B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3111/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-3111/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am (…) in die Schweiz ein. Am (…) ersuchte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Anlässlich der Be-
fragungen machte sie geltend, sie sei in Alemata (Äthiopien) geboren und
aufgewachsen, sei aber eritreische Staatsangehörige, weil ihr Vater Erit-
reer gewesen sei. Im (…) 2006 sei es ihr mit Hilfe eines Schleppers ge-
lungen, Äthiopien zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Der
Schlepper habe für sie eine Identitätskarte, einen Reisepass sowie ein
Visum beschafft. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 lehnte das Bundesamt
für Migration (BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5226/2008 vom
26. Mai 2009 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass A._______
bis zum Entscheiddatum keine rechtsgenügliche Identitätspapiere einge-
reicht habe, die ihre angeblich eritreische Staatsangehörigkeit belegen
könnten. Die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit erscheine
nicht als überwiegend glaubhaft. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage in
Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen doch Äthiopie-
rin sei.
B.
Mit Eingabe vom 8. März 2010 ersuchte A._______ beim Bundesverwal-
tungsgericht um Revision dessen Urteils D-5226/2008 vom 26. Mai 2009.
Diesem Revisionsgesuch legte sie eine angeblich eritreische Identitäts-
karte (nachfolgend auch ID) bei, welche gemäss der der Beschwerde
beigelegten Übersetzung den Nachnamen (…), den Vornamen (…), das
Geburtsdatum (…), den Ausstellungsort (…), das Ausstellungsdatum (…)
und die ID-Nummer (…) trägt. Mit diesem Dokument beabsichtigte
A._______, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Mit Urteil
vom 7. April 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistens
des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem es
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs mit Zwischenverfügung vom
11. März 2010 abgewiesen hatte.
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C.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2012 ersuchte A._______ das BFM um
Änderung ihrer Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS. Sie beantragte, das Geburtsdatum und die Nationalität seien ge-
stützt auf die vorgelegte Identitätskarte zu korrigieren. Mit Verfügung vom
10. Mai 2012 wies das BFM das Gesuch um Berichtigung der Personen-
daten ab.
D.
Dagegen führt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schrei-
ben vom 8. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
macht geltend, mit Einreichung der Identitätskarte habe sich die Sachlage
gegenüber derjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5226/2008 vom 26. Mai 2009 zu Grunde gelegen hatte, inzwischen ge-
ändert. Der Verweis des BFM (nachfolgend Vorinstanz) auf die Zwischen-
verfügung vom 11. März 2010 im Revisionsverfahren D-1415/2010 sei
nicht gerechtfertigt, da in dieser Verfügung über vorsorgliche Massnah-
men entschieden worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe das Bundesver-
waltungsgericht keinen Grund gesehen, die Identitätskarte näher zu un-
tersuchen. Im Verfahren betreffend die Datenberichtigung im ZEMIS habe
die Vorinstanz die Echtheit der Identitätskarte mit Verweis auf die obge-
nannte Zwischenverfügung im Verfahren D-1415/2010 auch nicht weiter
geprüft. Damit habe die Identitätskarte in ihrer Eigenschaft als öffentliche
Urkunde als echt zu gelten.
Auch das vom äthiopischen Generalkonsulat ausgestellte Laissez-passer
beweise nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die eritreische
Staatsangehörigkeit schliesse die äthiopische aus. Der Erwerb eritrei-
scher Identitätspapiere führe deshalb zum Verlust der äthiopischen
Staatsangehörigkeit, falls die dortigen Behörden davon Kenntnis erhiel-
ten.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Auch eine objektiv authentische eritreische Identitätskarte könne – ge-
mäss Kenntnissen des BFM – grundsätzlich an diversen Orten illegal er-
worben werden. Der äthiopische Reisepass der Beschwerdeführerin liege
dem BFM zwar nur in Kopie vor, jedoch sei er der Schweizer Botschaft in
Addis Abeba im Original vorgelegt worden.
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Ein äthiopischer Reisepass erfordere nicht nur einen ganz anderen Be-
schaffungs- und Herstellungsaufwand, sondern er weise auch eine ganz
andere Fälschungssicherheit (digitale Daten inklusive Fingerabdruck) auf
als eine eritreische Identitätskarte, auf der noch nicht einmal das Foto
mittels Stempel mit der Karte verbunden sei. Dem Reisepass müsse da-
mit grundsätzlich eine erheblich höhere Beweiskraft als der Identitätskarte
zugesprochen werden.
F.
Mit Replik vom 2. Oktober 2012 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren. Sie betont, es gehe nicht um die Frage, ob sie früher
die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe oder nicht, sondern
lediglich darum, ob sie jetzt die eritreische Staatsangehörigkeit besitze.
Damit zielten die Ausführungen zum Beweiswert der Identitätskarte bzw.
des Passes am Thema vorbei.
Der Hinweis der Vorinstanz, eine eritreische Identitätskarte könne an di-
versen Orten illegal erworben werden, reduziere deren Beweiswert nicht.
Weiter wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, die behauptete Fäl-
schung durch ein Urkundenlabor oder auf diplomatischem Weg abzuklä-
ren. Nachdem die Vorinstanz keinen Beweis für die Unechtheit der Identi-
tätskarte geliefert habe, stehe fest, dass diese als echt zu betrachten sei.
Damit sei die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige zu be-
trachten.
G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 bzw. 30. Oktober 2012 halten die Vor-
instanz bzw. die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen
und Anträgen fest.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befinden-
den Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene
Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig. Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb sie durch den angefoch-
tenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert und folglich
zur Beschwerde legitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit freier Kogni-
tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bun-
desrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss dem Bundesgesetz über das Informationssystem für den
Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51)
führt das BFM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informa-
tionssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Auslän-
der- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA). Das von
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ihm zurzeit verwendete sog. Zentrale Migrationsinformationssystem (ZE-
MIS) wird in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) de-
tailliert geregelt. Diese enthält im 6. Abschnitt mit den Art. 16 bis 19 auch
Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit. Gemäss
Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen,
insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach
dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) und dem VwVG. Nach Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind
unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Bestimmung
nimmt, wie bereits Art. 7 Abs. 2 BGIAA, Bezug auf Art. 5 DSG (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012
E. 3.1 m.w.H.).
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen,
dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso-
luter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer-
Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene
Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde
diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen
der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2
m.w.H. und A-4427/2012 vom 23. November 2012 E. 4.2 sowie BANGERT,
a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwal-
tungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem daten-
schutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes
wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri,
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21;
vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2055/2012 vom
3. Januar 2013 E. 2.2 m.w.H.).
3.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die
der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch
die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch
nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfül-
lung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden.
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Im ZEMIS gilt dies namentlich für Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit.
Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung
eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit
der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu be-
richtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2055/2013 vom 3. Januar 2013 E. 2.3
m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist
jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender
Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H.).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin angegebe-
nen und in der eritreischen Identitätskarte erfassten Daten (Geburtsdatum
und implizit die eritreische Staatsangehörigkeit) erwiesenermassen kor-
rekt sind oder ob ihnen wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zu-
kommt als den im ZEMIS erfassten Angaben gemäss der äthiopischen
Passkopie.
4.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache
als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr-
scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche
Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1 m.w.H.; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 Rz. 214 m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Perso-
nalien und die von der Beschwerdeführerin verlangten Berichtigungen auf
ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
4.2 Grundlage für die bestehenden und die neuen Daten sind die von der
Schweizer Botschaft in Äthiopien erhältlich gemachte Kopie eines äthio-
pischen Reisepasses mit der Pass-Nr. (…) und Ausstellungsdatum (…)
und die dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Revisionsverfah-
rens D-1415/2010 eingereichte eritreische Identitätskarte (…) mit Ausstel-
lungsdatum (…). Es handelt sich dabei um amtliche Dokumente, deren
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Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.2 und E. 6).
Da derartige Papiere entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten,
haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen
erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu un-
terziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009
E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom
20. November 2012 E. 4.1.1 m.w.H.). Je nach den Umständen des kon-
kreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt
insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als be-
schränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in
ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage ge-
stellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5; zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1).
4.3 Der äthiopische Pass wurde mit dem Visumsantrag im Jahr 2006 der
Schweizer Botschaft in Addis Abeba vorgelegt. Hätte die Botschaft Zwei-
fel an der Echtheit des Passes gehabt, hätte sie der Beschwerdeführerin
kein Visum erteilt. Kopien der zur Visumserlangung eingereichten Doku-
mente konnten von der Schweizer Botschaft erhältlich gemacht werden.
Aufgrund dieser Umstände ist der damals eingereichte Pass als echt zu
betrachten.
4.4 Die anlässlich des Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsge-
richt D-1415/2010 im Original eingereichte eritreische ID wurde – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – keiner eingehenden Echtheits-
prüfung unterzogen. In der Zwischenverfügung vom 11. März 2010, mit
der über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung im Revisions-
verfahren entschieden wurde, ist die Aussage enthalten, "dass die Echt-
heit der eritreischen Identitätskarte aufgrund ihrer Beschaffenheit zu be-
zweifeln sein dürfte". Eine Begründung, wie diese Annahme zustande ge-
kommen ist oder worauf sie sich stützt, ist in dieser Zwischenverfügung
(wie auch im nachfolgend ergangenen Nichteintretensentscheid vom
7. April 2010) jedoch nicht enthalten. Es wird vielmehr ausgeführt, die ID
dürfte unbesehen ihrer Echtheit revisionsrechtlich irrelevant sein, da sie
erst am (…) und damit nach dem Beschwerdeurteil vom 26. Mai 2009
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Seite 9
entstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah somit in jenem Zeit-
punkt keinen Anlass, die Echtheit der eritreischen ID weiter zu überprü-
fen.
Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die Fest-
stellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5226/2008 vom
26. Mai 2009, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthio-
pierin handle, und auf die soeben genannte Formulierung in der Zwi-
schenverfügung vom 11. März 2010, wonach die Echtheit der ID zu be-
zweifeln sein dürfte. Weiter stützt sie sich auf eine Aussage in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010, wo-
nach aufgrund des Umstands, dass das äthiopische Generalkonsulat für
die Beschwerdeführerin am (…) ein Laissez-passer ausgestellt habe, die
äthiopische Staatsangehörigkeit ihrer Meinung nach erwiesen sein dürfte.
Dabei verkennt die Vorinstanz, dass sowohl der Pass als auch das Lais-
sez-passer vor der fraglichen ID ausgestellt wurden. Daher ist nicht völlig
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausstellung der ID ih-
re früher möglicherweise bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit
verloren hat (vgl. Art. 20 der Proclamation on Ethiopian Nationality,
No. 378 of 2003 [Ethiopia], 378/2003, 23. Dezember 2003, abrufbar unter
/refworld/docid/409100414.html, zuletzt besucht am
15. Januar 2013). Weiter ist auch die Möglichkeit nicht gänzlich ausser
Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin einen (echten) äthiopi-
schen Pass mit unwahrem Inhalt erschlichen oder gekauft hat (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Äthiopien: Erwerb von "echten Pässen", Auskunft der
SFH-Länderanalyse, Bern, 23. November 2009).
4.5 Dadurch dass die Vorinstanz die ID nicht auf ihre Echtheit überprüft
hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Zudem ist sie auch
ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem sie
sich nicht mit der Möglichkeit des (nachträglichen) Verlusts der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen. Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der be-
sonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit gestützt
auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 61 N 17; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.194 f.).
A-3111/2012
Seite 10
5.
Bei der neuen Beurteilung hat die Vorinstanz zunächst die eritreische ID
auf ihre Echtheit zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zusammen mit den von ihr eingereichten
Akten die ID im Original zugestellt. Stellt sie bei der Überprüfung keine
objektiven Fälschungsmerkmale fest, hat die ID als formal korrekt zu gel-
ten. Ist dies der Fall, liegen zwei formal korrekte Ausweisdokumente vor
und die Vorinstanz hat sich – unter Berücksichtigung eines möglichen
Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Annahme der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit und des möglichen illegalen Erwerbs eines
echten Passes – erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rich-
tigkeit der einen oder anderen Personendaten bewiesen werden kann.
Können weder die einen noch die anderen Personendaten als bewiesen
betrachtet werden, ist zu überprüfen, welche der Angaben als wahr-
scheinlicher gelten (vgl. dazu die neuste Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts insbesondere in den Urteilen A-2055/2012 vom
3. Januar 2013 E. 3.2, A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4 sowie
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5 und 5). Erweisen sich die im
ZEMIS erfassten Daten als wahrscheinlicher, ist der Eintrag zwar nicht
abzuändern, bei der Staatsangehörigkeit und beim Geburtsdatum ist im
ZEMIS jedoch ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Kommt die Vorin-
stanz zum Schluss, die in der ID enthaltenen Daten seien wahrscheinli-
cher, hat sie den Eintrag im ZEMIS zunächst entsprechend zu ändern
und diesen Daten einen Bestreitungsvermerk hinzuzufügen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die durch den Rechtsdienst
eines Hilfswerks vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kos-
tennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund
der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die unter Berücksichtigung des
Aufwands (drei Eingaben von insgesamt sieben Seiten) auf Fr. 750.–
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Seite 11
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzende Parteientschädigung ist der
Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die eritreische Identitätskarte mit der Nummer (…) wird nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zusammen mit den Vorakten der Vorinstanz
zugestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und
MWSt) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anita Schwegler
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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