B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3085/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch lic. iur. Nicolas Proschek, Advokat,
Bündtenweg 2, 4303 Kaiseraugst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen
(SVTI), Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung:
Kontrollverfahren betreffend Dampfanlage.
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Sachverhalt:
A.
Im August 2010 lieferte und installierte die A. _______ im Auftrag der
X. _______ bei der Y. _______ eine aus Einzelkomponenten bestehende
Dampfanlage.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 orientierte die Marktüberwachung
Druckgeräte die A. _______ darüber, dass aufgrund einer Meldung sowie
einer anschliessend erfolgten Kontrolle der bei der Y. _______ installierten
Dampfanlage ein Verfahren eröffnet wurde. Anlässlich dieser Kontrolle war
festgestellt worden, dass die Sicherheits- und Entlüftungsleitung unzuläs-
sigerweise zusammengeschlossen worden waren, was ein Mangel an der
Dampferzeugungsanlage und damit ein Verstoss gegen die gesetzlichen
Bestimmungen betreffend die Produktesicherheit darstellt. Dieser Mangel
wird seitens der A. _______ nicht bestritten.
C.
Der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI) ist für den
Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit im Bereich
Druckbehälter und Druckgeräte beauftragt. Mit Verfügung vom 14. April
2016 entschied der SVTI, die durch die A. _______ bei der Y. _______
installierte Dampfanlage (Gesamtanlage) entspreche in den geprüften As-
pekten nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen. Er
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die A. _______ habe
sämtliche Bestandteile der Baugruppe "Dampferzeugungsanlage" offeriert,
geliefert, vor Ort montiert und die Anlage einer Inbetriebnahmeprüfung un-
terzogen, weshalb sie als Inverkehrbringerin im Sinne des Gesetzes zu se-
hen sei. Es stehe fest, dass der Zusammenschluss der beiden Rohrleitun-
gen durch die A. _______ erfolgt sei, obwohl die damit verbundenen Ge-
fahren bekannt gewesen seien. Damit könne festgestellt werden, dass die
gesamte Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, solange
der Mangel nicht behoben sei und die gesetzlich geforderten Konformitäts-
bewertungsverfahren nicht durchgeführt worden seien. Die Anordnung der
Behebung des Mangels erweise sich sodann als verhältnismässig. Im Wei-
teren entzog der SVTI einem allfälligen Rechtsmittel mit Verweis auf die
durch den Mangel verursachte Gefährdung von Personen die aufschie-
bende Wirkung und verpflichtete die A. _______ als Inverkehrbringerin der
Dampferzeugungsanlage unter Androhung einer Busse im Unterlassungs-
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falle, den sicherheitstechnischen Mangel an der Abgasleitung der Dampf-
erzeugungsanlage zu beheben und der Marktüberwachung Druckgeräte
einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
D.
Gegen diese Verfügung des SVTI (Vorinstanz) vom 14. April 2016 erhebt
die A. _______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es
seien die Ziffern 2, 3 und 8 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April
2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung inzwischen erfüllt habe. Im Weiteren
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und eventu-
aliter seien die genannten Ziffern im Sinne der Beschwerde abzuändern
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt
die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich
beizuziehen. Sie fügt an, die Beschwerde werde vorsorglich erhoben, um
allfälligen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteilen vorzubeugen.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, in-
dem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig erho-
ben worden sei. Die Verfügung verletze zudem Bundesrecht, die Vo-
rinstanz überschreite resp. missbrauche ihr Ermessen und die Verfügung
sei schliesslich unangemessen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, die von ihr gestellten und begründeten Rechtsbegehren seien alle-
samt von der Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt worden und diese habe
sich mit ihren Einwänden nicht auseinandergesetzt. Eine Akteneinsicht sei
nur partiell und in anonymisierter Form gewährt worden, weshalb auch
dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Im Weiteren habe die
Vorinstanz ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gehan-
delt, obwohl einer der zwei in der angefochtenen Verfügung behandelten
Mängel klar der X. _______ zuzuordnen sei. Die Vorinstanz habe demzu-
folge Bundesrecht verletzt, indem sie voreingenommen gehandelt sowie
ihr Ermessen missbraucht oder überschritten habe. Ausserdem sei die
Kostenauferlegung unangemessen ausgefallen. Zumal der Mangel an der
Anlage inzwischen behoben worden sei, bestehe auch keine Gefährdung
für Personen mehr, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung
vom 14. April 2016 und führt im Weiteren aus, sie habe ihren Entscheid
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aufgrund ausführlicher Erwägungen getroffen, die Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin insofern berücksichtigt, als diese für das Verwaltungsver-
fahren von Relevanz gewesen seien und diese angemessen gewürdigt.
Was die Rüge des unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhaltes
betreffe, so sei die Marktüberwachung Druckgeräte im Zuge des Verfah-
rens zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin als alleinige
Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" zu betrachten sei.
Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt dennoch nicht näher sub-
stantiiert oder richtiggestellt. Auch habe sie die Einschätzung der Vo-
rinstanz nicht bestritten. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs betreffe, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausreichend
Gelegenheit gehabt habe, zu den geplanten Massnahmen und zur Kosten-
auferlegung Stellung zu nehmen. Die anonymisierte und bloss teilweise
Akteneinsicht sei im Übrigen aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses
resp. zum Schutz von Personendaten erfolgt und deshalb als verhältnis-
mässig beurteilt worden. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, die
X. _______ sei nicht ins Verfahren einbezogen worden, da es nach Lesart
des Gesetzes nur eine Person geben könne, welche das Inverkehrbringen
des Produktes zu verantworten habe. Der Einbezug einer weiteren Person
sei deshalb ausgeschlossen. Im Übrigen sei infolge der Aufteilung der An-
lage in zwei Teile und demzufolge in zwei Verantwortlichkeiten ein eigenes
Verfahren gegen die X. _______ eröffnet worden. Auch die Kosten könnten
sodann nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Dritten auferlegt werden,
was so erfolgt sei. Die Auferlegung der Gebühr zu Lasten der Beschwer-
deführerin sei somit nicht unangemessen erfolgt. Betreffend das Gesuch
um Erteilung resp. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt
sie aus, zwar würde aufgrund einer Behebung des Mangels keine Gefahr
und somit keine Dringlichkeit mehr bestehen, doch habe es die Beschwer-
deführerin unterlassen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. So-
mit sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nach wie vor als nicht
erfüllt zu betrachten und der Entzug der aufschiebenden Wirkung entspre-
chend gerechtfertigt.
F.
Mit Replik vom 6. September 2016 lässt sich die Beschwerdeführerin ver-
nehmen und hält vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.
Präzisierend und ergänzend führt sie aus, beim anonymisierten Melder
handle es sich um den Inhaber der X. _______, weshalb es umso weniger
nachvollziehbar sei, dass diese Firma nicht in das Verfahren einbezogen
und bevorzugt behandelt worden sei. Es sei im Übrigen auch klarzustellen,
dass ihre ursprüngliche Zeichnung der Anlage fehlerfrei gewesen und
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durch die X. _______ nachträglich abgeändert worden sei. Betreffend das
rechtliche Gehör sei dieses insbesondere dadurch verletzt worden, dass
sie nicht zur Begehung resp. zum Augenschein eingeladen und dement-
sprechend nicht angehört worden sei.
G.
In ihrer Duplik vom 22. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen fest und verweist im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung
sowie auf ihre Vernehmlassung vom 2. August 2016. Sie präzisiert, es sei
letztlich unerheblich, wer die mangelhafte Anlage gemeldet habe, sie sei
von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären
und habe sich aufgrund ihrer Kontrolle der Anlage ein eigenes Bild der
Sachlage gemacht. Dabei habe es sich weder um eine Begehung noch um
einen Augenschein gehandelt, sondern es sei allein Ziel der Kontrolle ge-
wesen, den Sachverhalt unabhängig und vor der Eröffnung eines Verfah-
rens festzustellen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 sei der Beschwer-
deführerin sodann das rechtliche Gehör zur Einschätzung der Vorinstanz
gewährt worden. Die Abänderung der Zeichnung durch die X. _______ sei
ausserdem irrelevant, da diese Änderung den Anlageteil "Warmwasser"
betroffen habe und nicht die Dampferzeugungsanlage.
H.
In ihrer Vernehmlassung (Triplik) vom 5. Oktober 2016 hält die Beschwer-
deführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Insbesondere
macht sie Ausführungen zu ihrer Motivation, die vorliegende Beschwerde
zu erheben und erklärt, aus der angefochtenen Verfügung gehe in keiner
Weise hervor, dass – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – infolge des
Mangels am Anlageteil "Warmwasser" ein zweites Verfahren gegen die da-
für verantwortliche X. _______ eröffnet worden sei. Es könne unmöglich
sein, dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren
für die Gesamtanlage bezahlen müsse. Aus diesem Grund beanstande sie
auch ausdrücklich die auferlegten Kosten. Das Vorgehen der Vorinstanz
sei deshalb unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung
resp. einen Ermessensmissbrauch dar.
I.
In ihrer Stellungnahme (Quadruplik) vom 21. Oktober 2016 hält die Vor-
instanz an ihren Anträgen fest, verweist auf die bereits in ihren Rechts-
schriften gemachten Ausführungen und ergänzt, es sei nicht richtig, dass
sie die Beschwerdeführerin als alleinige Verantwortliche behandle, habe
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sie diese doch auch nur verpflichtet, den Mangel am Anlageteil "Dampfer-
zeugung" zu beheben. Im Übrigen seien die Kosten für die Untersuchung
zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, als die Dampfanlage zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens insgesamt nicht den Anforderungen entsprochen
habe. Die Gebühr bemesse sich sodann am entstandenen Zeitaufwand.
Als sich herausgestellt habe, dass sich ein Teil des entstandenen Aufwan-
des auf den Anlageteil "Warmwasser" bezog, seien die betreffenden Stun-
den gegenüber der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht und der
X. _______ im entsprechenden separaten Verfahren auferlegt worden.
J.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden.
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich
der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
Dem Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) obliegt
die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin-
gen von Druckbehältern und Druckgeräten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]
i.V.m. Art. 3 sowie Anhang 1 Bst. d der Verordnung des WBF über den
Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über
die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG, die von einem für den Vollzug der Marktüberwachung zuständigen
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Kontrollorgan im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG erlassen wurde. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 15
PrSG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung vom 14. April 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und form-
gerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG) einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt,
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von
Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei
an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei auf verschiedene Weise verletzt
worden. So sei der Entscheid der Vorinstanz von dieser unzureichend be-
gründet worden, die Akteneinsicht sei ihr nur partiell gewährt worden, wo-
bei die Akten auch noch anonymisiert gewesen seien und sie sei zu einem
von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein nicht eingeladen worden.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt und ergibt sich
ausserdem aus Art. 29 f. VwVG. Er besagt, dass niemand in seiner Rechts-
stellung beeinträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein
und umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
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Seite 8
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt ande-
rerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der Anspruch
umfasst diverse Teilgehalte, so unter anderem die Möglichkeit sich zu äus-
sern, bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf
Akteneinsicht, das Recht auf Prüfung aller vorgebrachten rechtserhebli-
chen Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz sowie
auf einen begründeten Entscheid (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.
2016, Rz. 838; PATRICK SUTTER, Art. 30, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Rz. 1 und 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Bern 2013,
Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies
bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber
dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in de-
nen das rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefug-
nis hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen
kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3423/2016 vom
26. April 2017 E. 5).
3.2 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht,
den Entscheid zu begründen nicht nachgekommen.
3.2.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
ihre im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren seien alle-
samt wohl begründet und mit Beweisunterlagen belegt gewesen, von der
Vorinstanz jedoch überhaupt nicht gewürdigt worden. Sie habe zwar die
Rechtsbegehren in ihrem Entscheid wiedergegeben, sich jedoch in keiner
Weise mit den rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Beschwerde-
führerin auseinandergesetzt. Damit seien sodann die materiellen Voraus-
setzungen für ein ordentliches Verfahren nicht gegeben.
3.2.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch eine ungenügende Begründung ihres Entscheides und entgegnet,
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Seite 9
sie habe bei der Entscheidfindung die Vorbringen der Beschwerdeführerin
sehr wohl berücksichtigt, sofern diese für das Verwaltungsverfahren von
Relevanz gewesen seien. Einige Rechtsbegehren hätten sich jedoch auf
zivil- oder baurechtliche Sachverhalte bezogen, welche weder Gegenstand
des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, noch rechtserheblichen Ein-
fluss darauf gehabt hätten. Insbesondere hebt die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 2. August 2016 hervor, dass konkret die Rechtsbegeh-
ren Nr. 4, 5, 6 und 7 von ihr gewürdigt worden seien.
3.2.3 Die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 VwVG) soll verhindern,
dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag-
weite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen an-
geführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Anforderungen an die
Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entscheidungsspiel-
raum der Behörde ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H., 141
III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1., 4.2.3; FELIX UHLMANN/ALE-
XANDRA SCHILLING-SCHWANK, Art. 35 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Rz. 17 ff., 21).
3.2.4 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2016 sieben Anträge
gestellt hatte. Diese betrafen die Offenlegung der Vertragsverhältnisse zwi-
schen der Betreiberin und der Totalunternehmerin, die Offenlegung der
kantonalen Bau- und Einrichtungsbewilligung für die Aufstellung der
Dampfanlage, die Offenlegung des Standes des Zivilverfahrens, die Befra-
gung eines Monteurs und ehemaligen Mitarbeiters der Beschwerdeführe-
rin, die Sistierung des Verfahrens und der Antrag auf Eröffnung eines Ver-
fahrens gegen die Totalunternehmerin, ein Verzicht auf die Aufteilung der
Baugruppe sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung einer allfälligen Kos-
tenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin und in diesem Zuge die
Überbindung der Kosten auf die Totalunternehmerin.
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In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der kon-
trollierten Anlage um ein Druckgerät handle, weshalb die Zuständigkeit der
Marktüberwachung Druckgeräte gegeben sei und die Produktesicherheits-
gesetzgebung zur Anwendung gelange. Sie stellte im Weiteren klar, dass
es in diesem Rahmen nicht die Aufgabe der Behörde sein könne, zivilrecht-
lich strittige Sachverhalte zu klären, wenn diese zur Sachverhaltsermittlung
im Verwaltungsverfahren nichts beitragen würden. Aus diesem Grund
könne sodann den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben
werden, soweit diese ausschliesslich (strittige) zivilrechtliche Fragen be-
treffen würden, welche für die Anwendbarkeit des PrSG nicht relevant
seien.
Darin ist der Vorinstanz zuzustimmen. Sie hat zu Recht die Vorbringen mit
offensichtlich zivilrechtlichem – und für das Verwaltungsverfahren irrele-
vantem – Bezug von den Erwägungen ausgenommen. Darüber hinaus hat
die Vorinstanz – wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016 dar-
legt – die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Art und Weise in Er-
wägung gezogen und begründet, dass diese in der Lage war, gegen die
Verfügung vom 14. April 2016 sachgerecht Beschwerde zu führen, was so-
dann auch erfolgt ist. Insbesondere legt die Vorinstanz die Rechtsgrundla-
gen der Produktesicherheitsgesetzgebung dar, setzt sich mit der Konstruk-
tion der Anlage, den bei der Installation verursachten Mängeln an der An-
lage, mit der Bestimmung des Inverkehrbringers sowie mit der Auferlegung
resp. allfälligen Teilung der Verfahrenskosten auseinander.
Der angefochtenen Verfügung lassen sich somit die wesentlichen Überle-
gungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat
die relevanten Vorbringen behandelt, erwogen und begründet. Eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.
3.3 Im Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, sie habe
nur partiell in die Akten Einsicht nehmen können und diese seien anonymi-
siert gewesen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge im Wesentlichen damit,
es sei weder ein öffentliches, noch ein privates Interesse ersichtlich, wel-
ches eine anonymisierte resp. partielle Akteneinsicht rechtfertigen würde.
Von der Vorinstanz sei sodann auch kein solches Interesse kommuniziert
worden und ein solches Vorgehen schütze die Interessen der X. _______
in besonderem Masse. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei diese nämlich
nicht eine unbeteiligte Drittpartei, sondern direkt ins Verfahren involviert.
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Seite 11
3.3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2016
aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht vom
5. November 2015 sowie die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen
in anonymisierter Form zugestellt worden seien und dass es sich dabei nur
um einen Teil der Verfahrensakten gehandelt habe. Dies sei jedoch darauf
zurückzuführen, dass sie den Rechtsvertreter auf ein bestehendes Ge-
heimhaltungsinteresse hingewiesen und zum Ausdruck gebracht habe,
dass eine Einsicht der Dokumente nur in anonymisierter Form erfolgen
könne. Der Rechtsvertreter habe sich sodann damit einverstanden erklärt,
dass auf eine Zustellung der durch die Beschwerdeführerin bereits einge-
reichten Aktenstücke verzichtet werde. Das Geheimhaltungsinteresse
habe vorliegend an den privaten Daten des Melders als Informationsquelle
bestanden, welche es aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschut-
zes zu schützen gegolten habe. Im Übrigen sei die Akteneinsicht auch des-
halb beschränkt erfolgt, da sich eine Verweigerung als unverhältnismässig
erwiesen hätte. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
12. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden.
3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht als Partei während eines hängigen Ver-
fahrens ist in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Es umfasst insbesondere auch
das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage
des Entscheids zu bilden. Gemäss Rechtsprechung ist den Beteiligten
grundsätzlich in sämtliche beweiserheblichen Akten Einblick zu gewähren,
sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird,
d.h. in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in
alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und in Niederschriften eröff-
neter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die betroffene Partei kann sich
nämlich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh-
ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unter-
lagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt
hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.4.1 und A-6277/2014 vom
16. Juni 2015 E. 7.7.1; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Art. 26,
in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 58 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann
allerdings dort eine Grenze finden, wo überwiegende Interessen des Staa-
tes oder berechtigte Interessen Dritter bestehen, wo also Persönlichkeits-
rechte oder andere Geheimhaltungsinteressen tangiert werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.3;
WALDMANN/OESCHGER, Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 1 ff., 9, 15
f.).
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Seite 12
3.3.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Ak-
ten insbesondere dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interes-
sen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) oder wenn wesentliche private In-
teressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern. Dabei
darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke er-
strecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG).
So ist es insbesondere zulässig, dass die Behörden ein Akteneinsichts-
recht beschränken, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhal-
tung erfordern. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es darum
geht, Personendaten Dritter zu schützen (vgl. WALDMANN/OESCHGER,
Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 27 ff., 40).
3.3.5 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich ihr
Rechtsvertreter einverstanden erklärt hat, auf eine Zustellung der bereits
durch sie eingereichten Akten zu verzichten und bestätigt in ihrer Vernehm-
lassung vom 6. September 2016 die Sachverhaltsdarstellung der Vo-
rinstanz. Darüber hinaus geht aus den Akten (Duplik der Vorinstanz vom
22. September 2016 sowie Aktenverzeichnis) hervor, dass im Zeitpunkt
des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin die Vorakten neben
diesen Dokumenten der Beschwerdeführerin aus dem Kontrollbericht vom
5. November 2015 sowie der Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beilagen
bestanden, welche der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen – letz-
tere allerdings in anonymisierter Form – zugestellt wurden. Die Akten stan-
den der Beschwerdeführerin demzufolge in ihrem Umfang im Zeitpunkt der
Gewährung des Akteneinsichtsrechts vollständig zur Verfügung, weshalb
von einer bloss partiellen Akteneinsicht keine Rede sein kann. Die Rüge
des verletzten Akteneinsichtsrechts ist demzufolge allein in Bezug auf die
Anonymisierung der erwähnten Meldung zu prüfen, wobei es insbesondere
zu klären gilt, ob der meldenden Person ein berechtigtes Geheimhaltungs-
interesse zukommt.
3.3.6 Bei dem anonymisierten Dokument handelt es sich um das Meldefor-
mular für Marktbeobachter, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirt-
schaft SECO. Es beinhaltet die Meldung vom 14. Oktober 2015 inkl. Beila-
gen, mit welchem der Vorinstanz die technischen Mängel der Anlage durch
die meldende Person zur Kenntnis gebracht wurden. Gemäss der Rubrik
"Ihre Referenz" kommen als Marktbeobachter – und damit als meldende
Personen – Bürgerinnen und Bürger, Kontrollorgane, Behörden, etc. in
Frage, was den Sinn und Zweck des PrSG widerspiegelt, die Sicherheit
von Konsumentinnen und Konsumenten gefährdende Produkte möglichst
A-3085/2016
Seite 13
lückenlos zu entdecken, durch verschiedene Personen auf die Mängel auf-
merksam gemacht zu werden und deren Behebung zu veranlassen. Art. 8
Abs. 5 PrSG sieht sodann vor, dass eine (Selbst)Anzeige durch den Her-
steller oder Inverkehrbringer zu erfolgen hat. In welcher Eigenschaft die
meldende Person handelte, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Einer-
seits besteht nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Geheimhaltung von
persönlichen Daten resp. der Identität von Personen, welche einer Melde-
pflicht nachgekommen sind, insbesondere in jenen Fällen, wo den Behör-
den zur Wahrung öffentlicher Interessen am Funktionieren der jeweiligen
Verfahren Mitteilung gemacht wird (so auch das Verfahren gemäss Art. 8
Abs. 5 PrSG und Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 4 PrSV). Andererseits enthält das
Meldeformular persönliche Daten der als Informationsquelle handelnden
Person, welche an sich gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ein Geheim-
haltungsgrund zur Wahrung wesentlicher privater Interessen darstellen
können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 25. September
2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.3; WALDMANN/OESCHGER, Art. 27, in: Praxis-
kommentar VwVG, Rz. 29 ff., insb. Rz. 33; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.98; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 504, 507, 509 f.;
HANS-JOACHIM HESS, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Stämpflis Hand-
kommentar, Bern 2010 [nachfolgend: SHK PrSG], Art. 8 Rz. 39 ff. und
Art. 10 Rz. 9; EUGÉNIE HOLLIGER-HAGMANN, Produktesicherheitsgesetz
PrSG, Zürich 2010, S. 62 und 167 ff.).
Das Geheimhaltungsinteresse und das Interesse der Beschwerdeführerin
am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, wobei das
Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist. Wird ein Geheimhaltungs-
grund bejaht, so ist gegebenenfalls – als mildere Massnahme gegenüber
der Einsichtsverweigerung – eine Einsicht durch Anonymisierung oder Ab-
deckung von Passagen einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 5.4; WALDMANN/OESCH-
GER, Art. 27, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 39 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.92, 3.94).
3.3.7 Gemäss dem Prüfungsschema der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Massnahme zur Verwirklichung
des im öffentlichen Interesses – resp. im privaten Interesse des unbeteilig-
ten Dritten – liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be-
lastungen stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden, d.h. zu-
mutbar sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 521 ff.).
A-3085/2016
Seite 14
Die Anonymisierung des Meldeschreibens inkl. Beilagen ist geeignet, das
Interesse an der Geheimhaltung zu wahren und erforderlich, um die Iden-
tität der meldenden Person zu schützen. Die Anonymisierung bezog sich
nur insoweit auf das Aktenstück, als ein Geheimhaltungsinteresse bestand.
Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Eine mil-
dere Massnahme ist demzufolge nicht ersichtlich, würde eine gänzliche
Verweigerung der Einsichtnahme doch dem Sinne des Art. 27 Abs. 2 VwVG
zuwider laufen. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen den In-
teressen der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der melden-
den Person und deren Interesse an der Geheimhaltung seiner persönli-
chen Daten sowie dem öffentlichen Interesse an einem Funktionieren des
durch das PrSG institutionalisierten Kontrollverfahrens vorzunehmen.
Das Interesse der meldenden Person, ihre Identität in einem Aufsichts-
resp. Kontrollverfahren, das sie nicht unmittelbar betrifft (vgl. dazu unten
E. 3.4.3 f.), zu schützen, ist als hoch einzuschätzen. Ebenso besteht ein
grosses Interesse der Öffentlichkeit daran, die durch den Gesetzgeber fest-
gelegten Kontrollverfahren im Bereich der Produktesicherheit – und somit
zur Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten – möglichst lücken-
los zur Anwendung bringen zu können. Dazu sind die Vollzugsorgane des
PrSG darauf angewiesen, dass ihnen Unregelmässigkeiten in Bezug auf
Produkte oder Gefahren, welche von diesen ausgehen, gemeldet werden
(vgl. Botschaft zum PrSG vom 25. Juni 2008, BBl 2008 7441 ff.). Ein Zu-
rückschrecken vor einer solchen Meldung aus Furcht vor einer Veröffentli-
chung der Identität, würde die Effizienz der Kontrolltätigkeit der Vollzugsor-
gane einschränken und auf Kosten der Konsumentinnen und Konsumen-
ten das durch den Gesetzgeber angestrebte Ziel einer möglichst hohen
Produktesicherheit beeinträchtigen. Demgegenüber ist das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Kenntnis der Identität der meldenden Person
als gering zu betrachten. Sie ist nicht auf ihre Kenntnis angewiesen, zumal
sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzulei-
ten vermag. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der melden-
den Person resp. der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Kontrolle, ist
somit höher zu gewichten. Überdies ist kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Ano-
nymisierung des Dokuments erwachsen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.48; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solo-
thurn vom 25. September 2015, SOG 2015 Nr. 31 E. 4.9).
Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung des Dokumentes ist damit
gegeben, die Massnahme erweist sich als zumutbar. Eine Beschränkung
A-3085/2016
Seite 15
der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erfolgte demzufolge im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
26 ff. VwVG, Art. 36 BV). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich auch bezüglich der Akteneinsicht als unbegründet.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, es sei zwar ein Augen-
schein durchgeführt worden, doch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt worden, dass sie als direkt betroffene Partei nicht dazu
eingeladen worden sei und nicht habe an diesem mitwirken können. Das
rechtliche Gehör sei ihr erst nachträglich gewährt worden, wobei jedoch in
der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Äusserungen ein-
gegangen worden sei.
3.4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Au-
gust 2016 im Wesentlichen, sie habe am 5. November 2015 nicht einen
Augenschein durchgeführt, sondern eine Kontrolle gemäss Art. 22 PrSV.
Diese entspreche der Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane im Rahmen der
Marktüberwachung und erfolge aufgrund von Hinweisen auf eine mangel-
hafte Anlage. Sie diene vorab der unabhängigen Ermittlung des Sachver-
haltes sowie des Inverkehrbringers des Objekts, wobei bei fehlenden Un-
terlagen oder festgestellten Mängeln am Objekt erst gestützt darauf ein
Verfahren eröffnet werde. Eine Teilnahme des Inverkehrbringers an dieser
Kontrolle sei jedenfalls nicht vorgesehen.
3.4.3 Gemäss Art. 12 Bst. d VwVG stellt der Augenschein ein Beweismittel
dar, dessen sich die Behörde im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung be-
dient. Der Augenschein im Sinne des VwVG kann innerhalb eines laufen-
den Verfahrens zum Tragen kommen, seine Anordnung ist jedoch nicht
zwingend. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat ein Augenschein
grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen. Unterbleibt eine
Teilnahme, so sind die Parteien nachträglich einzuladen, zum Beweiser-
gebnis Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1 (m.w.H.); MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 3.138 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER/
FABIO BABEY, Art. 12, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 132 ff., insb. 136,
140).
A-3085/2016
Seite 16
Die Gesetzgebung betreffend die Produktesicherheit sieht vor, dass die
Vollzugsorgane aufgrund einer Meldung (Art. 8 Abs. 5 PrSG) oder auf ei-
genes Betreiben hin ihre Kontrolltätigkeit aufnehmen (Art. 10 Abs. 1 PrSG
i.V.m. Art. 22 PrSV) resp. einen spezifischen Sachverhalt überprüfen, bei
Vorliegen der festgestellten Voraussetzungen ein Marktüberwachungsver-
fahren eröffnen und die notwendigen Massnahmen verfügen (Art. 10 Abs. 2
PrSG; vgl. HESS, SHK PrSG, Art. 8 Rz. 39 ff. und Art. 10 Rz. 2 ff.).
3.4.4 Die Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörde vor Ort hat demnach zwar
ebenfalls den Charakter eines Augenscheins, jedoch nicht im Sinne eines
Beweismittels nach Art. 12 Bst. d VwVG. Während Letzterer grundsätzlich
im Laufe eines hängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt, bei dem die Ver-
fahrensparteien bereits bestimmt sind und diese grundsätzlich Anspruch
auf eine Teilnahme haben, ist es – wie im Übrigen durch die Beschwerde-
führerin nicht bestritten wird – die Aufgabe des Kontrollgangs im Sinne des
PrSG, vor Eröffnung eines eigentlichen Kontrollverfahrens u.a. die Parteien
resp. den Inverkehrbringer ausfindig zu machen, den Sachverhalt zu erhe-
ben sowie die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Marktüberwa-
chungsverfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund kann kein Anspruch auf
Teilnahme an diesem Kontrollgang bestehen, wenngleich die Wahrung des
rechtlichen Gehörs durch nachträgliche Stellungnahme zu wahren ist (Art.
22 Abs. 6 PrSV; vgl. HESS, SHK PrSG, Art. 10 Rz. 6 ff. insb. Rz. 8).
3.4.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Vorinstanz an dieses
Vorgehen gehalten. Den Akten (Schreiben der Vorinstanz vom 20. Novem-
ber 2016 an die Beschwerdeführerin) ist zu entnehmen, dass sie die Be-
schwerdeführerin über den Eingang einer Meldung sowie den erfolgten
Kontrollgang vom 5. November 2016 orientiert und in der Folge ein Verfah-
ren eröffnet hat. Mit demselben Schreiben wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt vernehmen zu lassen. Dem-
zufolge ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht ver-
letzt wurde. Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erkennen wäre, wäre die betreffende Gehörsverlet-
zung jedenfalls mangels drohender nicht wiedergutzumachender Nachteile
als leicht einzustufen. Es hätte der Beschwerdeführerin offen gestanden,
im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht – das mit voller
Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2) – erneut ein Akteneinsichtsgesuch
A-3085/2016
Seite 17
zu stellen. Ein solches ist jedoch nicht erfolgt. Deswegen – sowie ange-
sichts der einlässlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren – wäre
eine allfällige Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu
betrachten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff.).
4.
4.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gel-
tend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig resp. unvollständig
festgestellt worden. Sie begründet dies insbesondere damit, dass sich die
Vorinstanz nicht mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Einwänden ausei-
nandergesetzt habe.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, die durch die Beschwerdeführerin behaup-
tete unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes werde
nicht näher substantiiert. Der Sachverhalt werde weder aus deren Sicht
richtiggestellt, noch würde die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Be-
schwerdeführerin als Inverkehrbringerin der Dampferzeugungsanlage zu
betrachten sei, bestritten. Vielmehr habe sie sogar gemäss eigener Aus-
sage den Mangel an der Dampferzeugungsanlage behoben. Worin nun die
unrichtige resp. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes bestehen
soll, sei hingegen nicht ersichtlich.
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG gilt – wie im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht – der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vorinstanz
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht
gemäss Art. 49 Bst. b VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 456).
Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise
falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante
Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Ent-
scheid einfloss. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleich-
zeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 f.,
A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar
A-3085/2016
Seite 18
2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und
A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administ-
rative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
4.4 Wenn die Beschwerdeführerin die unrichtige resp. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der
Behandlung ihrer Vorbringen rügt, so will sie aus einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs einen Beschwerdegrund gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
ableiten. Wie jedoch bereits in E. 3.2 ausgeführt wurde, erweist sich vorlie-
gend die Begründungspflicht als erfüllt und der Anspruch auf das rechtliche
Gehör gewahrt. Auch im Übrigen ist die Vorinstanz ihrer Pflicht nachge-
kommen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben, hat sie mit ihrem
Vorgehen doch den Vorgaben von Art. 22 PrSV nachgelebt und hat somit
den Untersuchungsgrundsatz gewahrt. Aus diesem Grund ist ihr zu folgen:
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, worin die unrichtige
resp. unvollständige Erhebung des Sachverhaltes besteht und unterlässt
es, die Einschätzung der Vorinstanz, sie als Inverkehrbringerin der Dampf-
erzeugungsanlage zu betrachten, zu bestreiten. Auch in ihren Vernehmlas-
sungen verzichtet sie darauf, den Sachverhalt zu berichtigen oder ihre ei-
gene Sicht darzulegen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 in:
Praxiskommentar VwVG, Rz. 15 f., 19 ff., 59). Damit erweist sich die Be-
schwerde in diesem Punkt als ungenügend substantiiert. Die Rüge des un-
richtig resp. unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts ist
somit unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuwei-
sen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung von Bun-
desrecht geltend und rügt, der Vorinstanz müsse Voreingenommenheit, Er-
messensmissbrauch sowie Unangemessenheit angelastet werden. Sie
führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe gemäss Dispositiv Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung zwei Mängel festgestellt, wovon der eine
klarerweise einer Drittperson anzulasten sei. Diese sei durch die Vo-
rinstanz jedoch nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen und richtig-
gehend verschont worden.
A-3085/2016
Seite 19
5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Erwägungen betreffend den durch die
Drittperson zu verantwortenden Mangel in Bezug auf die Warmwasseran-
lage seien allein der Vollständigkeit halber in die angefochtene Verfügung
aufgenommen worden. Diese hätten jedoch zu keinerlei Massnahmen zu
Lasten der Beschwerdeführerin geführt, weshalb diese dadurch auch nicht
beschwert sei. Gemäss Verfahren nach PrSG könne es sodann nur eine
einzige Person geben, welche für das Inverkehrbringen eines Produktes
verantwortlich sei. Zunächst sei sie zwar davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin als alleinige Inverkehrbringerin zu betrachten sei,
habe aufgrund ihrer Untersuchung jedoch festgestellt, dass das Verfahren
aufgrund des durch die Drittperson zu verantwortenden Mangels an der
Warmwasseranlage aufzuteilen sei, was so in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten worden sei. Gegen die Drittperson sei sodann ein sepa-
rates Verfahren nach PrSG eröffnet worden. Deshalb könne ihr auch nicht
vorgeworfen werden, sie habe ausschliesslich zu Ungunsten der Be-
schwerdeführerin entschieden, ihr Ermessen missbraucht oder sie sei vor-
eingenommen gewesen. Vielmehr habe sie die Sachlage differenziert be-
urteilt.
5.3 Eine Rechtsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn die an und
für sich zutreffende Norm fehlerhaft angewandt wird. Dies ist auch dann
der Fall, wenn eine Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt, d.h. wenn das
Ermessen (Entschliessungsermessen oder Auswahlermessen) miss-
braucht oder über- resp. unterschritten wird. Ein Missbrauch des Ermes-
sens liegt dann vor, wenn die Behörden zwar in den Grenzen ihres Ermes-
sens handeln, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechts-
prinzipien verletzen. Keine Rechtsverletzung stellt hingegen ein unange-
messener Entscheid dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Entscheid zwar
innerhalb des Ermessensspielraums liegt, das Ermessen jedoch in un-
zweckmässiger Weise ausgeübt wird (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1037, 1047 f.; MARCO DONATSCH, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., §50 Rz. 25 ff.; RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1593;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §26 Rz. 8, 11, ff.).
A-3085/2016
Seite 20
5.4
5.4.1 Aufsichtsverfahren richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des
Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Auf-
sichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Per-
sonals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden
kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Ein-
schreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen In-
teresse erfordern. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen gerügt wer-
den, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde
verleiht grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. OLIVER ZIEBUNG, Art. 71, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 3 ff., 12 ff., VERA MARANTELLI/SAID
HUBER, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.).
Auch das durch das PrSG vorgesehene Verfahren (Art. 8 Abs. 5 PrSG
i.V.m. Art. 4 f. PrSV) ist als Aufsichtsverfahren i.S.v. Art 71 VwVG zu quali-
fizieren (vgl. E. 3.3.6). Die Stellung des Anzeigers hat deshalb der Recht-
sprechung und Lehre zur Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu fol-
gen, weshalb ihm grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren wäre.
5.4.2 Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation
des Anzeigers aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48
VwVG ergeben kann. (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff.
und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 6, in:
Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien
im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver-
fügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behör-
den, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde
legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Par-
teistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der
damit verbundenen Parteipflichten und –rechte.
5.4.3 Derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder
ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, erlangt im
A-3085/2016
Seite 21
Aufsichtsverfahren deshalb dann Parteistellung, wenn er durch die Verfü-
gung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. auf-
grund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa-
che stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Der Anzeiger muss einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des be-
anstandeten Entscheides ziehen, seine Situation muss somit durch den
Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.
Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder
ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich
bringen würde. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes
Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. (vgl. BGE
139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts
2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1 und 2C_73/2014 vom 28. Januar
2015 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom
2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6195/2015 vom 17. März 2017 E. 3.4.1 ff., A-6119/2015 vom 26. Mai 2016
E. 1.2.6 ff., A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 m.w.H.,
C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B-3311/2012 vom 13. De-
zember 2012 E. 3.1; MARANTELLI/HUBER, Art. 48, in: Praxiskommentar
VwVG, Rz. 12).
5.4.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. April 2016 klar darge-
legt, dass sich das Aufsichtsverfahren gemäss PrSG nur gegen eine ein-
zige Person, nämlich gegen den Inverkehrbringer resp. Händler (vgl. Art. 8
Abs. 5 PrSG) richten kann. Sie hat die Mängel betreffend die überprüfte
Anlage bei der Y. _______ zwei Unternehmen zugeordnet und in der Folge
zwei getrennte Verfahren betreffend die für die beiden Anlagenteile Verant-
wortlichen eingeleitet. Aus Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung geht klar hervor, worin die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführe-
rin besteht, nämlich, dass sie allein und nur für die Mängel an dem die
Dampferzeugung betreffenden Anlageteil einzustehen hat. Die Vorinstanz
legt in ihren Erwägungen dar, dass jeder Inverkehrbringer für sein Produkt
resp. für den in seiner Verantwortung erstellten Anlageteil gemäss PrSG
selber und allein Rechenschaft abzulegen hat.
Das vorliegend zu beurteilende Verfahren richtet sich deshalb nur gegen
die Beschwerdeführerin. Zwar steht die anzeigende Drittperson in einer na-
hen Beziehung zur beurteilten Anlage, bilden die beiden Anlagenteile doch
ein einheitliches Werk. Dennoch ist die Drittperson durch die erlassene
Verfügung nicht direkt resp. besonders berührt und könnte aus einer allfäl-
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Seite 22
ligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides auch kei-
nen Nutzen für sich ziehen. Mangels unmittelbarem eigenen Interesse war
der anzeigenden Drittperson im Verfahren der Beschwerdeführerin des-
halb richtigerweise keine Parteistellung einzuräumen.
5.4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger
Weise ausgeübt hat und eine dem Sachverhalt nicht adäquate Lösung ge-
troffen hat.
Wie bereits in den oben gemachten Ausführungen (E. 5.4.4) gezeigt, hat
sich die Vorinstanz bei ihrem Handeln offensichtlich nicht nur im gesetzlich
eingeräumten Handlungsspielraum bewegt, sondern sich vielmehr genau
an die gesetzlichen Vorgaben des PrSG und der PrSV gehalten. Die Vo-
rinstanz hat in Ziffer 3 der Erwägungen ausführlich begründet, weshalb die
Gesamtanlage in die zwei Baugruppen "Dampferzeugungsanlage" und
"Warmwasseranlage" aufgeteilt wird und weshalb das Verhalten der Ver-
antwortlichen in zwei getrennten Verfahren beurteilt wird. Die Tiefe der Er-
wägungen lässt sodann auch erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht von
sachfremden und unsachlichen Kriterien hat leiten lassen und damit den
Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des PrSG verfehlt hätte. Eine Un-
angemessenheit liegt somit nicht vor.
5.5 Es ist demzufolge festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz im
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung erfolgte.
Eine Voreingenommenheit kann ihr nicht angelastet werden. Auch im Üb-
rigen liegen weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber-
schreitung und damit keine Verletzung von Bundesrecht vor. Auch eine Un-
angemessenheit ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch deshalb be-
züglich der gerügten Rechtsverletzung abzuweisen.
6.
6.1 Aus dem Versäumnis, die ebenfalls für die mangelhafte Ausführung der
Anlage verantwortliche Drittperson in das vorliegende Verfahren einzube-
ziehen, leitet die Beschwerdeführerin ihre Benachteiligung resp. eine dar-
aus resultierende Unangemessenheit bei der Kostenauferlegung ab. Sie
bezieht sich dabei auf ihre Stellungnahme vom 10. März 2016, wobei sie
geltend macht, der anzeigenden Drittperson seien sämtliche Kosten des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, sei dieses doch aufgrund deren An-
zeige eröffnet worden. Dabei habe diese die Beschwerdeführerin wider
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besseres Wissen angeschwärzt und suggeriert, sie selber habe keine Feh-
ler begangen. Im Übrigen habe der Umstand, dass ein Verfahren gegen
die anzeigende Drittperson eröffnet wurde, einen Einfluss auf die Kosten-
beteiligung. Aus der Verfügung gehe nämlich keine Kostenbeteiligung ei-
nes weiteren Verantwortlichen hervor und es gehe insbesondere nicht an,
dass die Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren für die
Gesamtanlage bezahlen müsse.
6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung von 2. August 2016 sowie
in ihren weiteren Rechtsschriften aus, die Gebühr für das Verfahren ge-
mäss PrSG könne nur einer Verfahrenspartei, nicht jedoch Anzeige erstat-
tenden Dritten ohne Parteistellung auferlegt werden. Auch sei es nicht kor-
rekt, dass sie die beiden bemängelten Anlagenteile ausschliesslich der Be-
schwerdeführerin als einzige Verantwortliche zugeschrieben und ihr die
Gesamtkosten des Verfahrens auferlegt habe. Die Gebühr sei sodann an
der Anzahl aufgewendeter Stunden bemessen worden, wobei der in Bezug
auf die Warmwasseranlage entstandene Aufwand in Abzug gebracht wor-
den sei. Die Gebühr zu Lasten der Beschwerdeführerin erweise sich somit
als angemessen.
6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen ihre Pflicht, für die
durch die Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten aufzukommen. Wäh-
rend in der durch die Beschwerdeführerin zum integrierenden Bestandteil
zur Beschwerde vom 17. Mai 2016 erklärten Stellungnahme vom 10. März
2016 eine Kostentragungspflicht noch gänzlich bestritten wurde, geht sie
in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 von einer Kostenbeteiligung
aus, dies mit Verweis auf ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechts-
begehren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
anerkennt, dass sie für das von ihr verursachte Verfahren eine Kostentra-
gung trifft. Jedoch geht sie davon aus, dass ihr die Kosten betreffend das
Verfahren für die Gesamtanlage auferlegt wurden.
6.3.1 Gemäss Art. 27 PrSV erheben die Behörden Gebühren für Kontrol-
len, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften ent-
spricht (Bst. a); für Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärun-
gen und technische Unterlagen (Bst. b); für andere Verfügungen und Mas-
snahmen nach Art. 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c).
Diese Gebühren (Abs. 1 Bst. a) bemessen sich gemäss Art. 28 PrSV nach
einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ( Abs. 2).
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6.3.2 Wenn Art. 27 Bst. a PrSV die Kostenerhebung für die Kontrolltätigkeit
der Behörde davon abhängig macht, ob das Produkt nicht den Vorschriften
entspricht, so verfolgt diese Bestimmung den Zweck, an die (mangelhafte)
Eigenschaft des Produktes anzuknüpfen. Daraus ist abzuleiten, dass der
für einen Mangel verantwortlich zu machende Inverkehrbringer auch die
Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die daraus resultierende Verfügung
trägt. Diese Auffassung wird durch Art. 27 Bst. c PrSV gestützt, welche den
Inverkehrbringer als Veranlasser der Behördentätigkeit bestimmt.
6.3.3 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als
Inverkehrbringerin des Anlageteils "Dampferzeugung" identifiziert wurde,
was diese denn auch nicht bestreitet und durch die Ausführung von Arbei-
ten zur Behebung des mangelhaften Zustandes der Anlage implizit bestä-
tigte. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Ver-
fahrenskosten auferlegt. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
21. Oktober 2016 denn auch ausführlich und überzeugend darlegt, hat sie
die gesamten Kosten dem Sachverhalt entsprechend auf den der Be-
schwerdeführerin zuzurechnenden Anlageteil "Dampferzeugung" be-
schränkt und entsprechend die Kostenverlegung zu deren Lasten vorge-
nommen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass – wie die Vorinstanz
darlegt – Positionen, welche beide Anlageteile umfassten, nur zur Hälfte
der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Der auf diese Weise belegte
Stundenaufwand von 17,5 Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens be-
treffend den Anlageteil "Dampferzeugung" ergibt bei dem gesetzlich fest-
gelegten Stundenansatz von Fr. 200.-- die von der Vorinstanz verfügten
Kosten in Höhe von Fr. 3'500.--. Diese wurden der Beschwerdeführerin zu
Recht und korrekt bemessen auferlegt. Demzufolge ist die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde: Die Vorinstanz hat weder ihre
Begründungspflicht, noch das Recht der Beschwerdeführerin auf Aktenein-
sicht durch die Anonymisierung der Akten verletzt. Die Rüge, die Akten
seien nur partiell zugänglich gemacht worden, hat sich nicht erhärtet. Bei
dem durch die Vorinstanz durchgeführten Kontrollgang zur mangelhaften
Anlage handelte es sich nicht um einen Augenschein im Sinne des VwVG,
sondern um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, bevor ein Verfah-
ren gegen die Inverkehrbringerin eröffnet wurde. Im Weiteren hat sich er-
geben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder un-
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vollständig noch fehlerhaft erhoben, durch den Nicht-Einbezug der anzei-
genden Drittperson kein Bundesrecht verletzt und die Kosten des Verfah-
rens in angemessener Weise der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Damit
erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollum-
fänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
deshalb ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Ihr sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2 Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vorn-
herein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Eine solche ist auch der Vorinstanz als Bundes-
behörde nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 15123141; Einschreiben)
– das GS WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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