bundesanhörung vom
30. Januar 2018 erneut Gelegenheit, sich vorgängig zum Verfügungsge-
genstand bzw. zu seinem Geburtsdatum zu äussern und seinen Stand-
punkt wirksam einzubringen. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in ihrer an-
gefochtenen Verfügung Bezug auf das vom Beschwerdeführer beantragte
Geburtsdatum und legt ihre entscheidwesentlichen Überlegungen dar,
weshalb sie das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001 geändert hat. Folg-
lich war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht an-
zufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor,
weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unbe-
gründet erweist.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
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nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungs-
pflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichti-
gungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten
von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.).
5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016
vom 30. Januar 2018 E. 3.3).
Demzufolge genügt vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um
die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue
Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August
2018 E. 4.2.3, m.w.H.).
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Seite 8
5.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
5.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
auf den 1. Januar 2001 geänderte Geburtsdatum korrekt ist. Der Be-
schwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum ([…] 2001) richtig ist (Urteile des BVGer
A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August
2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu be-
lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.
Vorliegend unbestritten ist das Geburtsjahr 2001 des Beschwerdeführers.
In der Folge ist zu prüfen, ob einer Partei der sichere Nachweis des von ihr
geltend gemachten Geburtsdatums gelingt und falls nicht, wessen Richtig-
keit wahrscheinlicher ist.
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6.1 Die Vorinstanz änderte mit ihrer Verfügung vom 19. April 2018 das im
ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar
1998 auf den 1. Januar 2001. Ihr Entscheid stützt sich auf die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Tazkara, worauf sein Geburtsjahr mit 2001
vermerkt ist, sowie ihre Praxis, wonach bei ausschliesslicher Kenntnis des
Geburtsjahrs jeweils der 1. Januar als Geburtsdatum registriert wird, ab.
Das von der Vorinstanz festgehaltene Geburtsdatum kann somit nicht als
erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden.
6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP vom 20. No-
vember 2015 geltend, er sei am (…) 2001 geboren ([…]1380 nach irani-
schem Kalender). Er kenne sein Geburtsdatum, weil man ihm an diesem
Tag immer zum Geburtstag gratuliere, verfüge aber über keine entspre-
chenden Dokumente. Anlässlich der Bundesanhörung vom 30. Januar
2018 antwortete er auf konkrete Nachfrage hin, sein Geburtsdatum sei der
(…) 1380. Seine Eltern hätten sein Geburtsdatum in ein Buch, wohl in den
Koran, geschrieben.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch
die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen ebenfalls
den (…) 1380 nach iranischem Kalender als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers angegeben haben. Ein rechtsgenügliches Identitätsdokument
mit der Nennung seines exakten Geburtsdatums konnte der Beschwerde-
führer hingegen nicht vorweisen. Die vom Beschwerdeführer beantragte
Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) 2001 lässt sich demnach –
abgesehen vom Geburtsjahr 2001 gemäss der eingereichten Tazkara – auf
keine weiteren Dokumente abstützen. Insofern kann das lediglich gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern genannte Ge-
burtsdatum ebenfalls nicht als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünf-
tige Zweifel bestehen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Vorinstanz noch der
Beschwerdeführer den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des von ihnen
geltend gemachten Geburtsdatums erbringen vermögen. Weil somit keiner
Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im
ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Aufgrund der
von Anfang an widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie
seiner Eltern zu seinem Geburtsdatum erscheint dieses zumindest als
wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz praxisgemäss auf den 1. Ja-
nuar festgelegte. Der ZEMIS-Eintrag ist daher auf den (…) 2001 zu berich-
tigen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
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Seite 10
7.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) 2001 zu ändern und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unent-
geltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu
kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmäs-
sige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens
300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt
die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder,
wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin keine
Kostennote eingereicht. Weil sich der Beschwerdeführer insofern durch-
setzt, als sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2001 zu ändern ist, er
jedoch insoweit unterliegt, als dies nicht bedingungslos erfolgt, sondern mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Ob-
siegen ausgegangen werden. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits-
und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwal-
tungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 150.00 (inkl.
Auslagen) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 11
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2 der Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz
wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) 2001 zu ändern und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 150.00 (inkl. Ausla-
gen) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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