Abtei lung I
A-309/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry Nötzli,
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD,
Generalsekretariat, Recht, Sicherheit, Bundeshaus Ost,
3003 Bern,
Vorinstanz.
ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-309/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit 1991 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
tätig. Bis vor kurzem war er Leiter Y._______. In den letzten Jahren
wiesen X._______ und andere Angestellte wiederholt auf
organisatorische, regulatorische und personalrechtliche Mängel in
ihrem Dienst hin. Mit Schreiben vom 2. März 2007 gelangten sie mit
einer Liste von ihrer Ansicht nach verbesserungswürdigen Punkten an
den Direktor des BLW. In der Folge hat der Direktor des Amtes mit den
Mitarbeitern die bemängelten Punkte diskutiert und einen Workshop
durchgeführt.
B.
Vom 8. bis 12. Oktober 2007 führten drei EU-Inspektoren eine Kont-
rolle betreffend Y._______. Einem dieser Inspektoren übergab
X._______ am 7. Oktober 2007 ein Dossier mit angeblichen
Schwachstellen im Y._______. Da der EU-Inspektor die Dokumente im
Rahmen der Inspektion verwendete, erfuhr das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) am 8. Oktober 2007 von der Übergabe dieser
Akten. Auf Wunsch des BLW übergab der Inspektor dem Amt am 11.
Oktober 2007 das Dossier und auf Nachfrage hin am 12. Oktober 2007
das dazugehörende Begleitschreiben von X._______. Nachdem das
BLW X._______ die Gelegenheit geboten hatte, sich zu diesem Vorfall
zu äussern, löste es mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 das
Arbeitsverhältnis auf und stellte ihn per sofort vom Dienst frei.
C.
Am 23. Januar 2008 erhob X._______ gegen die Kündigungs-
verfügung vom 6. Dezember 2007 Einsprache und beantragte, es sei
die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte das BLW beim
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Feststellung
der Gültigkeit der Kündigung. Das EVD stellte mit Zwischenverfügung
vom 29. April 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
her und wies das BLW an, X._______ während der Dauer des
Verfahrens weiterzubeschäftigen.
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E.
In seinem Entscheid vom 2. Dezember 2008 stellte das EVD (nach-
folgend Vorinstanz) die Gültigkeit der Kündigung vom 6. Dezember
2007 fest. Es führte aus, mit der Übergabe des Dossiers an die EU-
Inspektoren habe X._______ gegen die Treuepflicht verstossen. Diese
Pflichtverletzung sei auch nicht durch die von X._______
beanstandeten angeblichen Mängel gerechtfertigt gewesen, da der
Arbeitgeber die Behebung der Mängel an die Hand genommen habe.
Eine Mahnung sei bei Verletzungen vertraglicher Pflichten nicht
notwendig.
F.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerde-
führer) am 16. Januar 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt, den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember
2008 aufzuheben, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und das
BLW anzuweisen, ihn weiter zu beschäftigen, eventualiter sei ihm eine
Entschädigung in der Höhe von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen,
dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung
macht er geltend, er habe wiederholt auf schwerwiegende Missstände
in seinem Aufgabenbereich aufmerksam gemacht, seine
Interventionen seien aber ungehört geblieben. Mit der Übergabe des
Dossiers an einen EU-Inspektor habe er lediglich erreichen wollen,
dass die Missstände beseitigt würden. Ein persönlicher Vorteil oder gar
eine Schädigungsabsicht sei ihm fern gelegen. Angesichts der
schwerwiegenden Mängel könne nicht von einer Treuepflichtverletzung
ausgegangen werden, da eine Behebung der Mängel letztlich im
Interesse des Arbeitgebers liege.
Die Kündigung sei ohne vorgängige Mahnung erfolgt. Dies sei unver-
hältnismässig und widerspreche der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, angesichts der
Schwere des Vorfalls hätte eine Mahnung nicht ausgereicht. Ansons-
ten wäre dem Beschwerdeführer signalisiert worden, seine Pflichtver-
letzung werde durch den Arbeitgeber lediglich als geringfügig quali-
fiziert und damit faktisch toleriert. Die Kündigung sei zur Wiederher-
stellung eines geordneten Dienstbetriebs unumgänglich. Die Vorin-
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stanz legte der Vernehmlassung auch eine Stellungnahme des BLW
vom 13. Februar 2009 bei.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 23. März 2009 hält der Beschwer-
deführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das
Bundesgericht habe unzweideutig festgehalten, eine Kündigung
wegen Verletzung arbeitsrechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
setze eine Mahnung voraus. Er sei ein langjähriger, sehr gut quali-
fizierter Mitarbeiter. Seine Bemühungen um Verbesserungen im
Bereich des Y._______ seien auch im Interesse des Arbeitgebers. Eine
Mahnung hätte genügt, um ihn zu überzeugen, dass sein Verhalten
nicht toleriert würde. Da er weiterhin beim BLW arbeite, bestehe kein
Grund, ihn nicht weiter zu beschäftigen.
I.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, vor-
behältlich der Ausnahmen nach Art. 32 VGG, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EVD ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 VGG.
Im hier betroffenen Rechtsgebiet besteht keine Ausnahme gemäss
Art. 32 (Abs. 1 Bst. c) VGG. Die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zulässig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adres-
sat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz.
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1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Aussprechen der
Kündigung hätte er verwarnt werden müssen. Eine Mahnung, wie sie
Art. 12 Abs. 6 Bst. b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) für die Kündigung wegen Mängeln in der
Leistung oder im Verhalten ausdrücklich vorsehe, sei – wie das
Bundesgericht im Entscheid 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3
festgestellt habe - auch bei Fällen von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG
notwendig. Eine Kündigung ohne vorherige Verwarnung sei zudem
unverhältnismässig. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Frage, ob
eine Mahnung notwendig sei, müsse im Einzelfall nach dem Verhält-
nismässigkeitsgrundsatz geprüft werden. Im vorliegenden Fall, in dem
wohl auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, hätte
das mildere Mittel der Mahnung nicht ausgereicht, so dass die
Kündigung auch ohne Mahnung zulässig erscheine.
2.2 Im Unterschied zu Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG, wonach Mängel in
der Leistung oder im Verhalten nur unter der Voraussetzung, dass sie
trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen, einen
Kündigungsgrund darstellen, ist eine Mahnung oder Verwarnung vor
dem Aussprechen der Kündigung in den Fällen von Art. 12 Abs. 6
Bst. a BPG nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Wie das
Bundesgericht aber festgestellt hat, ist auch bei einer Kündigung
gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG eine vorgängige schriftliche
Mahnung notwendig (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1C_277/2007
vom 30. Juni 2008 E. 5.3 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Es ist damit zu prüfen, ob eine vorgängige Mahnung gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell eine Voraussetzung für
eine Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ist oder ob sich
dieses Erfordernis lediglich aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen im
Einzelfall ergibt.
Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid 1C_277/2007, E. 5.3 ff,
mittels historischer und teleologischer Auslegung festgestellt, dass
eine Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG erst nach
vorgängiger schriftlicher Mahnung erfolgen dürfe. Es hat dazu aus-
drücklich festgehalten, dass die abschliessende Aufzählung der Kündi-
gungsgründe einen verbesserten Kündigungsschutz bezwecke und
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dass es unter dem Blickwinkel des Gesetzeszwecks nicht einleuchte,
je nach Fallkonstellation eine Mahnung zu verlangen oder davon
abzusehen. Zusätzlich hat es auch aufgrund verfassungskonformer
Auslegung, namentlich in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips, das Erfordernis einer Mahnung bejaht. Nach den unzweideutigen
Ausführungen des Bundesgerichtes besteht kein Raum, im Einzelfall
auf eine Mahnung zu verzichten.
2.4 Die Vorinstanz macht ferner geltend, es sei im vorliegenden Fall
keine vorgängige Mahnung notwendig, da das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers derart schwer wiege, dass auch eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Argumentation kann
nicht gefolgt werden. Als Grund für eine fristlose Kündigung gilt jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden kann (Art. 12 Abs. 7 BPG).
Das BLW hat das Arbeitsverhältnis ordentlich aufgelöst und damit zu
erkennen gegeben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar
war. Ob die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist,
beurteilt sich weiter nach der Erklärungsfrist, welche die kündigende
Partei nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes verstreichen
lässt. Diese Erklärungsfrist darf bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsver-
hältnissen aufgrund der Notwendigkeit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und der Pflicht zur schriftlichen Begründung der Kündigung
etwas länger ausfallen als bei privatrechtlichen (HARRY NÖTZLI, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern
2005, Rz. 256 mit Hinweisen).
Die zulässige Länge der Erklärungsfrist wird im Gesetz nicht
festgesetzt, sondern ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall
zu bemessen. So erschien dem Bundesgericht eine Erklärungsfrist von
zehn (Kalender-)Tagen als nicht unangemessen lang (Entscheid des
Bundesgerichtes 2A.518/2003 vom 10. Februar 2004 E. 5.3), im
Entscheid vom 2A.495/2006 vom 30. April 2007, E. 4.1 eine Frist von
neun Arbeitstagen zur Abklärung des Sachverhaltes sowie einer
anschliessendenden – mit einer sofortigen Freistellung verbundenen -
Frist von weiteren acht Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
und zum Erlass der Kündigungsverfügung als zwar lang, aber ange-
sichts der besonderen Umständen noch hinnehmbar.
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Im vorliegenden Fall beanspruchte das BLW indessen eine deutlich
längere Frist. Zwischen dem ersten Bekanntwerden der Übergabe des
Dossiers am 8. Oktober 2007 und der Kündigungsverfügung vom
6. Dezember 2007 sind annähernd zwei Monate vergangen, selbst
nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Novem-
ber 2008 hat das BLW weitere zwei Wochen mit dem Erlass der
Kündigungsverfügung zugewartet. Die vom BLW für den Erlass der
Kündigung beanspruchte Zeitspanne ist damit auch unter Berück-
sichtigung der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom
22. Oktober 2007 bis 9. November 2007 zu lang. Durch sein Zuwarten
hat das BLW zu erkennen gegeben, dass die Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar
war.
Der Auffassung der Vorinstanz, dass auch eine fristlose Kündigung
möglich gewesen wäre und daher auf das Erfordernis der vorgängigen
Mahnung verzichtet werden könne, kann bereits aus diesem Grund
nicht gefolgt werden. Ob eine fristlose Kündigung inhaltlich zulässig
gewesen wäre und ob dies einen Verzicht auf eine Mahnung
gerechtfertigt hätte, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
2.5 Die angefochtene Kündigung erweist sich damit mangels einer
dem vorgeworfenen Verhalten vorangegangenen Mahnung als
ungültig.
3.
3.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers
wurde am 6. Dezember 2007 ausgesprochen. Das Bundesgericht hat
erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich in seinem Entscheid
1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 festgehalten, dass der Arbeitnehmer
auch bei Kündigungen gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG vorgängig
schriftlich gemahnt werden müsse. Es ist daher zu prüfen, ob der
Arbeitgeber gestützt auf die unterschiedlichen Wortlaute von Art. 12
Abs. 6 Bst. a und b BPG davon ausgehen durfte, im vorliegenden Fall
sei keine Mahnung erforderlich und ob er gegebenenfalls in diesem
Vertrauen auf den Wortlaut der fraglichen Bestimmung zu schützen
sei.
3.2 Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen
Verfahren anzuwenden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann
sich bei einer verfahrensrechtlichen Änderung bzw. Klarstellung der
bisherigen Rechtsprechung aus dem Grundsatz des Vertrauens-
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schutzes ergeben; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige
Ankündigung Anwendung finden (BGE 132 II 153 E. 5.1, ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 90 Rz. 2.201).
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das BLW als Behörde nicht
zuungunsten des rechtssuchenden Privaten auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen kann (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens-
schutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 10 f.). Als
Behörde hat sie das Recht zu kennen und anzuwenden, auch wenn
die anwendbaren Rechtsnormen – wie im vorliegenden Fall – aus-
legungsbedürftig sind (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 211 f.).
3.4 Die Voraussetzungen für eine auf dem Vertrauensschutz
gründende Nichtanwendung der mit dem Entscheid 1C_277/2007 vom
30. Juni 2008 begründeten Praxis wären auch inhaltlich nicht gegeben.
Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid eine Rechtsfrage geklärt,
die bisher noch nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung war. Auch das Bundesverwaltungsgericht bzw. die ehema-
lige Eidgenössische Personalrekurskommission haben die Frage der
Notwendigkeit einer Mahnung vor einer Kündigung nach Art. 12 Abs. 6
Bst. a BPG nie in grundsätzlicher Weise entschieden. Immerhin hat
das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid A-1508/2007 vom 15. No-
vember 2007, E. 3.4.4 ff., festgestellt, dass eine Kündigung aufgrund
einer Pflichtverletzung im konkreten Fall unverhältnismässig sei und
aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 12 Abs. 6 Bst. a und b
BPG nicht geschlossen werden könne, bei Pflichtverletzungen im
Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG dürfe eine Kündigung stets ohne
vorgängige Mahnung erfolgen. Es bestand damit keine dem Entscheid
1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 zuwiderlaufende Praxis, welche eine
Vertrauenssituation des BLW hätte begründen können. Im Übrigen hat
auch das Bundesgericht die als richtig erkannte Auslegung von Art. 12
Abs. 6 Bst. a BPG bereits im damaligen Verfahren angewandt. Ob das
Erfordernis einer Mahnung materiell- oder verfahrensrechltichen Cha-
rakter hat, kann damit offen bleiben.
3.5 Bei Kündigungen gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ist demnach
eine vorgängige Mahnung auch zu verlangen, wenn die Kündigungs-
verfügung vor dem Entscheid 1C_277/2007 des Bundesgerichtes vom
30. Juni 2008 ergangen ist.
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4.
4.1 Nach dem Gesagten hätte die Kündigung im vorliegenden Fall nur
ausgesprochen werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer vorher
schriftlich verwarnt worden wäre. Eine Kündigung ohne vorgängige
schriftliche Verwarnung stellt eine ungültige Kündigung im Sinn von
Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BPG dar. Damit stellt sich die Frage
der Rechtsfolge.
4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 3 BPG bietet der Arbeitgeber der betroffenen
Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare
andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufge-
hoben hat, insbesondere weil sie missbräuchlich oder diskriminierend
ist. Die Verletzung des Kündigungsschutzes hat im Bundesperso-
nalrecht in den von Art. 14 Abs. 3 BPG erfassten Fällen grundsätzlich
die Weiterbeschäftigung und nicht die Entschädigung zur Folge. Der
Beschwerdeführer hat während der Verfahrensdauer weiterhin im BLW
gearbeitet. Dieses bringt zwar vor, die Weiterbeschäftigung sei auf
Anordnung der Vorinstanz erfolgt, so dass daraus nicht auf eine
Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden
könne. Wie vorstehend ausgeführt, stellen die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Handlungen keinen zulässigen Kündigungsgrund dar.
Andere Gründe, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll, werden nicht vorgebracht
und sind auch nicht ersichtlich.
4.3 Eine Weiterbeschäftigung scheint im vorliegenden Fall möglich
und angebracht.
4.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigung vom
6. Dezember 2007 im Sinne von Art. 14 BPG festzustellen. Das BLW
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer seiner bisherigen
Tätigkeit entsprechenden Funktion weiterzubeschäftigen.
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren in Personalrechtssachen nach den Artikeln
35 und 36 BPG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens –
grundsätzlich kostenlos.
6.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG ist der ganz oder teilweise obsiegenden
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Partei von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für
ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die
Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist – entsprechend der vom Beschwerdeführer eingereichten
Kostennote – auf Fr. 4'318.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
beziffern und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
War der obsiegende Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren vertreten, ist auch der in diesem Verfahren
entstandene Aufwand zu entschädigen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.87). Da bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein
verhältnismässig grosser Ermessensspielraum besteht und bei einer
Festsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmittel-
möglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt würden,
rechtfertigt sich in diesem Punkt eine Rückweisung an die Vorinstanz
(MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom
2. Dezember 2008 aufgehoben und die Nichtigkeit der Kündigung vom
6. Dezember 2007 im Sinne von Art. 14 BPG festgestellt.
2.
Das Bundesamt für Landwirtschaft wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Funktion
weiterzubeschäftigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
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5.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'318.95
zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 282.1/eyc; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben mit Rückschein)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz-
ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han-
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den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42.
48, 54 und 100 BGG).
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