B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3116/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 informierte die X._______ AG
(nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) pflichtgemäss darüber, dass
der Anschlussvertrag mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin)
per 31. März 2014 aufgelöst worden sei.
A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung mit
Schreiben vom 8. Januar 2015 an die Arbeitgeberin und forderte diese auf,
sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen, sollte sie denn weiterhin BVG-pflichtige Arbeitnehmende
beschäftigen. Gegebenenfalls sei eine Kopie der rechtsgültig unterzeich-
neten, per 1. April 2014 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen.
Sollte die Arbeitgeberin hingegen seit dem 31. März 2014 kein BVG-pflich-
tiges Personal mehr beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestäti-
gung der AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. April 2014
einreichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss
Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der
Auffangeinrichtung angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen
nicht bis zum 9. März 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem
Fall anfallenden – von der Arbeitgeberin zu tragenden – Verfahrenskosten
von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen.
A.c Nachdem sich die Arbeitgeberin trotz Aufforderung nicht hatte verneh-
men lassen, ordnete die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 20. April
2015 deren rückwirkenden zwangsweisen Anschluss per 1. April 2014 an.
Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der
Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung hervorgehe, dass die Arbeit-
geberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages
Personen beschäftigte, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt waren
und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Ar-
beitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der ei-
nen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erschei-
nen lassen.
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B.
B.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nach-
folgend: Vorinstanz) vom 20. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie begründet die Beschwerde damit, dass die Kündigung
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mit Wirkung per 1. April 2014 aufgeho-
ben worden sei und ihre Mitarbeitenden damit wieder bei dieser Sammel-
stiftung versichert seien.
B.b Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die vorläu-
fige Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 23. September 2015 abgewiesen.
B.c Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging
das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die
Abteilung I über.
B.d Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung da-
tierend vom 8. Januar 2016 ein. Beantragt wird die Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli
2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
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1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 2.1).
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 20. April 2015) grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von
Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflich-
tet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sach-
verhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwen-
den, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-
ben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
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2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung
verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrich-
tung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG)
und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der An-
schluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise ange-
schlossen. Zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist.
3.1.1 Indem die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Vorinstanz die Kündi-
gung des Anschlussvertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin
per 31. März 2014 gemeldet hat, ist sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachge-
kommen (vgl. E. 2.2.2). Dass der Anschlussvertrag auf den genannten Zeit-
punkt hin gekündigt worden war, wird vorliegend von keiner Seite bestrit-
ten.
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3.1.2 Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich – im Falle der Be-
schäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. März
2014 – per 1. April 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder
aber zu belegen, dass sie nach dem 31. März 2014 kein BVG-pflichtiges
Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nachdem die
Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde
sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr angefochtener
Verfügung vom 20. April 2015 rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise
angeschlossen.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung würde sich erübrigen, zumal
die bisherige Vorsorgeeinrichtung ihre Kündigung aufgehoben habe und
das BVG-pflichtige Personal damit wieder bei dieser versichert sei. Als "Be-
leg" dafür reichte die Beschwerdeführerin eine «Auftragsbestätigung» der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung datierend vom 6. Mai 2015 ein, aus wel-
cher hervorgeht, dass die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin per
1. April 2014 (wieder) versichert werden ("Erstellungsgrund gültig ab: Ver-
änderung 01.04.2014").
3.1.4 Bei dieser Sachlage ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles
von Bedeutung, wann genau der "Kündigungsrückzug" durch die bisherige
Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist: Geschah der "Rückzug" vor Verfügung des
Zwangsanschlusses am 20. April 2015, hätte dies zur Folge, dass die Ar-
beitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zwangsanschlus-
ses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer anderen Vorsorgeein-
richtung versichert waren, womit sich der Zwangsanschluss (nachträglich)
als unnötig erweisen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.). Erfolgte der "Rückzug" jedoch
nach Verfügung des Zwangsanschlusses, hätte zum Zeitpunkt der Verfü-
gung tatsächlich keine (andere) Versicherung bestanden, womit der
Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu bean-
standen wäre.
3.1.5 Dass die Rücknahme der Kündigung des Anschlussvertrages durch
die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin vor Erlass der
Verfügung vom 20. April 2015 erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin
weder explizit geltend gemacht, noch wird dergleichen mit der von ihr ein-
gereichten «Auftragsbestätigung» vom 6. Mai 2015 glaubhaft gemacht
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oder gar belegt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Vertragsän-
derung vom 6. Mai 2015 (Offertdatum; vgl. act. 48 Vernehmlassungsbeila-
gen) zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerde-
führerin von Letzterer erst am 10. Juni 2015 unterzeichnet und damit erst
nach Verfügung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz abgeschlossen
worden ist (vgl. act. 49 Vernehmlassungsbeilagen).
3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2015 per 1. April 2014 zu
Recht erfolgt ist.
3.2 Damit bleibt darauf einzugehen, wie es sich – soweit hier überhaupt
interessierend bzw. Streitgegenstand bildend – mit dem Umstand verhält,
dass die Beschwerdeführerin offenbar derzeit ab 1. April 2015 bei zwei Vor-
sorgeeinrichtungen angeschlossen ist:
Wie aus Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen – und wie dargelegt zu
stützender – Verfügung hervorgeht, ergeben sich die Rechte und Pflichten
aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschluss-
bedingungen, welche – zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung
ausserordentlicher administrativer Umtriebe – integrierende Bestandteile
dieser Verfügung bilden. Art. 5 der Anschlussbedingungen regelt die "Kün-
digung des Anschlusses". Gemäss dieser Bestimmung kann der Anschluss
von jeder Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
jeweils per Jahresende gekündigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin ab (rechtmässiger) Verfügung des Zwangsanschlusses
an die entsprechenden Anschlussbedingungen gebunden war und der
Wiederanschluss an ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung in Missachtung der
geltenden Kündigungsfrist erfolgt ist. Die damit verbundenen (namentlich
vertragsrechtlichen) Konsequenzen wird die Beschwerdeführerin zu tragen
haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013
E. 2). Jedenfalls ist eine Doppelversicherung unzulässig (BGE 120 V 15
E. 4a).
3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten:
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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