B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3109/2011
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
Sicherheitsfonds BVG,
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG, Eigerplatz 2,
3007 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Rothenbühler,
Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A-3109/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Vera- und Pevos-Sammelstiftungen wurden im Jahr 1984 mit dem
Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unter-
nehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen
Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene er-
richtet. Nachdem sie anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwie-
sen, stellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständi-
ge Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der beiden
Sammelstiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordne-
te ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an.
Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt. In der Folge
stellte der Sicherheitsfonds BVG gesetzliche Vorsorgeleistungen von
Fr. 62'500'00.-- für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung in Liquidation
und Fr. 10'100'000.-- für diejenigen der Pevos-Sammelstiftung in Liquida-
tion sicher.
B.
Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds BVG mit zwei Schaden-
ersatzbegehren an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und
beantragte, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei unter Vorbehalt
der Nachklage für weitere noch zu erbringende Insolvenzleistungen zu
verpflichten, ihr die Beträge von Fr. 62'500'00.-- und Fr. 10'100'000.--, zu-
züglich Zins zu 5% auf verschiedenen Teilbeträgen ab verschiedenen Fäl-
ligkeiten, zu bezahlen. Daneben stellte er verschiedene prozessuale An-
träge, wie die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Der Sicherheits-
fonds BVG begründete die Forderungen mit den von ihm infolge Zah-
lungsunfähigkeit der Sammelstiftungen sichergestellten Leistungen, für
die ihm gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit einer Vor-
sorgeeinrichtung ein Verschulden treffe, ein gesetzliches Rückgriffsrecht
zustehe. Dieses werde wegen Verletzung von Aufsichtspflichten durch
das BSV gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend
gemacht.
C.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds
BVG mit, dass sich sein Schadenersatzbegehren zwar formell auf das
Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Be-
hördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG,
SR 170.32), materiell aber auf Art. 56a des Bundesgesetzes vom 25. Juni
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1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) stütze. Bei einem Tatbestand, der unter die Haftpflicht-
bestimmungen anderer Erlasse falle, richte sich die Haftung des Bundes
nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Da es sich bei
Art. 56a BVG um eine solche Spezialnorm handle, sei die Anwendbarkeit
von Art. 3 Abs. 1 VG ausgeschlossen und es könne auch nicht das Ver-
fahren nach Art. 10 und 20 VG zum Zuge kommen. Vielmehr sei nach
dem in Art. 73 Abs. 1 BVG explizit vorgesehenen Verfahren vorzugehen.
D.
Am 25. Juli 2000 erhob der Sicherheitsfonds BVG beim Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern zwei Klagen, mit welchen er von der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft die Beträge von Fr. 62'500'00.-- und
Fr. 10'100'000.--, zuzüglich Zins, forderte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die beiden Klagen mit
Urteilen vom 8. Juli 2002 nicht ein. Zur Begründung erwog es im Wesent-
lichen, dass sich gemäss Rechtsprechung die Haftung der kantonalen
Aufsichtsbehörden nach dem kantonalen Staatshaftungsrecht richte und
demnach, wenn – wie vorliegend – die Aufsicht durch eine Bundesbehör-
de wahrgenommen werde, das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar sei.
Die Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 73 BVG stehe nur zur Verfü-
gung, wenn sich der Regressanspruch nach Art. 56a BVG gegen die
nach Art. 52 BVG verantwortlichen Organe richte.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2002 ersuchte der Sicherheitsfonds BVG
das EFD um Bestätigung, dass dieses sich für die Beurteilung der Scha-
denersatzbegehren vom 20. April 2000 als zuständig erkläre. Beim Vor-
liegen einer solchen Bestätigung könne allenfalls auf den Weiterzug der
Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verzichtet werden.
F.
Am 12. August 2002 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds BVG u.a. mit,
es habe die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zusam-
men mit dem BSV analysiert und könne sich im Ergebnis der Auffassung
des Gerichts anschliessen. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei es da-
zu bereit, die ursprünglichen Begehren vom 20. April 2000 als Eingaben
nach Art. 20 Abs. 2 VG zu betrachten und im Verfahren nach Art. 10
Abs. 1 VG an die Hand zu nehmen. Das EFD gab dem Sicherheitsfonds
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BVG die Möglichkeit, sich zu den prozessualen Anträgen vom 20. April
2000 zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 erklärte der Sicherheitsfonds BVG
gegenüber dem EFD, dass er gestützt auf dessen Ausführungen vom
12. August 2002 die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
nicht anfechten werde. Zudem bestätigte er die prozessualen Anträge
vom 20. April 2000 und ersuchte um Erlass einer entsprechenden Verfü-
gung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2002 sistierte das EFD die
Verfahren betreffend die Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 und
wies das Gesuch des Sicherheitsfonds BVG um Akteneinsicht beim BSV
ab.
I.
Auf ein entsprechendes Begehren des Sicherheitsfonds BVG vom 2. No-
vember 2009 hob das EFD mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember
2009 die Sistierung der Verfahren auf. Zudem wies es darauf hin, dass
Art. 56a Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung gemäss BGE 130 V 277 auch die rechtliche Grundlage für die
Verantwortlichkeit der nicht unter Art. 52 BVG fallenden Personen bilde.
Aufgrund dessen seien die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 8. Juli 2002 im Nachhinein als nicht gesetzeskonform zu quali-
fizieren. Es stelle sich somit erneut die Frage der Zuständigkeit des EFD
zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren, weshalb es sich aus pro-
zessökonomischen Gründen rechtfertige, die Verfahren vorläufig auf die-
se Frage zu beschränken.
J.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 beantragte der Sicherheitsfonds BVG, die
Zuständigkeit des EFD sei zu bestätigen und die Verfahren seien weiter-
zuführen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass das
EFD mit dem als Zwischenverfügung zu qualifizierenden Schreiben vom
12. August 2002 seine Zuständigkeit festgestellt habe. Diese Zwischen-
verfügung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das EFD
habe deren Inhalt nachträglich mehrmals ausdrücklich oder konkludent
bestätigt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt kein zweites Mal über seine
Zuständigkeit entscheiden dürfe. Selbst wenn jedoch keine Verfügung
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über die Zuständigkeit vorliegen sollte, sei das Vertrauen des Sicherheits-
fonds BVG in die vom EFD mehrfach ausdrücklich bestätigte Zuständig-
keit zu schützen.
K.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat das EFD auf die Schadenersatzbe-
gehren des Sicherheitsfonds BVG vom 20. April 2000 nicht ein. Den Er-
wägungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Forderung des
Sicherheitsfonds BVG gemäss BGE 130 V 277 im Verfahren nach
Art. 56a BVG geltend zu machen sei. Das Verantwortlichkeitsgesetz finde
gestützt auf den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 VG keine Anwendung, wes-
halb auf die Schadenersatzbegehren nicht einzutreten sei. Die Zustän-
digkeit gehöre zu den objektiven Verfahrens- und Prozessvoraussetzun-
gen und sei zwingender Natur. Sie könne nicht gestützt auf eine Verein-
barung oder den Vertrauensgrundsatz begründet werden. Zudem seien
die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Berufung auf den
Vertrauensgrundsatz auch inhaltlich nicht gegeben. Entgegen der Auffas-
sung des Sicherheitsfonds BVG könne in der Mitteilung vom 12. August
2002, wonach das EFD die Begehren vom 20. April 2000 nach Art. 10 VG
an die Hand nehmen werde, keine Bejahung der Zuständigkeit ersehen
werden. Selbst wenn diese Erklärung als behördliche Auskunft zu werten
wäre, hätte der Sicherheitsfonds BVG deren Unrichtigkeit erkennen müs-
sen. Denn er habe gewusst, dass das nach Art. 73 BVG zuständige Ge-
richt des Kantons Solothurn in einem gleichen Fall zu einem anderen
Schluss als das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gekommen sei.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Entscheide hätte der Sicherheitsfonds
BVG bis zu einem entsprechenden höchstrichterlichen Urteil nicht auf die
Richtigkeit der Auskunft vertrauen dürfen.
L.
Am 31. Mai 2011 lässt der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz)
Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei in Aufhebung
der Verfügung vom 19. April 2011 anzuweisen, auf die Schadenersatzbe-
gehren einzutreten. Eventualiter sei über die weitere Behandlung der
Schadenersatzbegehren ein Meinungsaustausch gemäss Art. 8 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) mit dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern durchzuführen. Gegebenenfalls sei das Verfahren anschliessend
gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an dieses zu überweisen.
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Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen,
dass sich aus dem ausdrücklich in Bezug auf eine kantonale Aufsichtsbe-
hörde ergangenen BGE 130 V 277 nichts gegen die Zuständigkeit der
Vorinstanz ableiten lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Kla-
geverfahren nach Art. 73 BVG bezüglich einer Aufsichtsbehörde des
Bundes nicht zur Anwendung gelange. Denn andernfalls müsste ein kan-
tonales Gericht über ein Schadenersatzbegehren gegen den Bund ent-
scheiden, was dem normalen bundesstaatsrechtlichen Prinzip über die
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen würde.
Zudem werde sich die Vorinstanz mit der mangelhaften Aufsichtstätigkeit
des BSV ohnehin beschäftigen müssen, weil sie für die von den beiden in
Liquidation stehenden Sammelstiftungen eingereichten Schadenersatz-
begehren gegen den Bund unbestrittenermassen zuständig sei. Eine
Trennung der Rechtswege erscheine aus diesem Grund nicht sinnvoll
und unter verfahrensökonomischen Aspekten nicht nachvollziehbar.
Ferner sei zu beachten, dass die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit
in der unangefochten gebliebenen Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2002 ausdrücklich aufgenommen, erörtert und mit einer Rechtsmittel-
belehrung eröffnet habe. Ein nachträgliches Abrücken von dieser rechts-
kräftigen Verfügung sei vorliegend nicht möglich, weil die Voraussetzun-
gen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs nicht erfüllt seien. Zu-
dem begründe bereits das Schreiben vom 12. August 2002 ein hinrei-
chend schützenswertes Vertrauen. Darin habe die Vorinstanz bestätigt,
dass sie sich nach einer gemeinsamen Analyse mit dem BSV der Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern anschliesse und die
Schadenersatzbegehren materiell behandeln werde. Mit einer Änderung
der vorinstanzlichen Haltung nach Jahr und Tag sei nicht zu rechnen ge-
wesen.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens lässt der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, dass vorliegend die Gefahr eines negativen Zuständigkeitskonflikts
bestehe und eine Überweisung an die zuständige Behörde stattfinden
müsse. Andernfalls würde er um den verfassungsmässig garantierten
Rechtsschutz gebracht.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Forderung stütze sich auf Art. 56a BVG, der als eigenständige
Haftungsnorm die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ver-
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dränge. Gemäss BGE 130 V 277 seien die Kantone als Träger der Be-
rufsvorsorgeaufsicht zu den Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG zu
zählen, die für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung
entstandenen Schaden verantwortlich seien und auf die der Beschwerde-
führer Regress nehmen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Bund
als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht, anders als ein Kanton, nicht eine
Person nach Art. 56a Abs. 1 BVG darstellen solle. Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers widerspreche es auch nicht einem bun-
desstaatsrechtlichen Prinzip, wenn ein kantonales Gericht erstinstanzlich
über Schadenersatzansprüche gegen den Bund entscheide. Dies ent-
spreche vielmehr dem Vorbehalt in Art. 3 Abs. 2 VG und sei nicht unüblich
(z.B. bei Haftungsansprüchen gestützt auf Art. 56 und 58 des Obligatio-
nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gemäss Art. 73 Abs. 1
Bst. d BVG sei das von jedem Kanton bezeichnete Gericht zuständig zur
Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 56a BVG. Diese
Zuständigkeitsnorm sei vorliegend anwendbar und schliesse die Anwen-
dung des Verantwortlichkeitsgesetzes aus.
Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sie weder im Schreiben vom
12. August 2002 noch in der Zwischenverfügung vom 27. September
2002 ihre Zuständigkeit bejaht, sondern lediglich die Anhandnahme des
Verfahrens bestätigt bzw. dieses sistiert habe. Die Frage eines Widerrufs
könne sich deshalb nicht stellen. Dem Beschwerdeführer habe klar sein
müssen, dass mit der Anhandnahme des Verfahrens noch nicht die Zu-
ständigkeit bejaht werde.
N.
Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 20. Oktober 2011 an den
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und ausführen,
dass er – wie die Vorinstanz korrekt bemerke – seine Schadenersatzan-
sprüche auf Art. 56a BVG stütze. Diese Haftungsgrundlage ändere je-
doch nichts an der Zuständigkeit der Vorinstanz, denn Art. 3 Abs. 2 VG
enthalte einen rein materiellrechtlichen Verweis und keine Normierung zur
Zuständigkeit. Soweit die Vorinstanz bezüglich der Zuständigkeit kantona-
ler Gerichte über Haftungsansprüche gegen den Bund auf Art. 56 und 58
OR verweise, handle es sich dabei um rein zivilrechtliche und nicht – wie
vorliegend – um öffentlichrechtliche Ansprüche. Tatsächlich finde sich
keine gesetzliche Regelung, die öffentlichrechtliche Ansprüche gegen den
Bund einer kantonalen Behörde zur Entscheidung zuweise. Die Recht-
mässigkeit hoheitlichen Handelns einer Bundesbehörde sei nicht durch
die Kantone zu überprüfen. Nur wenn sich der Bund auf den Boden des
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Privatrechts begebe, könne ein kantonales Gericht darüber entscheiden.
Für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 sei
demnach nicht das nach Art. 73 BVG vorgesehene kantonale Gericht,
sondern die Vorinstanz zuständig.
O.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Nichteintretens-
entscheid stellt eine solche Verfügung dar und kann als Endentscheid im
Sinn von Art. 44 VwVG ohne weitere Voraussetzung angefochten werden
(FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetzt über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 19 zur Art. 44 und Rz. 15 zu
Art. 45). Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit
welcher auf seine Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde, ohne
Weiteres beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
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Seite 9
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurtei-
lung der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegehren vom
20. April 2000 zu Recht verneint hat.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zu-
fügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Demgegenüber
richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter die Haft-
pflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, gemäss Art. 3 Abs. 2 VG
nach jenen besonderen Bestimmungen. Derartige besondere Entschädi-
gungsregelungen sind ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen
in ihrem Anwendungsbereich die betreffende allgemeine Regelung des
Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt auch nicht etwa ergänzend
zur Anwendung; es steht im Verhältnis zu den besonderen Entschädi-
gungsregelungen auf dem Boden der sogenannten exklusiven Gesetzes-
konkurrenz und ist in diesem Sinn subsidiär (BGE 133 V 14 E. 5, 129 V
394 E. 4, 115 II 237 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom
3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1010/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 4.1; TOBIAS JAAG,
Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht,
Teil 3, 2. Auflage, Basel 2006, Rz. 22; NADINE MAYHALL, Aufsicht und
Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 218 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 2221). Entscheidend für die Anwendung des Ve-
rantwortlichkeitsgesetzes ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der
unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Im vorlie-
genden Fall kommt als solcher das BVG in Betracht.
3.2
3.2.1 Nach der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung von
Art. 56 Abs. 1 Bst. b Satz 2 BVG (AS 1983 797; aufgehoben per 31. De-
zember 1996) regelte der Bundesrat die Voraussetzungen für die Leis-
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Seite 10
tungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht auf Organe zah-
lungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der Bundes-
rat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des Sicherheits-
fonds BVG (aSFV 2; AS 1986 867; in Kraft bis 30. Juni 1998) erlassen.
Nach deren Art. 11 hatte der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen,
die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden
traf, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen. Am
1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (AS 1996 3067; in der bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) in Kraft, wonach der
Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit
der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden
traf, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hatte.
In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sieht Art. 56a Abs. 1 BVG
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zah-
lungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks (bzw.
des Versichertenkollektivs in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewese-
nen Fassung; AS 2004 1677) ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Si-
cherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche
der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann.
3.2.2 Der Beschwerdeführer leitet die geltend gemachten Ansprüche aus
Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben.
Daher gelangen grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt massgeben-
den Fassungen von Art. 56a Abs. 1 BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 zur Anwen-
dung (BGE 135 V 373 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach diesen Regelungen
subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche der Vorsorgeein-
richtung, sondern hat einen eigenen Anspruch. Dieser richtet sich im Un-
terschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stif-
tung, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfä-
higkeit der Stiftung ein Verschulden trifft (BGE 130 V 277 E. 2.1), und
zwar nach Art. 11 aSFV 2 über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch
bereits in der ursprünglichen Fassung (BGE 135 V 163 E. 5.2 mit Hinwei-
sen).
3.2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Ge-
richt, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vor-
sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entschei-
det. Laut Satz 2 dieser Bestimmung (in der vom 1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1996 3067) ent-
scheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 und
über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 73
A-3109/2011
Seite 11
Abs. 1 Bst. c und d BVG). Das Berufsvorsorgegericht ist für die Beurtei-
lung von Rückforderungsklagen des Sicherheitsfonds zuständig, auch
wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat
(BGE 130 V 297 E. 2.1, 135 V 373 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die geltend
gemachten Schadenersatzansprüche in materieller Hinsicht nach Art. 56a
Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 11 aSFV 2 (in der bis Ende Dezember 1996 in Kraft gewesenen
Fassung) zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits in
seinen Eingaben vom 20. April 2000 auf Art. 56a Abs. 1 BVG bezogen
und am 20. Oktober 2011 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens explizit
bestätigt, dass er die geltend gemachten Ansprüche auf diese Haftungs-
bestimmung stütze. Die übereinstimmende Auffassung der Parteien be-
züglich der massgebenden gesetzlichen Haftungsgrundlage erscheint
insbesondere mit Blick auf BGE 130 V 277 als zutreffend. Das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht (nunmehr: Bundesgericht) hatte darin erwo-
gen, dass mit Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) die Verantwortlichkeit
derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeein-
richtung (mit)verschuldet haben, gesetzlich verankert worden sei. Der
Personenkreis, auf welchen der Sicherheitsfonds gemäss der genannten
Bestimmung im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rück-
griff nehmen könne, gehe über die in Art. 52 BVG genannten Personen
hinaus und erlaube insbesondere den Einbezug eines Kantons als Träger
der Aufsichtsbehörde (BGE 130 V 280 E. 2.1 und 3.3 mit Hinweisen). Das
Gleiche gilt auch, wenn intertemporalrechtlich die bis Ende 1996 in Kraft
gewesene Fassung von Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG i.V.m. Art. 11 aSFV 2
Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_92/2007 vom 30. April
2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Können somit gestützt auf Art. 56a Abs. 1
BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 nicht nur Personen, die mit der Verwaltung, Ge-
schäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut waren, ins
Recht gefasst werden, ist kein Grund ersichtlich, den Bund als Träger der
Aufsichtsbehörde als möglichen Haftpflichtigen auszuschliessen.
4.2 Die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche ge-
stützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 als die massgebende
– und nach dem Gesagten zu Recht unbestritten gebliebene (vgl. E. 4.1
hiervor) – materiellrechtliche Haftungsgrundlage führt in verfahrensrecht-
licher Hinsicht zur sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
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Seite 12
nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. De-
zember 2004 in Kraft gestandenen Fassung). Dies gilt – wie bereits er-
wähnt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) – selbst dann, wenn sich der Sachverhalt vor
dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 2
VG ergebenden exklusiven Gesetzeskonkurrenz (vgl. dazu E. 3.1 hiervor)
ist die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgeschlossen. Die-
ser Ausschluss bezieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfah-
rensrechtlichen Regelungen. Entsprechend richtet sich die Zuständigkeit
nach den im Spezialgesetz vorgesehenen Bestimmungen (JAAG, a.a.O.,
Rz. 34). Sie ergibt sich somit vorliegend nicht aus dem Verantwortlich-
keitsgesetz, sondern aus Art. 73 Abs. 1 BVG, der sich auf sämtliche vom
Sicherheitsfonds geltend gemachten Rückgriffsansprüche bezieht (BEAT
CHRISTEN, BVG und FZG, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern
2010, Rz. 17 zu Art. 56a). Die Vorinstanz wäre demnach zur Beurteilung
der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegehren grund-
sätzlich nicht zuständig.
4.3 Ob das vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisierte Prinzip der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen an der erwähnten gesetz-
lichen Zuständigkeitsordnung etwas zu ändern vermag, braucht vorlie-
gend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Zuständigkeit der
Vorinstanz ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5 hiernach) –
ohnehin als gegeben zu erachten. Immerhin bleibt zu den diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers zu bemerken, dass – wie die
Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 56 und 58 OR zutreffend ausführt – eine
erstinstanzliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen den
Bund durch ein kantonales Gericht nicht ausgeschlossen ist. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht notwendig, dass
sich der Bund hinsichtlich des haftungsrelevanten Tatbestands auf den
Boden des Privatrechts begeben hat. Denn Art. 3 Abs. 2 VG will alle Tat-
bestände, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen,
diesen Gesetzen unterstellen, unabhängig davon, ob die Frage der Ver-
antwortlichkeit sich letztlich aus privatem oder öffentlichem Recht stellt
(vgl. BGE 115 II 237 E. 2b mit Hinweis u.a. auf BGE 112 II 230 E. 2b,
nach welchem für das Gemeinwesen die Haftung des Werkeigentümers
[Art. 58 OR] auch gelte, wenn Anlagen des Verwaltungsvermögens oder
im Gemeingebrauch mit Mängeln behaftet sind und Dritte deswegen ge-
schädigt werden). Ferner ist zu beachten, dass sich die Subsidiaritätsre-
gel von Art. 3 Abs. 2 VG nicht nur auf privatrechtliche Haftungsnormen,
sondern auch auf öffentlichrechtliche Haftungsnormen in zahlreichen wei-
A-3109/2011
Seite 13
teren Gesetzen bezieht (vgl. dazu die Auflistung von JAAG, a.a.O.,
Rz. 34). Unter diesen Spezialgesetzen finden sich auch solche, die in
Abweichung zur Zuständigkeitsordnung im Verantwortlichkeitsgesetz ein
kantonales Gericht zur erstinstanzlichen Beurteilung von Entschädi-
gungsansprüchen gegen den Bund bzw. gegen die mit öffentlichrechtli-
chen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen vorsehen (vgl. da-
zu beispielsweise Art. 99 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 73 ff. und
101 VStrR [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 4.1] oder Art. 78 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 57 und 58 ATSG [BGE 136 II 187;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Bern/Basel/Genf 2009, Rz. 7
und 39 ff. zu Art. 78]).
5.
5.1 Abgesehen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die nach
dem Gesagten eher für die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
spricht, bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Vorinstanz habe
die Frage der Zuständigkeit in der unangefochten gebliebenen Zwischen-
verfügung vom 27. September 2002 ausdrücklich aufgenommen, erörtert
und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Dabei sei nicht entschei-
dend, dass die Zuständigkeit im Dispositiv nicht ausdrücklich erwähnt
worden sei; es genüge, wenn die Vorinstanz eine Prozesshandlung – wie
hier eine Sistierung – vorgenommen habe. Ein nachträgliches Abrücken
von dieser rechtskräftigen Verfügung sei vorliegend nicht möglich, weil
die Voraussetzungen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs nicht
erfüllt seien. Soweit überhaupt eine Fehlerhaftigkeit vorliege, wiege diese
leicht; sie stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zum potenziellen Scha-
den, den sichergestellten Millionenbetrag nicht mehr rückfordern zu kön-
nen. Zudem sei zu beachten, dass bereits das Schreiben vom 12. August
2002 ein hinreichend schützenswertes Vertrauen begründet habe. Ge-
mäss den darin gemachten Angaben hinsichtlich der Zuständigkeit habe
sich die Vorinstanz nach einer gemeinsamen Analyse mit dem BSV der
Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angeschlossen
und bestätigt, die Schadenersatzbegehren materiell zu behandeln. Mit ei-
ner Änderung der vorinstanzlichen Haltung nach Jahr und Tag sei nicht zu
rechnen gewesen. Die Vorinstanz sei zur Auskunft zuständig gewesen
und habe diese – nach Konsultation mit einer anderen Bundesbehörde –
auch vorbehaltlos erteilt. Da im Vertrauen in deren Richtigkeit die Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht angefochten worden
A-3109/2011
Seite 14
seien, liege eine unterlassene Disposition vor, die nicht nachgeholt wer-
den könne. Schliesslich überwiege das Interesse an der Behandlung der
Schadenersatzbegehren durch die Vorinstanz und damit die Bindung an
die Vertrauensgrundlage das entgegenstehende Interesse an der Einhal-
tung des (vermeintlich) richtigen Prozessweges, zumal ohnehin zu erwar-
ten sei, dass die Angelegenheit beim Bundesgericht ende. Die Zuständig-
keit der Vorinstanz sei deshalb zu bejahen.
5.2 Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er die
Zuständigkeit der Vorinstanz begründet, laufen letztlich auf die Frage des
Vertrauensschutzes hinaus. Unabhängig davon, ob das – der gesetzli-
chen Zuständigkeitsordnung allenfalls entgegenstehende (vgl. E. 4 hier-
vor) – Schreiben vom 12. August 2002 eine Verfügung darstellt oder die
Zuständigkeit Gegenstand der Zwischenverfügung vom 27. September
2002 gebildet hat, kann daraus für sich alleine noch nichts Entscheiden-
des abgeleitet werden. Denn auch in diesen Fällen wäre die Tragweite
der davon abweichenden – vorliegend angefochtenen – Verfügung vom
19. April 2011 letztlich mit Blick auf das Vertrauensprinzip zu würdigen
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 22 Rz. 4).
5.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes als eine Ausprägung des Ge-
bots von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berech-
tigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimm-
te Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer-
den (BGE 138 I 49 E. 8.3.1, 131 II 627 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 626 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 3). Er
gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Behörden und Privatpersonen, son-
dern auch zwischen zwei Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 622 und 659; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010
vom 7. April 2011 E. 5.1 und C-1052/2006 vom 13. März 2009 E. 5).
Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage, worun-
ter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das beim be-
troffenen Privaten bzw. bei einer anderen Behörde bestimmte Erwartun-
gen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Recht-
setzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungs- oder Gerichtspraxis in
Frage. Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes
stellen sodann unrichtige behördliche Auskünfte und Zusicherungen dar.
A-3109/2011
Seite 15
Rechtsprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass (a) die Behörde
die Auskunft vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-
stimmte Personen erteilt hat, (b) sie für die Erteilung der betreffenden
Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (c) die Unrichtig-
keit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen war, (d) im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen
wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt
werden können, und (e) die relevante Rechts- und Sachlage seit der Aus-
kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I
161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff.
und Rz. 668 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
1983, S. 79 ff.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss
das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft das
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Beru-
fung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-793/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2 und
C-2335/2009 vom 28. März 2011 E. 2.5, je mit Hinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696).
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauens-
schutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden
soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden
wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 697 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1).
5.4 Vorliegend ist hinsichtlich der vorausgesetzten Vertrauensgrundlage
nicht weiter relevant, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt –
die Frage der Zuständigkeit bereits Gegenstand einer Verfügung bildete.
Denn selbst wenn dem nicht so wäre, könnten die im Schreiben vom
12. August 2002 enthaltenen Informationen eine vertrauensbegründende
Grundlage im Sinn einer (unrichtigen) behördlichen Auskunft bzw. Zusi-
cherung darstellen. Es besteht somit ein rechtsgenüglicher Anknüpfungs-
punkt, weshalb nachfolgend auf die weiteren Voraussetzungen des Ver-
trauensschutzes einzugehen ist.
5.4.1 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. August 2002 insbesondere mit, sie habe die Urteile des Verwaltungs-
A-3109/2011
Seite 16
gerichts des Kantons Bern, mit welchen dieses seine Zuständigkeit ver-
neint habe und auf die Klagen nicht eingetreten sei, zusammen mit dem
BSV analysiert und könne sich im Ergebnis der Auffassung des Gerichts
anschliessen. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei sie dazu bereit, die
ursprünglichen Begehren vom 20. April 2000 als Eingaben nach Art. 20
Abs. 2 VG zu betrachten und im Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 VG an die
Hand zu nehmen.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz
mit den erwähnten Ausführungen ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der
Schadenersatzbegehren anerkannte. Ihr Einwand, sie habe damit nicht
ihre Zuständigkeit, sondern lediglich die Anhandnahme des Verfahrens
bestätigt, erscheint konstruiert und unglaubwürdig. Denn mit Blick auf die
in dieser Angelegenheit ergangene Korrespondenz und den Hinweis der
Vorinstanz, sie könne sich nach erfolgter Analyse des Urteils der Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts anschliessen, können die Ausführungen
einzig in Bezug auf die von ihr als gegeben erachtete Zuständigkeit ver-
standen werden. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, wieso die Vorin-
stanz nicht umgehend, sondern erst am 19. April 2011 – mithin beinahe
11 Jahre nach Einreichung der Schadenersatzbegehren – einen Nichtein-
tretensentscheid erlassen hat. Die von der Vorinstanz am 12. August
2002 vorbehaltlos gemachten Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit
richteten sich an den Beschwerdeführer und standen im Zusammenhang
mit den hängigen Verfahren. Sie ergingen somit in Bezug auf eine kon-
krete Situation und einen bestimmten Adressaten. Dass die Vorinstanz
sodann für die Erteilung der Auskunft über ihre eigene Zuständigkeit be-
rechtigt war, ist evident und entsprechend auch zu Recht unbestritten.
Ferner war die (allfällige) Unrichtigkeit der Auskunft für den Beschwerde-
führer nicht ohne Weiteres zu erkennen. Nachdem das Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern davon ausgegangen ist, dass das Verantwortlich-
keitsgesetz für die Zuständigkeit massgebend sei, und die Vorinstanz sich
in der Folge dieser Auffassung anschloss, kann nicht ernsthaft in Betracht
gezogen werden, der Beschwerdeführer hätte in Abweichung davon die
(richtige) Zuständigkeit erkennen müssen. Daran ändert entgegen dem
vorinstanzlichen Vorbringen nichts, dass der Beschwerdeführer von ei-
nem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn gewusst ha-
ben soll, in welchem dieses bezüglich der Zuständigkeit zu einem ande-
ren Schluss als das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gekommen sei.
Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (über
welches letztinstanzlich in BGE 130 V 277 entschieden wurde) erging
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Seite 17
– wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt – in Bezug auf eine Auf-
sichtsbehörde des Kantons und nicht des Bundes, weshalb sich daraus
nicht ohne Weiteres eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Auskunft ableiten liess. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer auf die von
der Vorinstanz am 12. August 2002 gemachten Ausführungen hinsichtlich
ihrer Zuständigkeit zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren vertrau-
en.
5.4.2 Wie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September
2002 zu entnehmen ist, hatte er sich gestützt auf die Ausführungen der
Vorinstanz vom 12. August 2002 dazu entschlossen, die Urteile des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Bern nicht anzufechten. Damit hat er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft eine Dispositi-
on unterlassen, die aufgrund der inzwischen längst abgelaufenen
Rechtsmittelfrist nicht nachgeholt werden kann. Da es mit Blick auf die
ergangene Korrespondenz glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdefüh-
rer ohne die vorinstanzlichen Ausführungen vom 12. August 2002 die Ur-
teile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angefochten hätte, ist
der vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Auskunft und
der Unterlassung gegeben. Dies gilt umso mehr als an das Vorliegen ei-
nes solchen hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht allzu strenge
Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2008
vom 11. September 2009 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 687 ff.).
Die im Vertrauen auf die Ausführungen der Vorinstanz erfolgte Unterlas-
sung würde sich für den Beschwerdeführer insofern nachteilig auswirken,
als er bei einer Bestätigung der vorliegend angefochtenen Verfügung die
geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht gerichtlich überprü-
fen lassen könnte. Denn die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 8. Juli 2002 sind – selbst wenn sie fehlerhaft wären – in
Rechtskraft erwachsen und stehen einer erneuten Klageerhebung entge-
gen. Dies wäre lediglich dann anders, wenn die Urteile als nichtig zu qua-
lifizieren wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Nichtigkeit,
d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen,
wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er of-
fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge-
fährdet wird (BGE 136 II 486 E. 3.1, 132 II 342 E. 2.1, je mit Hinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 956). Zwar kann ein fehlerhafter
Entscheid über die sachliche Zuständigkeit einer Behörde einen Nichtig-
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Seite 18
keitsgrund darstellen; im vorliegenden Fall war die (eventuelle) Fehlerhaf-
tigkeit jedoch weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Zudem würde es
sich auch nicht mit der Rechtssicherheit vertragen, die vor rund 10 Jahren
ergangenen Urteile des kantonalen Verwaltungsgerichts von Amtes we-
gen als nichtig zu qualifizieren.
5.4.3 Schliesslich ist seit der Einreichung der Schadenersatzbegehren
bzw. der allenfalls unrichtigen Auskunft der Vorinstanz keine relevante
Änderung der Rechts- oder Sachlage eingetreten, die das berechtigte
Vertrauen des Beschwerdeführers in Frage stellen könnte.
5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für eine Beru-
fung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Dem Beschwerdeführer dürfen
deshalb keine Nachteile aus seinem berechtigten Vertrauen in das Ver-
halten der Vorinstanz entstehen (vgl. E. 5.3 hiervor). Dies führt vorliegend
– nachdem ein Entschädigungsanspruch mangels eines liquiden finanzi-
ellen Schadens ausser Betracht fällt – dazu, dass die Vorinstanz an die
Vertrauensgrundlage zu binden ist.
Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses an der (vermeintlich)
richtigen Rechtsanwendung, die dem Interesse am Schutz des Vertrau-
ens entgegenstehen könnten, sind nicht auszumachen. Zwar ist die Zu-
ständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts grundsätzlich zwingender
Natur und kann insbesondere nicht durch Einverständnis zwischen Be-
hörde und Partei abgeändert werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VwVG; BGE 133 II
181 E. 5.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 70/06 vom
30. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6749/2010 vom 3. Oktober 2011 E. 7.2.4; MICHEL DAUM, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 Rz. 23 zu Art. 7). Die
Rechtsprechung hat jedoch in Ausnahmefällen ein Abweichen von der
funktionellen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_223/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1.2; BVGE 2009/37
E. 1.3.1 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom
10. August 2012 E. 1.1.4), der örtlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2 f.
und C-2892/2006 vom 29. Mai 2007 E. 1.3.5 mit Hinweisen) sowie der
sachlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3 und
A-7510/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5) zugelassen. Ein solches Abweichen
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Seite 19
von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und mithin eine Relativie-
rung des verfassungsrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1
BV) ist im Einzelfall insbesondere dann nicht auszuschliessen, wenn an-
sonsten verfahrensgrundrechtswidrige Zustände bestünden (vgl. zum
Verhältnis des Legalitätsprinzips zu anderen Verfassungswerten: CHRIS-
TOPH BÜRKI, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie,
Bern 2011, S. 322 ff. und 345 f.). Vorliegend würde das Festhalten an der
(vermeintlich) richtigen Zuständigkeit dazu führen, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung seiner Schadenersatz-
begehren durch das vertrauensbegründende Verhalten der Vorinstanz un-
terbunden würde (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Damit könnte verschiedenen Ver-
fassungsprinzipien – wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem
Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) – in stossender Weise
nicht Genüge getan werden. Um dies zu verhindern, rechtfertigt es sich,
die Vorinstanz an die von ihr gesetzte Vertrauensgrundlage zu binden
und ihre Zuständigkeit (allenfalls) in Abweichung von der gesetzlichen
Ordnung als gegeben zu erachten. Ein solches Vorgehen, das im Übrigen
nichts an der letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichts ändert,
erscheint ferner auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt.
Denn die Vorinstanz wird sich mit dem vorliegend massgebenden Sach-
verhalt ohnehin beschäftigen müssen, weil sie für die von den beiden in
Liquidation stehenden Sammelstiftungen eingereichten Schadenersatz-
begehren gegen den Bund (ebenfalls wegen angeblich mangelhafter Auf-
sichtstätigkeit des BSV) unbestrittenermassen zuständig ist. Eine Aufspal-
tung und damit das Risiko sich widersprechender Urteile hinsichtlich die-
ser in einem engen Sachzusammenhang stehenden Verfahren kann mit
der als gegeben erachteten Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung
der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers vermieden werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz zur
Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegeh-
ren vom 20. April 2000 als gegeben zu erachten ist. Die Beschwerde er-
weist sich damit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 19. April 2011 gutzuheissen. Die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit sie auf die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Schadenersatzbegehren eintrete und diese materiell prüfe.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
A-3109/2011
Seite 20
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
8.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende und
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der in seinem Vermögensinte-
resse handelt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine
Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die auf Fr. 7'500.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung ist
der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
19. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückge-
wiesen, damit sie auf die zwei Schadenersatzbegehren des Beschwerde-
führers vom 20. April 2000 eintrete und diese materiell prüfe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oderseine Kon-
tonummer anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 820.2-5 scd; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Toni Steinmann
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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