B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3066/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Livio D. Zanetti, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Benjamin Dori, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
B._______ AG,
vertreten durch Andrea B. Bolliger, Rechtsanwalt,
Verfahrensbeteiligte,
Gegenstand
Verrechnungssteuer.
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Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG (vormals […], nachfolgend Privatbank) ist seit dem (…)
im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen.
Der Zweck der Privatbank besteht im Wesentlichen im Betreiben von Bank-
und Finanzgeschäften aller Art im In- und Ausland (vgl. Online-Auszug aus
dem Handelsregister des Kantons […] vom 22. November 2016).
Sie verfügt über eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht FINMA (Liste der bewilligten Banken und Effektenhändler
vom 28. März 2018;
tute-personen-und-produkte/, eingesehen am 28. März 2018).
B.
Seit dem Jahre 1994 gewährte der in den USA wohnhafte C._______
(nachfolgend C._______) seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder
A._______ (nachfolgend A._______) ein Darlehen in der Höhe von ur-
sprünglich Fr. 5‘000‘000.-. Das Darlehen wurde zivilrechtlich als Treuhand-
darlehen ausgestaltet, indem C._______ der Privatbank als Treuhänderin
im Juni 1994 den Auftrag erteilte, in ihrem Namen aber auf seine Rechnung
gegenüber A._______ ein Darlehen gemäss den vorgängig zwischen
C._______ und A._______ ausgehandelten Bedingungen zu gewähren.
Der entsprechende Darlehensvertrag zwischen der Privatbank und
A._______ datiert vom 16./28. Juni 1994. Die ursprünglich vereinbarte
Laufzeit bis 31. Dezember 1999 wurde mehrmals verlängert. Auch der Dar-
lehensbetrag wurde verschiedentlich zurückbezahlt und wieder neu bege-
ben, wobei die Darlehenssumme variierte. Basierend auf diesem Darle-
hensvertrag zahlte A._______ der Privatbank Darlehenszinsen, die diese
nach Abzug einer Treuhandkommission an dessen Bruder, C._______,
weiterleitete. Weil die Privatbank von einem Treuhandverhältnis ausging,
führte sie auf den Darlehenszinsen keine Verrechnungssteuern ab.
C.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 reichte A._______ beim Kantonalen
Steueramt (…) eine straflose Selbstanzeige für die Steuerjahre 2005 bis
2009 sowie rektifizierte Steuererklärungen für die Steuerjahre 2010 und
2011 ein. Im Rahmen der Selbstanzeige legte er unter anderem offen, dass
es sich beim von der Privatbank gewährten Darlehen lediglich um ein fikti-
ves Darlehen gehandelt und das Geld für dieses vom ihm selber gestammt
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habe. Auch die bezahlten Schuldzinsen seien simuliert gewesen. Effektiv
habe er die Schuldzinsen an sich selber bezahlt.
Im Rahmen des am 21. Januar 2015 eingeleiteten Nachsteuerverfahrens
für die Steuerperioden 2005 bis 2009 wurden die fiktiven Bankschulden
und die fiktiven Schuldzinsen nachveranlagt. Für die nachfolgenden Steu-
erperioden erfolgte die Korrektur im ordentlichen Veranlagungsverfahren.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 gelangten die Vertreter von A._______,
C._______ und der Privatbank an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(nachfolgend ESTV) und ersuchten um Feststellung, dass auf den simu-
lierten Darlehenszinsen, welche im Rahmen der als Treuhanddarlehen be-
zeichneten Geschäftsbeziehung von der Privatbank an C._______ bzw.
A._______ weitergeleitet worden seien, keine Verrechnungssteuer ge-
schuldet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der
abgeschlossene Treuhandvertrag zwischen C._______ und der Privatbank
sowie der Darlehensvertrag zwischen der Privatbank und A._______ seien
simuliert gewesen.
Nach den weiteren Ausführungen im Schreiben vom 5. Oktober 2015 habe
der in den USA wohnende Bruder die vereinnahmten Zinserträge dort nicht
versteuert, da er weder am Darlehen noch an den Darlehenszinsen selber
wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. C._______ habe sich für das Volun-
tary Disclosure Program in den Vereinigten Staaten registriert, wo er die
Geldströme aus der betroffenen Kontobeziehung offengelegt habe, um zu
beweisen, dass sämtliche Gelder von A._______ gekommen und an die-
sen zurückgeflossen seien.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die ESTV mit, dass sie das
Treuhandverhältnis bzw. das Treuhanddarlehen nicht anerkenne und von
einem „normalen“ Kundengeld bei der Privatbank ausgehe. Dies führe
dazu, dass die Zinsen auf der Treuhandanlage für die Jahre 2010 bis 2015
mit der Verrechnungssteuer belastet und diese auf den schweizerischen
Kunden überwälzt werden müssten. Gleichzeitig forderte sie die betroffe-
nen Parteien auf, ihr eine Aufstellung über die Erträgnisse einzureichen.
F.
Am 22. Dezember 2015 reichte der Vertreter der Privatbank eine Aufstel-
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lung der bezahlten beziehungsweise – abzüglich einer Kommission – ver-
einnahmten Zinsen ein und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung.
G.
Die ESTV gelangte sodann mit Schreiben vom 25. Januar 2016 an die Pri-
vatbank und forderte auf den ausbezahlten Zinsen in der Höhe von
Fr. 1‘074‘087.10 Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 375‘930.50 nach.
H.
Am 8. Februar 2016 und am 18. Februar 2016 ersuchten die Privatbank
sowie A._______ erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
I.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 teilte der Vertreter der Privatbank der
ESTV mit, dass die Privatbank die Verrechnungssteuerforderung in der
Höhe von Fr. 375‘930.50 gleichentags bezahlt habe, wobei sie die Forde-
rung weiterhin bestreite.
J.
Mit Entscheid Nr. 2322 vom 20. April 2016 an die Privatbank sowie an
A._______ hielt die ESTV fest, dass ihr die Privatbank für die Periode vom
1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 Verrechnungssteuern in der Höhe
von total Fr. 375‘930.50 schulde.
Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:
Jahr % Leistung VSt Entrichtung
2010 35% von Fr. 281‘151.40 = Fr. 98‘403.00 31.12.2010
2011 35% von Fr. 281‘151.40 = Fr. 98‘403.00 31.12.2011
2012 35% von Fr. 281‘921.65 = Fr. 98‘672.60 31.12.2012
2013 35% von Fr. 109‘601.40 = Fr. 38‘360.50 31.12.2013
2014 35% von Fr. 98‘641.25 = Fr. 34‘524.40 31.12.2014
2015 35% von Fr. 21‘620.00 = Fr. 7‘567.00 31.03.2015
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Ferner schulde die Privatbank der ESTV jeweils ab Fälligkeit der einzelnen
Beträge bis zur tatsächlichen Entrichtung einen Verzugszins von 5%.
Schliesslich sei die Verrechnungssteuer auf den Leistungsempfänger zu
überwälzen.
K.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 13. Mai 2016
Einsprache bei der ESTV mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben bzw. die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereits geleis-
teten Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 375‘930.50 (Valuta 4. März
2016) seien der Privatbank bzw. A._______, der den Betrag vorfinanziert
habe, zurückzuerstatten.
L.
Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2017 zuhanden von A._______ und
der Privatbank wies die ESTV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
Sie bestätigte, dass die Privatbank der ESTV die Verrechnungssteuer in
der Höhe von total Fr. 375‘930.50 zu Recht entrichtet habe und dass der
Betrag auf den Einsprecher zu überwälzen sei. Ferner verpflichtete sie die
Privatbank zur Zahlung von Verzugszinsen von insgesamt Fr. 66‘703.55,
welcher Betrag der ESTV unverzüglich zu entrichten sei.
Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich zur Hauptsache was folgt: Be-
haupte eine Bank, sie habe ein Darlehen aus Treugut gewährt, seien aber
Treugeber und Empfänger der Darlehensvaluta dieselbe Person, so liege
kein echtes Treuhandverhältnis vor, selbst wenn die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Auftraggeber und der Bank an sich einer echten Treuhand
gleichen würden; denn mit der Rückgabe des Treuguts ende die Treuhand.
M.
Am 30. Mai 2017 liess A._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid vom 27. April 2017 erheben und er beantragt dessen Aufhebung
wie auch die Aufhebung des vorgängigen Entscheides vom 20. April 2016.
Ferner ersucht er darum, die Verrechnungssteuer von Fr. 375‘930.50 samt
Vergütungszinsen an die Privatbank zurückzuerstatten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit
dem Argument, dass es sich beim umstrittenen Darlehen um ein fiktives
Treuhanddarlehen gehandelt habe, denn er sei sowohl Darlehensgeber als
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auch Darlehensnehmer gewesen. Tatsächlich habe ein sog. „Insichge-
schäft“ vorgelegen und habe er sich die Schuldzinsen effektiv selber be-
zahlt. Entsprechend könne es sich bei diesen Zahlungen resp. Zahlungs-
eingängen auch nicht um Zinsen eines Kundenguthabens im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober
1965 (VStG, SR 642.21) handeln, denn ein solches bestehe lediglich aus
durch Einlage begründeten Forderungen, die in der Bilanz der Privatbank
als Verbindlichkeiten („Passiven“) ausgewiesen würden. Weil die Privat-
bank weder das fiktive Treuhanddarlehen in ihrer Bilanz als Verbindlichkeit
verbucht habe noch selber hierfür je Passivzinsen entrichtet habe, könnten
aus der Sicht des Beschwerdeführers die fiktiven Zinszahlungen im vorlie-
genden Fall nicht der Verrechnungssteuer unterliegen. Steuerobjekt im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG seien lediglich die „Passivzinsen“, d.h.
die Zinsen für die Einlage bei der Bank. Auch seien die im Merkblatt Treu-
handkonto der ESTV vom 31. Mai 1965 (Auflage 1993; nachfolgend MB
1965) aufgeführten Voraussetzungen aus der Sicht der Privatbank erfüllt
gewesen. Daran ändere nichts, dass das Darlehen von C._______ in der
Form eines Treuhanddarlehens via die Privatbank an A._______ zwischen
den beiden Brüdern fiktiv bzw. simuliert gewesen sei. Selbst wenn im frag-
lichen Merkblatt festgehalten werde, dass von Treuhand dort keine Rede
sein könne, wo der angebliche Treugeber und der Darlehensschuldner
identisch seien, könne dies selbstredend nur dort gelten, wo der Treuhän-
der selbst böswillig gewesen sei. Dies sei mit Bezug auf die Privatbank
jedoch nicht der Fall, denn sie habe vom wahren Sachverhalt erst im Jahre
2015 erfahren. Aber selbst wenn man den Bestand des Treuhanddarlehens
aus der Sicht der Privatbank verneinen würde, werde daraus nicht automa-
tisch ein Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG. Weder
der Bruder noch der Beschwerdeführer hätten die Absicht gehabt, der Pri-
vatbank den Betrag gegen Zins zu überlassen. Auch gemäss dem Treu-
handvertrag sei die Privatbank keine Zinszahlungspflicht eingegangen,
sondern habe nur Zinszahlungen weitergeleitet. Andernfalls läge ein unzu-
lässiger Vertrag zu Lasten eines Dritten vor. Zwischen der Privatbank und
dem Beschwerdeführer sei demnach kein Schuldverhältnis begründet wor-
den, aufgrund dessen die Privatbank gegenüber dem Beschwerdeführer
Kapital- und Zinsschuldnerin geworden wäre.
N.
Am 26. Juli 2017 liess die Privatbank (nachfolgend auch Verfahrensbetei-
ligte) auf eine Stellungnahme verzichten.
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Seite 7
O.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 beantragte die ESTV (nachfolgend
auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulas-
ten des Beschwerdeführers.
Sie argumentiert hierbei, dass kein steuerlich anzuerkennendes Treuhand-
verhältnis vorgelegen habe. Daher habe der Beschwerdeführer bei der Pri-
vatbank ein Kundenguthaben begründet. Wie die Privatbank dies verbu-
che, sei verrechnungssteuerlich irrelevant, ebenso die zivilrechtliche Qua-
lifikation. Als Ertrag gelte jede auf dem Kundenguthaben beruhende geld-
werte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapi-
talschuld darstelle. Massgeblich sei das Bruttobetreffnis. Eine Verrechnung
zwischen Aktiv- und Passivzinsen werde praxisgemäss einzig bei Zahlun-
gen auf dem gleichen Konto und für die gleiche Zinsperiode zugelassen.
Verrechnungssteuerlich gelte sodann eine wirtschaftliche Betrachtungs-
weise. Zu beurteilen sei hier einzig das fiktive Treuhandverhältnis, dessen
verrechnungssteuerliche Konsequenzen zwischen dem Beschwerdeführer
und der Privatbank strittig sei.
P.
Mit unaufgeforderter Replik vom 10. August 2017 nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 erneut Stellung. Ergänzend
bringt er vor, dass er als Treugeber und Darlehensschuldner die Summe
des simulierten Treuhanddarlehens an die Privatbank überwiesen und so-
gleich wieder bezogen und für Investitionen verwendet habe. Er habe da-
her bei der Privatbank im Umfang dieser Summe über kein Guthaben ver-
fügt. Ein Kundenguthaben habe seinerseits nur soweit bestanden, als er
die Schuldzinsen gemäss dem Darlehensvertrag vom 16./28. Juni 1994 an
die Privatbank bezahlt habe und diese die Zinsen dem vermeintlichen
Konto des Bruders – in Wirklichkeit: seinem Konto – gutgeschrieben habe.
Bei den überwiesenen Schuldzinsen handle es sich nicht um Ertrag, son-
dern um eine Einlage. Neben dieser Einlage und dem Kontokorrent, auf
welches die Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag überwiesen worden
seien, habe er über ein GBP-Kontokorrentkonto sowie ein – hier nicht inte-
ressierendes – Depot verfügt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
nachfolgend einzugehen, soweit sie für den vorliegenden Entscheid we-
sentlich sind.
A-3066/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü-
gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV betreffend die Erhe-
bung und Überwälzung von Verrechnungssteuern (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen und hat als namentlich genannte Person, auf die die
Verrechnungssteuer zu überwälzen ist (sog. Überwälzungsschuldner), ein
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Ent-
scheids (Art. 48 VwVG; vgl. auch BVGE 2010/12; Urteil des BVGer
A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2; HANS PETER HOCHREUTENER, in:
Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungs-
steuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend VStG-Kommentar], Art. 41 N 4a m.Hw.
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
1.3 Der Verfahrensbeteiligten kommt als im angefochtenen Einspracheent-
scheid aufgeführte Adressatin sowie als ins Recht gefasste Steuerpflichtige
im Sinne von Art. 10 VStG im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen
Parteistellung zu (Art. 6 VwVG), obschon sie selber keine Beschwerde und
auch sonst keine weiteren Anträge eingereicht oder sich zum vorliegenden
Verfahren geäussert hat. Dies ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Fall
auch die Rechtmässigkeit der Verrechnungssteuerforderung zur Diskus-
sion steht und diesbezüglich keine widersprüchlichen Entscheide ergehen
können (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 7 ff.).
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4 angefochten
vor BGer, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
A-3066/2017
Seite 9
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Erstentscheides vom
20. April 2016 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist –
vorbehältlich E. 1.4 – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie
auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG) gerügt werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der
Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm,
d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2;
Urteil des BVGer A-5765/2016 vom 19. März 2018 E. 2.3).
3.
3.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Die Steuer auf Kapitalerträgen be-
trägt 35% der steuerbaren Leistung (Art. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VStG). Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungs-
steuer entsprechend – an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende
inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige),
sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, Art. 10
A-3066/2017
Seite 10
N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer ver-
langen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der
Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich
verpflichtet ist (BGE 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH/MAJA BAUER-BAL-
MELLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungs-
steuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Mass-
gabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis
aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2
VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 2.3;
BVGE 2010/61 E. 3.2; MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, VStG-Kom-
mentar, Vorbemerkungen N. 71).
Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und
diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG) ist wesentlich für
die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteil des BVGer A-5361/2013 vom
17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungs-
zweck der Verrechnungssteuer unter besonderer Berücksichtigung der Er-
träge aus Beteiligungen, 2001, S. 46 ff.).
3.2 Gegenstand der Steuer ist unter anderem der Ertrag aus beweglichem
Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und sonstige Erträge aus Kunden-
guthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d
VStG). Von der Steuer ausgenommen sind die Zinsen aus Kundengutha-
ben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr Fr. 200.- nicht übersteigt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung;
vgl. auch Art. 16 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Ver-
rechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211, in
der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung]).
3.3 Inländer ist, wer seinen statutarischen Sitz im Inland hat oder als Un-
ternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1
VStG).
3.4 Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzins-
licher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen nimmt
(Art. 9 Abs. 2 VStG). Der Begriff umfasst vorab Banken im Sinne des Ban-
kengesetzes geht aber noch weiter (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 4 sowie Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und
Sparkassen [Bankengesetz, BankG, SR 952.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 30. April 2014 [Bankenverordnung, BankV,
SR 952.02, in Kraft seit 1. Januar 2015] bzw. Art. 2a Bst. a der Verordnung
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Seite 11
vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [aBankenverordnung,
aBankV, AS 1972 821, gültig gewesen bis 31. Dezember 2014]; HANS PE-
TER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Ver-
rechnungssteuer, 2013 [nachfolgend VSt-2013], Teil II N. 443; KURT
ARNOLD, VStG-Kommentar, Art. 9 N. 77 und 80).
3.5
3.5.1 Grundvoraussetzung für die Besteuerung von Erträgen gemäss
Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG ist das Bestehen eines Kundenguthabens. Bei
Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank
oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können bei-
spielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben,
Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw. (Kreisschreiben
Nr. 34 vom 26. Juli 2011 betreffend Kundenguthaben Ziff. 1, welches das
Merkblatt S-02.122.2 der ESTV vom April 1999 ersetzt). Wesentlich ist der
Depositen-Charakter (vgl. W. ROBERT PFUND, Verrechnungssteuer I. Teil,
1971 [nachfolgend VSt-1971], Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG N. 5.12). Grund-
sätzlich erweist sich jede Einlage von Geld bei einem klassischen Ban-
kinstitut als Kundenguthaben, mithin sind Fremdgelder von Bankinstituten
grundsätzlich Kundengelder (vgl. ARNOLD, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 294;
HOCHREUTENER, VSt-2013, Teil II N. 472; PFUND, VSt-1971, Art. 4 Abs. 1
Bst. d VStG N. 5.18). Deren Erträge können indes von der Besteuerung
ausgenommen sein (Art. 5 VStG; ARNOLD, VStG-Kommentar, Art. 4
N. 294; HOCHREUTENER, VSt-2013, Teil II N. 476 und 551 ff.). Davon abzu-
grenzen sind jedoch Gelder, die schon vom Begriff her keine Kundengut-
haben sein können (HOCHREUTENER, VSt-2013, Teil II N. 476; vgl. dazu
nachfolgend).
3.5.2 Gelder, die eine Bank treuhänderisch entgegennimmt, um sie aus-
schliesslich auf Rechnung und Gefahr des Kunden an Dritte auszuleihen
(als Treuhandkonti oder auch als Treuhandanlagen), stellen keine Kunden-
guthaben dar (vgl. HOCHREUTENER, VSt-2013, Teil II N. 485 ff.; PFUND, VSt-
1971, Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG N 5.33). Die ESTV anerkennt indessen
Treuhandkonti bei Bankinstituten gemäss ständiger Praxis nur dann als
solche, wenn die im MB 1965 genannten Nachweise erbracht werden. Sie
verweigert alsdann die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnis-
ses, wo der angebliche Treugeber und der Darlehensschuldner identisch
sind (MB 1965). Das Bundesgericht hat diese Rechtsauffassung in seinem
Entscheid A 15/75 vom 16. Mai 1975 i.S. Dr. V. als gesetzeskonform be-
stätigt (daselbst E. 3a, publiziert in: ASA 45 121 ff., auch erwähnt in: MAJA
BAUER-BALMELLI/THOMAS M. FISLER [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern,
A-3066/2017
Seite 12
II. Teil, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, laufende Sammlung,
Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG Nr. 11).
Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid auch den damals erhobe-
nen Einwand verworfen, wonach wirtschaftlich betrachtet kein Kundengut-
haben des Treugebers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG vorliege, da
die Bank tatsächlich bloss „Durchlaufstelle“ sei. Es hat ferner ausgeführt,
dass die damals zu beurteilende Überweisung eigener Mittel in Form eines
Bankdarlehens keinen Anlass bilde, eine über die echten Treuhandge-
schäfte hinausgehende Ausnahme von der Verrechnungssteuerpflicht vor-
zusehen (Urteil des BGer A 15/75 vom 16. Mai 1975 i.S. Dr. V. E. 4 in: ASA
45 121 S. 127).
Ebenso hat es den damals erhobenen Einwand verworfen, wonach die ge-
setzliche Regelung auf mannigfaltige Weise umgangen werden könne, bei-
spielsweise dadurch, dass als Treugeber oder Darlehensnehmer ein Stroh-
mann eingeschaltet werde. Es hat hierzu festgestellt, dass eine solche Si-
tuation steuerlich ebenfalls nicht anerkannt würde (Urteil des BGer A 15/75
vom 16. Mai 1975 i.S. Dr. V. E. 5 in: ASA 45 121 S. 127 f.).
3.6 Steuerpflichtig ist – wie erwähnt – der Schuldner der steuerbaren Leis-
tung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Hinsichtlich der Erträge aus Kundenguthaben
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG ist dies die inländische Bank, bei
der das Guthaben begründet worden ist (JAUSSI, VStG-Kommentar, Art. 10
N. 15).
3.7 Das Verrechnungssteuergesetz definiert den Begriff des Kapitalertrags
nicht (MARCO DUSS/ANDREAS HELBLING/FABIAN DUSS, VStG-Kommentar,
Art. 4 N. 5). Gemäss Art. 14 Abs. VStV ist Ertrag aus Kundenguthaben jede
auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger,
die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
3.8 Grundlage für die Bemessung des der Verrechnungssteuer unterlie-
genden Ertrages ist das Bruttobetreffnis (vgl. KURT ARNOLD, VStG-Kom-
mentar, Art. 4 N. 313 mit Hinweis auf Pfund).
Die ESTV toleriert indessen die Verrechnung von Soll- und Habenzinsen
nicht nur beim kaufmännischen Kontokorrentverhältnis, sondern bei
sämtlichen Kundenguthaben. Voraussetzung ist, dass es sich um das
gleiche Konto und die gleiche Zinsperiode handelt. Umgekehrt verweigert
sie die Saldierung von Soll- und Habenzinsen zwischen mehreren Konti bei
der gleichen Bank, selbst wenn sie auf den gleichen Namen lauten, oder
A-3066/2017
Seite 13
zwischen verschiedenen Zinsperioden, welche Regelung auch bei viertel-
oder halbjährlichen Fälligkeiten Anwendung findet (ARNOLD, VStG-
Kommentar, Art. 4 N. 313; vgl. auch HOCHREUTENER, VSt-2013, Teil II
N. 563 ff.).
3.9 Die Verrechnungssteuerforderung entsteht bei Kapitalerträgen im Zeit-
punkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12. Abs. 1 VStG), in
jedem Fall aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird (Art. 12 Abs. 3 VStG).
3.10 Bei Kundenguthaben bei inländischen Banken wird die Verrechnungs-
steuer 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem
Zeitraum fällig gewordenen Zinsen fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VStG; Art. 19
Abs. 1 VStV).
3.11 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausste-
hen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins ge-
schuldet. Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Fi-
nanzdepartement bestimmt und beträgt seit 1. Januar 1997 5% (Art. 16
Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996
über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern, [VO VStG Zins,
SR 642.212]).
3.12
3.12.1 Die steuerbare Leistung ist sodann bei der Auszahlung, Überwei-
sung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des
Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser
Verpflichtung widersprechen, sind nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG; sog. Über-
wälzungspflicht vgl. Titel von Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Überwälzungspflicht
ist ein wesentliches Element des Verrechnungssteuerrechts, ohne das der
Zweck der Steuer nicht erreicht werden kann. Der Leistungsempfänger soll
dadurch veranlasst werden, die steuerbare Leistung und den ihr allenfalls
zugrundeliegenden Vermögenswert korrekt zu deklarieren bzw. in den Bü-
chern auszuweisen. Der Gesetzgeber verschafft der Überwälzungspflicht
Nachdruck, indem er Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widerspre-
chen, als nichtig (Art. 14 Abs. 1 VStG) und die Unterlassung der Überwäl-
zung als strafbar erklärt (Art. 63 VStG; Urteil des BGer 2C_188/2010 und
2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2; REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-
Kommentar, Art.14 N. 2).
A-3066/2017
Seite 14
3.12.2 Die Pflicht zur Überwälzung der Verrechnungssteuer gilt auch (und
insbesondere) für zurückliegende Leistungen, die von den zuständigen Be-
hörden erst im Kontrollverfahren als steuerbar erklärt werden (Urteil des
BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.4). Des
Weiteren gilt, dass sobald brutto geleistet wird, eine entsprechende öffent-
lich-rechtliche Regressforderung des Steuerpflichtigen gegenüber dem
Leistungsempfänger entsteht (BGE 136 II 525 E. 3.3.1 m.w.Hw.; Urteile
des BGer 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.2, 2C_188/2010,
2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.4, Urteil des BVGer A-1571/2006
vom 21. Januar 2010 E. 2.1; REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar,
Art. 14 N. 5).
3.12.3 Der Pflicht zur Überwälzung wird in der Praxis auch dadurch nach-
gekommen, dass die erbrachte Leistung als Nettoleistung betrachtet wird.
Dies bedeutet für die Berechnung der geschuldeten Verrechnungssteuer,
dass die Leistung auf die Bruttoleistung hochgerechnet wird (sog. Aufrech-
nung ins Hundert; vgl. REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar Art. 14
N. 19).
3.13
3.13.1 Leistungsempfänger ist derjenige, der den steuerbaren Ertrag ver-
einnahmt und darüber verfügen darf (REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kom-
mentar, Art. 14 N. 22). Die Gesellschaft hat indessen die steuerbare Leis-
tung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers zu kürzen. An wen die
Leistung ausgerichtet wird und welches der Rechtsgrund ist, braucht somit
nicht abgeklärt zu werden (sog. Grundsatz der Anonymität).
Vom Grundsatz der Anonymität kann indes bei der nachträglichen Erhe-
bung der Verrechnungssteuer und der damit einhergehenden nachträgli-
chen Überwälzung auf den Leistungsempfänger abgewichen werden, in-
dem die ESTV in einem Feststellungsentscheid über die Regressforderung
und die Regresspflicht befindet, sofern ein schutzwürdiges Interesse nach-
gewiesen ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010
vom 24. Januar 2011 E. 4.4).
3.13.2 Aus dem Wortlaut und dem Titel von Art. 14 Abs. 1 VStG ist sodann
zu schliessen, dass die Verrechnungssteuer vorab auf den tatsächlichen
Empfänger der steuerbaren Leistung zu überwälzen ist. Darauf gründet
auch die in Art. 14 Abs. 1 VStG verankerte sog. Direktbegünstigungstheo-
rie (vgl. REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N. 22).
A-3066/2017
Seite 15
Insoweit ist Leistungsempfänger, wer den steuerbaren Ertrag tatsächlich
vereinnahmt. Bei Erträgen aus Kundenguthaben ist dies regelmässig der
Kontoinhaber, dem die Erträge gutgeschrieben werden (vgl. REICH/BAUER-
BALMELLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N 27 m.w.Hw.).
Der Leistungsschuldner ist auch Regressschuldner (vgl. REICH/BAUER-
BALMELLLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N. 34).
Abweichungen von diesem Grundsatz können sich nur ausnahmsweise er-
geben, z.B. im Falle eines Treuhandverhältnisses, wo der tatsächliche
Leistungsempfänger nicht mit dem verrechnungssteuerlichen Leistungs-
empfänger identisch ist. Insoweit ist wohl der im Urteil des BGer
2C_188/2010 und 194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.4. erwähnte Hinweis
auf die Verfügungsberechtigung (vgl. auch REICH/BAUER-BALMELLI, VStG-
Kommentar, Art. 14 N. 22 und vorne E. 3.13.1) des Empfängers zu verste-
hen. Die in der Literatur kritisierte Praxis gemäss dem Merkblatt der ESTV
S-02.141 vom Februar 2001 (Bestimmung des Leistungsempfängers bei
der Verrechnungssteuer) ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall aller-
dings nicht einschlägig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.13.3 Davon abzugrenzen ist die Frage nach der Verfügungsberechtigung
im Zusammenhang mit der sog. Nutzungsberechtigung im Rückerstat-
tungsverfahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). In der Regel ist der tat-
sächliche Leistungsempfänger auch als Nutzungsberechtigter zu betrach-
ten. Die umfangreiche Rechtsprechung zu den sog. Rückerstattungsfällen
hat jedoch gezeigt, dass dem nicht immer so ist. Die Frage der Nutzungs-
berechtigung ist indes erst im Rückerstattungsverfahren zu klären (vgl.
E. 3.1).
Ebenfalls nicht im Rahmen der Leistungsüberwälzung zu klären sind Strei-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Regressforderung, die dem Zivilge-
richt vorbehalten sind (vgl. Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010
vom 24. Januar 2011 E. 4.4).
3.13.4 Die Regressforderung entsteht normalerweise im gleichen Zeit-
punkt wie die Steuerforderung. Bei Kapitalerträgen entsteht sie mit der Fäl-
ligkeit der steuerbaren Leistung, wenn nach der Natur der steuerbaren
Leistung eine Kürzung ausgeschlossen ist (vgl. PFUND, VSt-1971, Art. 14
Abs. 1 N. 2.11). Wo eine Kürzung möglich ist, entsteht die Regressforde-
rung mit der ungekürzten Ausrichtung der steuerbaren Leistung (Urteil des
BVGer A-1571/2016 vom 21. Januar 2010 E. 2.3).
A-3066/2017
Seite 16
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist ein Dreiparteienverhältnis gegeben. Einerseits
bestand zwischen dem in den USA wohnhaften Bruder des Beschwerde-
führers und der Privatbank eine Treuhandvereinbarung aus dem Jahre
1994, wonach die Privatbank dem Beschwerdeführer zu bestimmten Kon-
ditionen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des in den USA lebenden
Bruders, ein Darlehen zu gewähren hatte. Des Weiteren bestand zwischen
der Privatbank und dem Beschwerdeführer ein Darlehensvertrag aus dem
gleichen Zeitraum, wonach die Privatbank dem Beschwerdeführer ein Dar-
lehen einräumte und der Beschwerdeführer ihr hierfür Schuldzinsen ent-
richtete. Die Privatbank erhielt für ihre Dienste eine Kommission. Gestützt
auf diese Verträge führte die Privatbank ein sog. Treuhanddarlehen, wel-
ches auf den in den USA lebenden Bruder lautete. Aktenkundig sind so-
dann weitere Kontokorrentkonti sowie einige Wertpapiere, die zusammen
mit dem Treuhanddarlehen allesamt im gleichen Depot geführt wurden,
das wiederum auf den in den USA lebenden Bruder des Beschwerdefüh-
rers lautete. Ebenfalls aktenkundig ist ein Kontokorrent „Treuhandkredit“
(mit separater IBAN-Nummer), welches auf den in den USA lebenden
C._______ lautete.
Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, war sein Bruder ledig-
lich vorgeschoben. De facto gewährte der Beschwerdeführer sich selber
ein Darlehen und entschädigte sich hierfür selber mit Schuldzinsen. Das
dannzumalige Darlehen wurde per Ende 2013 durch ein neues Darlehen
abgelöst. Gleiches geschah per Ende 2014. Per März 2015 wurde die Dar-
lehensbeziehung durch Rückzahlung der Darlehensschuld beendet. Die
Privatbank hat die vom Beschwerdeführer bezahlten Schuldzinsen jeweils
– nach Abzug der Kommission – dem auf den Bruder lautenden Kontokor-
rentkonto gutgeschrieben.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist demgegenüber, ob das auf
C._______ lautende Treuhanddarlehen (Guthaben von C._______) als
Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG zu qualifizieren
ist. Des Weiteren ist strittig, ob die für das Treuhanddarlehen (Schuld von
A._______) bezahlten Darlehenszinsen auf Seiten des Empfängers einen
verrechnungssteuerlichen Ertrag oder einen irrelevanten Durchlaufposten
darstellen. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der Vo-
rinstanz zu Recht als Überwälzungsschuldner ins Recht gefasst wird.
A-3066/2017
Seite 17
4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Wesentli-
chen geltend, dass er der Privatbank das Geld zur Verfügung gestellt, die-
ses im Rahmen des Darlehens jedoch von ihr sogleich wieder bezogen
habe. Es bestehe demzufolge kein Kundenguthaben bei der Bank. Infolge-
dessen habe er auch keine Zinserträge erwirtschaftet. Die als Zinsgut-
schriften ausgewiesenen Zahlungen seien ihrerseits als stehengelassene
Bankeinlagen zu betrachten.
4.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Privatbank zufolge der Zulassung
durch die FINMA als Bank im Sinne des Bankengesetzes und infolgedes-
sen als Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VStG zu betrachten ist (vgl. E. 3.4).
Die Inländereigenschaft der Privatbank ist unbestritten und ergibt sich aus
dem Handelsregisterauszug (vgl. E. 3.3). Aufgrund dieser Prämissen sind
grundsätzlich sämtliche Fremdgelder, die die Privatbank entgegen nimmt,
als Kundengelder im Sinne des VStG zu betrachten, soweit sie nicht schon
vom Begriff her oder aufgrund einer Ausnahmebestimmung nicht als sol-
che gelten (E. 3.5). Aus dem aktenkundigen Treuhanddarlehensvertrag
vom 23./26. Juni 1994 Ziff. 2 und dem Darlehensvertrag vom 16./28. Juni
1994 ist zu schliessen, dass C._______ der Privatbank Treuhandgut zur
Verfügung gestellt hat. Sodann werden in den Vermögensausweisen per
31. Dezember 2010 bis per 31. Dezember 2014, die alle auf C._______
lauten, Treuhanddarlehen – neben Kontokorrentkonti und Wertschriftenpo-
sitionen – als Treuhandguthaben ausgewiesen. Unbestritten ist ferner,
dass hinsichtlich der von C._______ der Privatbank zur Verfügung gestell-
ten Darlehensgelder die formellen Voraussetzungen gemäss MB 1965 er-
füllt sind (E. 3.5.2). Damit wäre zwischen C._______ und der Privatbank
grundsätzlich ein Treuhandverhältnis anzunehmen und wäre das Treu-
handguthaben von C._______ nicht als Kundenguthaben im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 Bst. d VStG zu qualifizieren.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist jedoch die Besonderheit
auf, dass der Bruder für den Beschwerdeführer als Strohmann wirkte. Die-
ser Umstand wurde gegenüber der Privatbank erst nachträglich offenge-
legt. Insoweit unterscheidet sich der Sacherhalt von der vom Bundesge-
richt im Jahre 1975 zu beurteilen Konstellation (E. 3.5.2), als der damalige
Kontoinhaber und vermeintlicher Treugeber gegenüber der Bank den am
Treugut tatsächlich Berechtigten nicht offenlegte. Allerdings hatte das Bun-
desgericht schon damals festgehalten, dass auch im Falle eines zwischen-
geschalteten Strohmannes kein echtes Treuhandverhältnis angenommen
werden könne, wenn der tatsächliche Treugeber mit dem Darlehensneh-
mer identisch sei (E. 3.5.2). Infolgedessen kann das Treuhandverhältnis
A-3066/2017
Seite 18
zwischen C._______ und der Privatbank steuerlich nicht anerkannt werden
und sind die über C._______ der Privatbank treuhänderisch überlassenen
Darlehensmittel als Kundenguthaben zu betrachten (E. 3.5.2). Daran ver-
mag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er
das Geld von der Privatbank abgezogen habe, denn im Depot von
C._______ wird eine Treuhandposition (als „Aktivum“) ausgewiesen. Diese
wurde in den Büchern der Bank lediglich deshalb nicht entsprechend aus-
gewiesen, weil die Bank damals von den tatsächlichen Begebenheiten
keine Kenntnis hatte, weshalb im vorliegenden Fall die zivilrechtliche Be-
trachtungsweise nicht massgeblich sein kann.
4.4 Zu prüfen bleibt demzufolge, ob die durch C._______ vereinnahmten
Darlehenszinsen als verrechnungssteuerpflichtige Erträge zu qualifizieren
sind.
Das Bundegericht hat bereits im vorerwähnten Entscheid aus dem Jahre
1975 „Zinserträge“ aus einem vermeintlichen Treuhanddarlehen, bei dem
Darlehensgeber und Darlehensnehmer letztlich identisch gewesen sind,
als sonstige Erträge aus Kundenguthaben der Verrechnungssteuer unter-
stellt (E. 3.5.2). Es hat hierbei auch den Einwand verworfen, dass es sich
lediglich um einen Durchlaufposten handle (E. 3.5.2). Insoweit erweisen
sich die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers als nicht stich-
haltig.
Zweifelsohne handelt es sich bei den vorliegend als Zinsgutschriften aus
Treuhand ausgewiesenen Zahlungen nicht um Rückzahlungen des ver-
meintlichen Treuhanddarlehens, denn solche Rückzahlungen wurden je-
weils separat ausgewiesen, so beispielsweise bei der endgültigen Rück-
zahlung vom 31. März 2015 (vgl. auch Gutschriftenanzeigen vom 23. De-
zember 2013 und vom 31. März 2015). Damit liegt ein verrechnungssteu-
erpflichtiger sonstiger Ertrag vor (E. 3.7). Damit ist auch das Argument des
Beschwerdeführers irrelevant, dass die Privatbank – im Falle der Qualifi-
kation der Zahlungen als verrechnungssteuerpflichtiger Zins – aufgrund ei-
nes unzulässigen Vertrags zu Lasten eines Dritten zur Zahlung von Zinsen
verpflichtet werden würde.
Selbst wenn vorliegend die Kontobeziehungen von C._______ allesamt
dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, erfolgte der Zahlungsfluss
über verschiedene Konti. Eine Verrechnung der von A._______ an die Pri-
vatbank bezahlten Schuldzinsen mit den auf dem Kontokorrent gutge-
schriebenen Darlehenszinserträgen ist daher bereits im Einklang mit der
A-3066/2017
Seite 19
Praxis ausgeschlossen, weshalb vorliegend darauf nicht mehr weiter ein-
zugehen ist (E. 3.8).
4.5 In quantitativer Hinsicht sind die Zinszahlungen bzw. Erträge und die
jeweiligen Fälligkeiten per Jahresende zu Recht unbestritten und durch
den Darlehensvertrag bzw. die Kontoauszüge belegt (E. 3.8 bis 3.11).
4.6 Vorliegend erfolgten die strittigen „Zinsauszahlungen“ ohne Abzug der
Verrechnungssteuer. Diese ist somit nachzuerheben bzw. von der
Vorinstanz zu Recht nacherhoben worden (E. 3.7). Das strittige Treuhand-
bzw. Kundenguthaben wurde bei der Privatbank begründet. Demzufolge
kommt ihr die Stellung der Steuerpflichtigen zu (E. 3.6). Dies wird
vorliegend seitens der Parteien denn auch nicht in Frage gestellt.
4.7 Zu prüfen ist schliesslich, wer als Leistungsempfänger bzw. als Über-
wälzungsschuldner zu betrachten ist.
Formeller Inhaber des Treuhandgutes ist der Bruder des Beschwerdefüh-
rers. Damit wäre der Bruder grundsätzlich als Leistungsempfänger im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 VStG zu betrachten. Indessen ist unter den Par-
teien unbestritten, dass der Bruder lediglich als Strohmann agierte und die
Vermögenswerte dem Beschwerdeführer eigen waren. Unter den gegebe-
nen Umständen ist das Strohmannverhältnis verrechnungssteuerlich zu
Recht unberücksichtigt geblieben (E. 3.5.2). Demzufolge ist der Beschwer-
deführer als Leistungsempfänger zu betrachten (E. 3.13.2). Infolgedessen
ist er auch Überwälzungsschuldner (E. 3.13.2).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 12‘500.-
festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdefüh-
rer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3066/2017
Seite 20
5.2 Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
5.3 Die Verfahrensbeteiligte hat keine Anträge gestellt und auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme verzichtet, weshalb ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12‘500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Verfahrensbeteiligte (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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