Abtei lung I
A-3069/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vorsteuerabzug, Umlage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3069/2007
Sachverhalt:
A.
Der A._______ mit Sitz in Winterthur organisiert Veranstaltungen. Im
Besonderen übernimmt er die Durchführung des (...)-Festivals jeweils
am Pfingstwochenende jeden Jahres. Er ist seit dem 1. Januar 1995
im Register der Mehrwert-steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Im April 2003 führte die ESTV beim A._______ eine Kontrolle gemäss
Art. 50 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 62 des Mehrwertsteuergesetzes
vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) über die
Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom
1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002) durch. Mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 131565 vom 17. April 2003 über
Fr. 49'891.-- bereffend die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis
4. Quartal 2000 sowie der EA Nr. 131566 vom 17. April 2003 über
Fr. 45'371.-- hinsichtlich der Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2002 belastete die ESTV Umsatzdifferenzen, Privatanteile
an den Telekommunikationskosten und Vorsteuerkorrekturen nach.
Da der A._______ mit den EA nicht einverstanden war, erliess die
ESTV am 15. Dezember 2003 einen Entscheid, mit welchem
betreffend die EA Nr. 131565 die Forderung von Fr. 45'556.65
(Fr. 49'891.-- minus Fr. 4'334.35 aus den Steuerperioden 4. Quartal
2002 und 3. Quartal 2003 resultierende Steuerguthaben) zuzüglich 5%
Verzugszins seit dem 7. Juli 1999 (spezieller Verfall) geltend gemacht
und am 16. Dezember 2003 einen Entscheid, mit welchem die
Forderung von Fr. 45'371.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. April
2002 (mittlerer Verfall) der EA Nr. 131566 bestätigt wurde.
Am 23. Januar 2004 erhob der A._______ Einsprache gegen den
Entscheid, sofern dieser bezüglich der Ziff. 2.3 „Belegkontrolle mit
Umlage“ sowie Ziff. 2.4 „gemischte Verwendung“ der EA Nr. 131565
und Ziff. 2.2 „Belegkontrolle mit Umlage“ sowie Ziff. 2.3 „gemischte
Verwendung“ der EA Nr. 131566 stützt.
C.
Die Verfahren betrafen Sachverhalte, auf die sowohl die MWSTV als
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auch das MWSTG anwendbar waren. Da für die umstrittenen
Steuerperioden dieselben Fragen zu beantworten waren und sich aus
den rechtlichen Bestimmungen (MWSTV und MWSTG) und der
diesbezüglichen Praxis keine relevanten Unterschiede ergaben,
erledigte die ESTV die beiden Verfahren in einem Entscheid und wies
die Einsprachen am 16. März 2007 mit den Begründungen ab,
während der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der A._______
viele formell mangelhafte Belege als zum Vorsteuerabzug
berechtigend angesehen und dementsprechend zu Unrecht den
Vorsteuerabzug getätigt habe. Deshalb habe die ESTV für das Jahr
2000 eine Korrektur des Vorsteuerabzugs um 33,2 % vorzunehmen
gehabt. Dieser hohe Prozentsatz zeige auf, dass nicht nur
unvollständige Aufzeichnungen, sondern auch viele formell fehlerhafte
Belege vorgelegen hätten, was eine Berichtigung der Berechnung der
abziehbaren Vorsteuern unabdingbar mache.
Die Praxis der ESTV, einen anhand einer eingehenden Prüfung eines
Teils der Kontrollperiode festgelegten Kürzungssatz auf die gesamte
Kontrollperiode umzulegen sei, wenn von ähnlichen Verhältnissen
ausgegangen werden könne, rechtmässig. Sei der betroffene
Steuerpflichtige mit der Umlegung nicht einverstanden, müsse er
detailliert aufzeigen können, weshalb die Umlegung nicht zu einem
sachgemässen Ergebnis führe. Dies um so mehr, als aufgrund der
Geschäftstätigkeit, welche während der gesamten kontrollierten
Periode die gleiche geblieben sei, und der Stichproben, welche in den
anderen Steuerperioden vorgenommen worden seien, ersichtlich
werde, dass sich die Situation in den umgelegten Perioden nicht
anders präsentiert habe als im eingehend kontrollierten Jahr 2000.
Anlässlich der Kontrolle habe sie nicht auffindbare Belege, bei denen
sie angenommen habe, dass sie die Formvorschriften grundsätzlich
erfüllten und abzugsfähige Vorsteuerbelastungen dokumentierten,
nicht in die Umlage miteinbezogen, da sie davon ausgegangen sei,
dass diese Situation für die restlichen Steuerperioden nicht
repräsentativ sei. Zudem sei dem A._______ die Möglichkeit
eingeräumt worden, mittels Formular 1550 eine Korrektur der
formellen Belegmängel vorzunehmen. Diese Gelegenheit sei jedoch
nicht wahrgenommen worden.
Wenn nicht einmal ein Beleg vorhanden sei, könne dieser essentielle
Mangel nicht durch das blosse Vorlegen von Buchhaltungsauszügen
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geheilt werden, da sonst ein beträchtliches Missbrauchsrisiko
geschaffen werde. Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201)
entbinde die steuerpflichtige Person nicht davon, grundsätzlich ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Des Weiteren beantrage der A._______, es sei auch von den
Aufrechnungen unter dem Titel ,,gemischte Verwendung“ abzusehen
oder zumindest nicht nach der Pauschalvariante 2, sondern nach der
Alternativmethode Einheit der Leistung zu verfahren. Eine eigentliche
Begründung für diesen Antrag, insbesondere aus welchem Grund
diese Kürzungsmethode sachgerechter sein soll, liege nicht vor. Der
A._______ berufe sich einzig darauf, dass die Kürzungsvariante
Einheit der Leistung speziell für Kunstveranstaltungen geschaffen
worden sei. Da der A._______ Gegenstände und Dienstleistungen
sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für
andere Zwecke verwende, müsse er den Vorsteuerabzug nach dem
Verhältnis der Verwendung kürzen. Welche Methode er dazu
verwende, sei ihm grundsätzlich freigestellt, sofern ihm daraus kein
offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil entstehe. Jedoch müsse er
vor der Anwendung der Alternativmethode Einheit der Leistung durch
eine detaillierte Dokumentation des der Kürzung zugrunde liegenden
Sachverhalts sowie durch die Durchführung von Plausibilitäts-
prüfungen aufzeigen, warum diese Variante für den vorliegenden
Sachverhalt geeignet und sachgerecht sei. Dazu müsse er sich mit der
Berechnung im einzelnen befassen und aufzeigen, dass und weshalb
die Schätzung nicht in korrekter Weise ergangen sei. Der A._______
habe, trotz der gemischten Verwendung von Gegenständen und
Dienstleistungen, eine Vorsteuerkürzung erst ab dem Jahr 2002
vorgenommen und ausgenommene Einnahmen nur teilweise
deklariert. Aus diesem Grund sei eine rückwirkende Vorsteuerkürzung
notwendig.
D.
Der A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 2. Mai 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die
Ziffern 3 bis 5b des Einspracheentscheids ersatzlos aufzuheben. Er
brachte erneut vor, in den Geschäftsjahren 1996-1999 und 2001/2002
seien überhaupt keine Kürzungen aufgrund von mangelhaften Belegen
im Jahr 2000 gerechtfertigt, er beantrage die Einreichung seiner
gesamten Buchhaltungen 1999-2002 und erbete deren Prüfung durch
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einen neutralen externen Gutachter, wenn die ESTV nicht bereit sei,
dies zu tun. Diese Prüfung erscheine als Ausfluss des allgemeinen
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Nur mit einer solchen Expertise
sei es ihm möglich darzulegen, dass in den Geschäftsjahren
1996-1999 und 2001/2002 keine Kürzung gerechtfertigt sei. Er sei
auch gerne bereit, alle genannten Buchhaltungsunterlagen samt allen
Belegen der Beschwerdeinstanz vorzulegen.
Die gleichen Überlegungen gälten auch für die vorgenommene
Kürzung aufgrund gemischter Verwendung. Auch hier sei der
sinngemässe Antrag und die sinngemässe Darlegung, die ermittelten
Kürzungen träfen nicht zu, die Kürzungen seien aufgrund der zur
Einreichung angebotenen Buchhaltungen 1996-2002 (die Einreichung
ohne vorgängige Aufforderung durch die Entscheidinstanz erscheine
angesichts des Umfangs nicht ökonomisch) konkret nach Massgabe
des effektiven Verwendungszwecks oder nach der Methode Einheit der
Leistung durch einen neutralen Gutachter zu ermitteln, ungehört
geblieben. Die Abnahme dieses Beweismittels sei aufgrund des
rechtlichen Gehörs geboten gewesen, denn nur so hätte er eine faire
Chance, seiner Behauptung (keine Kürzung aufgrund gemischter
Verwendung in allen Jahren) zum Durchbruch zu verhelfen.
Sein vormaliger Rechtsvertreter habe zahlreiche Fälle aus dem
Geschäftsjahr 2000 herausgegriffen und gezeigt, dass der ESTV durch
die festgestellten Formfehler effektiv kein Steuerausfall entstanden sei.
Die ESTV halte diesem Vorbringen formalistische Erwägungen
entgegen, die nach Art. 45a MWSTGV keine Rolle mehr spielen
sollten. Weiter werde nach der Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006
über die Behandlung von Formmängeln (Praxismitteilung) die Frage,
ob der ESTV ein Steuerausfall entstanden sei oder nicht, entweder
durch die ESTV von Amtes wegen abgeklärt oder durch die
steuerpflichtige Person nachgewiesen. lm konkreten Fall könne es
dabei sogar genügen, dass das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls
durch die steuerpflichtige Person bloss glaubhaft gemacht werde oder
aus den Umständen hervorgehe. Auf diese Behandlung erhebe auch
der Beschwerdeführer Anspruch. Dadurch, dass die ESTV die
vorgenannte Frage der bereits entrichteten Steuer bzw. des
Steuerausfalls überhaupt nicht geprüft habe und auch die
sinngemässe Offerte, die Mehrwertsteuerabrechnungen der anderen
beteiligten Steuersubjekte nach Beibringung der angebotenen
Entbindungen vom Steuergeheimnis auf die bereits entrichtete Steuer
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bzw. den Steuerausfall hin zu untersuchen, nicht gefolgt sei, betrachte
er das rechtliche Gehör als verletzt.
E.
Die ESTV machte in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 geltend, ein
Steuerpflichtiger könne eine Änderung der von der ESTV im Fall der
pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung als Folge von unvoll-
ständigen Aufzeichnungen und fehlerhaften Belegen nur erwirken,
indem er klar aufzeige, dass diese offensichtlich nicht den Tatsachen
entspreche.
Die ESTV habe während der viertägigen Kontrolle die Buchhaltung
eingehend geprüft und deren Fehlerhaftigkeit habe zu den nun
bestrittenen Vorsteuerkorrekturen geführt. Eine erneute Überprüfung
erübrige sich, es sei denn, der Beschwerdeführer könnte aufzeigen,
weshalb eine solche notwendig sei. Ein blosser Antrag sei
diesbezüglich völlig ungenügend. Der Beschwerdeführer habe
ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen der ESTV
Stellung zu nehmen, insbesondere, da ihm die ESTV im Einsprache-
verfahren ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt habe, eine
Berichtigung der fehlerhaften Belege, welche in erster Linie zu der
bestrittenen Vorsteuerabzugskorrektur führten, vorzunehmen und
damit den materiellen Nachweis zu erbringen, dass die Vorsteuer
geltend gemacht werden könne. Dieses Mittel sei vom
Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden, und folglich bestehe
kein Anlass, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorzubringen.
Es fehle jegliche Begründung des Beschwerdeführers, weshalb die
seitens der ESTV angewandte Kürzungsmethode Pauschalvariante 2
in seinem Fall zu einem unsachgerechten Ergebnis geführt haben soll
oder weshalb sogar überhaupt keine Kürzung hätte vorgenommen
werden dürfen.
Sie habe dem Beschwerdeführer anlässlich des Einspracheverfahrens
die Möglichkeit gewährt, die mittels Formuler 1550 korrigierbaren
Belegmängel zu beheben und damit den materiellen Nachweis zum
Vorsteuerabzug zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe diese
Gelegenheit jedoch nicht genutzt. Ausserdem handle es sich bei den
Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen, deren Vorliegen dem
Steuerpflichtigen zu beweisen obliege. Davon könne sich der
Beschwerdeführer nicht entbinden, indem er der ESTV Buchhaltungs-
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unterlagen bloss zur Prüfung anbiete. Der Beschwerdeführer habe
auch nicht steuerbare Umsätze erzielt, welche gerade nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigten.
F.
Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf die
weiteren Darstellungen der Parteien zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19
VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für
die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts,
wonach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der
Urkunden, Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter,
Augenschein sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12
VwVG).
Dennoch wird das Verfahren vor erster Instanz von der
Untersuchungsmaxime beherrscht (Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 9. Oktober 1997 [SRK 1996-053]
E. 2c/aa; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105).
Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich
aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Hat eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den
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Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur
unvollständig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach
Art. 49 Bst. b VwVG.
Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass den
Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 107). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die
Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Indes
ist es anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden
Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem
Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. Zürich 2002,
S. 454).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 674). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum,
den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und
allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige
Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Der zu beurteilende
Sachverhalt hat sich in den Jahren 1996 bis 2002 zugetragen. Auf die
vorliegende Beschwerde ist damit für den Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2000 noch bisheriges Recht der MWSTV (Art. 93 und 94
MWSTG) und ab dem 1. Januar 2001 das Recht des MWSTG
anwendbar.
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2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Dieses umfasst unter anderem auch das
Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und
Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen zu stellen bzw. an der
Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Insbesondere
gehört dazu auch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.51). Betreffend die Einholung von Gutachten
von Sachverständigen im Steuerverfahren gelten spezialgesetzliche
Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die
Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (E. 1.2; vgl. BGE 103
Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(vgl. hierzu Entscheid SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.7 E. 4b/bb) ergibt
sich keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einholung
eines Gutachtens (betreffend die gleiche Regelung in Bezug auf
Zeugeneinvernahmen vgl. BGE 117 II 346 E. 1b/aa, BGE 115 II 129
E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April
2007 1.3.1 und 1.3.2; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif.
Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Die Erhebung
beantragter Beweise darf ausserdem unterbleiben, wenn in
vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten
Beweises angenommen werden kann, dass aufgrund der bereits
erhobenen Beweise die gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr
geändert wird (REINHOLD HOTZ, in: Die schweizerische Bundes-
verfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 33 zu Art. 29).
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV bzw. Art. 46
MWSTG; vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.). Dies bedeutet,
dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine
Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die
Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des
Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der
Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu-
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stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der
Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.5 und A-1429/2006 vom
29. August 2007 E. 2.1; ISABELLE HOMBERGER GUT, , Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 ff. zu
Art. 46; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579
ff.).
Nach Art. 48 MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
übereinstimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann
erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln
derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 181 E. 4; Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007, a.a.O., E. 2.6,
vom 29. August 2007, a.a.O., E. 2.3). Selbst eine formell einwandfreie
Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn
die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den
Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42
S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Die Verwaltung hat diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen
Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1). In Betracht
fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73
S. 233 f. E. 2c/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
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Schätzung zu erbringen (Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999,
veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober 1999 [SRK
1998-102] E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999
vom 21. Juni 2000; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006
vom 29. August 2007 E. 2.4). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige
den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der
Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt hat bzw. dass ihr dabei
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das
Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007
E. 2.6, vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 2.5.2; Entscheide der SRK vom
5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998,
veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005
[SRK 2003-105] E. 2d/bb).
2.3 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Für einen
Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1
MWSTG unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer
belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich
begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet wer-
den, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt
vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10). Werden bezogene Leistungen nicht
für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuer-
baren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuer-
pflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132
II 353 E. 10, 8.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006
vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die
steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a) den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr
zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im
Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b) den Namen
und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der
Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; c)
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Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung; d) Art,
Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung; e) das
Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f) den Steuersatz und
den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die
Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes unter Vorbehalt
von Art. 33 Abs. 6 Bst. a MWSTG (Art. 37 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 28
Abs. 1 MWSTV).
Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten;
sie stellen materiell sogenannte Verwaltungsverordnungen mit
Aussenwirkung dar. Nach Art. 15a MWSTGV anerkennt die
Eidgenössische Steuerverwaltung auch Rechnungen und Rechnungen
ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3 MWSTG, welche die
Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der
steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der
Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht
vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben
die betreffenden Personen eindeutig identifizieren. Art. 45a MWSTGV
besagt, dass allein aufgrund von Formmängeln keine
Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung
einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die
Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Diese Vorschriften wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in
konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso
schützte das Gericht die Praxis der ESTV, wonach diese
Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen
Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der
Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April
2007 E. 4.2).
Allerdings betreffen Art. 15a und Art. 45a MWSTGV einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nicht-
einhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV
werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben gültig und sind von den
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Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder
materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 15a und 45a
MWSTGV unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 3.3.2, A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6).
2.4 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch
für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1
MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1 MWSTG nach dem Verhältnis der
Verwendung zu kürzen.
2.4.1 Nach der gesetzlichen bzw. effektiven Methode ist die Kürzung
des Vorsteuerabzugs entsprechend dem Verhältnis der effektiven Ver-
wendung durchzuführen. Sämtliche Aufwendungen und Investitionen
sind aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den
von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. So-
weit die direkte Zuordnung zu den zum Vorsteuerabzug be-
rechtigenden bzw. nicht berechtigenden Umsätzen nicht möglich ist,
muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf
betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B. Fläche, Volumen,
Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19 der ESTV,
Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung, 1995
[BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3; Entscheid der SRK vom 4. März 2002,
veröffentlicht in VPB 66.58 E. 4b/aa).
2.4.2 Die ESTV gewährt – zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem
Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) – die
Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinn einer Vereinfachung
anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen. Es stehen die Pau-
schalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2
(Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes) sowie allenfalls
die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Weglei-
tung 1997 Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4; siehe auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007
E. 4.2.2 und Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in
VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e).
2.5 Die ESTV nimmt im Rahmen von Steuerrevisionen Umlagen vor,
indem sie aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die
Ergebnisse auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode von
normalerweise 5 Jahren überträgt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
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a.a.O., Rz. 1684). Das Bundesgericht hat diese Praxis der ESTV als
praktikabel und rechtmässig bestätigt, sofern sich die Verhältnisse in
der übrigen Kontrollperiode nicht veränderten (Urteile des
Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; ASA 56 S.
195 E. 5b; vgl. auch Entscheid der SRK vom 21. Januar 2003
[SRK 2002-040] E. 2c).
3.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die ESTV habe zu Unrecht die für das Geschäftsjahr 2000
ermittelten Kennzahlen bezüglich der Kürzung von Vorsteuern
(Belegkontrolle mit Umlage) auf die Geschäftsjahre 1996-1999 und
2001/2002 umgelegt und entgegen seinem Antrag nicht auf einem
Gutachten eines unabhängigen Experten basiert, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bedeute. Gleiches gelte für die Kürzung
aufgrund gemischter Verwendung. Schliesslich sei der ESTV durch die
festgestellten Formfehler kein Steuerausfall entstanden. Mit seiner
Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und dadurch
sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (vgl. oben, E. 1.2,
2.1).
3.1 Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Der Beschwerde-
führer wurde an mehreren Tagen im April 2003 an Ort und Stelle
revidiert. Er wurde ausserdem am 23. Mai 2006 vergeblich
aufgefordert, bis am 15. Juli 2006 mittels Formular 1550 fehlerhafte
Vorsteuerbelege zu korrigieren und die entsprechenden Nachweise
einzureichen. Während der Revision und im anschliessenden
Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer umfassend Gelegen-
heit, seinen tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt einzubringen,
alle verfügbaren Belege einzureichen und allfällige Gutachten der
ESTV zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt wiederum im
vorliegenden Beschwerdeverfahren; das Bundesverwaltungsgericht
prüft anhand der bestehenden Akten den Sachverhalt. Es kann aber
nicht Sache des Gerichts sein, Gutachten über Sachverhalte und
Rechtsfragen einzuholen, für die der Beschwerdeführer nachweis-
pflichtig ist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet die
Rechtmässigkeit der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
durch die ESTV zu Recht nicht. Er belegt auch nicht, dass sich die
geschäftlichen Verhältnisse in den Jahren 1996-1999 und 2001/2001
wesentlich und grundsätzlich von denjenigen im Basisjahr 2000
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unterschieden. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei
Anzeichen, dass die ESTV im Rahmen der Umlage der Ergebnisse
des Jahres 2000 auf die Jahre 1996-1999 und 2001/2001 ihr
Ermessen überschritten oder in anderer Art die Veranlagung der
Mehrwertsteuer in diesen Perioden unrichtig vorgenommen hätte. Der
beweisbelastete Beschwerdeführer (E. 2.2) hat ebensowenig belegt –
ja er macht nicht einmal den Versuch dazu –, dass die von der ESTV
angewandte Pauschalvariante 2 zu einem falschen Ergebnis geführt
hätte. Es besteht deshalb weder ein Grund, ein Gutachten über die
Umlage betreffend die Vorsteuerkürzungen oder ein solches über die
Kürzungen aufgrund gemischter Verwendung von Amtes wegen
einzufordern (Ziff. 1 und 2 der Beschwerde) noch aber das Resultat
der ESTV in dieser Hinsicht zu korrigieren. Es geht im vorliegenden
Fall nicht um die unzulässige Schätzung der Vorsteuer (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.3
und 2.5.4), sondern um die Umlage der Ergebnisse der Schätzung
durch die ESTV.
Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen
handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTV; E. 3b) für deren Vorliegen dem
Steuerpflichtigen (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 379). Zwar muss die
Eidgenössische Steuerverwaltung den Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann indes nur dann gelten, wenn
der Steuerpflichtige seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip
fliessenden Pflichten nachkommt. Kann der Steuerpflichtige diesen
Pflichten nicht nachkommen, nimmt die ESTV die Kürzung des
Vorsteuerabzuges mittels Schätzung vor. Die ESTV ist im Übrigen
nicht verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen (Entscheid
der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4 b/bb/bbb).
3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner mit Bezug auf einzelne
Belege gemäss seiner Eingabe vom 7. Juli 2006 an die ESTV geltend,
dem Bund sei kein Steuerausfall entstanden; er beruft sich insoweit
auf Art. 15a und 45a MWSTGV (E. 2.3). Die Überprüfung der
Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt das Folgende:
3.2.1 Betreffend Verbuchung vom „18. Februar 2000 B._______,
Rechnungsbetrag (RB) Fr. 10'000.--, Steuerbetrag (SB) Fr. 697.95,
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Buchhaltungsauszug B._______ und Gesamtrechnung vom 14. Juni
2000“:
Anlässlich der Kontrolle hat die ESTV den Betrag von Fr. 697.65
beanstandet, da nur ein Postabschnitt, aber kein Beleg vorhanden
gewesen ist. Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine
Vorsteuerabzugsberechtigung einen Auszug aus der Buchhaltung der
B._______ (mit dem Beschwerdeführer in Bürogemeinschaft) sowie
eine handschriftliche Notiz „18.02.2000 a Konto, Formfehler MWST
wurde von B._______ bezahlt“ ein, wonach die B._______ diesen
Mehrwertsteuerbetrag als Aufwand verbucht und mit der ESTV
abgerechnet habe. Dies genügt jedoch nicht als Nachweis für die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs. Die Durchführung des
Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Belege vorliegen, welche einer
mehrwertsteuerlichen Rechnung gleichkommen und eine rasche,
einfache und effiziente Kontrolle der Selbstveranlagung zulassen.
Wenn kein Beleg vorhanden ist, muss der Vorsteuerabzug verweigert
werden. Der eingereichte Auszug des Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“
sowie die handschriftliche Notiz genügen der Anforderung an eine
einfache und effiziente Kontrolle der Selbstveranlagung nicht. Es ist
daraus nicht ersichtlich, ob der Aufwand der Erzielung steuerbarer
Umsätze diente, da aus dem Buchhaltungsauszug die erbrachte
Leistung nicht hervorgeht. Der Auszug ermöglicht zudem keine
eindeutige Identifizierung des Leistungsempfängers. Die
Gesamtrechnung der B._______ vom 14. Juni 2000 an den
Beschwerdeführer ist mangels jeglicher Bezugnahme nicht
ausreichend, eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu belegen. Es liegt
damit kein Beleg vor, der den materiellen Anforderungen des Art. 28
Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG genügen würde; es
besteht deshalb auch kein Anwendungsfall des Art. 15a oder Art. 45a
MWSTGV. Damit ist auch nicht entscheidend, ob die B._______ die
Steuer tatsächlich entrichtet hat.
3.2.2 Betreffend Verbuchung vom „30. Mai 2000, B._______, RB
Fr. 2'150.--, SB Fr. 150.-- und Buchhaltungsauszug B._______“:
Mit der Beilage 3 (Rechnung vom 28. März 2000 sowie vom 10. Mai
2000 [handschriftlich hinzugefügtes Datum] über Fr. 2'150.--
[handschriftlich hinzugefügter Gesamtpreis] mit Adressat: Be-
schwerdeführer, Briefkopf/Briefpapier: Beschwerdeführer, Unter-
zeichnet: „B._______ Management“) und einem Auszug aus dem
Buchhaltungsjournal des Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“ der
B._______ mit einer markierten Buchung am 31. Mai 2000 kann der
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Beschwerde-führer nicht nachweisen, dass er die Vorsteuer zu Recht
geltend macht, denn ein Bezug der handschriftlich angepassten
Rechnung vom 28. März 2000 und der markierten Buchung vom 31.
Mai 2000 auf einen Beleg Nr. 423 ist nicht feststellbar. Auch hier kann
nicht entscheidend sein, ob die B._______ die Steuer tatsächlich
entrichtet hat. Da die vom Beschwerdeführer produzierten Unterlagen
den materiellen Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37
Abs. 1 MWSTG in keiner Hinsicht genügen, liegt weder ein
Anwendungsfall von Art. 15a bzw. 45a MWSTGV vor noch kann der
Vorsteuerabzug aus anderen Gründen gewährt werden.
3.2.3 Betreffend Verbuchung vom „30. Mai 2000, C._______,
RB Fr. 2'150.--, SB Fr. 150.-- und Rechnung C._______“:
Die ESTV weist zu Recht darauf hin, dass die richtige und genaue
Angabe des Leistungsempfängers eine essentielle Anforderung an die
Rechnungsstellung ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1
MWSTG). Aufgrund der vorliegenden, handschriftlich abgeänderten
Rechnung ist keine eindeutige Zuordnung zum angeblichen Leistungs-
empfänger möglich. Der Buchhaltungsauszug des Kto 10616
„Vorsteuer Wareneinkauf“ der nach vereinnahmten Entgelten
abrechnenden B._______ mit der notierten Bemerkung „keine
Vorsteuer geltend gemacht“ ist als Nachweis für die Vorsteuerabzugs-
berechtigung des Beschwerdeführers ungeeignet. Auch Art. 15a
MWSTGV kann dem Beschwerdeführer nicht helfen, da die Rechnung
gemäss deren Adresse nicht den Beschwerdeführer betraf (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007
E. 5.2.1), wobei es sich beim tatsächlichen Leistungsempfänger um
eine andere Person als die angegebene handeln kann.
3.2.4 Betreffend Verbuchung vom „12. Juni 2000, D._______,
RB Fr. 13'572.--, SB Fr. 946.70 und Rechnungen D._______“:
Der Beschwerdeführer geht nicht als Leistungsempfänger aus der
Rechnung hervor. Als nichtsteuerpflichtige Unternehmung hat
E._______ eine Vorsteuerbelastung der Systematik des Mehrwert-
steuerrechts entsprechend nicht geltend machen können. Es ist nicht
Pflicht der ESTV, nach steuermindernden Umständen durch
Abklärungen bei der D._______, der E._______ und beim
Beschwerdeführer zu forschen (E. 2.3). Die ESTV praktiziert allerdings
ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular
1310 («Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungs-
empfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuer-
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abzuges trotz formell ungenügender Rechnung»; heute Formular
1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt indes
von vornherein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder
mehrere der nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer
des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder
Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder
Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung
der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis
31. Dezember 2000). Beispielsweise Name und Adresse des
(richtigen) Leistungsempfängers stellen hingegen Angaben dar, die
(um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen)
unverzichtbar sind und für welche eine Nachbesserung mittels
Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist (Entscheide der
SRK 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b, vom 28. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 3b, vom 17. Juni 2002,
veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b, vom 25. März 2002, veröffentlicht in
VPB 66.97 E. 4d). Die Bezeichnung eines falschen Leistungs-
empfängers ist damit kein Fehler, der mit dem Formular 1550
berichtigt werden könnte. Auch Art. 15a MWSTGV kann dem
Beschwerdeführer nicht helfen, da die Rechnung gemäss deren
Adresse nicht den Beschwerdeführer betraf (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007
E. 5.2.1).
3.2.5 Betreffend Verbuchung vom „13. Juni 2000, F._______,
RB Fr. 4'000.-- SB Fr. 297.07 und Steuerakten E._______ und und
F._______“:
Der Beschwerdeführer kommt seiner Beweispflicht über das Vorliegen
einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht nach. Die Notiz „Beleg nicht
gefunden! Formfehler E._______ zum Zeitpunkt nicht mehrwert-
steuerpflichtig also Vorsteuer sicher nicht abgezogen“ genügt dafür in
keiner Hinsicht. Die Korrektur durch die ESTV ist deshalb zu Recht
erfolgt.
3.2.6 Betreffend Verbuchung vom „6. Juli 2000, B._______, RB
Fr. 10'000.--, SB Fr. 697.65 mit Buchhaltungsauszug B._______,
Beilage 7, und 28.8., B._______, RB 10'000.--, SB 697.65 mit
Buchhaltungsauszug B._______“:
Weder hat der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen an
die Rechnungsstellung eingehalten noch kann er aufzeigen, dass der
Vorsteuerabzug materiell gerechtfertigt wäre. Der beigelegte Auszug
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aus der Buchhaltung der B._______ (Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“)
ist als Nachweis für die Vorsteuerabzugsberechtigung des
Beschwerde-führers völlig ungenügend.
3.2.7 Betreffend Verbuchung vom „24. November 2000, G._______,
RB Fr. 4'000.--, SB Fr. 279.05 und Rechnung“:
In diesem Fall ist eine Rechnung vorhanden, doch ist (abgesehen von
der handschriftlichen nachträglichen Änderung „Honorar Fr. 5'500.--“ in
„Honorar Fr. 4'000.-- inkl. MWST gemäss Vereinbarung“) weder der
Mehrwertsteuersatz noch der Mehrwertsteuerbetrag auf der Rechnung
ersichtlich (Art. 28 Abs. 1 Bst. f MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 Bst. f
MWSTG). Bei diesen Angaben handelt es sich um relevante, un-
verzichtbare Informationen für die Überprüfung der Richtigkeit der Ab-
rechnung sowohl auf Seiten des Leistungserbringers als auch des
-empfängers. Auch hierin ist dem Beschwerdeführer nicht
zuzustimmen, dass von Amtes wegen die gesamte Buchhaltung der
G._______, deren Mehrwertsteuerabrechnung und die Entbindungs-
erklärung zu prüfen wäre, denn der Beschwerdeführer ist für die
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beweispflichtig.
3.2.8 Betreffend Verbuchung vom „24. November 2000, B._______,
RB Fr. 10'000.--, SB Fr. 697.70, Buchhaltungsauszug B._______ und
Beleg, Einzahlung“:
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Mehrwertsteuer von
Fr. 697.70 sei von der Leistungserbringerin versteuert und abgeliefert
worden, so dass kein Ausfall entstehe, wenn er die bezahlte Vorsteuer
beanspruche. Zur Bestätigung seiner Behauptung legte er eine Kopie
eines Postempfangsscheins bei, welcher aber weder von der Post
abgestempelt ist noch irgendeinen Hinweis auf allfällig bezahlte
Mehrwertsteuer enthält. Die materielle Richtigkeit eines Vorsteuer-
abzugs ist deshalb nicht nachprüfbar, ist doch unklar, ob der Betrag
überhaupt mehrwertsteuerbelastet ist und ob der Leistungsbezug der
Erzielung steuerbarer Umsätze diente. Der Auszug aus der
Buchhaltung der B._______ kann einen materiell korrekten Beleg nicht
ersetzen, da er insbesondere weder Mehrwertsteuernummer, Datum,
Art der Lieferung/Dienstleistung noch den Steuersatz und -betrag
enthält; er kann deshalb nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen
werden. Art. 15a und 45a MWSTG kommen unter diesen Umständen
von vornherein nicht zur Anwendung.
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3.2.9 Der Beschwerdeführer hat damit in keinem der geltend
gemachten Fälle nachgewiesen, dass der Aufwand geschäftlich
begründet war und der Erzielung steuerbarer Umsätze diente, bzw.
dass er entsprechend materiell oder formell zum Vorsteuerabzug
berechtigt war. Ausserdem können in keinem der Fälle die Art. 15a und
45a MWSTGV angewendet werden.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zu tragen. Sie werden nach Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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