B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3060/2016
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Bettmeralp Bahnen AG,
vertreten durch
Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, und/oder
Anita Miescher, Rechtsanwältin,
Kellerhals Carrard Bern, Effingerstrasse 1,
Postfach 6916, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Politik, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tarife für Gepäck und Warentransport.
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Sachverhalt:
A.
Die Bettmeralp Bahnen AG (nachfolgend: BAB) betreibt auf der Linie Bet-
ten Talstation – Bettmeralp drei Seilbahnlinien. Hierfür verfügt sie über eine
Personenbeförderungskonzession. Zu ihren Seilbahnlinien gehören eine
direkte Verbindung mit einer Doppelpendelbahn (zwei Kabinen à je
117 Personen) und die beiden Seilbahnen Betten Talstation – Betten Dorf
(eine Kabine à 48 Personen) sowie Betten Dorf – Bettmeralp (zwei Kabinen
à je 48 Personen). Sämtlichen Linien kommt Erschliessungsfunktion zu.
B.
Am 12. und 18. August 2015 wandte sich eine Kundin der BAB an das
Bundesamt für Verkehr (BAV) und beanstandete deren tarifliche Regeln für
den Transport von privaten Gütern (nicht Reisegepäck) auf gebührenpflich-
tigen Rollwagen.
C.
Das BAV leitete in der Folge ein Aufsichtsverfahren zur Überprüfung der
massgeblichen Tarifbestimmungen der BAB ein.
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 traf die Vorinstanz die folgenden Anord-
nungen:
"1. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen, sämt-
liche ungefährlichen Gegenstände, welche ein Reisender problemlos
tragen kann und gleichzeitig mit sich führt, als Handgepäck unentgelt-
lich zu befördern, sofern der Reisende für diese beim Betreten des
Fahrzeugs genügend Stellfläche vorfindet.
2. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen, ihre
eigenen tariflichen Regeln in Einklang mit Ziffer 1 dieses Dispositivs
zu bringen.
3. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen, da-
rauf hinzuwirken, dass Ziffer 27 des Tarifs 600 im (recte: in) Einklang
mit Ziffer 1 dieses Dispositivs gebracht wird.
4. Der Bettmeralp Bahnen AG wird eine Gebühr von Fr. 900.– aufer-
legt. (…)
5. Die Verfügung kann auf der Homepage des BAV veröffentlicht wer-
den."
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Zur Begründung führte das BAV aus, die Verordnungen und Tarife dürften
die gesetzlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes zum
Handgepäck nur konkretisieren, nicht aber übermässig einschränken.
Mehrere Bestimmungen im Tarif der BAB würden sich jedoch nicht an die
gesetzlichen Vorgaben halten, weshalb sie rechtswidrig seien. Im Übrigen
stellte das BAV fest, dass auch Bestimmungen des Allgemeinen Personen-
tarifs T600, zu dessen Anwendung die BAB grundsätzlich verpflichtet sei,
im Widerspruch zum Personenbeförderungsgesetz stünden.
E.
Dagegen erhebt die BAB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Sie macht im Wesentlichen geltend,
das BAV überschreite mit seinen Anordnungen seine Aufsichtskompeten-
zen. Zudem gehe es von einem zu weiten Begriff des Handgepäcks aus
und greife damit in ihre Tarifgestaltungsautonomie ein. Bei richtiger Be-
trachtung stünden ihre Tarifbestimmungen sowie der Allgemeine Perso-
nentarif 600 im Einklang mit den massgeblichen Gesetzes- und Verord-
nungsbestimmungen und würden diese nicht in unzulässiger Weise ein-
schränken.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 schliesst das BAV (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 5. August 2016 hält die Beschwerde-
führerin vollumfänglich an ihrem Beschwerdebegehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vor-
instanz im Sinn von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnah-
megrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Das BAV ist eine Vorinstanz nach
Art. 33 Bst. d VGG und hat in Anwendung von Art. 52 des Personenbeför-
derungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) aufsichtsrechtliche
Anordnungen betreffend die Tarife der Beschwerdeführerin getroffen.
Diese Anordnungen stellen eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG und
damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Beurteilung der dagegen
erhobenen Beschwerde obliegt demzufolge dem Bundesverwaltungsge-
richt, zumal auch keine Ausnahme hinsichtlich des Sachgebietes gemäss
Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Vo-
rinstanz ihr gegenüber mehrere aufsichtsrechtliche Anordnungen getroffen
hat, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist damit zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
An erster Stelle sind die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die
tariflichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin darzulegen.
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3.1 Als Inhaberin einer Personenbeförderungskonzession unterliegt die
Beschwerdeführerin verschiedenen Grundpflichten (Art. 6 Abs. 2 PBG).
Darunter fällt einerseits die sog. Transportpflicht. Entsprechend hat die Be-
schwerdeführerin jeden Transport auszuführen, wenn die reisende Person
die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält (Art. 12 Abs. 1 Bst. a PBG).
Andererseits trifft sie eine sog. Tarifpflicht. Danach hat die Beschwerdefüh-
rerin für ihre Leistungen Tarife aufzustellen, welche die Voraussetzungen
nennen, unter denen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit
zusammenhängende Leistungen verlangt wird (Art. 15 Abs. 1 PBG). Diese
Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden und sind zu ver-
öffentlichen (Art. 15 Abs. 5 PBG).
3.2 Sodann dürfen Reisende leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck)
unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn es die Verhältnisse gestat-
ten (Art. 23 Abs. 1 PBG). Unter Fahrzeuge im Sinn des Personenbeförde-
rungsgesetzes fallen auch die Kabinen der Seilbahnen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b
PBG). Im Gegensatz zum Handgepäck ist für die Beförderung des Reise-
gepäcks ein Entgelt geschuldet (Art. 24 Abs. 1 PBG).
3.3 Die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsgesetz
halten im Grundsatz fest, dass die Tarife regeln, welche Gegenstände als
Handgepäck mitgenommen werden dürfen (Art. 62 VPB). Art. 63 Abs. 1
Bst. b VPB ergänzt ferner, dass Sachen, die den Tarifbestimmungen über
Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen, nicht als Handgepäck
mitgenommen werden dürfen.
3.4 Sodann konkretisiert der Allgemeine Personentarif T600 des Vereins
ch-direct, Direkter Verkehr Schweiz (nachfolgend: Tarif 600; gefunden un-
ter: > Themen > Tarife und Vorschriften > Aktu-
elle DV-Tarife, abgerufen am 27. Juli 2017), die Bestimmungen zum Hand-
gepäck. Dieser gilt – neben zahlreichen anderen bzw. beinahe sämtlichen
Transportunternehmen in der Schweiz – auch für die Beschwerdeführerin
auf all ihren Seilbahnlinien (vgl. Ziff. 1 des Tarifs 600). Nach Ziff. 27.0.000
des Tarifs 600 gelten als Handgepäck leicht tragbare Gegenstände, die für
den persönlichen Bedarf bestimmt sind. Dessen maximale Abmessungen
betragen 1.2 x 0.8 x 1.0 m. Zugelassen als Handgepäck sind sodann un-
abhängig der maximalen Abmessungen:
- Skis und Snowboards,
- Schlitten und Skibobs,
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- Kinderwagen,
- Fahrräder.
3.5 Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin die folgenden Tarife
auf ihren Seilbahnlinien an:
- 2 Gepäckstücke pro Person sowie Einkaufswagen sind gratis,
- Privates Gepäck auf einem Handwagen oder Schlitten kostet
Fr. 5.– pro Fahrt,
- Mietwagen der Beschwerdeführerin kosten Fr. 10.– pro Fahrt,
- Mobiliar wie Fernseher, Betten, Sofas, etc. werden ab Fr. 19.45
transportiert.
4.
Im vorliegenden Fall sind auf der einen Seite die Aufsichtskompetenzen
der Vorinstanz umstritten (nachfolgend: E. 5). Auf der anderen Seite ist
strittig, ob sich die von der Beschwerdeführerin angewandten Tarifbestim-
mungen betreffend das Handgepäck innerhalb des von Art. 23 PBG vorge-
gebenen Rahmens bewegen bzw. ob die Beschwerdeführerin autonom
über die tarifliche Ausgestaltung des Begriffs des Handgepäcks befinden
kann (nachfolgend: E. 6.1). Dies ist letztlich entscheidend für die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht aufsichtsrechtliche Anordnungen getroffen hat
(nachfolgend E. 6.2). Darauf ist in der genannten Reihenfolge einzugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Aufsichtskompetenzen
der Vorinstanz. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz nur einschreiten
dürfe, wenn unter anderem eine wiederholte oder wiederholbare Verlet-
zung von klarem materiellem Recht vorliege. Vorliegend gehe es jedoch
um die Frage der Auslegung des Begriffs des Handgepäcks sowie dessen
tariflicher Ausgestaltung. Die konkrete tarifliche Ausgestaltung falle aber in
die Hoheit der Transportunternehmen und liege nicht bei der Vorinstanz.
Deshalb dürfe die Vorinstanz nur mit grosser Zurückhaltung und nur bei
einem Missbrauch eingreifen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall,
weshalb das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Vorinstanz unzulässig
sei.
Nach Ansicht der Vorinstanz handle sie innerhalb ihrer aufsichtsrechtlichen
Kompetenzen, wenn sie einschreite, weil ein konzessioniertes Transport-
unternehmen gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgeset-
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zes verstosse. Hier lägen sowohl wiederholte als auch wiederholbare Wi-
derhandlungen vor, da die Beschwerdeführerin ihre Tarife mindestens seit
dem Jahr 2010 anwende und keine Absicht hege, diese gesetzeskonform
auszugestalten. Schliesslich bestehe die Autonomie der Transportunter-
nehmen nur im Rahmen der geltenden Gesetze; sie ermächtige die Unter-
nehmen dagegen nicht, sich über die gesetzlichen Grundlagen hinwegzu-
setzen. Entsprechend könne sie bei jedem Verstoss gegen das Personen-
beförderungsgesetz und nicht nur im Falle von einem Missbrauch ein-
schreiten, andernfalls es eine Kategorie von zulässigen Gesetzesverstös-
sen gäbe.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 52 PBG untersteht die Personenbeförderung im öffent-
lichen Verkehr der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anord-
nungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben
oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen das Personenbe-
förderungsgesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Ver-
einbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme
der Anzeige der Reisenden am 12. August 2015 ein aufsichtsrechtliches
Verfahren eingeleitet und das Tarifsystem der Beschwerdeführerin sowie
die massgeblichen Bestimmungen des Tarifs 600 auf ihre Rechtmässigkeit
hin überprüft.
5.2.2 Die Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrer Kontrolltätigkeit eine grosse
Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie greift in Tätigkeiten der beaufsichtigten
Verwaltungseinheit, Anstalt, Körperschaft oder Person nur ein, wenn eine
wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem materiellen Recht
oder von Verfahrensrecht vorliegt oder wenn wichtige öffentliche Interes-
sen offensichtlich missachtet werden (vgl. BGE 136 II 457 E. 3.1; Urteil des
BVGer A-2742/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.4; OLIVER ZIBUNG, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 71
Rz. 12; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfol-
gend: VwVG-Kommentar], Art. 71 Rz. 7). Zwar ist umstritten, inwieweit
eine derartige Zurückhaltung mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip nach
Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ver-
einbar ist (vgl. die Kritik bei VOGEL, in: VwVG-Kommentar, Art. 71 Rz. 17).
Dennoch erachtet das Bundesgericht in Fällen, in denen es nicht um die
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Seite 8
Aufsichtstätigkeit einer voll weisungsbefugten, hierarchisch übergeordne-
ten gegenüber einer untergeordneten Einheit der Zentralverwaltung geht
(sog. Dienstaufsicht), sondern wie hier um die Aufsicht gegenüber einer
ausgegliederten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Ver-
bands- oder Organisationsaufsicht), die Zurückhaltung der Aufsichtsbe-
hörde für gerechtfertigt, zumindest dort, wo die Körperschaft über eine ge-
wisse Autonomie verfügt (BGE 136 II 457 E. 3.1; vgl. PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, 1992, S. 57; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 5
Rz. 33). Wie weit somit die Organisationsaufsicht im konkreten Fall reicht,
hängt vom Autonomiebereich des betroffenen Verkehrsbetriebes ab (vgl.
auch PIERRE TSCHANNEN/THOMAS LOCHER, Einflussmöglichkeiten des
Bundes auf die Tarifgestaltung im Personenverkehr, in: Schweizerische
Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht, Verwaltungsorganisations-
recht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, 2009, S. 131 ff.,
S. 133 f.).
5.2.3 Die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz und die Autonomie der Verkehrs-
betriebe wandelten sich im historischen Kontext deutlich. So wurde mit
dem Inkrafttreten des Transportgesetzes (TG, AS 1986 1974) am 1. Januar
1987 das ursprünglich geltende System der Tarifgenehmigung im Bereich
der öffentlichen Transporte auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. Da-
nach konnte die Vorinstanz nur noch gegen offensichtlich missbräuchliche
Tarife – insbesondere wenn sie gegen den zentralen Grundsatz der Gleich-
behandlung verstiessen – einschreiten; auf Preisbildungsvorschriften
wurde hingegen verzichtet, um den Unternehmen grösstmögliche Freiheit
zu gewähren (Botschaft vom 23. Februar 1983 über Transporte des öffent-
lichen Verkehrs [nachfolgend: Botschaft zum Transportgesetz], BBl 1983 II
167, S. 182 f.; vgl. zum Grundsatz der tariflichen Gleichbehandlung bereits
die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum revidier-
ten Bundesgesetz über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete
der schweizerischen Eidgenossenschaft, BBl 1871 II 647, S. 694). Später,
auf den 1. Januar 1996 hin, wurde diese beschränkte Tarifaufsicht ganz
aufgehoben und durch die allgemeine Aufsicht gemäss Art. 49a TG (AS
1995 3485, S. 3522) ersetzt (TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 137). Be-
zweckt wurden damit einerseits der Abbau der Aufsichtsaufgaben des Bun-
des und andererseits die Erweiterung des unternehmerischen Handlungs-
spielraumes der Transportunternehmen (Botschaft vom 19. Oktober 1994
über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt, BBl 1995
I 89, S. 133). Die Aufsicht des Bundes im Tarifbereich ist damit allerdings
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nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch wiederum auf eine Missbrauchskon-
trolle beschränkt und unterliegt den allgemeinen, d.h. keinen besonderen
Regeln der Aufsichtstätigkeit. Dabei ist aber der Handlungsspielraum der
Transportunternehmen zu respektieren (vgl. BBl 1995 I 89, S. 135; BGE
136 II 457 E. 3.2). Art. 49a TG wurde schliesslich ohne Anpassungen in
den heutigen Art. 52 PBG überführt (vgl. Botschaft zur Bahnreform 2 vom
23. Februar 2005 [nachfolgend: Botschaft zur Bahnreform 2], BBl 2004
1985, S. 2495).
5.2.4 Was sodann die Tarifgestaltungsautonomie anbelangt, enthält das
Personenbeförderungsgesetz für die Unternehmen nunmehr im Wesentli-
chen die Vorgaben, einen Tarif für ihre Leistungen aufzustellen und diesen
gegenüber allen gleich anzuwenden (Art. 15 Abs. 1 und 5 PBG). Zur ei-
gentlichen Tarifgestaltung äussert sich das Gesetz kaum, sieht man vom
Grundsatz der tariflichen Gleichbehandlung ab (TSCHANNEN/LOCHER,
a.a.O., S. 137). Mithin geniessen die Transportunternehmen in diesem Be-
reich eine grundsätzliche Autonomie, soweit sie nicht ausdrücklich durch
tarifarische Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes beschränkt
wird.
5.3 Nach dem Gesagten kann die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Ta-
rifsystems der Beschwerdeführerin nur mit grosser Zurückhaltung überprü-
fen und darf nur bei einem (offensichtlichen) Missbrauch einschreiten. Der
vom Gesetzgeber den Transportunternehmen eingeräumte Ermessens-
spielraum bei der Tarifgestaltung ist zu respektieren. Ein Einschreiten
rechtfertigt sich nur, wenn der Beschluss oder die Anordnung klar gegen
das Gesetz, d.h. insbesondere gegen die vorliegend relevanten tariflichen
Regelungen verstösst oder allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-
sätze missachtet (vgl. auch A-2742/2009 E. 2.5).
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Einschreiten den Ermes-
sensspielraum der Beschwerdeführerin respektiert und ihre Kognition nicht
überschritten hat.
6.1 Dies hängt zunächst davon ab, wie weit die Tarifgestaltungsautonomie
der Beschwerdeführerin bezüglich der Konkretisierung des Begriffs des
Handgepäcks reicht bzw. ob ihr diesbezüglich vom Personenbeförderungs-
gesetz Grenzen gesetzt werden.
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Seite 10
6.1.1
6.1.1.1 Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Begriff des Handgepäcks
einzig nach der Legaldefinition von Art. 23 Abs. 1 PBG richte, welcher da-
runter grundsätzlich sämtliche leicht tragbaren Gegenstände verstehe. Die
Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB seien hingegen missverständlich for-
muliert, da sie dahingehend aufgefasst werden können, dass die Trans-
portunternehmen frei regeln können, welche Gegenstände als Handge-
päck gelten und welche nicht. Eine derartige Auslegung würde es aber er-
lauben, bestimmte Gegenstände von der unentgeltlichen Beförderung aus-
zuschliessen, obwohl sie für den jeweiligen Reisenden leicht tragbar wären
und die Mitreisenden nicht stärker beeinträchtigen würden, als vergleich-
bare, nach den Tarifbestimmungen zugelassene Gegenstände. Eine
grundrechts- und gesetzeskonforme Auslegung der VPB führe jedoch zum
Ergebnis, dass die Transportunternehmen gerade keine freie Befugnis hät-
ten, bestimmte Gegenstände von der Beförderung auszuschliessen.
6.1.1.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Auslegungen
der Vorinstanz als zu weit. Ihrer Auffassung nach folgt insbesondere aus
einer teleologisch-historischen Auslegung der relevanten Normen, dass
zwar grundsätzlich die unentgeltliche Mitnahme leicht zu tragender Ge-
päckstücke vorgesehen sei. Dennoch werde den Transportunternehmen
die Möglichkeit gewährt, Einschränkungen in Bezug auf Art, Ausmass und
Gewicht der Gepäckstücke zu machen. Obwohl Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB
dies ausdrücklich vorsehe, habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht damit auseinandergesetzt.
6.1.2
6.1.2.1 Die Tarifgestaltungsautonomie wird einerseits durch den Grundsatz
der tariflichen Gleichbehandlung (Art. 15 Abs. 5 PBG) beschränkt. Dane-
ben kennt das Personenbeförderungsgesetz aber noch weitere, inhaltliche
Vorgaben zur Tarifgestaltung. So verlangt Art. 23 Abs. 1 PBG für das Hand-
gepäck – im Gegensatz zum kostenpflichtigen Reisegepäck – dessen un-
entgeltliche Beförderung. Damit schafft das Gesetz mit dem Handgepäck
eine besondere Kategorie von Gegenständen, deren tarifliche Handha-
bung vorgegeben wird. Art. 23 Abs. 1 PBG bestimmt sodann, dass unter
den Begriff des Handgepäcks sämtliche leicht tragbare Gegenstände fallen
und diese unentgeltlich zu befördern sind, sofern es die Verhältnisse ge-
statten. Weitere Vorgaben bezüglich des Handgepäcks lassen sich dem
Gesetz hingegen nicht entnehmen. Die Verordnung hält dazu weiter fest,
dass die Tarife einerseits regeln, welche Gegenstände als Handgepäck
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Seite 11
mitgenommen werden dürfen (Art. 62 VPB). Andererseits definieren die Ta-
rife, welches Gewicht, welchen Umfang und welche Verpackung das Hand-
gepäck aufweisen muss, damit es im Fahrzeug mitgenommen werden darf
(vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB). Dass diese Verordnungsbestimmung – wie
die Vorinstanz geltend macht – den Transportunternehmen keine Befug-
nisse einräume, um Gepäckstücke mit bestimmten Eigenschaften von der
Beförderung als Handgepäck auszuschliessen, ist jedoch nicht einzuse-
hen. Vielmehr war der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 19 TG (AS 1986
1974, S. 1979) der Ansicht, die unentgeltliche Mitnahme von Handgepäck
setze voraus, dass die betreffenden Gepäckstücke "gewisse Anforderun-
gen (Art, Ausmass und Gewicht)" erfüllen (vgl. Botschaft zum Transportge-
setz, BBl 1983 II 167, S. 187). Die Bestimmung setzte mithin voraus, dass
gewisse Vorgaben gemacht werden dürfen. Art. 19 TG wurde schliesslich
unverändert in Art. 23 Abs. 1 PBG überführt, womit diesem dieselben Wer-
tungen zugrunde liegen (Botschaft zur Bahnreform 2, BBl 2004 1985, S.
2488). Entsprechend erlaubt auch Art. 23 Abs. 1 PBG den Begriff der leich-
ten Tragbarkeit mittels objektiven Kriterien zu konkretisieren.
6.1.2.2 Die Verordnung bestimmt die im Gesetz enthaltenen unbestimmten
Begriffe ("leicht tragbar" und "Handgepäck") sodann aber nicht näher. Viel-
mehr delegiert sie deren weitere Präzisierung an die Tarife, indem sie es
diesen überlässt, über die Vorgaben zum Gewicht, zum Ausmass und zur
Verpackung des Handgepäcks, die darunter fallenden Gegenstände zu be-
stimmen. Zudem ist der Begriff des Handgepäcks nach dem
Gesetzeswortlaut kein statischer, sondern die Qualifikation eines Gegen-
standes als Handgepäck hängt jeweils immer auch von den konkreten Ver-
hältnissen insbesondere vom Fahrzeug ab (Art. 23 Abs. 1 PBG). Da letzt-
lich das Recht und die Pflicht zur Tarifgestaltung den Unternehmen an-
heimgestellt ist, obliegt es ihnen, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben den
Begriff des Handgepäcks zu konkretisieren. Dies ist letztlich Ausfluss der
Tarifgestaltungsautonomie, die im konkreten Fall des Handgepäcks dort
ihre Grenze findet, dass die gesetzlich vorgegebene Kategorie unentgelt-
lich zu befördernder Güter nicht ausgehöhlt werden darf und sämtliche ta-
riflichen Regeln den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten haben.
6.1.3 Mithin kann die Beschwerdeführerin innerhalb der dargelegten Vor-
gaben autonom über die tarifliche Handhabung des Handgepäcks befin-
den. Die Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz beschränkt sich diesbezüg-
lich auf eine schlichte Missbrauchskontrolle (vgl. oben E. 5.3).
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Seite 12
6.2 Die Vorinstanz qualifizierte den Tarif der Beschwerdeführerin in mehr-
facher Hinsicht als rechtswidrig. Darauf ist nun im Einzelnen einzugehen
(E. 6.2.1–6.2.6).
6.2.1
6.2.1.1 Zunächst erachtet die Vorinstanz die Beschränkung, wonach maxi-
mal zwei Gepäckstücke pro Person sowie Einkaufswagen gratis befördert
werden, als unzulässig. Denn einerseits kenne der Tarif 600 keine solche
Höchstgrenze und andererseits könne ein Reisender allenfalls auch mehr
als zwei Gepäckstücke leicht tragen. Entsprechend weist die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich an, beliebig viele Gepäckstücke
als Handgepäck zu befördern, solange sie ein Reisender leicht tragen
könne und genug Stellfläche vorhanden sei.
Dagegen sieht die Beschwerdeführerin in der Beschränkung auf zwei Ge-
päckstücke eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbe-
griffs der leichten Tragbarkeit. Da ein Mensch nur über zwei Hände ver-
füge, könne er auch nur zwei Gepäckstücke leicht tragen. Zudem gelte es,
die konkreten Verhältnisse in einer schwankenden Seilbahnkabine sowie
die Sicherheit der anderen Passagiere zu berücksichtigen.
6.2.1.2 Wie bereits dargelegt, ist der Begriff des Handgepäcks nicht sta-
tisch, sondern dynamisch zu verstehen. Entsprechend ist für die Frage, ob
die Beschränkung auf zwei Gepäckstücke zulässig ist, an erster Stelle auf
die konkreten Verhältnisse in einer Seilbahn einzugehen. Zu Recht weist
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Kabinen einer Seilbahn
schaukeln und nur wenige Möglichkeiten bestünden, sich festzuhalten.
Darüber hinaus ist auch das Platzangebot – insbesondere verglichen mit
der Eisenbahn, dem Tram oder dem Bus – beschränkt und es gilt die Si-
cherheit der Passagiere zu gewährleisten, damit diese beispielsweise im
Falle einer Notbremsung nicht von Gepäckstücken getroffen werden. Vor
diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass das Handgepäck nicht aus
beliebig vielen Gepäckstücken bestehen kann. Insoweit verstösst die Be-
stimmung nicht gegen klares, übergeordnetes Recht, sondern stellt viel-
mehr eine zulässige Konkretisierung dar.
6.2.1.3 Ferner ist die Bestimmung auch im Lichte des (tariflichen) Gleich-
behandlungsgebots zu prüfen. Vorliegend erscheint es angezeigt, die
rechtsgleiche Ausgestaltung eines generell-abstrakten Tarifs analog der
Praxis zur Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung zu beurteilen (TSCHAN-
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Seite 13
NEN/LOCHER, a.a.O., S. 139). Danach verletzt ein Erlass das Rechtsgleich-
heitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Ver-
hältnisse aufdrängen (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). Mit der vorliegenden Be-
schränkung auf maximal zwei Gepäckstücke wird den besonderen Verhält-
nissen in den Seilbahnkabinen der Beschwerdeführerin Rechnung getra-
gen. Zugleich stellt die Gepäcksbeschränkung eine rechtsgleiche Nutzung
des in der Seilbahnkabine verfügbaren, knappen Platzangebots durch an-
dere, gleichzeitig beförderte Passagiere sicher, indem für jeden derselbe
Raum zur Verfügung steht. Im Übrigen sind im Interesse der Praktikabilität
des Tarifsystems gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen hin-
zunehmen und werden verfassungsrechtlich durchaus als zulässig erach-
tet (BGE 136 II 457 E. 7.1 und 135 II 224 E. 3.3; A-2742 E. 7.5.1). Entspre-
chend müssen – entgegen der Vorinstanz, welche eine subjektive Ausle-
gung des Begriffs der leichten Tragbarkeit fordert – keine unterschiedlichen
Kategorien von Reisenden anhand deren körperlichen Konstitution gebil-
det werden, um die Frage nach der leichten Tragbarkeit beantworten zu
können, auch wenn diese Vorgabe für verschiedene Menschen unter-
schiedlich zu beantworten ist. Insgesamt wird durch die konkrete Gepäck-
beschränkung der Grundsatz der tariflichen Gleichbehandlung nicht ver-
letzt.
6.2.1.4 Zusammengefasst verstösst die Regelung nicht gegen klares
Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze und der Begriff des Handge-
päcks wird dadurch nicht seines Gehalts entleert. Demnach hat die Vor-
instanz mit ihrer Vorgabe, wonach grundsätzlich beliebig viele Gepäckstü-
cke als Handgepäck zu befördern seien, in unzulässiger Weise in die Tarif-
gestaltungsautonomie der Beschwerdeführerin eingegriffen.
6.2.2
6.2.2.1 Weiter hält die Vorinstanz die Bestimmung für rechtswidrig, welche
für ein privates Gepäckstück auf einem privaten Handwagen oder Schlitten
Fr. 5.– pro Fahrt verlangt. So sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb
Handgepäck auf einem Handwagen oder Schlitten generell von der unent-
geltlichen Beförderung ausgenommen werde, sofern dies ein Reisender
problemlos tragen könne. Dies verstosse gegen Art. 23 Abs. 1 PBG.
Dies wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten. Die Rollwagen selbst
seien in der Regel nicht ohne Weiteres tragbar und würden im Übrigen ge-
A-3060/2016
Seite 14
rade deshalb eingesetzt, um Gepäck zu transportieren, das aufgrund sei-
nes Gewichts nicht von Hand getragen werden könnte. Liesse man die un-
entgeltliche Beförderung von Gepäck mittels Rollwagen zu, würden damit
letztlich die Bestimmungen zum Handgepäck unterlaufen. Immerhin sei
aber dann für den Transport keine Kostenpflicht vorgesehen, wenn beides
– das Gefährt und das Gepäckstück – leicht tragbar sei.
6.2.2.2 Die Zulässigkeit dieser Tarifvorgabe hängt zunächst einmal von de-
ren konkreten Handhabung ab. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, ist die
Bestimmung nicht gegen Gepäckstücke und Transportmittel gerichtet, die
offensichtlich beide gleichzeitig leicht tragbar sind. Erfasst werden von der
Tarifbestimmung somit lediglich schwere und allenfalls sperrige Gepäck-
stücke, die aus diesem Grund mit einem Handwagen oder Schlitten trans-
portiert werden sollen. Derart verstanden, ist die Regelung nicht zu bean-
standen. Vorliegend findet die Auffassung der Beschwerdeführerin zwar
keinen Niederschlag im Wortlaut ihres Tarifs. Immerhin hat sie in ihren Ta-
rifbestimmungen aber Fotografien entsprechender gebührenpflichtiger Ge-
päcktransporte mit Handwagen oder Schlitten aufgenommen, welche da-
rauf hindeuten, dass schwere Gepäckstücke erfasst werden sollen (vgl. bf-
act. 3). Mithin lässt dies auf eine gesetzeskonforme Tarifbestimmung
schliessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Bestimmung im Ein-
zelfall aber strenger handhaben würde, stünde dies nicht in einem offen-
sichtlichen Widerspruch zum Gesetz und erschiene nicht als missbräuch-
lich, da der Transport mit einem Handwagen oder Schlitten gerade vermu-
ten lässt, das transportierte Gepäckstück sei nicht mehr leicht tragbar. Zu-
dem erlaubt die Tarifbestimmung auf einfache, pragmatische Weise zu be-
stimmen, ob Handgepäck vorliegt oder nicht. Dies ist, wie bereits dargelegt
wurde (siehe oben E. 6.2.1.3), ohne Weiteres mit der Rechtsgleichheit zu
vereinbaren, da gewisse Pauschalisierungen im konkreten Fall zulässig
sind.
6.2.2.3 Mithin ist in der tariflichen Regelung kein Verstoss zu erblicken, der
ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz rechtfertigen würde.
Entsprechend erweist sich ihre aufsichtsrechtliche Anordnung auch in die-
ser Hinsicht als unzulässig.
6.2.3
6.2.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist es ferner unzulässig, für die Beför-
derung von Mobiliar ein Entgelt zu verlangen. Könne nämlich ein Reisen-
der das Mobiliar problemlos tragen und finde es im Fahrzeug Platz, müsse
es als Handgepäck unentgeltlich befördert werden.
A-3060/2016
Seite 15
6.2.3.2 Die Beschwerdeführerin regelt in ihren Tarifbestimmungen, dass für
die Beförderung von Mobiliar, wie Fernseher, Betten, Sofas, etc., ein Ent-
gelt verlangt wird. Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung von kos-
tenpflichtigem Mobiliar folgt, dass damit grosse, sperrige oder schwere Ge-
päckstücke gemeint sind, welche gewöhnlich nicht mehr als leicht tragbar
bezeichnet werden können. Folglich präzisiert diese Tarifbestimmung das
Kriterium der leichten Tragbarkeit, weshalb sie nicht zu bestanden ist. Dies
gilt erst Recht, da die gesetzlichen Normen es den Tarifen überlassen, mit-
tels Vorgaben zum Gewicht und zu den Dimensionen grosse, sperrige oder
schwere Gegenstände von der unentgeltlichen Beförderung im Fahrzeug
auszuschliessen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB; vgl. oben E. 6.1.2). Mit anderen
Worten definieren die Tarife folglich die Grenze, bis zu welcher Gepäckstü-
cke und damit grundsätzlich auch Mobiliar – sofern es denn überhaupt un-
ter den Begriff des Handgepäcks fällt (siehe sogleich E. 6.2.4) – als leicht
tragbar gilt und folglich unentgeltlich befördert werden muss. Im Übrigen ist
der Ausschluss von Mobiliar im oben dargelegten Sinn auch Sicherheits-
gründen geschuldet, da es die Passagiere im Falle einer Notbremsung ge-
fährden könnten. Dies ist ohne Weiteres zulässig, da Art. 63 Abs. 1 Bst. d
VPB ausdrücklich Sachen von der Beförderung als Handgepäck ausnimmt,
welche den Mitreisenden einen Schaden verursachen könnten. Von einem
missbräuchlichen Tarif kann nach dem Gesagten jedenfalls keine Rede
sein, zumal die gesetzlich vorgegebene Kategorie des unentgeltlich zu be-
fördernden Handgepäcks, durch die Ausnahme von Mobiliar im genannten
Sinn nicht ausgehöhlt wird.
6.2.3.3 Zusammengefasst verstösst der Tarif für die Beförderung von Mö-
beln nicht gegen klares Recht, weshalb die Vorinstanz dagegen nicht auf-
sichtsrechtlich einschreiten durfte.
6.2.4
6.2.4.1 Überdies erachtet die Vorinstanz Ziff. 27 des Tarifs 600 teilweise als
rechtswidrig. So sei insbesondere dessen Einschränkung unzulässig, wo-
nach nur Gegenstände des persönlichen Bedarfs als Handgepäck mitge-
führt werden dürfen. Das Personenbeförderungsgesetz differenziere hin-
gegen gerade nicht nach dem Verwendungszweck des Gepäckstücks.
Folglich komme es weder darauf an, ob das Gepäck im Eigentum des Rei-
senden stehe oder ob es für dessen persönlichen Bedarf oder eine ge-
werbliche Nutzung bestimmt sei bzw. ob es sich um Handelsgüter, Bauma-
terialien oder Einrichtungsgegenstände handle. Ein tariflicher Ausschluss
gewisser Gegenstände als Handgepäck sei nur zulässig, wenn dies aus
A-3060/2016
Seite 16
Gründen der Sicherheit oder wegen der Unzumutbarkeit für die Mitreisen-
den erforderlich sei.
Für die Beschwerdeführerin fallen demgegenüber unter den Begriff des
Handgepäcks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur persönliche Ge-
genstände, die für die Reise oder für den Aufenthalt am Bestimmungsort
benötigt werden. Dies treffe nun aber nicht auf Baumaterialien, Handels-
güter oder Einrichtungsgegenstände zu. Für diese bestünden andere Be-
förderungsmöglichkeiten.
6.2.4.2 Es trifft zu, dass das Personenbeförderungsgesetz das Vorliegen
von Handgepäck nicht nach dessen Gebrauchszweck bestimmt oder an
die Eigentumsverhältnisse anknüpft. Nichtsdestotrotz ist es an den Unter-
nehmen zu entscheiden, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenom-
men werden dürfen (Art. 62 VPB). Dies ist Ausfluss ihrer Tarifgestaltungs-
autonomie und ist solange zu tolerieren, als der Begriff des Handgepäcks
nicht seines Gehalts entleert wird. Für die Beschwerdeführerin fallen unter
den Begriff des Handgepäcks sämtliche Güter, die für die Reise bzw. am
Aufenthaltsort verwendet werden, mithin Gegenstände die dem persönli-
chen Bedarf der Reisenden dienen. Diese Auslegung schränkt den Begriff
des Handgepäcks zwar deutlich ein. Sie erscheint aber zumindest nicht als
missbräuchlich, zumal gerade aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse
in den Seilbahnkabinen der Beschwerdeführerin die Beschränkung auf das
zwingend benötigte Handgepäck als haltbar erscheint bzw. der Ausschluss
allen anderen Gepäcks (Baumaterialien, Handelsgüter, Einrichtungsge-
genstände) von der Beförderung im Fahrzeug hinzunehmen ist.
6.2.4.3 Somit bewegt sich die in Ziff. 27 des Tarifs 600 vorgesehene Be-
schränkung des Handgepäcks auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs
im konkreten Fall innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerde-
führerin. Mithin greift die Vorinstanz zu Unrecht in die Tarifgestaltungsauto-
nomie der Beschwerdeführerin ein, wenn sie die unentgeltliche Beförde-
rung sämtlicher Gegenstände unabhängig ihres Verwendungszwecks for-
dert.
6.2.5
6.2.5.1 Schliesslich hält die Vorinstanz die Vorgaben in Ziff. 27 des Ta-
rifs 600 betreffend der maximalen Abmessungen des Handgepäcks inso-
fern für unzulässig, als nur für bestimmte, abschliessend aufgezählte Ge-
genstände Ausnahmen vorgesehen sind. Solange weitere, übergrosse Ge-
genstände ebenfalls problemlos von einem Reisenden getragen werden
A-3060/2016
Seite 17
können und genug Platz im Fahrzeug vorhanden sei, seien die betreffen-
den Gegenstände ebenfalls als Handgepäck unentgeltlich zu befördern.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz die Tarifge-
staltungsautonomie der Transportunternehmen. So halte Art. 63 Abs. 1
Bst. b VPB ausdrücklich fest, dass die Tarifbestimmungen Vorgaben zum
Umfang eines Gepäckstücks machen dürfen. Die Bestimmung in Ziff. 27
des Tarifs 600 stütze sich auf Art. 63 VPB und lege damit zu Recht die
Höchstmasse für Handgepäck sowie die Ausnahmen fest. Zudem habe
sich bis vor Kurzem die Vorinstanz selber auf die im Tarif 600 festgelegten
Masse berufen.
6.2.5.2 Wie bereits oben dargelegt wurde (E. 6.1.2.) regeln die Unterneh-
men gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB i.V.m. Art. 15 Abs. 1 PBG, welche
Abmessungen und welches Gewicht das Handgepäck haben darf. Damit
erscheint die Bestimmung in Ziff. 27 des Tarifs 600 nicht als offensichtlich
unzulässig. Dies gilt zumindest insoweit, als die Bestimmung den Begriff
der leichten Tragbarkeit präzisiert und dadurch die mit Art. 23 PBG ge-
schaffene Kategorie von unentgeltlich als Handgepäck zu befördernden
Gegenständen nicht ausgehöhlt wird. Da solches weder vorliegt noch die
Maximalmasse des Handgepäcks zur Konkretisierung der Tragbarkeit als
unhaltbar zu bezeichnen sind, ist die Regelung nicht zu beanstanden. Dies
wird im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
6.2.5.3 Steht es nun aber einem Unternehmen zu, die maximalen Dimen-
sionen und das Gewicht des Handgepäcks zu definieren, ist es ihm unbe-
nommen, auch Ausnahmen davon vorzusehen. Dies gilt zumindest so-
lange, als der Tarif mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist.
6.2.5.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es sich bei den einzelnen
Ausnahmegegenständen um Güter handle, die häufig von den Reisenden
mitgeführt werden und am Bestimmungsort bzw. bereits während der Reise
gebraucht werden. Würde strikt auf den maximalen Abmessungen beharrt,
so die Beschwerdeführerin, würden grosse Personengruppen, insbeson-
dere Personen mit Kinderwagen oder Sportausrüstung, faktisch von der
Beförderung ausgeschlossen.
6.2.5.5 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Sinn
und Zweck der Ausnahmeregelung darin besteht, bestimmten Reisenden
die Mitnahmen einer besonderen Kategorie von Gegenständen im Fahr-
A-3060/2016
Seite 18
zeug zu ermöglichen. Dies dürfte einerseits Praktikabilitätsgründen ge-
schuldet sein, da insbesondere im Fall von Kleinkindern die Mitnahme des
Kinderwagens die Beförderung vereinfacht. Andererseits verhindert die
Ausnahmebestimmung, dass einem grossen Teil der Reisenden die Beför-
derung unnötig erschwert wird, da ansonsten Kinderwagen oder Sportge-
räte bei jeder Fahrt separat als Reisgepäck aufgegeben und nach der An-
kunft wieder entgegengenommen werden müssten. Insoweit erscheint die
Bestimmung sachlich gerechtfertigt; weitergehende Ausnahmen drängen
sich hingegen nicht auf. Dass Ziff. 27 des Tarifs 600 die Ausnahmegegen-
stände abschliessend normiert, ist sodann auch im Lichte der Rechts-
gleichheit nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführerin ist aus
Gründen der Praktikabilität zuzugestehen, bei den betreffenden Gegen-
ständen einfache Regeln vorzusehen, die ihr erlauben, ohne Weiteres auf
eine leichte Tragbarkeit zu schliessen. Wären die Ausnahmen nicht ab-
schliessend aufgeführt, müsste hingegen bei jedem übergrossen Gegen-
stand jeweils einzeln geprüft werden, ob er für die reisende Person tatsäch-
lich einfach tragbar ist. Dies kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu-
gemutet werden.
6.2.5.6 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung in
Ziff. 27 des Tarifs 600 im konkreten Fall missbräuchlich ist. Die Vorinstanz
überschreitet vielmehr ihre Aufsichtskompetenzen, wenn sie anordnet,
dass die Beschwerdeführerin sämtliche ungefährlichen Gegenstände, un-
abhängig ihrer Dimensionen, unentgeltlich befördern müsse, wenn sie un-
ter anderem von einem Reisenden problemlos getragen werden können.
6.2.6 Schliesslich gibt das Vorgehen der Vorinstanz betreffend des Ta-
rifs 600 zu weiteren Bemerkungen Anlass:
Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung an
mehreren Stellen die Unvereinbarkeit des Tarifs 600 mit dem übergeord-
neten Gesetzesrecht festgestellt und der Beschwerdeführerin die Anwen-
dung der betreffenden Bestimmungen (implizit) untersagt. Der Tarif 600 gilt
neben der Beschwerdeführerin für eine Vielzahl weiterer Transportunter-
nehmen (vgl. Ziff. 1 des Tarifs 600). Verbietet die Vorinstanz nun aber ein-
zig der Beschwerdeführerin die Anwendung der strittigen Tarifbestimmun-
gen, führt dies zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegenüber den
weiteren dem Tarif 600 unterstellten Transportunternehmen. Dies kann
nicht angehen. Vielmehr hätte die Vorinstanz ein Aufsichtsverfahren ge-
genüber sämtlichen betroffenen Transportunternehmen eröffnen müssen
und ihnen allesamt – bei festgestellter Missbräuchlichkeit – die Anwendung
A-3060/2016
Seite 19
der strittigen Bestimmungen untersagen müssen. Demnach erscheinen die
einzig gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Anordnungen der
Vorinstanz als willkürlich.
6.3 Nach dem Gesagten bewegen sich sämtliche strittigen Tarifbestimmun-
gen der Beschwerdeführerin sowie die betreffenden Regeln des Tarifs 600
im konkreten Fall innerhalb des vom Personenbeförderungsgesetz ge-
währten Ermessensspielraums. Es sind weder Verstösse gegen klares
Recht noch gegen allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundsätze ersicht-
lich. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu angehalten hat,
sämtliche ungefährlichen Gegenstände, welche ein Reisender problemlos
tragen kann und mit sich führt, als Handgepäck unentgeltlich zu befördern,
sofern hierzu genug Stellfläche im Fahrzeug vorhanden ist, hat sie folglich
zu Unrecht in die Tarifgestaltungsautonomie der Beschwerdeführerin ein-
gegriffen und ihre Aufsichtskompetenzen überschritten. Damit sind die Dis-
positiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
6.4 An dieser Stelle ist schliesslich auf einen weiteren Aspekt einzugehen.
Die bisherigen Ausführungen beschlagen allesamt die Kognition der Vor-
instanz in Aufsichtssachen sowie die Frage der Tarifgestaltungsautonomie.
Damit ist aber noch nichts zu den Aufsichtsbefugnissen der Vorinstanz ge-
sagt, die ihr im Tarifbereich kraft Gesetz zustehen (Art. 24 Abs. 2 der Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010];
ZIBUNG, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 71 Rz. 28).
Die Vorinstanz hat im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht nur die
Anwendung gewisser Tarifbestimmungen untersagt, sondern sie zugleich
zu einer bestimmten Handhabung ihres Tarifsystems angehalten (Disposi-
tiv-Ziffern 1 und 2). Mithin greift sie gestaltend in das Tarifsystem ein.
Art. 52 PBG räumt der Vorinstanz aber lediglich ein, Beschlüsse und An-
ordnungen aufzuheben oder deren Durchführung zu verhindern. Eine klare
Grundlage, um positive, d.h. tarifgestaltende Anordnungen treffen zu kön-
nen, lässt sich zumindest dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt die Kom-
petenz besitzt, positive Anordnungen zu treffen. Zumindest wäre die Vor-
instanz aber gehalten gewesen, sich eingehend mit ihren Befugnissen aus-
einanderzusetzen, bevor sie kurzerhand ins Tarifsystem der Beschwerde-
führerin eingreift. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offenblei-
ben, da bereits festgestellt wurde, dass die Vorinstanz mit den getroffenen
A-3060/2016
Seite 20
Anordnungen ihre Aufsichtskompetenzen überschritten hat (vgl. oben
E. 6.3).
7.
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Aufhebung von Dispositiv-Zif-
fer 3, in welcher sie aufgefordert wird, darauf hinzuwirken, dass Ziff. 27 des
Tarifs 600 in Einklang mit der aufsichtsrechtlichen Anordnung in Dispositiv-
Ziffer 1 gebracht wird.
Nachdem bereits festgestellt wurde, dass die Vorinstanz ihre Aufsichts-
kompetenzen überschritten hat und Dispositiv-Ziffer 1 vollumfänglich auf-
zuheben ist, entfällt zugleich die Grundlage für die aufsichtsrechtliche An-
ordnung in Dispositiv-Ziffer 3. Die Anordnung ist somit ebenfalls aufzuhe-
ben. Ohnehin erscheint die Anordnung als unzulässig, denn die Anpassung
des Tarifs 600 fällt in die alleinige Kompetenz des Vereins ch-direct (vgl.
> Themen > Tarife und Vorschriften, abgerufen
am 27. Juli 2017). Entsprechend hätte ihr die Beschwerdeführerin gar
keine Folge leisten können, da sie eine Anpassung des Tarifs 600 nicht
alleine veranlassen kann.
8.
8.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit der vollumfänglichen Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung auch die Kassation von Dispositiv-
Ziffer 4, wonach ihr eine Gebühr von Fr. 900.– auferlegt wird.
8.2 Die Vorinstanz stützte die Gebührenpflicht auf die Gebührenverord-
nung des BAV vom 25. November 1998 (GebV-BAV, SR 742.102). Diese
Verordnung regelt unter anderem die Gebühren für Dienstleistungen und
Verfügungen der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Bereich der Seil-
bahnen (Art. 1 Bst. a GebV-BAV). Sie statuiert diesbezüglich, dass derje-
nige eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Dienstleistung oder Verfügung
nach Art. 1 der Verordnung veranlasst (Art. 2 GebV-BAV). Folglich werden
die Gebühren des (erstinstanzlichen) Aufsichtsverfahrens nach dem Verur-
sacherprinzip verlegt. Mithin gilt die Kostenpflicht grundsätzlich unabhän-
gig vom Unterliegen oder Obsiegen, da ausschliesslich darauf abgestellt
wird, wer die aufsichtsrechtlichen Massnahmen veranlasst (vgl. Art. 2
GebV-BAV). Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem Entscheid die Tragung der erstinstanzlichen Kosten durch das beauf-
sichtigte Transportunternehmen trotz teilweiser Gutheissung dessen Be-
schwerde geschützt (vgl. A-2742/2009 E. 9.2).
A-3060/2016
Seite 21
8.3 Vorliegend erscheint fraglich, ob im konkreten Fall, in dem festgestellt
wurde, dass kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegeben
war und die Beschwerdeführerin insoweit mit ihrer Beschwerde vollständig
durchdringt, überhaupt von einem Veranlassen der Verfügung seitens der
Beschwerdeführerin die Rede sein kann. Wie es sich damit verhält, kann
jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen offenbleiben.
8.3.1 Die GebV-BAV stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 PBG und im Übrigen auf
Art. 46a RVOG. Die letztgenannte Bestimmung wurde im Zuge des Entlas-
tungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt im Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsgesetz aufgenommen und diente insbesondere der
Verankerung einer neuen gesetzlichen, allgemeinen Gebührenregelung
zur Fortführung und Verstetigung der bisherigen Gebührenpolitik des Bun-
des. Die Bestimmung entspricht dabei der bisherigen Praxis des Bundes-
gerichts im Bereich der Verwaltungsgebühren; materiellrechtliche Ände-
rungen sieht sie nicht vor (vgl. Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003
für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 5615, S. 5747 f.). Sie löste damit
den wortgleichen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über
Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (AS 1975 65) ab.
8.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bot der damalige
Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bun-
deshaushaltes nun aber keine gesetzliche Grundlage, um den Verfahrens-
aufwand in jedem Fall dem Verursacher einer Untersuchung zu überwäl-
zen. Das Bundesgericht erwog, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestim-
mung die Kostenpflicht in erstinstanzlichen Verfahren – soweit diese nicht
auf eigenes Gesuch hin durchgeführt werden – in sinngemässer Anwen-
dung des Unterliegerprinzips einführen wollte. Entsprechend könne nicht
jedes Setzen eines Anlasses zu einer Untersuchung bzw. jede Form des
Verursachens Grund für die Belegung mit Verfahrenskosten sein. Folglich
würden Fälle existieren, in denen sich das Verursacherprinzip nicht mit
dem Unterliegerprinzip decke und hinter dieses zurückzutreten habe. Dar-
aus leitete das Bundesgericht für die konkret zu beurteilende Bestimmung
in Art. 2 Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 1998 (GebV-KG, SR
251.2) ab, welche für das kartellrechtliche Untersuchungsverfahren das
Verursacherprinzip statuiert, dass diese zu weit gefasst sei und nicht in al-
len möglichen Anwendungsfällen eine genügende gesetzliche Basis auf-
weise (vgl. BGE 128 II 247 E. 6.1 f.).
A-3060/2016
Seite 22
8.3.3 Diese Ausführungen treffen auch auf Art. 2 GebV-BAV zu. Diese Be-
stimmung stützt sich auf Art. 46a RVOG, welchem derselbe Gehalt zu-
kommt wie Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesse-
rung des Bundeshaushaltes. Im einen wie im anderen Fall kann die Ver-
ordnungsbestimmung somit nicht auf die strikte Umsetzung des Verursa-
cherprinzips gerichtet sein. Vielmehr sind auch in Aufsichtsverfahren der
Vorinstanz Konstellationen denkbar, in denen das Verursacherprinzip hin-
ter das Unterliegerprinzip zurücktreten muss.
8.4 Solches ist vorliegend der Fall. Wie die vorstehenden Ausführungen
zeigen, ist die Vorinstanz zu Unrecht aufsichtsrechtlich eingeschritten. Mit
dem vorliegenden Entscheid mussten sämtliche aufsichtsrechtlichen An-
ordnungen der Vorinstanz aufgehoben werden, weshalb die Beschwerde-
führerin insoweit als vollständig obsiegend zu betrachten ist. Demnach
bleibt für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip kein Raum. Mit-
hin ist die angefochtene Verfügung auch bezüglich der Gebührenerhebung
(Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben.
9.
9.1 Schliesslich ist auch die Anordnung zur Publikation der Verfügung auf
der Homepage der Vorinstanz angefochten.
9.2 Die Vorinstanz stützt die Veröffentlichung der Verfügung einzig auf
Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR
152.3). Diese Norm stellt jedoch keine hinreichende Grundlage für die Pub-
likation der Verfügung dar. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass
die Veröffentlichung von Verfügungen zwar der Transparenz der Verwal-
tungsaktivitäten diene. Dabei handle es sich jedoch um eine aktive Infor-
mationstätigkeit, währenddem das BGÖ den Zugang zu Informationen nur
passiv, d.h. auf Gesuch hin regle (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2; statt aller:
GABOR P. BLECHTA, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Datenschutzgesetz – Öffentlichkeitsgesetz, 2014, N 37 zu Entstehung
und Systematik BGÖ).
9.3 Folglich stützt sich die Informationstätigkeit der Vorinstanz auf keine
gesetzliche Grundlage, weshalb die betreffende Anordnung in der ange-
fochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziffer 5) aufzuheben ist. Nachdem die
Vorinstanz die Verfügung – trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde
– bereits auf ihrer Homepage aufgeschaltet hat, wird sie angewiesen, diese
umgehend zu entfernen.
A-3060/2016
Seite 23
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
11.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in der Regel von der un-
terliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die
Vorinstanz als vollständig unterliegend. Da Vorinstanzen jedoch keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), ist von de-
ren Erhebung abzusehen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– ist ihr zurückzuerstatten.
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsge-
richt legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichen-
den Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote ein-
gereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des BVGer
A-6750/2016 vom 21. Juni 2017 E. 5.2.2).
Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der
Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit-
aufwands für das vorliegende Verfahren, namentlich für die beiden Rechts-
schriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 6'000.– für angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die Entschädigung
ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten.
A-3060/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
14. April 2016 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die auf ihrer Homepage aufgeschaltete
Verfügung umgehend zu löschen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Hierzu hat sie
dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 6'000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-012-00001/00001/00026/00017; Ein-
schreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Ivo Hartmann
A-3060/2016
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: