Abtei lung I
A-3092/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt,
Europastrasse 17, 8152 Glattbrugg,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausführungsprojekt Nationalstrasse N1/N7, Töss -
Attikon, Lärmschutz Gemeinde Seuzach.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3092/2009
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Erhaltung der N1 und N7 zwischen Winterthur-
Ohringen und der Kantonsgrenze Zürich/Thurgau wurden die beste-
henden Lärmschutzmassnahmen im betroffenen Gebiet überprüft. Um
die Lärmsituation in der Gemeinde Seuzach – zufolge Überschreitung
der gesetzlich festgelegten Lärmschutzgrenzwerte (IGW) – zu verbes-
sern, sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen geplant. Das Projekt
sieht den Bau neuer bzw. das Ersetzen alter Lärmschutzwände (LSW),
einen lärmarmen Belag und Schallschutzfenster vor.
B.
Am 14. September 2007 ersuchte der Kanton Zürich das Eidge-
nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts „N1/04,
Töss – Attikon, Lärmschutz Gemeinde Seuzach, Erhaltungsprojekt
N1/N7“. Während dessen öffentlicher Auflage gingen beim UVEK zwei
Einsprachen ein.
C.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 31. März 2009 genehmigte das
UVEK das Ausführungsprojekt des Kantons Zürich und gab den
gestellten Erleichterungsanträgen statt. Die Einsprache der Gemeinde
Seuzach hiess das UVEK teilweise gut, diejenige von A. wies es ab,
soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A. (Beschwerdeführer) mit Schreiben
vom 13. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, Dispositiv Ziff. 3 (soweit die Erleichterungen beim
Anschluss Ohringen betreffend) und Ziff. 4.2 (Abweisung seiner
Einsprache) seien aufzuheben und ein Experte mit folgenden
Aufträgen sei beizuziehen:
2.1 Überprüfung der Messungen und Berechnungen zur aktuell
bestehenden Lärmbelastung bei den Liegenschaften xxx, Anschluss
Ohringen.
2.2 Prüfung von Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung bei den
Liegenschaften xxx, Anschluss Ohringen, so insbesondere:
a) Temporeduktion auf dem fraglichen Autobahnteilstück von derzeit
120 km/h auf 100 km/h ev. 80 km/h.
b) Einbau eines lärmarmen Drainbelages im sensiblen Bereich.
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c) Erstellen einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls entlang der
A1 zur Reduktion der Immissionen auf die Liegenschaften xxx aus
südöstlicher Richtung (Bereich Ausfahrt Oberohringen).
Auf der Grundlage der Expertise sei über die zu treffenden
Sanierungsmassnahmen und die Frage der Gewährung von Erleichte-
rungen neu zu befinden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Ergänzung und Neubeurteilung an das UVEK (Vorinstanz) im Sinne
der Anträge zurückzuweisen. Falls das Bundesverwaltungsgericht die
Angelegenheit wider Erwarten als spruchreif beurteile, sei der Kanton
Zürich (Beschwerdegegner) anzuweisen, das Projekt so zu ergänzen,
dass die Immissionsgrenzwerte bei den Liegenschaften xxx
eingehalten seien.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, die
Vorinstanz habe sich weder mit seinen Vorbringen in der Einsprache
ernsthaft auseinandergesetzt noch habe sie eine nachvollziehbare
Begründung für den Entscheid geliefert. Dadurch habe sie seinen
Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Ferner müsse
die bestehende Lärmbelastung neu ermittelt werden. Denn die den
Berechnungen des Beschwerdegegners zugrunde gelegten Verkehrs-
zahlen dürften wesentlich zu tief liegen. Es sei überdies versäumt
worden, weitere Lärmschutzmassnahmen detailliert zu prüfen.
E.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, es seien
hinsichtlich des Lärmschutzes detaillierte und intensive Unter-
suchungen durchgeführt worden. Alle Prognosen und Berechnungen
seien mit vorhandenen Messungen verglichen und wenn nötig ange-
passt worden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im
Wesentlichen auf ihre Plangenehmigungsverfügung vom 31. März
2009. Zur Ergänzung führt sie aus, die verwendeten Berechnungs-
unterlagen hätten sich in zahlreichen Verfahren bewährt, indem ihre
Ergebnisse durch Nachkontrollen bestätigt worden seien.
G.
Das Bundesamt für Umwelt führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni
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2009 zusammenfassend aus, der Entscheid der Vorinstanz sei
bundesumweltrechtskonform.
H.
In seiner Replik vom 14. Juli 2009 macht der Beschwerdeführer
geltend, weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz oder das
BAFU hätten sich in ihren Eingaben ernsthaft mit seinen Vorbringen
auseinandergesetzt.
I.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das UVEK gehört zu den Bundesbehörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
2.
Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Einsprecher, welcher im Plangenehmi-
gungsverfahren unterlegen ist, ist der Beschwerdeführer und Eigen-
tümer einer Liegenschaft im Lärmeinflussbereich des hier fraglichen
Autobahnabschnitts beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die gemäss Art. 50 und 52 VwVG frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde – unter Berücksichtigung des Fristenstill-
standes vor und nach Ostern – ist deshalb einzutreten.
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4. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, die
Vorinstanz habe sich weder mit seinen Vorbringen in der Einsprache
ernsthaft auseinandergesetzt noch habe sie eine nachvollziehbare
Begründung für den Entscheid geliefert. Die Vorinstanz habe den
Standpunkt des Beschwerdegegners ungeprüft und unkritisch
übernommen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs verletzt.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst
die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-
nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient
das rechtliche Gehör einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits
aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Für das Verwaltungs-
verfahren wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in den
Art. 26 ff. VwVG sowie in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen
der Spezialgesetze konkretisiert. Für den hier interessierenden
Bereich ist insbesondere Art. 27d des Bundesgesetzes über die
Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) zu beachten.
4.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter
anderem die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ih-
ren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann
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sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, was umso mehr für Massenverfahren mit einer Vielzahl
unterschiedlicher, teilweise sich widersprechender Anträge gilt. Die
Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen
Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde
liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 107
E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 22 ff.).
4.1.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass die
Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen
und sich damit befasst hat. Zwar behandelte die Vorinstanz die
Forderung nach dem Einbau eines lärmarmen Drainbelages und die
Ermittlung der Immissionsgrenzwerte für die einzelnen Empfangs-
punkte im Hinblick auf verschiedene Lärmschutzvarianten (insbeson-
dere Variante „Maximal“, Beilage 5.1 zum Ausführungsprojekt Lärm-
schutz Gemeinde Seuzach) nicht explizit in ihrer Verfügung. Doch aus
der Begründung zur wirtschaftlichen Tragbarkeit weiterer Lärmschutz-
massnahmen und dem Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen wird
nachvollziehbar, weshalb ein solcher Belag und die Variante „Maximal“
nicht bewilligt wurden. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich an
den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des
angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres im Stande,
diesen sachgerecht anzufechten. Darüber hinaus beschlägt die Rüge,
die Vorinstanz habe ihrer Verfügung offenbar ungeprüft und unkritisch
die Stellungnahme des Beschwerdegegners zu Grunde gelegt, nicht
die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. Die Vor-
instanz ist damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG in
hinreichendem Masse nachgekommen. Die behauptete Gehörs-
verletzung erweist sich damit als unbegründet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tungen oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse
Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen
sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw.
Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmen.
Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich
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überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür
stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere
Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil des
BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Allerdings muss
sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit
Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung natur-
wissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und
Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen
Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebung in Form von
Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort
vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für
die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1).
6. Gemäss Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) sind bestehende ortsfeste Anlagen wie
Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte beitragen, zu sanieren. Dabei wird – sofern keine überwiegen-
den Interessen entgegenstehen – den Massnahmen, welche die
Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegeben
gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern
oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Erleichterungen werden dann
gewährt, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschrän-
kungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende
Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes,
der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung
der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 LSV).
6.1 Der Beilage 5.1 des Ausführungsprojekts Lärmschutz Gemeinde
Seuzach ist zu entnehmen, dass bei der Mehrheit der Gebäude beim
Anschluss Ohringen die Immissionsgrenzwerte trotz der bestehenden
Lärmschutzmassnahmen überschritten werden – dies bei der
Annahme des Zustands mit Verkehrs-Grenzbelastung. Die Verkehrs-
Grenzbelastung gilt für diejenigen Agglomerationen, welche vor dem
Sanierungshorizont von 20 Jahren bereits ihre Kapazitätsgrenze
erreicht haben. Die Verkehrs-Grenzbelastung bzw. Grenzbelastung
geht von einer Vollauslastung der Nationalstrasse bei Tag und einer
deutlichen Zunahme des Verkehrs in der Nacht aus. Vom Ist-Zustand
2003 wurden vorliegend gemäss Projektunterlagen lediglich die
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Verkehrszahlen als Vergleichswert aufgeführt. Auch wenn der
Beschwerdeführer Zweifel an der Berechnung der Lärmbelastung
anmeldet – hierzu Näheres nachfolgend in E. 7.4 - ist das Vorliegen
einer Sanierungspflicht von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten.
6.2 Im Bereich des Anschlusses Ohringen bestehen bereits zwei
Lärmschutzwände von 2 bis 4 m Höhe über SOK (Strassenoberkante)
bzw. 4 m über SOK und einer Länge von 520 m bzw 112 m. Ferner ist
eine Lärmschutzwand auf der Autobahnbrücke von 4 m über SOK und
136 m Länge, je ein LS-Wall westlich und östlich davon von 4 – 5.4
und 4 – 6 m über SOK und ein LS-Wall zwischen der Ein- und
Ausfahrt Ohringen mit einer Länge von 157 m und einer Höhe von 4 –
6 m über SOK vorhanden.
6.3 Aus den Projektunterlagen ist ersichtlich, dass für das Gebiet des
Anschlusses Ohringen verschiedene Lärmschutzvarianten geprüft
worden sind. Die untersuchte Variante Maximal beinhaltete das
Erstellen einer LSW von 213 m Länge und 4 m Höhe auf den
bestehenden Wällen, drei neue LSW bei der Böschung Quartier x, bei
der Ausfahrt von St.Gallen und auf dem Mittelstreifen von je 226 bis
486 m Länge und 3 – 4 m Höhe und die Erhöhung der LSW West von
4 auf 6 m über SOK, Die Variante Best dagegen sah den Bau einer
neuen LSW von 40 m Länge und 4 m Höhe in der Lücke zwischen der
Einfahrt Richtung Zürich und der N1 und eine neue LSW von 226 m
Länge und 3 m Höhe bei der Böschung des Quartiers x vor. Zusätzlich
zu diesen Massnahmen wurden die Varianten einer LSW von 290 m
Länge und 4 m Höhe oder einer LSW von 150 m Länge und 3 – 4 m
Höhe im Bereich Autobahnüberführung / Ausfahrt Ohringen in Fahrt-
richtung Zürich geprüft.
Aufgrund der fehlenden Wirksamkeit und der fehlenden
wirtschaftlichen Tragbarkeit wurde die Ausführung einer der
untersuchten Lärmschutzmassnahmen verworfen.
6.4 Gemäss Angaben in den Projektunterlagen ist im Gebiet Seuzach
keine Erweiterung der Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbrei-
tungsweg geplant, da die untersuchten Massnahmen angeblich keine
guten Kosten-Nutzen-Verhältnisse aufweisen. Es ist jedoch vor-
gesehen, im Rahmen der Brücken-Instandsetzung beim Anschluss
Ohringen einen neuen Konsolkopf zu befestigen und die Wand zu
ersetzen. Ferner soll die bestehende Lücke bei der Einfahrt Ohringen
mit einer 4 m hohen und rund 40 m langen LSW geschlossen werden,
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bei der Nationalstrasse N 1 bei der Trassensanierung ein lärmarmer
Belag verwendet und es sollen bei einem Gebäude
Schallschutzfenster eingebaut werden.
7. Der Beschwerdeführer bemängelt die ermittelte Lärmbelastung und
damit die Berechnungsmethode, weil das Ergebnis nicht
nachvollziehbar sei. Er meldet insbesondere Zweifel an der
Berechnung der Lärmbelastung an den Empfangspunkt-Nummern
EP 21, 23 und 24. Die südöstlichen Lärmimmissionen aus einer
Distanz von ca. 100 m seien zu wenig oder gar nicht berücksichtigt
worden. So sei z.B. der bestehende Belastungspegel beim EP 21 tiefer
eingesetzt als bei der Variante „Maximal“. Somit hätte die Variante
„Maximal“ gegenüber dem heutigen Zustand eine Verschlechterung
der Lärmsituation um 1,3 dB(A) bzw. 1,5 dB(A) zur Folge. Zudem seien
nicht alle Lärmimmissionen berücksichtigt und es sei auf veraltete /
falsche Verkehrszahlen abgestellt worden. So dürften die den
Berechnungen der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Verkehrs-
zahlen wesentlich zu tief liegen. Da Lärmberechnungen stets mit
Unsicherheiten behaftet seien, dränge es sich auf, die Berechnungen
zumindest mit Messungen zu verifizieren.
7.1 Im streitbetroffenen Fall wurde der Lärm mit dem SLIP 08
ermittelt. Das SLIP ist eine von der Grolimund & Partner AG, ein in der
Umwelttechnik, Bauphysik und Informatik tätiges Ingenieurbüro,
entwickelte Software für Lärmprognosen, basierend auf einem
digitalen Geländemodell. Mit diesem Lärmberechnungsprogramm
können insbesondere die wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnis-
mässigkeit von Lärmschutzmassnahmen im Rahmen von Sanierungs-
planungen ermittelt und beurteilt werden.
7.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV sind die Lärmimmissionen anhand
von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln, wobei jeweils die
Anforderungen gemäss Anhang 2 LSV erfüllt sein müssen (Art. 38
Abs. 3 LSV). Da bei der Beurteilung der Sanierungspflicht auf einen
prognostizierten Zustand im Jahre 2015 (Sanierungsfrist für
Nationalstrassen) abzustellen ist, können die Immissionen von
vornherein nicht durch Messungen ermittelt werden. Es geht bei
Art. 38 LSV um das technische und wissenschaftliche Vorgehen bei
der Ermittlung und Beurteilung von Einwirkungen, u.a. auch von Lärm.
Dabei haben die entsprechenden Vorschriften verschiedene Anforde-
rungen zu erfüllen, insbesondere müssen sie dem Stand der Technik
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und der Wissenschaft entsprechen und vollzugstauglich sein (vgl.
URSULA BRUNNER in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von der
Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 16 f. zu Art. 38 LSV). Berechnungsmodelle stellen eine
mathematische Formulierung gesammelter Erfahrungen dar und sind
in der Regel auf umfangreiche Messreihen aufgebaut. Solche Modelle
verlangen, dass eine bestimmte Situation mit ihren vielfältigen
Einflüssen (z.B. Topographie, Reflexion) mit einfachen mathema-
tischen Verfahren erfasst und diese Faktoren in die Berechnung
eingegeben werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-283 vom 11. Oktober
2006 E. 9.2 f.). Hinsichtlich der Methodik empfiehlt das BAFU nach
Anhang 2 Ziffer 1 Abs. 2 LSV den Vollzugsbehörden entsprechend
dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren. Gemäss
Leitfaden Strassenlärm des BAFU und des ASTRA vom Dezember
2006 soll für die Berechnung des Strassenverkehrslärms im
Allgemeinen das Berechnungsmodell StL86+ angewendet werden
(siehe S. 26). Das Softwareprogramm für Lärmprognosen SLIP 08
implementiert hinsichtlich des Strassenlärms das Modell StL86+,
erweitert mit Reflexionen.
7.3 Eine gewisse Ungenauigkeit ist bei einem Berechnungsmodell wie
SLIP 08 unvermeidlich. Diesen Abweichungen wurde gemäss Ausfüh-
rungsprojekt vorliegend mit einem Reservezuschlag von 1 dB(A)
Rechnung getragen und die Lärmbelastungen aufgerundet.
Ungenauigkeit in diesem Bereich würden aber auch Messmethoden
aufweisen (ROBERT HOFMANN, Lärm und Lärmbekämpfung in der
Schweiz, 2. Auflage, Zürich, Ergänzter Nachdruck November 2000,
S. 11-6). Nun enthalten weder das USG noch die LSV eine explizite
Bestimmung betreffend Ungenauigkeit der anwendbaren Mess- bzw.
Berechnungsmethode. Hinsichtlich der Messgenauigkeit bei der
Ermittlung des Lärmbeurteilungspegels Lr hat das Bundesgericht
festgestellt, diese seien nicht gesondert zu berücksichtigen.
Massgebend sei der effektiv gemessene Wert (BGE 126 II 480 E. 6c).
Dies freilich unter der Voraussetzung, dass die durchgeführten
Messungen frei von „systematischen“ Fehlern seien
(BGE 126 II 480 E. 6b und Entscheid REKO/INUM A-2005-283 vom
11. Oktober 2006 E. 9.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diese
Rechtsprechung ist auch bezüglich des SLIP 08 heranzuziehen. Dass
im hier zu beurteilenden Fall solche „systematischen“ Fehler bestehen
und die Richtigkeit der ermittelten Werte in Frage stellen könnten, ist
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nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
substanziiert gelten gemacht. Das auf SLIP 08 basierende Modell
StL86+ für das Berechnungsverfahren ist ebenfalls vom BAFU als
Fachbehörde des Bundes anerkannt. So führt dieses in seiner
Stellungnahme vom 26. Juni 2009 aus, es habe den Bericht
„Ausführungsprojekt Lärmschutz“ der Ernst Winkler + Partner AG, auf
welchen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt habe, im
Rahmen seiner Zuständigkeit geprüft. Es komme dabei zum Schluss,
dass der Bericht namentlich den massgebenden Bestimmungen der
LSV betreffend die Ermittlung und Beurteilung von Strassenlärm
entspreche. Die Berechnungen seien sowohl korrekt als auch gut und
nachvollziehbar dokumentiert worden. Sie seien gemäss dem
aktuellen Stand der Technik erfolgt. Seines Erachtens seien die
Verkehrsannahmen plausibel.
7.4 Der Beschwerdeführer meldet Zweifel an den Berechnungen der
Lärmschutzvariante „Maximal“ (vgl. hierzu E. 6.3) an. Diese habe
gegenüber dem heutigen Zustand eine Verschlechterung der
Lärmsituation um 1,3 dB(A) bzw. 1,5 dB(A) zur Folge. Bezüglich der
behaupteten Fehler des Projekts „Maximal“ ist festzuhalten, dass
diese Variante beim Beschwerdeführer tatsächlich teilweise zu
höheren Belastungspegeln führen würde (vgl. Beilage 5.1 zum
Ausführungsprojekt Lärmschutz Gemeinde Seuzach). Dies ist aller-
dings auch bei anderen Empfangspunkten der Fall. Im Übrigen
ergaben aber die Berechnungen bei der Mehrheit der Empfangspunkte
– auch bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Erdgeschoss
der Südwestseite – tiefere Belastungspegel, womit nicht behauptet
werden kann, die Berechnungsmethodik von SLIP basiere auf einem
systematischen Fehler. Vielmehr ist anzunehmen, dass die
topographischen Gegebenheiten, die schwierige akustische Situation
im Bereich der Autobahnausfahrt und allfällige Lärmreflexionen selbst
bei der Variante mit einem maximalen Lärmschutz nicht zu
einheitlichen Resultaten mit Lärmreduktion an allen Empfangspunkten
führen. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, weil
selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet, mit der Variante
„Maximal“ könnte der Nacht-Immissionsgrenzwert von 50 dB(A) auch
auf der Südostseite seiner Liegenschaft eingehalten werden. Für das
Bundesverwaltungsgericht bestehen damit keine rechtserheblichen
Zweifel, an der Massgeblichkeit von SLIP und der Richtigkeit der
ermittelten Belastungspegel zu zweifeln, zumal es hier um technische
Fragen geht, die das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen
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Zurückhaltung überprüft (E. 5). Die Vorinstanz hat somit kein
Bundesrecht verletzt, indem sie auf die ergänzenden Beweiserhebung
im Sinne zusätzlicher Abklärungen zur Ermittlung der Lärmbelastung
verzichtet hat.
7.5 Aus den Akten und den Erwägungen hiervor ist ersichtlich, dass
die Lärmbelastung anhand von anerkannten Berechnungsmodellen
errechnet wurde. Diese Modelle sind gemäss Aussagen der Vorinstanz
in den Jahren 2000 und 2004 durch umfangreiche Messungen
verifiziert und auf die konkreten Verhältnisse angepasst worden. Man
habe insbesondere die Eigenschaften der Schallausbreitung
(Abstandsdämpfung, Hindernisdämpfung, Bodeneffekt, Reflexionen
etc.) im Gelände zwischen der N1 und den betroffenen Gebäuden –
unter anderem auch dasjenige des Beschwerdeführers – erfasst. Das
Berechnungsmodell sei auf Grund dieser Erkenntnisse entsprechend
geeicht worden. So würden die Verkehrszahlen zwar auf Messungen
des Jahres 2003 basieren, doch zur Ermittlung der zukünftigen
Verkehrsprognose sei von einem höherem Lastwagenanteil, von
unterschiedlichen Geschwindigkeiten pro Fahrzeug-Kategorie und von
einer höheren Belastung in der Nacht ausgegangen worden.
Ausserdem sei eine Planungsreserve von 1 dB(A) eingerechnet
worden (vgl. Ausführungsprojekt Lärmschutz, Gemeinde Seuzach,
S. 7).
7.6 Was die Ermittlung des künftigen Lärms betrifft, so hat das BAFU
als eidgenössische Fachstelle in Umweltschutzsachen festgestellt,
dass das Projekt den Vorgaben des Lärmschutzrechts entspricht. Auch
das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Fachbehörde für die
Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr schloss
sich im Ergebnis dem erarbeiteten Ausführungsprojekt an. Es führt in
seiner Stellungnahme vom 18. November 2008 zwar aus, die Art und
Weise der Ermittlung und Prognose der massgeblichen Lärm-
Emissionen im Beurteilungshorizont sei in den vorliegenden
Lärmschutzprojekten eher „unkonventionell“ und würde leicht zu
Missverständnissen führen. Doch fügt es an, die vorgenommene
Ermittlung und Kalibrierung via Langzeitlärmmessungen werde in der
Stellungnahme des Beschwerdegegners nachvollziehbar dargelegt
und mit belastbaren Daten belegt.
7.7 Verkehrs- oder Lärmprognosen können nicht mit absoluter Genau-
igkeit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen
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stets verbunden, weshalb sie sich weitgehend der Kritik entziehen,
soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als
offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese
Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen
Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom
Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE
126 II 522 E.14, Urteile des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009
E. 4.4.2 und A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). Vorliegend hat die
Vorinstanz überzeugend und schlüssig die Herleitung der
Verkehrszahlen und deren Verifizierung im Rahmen von Messungen
dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen nicht
begründet in Zweifel zu ziehen. Weiter wurden im Hinblick auf die
künftige Verkehrsentwicklung entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers Anpassungen beim Lastwagenanteil, bei den
Geschwindigkeiten und bei der nächtlichen Lärmbelastung
vorgenommen sowie eine zusätzliche Planungsreserve eingebaut.
Nach übereinstimmenden Äusserungen der Fachbehörden des
Bundes und des Kantons sind die Annahmen zutreffend. Weil somit
keine offensichtlichen Mängel oder innere Widersprüche erkennbar
sind, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der
Richtigkeit der Verkehrsprognosen zu zweifeln. Die diesbezüglichen
Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers sind somit als
unbegründet abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei versäumt worden,
die Wirkungen einer neuen Lärmschutzwand südöstlich der Liegen-
schaft zu untersuchen. Nebst dem Erstellen von Lärmschutzwänden
falle im Weiteren auch der Einbau eines lärmarmen Drainbelags im
sensiblen Bereich und eine Temporeduktion von 120 km/h auf 80 km/h
in Betracht.
8.1 Es gilt nachfolgend, die Verhältnismässigkeit lärmbegrenzender
Massnahmen an der Quelle zu beurteilen. Denn gemäss Art. 13 Abs. 2
LSV müssen Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und so weit, dass
die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
8.2 Gemäss den vorhandenen Akten wurden für die xstrasse
Varianten mit Lärmschutzwänden von 290 m bzw. 150 m geprüft. Bei
der Liegenschaft des Beschwerdeführers würde mit diesen
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Massnahmen eine Lärmverringerung von 1,5 – 4,2 dB(A) (LSW 290 m)
und 0,5 – 2,6 dB(A) (LSW 150 m) erreicht (vgl. Beilagen zur Be-
schwerdeantwort vom 16. Juni 2009). Auch wenn diese Varianten
offensichtlich zu einer Lärmverringerung führen, reicht eine akustische
Wirkung im Umfang von 0,5 – 4,2 dB(A) nicht aus. Denn gemäss
Leitfaden Strassenlärm ist bei der Dimensionierung und Beurteilung
von Lärmschutzwänden eine minimale akustische Wirkung von
5 dB(A) vorausgesetzt. Trotz fehlender genügender Wirksamkeit dieser
Massnahmen wurden diese dennoch auf ihre wirtschaftliche
Tragbarkeit untersucht. Bei einer errechneten Investition von rund
Fr. 1,5 Mio und Jahreskosten von Fr. 92'017.-- für die längere LSW
resultierte ein Kosten-Nutzen-Index von 0,1. Für die Variante einer
Wand von 150 m Länge wurden Investitionskosten von Fr. 728'000.--
und Jahreskosten von Fr. 44'422.-- veranschlagt. Dies würde gemäss
Berechnungen ebenfalls zu einem Index von 0,1 führen. Die
wirtschaftliche Tragbarkeit der untersuchten Lärmschutzvarianten liegt
demnach deutlich unter dem minimalen Indexwert von 1.0 (vgl. hierzu
Leitfaden Strassenlärm S. 20).
8.3 Was die Forderung des Beschwerdeführers nach dem Einbau
eines lärmarmen Drainbelags im sensiblen Bereich betrifft, ist zu
erwähnen, dass das Projekt bereits den Einbau eines lärmarmen
Belags „ACMR 8 Typ ASTRA“ vorsieht. Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV ist
Lärmsanierungsmassnahmen, die direkt an der Quelle wirken und
somit die Lärmerzeugung verhindern, den Vorzug zu geben gegenüber
jenen, welche die Lärmausbreitung – wie beispielsweise
Lärmschutzwände – verhindern. So wird denn auch gemäss Aussagen
des ASTRA in der Stellungnahme vom 18. November 2008 an
Nationalstrassen ein „Massnahmenmix“ aus lärmarmen Strassenbelag
und Lärmschutzwänden angewandt. Neben dem Ziel, verstärkten
Schutz vor Lärm zu erreichen, müssen jedoch auch beim Einbau eines
lärmarmen Strassenbelages technische, betriebliche und
wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Das ASTRA als
Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den
individuellen Strassenverkehr führte in der hiervor erwähnten
Stellungnahme aus, ein Ersatz des bestehenden Belages durch einen
neuen Betonbelag oder einen dichten Splittmastixasphalt sei
insbesondere aufgrund der langen Lebensdauer wirtschaftlich und
strassenbautechnisch äusserst günstig, würde bei den Berechnungen
gemäss Leitfaden Strassenlärm jedoch mit einem Zuschlag von 5
dB(A) resp. 2 dB(A) zu berücksichtigen sein und demnach das
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Lärmproblem verschärfen. In Kenntnis der positiven Aspekte spezieller
lärmarmer Beläge unterstütze das ASTRA in Gebieten mit starker
Lärmbelastung statt der genannten wirtschaftlich günstigsten und
strassenbautechnisch optimalen Belagsvarianten den Einbau
lärmtechnisch vorteilhafterer Beläge – wie den nun gewählten Belag
„ACMR 8 Typ ASTRA“. Die durch den Einbau, den Betrieb und den
Unterhalt entstehenden Mehrkosten für diesen Belag würden durch
eine deutliche Reduktion der Lärmerzeugung aufgewogen. Ein
offenporigen Asphalt – wie vom Beschwerdeführer beantragt – würde
zwar die Lärmbelastung noch weiter reduzieren, dieser stünden jedoch
erhebliche Nachteile, wie schlechte Wirtschaftlichkeit, höhere Einbau-
und Betriebskosten, verkürzte Lebensdauer und erhöhter Aufwand im
Unterhalt entgegen. Diese Nachteile eines Drainbelages lassen sich
auch der Beilage 5 zur Beschwerde vom 13. Mai 2009 entnehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbau eines
Drainbelags zur Lärmreduktion zwar unbestrittenermassen geeignet
wäre, im Vergleich mit dem Verlegen eines lärmarmen Belags „ACMR
8 Typ ASTRA“ jedoch als unverhältnismässig qualifiziert werden muss.
8.4 Der Beschwerdeführer beantragt als weitere Lärmschutzmass-
nahme die Einführung einer Temporeduktion. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch das ASTRA
von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von bis zu
9 dB(A) im Bereich Ohringen ausgehen. Das ASTRA ergänzt, laut
Strassenverkehrsgesetz betrage die allgemeine Höchstgeschwindig-
keit auf Autobahnen 120 km/h. Daher hätten gemäss Leitfaden
Strassenlärm betriebliche Massnahmen wie Geschwindigkeitsbe-
schränkungen bei Nationalstrassen eine geringe Priorität. Dem ist
entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1
Bst. c USG auch Geschwindigkeitsbegrenzungen grundsätzlich zuläs-
sige Massnahmen zur Lärmreduktion sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21],
BGE 122 II 97 E. 6a, BGE 118 Ib 206 E. 11d und BGE 117 Ib 425
E. 5c). Die gesetzlich vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h auf Autobahnen gemäss Art. 32 Abs. 2 des Strassenver-
kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) i.V.m.
Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV,
SR 741.11) steht somit nicht zwingend einer lärmbedingten Geschwin-
digkeitsbeschränkung entgegen. Da diese jedoch eine einscheidende
Massnahme darstellt, muss sie mit dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit vereinbar sein. Ausserdem wird vor der Festlegung von
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abweichenden Höchstgeschwindigkeiten abgeklärt, ob die Massnahme
nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen
vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Wie den Unterlagen
entnommen werden kann, bewirkt eine Temporeduktion nur eine
verhältnismässig geringe Lärmreduktion von ca. 3 dB(A). Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst sich deshalb auch in diesem Punkt der
Fachmeinung des ASTRA und des BAFU an, wonach eine solch
massive Einschränkung der Geschwindigkeit im Vergleich zur relativ
geringen Verbesserung der Lärmsituation unverhältnismässig ist.
8.4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, eine Realisierung
aller gewünschten Lärmschutzmassnahmen zusammen – konkret
sowohl der Bau von Lärmschutzwänden und der Einbau eines
Drainbelages als auch eine Temporeduktion – würde für seine
Liegenschaft zu einer spürbaren Entlastung führen. Diese Feststellung
mag zwar durchaus seine Richtigkeit haben, ihr ist jedoch
entgegenzuhalten, dass – wie hiervor erörtert – die Lärmschutzmass-
nahmen schon je einzeln im Verhältnis zu den nötigen wirtschaftlichen
Aufwendungen bzw. eine Temporeduktion hinsichtlich ihrer
einschneidenden Wirkung eine zu geringe Lärmreduktion erzielen.
Jede Sanierungsmassnahme einzeln muss jedoch verhältnismässig
sein. Nur dies ist massgebend zur Entscheidung, welche Lärmschutz-
massnahmen bewilligt werden können. Eine Realisierung aller
Lärmschutzmassnahmen zusammen bringt vorliegend hinsichtlich des
wirtschaftlichen Nutzens-Indexes keine Veränderung. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht Erleichterungen nach Art. 14 LSV gewährt, da eine
Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten
verursachen würde.
9.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es könne nicht angehen,
dass im vorliegenden Fall für die Lärmsanierung „lediglich“
Fr. 745'000.-- veranschlagt würden.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist eine richterliche Behörde mit
der Aufgabe, die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von
Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch
des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin zu überprüfen.
Keinesfalls fällt es in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
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gerichts, über die Verteilung der finanziellen Mittel auf die einzelnen
Projekte zu entscheiden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.-- bestimmt und sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
11.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch der obsiegende
Beschwerdegegner, noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-280 sci/weg/zug; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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