B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3091/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung Arbeitsvertrag, Neueinreihung der Lohnstufen.
A-3091/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Technischer Assis-
tent Stellwerke (Tech. Assistent) bei den Schweizerischen Bundesbahnen
SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamt-
arbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Funktionsbewer-
tungs- und Lohnsystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde
dem Arbeitnehmer mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines
Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau G zugeordnet.
B.
Auf Ersuchen des Arbeitnehmers wurde diese Änderung seines Einzelar-
beitsvertrags bzw. die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsni-
veau G mit Verfügung vom 15. April 2013 rückwirkend auf den 1. Juli
2011 bestätigt und es wurde ihm als Beilage eine seiner neuen Funktion
Tech. Assistent entsprechende Stellenbeschreibung (Steb) 2381034 zu-
gestellt.
C.
Gegen diese Verfügung führte der Arbeitnehmer am 14. Mai 2013 Be-
schwerde bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB (Konzernrechts-
dienst; heute: Recht & Compliance) mit dem Antrag, sie aufzuheben und
seine Stelle rückwirkend dem Anforderungsniveau H zuzuordnen.
D.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie an, die verfügende Stelle
(SBB Human Resources, Compensation & Benefits [nachfolgend: Erstin-
stanz]) habe nach Rücksprache mit der HR-Beratung sachlich begründet,
weshalb der Arbeitnehmer nicht ins Anforderungsniveau H eingeteilt wer-
den könne. Sie habe namentlich aufgezeigt, welche zusätzlichen Aufga-
ben der Arbeitnehmer ausführen müsste, um eine solche Zuordnung zu
rechtfertigen. Die Funktion des Arbeitnehmers finde ihre grösste Überein-
stimmung mit der ihm zugewiesenen Steb und den Anforderungen des
Anforderungsniveaus G, weshalb seine Einreihung als korrekt zu erach-
ten sei. Eine Steb umfasse lediglich die Hauptaufgaben der jeweiligen
Funktion und gebe die Tätigkeit des Stelleninhabers nicht in jedem Detail
wieder. Ausschlaggebend sei die Gesamtbewertung der Funktion.
E.
Gegen diesen Entscheid der internen Beschwerdeinstanz (nachfolgend:
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Seite 3
Vorinstanz) erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine
Stelle dem Anforderungsniveau H zuzuordnen. In formeller Hinsicht
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt bzw. den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt und ihr Ermessen unterschritten.
F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 die Ein-
wände des Beschwerdeführers zurück und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Es liege keine ungenügende Überprüfung des Sachverhalts
und Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vor. Ferner
sei die Einreihung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau G
korrekt, seine Aufgaben würden grösstenteils den in der Steb 2381034
(Tech. Assistent) aufgeführten Hauptaufgaben entsprechen.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 24. Juli
2014 an seinen Begehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorin-
stanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
A-3091/2014
Seite 4
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizeri-
schen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des
Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam
demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis
zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[aBPG; AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerde-
verfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision bereits hängig. Die Vorin-
stanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Pro-
zessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Ver-
kürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügungen der
Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG)
zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 1.2, fer-
ner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober
2014 E. 1.3).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 61 VwVG, welche beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 33
Bst. h VGG). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und hat – ungeachtet der ge-
währten Lohngarantie (vgl. Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011) – ein aktuelles
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und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl.
dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom
6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätz-
lich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen
der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht auf-
geworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei Stelleneinreihungen indes praxisgemäss eine ge-
wisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage,
ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbe-
sondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Es entfernt sich in-
sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2
und A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.160).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe ihren Entscheid nicht hinreichend begründet bzw. den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt und durch eine (zu) zurückhaltende
Wahrnehmung ihrer vollen Kognition ihr Ermessen unterschritten.
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Seite 6
3.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwer-
deinstanz im Sinne des bis Ende Juni 2013 in Kraft stehenden Art. 35
Abs. 1 aBPG richtete sich ebenfalls nach den Regeln des VwVG (Art. 1
Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011).
3.3
3.3.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) normierten Anspruch auf rechtliches
Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Es ist nicht
erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechen-
schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83
E. 4.1 m.w.H.). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung
selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwie-
sen werden, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Ausei-
nandersetzung damit erfolgt (UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen an die Begründungspflicht
sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der In-
teressen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.3.1;
ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober
2014 E. 3.2.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff.).
3.3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vor-
instanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und setzte sich mit
den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auseinander. Aus dem
Entscheid geht hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sie ih-
ren Entscheid stützte und weshalb sie die Verfügung der Erstinstanz als
korrekt erachtete. Namentlich mit den Rückfragen bei der HR-Beratung
und dem zuständigen Abteilungsleiter habe die Erstinstanz den Sachver-
halt genügend abgeklärt und diese hätten ergeben, dass die Tätigkeiten
des Beschwerdeführers die grösste Übereinstimmung mit der Steb
2381034 und damit dem Anforderungsniveau G aufwiesen.
A-3091/2014
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Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung der Parteivorbringen zwar
nicht jedes Argument des Beschwerdeführers für eine höhere Einstufung
seiner Funktion einzeln diskutiert. Aus ihrer Begründung wird jedoch deut-
lich, dass und weshalb sie die Funktionszuordnung der Erstinstanz bzw.
deren Zurückweisung der Argumentation des Beschwerdeführers als
überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist mithin so abgefasst, dass ihr
Entscheid sachgerecht angefochten werden kann, was der Beschwerde-
führer in der Folge denn auch tat.
3.4
3.4.1 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hatte die Vorin-
stanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 f. VwVG;
vgl. E. 2.1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom
27. Oktober 2014 E. 3.2.3 m.w.H.).
Art. 49 VwVG räumt der Vorinstanz grundsätzlich umfassende Kognition
ein; sie konnte die bei ihr angefochtene Verfügung uneingeschränkt auf
eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts hin überprüfen. Diese gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Bewei-
se falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevan-
te Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den
Entscheid einfloss. Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll
auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie
das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September
2014 E. 3.4.1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014
vom 27. Oktober 2014 E. 3.2.1; je m.w.H.).
3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach sind Beweise
frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird verletzt, wenn bestimmten
Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abge-
sprochen oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer be-
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stimmten Tatsache zugelassen wird. Ist für eine rechtserhebliche Tatsa-
che der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweismass), darf die ent-
scheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie ge-
stützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich
verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernst-
haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4.2; ferner
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014
E. 3.2.3; je m.w.H.).
3.4.3 Bereits die Erstinstanz setzte sich mit der neuen Bewertungssyste-
matik und dem neuen Lohnsystem gemäss GAV SBB 2011 auseinander
und legte deren Grundlagen in der Verfügung vom 15. April 2013 dar. Aus
dieser ging mithin hervor, welche Bewertungselemente und -kriterien die
Erstinstanz veranlassten, dem Beschwerdeführer die Steb 2381034 zu-
zuordnen und ihn entsprechend als Tech. Assistent unter dem Anforde-
rungsniveau G einzureihen.
Die Vorinstanz gelangte aufgrund der ihr vorliegenden Akten und der Stel-
lungnahmen der Parteien zum Schluss, dass die Ausarbeitung der Steb
korrekt erfolgt war und diese als Grundlage für die Einordnung des Be-
schwerdeführers gedient hatte. Sie verweist im angefochtenen Entscheid
namentlich auf das E-Mail vom 24. September 2013, in welchem die zu-
ständige HR-Beratung gegenüber der Erstinstanz bestätigt, dass die vom
Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sich seit Inkrafttreten des GAV
SBB 2011 im Allgemeinen nicht verändert habe, mithin nach wie vor (am
ehesten) der Steb 2381034 entspreche. Die Vorinstanz setzt sich mit den
Aufgaben und Anforderungen des Beschwerdeführers auseinander und
schliesst aus einer Gegenüberstellung von dessen Steb und der Steb
2381046 (Technischer Fachspezialist SLT 1, Stellwerke; Anforderungsni-
veau H), dass sich die Zuordnung des Beschwerdeführers zu einem neu-
en Anforderungsniveau nicht rechtfertige.
3.4.4 Die Vorinstanz durfte gestützt auf die vorhandenen Akten von einem
vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt, insbesondere von zu-
treffenden Steb ausgehen, die ihrerseits für die Einteilung in ein bestimm-
tes Anforderungsniveau massgebend sind. Es ist vorliegend nicht zu er-
kennen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig ermit-
telt sowie ihre Kognition, die Prüfungspflicht bezüglich des relevanten
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Seite 9
Sachverhalts und des darauf angewandten Rechts, nicht ausgeschöpft
hätte. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie weitere Be-
weise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben
worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörs-
verletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist
somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der frei-
en Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.4 und A-7116/2013 vom
2. September 2014 E. 3.4.4, je m.w.H.). Im Übrigen wird nach erneuter
Rücksprache mit dem Abteilungsleiter sowie mit dem Teamleiter des Be-
schwerdeführers auch im E-Mail vom 30. Juni 2014, welches die Vorin-
stanz mit ihrer Vernehmlassung einreichte, bestätigt, dass die Zuordnung
des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau G korrekt ist.
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss gel-
tend, seine Funktion sei zu Unrecht entsprechend der Steb 2381034 dem
Anforderungsniveau G zugeordnet worden. Tatsächlich übe er die Mehr-
heit der von der Steb 2381046 zusätzlich geforderten Aufgaben aus,
weshalb seine Tätigkeit mit dem Anforderungsniveau H übereinstimme.
Unbestritten ist dagegen, dass die Aufgaben und Anforderungen an einen
Tech. Assistenten gemäss Steb 2381034 dem Anforderungsniveau G ent-
sprechen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die SBB dem Beschwer-
deführer zu Recht die Steb 2381034 zuteilten.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe seit
2013 auch eigene Projekte als Projektleiter zu betreuen, und listet folgen-
de damit verbundene Tätigkeiten auf: Suchen von geeigneten Räumen,
Berechnen von Kosten, Einholen von Offerten von externen Zulieferern,
Planen der einzelnen Projektphasen, Planungssitzungen mit anderen be-
teiligten Dienststellen, Anfragen von Personalressourcen bei I-IH, Erstel-
len von Sicherheitsnachweisen, Erstellen von Prüfberichten, Erstellen von
Verträgen. Ferner gibt er an, er sei seit mehr als zehn Jahren als Fach-
lehrer tätig und unterrichte Stellwerkmonteure.
Bezugnehmend auf die verschiedenen Ziele, Aufgaben und Anforderun-
gen, welche im Entscheid vom 13. Mai 2014 in Rubriken unterteilt aufge-
A-3091/2014
Seite 10
führt sind und er gemäss Vorinstanz zusätzlich erfüllen muss, um eine
Einstufung ins Anforderungsniveau H zu rechtfertigen, macht der Be-
schwerdeführer sodann zusammengefasst geltend, er erfülle die Mehrheit
der aufgeführten Ziele und Aufgaben.
4.2.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn eine
Steb nur die Hauptaufgaben enthalte. Der GAV SBB 2011 verlange nur
eine "summarische Zuordnung einer Funktion in ein Anforderungsniveau"
und es sei "systemimmanent, dass eine mathematisch exakte Einordnung
nicht möglich" sei. Bei der Zuordnung zu einem Anforderungsniveau gehe
es darum zu bestimmen, welches der modellhaft umschriebenen Anforde-
rungsniveaus am ehesten den Hauptaufgaben der Steb entspreche bzw.
die grösste Übereinstimmung mit dieser aufweise. Diese Vorgehensweise
entspreche dem von den GAV-Vertragsparteien gewählten Bewertungs-
system.
Der Beschwerdeführer übe die Aufgaben gemäss Steb 2381034 aus,
nicht jedoch diejenigen, welche die Steb 2381046 zusätzlich vorsehe.
Dies sei von der HR-Beratung bestätigt worden, welche mit dem Abtei-
lungsleiter und mit dem Teamleiter des Beschwerdeführers Rücksprache
genommen habe. Dessen Zuordnung zum Anforderungsniveau G sei so-
mit korrekt erfolgt.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem per 1. Juli 2011 ein neues Funktions-
bewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie bereits Ziff. 89
GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend in Ziff. 90 fest, der Lohn richte
sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Er-
fahrung und der Leistung. Gemäss der Übergangsbestimmung von
Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 wurden auf den 1. Juli 2011 alle Anstel-
lungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Demnach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zu-
geordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den GAV-Parteien
gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1 [abrufbar auf
images/stories/pdf/k_140_1_v1-0_de.pdf>, abgerufen am 13.11.2014];
A-3091/2014
Seite 11
nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige
Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen
werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben
A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 der Bewertungsrichtlinie ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4
die Steb. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu und
passt die Steb bei wesentlichen Änderungen an.
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Steb erstellt werden. Es erscheint mit Blick auf eine rechtsgleiche
Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB
hinweg vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmen-
stellenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich
nicht, ob die Steb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitar-
beiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tatsächli-
chem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil – verglichen mit den anderen
(standardisierten) Steb – am nächsten kommt bzw. es am besten um-
schreibt. Diesbezüglich macht die Vorinstanz zu Recht geltend, dass die
Gesamtbewertung ausschlaggebend sei und dass, selbst wenn die Zu-
ordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anforderungsni-
veau gerechtfertigt werden könnte, dasjenige Anforderungsniveau korrekt
sei, welches am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss
Steb übereinstimme. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion
setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufga-
ben Klarheit besteht und diese mit der Steb zumindest weitgehend über-
einstimmen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 4.4; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.3; je
m.w.H.).
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall dargelegt, welche zusätzli-
chen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen und welche weiteren
Aufgaben und Kompetenzen er wahrnehmen müsste, um ins Anforde-
rungsniveau H eingereiht zu werden. Diese zusätzlichen Voraussetzun-
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Seite 12
gen ergeben sich aus der Steb 2381046, welche als solche vom Be-
schwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Zuordnung ins Anforderungsni-
veau H nicht explizit infolge einer ihm neu zuzuweisenden Steb verlangt,
erscheint der Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers (Tech. As-
sistent gemäss Steb 2381034) mit der Funktion Technischer Fachspezia-
list SLT 1, Stellwerke (Tech. Fachspezialist), sachgerecht, da es sich bei
dieser offenbar um eine nächst höhere Funktion im Bereich Infrastruktur
Projekte (I-PJ), welchem der Beschwerdeführer zugeteilt ist, handelt (vgl.
Stellungnahme der Erstinstanz vom 30. September 2013 S. 2) und sie
überdies dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Anforderungsni-
veau H zugeteilt wurde. Dieses Vorgehen der Erst- und der Vorinstanz
wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Ein Vergleich der Steb 2381034 und 2381046 zeigt, dass die "Ziele der
Stelle" identisch sind und alle Aufgaben des Tech. Assistenten auch vom
Tech. Fachspezialisten erfüllt werden. Dieser hat jedoch noch weitere
Aufgaben zu erledigen: Überprüfung und Beurteilung von Lösungsvor-
schlägen und Offerten bezüglich diverser Kriterien sowie Einleitung und
Umsetzung von Korrekturmassnahmen; Verhandlungsführung mit Liefe-
ranten zu Kostenoptimierung, Systemverfügbarkeit, Terminen, Qualität
und Funktionalität; Ausfertigung von Verträgen zur Beschaffung oder Er-
gänzung von Systemen (alles sog. Projektierungsaufgaben). Sodann ist
er, anders als der Tech. Assistent, zuständig für die Normierung der Plan-
unterlagen und die Sicherstellung der Einhaltung der Plannormen (sog.
diverse Aufgaben). Ein Blick auf die Mindest-Anforderungen zeigt, dass
beim Tech. Assistenten zwar, im Gegensatz zum Tech. Fachspezialisten,
Kenntnisse in Elektrotechnik oder Bahnbetrieb erwünscht sind und er sich
durch Selbständigkeit auszeichnen sollte. Demgegenüber werden (nur)
vom Tech. Fachspezialisten eine Weiterbildung (TS) oder eine gleichwer-
tige Ausbildung (Erfahrung) verlangt, grosse Erfahrung in der Projektab-
wicklung sowie Initiative, Durchsetzungsvermögen, Belastbarkeit, siche-
res Auftreten und die Kompetenz zur Wissensvermittlung (Fachlehrer).
Die beiden Steb weisen also trotz ihrer weitgehenden Übereinstimmung
auch erhebliche Unterschiede betreffend Aufgaben und Anforderungen
auf.
4.5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt explizit, dass er die in der Steb
Tech. Fachspezialist unter "Diverses" zusätzlich aufgeführten Aufgaben
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nicht wahrnimmt. Wie sich aus den beiden Steb ergibt, werden diese im-
merhin zu 10% gewichtet. Ebenfalls nicht bestritten wird vom Beschwer-
deführer, dass er die lediglich vom Tech. Fachspezialisten verlangten
Mindest-Anforderungen nicht erfüllt (mit Ausnahme der Kompetenz zur
Wissensvermittlung). Mithin stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede, dass er (bereits) wesentlichen Voraussetzungen der Funktion Tech.
Fachspezialist bzw. der Steb 2381046 nicht entspricht.
Dagegen bringt er vor, er erfülle alle vom Tech. Fachspezialisten im Ver-
gleich zum Tech. Assistenten zusätzlich zu erledigenden Projektierungs-
aufgaben. Für seine Darstellung reicht der Beschwerdeführer indes we-
der Belege (etwa Rapporte, Zertifikate usw.) ein noch offeriert er dafür
Beweismittel (z.B. Zeugen), weshalb es bei den blossen Behauptungen
bleibt, welche im Übrigen in keiner Weise substantiiert (näher begründet,
erläutert) werden.
Was die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufgeführten,
(angeblich) mit seiner Tätigkeit als Projektleiter zusammenhängenden
Aufgaben betrifft (vgl. E. 4.2.1) ist festzuhalten, dass sich diese sowohl
unter die Steb 2381034 als auch unter die Steb 2381046 subsumieren
lassen, mit Ausnahme des Erstellens von Verträgen. Dass es sich dabei
um eine Aufgabe des Beschwerdeführers handelt, wird von der Vorin-
stanz aber gerade bestritten und von jenem nicht nachgewiesen.
4.5.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er
über die Steb 2381034 hinausgehend in einem Umfang zusätzliche Auf-
gaben verrichtet und Mindest-Anforderungen erfüllt, welche eine Einstu-
fung im Anforderungsniveau H rechtfertigten, da seine Tätigkeiten und
Kompetenzen am ehesten der Steb 2381046 entsprechen. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass selbst die Vorinstanz implizit einräumt, es
sei möglich, dass der Beschwerdeführer vereinzelt Aufgaben eines Tech.
Fachspezialisten wahrnehme, und nicht bestreitet, dass er seit über zehn
Jahren als Fachlehrer tätig ist. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer
gelegentlich die von ihm angeführten über seine Steb hinausgehenden
Aufgaben ausführte, erscheinen die Einreihung des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und
Anforderungsprofil nach wie vor weitestgehend demjenigen des Tech. As-
sistenten im Anforderungsniveau G entspreche, als begründet und sach-
gerecht, weshalb die vorinstanzliche Zuordnung zu bestätigen ist. Dies
umso mehr angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sich
bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung
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aufzuerlegen und sich in solchen Fällen auf die Prüfung zu beschränken,
ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, sich mithin im
Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz zu entfernen (vgl. E. 2.2).
4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die in der Steb
2381034 aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit des Beschwerdeführers am
ehesten entsprechen, mithin die für die Funktionseinreihung verwendete
Steb Tech. Assistent in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion
des Beschwerdeführers adäquat abbildet. Folglich ist die Einreihung der
Stelle des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau G nicht zu bean-
standen.
Es ist im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Einfüh-
rung des neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystems durch die SBB
in der Funktionsstufe 14 von insgesamt 29 Stufen eingeteilt war, mithin
eine Stufe unter der mittleren Funktionsstufe 15. Neu ist der Beschwerde-
führer dem Anforderungsniveau G (von total 15 Niveaus A-O) und damit
wiederum einem Niveau unter dem mittleren (achten) Anforderungsni-
veau H zugeordnet.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletz-
te weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
noch unterschritt sie ihr Ermessen. Schliesslich erfolgte die Zuordnung
der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau G zu
Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos
(Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie in-
nert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
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100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja-
nuar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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