B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3095/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch ,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
1. A.a._______, …,
2. A.b._______, …,
3. A.c._______, …,
4. B._______, …,
alle vertreten durch
lic. iur. Michael Barrot, Rechtsanwalt,
und Tabea Lorenz, Rechtsanwältin, Bratschi AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-3095/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 9. Januar 2018 stellte der Belastingdienst der Niederlande (nach-
folgend: BD oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen an die Eid-
genössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26
des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL oder «Abkommen»).
A.b Der BD ersucht darin um Informationen betreffend die in den Nieder-
landen ansässigen A.a._______ (nachfolgend: betroffene Person 1),
A.b._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) und A.c._______ (nach-
folgend: betroffene Person 3). Als Informationsinhaberin in der Schweiz
nennt der BD die X._______ AG, (Schweiz). Er bezweckt mit dem Ersu-
chen eine korrekte Einkommensbesteuerung der betroffenen Personen 1
bis 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis und mit dem 31. Dezember
2016.
Zum Hintergrund des Ersuchens erläutert der BD, es würden Abklärungen
mit dem Ziel durchgeführt, in den Niederlanden ansässige Personen mit
nicht deklarierten ausländischen Vermögenswerten zu identifizieren. Diese
Untersuchungen hätten mit Bezug auf eine VISA-Kreditkarte mit der Num-
mer (…), ausgestellt von der X._______ AG, zum Verdacht geführt, dass
das damit verbundene Konto den vom Ersuchen betroffenen Personen ge-
höre bzw. dass es sich bei diesen um die wirtschaftlich Berechtigten
handle. Die Karte sei zwischen 2009 und 2011 von einer oder mehreren
der betroffenen Personen für Transaktionen in den Niederlanden verwen-
det worden. Die niederländische Steuerverwaltung („NTCA“) habe die be-
troffene Person 1 gebeten, Auskunft über ihre ausländischen Vermögens-
werte zu erteilen. Diese habe die Existenz der erwähnten Kreditkarte ver-
neint. Folglich seien in Bezug auf die Kreditkarte bzw. das verbundene
Konto keine näheren Informationen zur Verfügung gestellt worden.
Der BD verlangt unter dem Abschnitt «information required» die Beantwor-
tung mehrerer Fragen und Übermittlung von Dokumenten. Er möchte na-
mentlich wissen, wer die genannte Karte zu welchem Zeitpunkt beantragt
hat und verlangt Antrags- und Identifikationsunterlagen und ersucht um die
entsprechenden Kreditkartenabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar
2013 (sic!) bis und mit dem 31. Dezember 2016 (oder Tag der Auflösung).
Sodann verlangt er Angaben zu den Inhabern bzw. den berechtigten oder
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bevollmächtigten Personen am verbundenen Bankkonto. In diesem Zu-
sammenhang ersucht er um Übermittlung der Eröffnungs- und allfälligen
Saldierungsunterlagen, um Informationen zu Kontoständen am 1. Januar
2011 und jeweils per Jahresende 2011 bis 2016 sowie zu den Konto-Trans-
aktionen vom 1. Januar 2013 (sic!) bis und mit 31. Dezember 2016. Aus-
serdem möchte der BD erfahren, ob weitere Konten bzw. Bankprodukte
(z.B. Kreditkarten) mit dem genannten Konto in Verbindung stehen und er-
sucht um entsprechende Auszüge bzw. Kontostände betreffend den Zeit-
raum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 22. Januar 2018 forderte die ESTV die
X._______ AG auf, ihr die im niederländischen Ersuchen erbetenen Infor-
mationen zu übermitteln. Die X._______ AG kam dieser Aufforderung in-
sofern nach, als sie der ESTV die bei ihr einzig vorhandenen Informationen
zur im Ersuchen erwähnten Kreditkarte sowie den Partnerkarten (nament-
lich Kartenanträge und Kreditkartenabrechnungen) zukommen liess. Aus
den Unterlagen ergab sich, dass die im Ersuchen erwähnte Kreditkarte ei-
ner im Amtshilfeersuchen nicht erwähnten Person, nämlich B._______
(wohnhaft in einem Drittstaat), gehörte und dass das Kreditkartenkonto mit
einem Bankkonto bei der Y._______ Bank, (Schweiz), verbunden war.
B.b Am 2. Februar 2018 gelangte die ESTV mit einer Editionsverfügung an
die Y._______ Bank, und bat um Beantwortung der im Amtshilfeersuchen
gestellten Fragen in Bezug auf das mit der Kreditkarte verbundene Bank-
konto und Herausgabe der ersuchten Informationen innerhalb von 10 Ta-
gen. Die Y._______ Bank kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Es
ergab sich zusammengefasst, dass das Konto B._______ gehörte, wobei
die betroffenen Personen 1 und 2 über eine Vollmacht verfügten, und dass
mit dem Konto zwei (weitere) Kreditkarten (sog. Partnerkarten) auf den Na-
men der betroffenen Personen 1 und 2 sowie eine «travel cash card» auf
den Namen der betroffenen Person 1 verbunden waren.
C.
C.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 informierte die ESTV die betroffe-
nen Personen 1 bis 3 über das ausländische Ersuchen.
C.b Mittels Publikation im Bundesblatt vom 27. Februar 2018 informierte
die ESTV B._______ über das Amtshilfeersuchen und forderte ihn auf, in
der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen.
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Seite 4
D.
Am 27. Februar 2018 ersuchten die Rechtsvertreter der betroffenen Per-
sonen 1 bis 3 um Akteneinsicht.
E.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 informierte die ESTV die betroffenen Per-
sonen 1 bis 3 über die geplante Leistung der Amtshilfe und gewährte das
rechtliche Gehör. Zudem übermittelte sie die Verfahrensakten zur Einsicht.
F.
Am 20. März 2018 teilten die Rechtsvertreter der betroffenen Personen 1
bis 3 der ESTV mit, dass sie nunmehr auch mit der Vertretung von
B._______ beauftragt seien.
G.
Mangels Zustimmung der betroffenen Personen 1 bis 3 und B._______
zum Informationsaustausch ergingen am 26. April 2018 die Schlussverfü-
gungen der ESTV gegenüber diesen vier Personen. Sie verfügte, dass der
ersuchenden Behörde Amtshilfe in Bezug auf die drei betroffenen Perso-
nen zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1) und dass die bei der X._______ AG
und der Y._______ Bank edierten Informationen (in welchen auch
B._______ erscheint), wie folgt zu übermitteln seien (Dispositiv-Ziff. 2):
[…].
Weiter hielt die ESTV fest, dass Informationen, welche nicht amtshilfefähig
sind und nicht ausgesondert werden können, geschwärzt worden seien. In
Dispositiv-Ziff. 3 wies die ESTV darauf hin, dass die ersuchende Behörde
darauf aufmerksam gemacht werde, dass die zu übermittelnden Informati-
onen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL nur eingeschränkt und gemäss
den Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen.
H.
Gegen die jeweils separat eröffneten Schlussverfügungen erhoben die be-
troffenen Personen 1 bis 3 sowie B._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führende) mit Eingaben vom 28. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der
vier Verfahren (Antrag 1). In materieller Hinsicht verlangen sie sinngemäss,
die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die edierten Infor-
mationen seien an die Informationsinhaber unverzüglich zurückzugeben
(Anträge 2 bis 4). Eventualiter seien in sämtlichen zur Übermittlung vorge-
sehenen Informationen der Name sowie sämtliche Identifikationsmerkmale
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von B._______ zu schwärzen und es seien weitere konkret bezeichnete
Anpassungen bei den zu übermittelnden Informationen, namentlich bezüg-
lich der betroffenen Personen 1 und 2 vorzunehmen (Antrag Ziff. 5).
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 stimmt die ESTV der Verfahrens-
vereinigung zu und beantragt im Übrigen die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
J.
Am 30. Juli 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung
der nach Beschwerdeeingang unter den Geschäftsnummern A-3095/2018,
A-3112/2018, A-3124/2018 und A-3144/2018 rubrizierten vier Verfahren
und ordnete die Weiterführung des vereinigten Verfahrens unter der Ge-
schäftsnummer A-3095/2018 an.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung
dieses Abkommens richtet sich – unter Vorbehalt abweichender Bestim-
mungen des DBA CH-NL – nach dem Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind
als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen und vom Amtshil-
feersuchen betroffene Personen bzw. Personen, über die Informationen
übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden
ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes-
senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
2.
Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA CH-NL trat am 9. November
2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA CH-NL). Artikel 26 DBA CH-NL, der
den Informationsaustausch regelt, ist anwendbar auf Amtshilfeersuchen,
die am oder nach dem 9. November 2011 gestellt werden und die Informa-
tionen betreffen, die sich auf einen Zeitraum ab dem 1. März 2010 bezie-
hen (vgl. Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL; Urteile des BVGer A-3555/2018 vom
11. Januar 2019 E. 1.1, A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 3.1, beide
mit Verweis auf BGE 143 II 628 E. 4.3).
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL bestimmt (unter Vorbehalt von hier nicht ein-
schlägigen Einschränkungen gemäss Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-NL),
dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen
austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwen-
dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rech-
nung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen
Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist
durch Artikel 1 (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 (unter das Ab-
kommen fallende Steuern) nicht eingeschränkt.
2.1 Gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL (ebenfalls unter SR
0.672.963.61), welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist und
gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde, stellt der ersuchende Staat
ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in
seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Paragraph XVI Bst. a
des Protokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).
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Seite 7
2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen schriftlich in ei-
ner schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und hat
die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben zu enthalten.
2.2.1 Nach Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL sind sich
die Vertragsparteien einig, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens den Steuerbehörden
des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
«(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht-
lich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom
ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha-
bers der verlangten Informationen.»
2.2.2 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph
XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen (AS 2012 4079), hält in ihrem
3. Absatz Folgendes fest:
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b
Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.
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Seite 8
2.3
2.3.1 Paragraph XVI Bst. c des Protokolls zum DBA CH-NL hält fest, dass
der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet,
dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelan-
gen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing
expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheb-
lichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich ist.
2.3.2 Nach der Rechtsprechung als zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen,
die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat
steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1). Ob
eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat
abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Okto-
ber 2016 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit
ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine
vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als
erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt,
ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende
Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen
Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchen-
den Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang
mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich-
erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu
werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. Ap-
ril 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2,
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter-
grund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlang-
ten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern,
wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im
ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
2.4
2.4.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als «betroffene Person» eine Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder aber
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eine Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informati-
onsaustauschs ist.
2.4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
«betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die
Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht
betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der
Übermittlung der Informationen überwiegen.
2.4.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen („fruit d’un pur hasard“;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II
506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des
BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer
A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
2.4.2.2 Das Bundesgericht kam in einem konkreten Fall, in dem die Ehe-
frau und Töchter über Vollmachten an Konten der vom Ersuchen betroffe-
nen Person verfügten, zum Schluss, dass die Identität der Ehefrau und
Töchter offenzulegen sei. Es hielt fest, dass keine Konstellation vorliege,
in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchten. Vielmehr
A-3095/2018
Seite 10
stelle die Identität der bevollmächtigten Personen ein wesentliches Ele-
ment bei der Überprüfung der Geldflüsse dar, weshalb die voraussichtliche
Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (Urteil des BGer
2C_963/2014 vom 24. September 2015 [in BGE 141 II 436 nicht publi-
zierte] E. 6.2; vgl. ferner: BGE 144 II 29 E. 4.2.4, Urteil des BVGer
A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).
2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) –
prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun-
gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip;
BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen so-
fort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1, 139 II 404 E. 9.5;
Urteile des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 4.5.1,
A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.1.4). Sodann ist es an der betroffe-
nen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entschei-
dend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen.;
Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2; vgl. auch
Urteil des BVGer A-2324/2017 vom 25. September 2018 E. 9.1.3 in fine).
Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer
A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; vgl. BVGE 2011/14 E. 2). Da-
her ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der
strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinrei-
chende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161
E. 2.1.1 in fine; BGE 139 II 404 E. 9.5; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1;
vgl. Urteil des BVGer A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3).
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Seite 11
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht nicht bestritten, dass das Amtshilfeer-
suchen des BD vom 9. Januar 2018 den formellen Anforderungen (E. 2.2)
genügt. Namentlich nennt der BD darin hinreichende Verdachtsmomente
für seine Sachverhaltsannahme, so dass nicht von einer verbotenen
„fishing expedition“ auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich
die Sachverhaltsvermutungen nachträglich in einzelnen Punkten als falsch
erweisen mögen (vgl. E. 2.5 in fine). Aufgrund des völkerrechtlichen Ver-
trauensprinzips ist sodann nicht an der Erklärung des BD zu zweifeln, dass
er seine innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft hat (E. 2.1 und 2.5).
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden da-
rauf einzugehen, ob der BD um die zur Übermittlung vorgesehenen Infor-
mationen ersucht hat, ob diese Informationen voraussichtlich erheblich
sind, sowie ob und inwieweit Informationen zu im Amtshilfeersuchen nicht
erwähnten Person ausgetauscht werden dürfen.
3.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit zwei separaten Fragen-
komplexen Informationen zur Kreditkarte mit der Nr. (…) (und allfälliger Er-
satzkarten) sowie zum mit der Kreditkarte verbundenen Bankkonto ver-
langt. Nachfolgend wird zunächst die Rechtmässigkeit der vorgesehenen
Informationsübermittlung betreffend die Fragen zur Kreditkarte geprüft
(nachfolgend E. 3.3). Anschliessend wird auf die vorgesehene Informa-
tionsübermittlung im Zusammenhang mit den Fragen zum verbundenen
Bankkonto eingegangen (E. 3.4).
Bei der nachstehenden Prüfung ist folgender Hintergrund und Zweck des
Ersuchens im Auge zu behalten: Die ersuchende Behörde will in den Nie-
derlanden ansässige Personen mit nicht deklarierten ausländischen Ver-
mögenswerten identifizieren. Vorliegend ist denn auch nicht strittig, dass
die betroffenen Personen 1 bis 3 in den Niederlanden steuerpflichtig sind.
Die ersuchende Behörde hegt mit Bezug auf die Kreditkarte mit der Num-
mer (…) den Verdacht, dass das damit verbundene Konto einer der vom
Ersuchen betroffenen Personen gehöre bzw. es sich bei diesen um die
wirtschaftlich Berechtigten handle.
Letztlich geht es der ersuchenden Behörde also primär darum, zu erfahren,
ob das mit der Kreditkarte verbundene Konto bzw. das darauf liegende Ver-
mögen einer der betroffenen Personen 1-3 zuzurechnen ist. Vom Zweck
des Ersuchens auch erfasst ist die Frage, ob die Kreditkarte oder das zu-
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Seite 12
gehörige Konto allenfalls für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 ver-
wendet wurden, indem Vermögen darüber verschoben wurde oder Ein-
kommen darauf geflossen ist.
3.3 Der erste Fragenkomplex der ersuchenden Behörde steht unter dem
Titel «card number (…)». Die entsprechenden Informationen hat die ESTV
bei der Kreditkartenherausgeberin ersucht.
3.3.1 Wie die Beschwerdeführenden vorbringen (Rz. 47 der Beschwerde),
hat die ersuchende Behörde im ersten Fragenkomplex (Fragen 1 bis 3; vgl.
Sachverhalt Bst. G) ausschliesslich Informationen zur Kreditkarte mit der
Nummer (…) und allfälligen Ersatzkarten verlangt. Demgegenüber werden
allfällige Partnerkarten nicht erwähnt. Wie das Bundesverwaltungsgericht
in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten hat, ist für die Beantwor-
tung der Frage, welche konkreten Informationen die ersuchende Behörde
verlangt, der im Amtshilfeersuchen enthaltene Abschnitt «Requested infor-
mation» entscheidend. Namentlich genügt es nicht, dass aus allgemeinen
Ausführungen zum Hintergrund des Amtshilfeersuchens geschlossen wer-
den kann, die ersuchende Behörde benötige die fragliche Information für
den von ihr angegebenen Steuerzweck (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2018
vom 5. März 2019 E. 3.1). Auch wenn also vorliegend Informationen zu den
Partnerkarten vor dem Hintergrund des Amtshilfeersuchens als nützlich er-
scheinen (dazu später), wäre an sich zu verlangen, dass um diese Infor-
mationen bei den konkreten Fragen (hier im Abschnitt «information requi-
red») ersucht wurde. Dies ist zwar vorliegend im ersten Fragenkomplex
weder explizit noch implizit der Fall. Jedoch hat die ersuchende Behörde
im Rahmen des zweiten Fragenkomplexes, der auf das verbundene Bank-
konto Bezug nimmt, nach weiteren mit dem Konto verbundenen Produkten,
namentlich Kreditkarten, gefragt und auch «statements» bzw. eine «list of
balances» verlangt (Frage 10 des Amtshilfeersuchens). Folglich wurden
vorliegend letztlich Informationen bezüglich der Partnerkarten verlangt,
weshalb eine spontane Amtshilfe nicht angenommen werden kann und so-
mit die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen betreffend die Part-
nerkarten zu prüfen sein wird (dazu nachfolgend E. 3.4.5).
3.3.2 Als Nächstes ist die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage 1 er-
suchten Informationen betreffend die Kreditkarte Nr. (…) (Hauptkarte) zu
prüfen, nämlich wer diese beantragt habe. Entscheidend ist dabei, ob die
vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen
Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben
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und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah-
ren verwendet zu werden (E. 2.3.2).
Die Frage, wem die Kreditkarte Nr. (…) gehört, dient im Wesentlichen dazu,
zu erfahren, wem die Vermögenswerte und Einkommenszuflüsse auf dem
zugehörigen Konto zuzurechnen sind (E. 3.2). Deren Beantwortung ist so-
mit für den Zweck des Ersuchens relevant. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden (Ziff. II/B/1 der Beschwerde) ist auch die Informa-
tion voraussichtlich relevant, dass die Kreditkarte Nr. (…) einer Person ge-
hört (B._______), deren Besteuerung selbst nicht Gegenstand des Amts-
hilfeersuchens und die damit nicht formell betroffene Person ist. Dass die
ersuchende Behörde möglicherweise nach Abschluss ihrer Abklärungen
(entgegen ihrem Verdacht) zum Schluss gelangen wird, dass die Vermö-
genswerte keiner der betroffenen Personen 1 bis 3 zuzurechnen sind, hin-
dert die Amtshilfe nicht (vgl. E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Information ge-
nügen würde, dass die Karte keiner der betroffenen Personen gehörte, und
verlangen die Schwärzung des Namens von B._______ (Ziff. II/B/2 der Be-
schwerde, insbes. Rz. 44). Auch die Kenntnis des Namens sowie weiterer
Identifikationsmerkmale des Kreditkarteninhabers erscheint jedoch auf-
grund der Tatsache, dass B._______ mit den betroffenen Personen eng
verwandt ist, in der vorliegenden Konstellation (so auch unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass die betroffenen Personen 1 und 2 über Partner-
karten und Vollmachten am Bankkonto verfügen) für den ersuchenden
Staat voraussichtlich erheblich. (…) Die Bekanntgabe des Namens erlaubt
es dem ersuchenden Staat möglicherweise, den für die Besteuerung der
betroffenen Personen 1 bis 3 rechtswesentlichen Sachverhalt korrekt fest-
zustellen und seine bisherigen Sachverhaltsannahmen auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen.
Der Übermittlung des Namens von B._______ steht somit – aufgrund der
voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Angabe – Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht
entgegen. Bei ihm handelt es sich, da er den formell vom Ersuchen be-
troffenen Personen Zugriff auf seine Vermögenswerte eingeräumt hat und
mit ihnen eng verwandt ist, nicht um jemand, der „rein zufällig“ in den Un-
terlagen auftaucht (vgl. E. 2.4.2.1).
3.3.3 Im Zusammenhang mit den Informationen betreffend die Kreditkarte
Nr. (…) stellt sich weiter die Frage, inwiefern die mit dieser (Haupt-)Karte
getätigten Transaktionen (welche sich aus den Kreditkartenabrechnungen
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in Enclosure 2 und 6 ergeben) für die Besteuerung der betroffenen Perso-
nen relevant sein könnten.
Die mit der Hauptkarte getätigten bargeldlosen, weltweiten Transaktionen
bzw. Bargeldbezüge sind geeignet zur Abklärung der Frage, wer die Karte
effektiv verwendet hat und wer letztlich an den Vermögenswerten auf dem
zugehörigen Bankkonto berechtigt ist bzw. ob die Hauptkarte für Zwecke
der betroffenen Personen 1 bis 3 verwendet wurde; dies entspricht dem
Zweck des Ersuchens (E. 3.2). Die voraussichtliche Erheblichkeit der Kre-
ditkartenkonto-Auszüge («billing statements») betreffend die Kreditkarte
Nr. (…) ist somit zu bejahen.
3.4 Unter dem Titel «the account connected to card number (…)» verlangt
die ersuchende Behörde Informationen insbesondere zum Kontoinhaber,
zu allfälligen Bevollmächtigten, Kontoeröffnungsunterlagen, zum jährlichen
Kontostand, eine Liste der Transaktionen, zu weiteren mit dem Bankkonto
verbundenen Produkten, namentlich Kreditkarten, und zu einer allfälligen
Kontoauflösung (Fragen 4 bis 11 des Ersuchens; s. Sachverhalt Bst. G).
3.4.1 Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter des mit der Kreditkarte
Nr. (…) verbundenen Bankkontos ist wiederum B._______. Wie bereits in
Bezug auf die Fragen zur Kreditkarte ausgeführt, ist die Information, dass
das Konto (entgegen dem Verdacht) einer Drittperson gehört, für den ersu-
chenden Staat voraussichtlich relevant (vorne E. 3.3.2). Ohne diese Infor-
mation wäre es für den ersuchenden Staat kaum möglich, den für die Be-
steuerung der betroffenen Personen 1 bis 3 rechtserheblichen Sachverhalt
korrekt zu erstellen.
3.4.2 Wie sich aus den edierten Unterlagen ergibt, verfügen die betroffenen
Personen 1 und 2 zudem über Vollmachten auf das mit der Kreditkarte ver-
bundene Bankkonto, an dem B._______ wirtschaftlich berechtigt ist. Selbst
wenn der blosse Besitz von Vollmachten per se nicht zu einer Steuerpflicht
führt – wie die Beschwerdeführenden geltend machen –, ist nicht auszu-
schliessen, dass solche Verfügungsvollmachten auch dazu benutzt werden
können, allfällige nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögen über ein (for-
mell) von einer anderen Person gehaltenes Konto zu bewegen (vgl. dazu
E. 2.4.2.2, wobei der dort geschilderte Fall die umgekehrte Konstellation
betrifft). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn – wie vorliegend – zwi-
schen dem Kontoinhaber und den Bevollmächtigten eine enge verwandt-
schaftliche Beziehung besteht. Folglich ist die Information, dass die be-
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troffenen Personen 1 und 2 über Vollmachten auf das die Kreditkarte ali-
mentierende Bankkonto verfügen, vom Zweck des Ersuchens gedeckt
(E. 3.2) und kann unter Umständen relevant für ihre Besteuerung in den
Niederlanden sein und ist damit möglicherweise dazu geeignet, im auslän-
dischen Verfahren verwendet zu werden. Die voraussichtliche Erheblich-
keit dieser Information ist zu bejahen.
3.4.3 Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter auch diesbezüg-
lich die Schwärzung des Namens von B._______ als Kontoinhaber. Wie
soeben dargelegt, ist die Beziehungsnähe der betroffenen Personen 1 und
2 zum Kontoinhaber von Relevanz. Wie bereits in Bezug auf die Fragen
zur Kreditkarte ausgeführt, ist die Nennung des Namens von B._______
für den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant (vorne E. 3.3.2). Das
Eventualbegehren ist auch insofern abzuweisen.
3.4.4 Gerade weil die betroffenen Personen 1 und 2 aufgrund ihrer Voll-
machten in Bezug auf das Bankkonto verfügungsberechtigt sind, erweisen
sich sodann auch die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betref-
fend Kontostand und Kontobewegungen (Enclosure 5) als voraussichtlich
erheblich. Es ist vom Zweck des Ersuchens gedeckt, wenn der ersuchende
Staat (gleich wie bereits unter E. 3.3.3 im Zusammenhang mit den Kredit-
kartenabrechnungen festgehalten) im Hinblick auf die Frage, wem die Ver-
mögenswerte auf dem Konto zuzurechnen sind oder ob dieses allenfalls
für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 verwendet worden ist (oben
E. 3.2) und somit im Hinblick auf ihre korrekte Besteuerung, Geldflüsse auf
dem Bankkonto überprüfen will.
3.4.5 Im Zusammenhang mit der Frage nach weiteren mit dem Bankkonto
verbundenen Produkten (Frage 10), sieht die Vorinstanz die Übermittlung
der Informationen vor, dass zwei Kreditkarten auf den Namen der betroffe-
nen Personen 1 und 2 existieren (bereits erwähnte Partnerkarten), und
eine «Travel cash card» auf den Namen der betroffenen Person 1. Weiter
sollen in Enclosure 6 (s.a. Enclosure 2) die von der Bank edierten Kredit-
kartenabrechnungen in Bezug auf die Karte Nr. (…), in welchen auch die
Transaktionen der dazugehörigen Partnerkarten aufgeführt sind, übermit-
telt werden.
3.4.5.1 Die von der ESTV unter Ziff. 10 vorgesehenen Antworten und die
in den Abrechnungen aufgeführten Transaktionen betreffend Partnerkar-
ten, welche den betroffenen Personen 1 und 2 gehören, erscheinen als für
den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant. Aus der Verwendung der
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Partnerkarten kann der ersuchende Staat Rückschlüsse auf die Berechti-
gung an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten sowie auf eine
Verwendung des Kontos für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 zie-
hen, womit die Informationen den Zweck des Ersuchens (E. 3.2) erfüllen
(es gilt denn auch das bereits unter E. 3.3.3 und 3.4.4 Gesagte gleicher-
massen). Die Kreditkartenabrechnungen betreffend die Partnerkarten sind
damit ebenfalls zu übermitteln. Dasselbe gilt in Bezug auf die zur Übermitt-
lung vorgesehenen Informationen betreffend eine mit dem Bankkonto ver-
bundene, auf die betroffene Person 1 ausgestellte «Travel cash card».
3.4.5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ausschliesslich der
vom Ersuchen formell nicht betroffene B._______ habe sowohl die Haupt-
karte wie auch die Partnerkarten verwendet, um damit über die Möglichkeit
zu verfügen, die für seinen Bedarf zu tiefe Bargeldbezugslimite pro Tag zu
erhöhen. Dies lasse sich anhand der Kreditkartenabrechnungen nachvoll-
ziehen. Daraus ergebe sich, dass die Hauptkarte und die Partnerkarten
jeweils zeitgleich (weltweit) am selben Ort eingesetzt worden seien. Dass
sich anhand der Dokumente allenfalls ergeben wird, dass die Karten nicht
von den betroffenen Personen 1 und 2 verwendet worden sind, ändert
nichts an der voraussichtlichen Erheblichkeit (s.a. E. 2.3.2); Sinn und
Zweck der Amtshilfe ist gerade, aufgrund der Informationen offene Fragen
zu prüfen (E. 2.5) und allenfalls einen Verdacht auch gerade ausschliessen
zu können. Die Überprüfung der Frage, wer die Haupt- und die Partnerkar-
ten effektiv verwendet hat, hat nicht im Amtshilfeverfahren zu erfolgen, son-
dern obliegt der ersuchenden Behörde, welche mit den ihr übermittelten
Dokumenten ihren Verdacht erhärten oder aber ausräumen kann.
3.4.5.3 In Bezug auf die Informationen zu den Partnerkarten und die «Tra-
vel cash card» wehren sich die Beschwerdeführenden dagegen, dass die
Namen der Karteninhaber ausgetauscht werden, mit dem weiteren Argu-
ment, um diese Information sei nicht ersucht worden. Es trifft zu, dass der
ersuchende Staat im Zusammenhang mit allfälligen weiteren mit dem
Bankkonto verbundenen Produkten, wie insbesondere anderen Kreditkar-
ten, lediglich um «statements and/or list of balances» ersucht. Indessen
impliziert die Frage nach weiteren verbundenen Bankprodukten auch die
Frage nach deren Besitzer. Auch ist der Name des Karteninhabers Be-
standteil jeder Kartenabrechnung. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.5.1 f.) ist
die Information, wem die Karten gehören, im vorliegenden Fall voraussicht-
lich erheblich und damit ebenfalls zu übermitteln.
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3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der vorgesehene Informationsaus-
tausch im Ergebnis als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 8‘000.-- fest-
zusetzen sind, den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind den vier (unter den Geschäfts-
Nr. A-3095/2018, A-3112/2018, A-3124/2018 und A-3144/2018) separat
einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 2‘500.--, insgesamt also
Fr. 10‘000.--, zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2‘000.-- ist den Be-
schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4.2 Den Beschwerdeführenden steht angesichts ihres Unterliegens keine
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8‘000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird den Kostenvorschüssen von insgesamt
Fr. 10‘000.-- entnommen. Der zu viel einbezahlte Betrag von Fr. 2‘000.--
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wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu je Fr. 500.-- zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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