B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3113/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Julius Effenberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich),
vertreten durch B._______, Prorektor Lehre, c/o Studienad-
ministration, HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ immatrikulierte sich im Herbst-/Wintersemester 1999/2000 an
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich
[ETHZ]). Nach Ausschluss aus den beiden Studiengängen (...) sowie (...)
wegen zweimaligen Nichtbestehens der jeweiligen ersten Vordiplomprü-
fung wechselte er auf das Herbst-/Wintersemester 2006/2007 hin zum
Studiengang (...). Mit einem undatierten Schreiben (Eingang: 13. Januar
2012) sowie mit Schreiben vom 23. Februar 2012 ersuchte er die Stu-
dienadministration der ETHZ um eine Verlängerung seiner Studienzeit für
den Bachelor-Studiengang (...) um ein Semester. Seiner zweiten Eingabe
legte er einen Studienplan bei, welcher den Abschluss des Bachelor-
Studiums innerhalb von zwei zusätzlichen Semestern vorsah.
B.
Mit Entscheid vom 5. März 2012 wies der Prorektor Lehre der ETHZ das
Gesuch von A._______ um Verlängerung der Studienzeit um zwei Se-
mester ab. Als Begründung führte er unter anderem an, es erscheine auf-
grund seines bisherigen Studienverlaufs unrealistisch, dass er die noch
fehlenden 85 Kreditpunkte in zwei zusätzlichen Semestern erwerben und
das Bachelor-Studium in (...) erfolgreich abschliessen werde. Unter "An-
merkung betr. Rechtmittelbelehrung" machte er A._______ darauf auf-
merksam, dass der Studiendelegierte als Folge dieses Entscheides den
"Ausschluss ohne Abschluss" verfügen und die Rechtsmittelbelehrung
dieser Verfügung massgebend sein werde.
C.
Am 12. März 2012 stellte der Studiendelegierte des Departementes (...)
der ETHZ A._______ den "Leistungsausweis ohne Abschluss" zu und
verfügte Folgendes:
"Weil in der maximalen Studienfrist (bis Herbstsemester 2011) die erforderlichen Kreditpunkte nicht
mehr erreicht werden können, kann Herr A._______ das Bachelor-Diplom in (...) nicht erwerben. In
Anwendung von Art. 38 des Studienreglementes für den Bachelor-Studiengang (...) vom (…) wird
Herr A._______ von diesem Studiengang ausgeschlossen."
D.
Gegen die Ablehnung seines Gesuches um Studienzeitverlängerung und
die Ausschlussverfügung vom 12. März 2012 erhob A._______ am
10. April 2012 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission.
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Seite 3
E.
Da es A._______ unterlassen hatte, sich für das Herbst-/Wintersemester
2012 fristgemäss einzuschreiben, wurde er mit Verfügung vom
5. November 2012 per Ende des Frühling-/Sommersemesters 2012
(31. August 2012) durch das Rektorat der ETHZ vom Studium an der
ETHZ exmatrikuliert. Diese Verfügung blieb unangefochten.
F.
Mit Urteil vom 23. April 2013 wies die ETH-Beschwerdekommission
(nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab. Als Begründung führte sie
an, die Studienberatungsstelle habe A._______ keine inhaltlich präzise,
vorbehaltlose Auskunft erteilt, dass sein Gesuch um Verlängerung der
Studienzeit bewilligt werde, und falls doch, wäre sie zur Erteilung einer
solchen, den Vertrauensschutz begründenden Auskunft erkennbar gar
nicht zuständig gewesen. Für eine Verlängerung der Studiendauer über
das reglementarische Maximum hinaus seien triftige Gründe erforderlich,
welche jedoch bei A._______ nicht vorlägen. Dieser sei im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung bei seinem Vorhaben, die ihm
fehlenden 85 Kreditpunkte innert nützlicher Frist nachzuholen, von unrea-
listischen Annahmen ausgegangen. So hätte er nach seinem eigenen
Plan ab Frühlingsemester 2012 mindestens drei annähernd normal ver-
laufende Semester benötigt, um das Studienziel zu erreichen. Das Errei-
chen von rund 30 Kreditpunkte pro Semester vorab in den qualifizieren-
den Fächern der ersten Studienphase müsse unter den vorliegenden
Umständen als kaum realisierbar bezeichnet werden. Der Studienaus-
schluss sei vorliegend verhältnismässig, da der Eingriff trotz seiner
schwerwiegenden Folgen für A._______ als geeignet, notwendig sowie
als den gesamten Umständen angemessen zu erachten sei. Schliesslich
könne ihm auch nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen eine Verlängerung der Studiendauer gewährt werden.
G.
Gegen dieses Urteil lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung zu gewähren, die angefochtene Verfügung vom
12. März 2012 der ETHZ betreffend Ausschluss vom Bachelor-
Studiengang (...) sei aufzuheben und die Studiendauer um zwei Jahre,
eventualiter um zwei Semester, zu verlängern. Weiter sei davon abzuse-
hen, seine Identität im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
öffentlich bekannt zu machen. Es sei willkürlich und rechtsungleich und
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verletze Bundesrecht, wenn ihm das Jahr, während dem er durch die
schwere Krankheit seiner Mutter in seiner Leistungsfähigkeit einge-
schränkt gewesen sei, sowie die länger andauernde psychisch-
medizinische Beeinträchtigung bis Frühjahr 2012 an die reguläre Stu-
diendauer angerechnet werde. Indem die Vorinstanz ihn trotz der grund-
sätzlichen Möglichkeit, pro Semester 30 Kreditpunkte zu erreichen, vom
Studium definitiv ausschliesse, greife sie den Tatsachen vor und füge ihm
einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Schaden zu. Er habe auf-
grund der Auskünfte der Studienkoordinatorin und -beraterin des Depar-
tements (...) sowie der psychologischen Beratungsstelle beider Zürcher
Hochschulen auf eine Gewährung der Studienzeitverlängerung vertrauen
dürfen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2013 gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die von ihm anbegehrte Nachfrist zur Einreichung
einer ergänzenden Beschwerdebegründung.
I.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. Juli 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Ausführungen fest und stellt neu den Subeventualan-
trag, die Verfügung vom 12. März 2012 sei in Bezug auf den Studienaus-
schluss aufzuheben, so dass darin lediglich festgestellt werde, dass er
die maximale reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters
2011 erreicht habe. Der zuständige Prorektor Lehre der ETHZ habe ihn
erst am 5. April 2012, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung,
empfangen und angehört und damit seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, ohne dass dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden könne. Es lägen bei ihm sehr wohl triftige Gründe für eine Verlän-
gerung der maximal zulässigen Studiendauer vor: Seine Studierfähigkeit
sei während seiner Immatrikulation wegen der Krankheit seiner Mutter
erwiesener- und anerkanntermassen eingeschränkt gewesen. Ferner sei
die reguläre Studienlaufbahn wegen den falschen Anleitungen der ETHZ
in Bezug auf die Relevanz der Prüfung "(...)" nach dem Reglementswech-
sel und wegen eines zu Unrecht gewährten Auslandaufenthaltes wesent-
lich beeinträchtigt worden. Wenn ihm die zuständigen Stellen der ETHZ
vorgängig zu einem Wechsel geraten hätten, wäre er spätestens auf En-
de des Herbstsemesters 2011 aus der ETHZ ausgetreten und nicht – wie
durch die angefochtene Verfügung nun geschehen – aus der ETHZ und
damit von jedem universitären (...)studium endgültig ausgeschlossen
worden. Er habe sich bereits aus der ETHZ exmatrikulieren lassen, so
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dass ein Weiterstudium an der ETHZ nicht zur Diskussion stehe. Mit der
Gutheissung seines Subeventualantrages werde ihm nicht unnötig und
unverhältnismässig die wissenschaftliche Zukunft verbaut.
J.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2013 schliesst die ETHZ, vertre-
ten durch den Prorektor Lehre (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf
Abweisung der Beschwerde. Die Sachlage und deren Rechtsfolgen seien
von Anfang an sowohl für sie als auch für den Beschwerdeführer klar ge-
wesen, weshalb eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers vor
Erlass ihrer Verfügung vom 12. März 2012 nicht erforderlich gewesen sei.
Das später erfolgte Gespräch zwischen dem Prorektor Lehre und dem
Beschwerdeführer sei nicht als Anhörung, sondern als blosse Geste und
zusätzliche Unterstützung seitens des Prorektors Lehre zu verstehen ge-
wesen. Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Falschauskünf-
ten habe es sich lediglich um Hinweise und Empfehlungen gehandelt. Es
sei in seiner Verantwortung gelegen und es sei sein Entscheid gewesen,
ob er die Prüfung im Fach "(...)" habe ablegen bzw. das Auslandsemester
habe antreten wollen oder nicht. Ohnehin habe der Umstand, dass er
nach Absolvieren der erwähnten Prüfung nur noch eine Wiederholungs-
möglichkeit gehabt habe, keinen Einfluss auf seine "reguläre Studienlauf-
bahn" gehabt. Das Auslandsemester habe sich für ihn sogar positiv aus-
gewirkt, habe er doch mit diesem mehr Kreditpunkte erwerben können,
als er nach dem Basisjahr an der ETHZ je erzielt habe. Der Beschwerde-
führer hätte die maximal vorgesehene Studienzeit, welche bereits Unvor-
hersehbares bzw. allfällige Beeinträchtigungen berücksichtige, trotz
Schmälerung seiner Leistungsfähigkeit während der Krankheit seiner
Mutter einhalten können. Für den Entscheid über eine allfällige Studien-
zeitverlängerung sei der bisherige Studienverlauf ebenfalls relevant; die-
ser sei beim Beschwerdeführer daher (mit-) berücksichtigt worden. Dem
subeventualiter gestellten Antrag sei nicht stattzugeben: Die Feststellung,
dass die maximale Studiendauer erreicht worden sei, hätte aufgrund der
geltenden Regelungen automatisch zur Folge, dass der Beschwerdefüh-
rer weder an der ETH noch an einer anderen Universität (...) studieren
könne, demnach faktisch vom Studiengang (...) ausgeschlossen sei.
K.
Mit Schreiben vom 19. August 2013 beantragt die Vorinstanz mit Verweis
auf die Begründung in ihrem Urteil vom 23. April 2013 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 erklärte der Instruktionsrich-
ter die Angelegenheit als spruchreif. Mit unaufgeforderter Eingabe vom
7. November 2013 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die
Einreichung einer Replik.
M.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Be-
schwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eid-
genössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]
i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 1.34 Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner fristgerecht eingereichten
Beschwerde vom 30. Mai 2013 die Aufhebung der Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 12. März 2012 betreffend Ausschluss vom Bache-
lor-Studiengang (...) sowie die Verlängerung der Studiendauer um zwei
Jahre, eventualiter um zwei Semester. In seiner Beschwerdeergänzung
vom 2. Juli 2013 stellt er zusätzlich den Subeventualantrag, die Verfü-
gung vom 12. März 2012 sei in Bezug auf den Studienausschluss aufzu-
heben, so dass darin lediglich festgestellt werde, dass er die maximale
reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters 2011 erreicht
habe.
A-3113/2013
Seite 7
1.2.1 Im Beschwerdeverfahren sind – gestützt auf die Eventualmaxime –
sämtliche Haupt- und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzu-
bringen. Die vom Beschwerdeführer innerhalb der (nicht erstreckbaren)
Beschwerdefrist gestellten Begehren legen mithin den Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens fest und können nach Ablauf der Beschwer-
defrist nicht erweitert und ergänzt, sondern höchstens präzisiert, einge-
engt oder fallengelassen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.215 sowie Rz. 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG],
N. 40 ff. zu Art. 52; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure admi-
nistrative fédérale, Bâle 2013, N 184). Art. 53 VwVG sieht seinerseits le-
diglich vor, dass die Beschwerdeinstanz dem darum nachsuchenden Be-
schwerdeführer bei aussergewöhnlichem Umfang oder bei besonderer
Schwierigkeit einer Beschwerdesache gestattet, deren Begründung innert
einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen. Es wird ihm daher mit der
Nachfristgewährung einzig ermöglicht, die in der Beschwerdeschrift be-
reits angeführte Begründung zu ergänzen und zu vertiefen (SEETHA-
LER/BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, N. 11 zu Art. 53), nicht aber,
neue Rechtsbegehren zu stellen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem
im Rahmen der Beschwerdeergänzung erstmals gestellten Subeventual-
antrag den durch seine beiden ursprünglichen Rechtsbegehren vorgege-
benen Streitgegenstand nur einschränkt und nicht etwa ein unzulässiges
neues (Feststellungs-) Begehren stellt, ist zumindest zweifelhaft. Eine ab-
schliessende Beurteilung dieser Eintretensfrage erübrigt sich jedoch, ist
doch das Subeventualbegehren bereits aus materiellrechtlichen Gründen
abzuweisen (vgl. E. 12.3).
1.2.2 Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausser-
halb des Verfügungsgegenstandes liegen. Gegenstände, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen,
da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen wür-
de. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöhe-
ren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren und damit den
Streitgegenstand zu erweitern. Nur ausnahmsweise werden Antragsände-
rungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitge-
genstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen, wenn
einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand be-
steht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegen-
heit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.208 ff.).
A-3113/2013
Seite 8
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. Februar 2012 bei der
Studienadministration der ETHZ im Ergebnis um eine Verlängerung sei-
ner Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) um zwei Semester er-
sucht. Im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission beantragte er
im Rahmen seiner Beschwerde vom 10. April 2012 de facto eine Verlän-
gerung um drei Semester (inkl. des bereits in Angriff genommenen Som-
mersemesters 2012), im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Januar
2013 zur Duplik der Beschwerdegegnerin erstmals ausdrücklich eine Ver-
längerung "um ein oder möglichst zwei Jahre". Die Vorinstanz ihrerseits
äusserte sich im Rahmen ihrer Erwägungen im angefochtenen Entscheid
zur Durchführbarkeit eines Studienabschlusses binnen dreier Semester
(vgl. E. 11). Auf seinen Eventualantrag um Verlängerung der Studiendau-
er um zwei Semester ist demnach ohne weiteres einzutreten. Fraglich er-
scheint jedoch, ob sein Hauptantrag, ihm sei eine Studienzeitverlänge-
rung um zwei Jahre zu gewähren, prozessual zulässig ist, nachdem er
diesen Antrag erst spät im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat (zur
Unerheblichkeit solcher nachträglicher Begehren vgl. bereits E. 1.2.1) und
er damit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Erwerb der
für den Studienabschluss noch fehlenden Kreditpunkte wesentlich realis-
tischer gestaltet. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 10 ff.), kann
diese Frage jedoch ebenfalls offen bleiben, da ihm in materiellrechtlicher
Hinsicht auch eine maximale Studienzeitverlängerung um drei Semester
nicht zu gewähren ist.
1.2.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entschei-
de unterer Instanzen. Da diese durch die Entscheide der Beschwerdein-
stanz ersetzt worden sind, ist ihre selbständige Beanstandung ausge-
schlossen (sog. Devolutiveffekt; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.7; CANDRIAN, a.a.O., N 147). Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist somit lediglich das Urteil der ETH-
Beschwerdekommission vom 23. April 2013. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob diese die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012
(Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang […]) bzw. deren (implizit
vom Beschwerdeführer mit angefochtene) Verfügung vom 5. März 2012
(Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Studienzeit für den Ba-
chelor-Studiengang [...]) zu Recht bestätigt und die Beschwerde des Be-
schwerdeführers abgewiesen hat.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
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Seite 9
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich in der
Zwischenzeit aus der ETHZ exmatrikulieren lassen und ein Weiterstudium
stehe nicht zur Diskussion (vgl. Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2013
Rz. 41); dennoch wird ihm mit dem von der Beschwerdegegnerin als Fol-
ge der Verweigerung der Studienzeitverlängerung verfügten definitiven
Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) an der ETHZ künftig
auch der Zugang zu einem (...)studium an einer anderen Schweizer Uni-
versität verwehrt (vgl. E. 12 ff.). Zudem will sich der Beschwerdeführer of-
fenbar doch noch die Möglichkeit offen lassen, später ein Gesuch um (er-
neute) Zulassung zum Studium an der ETHZ einzureichen (vgl. Be-
schwerdeergänzung vom 2. Juli 2013 Rz. 43). Er ist daher nicht nur for-
meller Adressat der angefochtenen Verfügung, sondern durch diese auch
materiell beschwert. Er ist somit zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Da der zur Klärung der Streitfragen entscheidwesentliche Sachverhalt be-
reits genügend aus den Akten hervorgeht und die rechtliche Überzeugung
des Bundesverwaltungsgerichtes durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (vgl. E. 6 ff.), erübrigt sich die Durchführung der vom Be-
schwerdeführer wiederholt beantragten Parteibefragung und die Abnah-
me seiner zusätzlichen Beweisofferten (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144; CANDRIAN, a.a.O., N 61).
4.
4.1 Auf den Beginn des Herbstsemesters 2008 trat das Studienreglement
2008 für den Bachelor-Studiengang (...) des Departements (...) vom (…)
(Studienreglement 2008, RSETHZ […]) in Kraft. Dessen Art. 44 Abs. 3
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Seite 10
sieht als Übergangsregelung vor, dass, wer vor dem Herbstsemester
2009 in das zweite Studienjahr oder vor dem Herbstsemester 2010 in das
dritte Studienjahr eintritt, den Bachelor-Studiengang (...) noch gemäss
den Bestimmungen des Studienreglementes 2003 für den Bachelor-
Studiengang (...) des Departements (...) vom (…) (Studienreglement
2003, RSETHZ […]) absolviert. In der Praxis wurde Studierenden wie
dem Beschwerdeführer, welche im Herbst 2009 bei der Einführung des
neuen zweiten Bachelor-Studienjahres das zweite Studienjahr bereits
teilweise nach dem alten Studienreglement 2003 absolviert hatten, die
Wahl gelassen, im alten Studiengang zu verbleiben und die noch fehlen-
den Kreditpunkte zu erwerben oder den Übertritt in das neue Studienreg-
lement 2008 vorzunehmen (vgl. Stellungnahme des Departements [...]
der ETHZ vom 12. August 2012 [recte: 12. August 2013], Ziff. 2). Der Be-
schwerdeführer nahm für sich die Möglichkeit eines Reglementswechsels
in Anspruch (vgl. Anhang 1 zur Stellungnahme vom 12. August 2013);
dieser wurde anschliessend im Oktober 2009 vorgenommen. Es ist auf
ihn daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – das (neue) Stu-
dienreglement 2008 anwendbar.
4.2 Am 1. August 2012 ist zudem die Verordnung vom 22. Mai 2012 der
ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zü-
rich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft
getreten. Diese enthält keine intertemporalrechtliche Regelung. Deshalb
ist aufgrund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht zu ent-
scheiden. Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf
Weitergeltung des bisherigen Rechtes und an der Rechtssicherheit wird
am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
geltende Recht angewendet wird. Das Interesse daran, das neue Recht
möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen, verlangt da-
gegen, dass Änderungen des Rechts auch dann berücksichtigt werden,
wenn sie erst während des Verfahrens eingetreten sind (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 325). In Abwägung dieser Interessen
sind nach der Rechtsprechung bei materiellrechtlichen Vorschriften im
Allgemeinen jene Bestimmungen auf hängige Verfahren anzuwenden, die
im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung haben, wobei
nur auf jenen Tatbestand abzustellen ist, der rechtlich zu würdigen ist
oder der zu Rechtsfolgen führt (BGE 130 V 329 E. 2.2; 129 V 1 E. 1.2;
Urteil des BVGer A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 326). Übertragen auf den vorliegenden
Fall beurteilt sich dieser materiellrechtlich nach der bis am 31. Juli 2012 in
A-3113/2013
Seite 11
Kraft stehenden Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über
Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zü-
rich (AVL ETHZ, AS 2003 3069), da die Nichtgenehmigung des Gesuchs
um Studienzeitverlängerung und der anschliessende Studienausschluss
vor Inkrafttreten des neuen Rechts stattfanden.
5.
Gemäss Art. 27 AVL ETHZ können Verfügungen des Rektors, eines De-
partementsvorstehers oder eines Verantwortlichen für den Studiengang,
die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen,
mit Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden. Diese
verfahrensrechtliche Bestimmung verstösst jedoch gegen übergeordnetes
Recht, sieht doch Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz vor, dass gegen Verfügun-
gen der ETH und der Forschungsanstalten bei der ETH-
Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden kann. Die Vorin-
stanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde vom 10. April 2012 eingetre-
ten (vgl. auch Art. 30 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich,
welche neu richtigerweise die ETH-Beschwerdekommission als zuständi-
ge Beschwerdeinstanz bezeichnet).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Der zuständige Prorektor Lehre habe ihn erst am
5. April 2012, d.h. nachdem der Studienausschluss am 12. März 2012
verfügt worden war, persönlich empfangen und angehört. Seine schriftli-
chen Eingaben vor Verfügungserlass ersetzten die erforderliche mündli-
che Anhörung durch den Prorektor Lehre nicht, da der Studiengang indi-
viduell und persönlichkeitsabhängig gestaltet werden müsse. Die began-
gene Gehörsverletzung könne im Rechtsmittelverfahren auch nicht ge-
heilt werden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Sachlage und de-
ren Rechtsfolgen seien von Anfang an für beide Seiten klar gewesen.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer wegen der Überschreitung der
maximalen Studiendauer mit dem Ausschluss aus dem Bachelor-
Studiengang (...) nicht nur aufgrund der ihm bekannten reglementari-
schen Vorgaben, sondern auch aufgrund der Ablehnung seines Gesuchs
um Verlängerung der Studienfrist vom 5. März 2012 rechnen müssen. Ei-
ne zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfü-
gung vom 12. März 2012 sei daher nicht nötig gewesen. Das im Nachhi-
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Seite 12
nein durchgeführte Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Prorektor Lehre sei nicht als Anhörung im Sinne der Gewährung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, sondern als Geste und zusätzliche Unter-
stützung seitens des Prorektors Lehre erfolgt.
6.3 In einem Verfahren, das durch Gesuch eingeleitet wird, ist es grund-
sätzlich nicht notwendig, dem Betroffenen vor dem Entscheid ein vorgän-
giges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen, darf doch von ihm nach
Treu und Glauben erwartet werden, dass er in seiner Eingabe die ihm
wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt. Zudem braucht die Gelegen-
heit zur Äusserung nicht immer im aktuellen Verfahren eingeräumt zu
werden; konnte sich eine Partei zur tatsächlichen Grundlage einer kon-
kreten Frage bereits in einem anderen Verfahren äussern, muss ihr dazu
in einem neuen Verfahren, das sich auf die im andern Verfahren erhobe-
nen Akten stützt, nicht nochmals Gelegenheit gegeben werden, sofern
sich die Verhältnisse inzwischen nicht verändert haben (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, N. 32 ff. zu Art. 30).
Der Beschwerdeführer hat in seinen beiden Gesuchen um Verlängerung
der Bachelor-Studienfrist (...) gegenüber der Studienadministration der
ETHZ eingehend dargelegt, weshalb es in seinem Studium zu Verzöge-
rungen gekommen und weshalb ihm eine Verlängerung der regulären
Studienzeit zu gewähren sei. Der Prorektor Lehre der ETHZ war daher
nicht verpflichtet, ihn vor seinem negativen Entscheid vom 5. März 2012
erneut anzuhören. Der eine Woche später am 12. März 2012 durch den
Studiendelegierten des Departementes (...) der ETHZ verfügte und im
Rahmen des Entscheides vom 5. März 2012 bereits angekündigte Aus-
schluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) war schliesslich nur die Fol-
ge der nicht gewährten Studienzeitverlängerung und bedurfte – da er sich
auf die gleichen tatsächlichen Grundlagen abstützte – ebenfalls keiner
erneuten vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers mehr.
6.4 Im Verwaltungsverfahren geschieht die Anhörung in der Regel schrift-
lich, d.h. es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Stellung-
nahme. Eine mündliche Anhörung kann indessen im Einzelfall etwa gebo-
ten sein, wenn der Charakter oder die Persönlichkeit, allenfalls auch die
Lebensweise einer Person entscheidrelevant sind. Der Betroffene hat je-
doch seinen Anspruch auf mündliche Anhörung ausdrücklich geltend zu
machen, ansonsten die Behörde auf einen Verzicht der persönlichen An-
hörung schliessen darf (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG,
N. 37 ff. zu Art. 30).
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Seite 13
Der Beschwerdeführer hat in seinen beiden Eingaben an die Studienad-
ministration der ETHZ keine mündliche Anhörung verlangt und das Ge-
sprächsangebot, welches ihm der Prorektor Lehre anlässlich der Verfü-
gung vom 5. März 2012 unterbreitete, erst mit Mail vom 13. März 2012
angenommen. Dieses Gespräch, welches am 5. April 2012 stattfand,
stellte denn auch keine (verspätete) Gewährung des rechtlichen Gehörs
dar, sondern war wohl von Seiten des Prorektors Lehre eher als mündli-
che Erläuterung seines negativen Entscheides gedacht. Hat der Be-
schwerdeführer aber vor Erlass und Erhalt der beiden Verfügungen vom
5. März bzw. vom 12. März 2012 nicht um ein persönliches Gespräch
nachgesucht, muss nicht weiter geprüft werden, ob er überhaupt einen
Anspruch darauf gehabt hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 VwVG) liegt demnach nicht vor.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einem definitiven
Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) durch die ihm verbaute
Möglichkeit einer akademischen Ausbildung und Berufsausübung als (…)
einen erheblichen immateriellen und materiellen Schaden erleide, dessen
Ursache im enttäuschten berechtigten Vertrauen in seine Anleitung durch
die kompetenten Stellen der ETHZ läge. Er habe von der Studienkoordi-
nation des Departementes (...) der ETHZ, deren Aufgabe es sei, die Stu-
denten im Hinblick auf ihre Studienplanung zu beraten, bis anfangs 2012
regelmässig die Auskunft erhalten, er könne damit rechnen, dass ihm ei-
ne Verlängerung der Studiendauer wie üblich um ein Semester auf Be-
währung gewährt werde. Er könne das entsprechende Gesuch jedoch
erst im letzten Semester der regulären Studienzeit einreichen. Sie habe
ihn sogar ausdrücklich dazu ermuntert, das Studium an der ETHZ fortzu-
setzen. Auch die Psychologische Beratungsstelle der ETHZ habe ihm be-
schieden, dass die Verlängerung der Studiendauer eine reine Formsache
sei. Er habe daher auf die Erteilung einer Verlängerung vertrauen sowie
davon absehen dürfen, zu einem früheren Zeitpunkt sein (...)studium zu
unterbrechen oder gar zu Gunsten eines anderen Studiums abzubrechen.
Erst ganz kurz vor der Prüfungssession im Januar 2012 habe ihm die
Studienkoordination völlig überraschend mitgeteilt, die Praxis des Prorek-
torates sei im Vergleich zu früher nun strenger und eine Studienzeitver-
längerung werde nicht mehr so ohne weiteres gewährt. Wenn ihm frühzei-
tig zu einem Wechsel des Studiums geraten worden wäre, dann wäre er
spätestens auf Ende des Herbstsemesters 2011 aus der ETHZ ausgetre-
A-3113/2013
Seite 14
ten und nicht – wie nun geschehen – aus der ETHZ und damit aus jedem
akademischen (...)studium ausgeschlossen worden.
7.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sich der Beschwerde-
führer innerhalb der ETHZ von verschiedenen Stellen habe beraten las-
sen. Obwohl an diesen Gesprächen Alternativen zum Studium an der
ETHZ aufgezeigt worden seien, habe der Beschwerdeführer an einem
ETH-Studienabschluss festhalten wollen. Es treffe nicht zu, dass die Stu-
dienkoordination ihn angewiesen habe, das Gesuch um Verlängerung der
maximalen Studienfrist erst im letzten Semester einzureichen. Dem Be-
schwerdeführer sei in früheren Gesprächen von der Studienkoordination
geraten worden, er solle sich auf das zweite Studienjahr konzentrieren,
da ein Fristverlängerungsgesuch erst als aussichtsreich angesehen wer-
den könne, wenn die Fächer des zweiten Studienjahres, d.h. die obligato-
rischen Fächer mit selektivem Charakter, abgeschlossen seien. Die Stu-
dienkoordination sowie die Psychologische Beratungsstelle, welche der
Beschwerdeführer kontaktiert habe, seien beide bloss beratend tätig und
hätten keinerlei Weisungsbefugnis, sondern gäben nur Empfehlungen ab.
Es sei allgemein bekannt, dass für die Behandlung des Verlängerungsge-
suches ausschliesslich der Rektor zuständig sei, und der Beschwerdefüh-
rer habe gewusst, dass die Auskünfte der Beratungsstellen zu den Er-
folgsaussichten seines Gesuches nicht bindend seien. Von einer Praxis-
änderung könne keine Rede sein, würden doch Fristverlängerungsgesu-
che immer aufgrund der Gesamtsituation des betreffenden Studierenden
und der Aussicht auf den mit der Verlängerung beabsichtigten Erfolg be-
urteilt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund von Be-
teuerungen und falschen Auskünften ihrer Beratungsstellen in seinem
Vertrauen verletzt worden, gehe somit fehl. Es sei vielmehr in seiner Ei-
genverantwortung gelegen, sein Studium zu gestalten und die nötigen
Entscheidungen zu treffen.
7.3 Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Ver-
halten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz
unter anderem in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er
verleiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl.
Art. 9 BV; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff. mit
Hinweisen). Eine unrichtige behördliche Auskunft wird von Lehre und
A-3113/2013
Seite 15
Rechtsprechung nur dann als Grundlage des Vertrauensschutzes aner-
kannt, wenn sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweist und vor-
behaltlos erteilt worden ist, die Amtsstelle, welche sie gegeben hat, zur
Auskunftserteilung zuständig war oder ihr Adressat in guten Treuen deren
Zuständigkeit annehmen durfte, ihre Unrichtigkeit für ihn nicht ohne weite-
res erkennbar war und er gestützt auf sie eine Disposition getroffen oder
unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgän-
gig machen oder nachholen kann. Zudem ist die Auskunft nur in Bezug
auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis ge-
bracht wurde. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt je-
weils abzuwägen, ob ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung nicht dennoch dem Vertrauensschutz vorzu-
gehen hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.).
7.3.1 Mit Mail vom 30. April 2012 stellte das Sekretariat Rechtsfälle Lehr-
betrieb der ETHZ der Coaching-Stelle "Studienorientierung & Coaching
(SOC)" der ETHZ, dem Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für
Studierende Universität Zürich und ETHZ (PBS) sowie der Studienkoor-
dinatorin und Studienberaterin des Departementes (...) der ETHZ je einen
(identischen) Fragenkatalog zu. Mit Antwortmail vom 3. Mai 2012 teilte
die SOC dem Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb mit, der Beschwerde-
führer habe mit ihr im Zeitraum vom 2. Februar bis 23. März 2012 insge-
samt drei Mal in Kontakt gestanden, wobei sie ihn für Fragen im Zusam-
menhang mit einer allfälligen Verlängerung der Studiendauer und den Er-
folgsaussichten eines entsprechenden Gesuches an die Leiterin Studien-
administration der ETHZ und an die Studienkoordinatorin weiterverwiesen
habe. Am 4. Mai 2012 liess der Leiter der PBS das Sekretariat Rechtsfäl-
le Lehrbetrieb wissen, dass mit dem Beschwerdeführer vom 7. Februar
bis am 13. März 2012 insgesamt vier Beratungsgespräche durchgeführt
worden seien, wobei dieser die Problematik des verzögerten Vorankom-
mens im Studium jeweils nur in allgemeiner Weise erwähnt habe (vgl.
aber immerhin Attest vom 13. Februar 2012, mit welchem die PBS eine
Verlängerung der Studiendauer des Beschwerdeführers "unterstützt").
Die Studienkoordinatorin ihrerseits sprach in ihrem Antwortmail vom
16. Mai 2012 von rund fünf Beratungsgesprächen, welche sie mit dem
Beschwerdeführer ab Frühling 2010 bis und mit Januar 2012 durchge-
führt habe. Anlässlich ihres letzten Gespräches im Januar 2012 habe sie
ihm mitgeteilt, dass sie die Erfolgsaussichten für eine Verlängerung sei-
nes Studiums als eher gering einstufe, da das zweite Studienjahr als nicht
abgeschlossen betrachtet werden könne. Bereits in früheren Gesprächen
habe sie ihn jeweils dazu gedrängt, sich auf das zweite Studienjahr zu
A-3113/2013
Seite 16
konzentrieren; im Allgemeinen befürworte sie eine Verlängerung des Stu-
diums nur, wenn das zweite Studienjahr als abgeschlossen gewertet wer-
den könne, worauf sie die Studenten hinweise. Im Rahmen der Stellung-
nahme des Departementes (…) der ETHZ vom 12. August 2013 wies sie
zusammen mit dem Studiendelegierten und der Studiensekretärin ergän-
zend darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer – nachdem er während
den sieben Semestern, die er in den obligatorischen Fächern einge-
schrieben war, die Prüfungen mehrfach verschoben und bei abgelegten
Prüfungen meistens ungenügende Leistungen erzielt hatte – anlässlich
ihrer gemeinsamen Gespräche mögliche Alternativen zu einem ETH-
Abschluss aufgezeigt, dieser sich aber nicht dafür interessiert habe. Ob
der definitive Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang (...) und dessen
Folgen bei anhaltendem Studienmisserfolg Gegenstand ihrer Gespräche
gewesen sei, sei zwar wahrscheinlich, könne jedoch nicht mehr zweifels-
frei ermittelt werden. Während seines letzten Semesters (Herbstsemester
2011) hätte der Beschwerdeführer jederzeit ein Gesuch um Studienzeit-
verlängerung einreichen können; nachdem er untätig geblieben sei, habe
sie ihn anlässlich ihres Gesprächs im Januar 2012 auf die Dringlichkeit
der Angelegenheit aufmerksam gemacht.
7.3.2 Die Ausführungen des Leiters der PBS sowie der Studienkoordina-
torin bestätigen nicht die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behaup-
tung, die Verlängerung der Studienzeit sei ihm gegenüber als "blosse
Formsache" bezeichnet worden (PBS) bzw. es sei ihm bis anfangs 2012
in Aussicht gestellt worden, eine solche "werde in der Regel gewährt" und
er könne mit einer Verlängerung "wie üblich" um ein Semester auf Be-
währung rechnen (Studienkoordination). Vielmehr deuten insbesondere
die Stellungnahmen der Studienkoordinatorin darauf hin, dass ihm die
gängige Praxis des Departementes (...), die Bewilligung einer Studien-
zeitverlängerung vom erfolgreichen Bestehen der obligatorischen Fächer
des zweiten Studienjahres abhängig zu machen, vermittelt worden war.
Es erscheint somit höchst fraglich, ob die Beratungsstellen gegenüber
dem Beschwerdeführer überhaupt eine Vertrauensgrundlage geschaffen
und bei ihm berechtigte Erwartungen auf Gewährung einer Studienzeit-
verlängerung ausgelöst haben. Dies gilt umso mehr für die Auskünfte der
SOC sowie der PBS, welche ihm erst erteilt wurden, nachdem er (trotz
der kritischen Haltung der Studienkoordinatorin) am 13. Januar 2012 bei
der Studienadministration ein Gesuch um Studienzeitverlängerung einge-
reicht hatte. Wie es sich damit genau verhält, braucht jedoch – wie nach-
folgend aufgezeigt wird (vgl. sogleich E. 7.3.3) – nicht abschliessend be-
urteilt zu werden.
A-3113/2013
Seite 17
7.3.3 Nach Art. 11 Abs. 3 Studienreglement 2008 kann der Rektor auf
Gesuch hin die maximal zulässige Studiendauer verlängern (vgl. auch
Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Die nach Auffassung des
Beschwerdeführers unrichtige Auskunft erfolgte von der Studienkoordina-
torin bzw. der PBS und nicht vom Rektorat als der für die Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen allein zuständigen Stelle. Der Beschwerdeführer
macht nicht etwa geltend, er habe die Studienkoordination und -beratung
bzw. die PBS als eigentliche Genehmigungsbehörde angesehen; davon
durfte er – angesichts deren ausdrücklichen Bezeichnung als Beratungs-
stellen – in guten Treuen auch nicht ausgehen. Es fehlt somit bereits an
der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die zuständige Stelle und
der Beschwerdeführer kann aus den von ihm behaupteten Falschaus-
künften nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVL ETHZ beantragt, wer die erforderliche Anzahl
Kreditpunkte gemäss Studienreglement erworben hat, bei dem oder der
Verantwortlichen für den Studiengang die Erteilung des Bachelor- oder
des Masterdiploms. Dabei muss die Antragstellung für das Bachelor-
diplom innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn auf der Bachelorstufe
erfolgen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ). Diese Frist kann der Rektor
oder die Rektorin in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin verlän-
gern (Art. 24 Abs. 3 AVL ETHZ).
Des Weiteren äussert sich auch das Studienreglement 2008 zur Studien-
dauer: Die Regelstudienzeit beträgt drei, die maximal zulässige Studien-
dauer fünf Jahre (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement 2008; siehe
auch deren Fn. 8, gemäss welcher die maximal zulässige Studiendauer
von fünf Jahren für Studierende gilt, die im Herbstsemester 2010 oder
später in diesen Studiengang eintreten, während für alle anderen Studie-
renden, die nach diesem Studienreglement studieren, die maximal zuläs-
sige Studiendauer fünfeinhalb Jahre beträgt). Bei Vorliegen triftiger Grün-
de kann der Rektor/die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlän-
gern (Art. 11 Abs. 3 Studienreglement 2008; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 Stu-
dienreglement 2008).
8.1 Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008 halten ein-
zig fest, dass aus "triftigen" Gründen die Studiendauer verlängert werden
kann. Bei den "triftigen" Gründen handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles auszulegen ist. Nach diesen beiden Bestimmungen sowie
A-3113/2013
Seite 18
Art. 24 Abs. 3 AVL ETHZ besteht überdies kein Anspruch auf eine solche
Verlängerung der Studiendauer; vielmehr "kann" diese (bei Vorliegen trif-
tiger Gründe) verlängert werden. Dem Wortlaut nach ist der Beschwerde-
gegnerin daher – trotz der grundsätzlich umfassenden Kognition, die dem
Bundesverwaltungsgericht zukommt (vgl. E. 2) – aufgrund ihrer besonde-
ren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen des Falles und der of-
fenen Normierung ein erheblicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155a mit weiteren Hinweisen;
Urteile des BVGer A-4941/2013 vom 5. März 2014 E. 4.3.2 sowie
A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.3). Eine Studiendauerverlängerung
muss dabei stets die Ausnahme bleiben (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVL ETHZ).
8.2 Das Departement (...) der ETHZ zeigt in seiner Stellungnahme vom
12. August 2013 seine Praxis für die Behandlung von Gesuchen um Ver-
längerung der Studienzeit für den Bachelor-Studiengang (...) auf: Nach
dieser wird eine Studienzeitverlängerung um ein Semester von seiner
Seite her in der Regel ohne weiteres befürwortet, wenn das zweite Ba-
chelorstudienjahr als abgeschlossen gilt, d.h. die minimale Anzahl Kredit-
punkte von 43 in den obligatorischen Fächern erreicht wurde. Je mehr
Kreditpunkte im zweiten Jahr noch fehlen und je weniger Semester zum
Erreichen der Kreditpunkte noch zur Verfügung stehen, desto kritischer
wird eine mögliche Studienzeitverlängerung beurteilt. Dem Beschwerde-
führer fehlten gemäss dem Leistungsausweis ohne Abschluss vom
12. März 2012 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. März 2012) noch
85 der insgesamt erforderlichen 180 Kreditpunkte und er hatte von den
obligatorischen Fächern des zweiten Studienjahres erst eines bestanden
und dafür nur sieben Kreditpunkte erworben. Er erfüllte somit die vom
Departement (...) der ETHZ definierten und vom Prorektor Lehre zu be-
rücksichtigenden einheitlichen Bedingungen für die Gewährung einer
Studienzeitverlängerung, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Stu-
dierenden sicherstellen sollen, bei weitem nicht.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall wichtige und beson-
dere Umstände vorliegen, welche ein Abweichen von der vom Departe-
ment für (...) der ETHZ entwickelten Praxis ausnahmsweise rechtfertig-
ten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die massgeblichen Bestim-
mungen zwar keine Beschränkung der Studienzeitverlängerung in zeitli-
cher Hinsicht vorsehen. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Stu-
dium nicht über Jahre hinweg verlängert werden kann, steht doch die Ver-
längerung der maximal zulässigen Studiendauer in Frage, welche als sol-
A-3113/2013
Seite 19
che bereits um zwei Jahre – im Fall des Beschwerdeführers sogar um
zweieinhalb Jahre – länger bemessen ist als die vorgesehene Regelstu-
dienzeit von drei Jahren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement
2008). Eine Verlängerung der Studiendauer hat sich mithin – wenn über-
haupt – im Höchstfall auf die Anzahl Semester zu beschränken, in wel-
chen der Beschwerdeführer aus triftigen Gründen bzw. aufgrund beson-
derer Umstände sein Studium nicht vorantreiben konnte. Aber auch dann
ist eine Fristverlängerung nur zu gewähren, wenn ein Studienerfolg in-
nerhalb der erstreckten Frist überhaupt realistisch erscheint.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Beschwerdegegnerin und Vor-
instanz würden anerkennen, dass seine Studier- und Leistungsfähigkeit
aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter für zwei Semester bzw.
davon unabhängig für eine längere Dauer, eventuell bis Frühjahr 2012,
eingeschränkt gewesen sei. Es sei willkürlich und rechtsungleich und ver-
letze Bundesrecht, wenn ihm diese (verlorenen) Jahre an die reguläre
Studienzeit angerechnet würden. Ferner sei sein Studiengang wegen den
falschen Anleitungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anre-
chenbarkeit der von ihm abgelegten Prüfung im Fach "(...)" nach erfolg-
tem Reglementswechsel sowie aufgrund des Auslandsemesters in (…),
welches ihm die Beschwerdegegnerin aufgrund des Standes seines Stu-
diums nicht hätte bewilligen dürfen, wesentlich beeinträchtigt und verzö-
gert worden. Ohne dass er von der Studienkoordination darauf hingewie-
sen worden sei, seien ihm unter dem neuen Studienreglement nicht alle
in (…) erworbenen Kreditpunkte angerechnet worden. Eine Zukunfts-
prognose, wie er sich während der verlängerten Studienfrist verhalten
würde, stehe der Beschwerdegegnerin nicht zu, zumal diese sich dabei
auf die Studienzeit abstütze, während der er anerkanntermassen in sei-
ner Studierfähigkeit eingeschränkt gewesen und in seinem regulären
Studiengang wesentlich behindert worden sei. Zudem stehe die negative
Prognose im Widerspruch zu derjenigen der PBS und seiner Psychothe-
rapeutin. All diese Umstände würden eine Studienzeitverlängerung um
zwei Jahre, eventualiter zwei Semester, rechtfertigen.
9.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet zwar nicht, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Krankheit seiner Mutter während zwei Semestern
nicht voll leistungsfähig war, vertritt aber die Auffassung, dass er die ma-
ximal vorgesehene Studienzeit trotzdem hätte einhalten können. Über die
Dauer der Krankheit seiner Mutter hinausgehend sehe sie seine Studier-
fähigkeit nicht als eingeschränkt an. Es treffe zu, dass im Fach "(...)" –
entgegen ihrer ersten Auskunft – der erste (nicht bestandene) Prüfungs-
A-3113/2013
Seite 20
versuch des Beschwerdeführers nach dem Reglementswechsel gleich-
wohl gezählt habe. Die Bedeutung dieses Faches sei jedoch insofern zu
relativieren, als der Beschwerdeführer mit dem erfolgreichen Bestehen
der Prüfung nur sieben der insgesamt 180 benötigten Kreditpunkte hätte
erwerben können; zudem hätte er die Prüfung danach trotz Überschnei-
dung der Lehrveranstaltung mit dem Kurs "(...)" problemlos nochmals ab-
legen können. Dem Beschwerdeführer sei versehentlich das Austausch-
semester an der Universität in (…) bewilligt worden, obwohl er zum da-
maligen Zeitpunkt zu wenig Kreditpunkte aufgewiesen habe. Obschon sie
ihn unmittelbar, nachdem sie ihr Versehen bemerkt habe, darüber infor-
miert und ihm vom Austausch abgeraten habe, habe er das Auslandse-
mester gleichwohl angetreten. Dieses habe sich für ihn positiv ausge-
wirkt, habe er doch mehr Kreditpunkte erzielen können, als er nach dem
Basisjahr je an der ETHZ erworben hatte; überdies habe er selber bestä-
tigt, dass dieser Aufenthalt sicher nicht der Grund gewesen sei, weshalb
er die reguläre Studienzeit nicht habe einhalten können. Um in Ausnah-
mefällen eine Verlängerung der Studienfrist in Betracht zu ziehen und al-
lenfalls gewähren zu können, sei der bisherige Studienverlauf für den
Entscheid sehr wohl relevant.
10.
10.1 Auf das Herbstsemester 2008 hin fand der Wechsel des Studien-
reglementes 2003 auf das Studienreglement 2008 statt. Der Beschwerde-
führer entschied sich in der Folge für einen Übertritt ins Studienreglement
2008, welcher auf Oktober 2009 erfolgte (vgl. E. 4.1), und kam dadurch in
den Genuss der Übergangsregelungen (Annullierung von vier nicht be-
standenen Prüfungen in den obligatorischen Fächern und zwei erneute
Prüfungsversuche in diesen Fächern, Verlängerung der maximalen Stu-
diendauer von fünf auf fünfeinhalb Jahre). Zwar hat die Beschwerdegeg-
nerin ihn im Zusammenhang mit diesem Wechsel teilweise falsch infor-
miert, indem sie seinen ersten (erfolglosen) Prüfungsversuch im Fach
"(...)" entgegen früherer Aussagen unter dem neuen Studienreglement
2008 doch gezählt hat. Dieser erlittene Nachteil wurde jedoch durch die
ihm übergangsrechtlich eingeräumten Vorteile mehr als ausgeglichen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Studiengang durch die
Falschauskunft über Gebühr verzögert worden sein sollte, war es ihm
doch ohne weiteres möglich, die Lehrveranstaltung "(...)" (erneut) zu be-
legen und anschliessend die Prüfung ein zweites Mal abzulegen. Einer
Überschneidung mit dem Kurs "(...)" konnte er entgegenwirken, indem er
den Besuch dieser Lehrveranstaltung um ein Jahr verschob (vgl. zum
A-3113/2013
Seite 21
Ganzen auch: Stellungnahme des Departementes […] der ETHZ vom
12. August 2013, Ziff. 2). Die Prüfung in "(...)" hat er denn auch als einzi-
ges obligatorisches Fach im Sommersemester 2011 bestanden (vgl. Leis-
tungsüberblick vom 4. Oktober 2012), während er sich für die Prüfung
"(...)" mehrfach an- und jeweils wieder abgemeldet hat. Schliesslich wur-
den ihm nach dem Reglementswechsel – so zumindest gemäss dem
Leistungsausweis ohne Abschluss vom 12. März 2012 – einundzwanzig
und nicht bloss achtzehn der im Austauschsemester erworbenen Kredit-
punkte (dahingehend die Auffassung des Departementes […] der ETHZ in
seiner Stellungnahme vom 12. August 2013, Ziff. 2.2) angerechnet, so
dass ihm auch in dieser Hinsicht kein Schaden erwachsen ist.
10.2 Kurz vor seiner am 17. September 2009 geplanten Abreise nach (…)
teilte die Leiterin der Mobilitätsstelle der ETHZ dem Beschwerdeführer mit
Mail vom 4. September 2009 mit, dass er nicht am ERASMUS-
Austauschprogramm teilnehmen könne, weil er die dafür erforderliche
Anzahl Kreditpunkte bisher nicht erreicht habe. Ihre Kontrolle finde zu
diesem späten Zeitpunkt statt, um auch die im Frühlingsemester 2009
abgelegten Prüfungen noch berücksichtigen zu können. Nach heftigen
Protesten des Beschwerdeführers liess ihn das Rektorat mit Mail vom
8. September 2009 wissen, dass ihm das Austauschsemester zwar
fälschlicherweise bewilligt worden sei, er aber – obwohl ihm davon abge-
raten werde – aufgrund der Kurzfristigkeit nun doch nach (…) reisen dür-
fe. Es wies ihn jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er riskiere, in Anbet-
racht seiner Studienfortschritte und der bis anhin erbrachten Leistungen
die Studiendauer nicht einhalten zu können und ihm aufgrund des Aus-
tausches keine Fristverlängerung gewährt werde. Mit Antwortmail vom
9. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er das Aus-
tauschsemester antreten werde. Es sei ihm bewusst, dass bei dadurch al-
lenfalls entstehenden Schwierigkeiten mit der Einhaltung der Studiendau-
er ein Fristverlängerungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
Dieser Mailverkehr macht deutlich, dass die Kurzfristigkeit der Absage
durch die Mobilitätsstelle der ETHZ zwar unglücklich war, sich aber durch
das Abwarten der Prüfungsergebnisse zumindest teilweise erklären lässt.
Der Beschwerdeführer seinerseits entschied sich in Kenntnis der mögli-
chen Konsequenzen für einen Aufenthalt in (…) und im Wissen, dass die-
ser ihn nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer berechtigen würde.
Zudem stellte er in seinen beiden Gesuchen um Studienzeitverlängerung
gegenüber der Studienadministration und in seiner Eingabe vom
29. August 2012 gegenüber der Vorinstanz (zu Recht) selber fest, dass er
A-3113/2013
Seite 22
während des Austauschsemesters mit guten Noten und vielen Kredit-
punkten sehr gut habe aufholen können und dieses nicht die Ursache für
die Verzögerung gewesen sei. Ein triftiger Grund für eine Studienzeitver-
längerung liegt somit auch hier nicht vor.
10.3 In ihrem Attest vom 13. Februar 2012 bezeichnete die PBS den Be-
schwerdeführer angesichts seiner grossen Sensibilität und sozialen Ver-
antwortungsbereitschaft insbesondere im Zusammenhang mit den Be-
dürfnissen von Verwandten oder der schweren Erkrankung seiner Mutter
als in seinen Möglichkeiten, sich auf das Studium zu konzentrieren, ein-
geschränkt. Sie unterstützte eine Verlängerung der Studiendauer, da die
Chancen auf eine deutliche Leistungssteigerung dank der beabsichtigten
Psychotherapie und des weiterführenden Coachings gut ständen. Lic.
phil. C._______, bei welcher der Beschwerdeführer im Sommer 2012 ei-
ne Behandlung begann, diagnostizierte bei ihm (…). Typische Symptome
seien (…), welche es ihm verunmöglichten zu studieren und erfolgreich
zu sein (vgl. Attest vom 2. Februar 2012 [recte: 2013]). Er habe aus fami-
liären Gründen und nicht vor allem, weil er seine Mutter während deren
schweren Krankheit habe unterstützen müssen, das Studium nicht richtig
in Angriff nehmen können. Aufgrund einer jahrelangen Blockade sei es
ihm unmöglich gewesen, dieses mit der erforderlichen Konsequenz und
Disziplin voranzutreiben und er sei während dieser Zeit nur punktuell bzw.
nur sehr eingeschränkt studierfähig gewesen. Er bringe jedoch die best-
möglichen Voraussetzungen mit, um in Zukunft sein Studium zu bewälti-
gen (vgl. Attest vom 12. November 2012).
10.3.1 Die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers weist selber darauf
hin, dass die angesprochene Blockade im Studium eine häufige Reakti-
onsweise von Jugendlichen sei, welche nicht gezwungen würden, er-
wachsen zu werden und die Wirklichkeit realistisch einzuschätzen (vgl.
Attest vom 12. November 2012) bzw. dass die beim Beschwerdeführer
festgestellte Indikation ein häufiges Syndrom vor allem bei jungen Män-
nern sei, welche zwar begabt seien, aber in einem Abhängigkeitsverhält-
nis gehalten würden (vgl. Attest vom 2. Februar 2013).
Ein solches Verhalten ist demnach gar nicht unüblich und ihm kann durch
die Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei bzw. zweieinhalb Jahre
(vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 Studienreglement 2008) Rechnung getra-
gen werden. Würde eine in dieser Weise "eingeschränkte" Studierfähig-
keit als triftiger Grund im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 36 Abs. 1 Stu-
dienreglement 2008 anerkannt, könnte letztlich jeder Studierende, wel-
A-3113/2013
Seite 23
cher sein Studium über Jahre hinweg vernachlässigt und nicht mit der
gebührenden Ernsthaftigkeit bestritten hat, in den Genuss einer mehrjäh-
rigen Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer gelangen. Das
kann jedoch nicht im Sinne dieser Ausnahmeregelung sein.
10.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Jahre
1999 an der ETHZ immatrikuliert hat und vor seinem Ausschluss aus dem
(...)studium aus den beiden Studiengängen (...) sowie (...) ausgeschlos-
sen worden ist (vgl. Bst. A). Psychologische Unterstützung nahm er – ob-
gleich schon viel früher angezeigt – erst im Frühjahr 2012 in Anspruch,
nachdem die maximal zulässige Dauer seines (...)studiums abzulaufen
drohte. Wenn er aber gegen seine (nachträglich geltend gemachte) ein-
geschränkte Studier- und Leistungsfähigkeit im vollen Bewusstsein seiner
anhaltenden Studienmisserfolge zuvor nie etwas unternommen und auf
jegliche therapeutische und fachärztliche Hilfestellung verzichtet hat und
sich stattdessen rückwirkend von der PBS und seiner Psychotherapeutin
für die gesamte bisherige Studienzeit eine beschränkte Studierfähigkeit
bescheinigen lässt, verdient sein widersprüchliches Verhalten keinen
Rechtsschutz.
10.3.3 Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zumindest
während der vom 20. Juli 2010 bis am 30. März 2011 dokumentierten
schweren Krankheit seiner Mutter und der damit verbundenen zeitlichen
und psychischen Belastung, d.h. während maximal drei Semestern, in ei-
ner Art und Weise in seiner Studierfähigkeit eingeschränkt war, welche
eine Verlängerung der Studiendauer um diese Zeitspanne zu rechtferti-
gen vermöchte. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben.
Denn zum Erreichen der im Zeitpunkt des Ausschlusses (12. März 2012)
noch fehlenden 85 Kreditpunkte müsste er pro Semester durchschnittlich
rund 28 Kreditpunkte unter anderem in fast allen Pflichtfächern des zwei-
ten Studienjahres mit hohem Selektionsdruck und in allen obligatorischen
Fächern der Vertiefung des zweiten und dritten Studienjahres erzielen. In
der Vergangenheit hat er jedoch in fünfeinhalb Jahren lediglich 95 Kredit-
punkte erworben. Überdies hat er auch während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission im Sommer
2012, als er bereits psychologisch betreut wurde, mit Ausnahme eines
Pflichtwahlfaches in (…) in den von ihm abgelegten Prüfungen in drei ob-
ligatorischen Fächern des zweiten Studienjahres sowie in zwei obligatori-
schen Fächern der Vertiefung (erneut) durchwegs deutlich ungenügende
Leistungen erzielt (vgl. Leistungsüberblick vom 4. Oktober 2012). Selbst
wenn ihm demnach diese drei zusätzlichen Semester zugestanden wür-
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den, müsste ihm eine Studienfristverlängerung wegen mangelnder Aus-
sicht auf einen erfolgreichen Abschluss binnen der erstreckten Frist ins-
gesamt verweigert werden (vgl. bereits E. 9). Ohnehin wäre ihm das
nachträglich bereits absolvierte Sommersemester 2012 an diese drei
Semester anzurechnen (sog. echtes Nova; vgl. E. 13 nachfolgend); eine
Erzielung der verbleibenden 83 Kreditpunkte in zwei Semestern wäre
aber erst recht unrealistisch (vgl. auch die Stellungnahmen der SOC vom
3. Mai 2012 und der Studienkoordinatorin vom 16. Mai 2012, in welchen
diese den Zeitplan, 85 Kreditpunkte in zwei Semester zu erwerben, als
unrealistisch bzw. als eher schwierig einschätzen, sowie die Eingaben
des Beschwerdeführers im Verfahren vor der ETH-
Beschwerdekommission, mit welchen er die Anzahl der erforderlichen
Semester selber nach oben korrigiert [vgl. im Detail E. 1.2.2 hiervor]).
11.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer-
degegnerin den ihr durch Art. 24 Abs. 3 AVL ETHZ sowie Art. 11 Abs. 3
und Art. 36 Abs. 1 Studienreglement 2008 eingeräumten erheblichen Er-
messensspielraum nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Studienzeit für den Bachelor-
Studiengang (...) mit Entscheid vom 5. März 2012 zu Recht abgewiesen
hat.
12.
Wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom wegen
Nichteinhaltens der maximal zulässigen Studiendauer nicht mehr errei-
chen kann, wird wegen definitiven Nichtbestehens vom Studiengang aus-
geschlossen (Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 sowie Fn. 27 Studienreg-
lement 2008; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Bst. b AVL ETHZ bzw. neu Art. 7
Abs. 2 Bst. c Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Die Beschwer-
degegnerin hat demnach den Beschwerdeführer folgerichtig – nachdem
er die für den Bachelor-Abschluss erforderlichen Kreditpunkte in der ma-
ximalen Studienfrist nicht erreicht hatte und ihm auch keine Studienzeit-
verlängerung gewährt worden war – mit Verfügung vom 12. März 2012
vom Bachelor-Studiengang (...) ausgeschlossen.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, dass sich die Ver-
fügung vom 12. März 2012 einzig mit der Feststellung begnüge, er habe
die maximale reguläre Studiendauer mit dem Ende des Herbstsemesters
2011 erreicht. Die Beschwerdegegnerin habe in Beachtung des Grund-
satzes der Verhältnismässigkeit seinen Ausschluss aus ihrem Bachelor-
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Studiengang (...), mit welchem er endgültig von jedem (...)studium auch
an einer anderen Universität ausgeschlossen werde, rückgängig zu ma-
chen. Sie habe gar kein (Rechtsschutz-) Interesse an seinem definitiven
Ausschluss mehr, nachdem er sich bereits aus der ETHZ habe exmatriku-
lieren lassen. Ihm hingegen werde dadurch seine wissenschaftliche Zu-
kunft unnötigerweise verbaut.
12.2 Der Ausschluss aus dem Studiengang hat – wie jede Verwaltungs-
massnahme – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen
(Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im
öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie
hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnah-
me für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung
dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger
das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher
fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.; Urteil des BVGer
A-4941/2013 vom 5. März 2014 E. 5).
12.3 Das Interesse des Beschwerdeführers besteht vorliegend gemäss
eigener Aussage darin, dass ihm nicht endgültig der Zugang zu einem
(...)studium an einer (anderen) Universität verwehrt wird. Dagegen hat die
Beschwerdegegnerin ein öffentliches Interesse daran, dass Studierende,
welche den Anforderungen eines (...)studiums nicht genügen und nicht
über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, nicht weiterhin an ihrer
Hochschule oder an einer anderen Schweizer Universität den gleichen
Studiengang belegen und staatliche (Ausbildungs-) Gelder in Anspruch
nehmen können. Die Ausschlussverfügung vom 12. März 2012 sorgt mit-
hin für Transparenz und erweist sich als geeignet und erforderlich, um
diesem Ziel nachzukommen. Der Erlass einer Verfügung, mit welcher an-
stelle des Ausschlusses lediglich das Erreichen der maximalen regulären
Studiendauer festgestellt wird, stellt demgegenüber keine gleich geeigne-
te Massnahme dar, da diese zu wenig zur Erreichung des Schutzzieles,
sprich der Transparenz gegenüber anderen Lehr- und Forschungsanstal-
ten, beiträgt und somit dem Zweck nicht angemessen ist. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer dadurch nichts gewinnt, weil der Studienaus-
schluss bereits von Gesetzes wegen (vgl. E. 12) das Ergebnis des Errei-
chens der maximal zulässigen Studiendauer ohne entsprechenden Stu-
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dienabschluss ist und selbst bei einer Anpassung des Verfügungsinhaltes
im Sinne des Beschwerdeführers weder die ETH noch eine andere
Schweizer Universität ihn faktisch zu einem (...)studium zulassen würde.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer der verfügte Ausschluss ohne wei-
teres zumutbar, erfolgt dieser doch nur in Umsetzung der nicht gewährten
Studienzeitverlängerung, welche ihrerseits aufgrund der pflichtgemässen
Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 11) verhält-
nismässig ist. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ist dem-
nach ebenfalls abzuweisen.
13.
Anzufügen bleibt noch Folgendes: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Abs. 2 Studienreglement 2008 wird vom Studiengang auch ausgeschlos-
sen, wer die erforderliche Anzahl Kreditpunkte für das Bachelor-Diplom
wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erreichen
kann. Art. 32 Abs. 5 Studienreglement 2008 sieht vor, dass eine nicht be-
standene Leistungskontrolle in den Kategorien "Obligatorische Fächer"
und "Vertiefung" einmal und in der Regel nur nach erneuter Belegung der
Lerneinheit wiederholt werden kann. Wegen der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Einschreibung für
das Sommersemester 2012 freigegeben. Dieser repetierte daraufhin – so
zumindest gemäss dem Leistungsüberblick vom 4. Oktober 2012 – unter
anderem das obligatorische Fach "(...)" und bestand es erneut nicht. Die-
ser Sachverhaltsumstand, der sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
zugetragen hat, ist als echtes Nova ohne weiteres zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des BVGer A-4941/2013 vom 5. März 2014 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen) und führt dazu, dass der Beschwerdeführer (nachträglich) ei-
nen zusätzlichen Ausschlussgrund gesetzt haben dürfte.
14.
Zu guter Letzt beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht,
es sei davon abzusehen, seine Identität im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens öffentlich bekannt zu machen, da er im Hinblick auf sein unbeein-
trächtigtes berufliches Fortkommen und seine weitere Ausbildung ein be-
rechtigtes Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit habe.
Gemäss Art. 5 des Informationsreglementes vom 21. Februar 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht (Informationsreglement, SR 173.320.4)
veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheide sowohl in
einer elektronischen Entscheiddatenbank (Art. 6 Informationsreglement)
als auch in einer amtlichen Entscheidsammlung (Art. 7 Informationsreg-
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Seite 27
lement). Die Entscheide werden grundsätzlich in anonymisierter Form
veröffentlicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Des Weiteren
werden nach Art. 4 Abs. 1 Informationsreglement alle Entscheide im
Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich
aufgelegt (siehe schon Art. 42 VGG). Die Entscheide werden in nicht
anonymisierter Form aufgelegt, sofern eine Anonymisierung nicht zum
Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interes-
sen geboten ist (Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement). In höchstpersönli-
chen Angelegenheiten – worunter auch das vorliegende Urteil fällt – wer-
den die Entscheide praxisgemäss in anonymisierter Form veröffentlicht
und das Urteilsdispositiv ebenfalls anonymisiert aufgelegt. Der Be-
schwerdeführer hat deshalb keine Preisgabe seiner Identität zu befürch-
ten.
15.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann (vgl.
E. 1.2).
16.
16.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
16.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), zumal sie nicht anwaltlich vertre-
ten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
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sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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