B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3110/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Swissterminal Basel AG,
Westquaistrasse 12, 4057 Basel,
vertreten durch Dr. Hans-Rudolf Feigenwinter,
Feigenwinter & Gutzwiller Advokaten,
Brühlgasse 9, 4153 Reinach BL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Finanzierung, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sanierung der Kranbahn und Bau eines Gefahrgutplatzes
auf der KV-Umschlagsanlage Basel.
A-3110/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Swissterminal Basel AG ist Eigentümerin des Containerterminals Ba-
sel. Mit Schreiben vom 4. März 2014 wandte sie sich an das Bundesamt
für Verkehr BAV und stellte – "gleichzeitig mit dem Finanzierungsgesuch",
wie sie ausführte – hinsichtlich ihres Projekts betreffend die Sanierung der
Kranbahn und den Bau eines Gefahrgutplatzes ein Gesuch um Bewilligung
des vorzeitigen Baubeginns. Sie wies darauf hin, das Projekt müsse drin-
gend in Angriff genommen werden, und erklärte, Baubeginn sei der 29.
März 2014. Beilagen, namentlich das im Schreiben erwähnte Finanzie-
rungsgesuch, reichte sie keine ein. Mit E-Mail vom 5. März 2014 stellte sie
dem BAV weiter eine Planerfolgsrechnung für das Terminal zu.
B.
Am 19. März 2014 reichte sie dem BAV ein formelles Gesuch um Gewäh-
rung eines Investitionsbeitrags an das erwähnte Bauprojekt mit zahlreichen
Beilagen ein (Eingang beim BAV 21. März 2014). Unter Punkt "B3-1 Ter-
minplan bis zur Inbetriebnahme" gab sie an, das Projekt werde im Zeitraum
vom 29. März bis zum 17. April 2014 realisiert.
C.
Am Abend des 31. März 2014 wandte sich die zuständige Person beim
BAV mit einer E-Mail an die Swissterminal Basel AG. Sie teilte ihr mit, sie
habe am 21. März 2014 das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Bau-
beginns erhalten, dieses aber noch nicht abschliessend prüfen können,
und stellte einen Entscheid noch in der gleichen Woche in Aussicht. Aus-
serdem wies sie darauf hin, dass bis zum Vorliegen der Bewilligung nicht
mit den Bauarbeiten begonnen werden dürfe. Beginne ein Gesuchsteller
ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätige er Anschaffungen, werde ihm
nach Art. 26 Abs. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1) keine Finanzhilfe gewährt.
D.
Mit E-Mail vom 2. April 2014 forderte die zuständige Person beim BAV die
Swissterminal Basel AG unter erneutem Hinweis auf Art. 26 Abs. 3 SuG
auf, innert 24 Stunden mitzuteilen, ob mit den Arbeiten zur Sanierung der
Kranbahn und Errichtung eines Gefahrgutplatzes bereits begonnen wor-
den sei. Am 3. April 2014 erklärte die Swissterminal Basel AG in einer
E-Mail unter Verweis auf seit rund zwei Jahren beobachtete Absenkungen
der Kranbahn, die im Herbst 2013 zu einem Schienenbruch und in der
Folge zur Ausarbeitung des Bauprojekts und zum Subventionsgesuch vom
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19. März 2014 geführt hätten, sie habe am 31. März 2014 mit der Notsa-
nierung der Kranbahn beginnen müssen. Noch am gleichen Tag teilte ihr
die zuständige Person beim BAV per E-Mail mit, da mit den Bauarbeiten
bereits begonnen worden sei, könne keine Bewilligung für den vorzeitigen
Baubeginn mehr erteilt werden. Das BAV werde nun die weiteren rechtli-
chen Schritte abklären.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 erklärte das BAV der Swissterminal Basel
AG, da sie mit den Bauarbeiten begonnen habe, ohne den Entscheid über
das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns abzuwarten, habe
sie ihr Recht auf einen Beitrag an das erwähnte Projekt nach Art. 26 SuG
verwirkt. Das Subventionsgesuch vom 19. März 2014 sei folglich zurück-
zuziehen. Am 28. April 2014 teilte die Swissterminal Basel AG dem BAV in
einem Schreiben mit, sie sei mit dem vorgeschlagenen Vorgehen nicht ein-
verstanden, und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung.
F.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wies das BAV das Subventionsgesuch der
Swissterminal Basel AG ab. Zur Begründung führte es aus, diese habe
zwar ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns gestellt, je-
doch noch vor der Erteilung der Bewilligung mit den Bauarbeiten begon-
nen. Damit habe sie ihr Recht auf einen Beitrag an das erwähnte Projekt
nach Art. 26 Abs. 3 SuG verwirkt. Selbst in einem dringenden Fall, der hier
jedoch nicht vorgelegen habe, dürfe ohne Bewilligung des vorzeitigen Bau-
beginns nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden.
G.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Swissterminal Basel AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Juni
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des
Subventionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung
bringt sie zusammengefasst vor, der Entscheid der Vorinstanz entspreche
zwar dem Buchstaben des Gesetzes, sei jedoch unter den gegebenen Um-
ständen zu Unrecht erfolgt.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie namentlich gel-
tend, es sei für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, dass sie die
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Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns abwarten müsse. Die Beschwer-
deführerin habe sie zudem in der Zeit nach Eingang des Subventionsge-
suchs nicht darauf hingewiesen, dass es mit dem Baubeginn wirklich
dränge, und sie auch nicht über den neuerlichen Schienenbruch, der sich
am 20. März 2014 ereignet haben solle, informiert. Ebenso wenig habe sie
angefragt, ob mit einem Entscheid über das Gesuch um Bewilligung des
vorzeitigen Baubeginns noch vor dem geplanten Baubeginn am 29. März
2014 gerechnet werden könne.
I.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 11. Septem-
ber 2014 ihre Ausführungen in der Beschwerde und bringt namentlich vor,
unter den gegebenen Umständen erscheine die Abweisung ihres Subven-
tionsgesuchs gestützt auf Art. 26 Abs. 3 SuG bzw. der Verlust des Subven-
tionsanspruchs als völlig unangemessen und ungerecht sowie als nicht
dem Sinn des Gesetzes entsprechend, d.h. als willkürlich.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungs-
objekt. Sie stammt von einem Bundesamt und damit von einer zulässigen
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
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ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat als materi-
elle bzw. primäre Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres
die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. Sie hat zudem ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung, wird damit
doch ihr Subventionsgesuch abgewiesen. Sie ist folglich zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten
ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Am-
tes wegen ist es bei seiner Überprüfung verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet,
und diesem jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat
zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren ge-
bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die
von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 SuG darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen
oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Ab-
geltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder
wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat (Abs. 1).
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer-
wiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Ge-
suchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die
Finanzhilfe oder Abgeltung (Abs. 2). Beginnt der Gesuchsteller ohne Be-
willigung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine
Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde
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jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs.
3).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 31. März
2014 mit der Realisierung ihres Projekts betreffend die Sanierung der Kran-
bahn und den Bau eines Gefahrgutplatzes begann, obwohl die Vorinstanz
noch nicht über ihr Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns
vom 4. März 2014 und auch nicht über das Subventionsgesuch vom 19.
März 2014 entschieden hatte; auch führte sie die begonnenen Arbeiten
trotz der Hinweise der Vorinstanz vom 31. März und 2. April 2014 auf Art.
26 Abs. 3 SuG bzw. die Folgen eines unbewilligten vorzeitigen Baubeginns
fort resp. zu Ende. Unbestritten ist weiter, dass der Entscheid der Vo-
rinstanz dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 SuG entspricht, zumal die Be-
schwerdeführerin um eine Finanzhilfe und nicht um eine Abgeltung er-
suchte. Streitig ist jedoch, ob die Abweisung des Subventionsgesuchs ge-
stützt auf diese Bestimmung den weiteren Umständen des vorliegenden
Falles unzureichend Rechnung trug und daher zu Unrecht erfolgte.
3.3 Die Beschwerdeführerin, die diese Frage bejaht (vgl. Bst. G und I),
macht zusammengefasst geltend, sie sei wegen des Verhaltens der zu-
ständigen Person bei der Vorinstanz und der Dringlichkeit des Bauvorha-
bens berechtigterweise davon ausgegangen, der vorzeitige Baubeginn
werde bewilligt werden. Die Vorinstanz habe sie zudem zu Unrecht nicht
rechtzeitig auf die Folgen eines unbewilligten vorzeitigen Baubeginns ge-
mäss Art. 26 Abs. 3 SuG hingewiesen. Unter diesen Umständen erscheine
die Abweisung des Subventionsgesuchs gestützt auf diese Bestimmung
bzw. der Verlust des Subventionsanspruchs, dessen materielle Vorausset-
zungen erfüllt gewesen seien, als völlig unangemessen und ungerecht.
Dies gelte umso mehr, als sie ausnahmsweise ohne Bewilligung des vor-
zeitigen Baubeginns mit den Bauarbeiten habe beginnen dürfen. Unter den
gegebenen Umständen widerspreche der Entscheid der Vorinstanz aus-
serdem Sinn und Zweck von Art. 26 SuG, mit dem der Gesetzgeber habe
sicherstellen wollen, dass der Subventionsgeber ein Bauvorhaben im Rah-
men eines Bewilligungsverfahrens überprüfen könne.
3.4 Auf diese Vorbringen, die von der Vorinstanz bestritten werden
(vgl. Bst. H), ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Zu klären ist dabei
zunächst, ob das Beharren der Vorinstanz auf dem rechtzeitigen Vorliegen
einer Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn unter den gegebenen Um-
ständen als unangemessen und ungerecht zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.4.1
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Seite 7
ff.). Anschliessend ist auf die Frage der besonderen Dringlichkeit des Bau-
vorhabens (vgl. E. 3.5) sowie die Rüge des Verstosses gegen Sinn und
Zweck von Art. 26 SuG (vgl. E. 3.6) einzugehen.
3.4.1 Zwar durfte die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens der zu-
ständigen Person bei der Vorinstanz, die ihr zur Einreichung des Gesuchs
um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns riet, grundsätzlich annehmen,
diese Person erachte das Bauprojekt als dringlich und gehe davon aus,
dem Gesuch könne stattgegeben werden. Auch erscheint ihre Beurteilung,
die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung seien erfüllt ge-
wesen, als nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz dies jedenfalls in ihrer
Vernehmlassung nicht in Abrede stellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
sie mit Sicherheit von einer Gutheissung ihres Gesuchs ausgehen konnte,
erhielt sie doch namentlich weder von der zuständigen noch einer anderen
Person bei der Vorinstanz eine entsprechende Zusicherung. Wie sie in ih-
rer Stellungnahme vom 11. September 2014 zutreffend ausführt, verblieb
vielmehr ein von ihr zu tragendes (Rest-) Risiko, dass das Gesuch abge-
wiesen wird. Angesichts dessen durfte sie den Entscheid über das Gesuch
nicht – wie sie es offenbar tat – als nebensächliche Formsache betrachten,
der es bei der Festsetzung des Baubeginns keine Rechnung zu tragen gilt.
3.4.2 Dies musste ihr freilich bereits aufgrund des Erfordernisses, ein ent-
sprechendes Gesuch einzureichen, klar sein, bedeutet die Notwendigkeit
der Einreichung eines Gesuchs im schweizerischen Verwaltungsrecht, wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, im Unterschied zur blossen Anzeige-
pflicht doch regelmässig, dass der Entscheid der zuständigen Behörde ab-
zuwarten ist. Es ergab sich zudem aus dem ab März 2014 geltenden Leit-
faden der Vorinstanz für Gesuche um Investitionsbeiträge an den kombi-
nierten Verkehr vom März 2014 wie auch aus dem bis Ende Februar 2014
geltenden entsprechenden Leitfaden vom Januar 2010. Aus deren Ziff. 3.6
geht jeweils klar hervor, dass mit dem Bau eines Investitionsobjekts vor
Ergehen der Zusicherungsverfügung nur begonnen werden darf, wenn die
Vorinstanz den vorzeitigen Baubeginn bewilligt hat. Insbesondere wird er-
klärt, dem Gesuchsteller würden keine Investitionsbeiträge (Version März
2014) bzw. Finanzierungshilfen (Version Januar 2010) gewährt, wenn er
ohne Bewilligung mit dem Bau beginne. In der Version vom Januar 2010
wird dabei ausdrücklich auf Art. 26 Abs. 3 SuG verwiesen, aus dessen
Wortlaut diese Folge ebenfalls klar hervorgeht (vgl. E. 3.1).
Die Kenntnis dieses Leitfadens in der jeweils massgeblichen Fassung und
seiner für das konkrete Subventionsgesuch einschlägigen Erläuterungen
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darf von einem Gesuchsteller, der um entsprechende Investi-tionsbeiträge
nachsucht, erwartet werden. Gleiches gilt für die Kenntnis der massgebli-
chen rechtlichen Grundlagen. Es ist gesetzlich denn auch nicht vorgese-
hen, dass die Vorinstanz im Falle eines Gesuchs um Bewilligung des vor-
zeitigen Baubeginns auf Art. 26 Abs. 3 SuG bzw. die Folgen eines unbewil-
ligten vorzeitigen Baubeginns hinweisen muss. Eine solche Pflicht resul-
tierte auch nicht aus den vorliegend gegebenen Umständen. Da die Be-
schwerdeführerin bereits in früheren Jahren um die Gewährung entspre-
chender Investitionsbeiträge ersucht hatte, durfte von ihr vielmehr in erhöh-
tem Mass erwartet werden, sie verfüge über die erforderlichen Kenntnisse.
Dies gilt umso mehr, als sie unbestrittenermassen in einem früheren, etwas
anders gelagerten Verfahren betreffend derartige Investitionsbeiträge aus-
drücklich auf Art. 26 Abs. 3 SuG hingewiesen wurde. Die Vorinstanz musste
sie folglich vor Beginn der Bauarbeiten nicht auf diese Bestimmung bzw.
die Folgen eines unbewilligten vorzeitigen Baubeginns hinweisen. Es kann
ihr daher auch nicht vorgeworfen werden – wie dies die Beschwerdeführe-
rin tut –, sie habe mit der Unterlassung eines solchen Hinweises einen
Formfehler begangen.
3.4.3 Obschon die Beschwerdeführerin grundsätzlich damit rechnen
durfte, ihrem Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns werde
stattgegeben werden, und von der Vorinstanz vor Beginn der Bauarbeiten
nicht auf die Folgen eines unbewilligten vorzeitigen Baubeginns gemäss
Art. 26 Abs. 3 SuG hingewiesen wurde, musste ihr nach dem Gesagten
somit klar sein, dass sie den Entscheid über ihr Gesuch bzw. die Bewilli-
gung des vorzeitigen Baubeginns abzuwarten hatte. Es kann daher bereits
aus diesem Grund nicht gesagt werden, das Beharren der Vor-instanz auf
dem rechtzeitigen Vorliegen einer Bewilligung für den vorzeitigen Baube-
ginn bzw. die Abweisung des Subventionsgesuchs gestützt auf Art. 26 Abs.
3 SuG sei unter den gegebenen Umständen unangemessen und unge-
recht, zumal die Beschwerdeführerin zur Sicherheit hätte nachfragen kön-
nen, welche Folgen ein Baubeginn ohne Bewilligung allenfalls haben
würde. Ebenso wenig kann gesagt werden – wie dies die Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls tut –, das Vorgehen und Verhalten der Vorinstanz seien wi-
dersprüchlich und unverständlich.
3.5
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Seite 9
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Bauvorhaben sei
so dringlich gewesen, dass sie noch vor dem Entscheid der Vorinstanz
über ihr Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns mit den Bau-
arbeiten habe anfangen müssen. Aus ihren Ausführungen wird indes deut-
lich, dass das Problem der Absenkungen der Kranbahn seit längerer Zeit
bestand und der Betrieb des Krans nach dem Schienenbruch im Herbst
2013, der (neben weiteren Gründen) zur Ausarbeitung des Bauprojekts
und zum Subventionsgesuch vom 19. März 2014 führte, noch während Mo-
naten möglich war. Ausserdem geht daraus hervor, dass der neuerliche
Schienenbruch, der sich am 20. März 2014 zugetragen haben soll, zu ei-
nem eher unbedeutenden Schaden führte, die Bruchstelle über das Wo-
chenende fachmännisch geschweisst und der Betrieb fortgesetzt werden
konnte. Auch dieser Vorfall zwang sie somit nicht dazu, bereits am geplan-
ten Termin und damit noch vor dem Vorliegen der Bewilligung des vorzeiti-
gen Baubeginns mit den Bauarbeiten anzufangen. Es ist daher nicht er-
sichtlich, inwiefern die von ihr geltend gemachte besondere Dringlichkeit,
die von der für die Bewilligung des Gesuchs um vorzeitigen Baubeginn er-
forderlichen zu unterscheiden ist, bestanden haben sollte.
3.5.2 Es kann demnach bereits aus diesem Grund nicht gesagt werden,
die Beschwerdeführerin habe ausnahmsweise ohne Bewilligung des vor-
zeitigen Baubeginns mit den Bauarbeiten anfangen können, ohne dadurch
die beantragte Finanzhilfe zu "verwirken". Erwähnt sei im Weiteren, dass
die Regelung von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 SuG, wonach die zuständige Be-
hörde auch bei einem unbewilligten vorzeitigen Baubeginn eine Leistung
gewähren kann, wenn es die Umstände rechtfertigen – worauf sich die Be-
schwerdeführerin offenbar bezieht –, gemäss dem Wortlaut dieser Bestim-
mung, der Rechtsprechung und der Literatur lediglich für Abgeltungen gilt,
nicht aber für Finanzhilfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_449/2009
vom 21. Januar 2010 E. 2.5.1 und I 349/04 vom 27. Januar 2005 E. 3.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5831/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.4.5; AUGUST MÄCHLER, Subventions-
recht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 21.27). Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin erweist sich daher auch insofern als nicht ziel-
führend.
3.6
A-3110/2014
Seite 10
3.6.1 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Septem-
ber 2014 einräumt, informierte sie die Vorinstanz nicht über den neuerli-
chen Schienenbruch vom 20. März 2014. Ebenso wenig wies sie sie darauf
hin, dass der Beginn der Bauarbeiten (nunmehr) so dringlich sei, dass mit
den Bauarbeiten selbst dann zwingend wie geplant am 29. März 2014 be-
gonnen werden müsse, wenn der vorzeitige Baubeginn noch nicht bewilligt
sei. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, fragte sie auch nicht nach, ob
mit der Erteilung der entsprechenden Bewilligung noch vor diesem Datum
gerechnet werden könne. Stattdessen setzte sie trotz der ausstehenden
Bewilligung einseitig mit einer geringfügigen Abweichung von zwei Tagen
jenen Zeitplan um, den sie der Vorinstanz im Subven-tionsgesuch vom
19. März 2014 mitgeteilt hatte. Dies, obschon diese erst seit Eingang die-
ses Gesuchs am 21. März 2014 über die erforderlichen Unterlagen ver-
fügte, um über die am 4. März 2014 beantragte Bewilligung des vorzeitigen
Baubeginns entscheiden zu können, eine Rückfrage bei ihr sich angesichts
dieses engen Zeitfensters mithin aufgedrängt hätte.
3.6.2 Damit handelte sie auf eine Weise, die der Gesetzgeber mit Art. 26
SuG gerade verhindern wollte. Gemäss der Botschaft zum SuG vom
15. Dezember 1986 soll diese Bestimmung sicherstellen, dass Tätigkeiten,
die nicht ohne grössere Nachteile rückgängig gemacht werden können, wie
die Erstellung von Bauten oder grössere Anschaffungen, grundsätzlich erst
nach der Zusicherung der Finanzhilfe oder Abgeltung einsetzen. Dies liege
sowohl im Interesse des Gesuchstellers als auch des Staates. Der Gesuch-
steller erhalte vor Beginn der Aufgabenerfüllung die Gewissheit, dass sein
Projekt beitragsberechtigt ist, während der Staat damit sicherstelle, dass
der Finanzhilfe- oder Abgabezweck erfüllt wird. Zudem erleichtere die vor-
gängige Zusicherung der Behörde die Budgetierung und die Finanzpla-
nung. Von diesem Grundsatz könne in Ausnahmefällen, in denen es
schwerwiegende Nachteile hätte, wenn mit dem Beginn der Aufgabe bis
zum Abschluss der Gesuchsprüfung und der Zusicherung der Finanzhilfe
oder Abgeltung zugewartet werden müsste, abgewichen werden. In diesen
Fällen dürfe die zuständige Behörde den Beginn entsprechender Tätigkei-
ten vor der Subventionszusicherung bewilligen; ein Anspruch auf die nach-
gesuchte Finanzhilfe oder Abgeltung entstehe dadurch aber nicht (BBl
1987 I 412 f.).
Mit Art. 26 SuG soll somit zwar den Interessen des Gesuchstellers an ei-
nem Baubeginn vor der Prüfung des Subventionsgesuchs unter besonde-
ren Umständen ausnahmsweise Vorrang gegenüber den erwähnten
schutzwürdigen (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.3) Interessen des Staates an
A-3110/2014
Seite 11
einer vorgängigen Gesuchsprüfung eingeräumt werden. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass die zuständige Behörde grundsätzlich (vgl. Art. 26
Abs. 3 Satz 2 SuG [dazu E. 3.5.2]) vor dem Baubeginn im Rahmen eines
Bewilligungsverfahrens über das Vorliegen dieser Umstände bzw. die
Dringlichkeit des Bauprojekts entscheiden kann. Art. 26 SuG strebt dem-
nach bei dringlichen Fällen eine Austarierung der Interessen des Gesuch-
stellers und des Staates dergestalt an, dass die zuständige Behörde hin-
sichtlich der Herbeiführung einer Situation, wie sie der Gesetzgeber grund-
sätzlich verhindern wollte, zumindest nicht vor vollendete Tatsachen ge-
stellt wird. Sie soll mithin grundsätzlich den vorzeitigen Baubeginn nicht
nachträglich entweder als begründet gutheissen oder unter gleichzeitiger
Abweisung des Suventionsgesuchs – da zu Unrecht vor dessen Prüfung
mit der Bautätigkeit begonnen wurde – als unbegründet ablehnen müssen
und dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit beschnitten oder bei ihrem Ent-
scheid beeinflusst oder beeinträchtigt werden.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, bezweckt
Art. 26 SuG somit mit Blick auf die Gewährleistung schutzwürdiger Interes-
sen des Staates nicht lediglich, dass die zuständige Behörde die Dringlich-
keit des Baubeginns zu irgendeinem Zeitpunkt, gegebenenfalls also auch
erst nach Beginn der Bautätigkeit, überprüfen und darüber entscheiden
kann; verlangt sind grundsätzlich (vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 SuG) vielmehr
eine vorgängige Überprüfung und ein vorgängiger Entscheid. Es kann ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher nicht gesagt werden, un-
ter den vorliegend gegebenen Umständen, namentlich den möglicherweise
erfüllten Voraussetzungen für die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns,
verstosse das Beharren der Vorinstanz auf dem rechtzeitigen Vorliegen
dieser Bewilligung gegen Sinn und Zweck von Art. 26 SuG. Damit nicht
vereinbar war vielmehr das Handeln der Beschwerdeführerin. Dies gilt im
Übrigen umso mehr, als dieser zuzumuten war, vor dem Baubeginn mit der
Vorinstanz Rücksprache zu nehmen und gegebenenfalls deren Entscheid
abzuwarten (vgl. E. 3.5.1), zumal dieser, wie die E-Mail der zuständigen
Person bei der Vorinstanz vom 31. März 2014 zeigt (vgl. Bst. C), wohl rasch
möglich gewesen wäre. Dass sie dafür allenfalls von ihrem Zeitplan hätte
abweichen müssen, ändert daran nichts, geht die vorgängige Überprüfung
der Dringlichkeit eines Bauprojekts doch auch möglichen Planungsinteres-
sen des um die Finanzhilfe ersuchenden Gesuchstellers vor.
3.6.3 Es kann demnach nicht gesagt werden, die Abweisung des Subven-
tionsgesuchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 26 Abs. 3 SuG
durch die Vorinstanz widerspreche Sinn und Zweck von Art. 26 SuG oder
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Seite 12
sei gar willkürlich. Ebenso wenig ist sie überspitzt formalistisch (vgl. BGE
130 V 177 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts I 394/04 vom 27. Januar 2005
E. 3.1) oder verletzt sie anderweitig Bundesrecht. Sie basiert im Weiteren
auch nicht auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten rechtser-
heblichen Sachverhalt und ist zudem weder unangemessen noch unge-
recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 2'000.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterlie-
gende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-224.3-00001/00004/00004/00010; Ein-
schreiben)
A-3110/2014
Seite 13
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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