Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3073/2011
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien SWITCH,
Werdstrasse 2, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Telecomdienste,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz
Gegenstand Aufsichtsverfahren betreffend Dienstleistungsangebot.
A3073/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Mai 2009 gründete die SWITCH die Tochtergesellschaft switchplus ag,
welche Endkundinnen die Registrierung von DomainNamen der Domain
".ch" und ".li" als Wiederverkäuferin (Registrar) anbieten soll. Zudem
bietet die Tochtergesellschaft Mail und HostingServices an.
B.
Im Zusammenhang mit der Gründung der switchplus ag eröffnete das
Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) gegen die
SWITCH am 16. März 2010 ein Aufsichtsverfahren.
Mit Verfügung vom 11. April 2011 verpflichtete das BAKOM die SWITCH
in Dispositivziffer 1, sämtliche Leistungen, welche diese aufgrund ihrer
Registrierungs und Verwaltungstätigkeit von DomainNamen zu
erbringen in der Lage sei und welche die switchplus ag anbiete, allen
WholeSalePartnerinnen zu den gleichen Bedingungen anzubieten. Von
der Offerierungspflicht ausgenommen seien Leistungen, die
typischerweise nur zwischen verbundenen Unternehmen erbracht würden
sowie Leistungen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zur
delegierten Tätigkeit der Registrierung und Verwaltung von Domain
Namen hätten. Gemäss Dispositivziffer 2 habe die SWITCH eine Liste
der Leistungen, die sie allen WholeSalePartnerinnen inklusive der
switchplus ag zu gleichen Bedingungen anbieten wolle, zu erstellen. Die
Preise und die übrigen Konditionen der einzelnen Leistungen seien dabei
verbindlich festzulegen und dem BAKOM sowie allen WholeSale
Partnerinnen innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zuzustellen.
Gleichzeitig sei der Leistungskatalog unter Nachführung allfälliger
Änderungen zu veröffentlichen. Zudem habe die SWITCH
sicherzustellen, dass die switchplus ag innert 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung von keinen werbewirksamen Leistungen der SWITCH
profitiere, welche anderen WholeSalePartnerinnen nicht zur Verfügung
stehen würden, wobei sich diese Verpflichtung namentlich auch auf den
Webauftritt beziehe (Dispositivziffer 3). Mit Dispositivziffer 4 wurde die
SWITCH verpflichtet, dem BAKOM jeweils unaufgefordert sämtliche
Verträge oder Vertragsänderungen zwischen ihr und der switchplus ag
innert 30 Tagen nach Abschluss zur Kenntnis zu bringen. Von dieser
Mitteilungspflicht ausgenommen seien Verträge, die keinen direkten oder
indirekten Bezug zur delegierten Tätigkeit der Registrierung und
Verwaltung von DomainNamen hätten. Weiter wurde die SWITCH
A3073/2011
Seite 3
verpflichtet, sämtliche mit ihren Leistungen an die switchplus ag
verbundenen Kosten sachgerecht und in einer getrennten
Kostenrechnung gegenüber dem BAKOM auszuweisen, erstmals für das
Rechnungsjahr 2010 (Dispositivziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde
gegen Dispositivziffern 3 und 5 wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Dispositivziffer 6). Die Verwaltungsgebühren wurden der
SWITCH auferlegt (Dispositivziffer 7) und die Firmen Hostpoint AG et al.
vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt (Dispositivziffer 9).
C.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2011 gelangte die SWITCH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
Dispositivziffern 1 bis 4 sowie Dispositivziffer 7 betreffend Kostenauflage
der Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. April 2011
seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch,
dass sie die Firmen Hostpoint AG et al. vor Eintritt der Rechtskraft der
angefochtenen Verfügung über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens
informiert habe, Bundesrecht verletzt habe. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt sie die Wiederherstellung der in Dispositivziffer 6
entzogenen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei ihr eine
angemessene Frist von mindestens 120 Tagen zur Vornahme der im
Sinne von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erforderlichen
Vorkehrungen, insbesondere zur entsprechenden Umgestaltung ihres
Webauftritts, zu gewähren.
D.
Die Vorinstanz verlangt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 die
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Ebenso sei der entsprechende Eventualantrag abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Mit unaufgeforderter Eingabe gleichen Datums reicht die
Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der
Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu den Akten, wonach
diese mangels Anhaltspunkten für eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darauf verzichte, ihr Sekretariat mit der
Eröffnung einer Untersuchung zu beauftragen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 hiess das
A3073/2011
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei in der Hauptsache vollumfänglich abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit ihren Schlussbemerkungen vom
19. August 2011 an den in der Beschwerde vom 27. Mai 2011 gestellten
Anträgen fest. Eventualiter sei ihr bei Abweisung des Antrags 1
hinsichtlich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung eine
angemessene Umsetzungsfrist von 120 Tagen zur Vornahme der
erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere der entsprechenden
Umgestaltung des Webauftritts, zu gewähren.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da
im Telekommunikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das
BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese unmittelbar betroffen und macht ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend.
Sie ist daher ohne Weiteres beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A3073/2011
Seite 5
1.3. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Entscheide seiner Vorinstanzen
mit voller Kognition. Gerügt werden kann daher gemäss Art. 49 VwVG die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens –, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids.
3.
3.1. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz unter dem Titel
Voraussetzungen für den (WholeSale)Partnervertrag fest, dass im Fall
der switchplus ag knapp 80 % der benötigten 1'000 registrierten Domain
Namen direkt von der Beschwerdeführerin oder auf Namen von deren
Mitarbeitenden zugunsten der Tochtergesellschaft registriert worden
seien, womit die switchplus ag vom WholeSaleAngebot habe profitieren
können, ohne vorgängig die für den Erwerb eines solchen
Kundenstamms notwendigen Investitionen zu tätigen. Die Vorinstanz ist
jedoch im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung davon ausgegangen,
dass die switchplus ag seit ihrer Gründung durch eigene
Geschäftstätigkeit mindestens 1'000 DomainNamen von Kunden
registrieren konnte, so dass sie mittlerweile die Voraussetzungen für
einen WholeSalePartnervertrag erfülle und daher die ursprüngliche
Ungleichbehandlung durch die Beschwerdeführerin dahingefallen sei,
weshalb diesbezüglich auf die Anordnung von Aufsichtsmassnahmen
verzichtet wurde. Da dieser Punkt nicht weiter Thema des
vorinstanzlichen Verfahrens war und daher keinen Eingang ins Dispositiv
der angefochtenen Verfügung gefunden hat, kann er auch nicht Thema
des Beschwerdeverfahrens sein (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7).
3.2. Unbestritten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist
Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die
Leistungserbringung und verrechnung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochtergesellschaft (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.213). Über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 befunden.
A3073/2011
Seite 6
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend: Es sei ihr trotz entsprechendem Gesuch
keine Einsicht in die von insgesamt elf Firmen eingereichte
Aufsichtsbeschwerde, welche das strittige Verfahren ausgelöst habe,
gewährt worden. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Anzeige sei für
die Eröffnung des Aufsichtsverfahrens nicht relevant gewesen, weshalb
ihr kein Aktencharakter zukomme. Der Beschwerdeführerin sei es
jederzeit freigestanden, Einsicht in die Akten zu nehmen oder zu
beantragen, die Anzeige vom 15. Januar 2010 zu den Akten zu nehmen,
was sie nicht getan habe.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre umfasst der Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) als Teilgehalt ebenfalls das Recht der Parteien auf Akteneinsicht.
Dieses wird auf Gesetzesebene für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Gemäss
dem in Art. 26 Abs. 1 VwVG beschriebenen Akteneinsichtsrecht hat jede
Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in ihrer Sache die
Verfahrensunterlagen, d.h. insbesondere die Eingaben von Parteien und
Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a) und alle als Beweismittel
dienenden Aktenstücke (Bst. b), am Sitz der verfügenden Behörde
einzusehen.
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle – auch neu eingehenden –
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu
gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1813/2009 vom 21. September 2011
E. 7.1.4 mit Hinweis; BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [VwVG
Praxiskommentar], Art. 29 Rz. 94 f.; STEPHAN C. BRUNNER in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
A3073/2011
Seite 7
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008 [VwVGKommentar], Art. 26
Rz. 1, 33 und 45). Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn er über
Anträge der Gegenseite oder Stellungnahmen Dritter orientiert bzw. wenn
ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf
welche die Behörde in ihrer Verfügung abzustellen gedenkt
(BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, VwVG
Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 94).
Die Akteneinsicht erstreckt sich demnach grundsätzlich auf alle für den
Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer
Entscheidung bilden. Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu
bestimmen, kommt es auf die Bedeutung eines Aktenstückes für die
verfügungswesentliche Sachverhaltsdarstellung an (Urteile des
Bundesgerichts 2A.132/2006 vom 20. Juli 2006 E. 2.5, 2P.50/2003 vom
7. August 2003 E. 4 und 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 7.3, je mit
Hinweisen, BGE 129 I 85 E. 4.1, BGE 121 I 225 E. 2a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2213/2006 vom 2. Juli 2007, E. 4.3.1;
MARC HÄUSLER/RETO FERRARIVISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im
Verwaltungs und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8. August
2011, S. 2 und 4). Akten, welche mit dem Verfahren, in dem die
Akteneinsicht begehrt wird, nichts zu tun haben, unterliegen der
Akteneinsicht zum Vorneherein nicht. Durch die Gewährung der
Akteneinsicht soll dem Betroffenen die Kenntnis der wesentlichen
Tatsachen, d.h. jener Tatsachen, welche die Behörde ihrer Verfügung
zugrunde zu legen gedenkt, verschafft werden, damit sich dieser äussern
kann. Dies wiederum bedeutet, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nur
auf jene Akten bezieht, auf deren Inhalt die geplante Verfügung gestützt
werden soll (WILLY HUBER, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im
Verwaltungsverfahren, Diss. St. Gallen 1980, S. 66 und S. 70 f.).
4.3. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin mit EMail vom 29. März
2010 um Akteneinsicht ersucht, insbesondere um Zustellung der
Aufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 1. April 2010 erklärte die
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei selbstverständlich berechtigt,
jederzeit Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Im Übrigen wurde in
diesem Schreiben festgehalten, dass die eingereichte
Aufsichtsbeschwerde noch nicht zu den Verfahrensakten genommen
worden und nachdem die Anzeigenden auf eine Parteistellung verzichtet
hätten zudem unklar sei, ob das Dokument verfahrensrelevant sei. Falls
für die Entscheidfindung auf die Aufsichtsbeschwerde abgestellt würde,
A3073/2011
Seite 8
werde diese zu den Akten genommen und Einsicht gewährt. In der Folge
hat die Vorinstanz die fragliche Aufsichtsbeschwerde in ihrer Verfügung
vom 11. April 2011 im Rahmen der Prozessgeschichte zwar erwähnt, sich
bei der Begründung jedoch nicht darauf abgestützt.
Da es sich daher bei der entsprechenden Aufsichtsbeschwerde nicht um
ein entscheidrelevantes Dokument handelt, d.h. die Beschwerde nicht als
Grundlage für den angefochtenen Entscheid herbeigezogen wurde,
erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht nicht darauf, womit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. Aus den
eingereichten Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur Aufsichtsbeschwerde
Stellung nehmen konnte (vgl. EMail vom 8. Juli 2010, Beilage 16 zur
Vernehmlassung, worin die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme
zur Aufsichtsbeschwerde Bezug nimmt).
5.
5.1. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin es sei festzustellen, die
Vorinstanz habe dadurch, dass sie die Anzeigerinnen vor Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung informiert habe, Bundesrecht verletzt. Die
Vorinstanz erklärt hierzu, der Rechtsvertreter der Anzeigerinnen sei nach
Abschluss des Verfahrens praxisgemäss darüber informiert worden, dass
der Anzeige mittels Anordnung von Aufsichtsmassnahmen Folge
gegeben worden sei.
5.2. Aufgrund seiner Formulierung lässt sich das Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführerin am ehesten unter Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG
subsumieren, wonach derjenige, welcher ein schutzwürdiges Interesse
hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten
berühren, verlangen kann, die Widerrechtlichkeit von Handlungen
festzustellen. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren
an die Vorinstanz gelangen müssen. Es rechtfertigt sich jedoch aus
prozessökonomischen Gründen, das Begehren anhand zu nehmen,
zumal mit Art. 25a VwVG nicht nur die nachträgliche rechtliche
Beurteilung tatsächlicher Staatshandlungen bezweckt wird, sondern die
Bestimmung als Signal für künftiges Verwaltungshandeln auch
präventiven Charakter hat. Bei Begehren auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit einer Handlung ist das aktuelle Interesse regelmässig
dahingefallen, doch muss wegen der grundsätzlichen Fragestellung
A3073/2011
Seite 9
darauf verzichtet werden. Eine Ausnahme wird in solchen Fällen selbst
dann bejaht, wenn nicht anzunehmen ist, dass sich der Vorfall genau
gleich wiederholen wird (vgl. BEATRICE WEBERDÜRLER, VwVG
Kommentar, a.a.O., Art. 25a Rz. 2 und Rz. 30; ISABELLE HÄNER, VwVG
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 25a Rz.44, je mit Hinweisen). So
präsentiert sich denn auch der vorliegende Fall: Die Anzeigerinnen sind
bereits über den Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz informiert
worden, so dass die Beschwerdeführerin deshalb kein praktisches
Interesse an der Rechtsklärung im Urteilszeitpunkt mehr haben kann. Da
sich dieselbe Frage in künftigen Aufsichtsverfahren jedoch jederzeit
wieder stellen kann und es von Bedeutung ist, ob die Vorinstanz
Anzeigerinnen vorab über den Verfahrensausgang informieren darf, kann
ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet
werden und es ist auf das Begehren einzutreten.
5.3. Gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG hat der Anzeiger nicht die Rechte
einer Partei. Er besitzt namentlich keinen Anspruch auf rechtliches
Gehör. Trifft die Behörde einen Entscheid, ist dieser weder zu begründen
noch der anzeigenden Person zuzustellen (vgl. STEFAN VOGEL, VwVG
Kommentar, Art. 71 Rz. 38 mit Hinweisen). Immerhin darf die anzeigende
Person nach Praxis des Bundesrats einen Bescheid über das Eintreten
oder Nichteintreten auf die Anzeige erwarten. Tritt eine Aufsichtsbehörde
auf eine Anzeige nicht ein, so sollte sie der anzeigenden Person die
Gründe zumindest in groben Zügen erläutern. Tritt sie dagegen ein, so
kann sie der anzeigenden Person beispielsweise mitteilen, dass sie die
Angelegenheit prüfen oder ihr nachgehen werde. Weiter sollte sie kurz
erklären, weshalb sie sie über den weiteren Verlauf der Angelegenheit
nicht informieren könne (vgl. OLIVER ZIBUNG, VwVGPraxiskommentar,
Art. 71 Rz. 34 mit Hinweisen).
5.4. Obwohl die Anzeigerinnen keine Parteistellung im vorinstanzlichen
Verfahren hatten, wurden sie gemäss Dispositivziffer 9 der
angefochtenen Verfügung von dessen Ausgang in Kenntnis gesetzt und
zwar noch vor Eintritt der Rechtskraft des erwähnten Entscheids. Dies
geschah, obschon die Aufsichtsbeschwerde nicht zu den Akten
genommen wurde und nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids
bildete. Wie sich aus vorstehender Erwägung ergibt, hat eine Behörde
sogar in Fällen, in denen sie gestützt auf eine Aufsichtsbeschwerde einen
Entscheid trifft – was vorliegend ja nicht der Fall ist – ihren Entscheid
nicht zu begründen und der anzeigenden Person zuzustellen. Sie kann
die Anzeigerin von sich aus in groben Zügen informieren, wie sie mit der
A3073/2011
Seite 10
Anzeige zu verfahren gedenkt. Wenn jedoch wie vorliegend eine
Aufsichtsbeschwerde nicht anhand genommen bzw. durch sie kein
Verfahren ausgelöst wird und sie nicht Grundlage einer Verfügung bildet,
die Anzeigenden aber dennoch über den Ausgang des Verfahrens vor
Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung in Kenntnis gesetzt
werden, geht dies über den praxisgemäss zu erwartenden Bescheid über
das Eintreten oder Nichteintreten auf die Anzeige hinaus und trägt Art. 71
Abs. 2 VwVG, wonach die anzeigende Person nicht die Rechte einer
Partei hat, nicht genügend Rechnung. Die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass der Ausgang des vorliegend strittigen, nicht durch die
Anzeigerinnen ausgelösten Aufsichtsverfahrens für diese von Bedeutung
ist. Es bleibt somit festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie
die Anzeigerinnen vom Ausgang des Verfahrens vor Eintritt der
Rechtskraft in Kenntnis gesetzt hat, rechtswidrig gehandelt hat.
6.
Die von der Beschwerdeführerin als Monopolistin im Rahmen der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe gegenüber Dritten zu erbringenden
Dienstleistungen umfassen einerseits ein RetailAngebot betreffend die
direkte Zuteilung und Verwaltung von ".ch"DomainNamen an
Endkundinnen und andererseits ein WholeSaleAngebot, d.h. die
Bereitstellung der geeigneten technischen und administrativen
Vorkehrungen zugunsten Dritter, welche Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Zuteilung und Verwaltung von ".ch"Domain
Namen an eigene Endkundinnen zu erbringen wünschen (vgl. zum
Ganzen Art. 7 des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 31. Januar 2007
zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz). Die
Beschwerdeführerin hat für "Partner" genannte Wiederverkäuferinnen ein
WholeSaleModell entwickelt, das diesen ermöglicht, DomainNamen in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Modell wurden von der
Vorinstanz erstmals am 29. August 2003 genehmigt. Bevor ein
interessiertes Unternehmen als Partner anerkannt wird, muss es
zunächst die Registrierung von 1'000 DomainNamen beantragt haben.
Die Beschwerdeführerin nennt die Partner mitunter auch Registrar.
Strittig ist einzig letzterer Bereich bzw. die Frage, ob die
Beschwerdeführerin ihre Tochtergesellschaft gegenüber anderen Whole
SalePartnerinnen durch Verschaffung ungerechtfertigter Vorteile
bevorzugt.
A3073/2011
Seite 11
7.
7.1. Das schweizerische Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) und seine Ausführungsbestimmungen wurden in einem
Zeitpunkt erlassen, in dem die Beschwerdeführerin bereits während zehn
Jahren die Verwaltung der DomainNamen ".ch" wahrgenommen hatte.
Mit zunehmender Bedeutung der modernen Telekommunikation wurde
die Verwaltung der zahlenmässig begrenzten Adressierungselemente als
Schlüsselfrage erachtet, die in den Grundsätzen auf Gesetzesstufe
verankert werden sollte. Gleichzeitig ging es auch darum möglichst
beizubehalten, was sich bisher auch ohne gesetzliche Regelung bewährt
hatte. So stellt insbesondere die Delegation der Verwaltung der Top Level
Domain (TLD) ".ch" von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin mittels
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 24. Januar 2003 bzw. erneuert in
demjenigen vom 31. Januar 2007 eine nachträgliche Legitimierung des
beim Erlass der entsprechenden Bestimmungen bereits bestehenden
Zustands dar (vgl. zum Ganzen: UELI BURI, DomainNamen in:
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, III/2, 2.
Auflage, Basel 2005, S. 344 f., 350).
7.2. Art. 28 bis 30 FMG befassen sich mit den Adressierungselementen;
deren Verwaltung und Zuteilung ist in Art. 28 FMG geregelt. Gemäss
Art. 28 Abs. 1 FMG verwaltet die Vorinstanz die Adressierungselemente
unter Beachtung der internationalen Normen. In besonderen Fällen kann
sie die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente
Dritten übertragen, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die
Aufsicht durch die Vorinstanz, regelt (Art. 28 Abs. 2 FMG). Zu den
Adressierungselementen gehören insbesondere die Internet Domain
Namen (PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, Fernmelderecht in: Weber
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. V/1, 2. Aufl. 2003,
Informations und Kommunikationsrecht, S. 216; BGE 131 II 162 E. 2).
Gestützt darauf wurde die Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) mit
Wirkung per 1. April 2002 durch Vorschriften zur Übertragung und
Verwaltung von Adressierungselementen allgemein und von der Domain
".ch" untergeordneten DomainNamen im Besonderen ergänzt (AS 2002
273). Gemäss Anhang zur AEFV wird der Begriff DomainName als
alphanumerischer Kommunikationsparameter definiert, der in Verbindung
mit einer IPAdresse die Identifikation einer insbesondere aus
Netzrechnern oder servern bestehenden InternetDomain sowie der
Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind,
A3073/2011
Seite 12
ermöglicht. Die entsprechenden Vorschriften in der AEFV regeln die
Grundsätze der Delegation der Verwaltung an die Registerbetreiberin und
Beschwerdeführerin sowie deren Aufgaben und Pflichten (Art. 14a ff.
AEFV). Nach Art. 14a AEFV bezeichnet die Vorinstanz die
Registerbetreiberin und schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen
Vertrag ab. Die Aufgaben und Pflichten der Betreiberin werden in Art. 14a
Abs. 2 und 14b AEFV aufgeführt. Nach Art. 14b Abs. 3 AEFV ist die
Registerbetreiberin vorbehältlich der Fälle von Nichtzahlung oder
zweifelhafter Zahlungsfähigkeit verpflichtet, ihre Dienste allen
Nutzerinnen und Nutzern des Internets anzubieten. Nach Art. 14c Abs. 2
AEFV legt sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres
Dienstangebots fest und unterbreitet sie der Vorinstanz zur
Genehmigung. Weiter ist die Registerbetreiberin verpflichtet, allen
Personen, welche DomainNamen Dritten zuteilen und verwalten wollen
und die diesbezüglichen technischen und administrativen
Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten,
welches bezüglich des Preises und des angebotenen Dienstes attraktiv
sein muss (Art. 14cquater AEFV).
7.3. Im Anhang 2.13 zur Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember
1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (TAV,
SR 784.101.113) finden sich technische und administrative Vorschriften
über die Zuteilung und Verwaltung von DomainNamen der zweiten
Ebene, die der InternetDomain ".ch" untergeordnet sind. Im Rahmen
jener Bestimmungen bestehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beschwerdeführerin für die Registrierung und Verwaltung von
DomainNamen, die der Domain ".ch" und ".li" untergeordnet sind, welche
von der Vorinstanz zu genehmigen sind (vgl. Art. 14c Abs. 2 AEFV und
BURI, a.a.O., S. 345).
7.4. Als Aufsichtsbehörde wacht die Vorinstanz gemäss Art. 13i AEFV
darüber, dass die Beschwerdeführerin als Registerbetreiberin das
anwendbare Recht sowie die spezifischen Vertragsbestimmungen
einhält. Bestehen Anzeichen, dass sie diesen Bestimmungen nicht
nachkommt, hat die Vorinstanz eine Überprüfung durchzuführen und
nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Art. 13j AEFV).
8.
Die Beschwerdeführerin übt gestützt auf die Delegation der Tätigkeit als
Registerbetreiberin für die Domain ".ch" in diesem Bereich eine
öffentliche Aufgabe des Bundes aus. Wer staatliche Aufgaben
A3073/2011
Seite 13
wahrnimmt, ist gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden
und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Bei einer
Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Private sind die Interessen
Dritter in gleicher Weise zu schützen, wie wenn die Aufgabe durch die
Verwaltung selbst wahrgenommen würde (PIERRE MOOR, Droit
Administratif, Volume III, Bern 1992, S. 59). Die Beschwerdeführerin hat
daher im Rahmen ihrer Tätigkeit als Registerbetreiberin die allgemein
geltenden Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns – insbesondere jenen
der Rechtsgleichheit – zu befolgen und zu gewährleisten (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S.127 ff.). So wird denn in
Übereinstimmung mit dieser verfassungsrechtlichen Norm in Art. 14c
Abs. 1 AEFV konkret festgehalten, dass die Registerbetreiberin sich in
ihren vertraglichen Beziehungen mit den Gesuchstellerinnen und
Inhaberinnen von DomainNamen an die Grundsätze und Verpflichtungen
des öffentlichen Rechts hält. Im Vordergrund steht dabei das öffentliche
Interesse an einem einwandfrei funktionierenden System der Zuteilung
und Verwaltung von ".ch"DomainNamen (vgl. Art. 13e AEFV), welches
jedoch vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. Vielmehr geht es darum
zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die mit der angefochtenen
Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Massnahmen
erlassen hat bzw. ob die Beschwerdeführerin die ihr im Bereich des
Grosshandelsangebots übertragenen Aufgaben verfassungs, gesetzes
und vertragskonform ausführt. Insbesondere ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin ihre Tochtergesellschaft auf diverse Arten
ungerechtfertigt gegenüber anderen WholeSalePartnerinnen bevorzugt
und diese damit benachteiligt.
9.
9.1. Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV hat sich
aus der allgemeinen Garantie der Rechtsgleichheit heraus entwickelt (vgl.
BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 135 ff.). Der
Diskriminierungsbegriff wird in der europäischen Rechtssprache zwar
nicht rein, aber doch mehrheitlich menschenrechtsbezogen verwendet
(vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 195 ff., insb. S. 213). Auch in der Schweiz
benutzen sowohl das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte
Diskriminierungsverbot wie auch die entsprechende bundesgerichtliche
Rechtsprechung grundsätzlich menschenbezogene
Differenzierungsmerkmale und bringen den Begriff in engen
A3073/2011
Seite 14
Zusammenhang mit der Menschenwürde (vgl. BGE 129 I 217 E. 2.1;
BGE 129 I 392 E. 3.2.2; vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 764; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 692). Trotz diesem vorwiegend menschenbezogenen
Begriffsverständnis wird der Diskriminierungsbegriff im Allgemeinen in der
schweizerischen Rechtssprache aber vielschichtig verwendet.
Insbesondere das Wirtschafts und Wettbewerbsrecht sprechen auch
dann von "Diskriminierung", wenn Gleichbehandlungsgebote mit
wettbewerbspolitischem und nicht menschenrechtlichem Unrechtsgehalt
aufgestellt werden (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 220 f. und S. 226). Vor
diesem Hintergrund ist Art. 13e Abs. 1 AEFV betreffend transparente und
nichtdiskriminierende Zuteilung der Adressierungselemente durch die
Registerbetreiberin und Beschwerdeführerin zu verstehen, nämlich als
Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf den vorliegend nicht strittigen
Bereich der Leistungserbringung an die Endkundinnen. Ebenso sind
jedoch auch die Aussagen der Vorinstanz betreffend
(Nicht)Diskriminierung der WholeSalePartnerinnen durch die
Beschwerdeführerin im vorliegend umstrittenen Bereich der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe zu verstehen.
9.2. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird
insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der
Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Eine
rechtsanwendende Behörde (bzw. eine Drittperson bei der Ausübung der
ihr übertragenen staatlichen Aufgabe, vgl. Art. 35 Abs. 2 BV) verletzt
dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 507 mit Hinweisen).
10.
10.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen direkte
Konkurrenten durch den Staat – und durch Dritte, welche öffentliche
A3073/2011
Seite 15
Aufgaben erfüllen (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV) – gleich behandelt werden,
wenn sie im gleichen Bereich tätig sind, sich an dieselbe
Adressatengruppe mit denselben Angeboten für die gleichen Bedürfnisse
richten (BGE 125 II 326 E. 10a, BGE 124 II 193 E. 8b). Soweit eine
sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung zweier direkter
Konkurrenten vorliegt, wird das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt,
wohl aber die Wirtschaftsfreiheit, wenn dadurch im Ergebnis der
Wettbewerb verzerrt wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter
Konkurrenten ergibt sich insoweit nicht aus Art. 8 Abs. 1 BV, sondern
leitet sich aus Art. 27 Abs. 1 und Art. 94 Abs.1 BV i.V.m. Art. 94 Abs. 4
BV ab. Er ergänzt das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, indem er
einen darüber hinausreichenden Schutz gegen staatliche
Ungleichbehandlungen bietet (BGE 130 I 53 E. 6.3.3; BGE 124 II 193 E.
8b; RAINER J. SCHWEIZER in: Kommentar zur schweizerischen
Bundesverfassung, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.],
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 Rz. 21 mit Hinweisen). Nach
dem sich aus der Wirtschaftsfreiheit ergebenden Grundsatz der
Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten sind Massnahmen
verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren
bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in
den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu
benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3, BGE 125 I 431 E. 4b/aa; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 693; KLAUS A. VALLENDER in: Kommentar zur
schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 mit
Hinweisen). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt
folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften,
sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV
möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten
namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten
Marktzugang bzw. ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE
121 I 129 E. 3d; VALLENDER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 mit Hinweisen). Der
besondere Gleichbehandlungsgrundsatz begründet möglicherweise als
spezifisches verfassungsmässiges Recht eine Legitimation des
Benachteiligten, ohne dass zusätzlich die verfassungswidrige Anwendung
einer besonderen schützenden Gesetzesbestimmung erforderlich wäre;
zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen Behörden oder Dritte,
welche öffentliche Aufgaben erfüllen Vorschriften in ungleicher Weise
anwenden und dadurch einzelne Wettbewerber benachteiligen
(VALLENDER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 mit Hinweisen).
A3073/2011
Seite 16
10.2. Träger der Wirtschaftsfreiheit sind neben natürlichen Personen mit
schweizerischem Bürgerrecht und niedergelassenen Ausländern auch die
inländischen juristischen Personen des Privatrechts (BGE 124 I 25;
VALLENDER, a.a.O., Art. 27 Rz. 39 und 44 mit Hinweisen). Gemäss den
Begriffsbestimmungen unter Ziffer 1.4 TAV sind WholeSalePartnerinnen
natürliche oder juristische Personen oder Kollektiv oder
Kommanditgesellschaften, die ein Grosshandelsangebot nach Art. 14cter
AEFV beziehen. Damit können sich die betroffenen WholeSale
Partnerinnen auf Art. 27 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 94 Abs.1 BV i.V.m. Art. 94
Abs. 4 BV berufen.
Vorliegend ist das Konkurrenzverhältnis zwischen der Tochtergesellschaft
der Beschwerdeführerin und den übrigen WholeSalePartnerinnen
sowohl gemäss Definition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
auch der Lehre zu bejahen (vgl. BGE 125 I 431 E. 4a; VALLENDER, a.a.O.,
Art.27 Rz. 29 mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung): So richten sich die sogenannten Wiederverkäuferinnen
mit demselben Angebot an den gleichen Kundenkreis und stammen aus
der gleichen Branche. Ausserdem sind die streitigen Dienstleistungen
objektiv und subjektiv austauschbar. Somit sind die in (direktem)
Konkurrenzverhältnis stehenden GrosshandelspartnerInnen von der
Beschwerdeführerin bei der Ausübung der ihr übertragenen staatlichen
Aufgabe grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV sowie
auch Art. 14c Abs. 1 Satz 2 AEFV).
10.3. Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung der
Konkurrenten aufgrund eines zulässigen öffentlichen Interesses muss
den allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 36 BV genügen und
darf insbesondere nicht unverhältnismässig sein. Vor allem sind spürbare
Wettbewerbsverzerrungen zu vemeiden (Urteil des Bundesgerichts
2P.183/2004 vom 2. Februar 2005 E. 3.1, BGE 125 I 431 E. 4a;
VALLENDER, a.a.O., Art. 27 Rz. 30 mit Hinweisen). Zur Differenzierung
zwischen grundsatzkonformen und widrigen Massnahmen hält das
Bundesgericht fest, dass mit der Wirtschaftsfreiheit unvereinbar und
daher unzulässig vor allem diejenigen Ungleichbehandlungen sind,
welche durch gewerbe oder wirtschaftspolitische Überlegungen
begründet sind, insbesondere wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb
einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu
bevorzugen oder zu benachteiligen und dass der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Konkurrenten auch dort Geltung hat, wo staatliche
A3073/2011
Seite 17
Marktordnungen bestehen (BGE 125 I 431 E. 4a; VALLENDER, a.a.O.,
Art. 27 Rz. 35 mit Hinweisen).
Vorliegend ist kein öffentliches Interesse zur Rechtfertigung einer
Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten
ersichtlich; im Gegenteil ist die Beschwerdeführerin bei der
Wahrnehmung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe an die
Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung
beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV). Hinzuweisen bleibt in diesem
Zusammenhang auf folgende Analogie: Die Rechtsprechung sieht im
Diskriminierungsverbot von Art. 11 Abs. 1 FMG im Wesentlichen die
Pflicht der marktbeherrschenden Anbieterin, allen Konkurrentinnen
dieselben Zugangsbedingungen zu gewähren (vgl. BGE 132 II 284 E. 6.4;
BVGE 2010/19 E. 9.3.3.4). Nach vorwiegender Meinung in der Lehre
beinhalten die Zugangsbedingungen alle relevanten
Geschäftsbedingungen, insbesondere die Einrichtungen, Dienste und
Informationen (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über die
Fernmeldedienste [FDV, SR 784.101.1]) sowie die Preise (vgl.
FISCHER/SIDLER, a.a.O. S. 155, Rz. 157; MATTHIAS AMGWERD, Netzzugang
in der Telekommunikation, Diss. Zürich 2008, Rz. 304). Gemäss Art. 52
Abs. 2 FDV darf insbesondere keine andere Anbieterin schlechter gestellt
werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen
der marktbeherrschenden Anbieterin.
11.
In der Folge sind nun die einzelnen beanstandeten Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin unter den vorgenannten Gesichtspunkten zu
durchleuchten. Es handelt sich dabei um das entgeltlich lizenzweise
Zurverfügungstellen der RegistrarSoftware an die Tochtergesellschaft,
die Werbung für die Tochtergesellschaft – v.a. durch den Link auf
– sowie die Duldung der Verwendung ihres Namens durch
ihre Tochtergesellschaft.
12.
12.1. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochtergesellschaft switchplus ag hätten im
Lizenz und Maintenancevertrag vereinbart, dass die für die Registrar
Tätigkeit geeigneten Teile der von der Beschwerdeführerin entwickelten
Software der switchplus ag entgeltlich lizenzweise zum Gebrauch und zur
Weiterentwicklung überlassen würden. Dabei handle es sich um eine
A3073/2011
Seite 18
spezifische SoftwareApplikation, die nicht als Standardlösung
massentauglich auf dem Markt erhältlich sei. Unbestritten sei, dass alle
WholeSalePartnerinnen über eine sogenannte RegistrarSoftware
verfügen müssten, um für ihre Kunden online DomainNamen registrieren
zu können. Die Beschwerdeführerin stelle ihrer Tochtergesellschaft somit
eine unabdingbare Infrastruktur zur Verfügung, welche anderen Partnern
nicht oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen offen stehe.
Auch wenn nicht abgeschätzt werden könne, ob andere WholeSale
Partnerinnen an einem Angebot der Lizenzierung der RegistrarSoftware
durch die Beschwerdeführerin interessiert wären, so bestehe hinsichtlich
dieses Angebots dennoch eine nicht zu rechtfertigende, diskriminierende
Ungleichbehandlung in Bezug auf die switchplus ag einerseits und die
anderen WholeSalePartnerinnen andererseits. Aus diesem Grund sei
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, anderen WholeSale
Partnerinnen dieselben Leistungen anzubieten, wie sie der switchplus ag
im Lizenz und Maintenancevertrag über die RegistrarSoftware
zukommen würden.
12.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die WholeSale
Partnerinnen nicht nur auf das Zurverfügungstellen einer Registrar
Software, sondern auch auf das Hosting und den Betrieb der
entsprechenden Software angewiesen seien, welche aber gemäss
Ansicht der Vorinstanz individuell sichergestellt werden müssten. Im
Zusammenhang mit der Beurteilung ihres Verhaltens als
Registerbetreiberin könne es aber nicht darauf ankommen, ob ein Whole
SalePartner auf eine bestimmte Leistung angewiesen sei, um im Bereich
der Zuteilung und Verwaltung von DomainNamen tätig sein zu können.
Entscheidend sei vielmehr, welche von den WholeSalePartnerinnen
benötigten Leistungen nur von der Registerbetreiberin allein erbracht
werden könnten. Diese Leistungen würden den Umfang des in Erfüllung
der übertragenen öffentlichen Aufgabe zur Verfügung zu stellenden
Grosshandelsangebots definieren. Die RegistrarSoftware gehöre nicht
dazu, weil sie – wie das Hosting und der Betrieb dieser Software – keine
Leistung darstelle, welche nur von ihr erbracht werden könne. Ein Whole
SalePartner könne diese Leistungen nämlich selber erbringen oder bei
Dritten beziehen.
12.3. Diesbezüglich erwidert die Vorinstanz, der WholeSale
Partnervertrag sehe nicht vor, dass die Beschwerdeführerin den Whole
SalePartnerinnen die von ihr entwickelte RegistrarSoftware zur Nutzung
anbieten müsse. Dass sie diese Software nun aber der switchplus ag als
A3073/2011
Seite 19
einziger WholeSalePartnerin zur Lizenznutzung überlassen habe, führe
zu einer Benachteiligung anderer WholeSalePartnerinnen. Da es sich
dabei um eine spezifische Software handle, die als Schnittstelle zum
OnlineBereich der Beschwerdeführerin diene, habe ein WholeSale
Partner in diesem Bereich keine individuelle Gestaltungsmöglichkeit, um
sich von anderen Marktteilnehmenden abzugrenzen. Sie habe die
Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die RegistrarSoftware allen
WholeSalePartnerinnen anzubieten. Da die Software nur den Whole
SalePartnerinnen der Beschwerdeführerin diene, führe es zu ungleich
langen Spiessen, wenn die Software nur einzelnen WholeSale
Partnerinnen bzw. einzig der switchplus ag angeboten werde. Deshalb
sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die für das WholeSale
Verhältnis zwingend notwendige RegistrarSoftware entweder keinem
oder allen WholeSalePartnerinnen zu gleichen Bedingungen
anzubieten. Ob ein Unternehmen von diesem Angebot tatsächlich
Gebrauch mache, sei rechtlich nicht relevant.
12.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass
die RegistrarSoftware nicht die Schnittstelle zwischen ihr und den
WholeSalePartnerinnen betreffe, sondern die Anwendung für den "Web
Shop" darstelle, wo die Endkunden online DomainNamen registrieren
könnten. Im Übrigen könne diese Software entgegen der Behauptung der
Vorinstanz sehr wohl bei verschiedenen Anbietern als Standardprodukt
erworben werden. Damit sei ihre RegistrarSoftware keinesfalls zwingend
notwendig für die Erbringung von DomainNamenDienstleistungen durch
die WholeSalePartnerinnen. Dies hätten auch die bis heute über 60
WholeSalePartnerinnen bewiesen, welche für ihr Geschäft entweder
eine eigene Plattform erschaffen und betreiben oder eine fertige Software
einkaufen würden. Die Vorinstanz führe selber aus, dass sie als
Registerbetreiberin nur verpflichtet sei, für das WholeSale
Partnerverhältnis zwingend notwendige oder damit offensichtlich in
Zusammenhang stehende Leistungen entweder keinem oder allen
WholeSalePartnerinnen zu gleichen Bedingungen anzubieten. Gerade
weil sie in diesem Bereich aber einen Standard verwende, welcher auch
von anderen Registries in anderen TopLevelDomains eingesetzt werde,
könne ein WholeSalePartner seinen Kundinnen ohne Mehraufwand
DomainNamen vieler anderer TopLevelDomains anbieten. Der im
WholeSalePartnervertrag festgehaltene und von der Vorinstanz
genehmigte Dienstleistungsumfang entspreche dem, was ein Whole
SalePartner an Funktionen für die Zuteilung und Verwaltung von
DomainNamen notwendigerweise brauche. Hinzu komme, dass die
A3073/2011
Seite 20
RegistrarSoftware ausschliesslich auf der Ebene der Dienstleistungen für
Endkundinnen eine Rolle spiele und damit nicht zu den von ihr als
Registerbetreiberin gegenüber den WholeSalePartnerinnen zu
erbringenden öffentlichen Aufgaben gehöre. Auf der Ebene der
Dienstleistungen für Endkundinnen stehe sie nämlich im Wettbewerb zu
den WholeSalePartnerinnen. Die RegistrarSoftware stehe in ihrem
Eigentum, über welches sie nach ihrem Willen verfügen könne.
12.5. Der Konzern ist wirtschaftlich ein Gesamtunternehmen. Es wäre
unsinnig, in jeder der juristisch selbstständigen, geschäftlich tätigen
Untergesellschaft sämtliche für den Betrieb des Geschäfts nötigen
Leistungen separat zu erbringen. Die Effizienz gebietet, alle jene
Leistungen zentral zu erstellen, die so kostengünstiger erzeugt und
mehreren Einheiten im Konzern zur Verfügung gestellt werden können.
Es wird regelmässig darauf geachtet, dass die Stelle im Konzern, welche
die zentrale Leistung erbringt, die wirklich entstandenen Kosten auf die
Untergesellschaft überwälzt. Dies wird mittels konzerninternem Vertrag
sichergestellt und zwar sowohl, um den Anforderungen des Steuerrechts
zu genügen, als auch zur Vermeidung von Kostenintransparenz,
schädlichen Kostenverzerrungen und verdeckten
Quersubventionierungen. In der Praxis häufig sind
Kostenanlastungsverträge oder konzerninterne Güteraustauschverträge
u.a. in der Form von KnowhowLizenzverträgen. Im Allgemeinen halten
sich die Konzerne im eigenen Interesse aus obgenannten Gründen an die
Leitlinie des Abschlusses zu Drittbedingungen. Dennoch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall zu einer verdeckten
Gewinnverschiebung kommt (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 11 Rz. 431 f. und Rz. 436 f.).
12.6. Die vorliegend strittige Software ist zwar unbestrittenermassen
zwingend notwendig zur Erbringung der entsprechenden Dienstleistung
an die Endkundinnen im Bereich der DomainNamen durch die Whole
SalePartnerinnen, d.h. jeder Grosshandelspartner ist auf deren
Verwendung angewiesen. Es sind jedoch diverse weitere Softwares für
Dienstleistungen rund um DomainNamen erhältlich, teilweise online (vgl.
z.B. registrationsoftware/ ,
/leistungen/domainbestellsystem.html,
strawberry_promo/; zudem die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Sites: ,
, ; alle Websites besucht
am 30. Dezember 2011). Mit anderen Worten handelt es sich dabei um
A3073/2011
Seite 21
eine StandardSoftware, die auf dem Markt bzw. bei diversen anderen
Händlern und nicht nur von der Registerbetreiberin erhältlich ist. Die
Beschwerdeführerin verfügt in Bezug auf die strittige Software somit nicht
über eine Monopolstellung. Es ist denn auch weder gesetzlich noch
vertraglich vorgesehen, dass sie den GrosshandelspartnerInnen die
RegistrarSoftware lizenzweise zum Gebrauch überlassen müsste. Bis
anhin ist zudem keine Nachfrage nach der RegistrarSoftware der
Beschwerdeführerin seitens der übrigen WholeSalePartnerinnen
aktenkundig bzw. liegt der Fall nicht so, dass die Beschwerdeführerin
einzelnen WholeSalePartnerinnen die lizenzweise Überlassung ihrer
Software zum Gebrauch aktenkundig verweigert hätte. Die Registrar
Software wurde auch der Tochtergesellschaft nicht unentgeltlich, sondern
vielmehr entgeltlich im Rahmen eines konzerninternen Lizenzvertrages
überlassen, wie es bei Gesamtunternehmen üblich und auch
wirtschaftlich sinnvoll scheint (vgl. vorstehend E. 12.5). Eine genauere
Betrachtung des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochtergesellschaft abgeschlossenen Lizenzvertrags vom 31. Juli 2009 –
insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des für das
Zurverfügungstellen der Software von der switchplus ag geleistete Entgelt
– zeigt, dass diesbezüglich keine unzulässige Bevorzugung der
Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin auszumachen ist; die
Verrechnung von Kosten zwischen Mutter und Tochtergesellschaft sind
im Anhang A des Lizenzvertrags transparent aufgeführt. Ungeachtet der
Frage, ob bereits eine potentielle Ungleichbehandlung ausreichend ist,
um den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV zu
verletzen, ist Folgendes festzuhalten: Das Kartellgesetz vom 6. Oktober
1995 (KG, SR 251) greift, wenn der wirksame Wettbewerb tatsächlich
beseitigt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG), indem beispielsweise die Aufnahme
oder Ausübung des Wettbewerbs verhindert oder die Marktgegenseite
benachteiligt wird (Art. 7 Abs. 1 KG). Nach dem sich aus der
Wirtschaftsfreiheit ergebenden Grundsatz der Gleichbehandlung der
direkten Konkurrenten sind gleichfalls Massnahmen verboten, die den
Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht
wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den
Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu
benachteiligen (vgl. dazu ausführlicher vorne E. 10.1). Will heissen, der
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit ist dann verletzt, wenn eine
Ungleichbehandlung – sei es eine potentielle oder tatsächliche, aus
sachlichen Gründen erfolgende oder nicht – tatsächlich zu einer
Verzerrung des Wettbewerbs unter den Konkurrenten führt. Dies ist
A3073/2011
Seite 22
vorliegend jedoch zu verneinen: Dadurch, dass die Beschwerdeführerin
ihrer Tochtergesellschaft die RegistrarSoftware lizenzweise zu einem
unbestrittenermassen angemessenen Entgelt zum Gebrauch überlässt,
greift sie nicht regulierend in den Wettbewerb auf der Ebene des
Grosshandelsangebots ein, da es jeder WholeSalePartnerin frei steht,
die notwendige Software selbst zu entwickeln oder aber diese
standardmässig auf dem Markt erhältliche Software entgeltlich zu
erwerben und zwar im Rahmen beidseitiger Vertragsfreiheit von der
Beschwerdeführerin oder anderen Händlern. Eine allfällig nach Art. 8
Abs. 1 BV relevante, dadurch bestehende Ungleichbehandlung, dass bis
anhin nur die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin von dieser die
RegistrarSoftware bezogen hat, erscheint mit Blick auf die
Konzernstruktur bzw. –verbindung wirtschaftlich sinnvoll und daher durch
ernsthafte Gründe gerechtfertigt (vgl. vorstehend E. 12.5). Das Verhalten
der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Zurverfügungstellen der
RegistrarSoftware ist folglich weder unter dem Blickwinkel von Art. 8
Abs. 1 BV noch unter demjenigen von Art. 27 Abs. 1 BV zu beanstanden.
Mit Verwendung einer standardisierten Schnittstelle, welche den Whole
SalePartnerinnen die Anwendung der selbst entwickelten oder entgeltlich
lizenzweise erhältlich gemachten Software vereinfacht, ist die
Beschwerdeführerin der verfassungs bzw. gesetzes und
vertragskonformen Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe
nachgekommen.
12.7.
12.7.1. Dennoch erscheinen die in diesem Zusammenhang in den
Dispositivziffern 1, 2 und 4 verhängten Aufsichtsmassnahmen – nicht
zuletzt unter dem Blickwinkel des aus Art. 27 BV entwickelten
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten – als im
öffentlichen Interesse liegend und gerechtfertigt. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den auferlegten Belastungen stehen (vgl. Art.
5 Abs. 2 BV und detailliert zum Verhältnismässigkeitsprinzip:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.). So sind die vorliegend
getroffenen Massnahmen geeignet, die Gleichbehandlung der
Konkurrenten auf der WholeSaleEbene sicherzustellen. Die
Massnahmen sind zudem sinnvoll bzw. erforderlich, da so insbesondere
durch das in Dispositivziffer 4 geforderte zur Kenntnis bringen der
A3073/2011
Seite 23
konzerninternen Verträge und Vertragsänderungen die Vorinstanz als
Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt wird, überprüfen zu können, dass
keine verdeckten Gewinnausschüttungen oder Quersubventionen
erfolgen, welche der Tochtergesellschaft ungerechtfertigte Vorteile
gegenüber anderen WholeSalePartnerinnen verschaffen würden. Indem
Dispositivziffer 1 (und als Folge davon auch die damit in Zusammenhang
stehende Dispositivziffer 2) jedoch Leistungen, welche typischerweise nur
zwischen verbundenen Unternehmen erbracht werden, von der
Angebotspflicht zu gleichen Bedingungen an alle WholeSale
Partnerinnen ausnimmt, wird der Konzernstruktur hinreichend Rechnung
getragen. Die verhängten Massnahmen gehen insofern nicht weiter, als
es zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Gleichbehandlung der
Konkurrenten bzw. zur Beachtung und Verwirklichung der Grundrechte,
an welche die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung der ihr übertragenen
öffentlichen Aufgabe ohnehin gebunden ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV),
notwendig ist. Dies zeigt sich auch darin, dass die Vorinstanz in
Dispositivziffern 4 und 1 (sowie damit auch in der daraus abgeleiteten
Dispositivziffer 2) von der Offerierungs bzw. Mitteilungspflicht diejenigen
Leistungen ausnimmt, welche keinen direkten oder indirekten Bezug zur
delegierten Tätigkeit der Registrierung und Verwaltung von Domain
Namen haben. Die verhängten Massnahmen beziehen sich folglich nur
auf den notwendigerweise zu regelnden und der vorinstanzlichen Aufsicht
unterstehenden Bereich der öffentlichen Aufgabe der Beschwerdeführerin
als Registerbetreiberin, was zeigt, dass die Vorinstanz ihre Kompetenzen
nicht überschritten hat. Das Interesse an einer verfassungs, gesetzes
und vertragskonformen Ausübung der an die Beschwerdeführerin
übertragenen öffentlichen Aufgabe durch diese sowie die Kontrolle der
Aufgabenerfüllung durch die Vorinstanz als gesetzliche Aufsichtsbehörde
(Art. 28 Abs. 2 FMG i.V.m. Art. 13i AEFV) überwiegen das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem regelungsfreien Zustand bzw. schränken
diese Massnahmen die Beschwerdeführerin wie erwähnt ohnehin nicht
stärker ein, als gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 13i AEFV, Art. 13j
AEFV, Art. 14a ff. AEFV).
12.7.2. Die Frage stellt sich, ob Dispositivziffer 1 dahingehend präzisiert
werden müsste, dass auch Leistungen der Beschwerdeführerin an ihre
Tochtergesellschaft von der Offerierungspflicht ausgenommen sind, die
zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Konkurrenz bzw. zu
keiner Verzerrung des Wettbewerbs in diesem Bereich führen. Dies
würde aber nichts daran ändern, dass im strittigen Einzelfall eine
Überprüfung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde notwendig wird,
A3073/2011
Seite 24
weshalb es ohnehin deren pflichtgemässem Ermessen anheim zu stellen
ist, im Rahmen eines allfälligen künftigen Aufsichtsverfahrens darüber zu
entscheiden, ob eine konkrete ausschliessliche Leistung an
Tochtergesellschaft zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
anderer Konkurrentinnen führt. Dispositivziffer 1 kann daher in ihrer
ursprünglichen Formulierung belassen werden.
12.7.3. Das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend Aufhebung der
Dispositivziffern 1, 2 und 4 erweist sich daher als unbegründet und die
Beschwerde ist in Bezug auf diesen Punkt abzuweisen.
13.
13.1. Die Vorinstanz führt mit Verfügung vom 11. April 2011 aus, ein
Blick auf die Website mache deutlich, dass die
Beschwerdeführerin den prominent platzierten, orangen Werbebalken
"Der direkte Weg zu Ihrer InternetAdresse" trotz des ihr auferlegten
richterlichen Verbots, Bannerwerbung für die switchplus ag zu schalten,
noch nicht entfernt habe. Werde auf den Knopf "weiter" innerhalb des
Werbebalkens gedrückt, so gelange man direkt auf die Website
, wo das Firmenlogo "switchplus, Internet Services by
SWITCH" prange. KundInnen sowie die Öffentlichkeit im Allgemeinen
müssten deutlich zwischen der öffentlichen, regulierten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin einerseits und den Dienstleistungen der switchplus
ag und anderen WholeSalePartnerinnen andererseits unterscheiden
können, um ihre Wahlfreiheit effektiv wahrnehmen zu können. Die
Beschwerdeführerin habe ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit
vorab durch ihre Registrierungstätigkeit für DomainNamen mit der
Endung ".ch" erlangt. Die Website sei erst nach Gründung
der Tochtergesellschaft switchplus ag aktiviert worden. Die Mehrheit
potentieller Endkundinnen werde deshalb noch für längere Zeit zunächst
auf nach einschlägigen Informationen suchen. Auf jener
Homepage werde mittels gut sichtbarer Werbung bzw. mit einem direkten
Link zur Homepage auf die switchplus ag als Whole
SalePartnerin hingewiesen, während ein Hinweis auf andere Whole
SalePartnerinnen gänzlich fehle. Die breite Öffentlichkeit werde daher
kaum in der Lage sein, zwischen der regulierten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin und den kommerziell angebotenen Leistungen der
switchplus ag zu unterscheiden. Letztere werde nach wie vor mit dem
Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin beworben, indem auf ihre
unternehmerische Nähe zur Beschwerdeführerin hingewiesen werde. Bei
A3073/2011
Seite 25
potentiellen Kundinnen entstehe so der Eindruck, dass es sich um ein
einziges Unternehmen handle bzw. könnten die unterschiedlichen
Tätigkeiten der beiden Unternehmungen nicht erkannt werden. Dadurch
solle werbewirksam vermittelt werden, dass eine Vertragsbeziehung zur
switchplus ag auch das Knowhow der Beschwerdeführerin
miteinschliesse. Der Bekanntheitsgrad und die langjährige Erfahrung der
Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Verwaltung und
Registrierung von DomainNamen mit der Endung ".ch" würden dazu
benutzt, die switchplus ag von anderen WholeSalePartnerinnen positiv
abzuheben. Die Beschwerdeführerin habe aber im Rahmen der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe alle WholeSalePartnerinnen gleich
zu behandeln. Nachdem die Registrierung der DomainNamen ".ch"
jahrelang auf vorgenommen werden konnte, genüge der
Hinweis nicht, neu sei hierfür eingerichtet worden. Diese
Website sei der breiteren Öffentlichkeit noch nicht geläufig, im Gegensatz
zum allgemein bekannten Namen der Beschwerdeführerin.
Werde der switchplus ag die Verwendung der Marke SWITCH zu
Werbezwecken erlaubt, so müsse diese Leistung auch allen anderen
WholeSalePartnerinnen zugänglich gemacht werden, was hiesse, dass
auch letzteren erlaubt sein müsste, das Logo bzw. die geschützte Marke
der Beschwerdeführerin auf ihrer Website zu platzieren. Die
Beschwerdeführerin habe mit anderen Worten dafür zu sorgen, dass die
switchplus ag nicht mit der Marke SWITCH oder mit Hinweisen auf die
unternehmerische Nähe zu ihr werbend auftrete, sofern anderen Whole
SalePartnerinnen ein vergleichbarer Werbeauftritt unmöglich sei. Die
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochtergesellschaft
müssten stets so dargestellt werden, dass für einen
Durchschnittsmenschen ohne Weiteres erkennbar sei, dass es sich dabei
um zwei selbstständig auftretende Unternehmungen mit
unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen handle.
13.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der aktuellen
Gestaltung ihrer Website und den damit verbundenen
Hinweisen auf ihre Tochtergesellschaft handle es sich nicht um Werbung,
sondern um ein Firmenporträt. Aber auch falls es sich dabei um Werbung
handeln würde, träfe sie kein Gebot zur Gleichbehandlung: Denn ebenso
wie die RegistrarSoftware stelle Werbung keine notwendigerweise durch
sie zu erbringende Leistung dar, auf welche die WholeSalePartnerinnen
zwingend angewiesen wären. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die
angebliche Werbung nicht auf der WholeSaleEbene auswirke, sondern
A3073/2011
Seite 26
auf derjenigen des Endkundenmarkts, wo sie in Konkurrenz zu den
WholeSalePartnerinnen stehe und ihre unabhängig von der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe erlangte Bekanntheit für sich und
ebenfalls für ihre Tochtergesellschaft ausnutzen dürfe. Die durch die
Vorinstanz delegierte öffentliche Aufgabe als Registerbetreiberin erbringe
sie sowohl gegenüber Endkundinnen als auch gegenüber den Whole
SalePartnerinnen ausschliesslich auf , wo ihre
Tochtergesellschaft in keiner Weise spezifisch hervorgehoben werde. Auf
stelle sie ihr gesamtes Unternehmen dar, wozu
selbstverständlich auch der Hinweis auf die Tochtergesellschaft und
deren Dienstleistungsangebot, welches mehr als nur den Bereich der
Registrierungen von ".ch."DomainNamen umfasse, gehöre. Die Website
liege damit ausserhalb des Bereichs der an sie
delegierten öffentlichen Aufgabe, weshalb die Vorinstanz nicht kompetent
sei, über deren Inhalt zu verfügen, selbst wenn sich darauf ein Verweis
zur regulierten Tätigkeit befinde. Zur Untermauerung ihrer Argumentation
verweist die Beschwerdeführerin beispielhaft auf die Swisscom, welche
als Inhaberin der Grundversorgungskonzession gegenüber den
TelekommunkiationsEndkundinnen ebenfalls eine öffentliche Aufgabe
erfülle und sich dabei gleichzeitig in Konkurrenz zu anderen Anbietenden
befinde. Dennoch sei keine Rede davon, dass die Swisscom ihre
Konkurrenz mittels Werbung unterstützen oder Zugang zu ihren Websites
gewähren müsse.
Im Rahmen des WholeSalePartnervertrags gestatte sie den Whole
SalePartnerinnen die Verwendung des SWITCHPartnerLogos. Die
Verwendung der Marke SWITCH, deren Ruf unabhängig von ihrer
Tätigkeit als Registerbetreiberin aufgebaut worden sei und daher nicht in
den Kompetenzbereich der Vorinstanz falle, sei jedoch nicht Gegenstand
der delegierten öffentlichen Tätigkeit.
13.3. Die Vorinstanz erklärt, auch in diesem Punkt sei die
Beschwerdeführerin nicht zu einzelnen Leistungen an Dritte verpflichtet
worden, sondern vielmehr dazu, für das WholeSaleVerhältnis zwingend
notwendige oder damit offensichtlich in Zusammenhang stehende
Leistungen entweder keinem oder allen WholeSalePartnerinnen zu
gleichen Bedingungen anzubieten. Folgerichtig sei auch kein bestimmter
Webauftritt verlangt worden. Es sei somit auch dem Grundsatz in Art. 35
des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 31. Januar 2007 Rechnung
getragen worden, wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Organisation ihrer Aufgabenerfüllung grundsätzlich frei sei. Demzufolge
A3073/2011
Seite 27
sei auch die Rüge zurückzuweisen, wonach insbesondere Dispositiv
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung offen lasse, welche
Umgestaltungen des Webauftritts verlangt werden würden, denn die
Beschwerdeführerin sei ja gerade eben im Rahmen der gesetzlichen und
vertraglichen Vorschriften frei, den Webauftritt ihren Bedürfnissen
entsprechend zu gestalten. Die Beschwerdeführerin verkenne mit ihrer
Ansicht, wonach es ihr erlaubt sein müsse, ihre Tochtergesellschaft auf
dem relevanten Markt mit allen möglichen Vorteilen auszustatten, ihre
verfassungsrechtlichen Pflichten. Sie verschaffe der switchplus ag
gegenüber anderen WholeSalePartnerinnen Vorteile, in deren Genuss
diese nur deshalb gelange, weil ihre Muttergesellschaft als
Registerbetreiberin für DomainNamen ".ch" fungiere. Eine solche
Interessenverstrickung verdiene keinen Rechtsschutz.
13.4. Hierauf erwidert die Beschwerdeführerin, die Werbung spiele
ebenso wie die RegistrarSoftware ausschliesslich auf der Ebene der
Dienstleistungen für Endkunden eine Rolle und gehöre somit nicht zu den
von ihr als Registerbetreiberin gegenüber den WholeSalePartnerinnen
notwendigerweise zu erbringenden öffentlichen Aufgabe.
13.5.
13.5.1. Der Begriff der Firma als der für den Handelsverkehr gewählte
und im Handelsregister eingetragene Name ist von demjenigen der
Marke gemäss Art. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) als Kennzeichen, das Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmungen
unterscheidet, abzugrenzen (MARTINA ALTENPOHL in: Basler Kommentar
Obligationenrecht II, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 3. Auflage, Basel
2008, Art. 944 Rz. 3; CHRISTIAN HILTI, Schutz nicht registrierter
Kennzeichen in: Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 108; CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht in:
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 3).
Mit Firmengebrauchspflicht wird die Pflicht umschrieben, wie bzw. in
welcher Form eine Firma im Verkehr korrekt zu gebrauchen ist (HILTI,
Firmenrecht a.a.O., S. 51). Gemäss Art. 954a des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) muss die im Handelsregister
eingetragene Firma vollständig und unverändert verwendet werden im
formellen geschäftlichen Verkehr, d.h. auf Briefen, Bestellformularen und
Rechnungen sowie in Bekanntmachungen (Abs. 1). Zusätzlich können
A3073/2011
Seite 28
Logos, Kurz oder Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche
Angaben verwendet werden (Abs. 2).
Vorliegend verwendet die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin
gestützt auf den per 31. Juli 2009 abgeschlossenen Markenvertrag
entgeltlich die Wortmarke SWITCH, welche identisch mit dem
Firmennamen der Muttergesellschaft gemäss Handelsregisterauszug des
Kantons Bern
(
hnr=0357001278&amt=036&toBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=
0 bzw. , besucht am 3. Januar 2012) ist.
Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich
(
hnr=0203033807&amt=020&toBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=
0 bzw. , besucht am 3. Januar 2012) lautet der Firmenname
der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin "switchplus ag". Ob sich
die Tochtergesellschaft durch die zusätzliche Verwendung des
Firmennamens der Konzernmutter (Internet Services by SWITCH) auf
ihrer Homepage und bei weiterer Verwendung dieses
Zusatzes bzw. der mit dem Firmennamen ihrer Muttergesellschaft
identischen Wortmarke SWITCH allenfalls aufgrund einer irreführenden
Verwendung einer nicht im Handelsregister eingetragenen Bezeichnung
nach Art. 326ter des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) strafbar macht und ob die Beschwerdeführerin als
Muttergesellschaft sich durch die Duldung der Verwendung ihres
Firmennamens als Wortmarke mit einer allfälligen Haftung aus
erwecktem Konzernvertrauen konfrontiert sehen könnte (vgl.
diesbezüglich BGE 120 II 331), ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und kann daher offen gelassen werden.
Vorliegend relevant ist Folgendes: Die Verwendung des Firmenlogos
oder auch namens der Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft
erscheint in der Praxis nicht unüblich. Die Muttergesellschaft nimmt
regelmässig Einfluss auf die zwar juristisch, jedoch nicht wirtschaftlich
selbstständige Tochtergesellschaft (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 11 Rz. 3 ff.),
was im Fall der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die übrigen Whole
SalePartnerinnen nicht möglich ist. Insofern besteht zwischen der
Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin und anderen
GrosshandelspartnerInnen ein sachlicher Unterschied, welcher sich wohl
als ernsthafter Grund für eine unterschiedliche Behandlung der
A3073/2011
Seite 29
Tochtergesellschaft unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 BV aufführen
liesse. Anders präsentiert sich hingegen die Sachlage in Bezug auf die
durch Art. 27 Abs. 1 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit bzw. insbesondere
bezüglich dem daraus entwickelten Grundsatz der Gleichbehandlung der
Konkurrenten. Führt nämlich eine – wenn auch sachlich gerechtfertigte –
Ungleichbehandlung zu einer Wettbewerbsverzerrung, wird dadurch die
Wirtschaftsfreiheit bzw. als ein Teilgehalt davon der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Konkurrenten verletzt (vgl. dazu ausführlich vorne
E. 10.1).
13.5.2.
13.5.2.1 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin in der Wahl
ihrer Organisation frei (vgl. Art. 35 ff. des verwaltungsrechtlichen Vertrags
vom 31. Januar 2007). Die Konzernbildung ist demnach nicht
genehmigungsbedürftig, da die öffentliche Aufgabe der
Beschwerdeführerin nicht weiterübertragen wird und an sich auch nicht
zu beanstanden, solange sie wie erwähnt nicht zu einer
Ungleichbehandlung der mit der Tochtergesellschaft direkt
konkurrierenden WholeSalePartnerinnen und damit zu einer
Wettbewerbsverzerrung führt.
13.5.2.2 Durch die Verwendung der mit dem Firmennamen ihrer
Muttergesellschaft identischen Wortmarke einerseits sowie durch den auf
aufgeschalteten, direkt zur Homepage der
Tochtergesellschaft führenden Link andererseits profitiert Letztere vom
Ruf bzw. Bekanntheitsgrad der Ersteren. Der DomainName
ist nämlich in der breiten Öffentlichkeit weitaus bekannter
als , welcher neu zur Erbringung der der Beschwerdeführerin
übertragenen öffentlichen Aufgabe von dieser erstellt worden ist. Hinzu
kommt, dass der DomainName auf den ersten Blick keinen
Hinweis auf die dem breiten Publikum bekannte Beschwerdeführerin
enthält. Der Durchschnittsendkunde wird daher die Internetseite
besuchen und durch den gut sichtbar angebrachten,
orangen Link direkt zur Homepage der Tochtergesellschaft als Whole
SalePartnerin geführt. Dadurch wird der switchplus ag ein
Wettbewerbsvorteil verschafft, über welchen andere
Grosshandelspartnerinnen nicht verfügen. Ausserdem werden die
Durchschnittsendkunden aufgrund dieses Links zur Homepage der
Tochtergesellschaft auf nicht in der Lage sein bzw.
zumindest Mühe damit haben, deren Tätigkeit von derjenigen der
A3073/2011
Seite 30
Beschwerdeführerin als Registerbetreiberin in Ausübung der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe abzugrenzen.
Auch wenn weder Werbung durch die Beschwerdeführerin noch die
Verwendung deren mit ihrem Firmennamen identischen Wortmarke im
Rahmen der Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe notwendige
Leistungen der Registerbetreiberin darstellen und deren
Tochtergesellschaft beide Leistungen nicht unentgeltlich erhält, wird
letztere, da sie als einzige beworben wird und die mit dem Firmennamen
ihrer bekannten Muttergesellschaft identische Wortmarke verwenden
darf, dadurch gegenüber anderen WholeSalePartnerinnen im Bereich
der Verteilung und Verwaltung von DomainNamen mit der Endung ".ch"
bevorzugt behandelt. Durch diese Ungleichbehandlung der direkten
Konkurrentinnen greift die Beschwerdeführerin regelnd und
wettbewerbsverzerrend in den ihr übertragenen öffentlichen
Aufgabenbereich ein und verletzt damit einerseits die durch Art. 27 Abs. 1
BV i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 4 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit der
übrigen, im Vergleich zur switchplus ag benachteiligten WholeSale
Partnerinnen und als Folge davon andererseits ihre verfassungsrechtliche
Pflicht, bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen staatlichen Aufgabe
zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV,
auch bezüglich Bindung an die Grundrechte bei Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben).
13.5.2.3 Im Übrigen ist der umstrittene Link keine Darstellung, weder des
gesamten Konzerns noch der Tochtergesellschaft selbst. Eine solche
erfolgt versteckter, aber ebenfalls unter /de/about/profile/
(besucht am 30. Dezember 2011). Der Tochtergesellschaft bleibt es
unbenommen, im Bereich der Verwaltung und Verteilung von Domain
Namen mit der Endung ".ch" wie andere Konkurrentinnen das offizielle
Partnerlogo von Switch gemäss Ziffer 6.10 des standardisierten
Partnervertrags zwischen der Beschwerdeführerin und künftigen Whole
SalePartnerinnen zu verwenden, anstatt mit der mit dem Firmennamen
der Beschwerdeführerin identischen Wortmarke in der Korrespondenz mit
Endkunden für DomainNamen ".ch" und auf ihrer Homepage zu werben.
13.6. Demzufolge hat die Vorinstanz die mit Dispositivziffer 3 verhängte
Aufsichtsmassnahme zu Recht erlassen (zur Verhältnismässigkeit der
Massnahme kann auf E. 12.7 vorne verwiesen werden). Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen und die
Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, dass ihre
A3073/2011
Seite 31
Tochtergesellschaft von keinen werbewirksamen Leistungen ihrerseits
profitiert, welche anderen WholeSalePartnerinnen nicht gleichermassen
zur Verfügung stehen (zur Entfernung des Links auf bzw.
zum Webauftritt allgemein vgl. nachfolgend E. 13.7).
13.7. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin für den Fall, dass
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung nicht antragsgemäss
aufgehoben wird, ihr eine angemessene Umsetzungsfrist von 120 Tagen
zur Vornahme der erforderlichen Vorkehrungen – insbesondere zur
entsprechenden Umgestaltung des Webauftritts – zu gewähren, ist
abzuweisen.
Das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Argument, aufgrund
der in Dispositivziffer 3 angeordneten Massnahmen sei das Konzept der
Website nicht mehr konsistent, vermag nicht zu überzeugen. Das Porträt
und die angebotenen Dienstleistungen der Tochtergesellschaft können
auf deren Homepage, welche bis auf die Verwendung der mit dem
Firmennamen der Beschwerdeführerin identischen Wortmarke
unverändert bleiben kann, beschrieben bzw. dargestellt werden. Es geht
vorliegend hauptsächlich um die Entfernung des Links auf
zur Website der Tochtergesellschaft, welcher sich – wie mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 festgehalten worden und
unbestritten geblieben ist – rasch entfernen lässt. Weiter kann im Profil
der Beschwerdeführerin unter /de/about/profile/ wie bis
anhin auf die Konzernstruktur verwiesen und die Tochtergesellschaft
sowie deren Homepage kurz erwähnt werden. Die übrigen Ausführungen
betreffend die Tochtergesellschaft lassen sich problemlos auf deren
Homepage übertragen. Die dafür gemäss
vorinstanzlicher Verfügung vorgesehenen 30 Tage (nun ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils) reichen vollends aus.
14.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Das aus der
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 94 Abs.1 und 4
BV hergeleitete verfassungsrechtliche Grundprinzip der
Gleichbehandlung der (direkten) Konkurrenten ist von der
Beschwerdeführerin als Registerbetreiberin bei der Erfüllung der ihr mit
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragenen
öffentlichen Aufgabe der Verwaltung und Zuweisung von DomainNamen
mit der Endung ".ch" zu beachten (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV). Konkret
A3073/2011
Seite 32
bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin
nicht regulierend bzw. wettbewerbsverzerrend in das Verhältnis zwischen
den WholeSalePartnerinnen eingreifen darf; insbesondere darf sie ihre
Tochtergesellschaft nicht ungerechtfertigt gegenüber anderen
GrosshandelspartnerInnen bevorzugen, wie dies durch Werbung auf
und die Überlassung der mit ihrem Firmennamen
identischen Wortmarke SWITCH geschehen ist. Die in diesem
Zusammenhang von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 getroffenen
Aufsichtsmassnahmen sind demgemäss nicht zu beanstanden und
verhältnismässig. Auch wenn in Bezug auf die lizenzweise
Gebrauchsüberlassung der RegistrarSoftware durch die
Beschwerdeführerin an die switchplus ag aufgrund dessen, dass es sich
um eine standardisierte, auf dem Markt erhältliche Software handelt,
keine Benachteiligung anderer WholeSalePartnerinnen auszumachen
ist, erweisen sich Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen
Verfügung unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 BV ebenfalls als
gerechtfertigt und verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin wurden
demzufolge zu Recht in Dispositivziffer 7 die Kosten des
Aufsichtsverfahrens auferlegt.
Daher ist die Beschwerde mit Bezug auf das Feststellungsbegehren
(vgl. vorne E. 5) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen sowie die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, die in Dispositivziffer 3 der
vorinstanzlichen Verfügung vorgesehenen Vorkehrungen innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu treffen.
15.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin
grösstenteils und hat von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 5'000.– einen reduzierten Betrag von Fr. 4'000.– zu übernehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die von der Beschwerdeführerin zu
bezahlenden, reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der
Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
16.
Der Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertreten war, ist trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung
A3073/2011
Seite 33
zuzusprechen, da ihr keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die
Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt,
dass die Vorinstanz die Anzeigerinnen rechtswidrigerweise vor Eintritt der
Rechtskraft ihres Entscheids über den Verfahrensausgang in Kenntnis
gesetzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Demzufolge wird die
Beschwerdeführerin verpflichtet, die in Dispositivziffer 3 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2011 vorgesehenen
Vorkehrungen innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
treffen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 4'000.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe
von Fr. 2'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 536310/1000189360; Einschreiben)
A3073/2011
Seite 34
– das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: