B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3098/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA AT-CH).
A-3098/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 stellte das Central Liaison Office for
International Cooperation der österreichischen Steuerfahndung (im Fol-
genden: CLO) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-
reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steu-
ern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31; im Folgen-
den: DBA-AT) ein Amtshilfegesuch. Darin führte es insbesondere aus, es
sei ihm bekannt, dass zwischen der österreichischen Staatsangehörigen
B._______ und der A._______ AG mit Sitz in X._______ ein Dienstver-
trag abgeschlossen worden sei. Nach den dem CLO zur Verfügung ste-
henden Informationen verfüge B._______ in der Schweiz weder über eine
Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung, so dass anzunehmen sei,
dass ihre Einkünfte aus diesem Dienstvertrag weder in der Schweiz noch
in Österreich versteuert worden seien. Da der Verdacht bestehe, dass
B._______ Fakten, Geschäftsvorfälle, Einkommen, Produkte oder ande-
res verheimlicht und sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt haben
könnte, werde in Österreich gegen sie ermittelt. Für die Jahre, welche
Gegenstand der Ermittlung seien, habe B._______ in Österreich keine
Steuererklärung eingereicht.
Im Einzelnen ersucht das CLO um Antworten auf die Fragen,
- ob B._______ vom 1. Juli 2009 bis 7. Juni 2013 bei der A._______
AG als Arbeitnehmerin beschäftigt war,
- ob B._______ in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte,
- ob B._______ in der Schweiz über eine Arbeits- und/oder Aufent-
haltsbewilligung verfügt oder verfügt hat,
- ob Einkünfte B._______s aus unselbständiger Arbeit bzw. Einkünfte
aus einem Dienstvertrag zwischen der A._______ AG und
B._______ versteuert wurden,
- ob die A._______ AG als Arbeitgeberin registriert ist (und gegebe-
nenfalls seit wann dies der Fall ist),
- ob die A._______ AG tatsächlich existiert (bzw. über einen Ge-
schäftsbetrieb verfügt) oder ob es sich bei ihr um eine Briefkasten-
firma an der Adresse Y._______strasse in X._______ handelt,
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- welche anderen Unternehmen am Unternehmenssitz der A._______
AG tätig sind und ob sich im dortigen Gebäude Briefkastenfirmen be-
finden,
- ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die A._______ AG in der
Schweiz Steuern entrichtet,
- in welchem Geschäftsgebiet die A._______ AG tätig ist.
Das CLO ersuchte weiter um Übermittlung von Kopien sämtlicher rele-
vanter Dokumente bezüglich des in Frage stehenden «Einkommens aus
unselbständiger Arbeit oder sonstiger persönlicher Tätigkeit» B._______s
(S. 6 des Amtshilfegesuches). Ferner erklärte es, alle üblichen Informati-
onsquellen ausgeschöpft zu haben, welche greifbar gewesen seien, um
die verlangten Informationen einzuholen, «ohne das Risiko einzugehen,
das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden» (S. 1 des Amtshilfegesu-
ches). Schliesslich stellte das CLO in Aussicht, dass die ihm aufgrund des
Ersuchens übermittelten Informationen nur gemäss der erwähnten Be-
stimmung des DBA-AT verwendet und insbesondere soweit nach dieser
Vorschrift erforderlich geheim gehalten würden.
A.b Mit E-Mail vom 8. Juli 2013 machte das CLO weitere Ausführungen
zu seinem Ersuchen und übermittelte der ESTV einen Auszug aus dem
Zentralen Melderegister Österreichs betreffend B._______.
B.
B.a Am 15. August 2013 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des
Kantons C._______ unter Beilage einer Kopie des Amtshilfegesuches
auf, die hiervor erwähnten Fragen des CLO zu beantworten. Die kantona-
le Steuerverwaltung des Kantons C._______ nahm mit Schreiben vom
30. August 2013 zu diesen Fragen Stellung und reichte der ESTV einen
Handelsregisterauszug betreffend die A._______ AG ein.
B.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 verlangte die ESTV von der
A._______ AG Informationen betreffend die Fragen, ob B._______ im
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 7. Juni 2013 im oder für den Be-
trieb der A._______ AG tätig war, sie im Betrieb dieser Gesellschaft in
dieser Zeitspanne Einkommen erzielt hat und welche Höhe dieses Ein-
kommen gegebenenfalls erreichte. Ferner ersuchte die ESTV um Angabe
der aktuell gültigen Adresse B._______s. Die A._______ AG antwortete
darauf mit Schreiben vom 22. Oktober 2013.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 4. März 2014 setzte die ESTV B._______ und die
A._______ AG darüber in Kenntnis, welche Informationen sie dem CLO
gestützt auf dessen Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtigte.
Zugleich gab sie ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
D.
Nachdem die der A._______ AG angesetzte Frist zur freigestellten Stel-
lungnahme ungenutzt verstrichen war, erliess die ESTV (im Folgenden
auch: Vorinstanz) gegenüber dieser Gesellschaft die Schlussverfügung
vom 6. Mai 2014, nach welcher die ESTV dem CLO Amtshilfe «betreffend
[die] [A._______ AG]» leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung).
Nach Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV dem
CLO folgende «Unterlagen» betreffend die A._______ AG:
«1. Existiert die Firma A._______ AG in X._______ tatsächlich (Geschäfts-
betrieb) oder handelt es sich um eine Briefkastenfirma? Welche anderen
Unternehmen sind am Unternehmenssitz der A._______ AG tätig? Be-
finden sich in diesem Gebäude Briefkastenfirmen?
Die A._______ AG existiert in der Schweiz und ist mit folgender Adresse
registriert: Y._______strasse in X._______. Bitte sehen Sie den Auszug
aus dem Handelsregister.
Ob es im Gebäude Briefkastenfirmen gibt, ist uns nicht bekannt.
2. Führt das Unternehmen A._______ AG in der Schweiz Steuern ab? (und
in welcher Höhe) In welchem Geschäftsgebiet ist das Unternehmen tä-
tig?
Die A._______ AG ist im Kanton C._______ registriert und zahlt dort
auch Steuern. Die Höhe der Steuern für das Jahr 2012 ist der Steuer-
verwaltung noch nicht bekannt.
In Bezug auf das Geschäftsgebiet der A._______ AG verweisen wir Sie
auf den Auszug aus dem Handelsregister.
3. War Frau B._______ vom 1. Juli 2009 bis zum 7. Juni 2013 als Arbeit-
nehmerin bei der A._______ AG beschäftigt?
Die ersuchte Information dient zur Anwendung des innerstaatlichen
Steuerrechts Österreichs. Artikel 26 DBA-AT-CH ist in diesem Fall für In-
formationen ab dem 1. Januar 2012 anwendbar. Aus diesem Grund kön-
nen wir die Frage nicht für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2009 und
31. Dezember 2011 beantworten.
Frau B._______ war im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 7. Juni
2013 bei A._______ AG beschäftigt.»
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Seite 5
Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung wird die ESTV das CLO
darauf hinweisen, dass
«a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im
Verfahren gegen Frau B._______, c/o Frau Dr. D._______ […], Öster-
reich, für den im Ersuchen vom 11. Juni 2013 genannten Tatbestand
bzw. Tatbestände verwertet werden dürfen;
b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen
Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur
Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwal-
tungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranla-
gung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das
schweizerisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen vom
30. Januar 1974 fallenden Steuern befasst sind.
E.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2014 beantragt die A._______ AG (im Fol-
genden auch: Beschwerdeführerin), die an sie gerichtete Schlussverfü-
gung der Vorinstanz vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben und auf die Weiter-
gabe von Informationen an das CLO sei zu verzichten. Eventualiter ver-
langt die Beschwerdeführerin, «die Antwort auf die Frage des CLO 'War
Frau B._______ vom 1 Juli 2009 bis zum Juni 2013 als Arbeitnehmerin
bei der A._______ AG beschäftigt?' sei aus den zu übermittelnden Infor-
mationen zu streichen» (Beschwerde, S. 2).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 beantragt die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei-
chischen CLO gestützt auf das DBA-AT zugrunde. Da das vorliegende
Amtshilfegesuch am 11. Juni 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) am 1. Februar
2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens
nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren
DBA-AT (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe,
insbesondere der Amtshilfe im Rahmen des DBA-AT (Art. 32 VGG e
contrario, Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin die Voraus-
setzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde wurde zudem form- und
fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so
dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 26 DBA-AT tauschen die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur
Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend
die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht» (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-AT). Dabei ist der In-
formationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-AT, wonach das Abkommen
für in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Per-
sonen gilt, beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-AT). Zu den unter das
Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Einkommenssteuer in
Österreich (vgl. Art. 2 DBA-AT, insbesondere Art. 2 Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a
DBA-AT).
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Art. 26 Abs. 3 DBA-AT enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Ver-
pflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder In-
formationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft
werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c)
DBA-AT keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche».
Freilich enthält die Art. 26 Abs. 3 DBA-AT vorgehende Vorschrift von
Art. 26 Abs. 5 DBA-AT ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Be-
stimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So
darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-AT die Leistung
von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,
Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigen-
tum an einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang
räumt Art. 26 Abs. 5 Satz 2 DBA-AT den Steuerbehörden des ersuchten
Staates die Befugnis ein, die Offenlegung entsprechender Informationen
durchzusetzen.
2.2 Nach der früheren, mit dem Protokoll zur Änderung des DBA-AT vom
21. März 2006 ins DBA-AT aufgenommenen Fassung von Art. 26 DBA-AT
(im Folgenden: aArt. 26 DBA-AT; vgl. dazu AS 2007 1253 ff., 1255)
tauschten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten «auf Verlangen
die gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen
Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens
sowie zusätzlich zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts im Falle
von Holdinggesellschaften, sofern unter das Abkommen fallende Steuern
betroffen sind» (Abs. 1 Bst. a der Bestimmung). Daneben wurde nach
aArt. 26 (Abs. 1 Bst. b Satz 1) DBA-AT auch zur Durchführung des inner-
staatlichen Rechts bei Betrugsdelikten Amtshilfe gewährt.
3.
3.1 Art. 4 StAhiG mit der Überschrift «Grundsätze» sieht in Abs. 1 vor,
dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Bot-
schaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011 wird
festgehalten, dass diese Vorschrift unter anderem die spontane Amtshilfe-
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leistung grundsätzlich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204). Unter spon-
taner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an aus-
ländische Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne konkretes Ersu-
chen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger
bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe, das heisst der spontanen Übermitt-
lung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen, und der er-
gänzenden spontanen Amtshilfe im Sinne einer zusätzlichen Amtshilfe-
leistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches (vgl. zum
Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6, mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, nicht zulässig. In
der erwähnten Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird
unter anderem Folgendes ausgeführt (BBl 2011 6193 ff., 6205; vgl. dazu
auch AURÉLIA RAPPO/AURÉLIE TILLE, Les conditions d’assistance administ-
rative internationale en matière fiscale selon la LAAF, in: RDAF 2013 II
S. 1 ff., S. 14):
«Es ist unzulässig, Informationen über Personen zu übermitteln, die offen-
sichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind. Da-
bei ist insbesondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die
betroffene Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem
der ersuchende Staat die Informationen wünscht, in keinem Zusammenhang
stehen, wie Bankmitarbeiter, Mitinhaberinnen von Konten oder Bevollmäch-
tigte. Daten über Vermögenszuflüsse und -abflüsse verraten regelmässig
Angaben über Drittpersonen. Macht die Unterbindung dieser Informationen
eine Amtshilfe wertlos, so kann eine Übermittlung erwogen werden. In die-
sem Fall erhalten diese Personen jedoch eine Beschwerdemöglichkeit
(vgl. Art. 19 Abs. 2).»
Die vorausgesetzte Betroffenheit ist nach der Botschaft also insbesonde-
re zu verneinen, wenn die fragliche Person a) zufällig in den edierten Un-
terlagen zur eigentlich betroffenen Person genannt wird und sie b) in kei-
nem Zusammenhang zu dem vom ersuchenden Staat mit dem Amtshilfe-
gesuch verfolgten Steuerzweck steht. Dies hat a fortiori dann zu gelten,
wenn mit dem Amtshilfegesuch auch über eine andere Person Informati-
onen verlangt werden als über die betroffene Person im Sinn des Amtshil-
fegesetzes. Massgeblich ist bei alledem, ob c) die Unterbindung dieser
Informationen über Nichtbetroffene eine Amtshilfe wertlos erscheinen las-
sen; ist dies der Fall, so kann eine Übermittlung dennoch erwogen wer-
A-3098/2014
Seite 9
den, aber nur wenn diesen die Rechte gemäss Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 14
Abs. 2 StAhiG eingeräumt werden und dem beschwerdeberechtigten
Nichtbetroffenen gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eine Schlussverfügung
eröffnet wird, in welcher die Amtshilfeleistung begründet sowie der Um-
fang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
Das DBA-AT enthält keine diesen Vorschriften des StAhiG widerspre-
chenden Regelungen.
4.
4.1 Das vorliegend streitbetroffene Auskunftsersuchen des CLO nennt
B._______ als betroffene Person sowie ihre Adresse. Die Beschwerde-
führerin wird im Gesuch als mutmassliche Informationsinhaberin bezeich-
net. Angegeben ist ferner, dass das Amtshilfegesuch zwecks Erhebung
der Einkommenssteuer in Österreich im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis
7. Juni 2013 gestellt wird. Gefordert werden Angaben zu den «Themen-
bereichen» «Einkommen aus unselbständiger Arbeit oder sonstiger per-
sönlicher Tätigkeit», «Beschäftigungs-/Leiharbeitnehmertätigkeiten» und
«Zahlungen» (vgl. S. 5 des Auskunftsersuchens). Im Einzelnen bittet das
CLO um Antworten auf die hiervor in Bst. A.a genannten Fragen.
Mit Blick auf den hier erwähnten Inhalt des Auskunftsersuchens sowie
den im Gesuch geäusserten Verdacht, dass B._______ unversteuerte
Einkünfte aus einem Dienstvertrag erzielt habe, ist nach Treu und Glau-
ben davon auszugehen, dass das CLO einzig bezüglich B._______ als
betroffene Person (vgl. E. 3.2) um Amtshilfe ersucht und es in diesem Zu-
sammenhang auch Informationen über die Beschwerdeführerin sowie
andere Unternehmen am Unternehmenssitz der Beschwerdeführerin ver-
langt. Diese Annahme rechtfertigt sich auch deshalb, weil sich das Ge-
such nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf die Einkommens-, nicht
jedoch auf die Körperschaftssteuer bezieht. Auch nicht ansatzweise ist
dem Amtshilfegesuch zu entnehmen, die Beschwerdeführerin weise ab-
kommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Unrecht nicht be-
rücksichtigte Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Zwar hat das CLO die
Beschwerdeführerin im Gesuch auch unter dem Abschnitt «Informationen
über die […] juristische Person […] im ersuchenden Staat» genannt
(S. 3 f. des Gesuches). Dies lässt indessen ebenso wenig wie der Um-
stand, dass das CLO die schweizerische Firmenadresse der Beschwer-
deführerin in der Rubrik «Anschrift(en) im ersuchenden Staat» aufführte
(vgl. S. 4 des Gesuches), den Schluss zu, dass das CLO ein Amtshilfe-
gesuch betreffend die Beschwerdeführerin gestellt hat. Denn es ist uner-
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Seite 10
findlich, weshalb das CLO an diesen Stellen des Gesuchformulars sinn-
gemäss davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz im ersu-
chenden Staat Österreich, obschon es diesen Sitz ausdrücklich und zu
Recht in Baar in der Schweiz verortete.
4.2 Nach dem Gesagten ist ausschliesslich von einem Amtshilfegesuch
des CLO betreffend B._______ auszugehen. Die vorinstanzliche Anord-
nung, wonach die ESTV dem CLO «betreffend [die] A._______ AG»
Amtshilfe leiste (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung), steht deshalb
mangels Amtshilfegesuches betreffend die Beschwerdeführerin im Wider-
spruch zum gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach Amtshilfe nur auf
Ersuchen zu leisten ist (vgl. E. 3.1). Diese Anordnung liesse sich ebenso
wie die daran anknüpfenden Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen
Schlussverfügung nur aufrecht erhalten, wenn dieser Grundsatz vorlie-
gend ausnahmsweise nicht greifen würde. Die Übermittlung der streitbe-
troffenen Informationen an die österreichischen Behörden unter dem Titel
«Amtshilfe betreffend die A._______ AG» liefe nämlich im Ergebnis dar-
auf hinaus, dass unabhängig vom Auskunftsersuchen betreffend
B._______ selbständige oder antizipierte spontane Amtshilfe betreffend
die Beschwerdeführerin geleistet würde. Daran kann auch der mit Dispo-
sitiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung in Aussicht gestellte Hinweis an das
CLO nichts ändern, dass die in Frage stehenden Informationen nur im
Verfahren gegen B._______ verwertet werden dürfen.
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme vom
grundsätzlichen Verbot der spontanen Amtshilfe im Sinne von Art. 4
Abs. 1 StAhiG zulassen würden. Zum einen enthält weder das frühere
noch das heute geltende einschlägige Abkommensrecht mit Österreich
eine diesbezüglich vom Steueramtshilfegesetz abweichende Regelung
(vgl. E. 2). Zum anderen sind dem Ersuchen des CLO keine Anhaltspunk-
te zu entnehmen, welche hinsichtlich der in der Schweiz inkorporierten
Beschwerdeführerin auf steuerliche Anknüpfungspunkte in Österreich
hindeuten und damit die Frage nach der Notwendigkeit spontaner Amts-
hilfe überhaupt aufwerfen könnten.
4.3 Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Schlussverfügung nicht
rechtskonform und deshalb aufzuheben ist. Es darf keine Amtshilfe betref-
fend die A._______ AG mit Sitz in X._______ geleistet werden. Die Fra-
ge, ob im Rahmen des Amtshilfeverfahrens betreffend «B._______» mit
Bezug auf die hier in Frage stehenden Informatio-
nen eine Schlussverfügung gegen die Beschwerdeführerin als vom Ersu-
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Seite 11
chen nicht betroffene Person (vgl. Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 2 StAhiG; E. 3.2) hätte ergehen dürfen, kann unter diesen Umstän-
den dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdeführerin
nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwer-
deführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung
der ESTV vom 6. Mai 2014 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe
betreffend die A._______ AG mit Sitz in X._______ geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfah-
ren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
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abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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