B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3119/2014
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung VSt (DBA Schweiz-Ägypten).
A-3119/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(nachfolgend ESTV) eingegangen am 10. Juni 2013, ersuchte A._______
(nachfolgend Gesuchsteller), geboren am (…), wohnhaft an (…), Ägyp-
ten, um Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe Fr. (…).
Dieser Betrag entspricht 20 % der erhobenen Verrechnungssteuer auf di-
versen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von Schweizerischen Aktien-
gesellschaften ausgeschütteten Dividenden.
B.
Der Gesuchsteller stützte sich zur Begründung seines Rückerstattungs-
gesuchs im Wesentlichen auf das Abkommen vom 20. Mai 1987 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Re-
publik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.932.15, nachfolgend DBA-
CH/ET) und machte geltend, er sei in Ägypten ansässig. Den Nachweis
der Ansässigkeit könne er zwar nicht durch ein von der ägyptischen
Steuerbehörde unterzeichnetes Formular Nr. 60, wohl aber mittels weite-
rer Dokumente erbringen. In diesem Zusammenhang verwies der Ge-
suchsteller auf ein früheres Rückerstattungsgesuch und das in dieser Sa-
che ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3128/2012 vom
15. Januar 2013.
C.
Nach weiterer Korrespondenz wies die ESTV mit Entscheid vom 22. Mai
2014 das Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom
4. Juni 2013 ab. Die ESTV begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass der Gesuchsteller trotz der zusätzlich eingereichten Doku-
mente seine steuerliche Ansässigkeit in Ägypten nach wie vor nicht nach-
gewiesen habe.
D.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erhob der Gesuchsteller (nachfolgend
auch Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragt die Rückerstattung
des ihm zustehenden Teils der Verrechnungssteuer für die Jahre 2010 bis
2012 und – falls möglich – auch für die Jahre 2008 und 2009.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei nach wie vor so,
dass das Abstempeln und Unterschreiben eines Dokumentes durch die
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ägyptischen Behörden nur möglich sei, falls es in der arabischen Amts-
sprache abgefasst sei. Das von der ESTV herausgegebene und übli-
cherweise für den Nachweis der Ansässigkeit verwendete Formular
Nr. 60 gebe es aber nur auf Englisch oder Französisch. Ferner habe er
ein Schreiben des Ministeriums des Innern, der Behörde für Reisepässe,
Emigration und Staatsangehörigkeit, vom 16. Februar 2013 eingereicht.
Dieses Dokument zeige, dass er zwischen 2008 und dem 7. Februar
2013 jeweils neun bis zehn Monate im Jahr in Ägypten verweilt habe.
Neben den bereits im früheren Verfahren eingereichten Beweismitteln hat
der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung der schweizeri-
schen Botschaft in Kairo/Ägypten vom 27. März 2013 eingereicht, wo-
nach er Schweizerbürger und in (…) heimatberechtigt sowie seit dem
13. August 2003 im Matrikelregister eingetragen ist.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 beantragt die ESTV (nachfolgend
auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – nachfolgend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Anfechtbar sind insbe-
sondere auch Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Vorinstanz ist eine
Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Rückforderung
von Verrechnungssteuern im internationalen Verhältnis. Das DBA-CH/ET
enthält keine Verfahrensbestimmungen betreffend die Rückerstattung der
Verrechnungssteuern. Art. 25 Ziff. 2 DBA-CH/ET bestimmt, dass das in-
terne Steuerverfahrensrecht durch das Doppelbesteuerungsabkommen
nicht eingeschränkt werde.
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Gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung
von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (SR 672.2, nachfolgend Abkommensdurchführungs-
gesetz) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu ordnen, das bei ei-
ner staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung an der Quelle erho-
bener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist (Art. 2
Abs. 1 Bst. a Abkommensdurchführungsgesetz). Der Bundesrat hat für
verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen Verordnungen zum Verfah-
ren betreffend die Rückerstattung erlassen. Eine entsprechende Verord-
nung für das DBA-CH/ET fehlt jedoch. Der Bundesrat kann die Aufstel-
lung von Verfahrensbestimmungen auch dem "Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement" übertragen (Art. 2 Abs. 2 Abkommensdurchfüh-
rungsgesetz). Dies ist – soweit ersichtlich – mit Bezug auf das DBA-
CH/ET nicht geschehen.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Verfügungen über
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer direkt mit Beschwerde an-
fechtbar, wenn die Anfechtung im fraglichen Doppelbesteuerungsabkom-
men oder einer entsprechenden Verordnung nicht geregelt wurde (vgl.
Urteil des BVGer A-4689/2013 vom 25. Juni 2013 E. 1.2). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden
und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch mög-
lich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Der
Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2014 bestimmt den beschwerde-
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. zum Ganzen BGE
136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile
des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4.1, A-272/2013 vom
21. November 2013 E. 1.4, A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 und
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; FRANK SEETHA-
LER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 52 N. 41). Mit dem Beschwerde-
antrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende
Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das
streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213).
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten 2008 und 2009, sofern dies mög-
lich sei. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für diese Fälligkeiten
war nicht Gegenstand des Gesuches vom 4. Juni 2013 und damit zurecht
auch nicht Gestand des angefochtenen Entscheides vom 22. Mai 2014,
weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre – wollte der Beschwerdeführer überhaupt solches gel-
tend machen – eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-3128/2012 vom 15. Januar 2013, in dem über ein Rückerstattungsbe-
gehren betreffend die Jahre 2008 und 2009 entschieden wurde, ohnehin
ausgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren auf neue – erst nach dem Urteil A-3128/2012 vom 15. Januar 2013
entstandene – Beweismittel beruft. Solche neuen Tatsachen und Be-
weismittel berechtigen nicht zu einem Revisionsverfahren (vgl. Art. 45
VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 BGG).
1.4 Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
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unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54, unter
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a, Urteil des BVGer A-3128/2012 vom
15. Januar 2013 E. 1.2).
2.3 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal-
tungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach
muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt
von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht
von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht
weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen
oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 121 III
274 E. 2b; zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-629/2010 vom
29. April 2011 E. 2, A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.).
2.4 Bezüglich der Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht
durch ein schweizerisches Gericht ist vorab zwischen Zivilrecht und öf-
fentlichem Recht zu unterscheiden: In Bezug auf das Zivilrecht besteht
ein spezielles Kollisionsrecht in Form des Internationalen Privatrechts
(Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das In-
ternationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Ob der Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") auch in Bezug auf die
Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht gilt, ist eine Fra-
ge, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren seltener stellt und in der
Lehre und Rechtsprechung kaum thematisiert wird, nicht zuletzt aufgrund
der Bestimmung von Art. 96 BGG, welche die Überprüfung durch das
Bundesgericht auf Zivilverfahren beschränkt (vgl. MARKUS SCHOTT, in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel etc. 2008, Art. 96 Rz. 2).
Das Bundesgericht hat die Frage in einem Fall bejaht, allerdings handelte
es sich dort um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 108 V 121 E. 3a; vgl. zum
Ganzen: BVGE 2009/31 E. 3.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid BVGE 2009/31
vorfrageweise US-amerikanisches Recht anzuwenden und erkannt, dass
bezüglich der Feststellung des massgeblichen ausländischen Rechts die
Untersuchungsmaxime gelte. Auch diese fordere zwar eine Sachver-
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haltsabklärung von Amtes wegen, doch gelte sie nicht absolut. Insbeson-
dere im Hinblick auf die Pflicht des angerufenen Gerichts, das ausländi-
sche Recht selbst festzustellen, sei diese Maxime beschränkt und es tref-
fe die Parteien eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/31
E. 3.3.1 mit Hinweis auf CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des
parties en procédure administrative, Diss 2008, Rz. 237).
Im Steuerrecht ist die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen regelmäs-
sig gesetzlich vorgesehen. Für die Verrechnungssteuer ist diese – für das
Steuererhebungsverfahren – in Art. 39 VStG und – für die Rückerstat-
tung – in Art. 48 VStG geregelt, wonach der Steuerpflichtige bzw. der An-
tragsteller der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für
die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen
und Gewissen Auskunft erteilen muss. Er muss die Belege und andere
Urkunden auf Verlangen der ESTV einreichen (vgl. Urteile des BVGer
A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.1, A-629/2010 vom 29. April 2011
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.1).
Mit Bezug auf das DBA-CH/ET rechtfertigt es sich, die vorgenannten Be-
stimmungen betreffend die Mitwirkungspflicht gestützt auf den Verweis in
Art. 25 Ziff. 2 DBA-CH/ET anzuwenden.
2.5 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweis-
würdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserheb-
liche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist ge-
leistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des BVGer A-629/2010 vom
29. April 2011 E. 3.2). Gelangt die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis,
dass sich der in Frage stehende Umstand verwirklicht hat, so fragt es
sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objekti-
ven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer
4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 280 ff.; MARTIN ZWEIFEL, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989,
S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift freilich erst dann, wenn es sich
unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grund-
satzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachver-
halt zu ermitteln (Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).
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Seite 8
Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 6).
Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen,
die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht gilt
der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Be-
weislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt,
während der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermin-
dernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. dazu etwa [anstelle zahlrei-
cher] das Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile
des BVGer A-1819/2011 vom 29. August 2012 E. 4.2, A-629/2010 vom
29. April 2011 E. 3.3). Dies bedeutet für die Verrechnungssteuer, dass
dem Antragsteller im Rückerstattungsverfahren der Beweis obliegt, dass
er die entsprechenden Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt.
Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimmten
Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen.
Diese so genannte „Beweisnot“ liegt aber nicht schon darin begründet,
dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelba-
ren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der be-
weisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierig-
keiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung
führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-7570/2009 und A-7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2 und
A-3128/2012 vom 15. Januar 2013 E. 1.2 und E. 3).
3.
3.1 Doppelbesteuerungsabkommen gelten als völkerrechtliche Verträge
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom
23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Ver-
tragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz
am 6. Juni 1990). Sie sind demzufolge – unter Vorbehalt speziellerer Re-
geln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1; BVGE 2010/64 E. 4.2) – gemäss den Ausle-
gungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Ausle-
gungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln
auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der
VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c) bzw. von Staaten an-
gewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteile des
BVGer A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-4689/2013 vom 25. Juni
2014 E. 4.1, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen).
A-3119/2014
Seite 9
3.2 Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und
stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glau-
ben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungs-
elemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5; MARK E. VILLI-
GER, Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on the Law of Treaties
in the Case-Law of the European Court of Human Rights, in: Internationa-
le Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln
2005, S. 327; JEAN-MARC SOREL, in: Les Conventions de Vienne, N. 8 zu
Art. 31 VRK). Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien
und die Umstände des Vertragsabschlusses, welche – nur, aber immer-
hin – zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen
Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Der Grundsatz
von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsaus-
legung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (KNUT
IPSEN, Völkerrecht, 4. Aufl., München 1999, S. 121 Rz. 17; vgl. auch Ur-
teile des BVGer A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-4693/2013 vom
25. Juni 2014 E. 4.1, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1).
3.3 Bestehen in einem Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-
Musterabkommen (nachfolgend OECD-MA) nachgebildete Regeln, so ist
in der schweizerischen Lehre und in der Rechtsprechung unbestritten,
dass dem OECD-MA und seinen offiziellen Kommentierungen (nachfol-
gend OECD-Kommentar) bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsab-
kommens eine zentrale Bedeutung zukommen. Dabei unterliegen aller-
dings auch das OECD-MA und seine Kommentare den Auslegungsregeln
von Art. 31 ff. VRK. Entsprechend kann etwa ein im Doppelbesteue-
rungsabkommen selbst definierter Begriff – im Bedarfsfall – vertragsauto-
nom gemäss den Regeln von Art. 31 ff. VRK ausgelegt und können im
Rahmen dieser Auslegung das OECD-MA und seine Kommentare be-
rücksichtigt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Berück-
sichtigung des OECD-MA und seiner Kommentare als ergänzende Hilfs-
mittel im Sinn von Art. 32 VRK die subsidiäre Bedeutung dieser Ausle-
gungshilfen zur Folge hat. Angesichts der Adressaten des OECD-MA und
des entsprechenden Kommentars, nämlich der Regierungen der OECD-
Mitgliedstaaten, vermögen diese Regelwerke weder für die Gerichte der
Mitgliedstaaten noch für ihre Steuerpflichtigen irgendeine und damit auch
keine abgeschwächte Bindungswirkung zu erzielen (BVGE 2010/7
E. 3.6.2 mit ausführlichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur; vgl. auch
BVGE 2011/6 E. 7.3.1 sowie Urteil des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli
2012 E. 3.3.4). Die beiden Urteile, in denen das Bundesverwaltungsge-
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Seite 10
richt in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sich dafür ausgespro-
chen hat, dass Neuerungen und Änderungen des Kommentars zum
OECD-MA auch rückwirkend anwendbar sind (sog. dynamische Interpre-
tation), mindestens dann, wenn die Modifikation des Kommentars nicht
die vorherige Regelung ändert, sondern lediglich präzisiert oder erklärt
(Urteile des BVGer A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 sowie A-4693/2013
vom 25. Juni 2014 [je E. 4.2]), sind noch nicht rechtskräftig.
3.4 Das OECD-MA und der Kommentar haben diese Bedeutung auch
dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Land abge-
schlossen wurde, das nicht Mitglied der OECD ist, wie dies bei Ägypten
der Fall ist, können sie doch gleichwohl im Rahmen einer Auslegung nach
Art. 32 VRK als Hilfsmittel beigezogen werden.
3.5 Mit Bezug auf das DBA-CH/ET hatte der Bundesrat in der Botschaft
vom 12. August 1987 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ägyp-
ten (BBl 1987 III 61) sodann ausdrücklich auf das OECD-MA (1977) und
die Botschaften des Bundesrates vom 13. Juli 1965 zum Doppelbesteue-
rungsabkommen mit Schweden (BBl 1965 II 701), vom 11. Januar 1978
zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien (BBl 1978 I
209) sowie vom 18. April 1973 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit
Trinindad und Tobago (BBl 1973 I 1228) verwiesen und damit bekundet,
dass diese Dokumente für die Auslegung des DBA-CH/ET Bedeutung
haben. Ferner hatte der Bundesrat erklärt, dass Abweichungen vom
OECD-MA (1977) auf die Besonderheiten des Ägyptischen Rechts oder
der Abkommenspolitik dieses Landes gegenüber den Industriestaaten zu-
rückzuführen seien.
4.
4.1
4.1.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli-
chen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG,
SR 642.21]). Gegenstand dieser Steuer sind u.a. die Zinsen, Renten,
Gewinnanteile und die sonstigen Erträge auf den von einem Inländer
ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Steuerpflichtig ist der
Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG) und damit im
Falle von Aktienerträgen die Dividenden ausschüttende Gesellschaft. Die
steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder
Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den
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Seite 11
Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1
Bst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VStG).
4.1.2 Die Verrechnungssteuer bildet für einen im Ausland steuerpflichti-
gen Leistungsempfänger eine endgültige Belastung, soweit nicht ein
Doppelbesteuerungsabkommen eine Entlastung vorsieht (MAJA BAUER-
BALMELLI/MARKUS REICH, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht [II/2], Bundesgesetz über die Verrech-
nungssteuer, 2005, Vorbemerkungen N. 71).
4.1.3 Eine solche ergibt sich aus dem DBA-CH/ET: Gemäss dessen
Art. 10 Abs. 2 können Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Ge-
sellschaft an eine in Ägypten ansässige Person zahlt, in Ägypten besteu-
ert werden. Sie können jedoch auch in der Schweiz gemäss schweizeri-
schem Recht besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfän-
ger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des
Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b
DBA-CH/ET). Dies bedeutet, dass eine in Ägypten ansässige Person die
15 Prozent übersteigende Steuer zurückverlangen kann.
4.2
4.2.1 Das DBA-CH/ET findet auch Anwendung, wenn der Dividenden-
empfänger und Nutzungsberechtigte eine natürliche Person ist (Art. 3
Abs. 1 Bst. c DBA-CH/ET).
4.2.2 Grundvoraussetzung sowohl für die Anwendbarkeit eines Doppel-
besteuerungsabkommens überhaupt und damit auch notwendige Anwen-
dungs- bzw. Funktionsvoraussetzung für die Verteilungsnormen der Dop-
pelbesteuerungsabkommen und für die Normen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat ist die Ansässigkeit in
einem der Vertragsstaaten (vgl. MORIS LEHNER, in: Klaus Vogel/Moris
Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl.,
München 2008, Art. 4 N. 12; PETER LOCHER, Einführung in das internatio-
nale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 147 und 149). Das
DBA-CH/ET gilt nur für Personen, die in einem oder in beiden Vertrags-
staaten ansässig sind (Art. 1 DBA-CH/ET). Ist die Voraussetzung nicht er-
füllt, dass Einkünfte einer in einem oder in beiden Vertragsstaaten "an-
sässigen Person" zufliessen, so können die im DBA-CH/ET vorgesehe-
nen Entlastungen von den Steuern jedes der beiden Vertragsstaaten
nicht in Anspruch genommen werden (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 147).
A-3119/2014
Seite 12
4.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-CH/ET bedeutet der Ausdruck "eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufent-
halts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
Unter "steuerpflichtig" ist nach den Besteuerungskonzepten, die an die
genannten ortsbezogenen Kriterien anknüpfen, in den meisten Staaten
eine unbeschränkte Steuerpflicht und die Besteuerung des weltweiten
Einkommens und weltweiten Vermögens zu verstehen (vgl. dazu auch
LEHNER, a.a.O., Art. 4 Rz. 77).
Eine solche steht im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht und der
Besteuerung der Quelleneinkünfte und des am Ort gelegenen Vermö-
gens. In Art. 4 Abs. 1 des DBA-CH/ET fehlt zwar der im OECD-MA (1977)
enthaltene zweite Satz, dass eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelege-
nen Vermögenswerten steuerpflichtig ist, nicht als ansässige Person gel-
te. Trotzdem ist die in Art. 4 Abs. 1 DBA-CH/ET erwähnte "Steuerpflicht"
für natürliche Personen grundsätzlich als "unbeschränkte Steuerpflicht"
zu interpretieren, weil der Zusatz lediglich der Klarstellung der bisherigen
Interpretation dient (vgl. dazu LEHNER, a.a.O., Art. 4 N. 120).
4.2.4 Verweist das Doppelbesteuerungsabkommen für die Frage der An-
sässigkeit auf innerstaatliches Recht, stellt sich sodann die Frage, ob
nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens eingetretene
Änderungen des innerstaatlichen Rechts im Rahmen dieser Verweisung
zu berücksichtigen sind. Dabei kann, wie in E. 3.3 und 3.4 aufgezeigt, im
Rahmen der Auslegung aufgrund von Art. 32 VRK auch der OECD-
Musterkommentar beigezogen werden. Die Auffassung des OECD-
Musterkommentars zu dieser Frage hat sich im Laufe der Jahre geändert.
Bis zu Beginn der 1980er Jahre, als das DBA CH/ET abschlossen wurde,
galt eine dynamische Verweisung als unproblematisch. In der Folge war
die Auffassung umstritten, doch sieht der Kommentar seit 1995 bezüglich
dieser Frage eine dynamische Interpretation vor, wenn der Zusammen-
hang nichts anderes erfordert (vgl. dazu auch KLAUS VOGEL, in: Klaus
Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar,
5. Aufl., München 2008, Einl. N. 185 bis 187); keine Rolle spielt somit,
dass in jüngster Zeit die Tendenz besteht, auch materielle Änderungen in
der Abkommenspolitik nicht mehr im OEDC-MA, sondern lediglich noch
im OECD-Kommentar vorzunehmen [vgl. STEFAN OESTERHELT, Bedeu-
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Seite 13
tung des OECD-Kommentars für die Auslegung von Doppelbesteue-
rungsabkommen, in: ASA 80 S. 373 ff., insbesondere S. 375]). Dieser Auf-
fassung ist der Vorzug zu geben, da der Zusammenhang geradezu eine
dynamische Interpretation verlangt. Die Frage, ob die sich auf das Dop-
pelbesteuerungsabkommen berufende Person im Abkommensstaat steu-
erpflichtig ist, muss nach den Regeln der zur Diskussion stehenden Steu-
erperiode beurteilt werden.
Massgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht in Ägypten ist demnach
das in den Jahren 2010 – 2012 geltende ägyptische Steuerrecht, dem
Zeitraum in welchem der Beschwerdeführer die der Verrechnungssteuer
zugrunde liegenden Dividenden erhalten hat.
4.2.5 Für die Ansässigkeit kommt es nicht darauf an, dass die Person tat-
sächlich (unbeschränkt) besteuert wird; sie setzt nur voraus, dass die
Person zumindest zu einem der beiden Vertragsstaaten – dem "Ansäs-
sigkeitsstaat" – diejenige Beziehung aufweist, die zu ihrer unbeschränk-
ten Besteuerung führen kann (Urteil des BVGer A-3128/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.4.1; vgl. LEHNER, a.a.O., Art. 4 N. 82). Soweit jedoch das
ägyptische Steuerrecht, keine unbeschränkte Steuerpflicht mit Besteue-
rung der weltweiten Einkünfte und des weltweiten Vermögens kennt (z.B.
weil es grundsätzlich nur Einkünfte aus ägyptischer Quelle besteuert), ist
demzufolge zu verlangen, dass die Person in Ägypten zumindest gleich-
sam wie ein ägyptischer Steuerinländer umfassend besteuert wird (vgl.
dazu auch LEHNER, a.a.O., Art. 4 N. 77 und N. 79). Freilich ist der Nach-
weis für eine hypothetische, unbeschränkte Steuerpflicht ungleich schwie-
riger zu erbringen als für eine effektiv erfolgte unbeschränkte Besteue-
rung.
4.2.6 Der in Art. 10 DBA-CH/ET verwendete Ausdruck "Dividenden" be-
deutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen –
mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stam-
mende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüt-
tenden Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind (Art. 10 Abs. 3 DBA-CH/ET).
4.3 Was die Beweislast anbelangt (E. 2.5), ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer dafür beweisbelastet ist, dass er in Ägypten grundsätzlich
gleich besteuert wird wie ein Inländer (vgl. vorne E. 4.2.5). Dies führt mit-
unter dazu, dass er die Beweislast dafür trägt, welches Recht im fragli-
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chen Zeitraum in Ägypten zur (hypothetischen unbeschränkten) Steuer-
pflicht führte (vgl. vorne E. 4.2.5) und dass die im ägyptischen Recht ge-
nannten tatsächlichen Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum erfüllt wa-
ren.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
sachgerecht, wenn die ESTV die Beurteilung der Frage der Ansässigkeit
in Ägypten den ägyptischen Steuerbehörden überlässt und für den
Nachweis grundsätzlich eine entsprechende Bestätigung auf dem Formu-
lar Nr. 60 verlangt. Ausnahmen müssen jedoch in gewissen Fällen zuge-
lassen sein, inbesondere wenn es dem Antragsteller faktisch nahezu un-
möglich ist, eine solche Bestätigung von der zuständigen Steuerverwal-
tung zu bekommen. Diesfalls kann die Ansässigkeit auch anders nach-
gewiesen werden (vgl. Urteil des BVGer A-3128/2012 vom 15. Januar
2013 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall reicht der Beschwerdeführer ein Formular Nr. 60
ein, welches jedoch keine Ansässigkeitsbestätigung der ägyptischen
Steuerbehörde enthielt. Wie bereits im Verfahren A-3128/2012 macht er
geltend, dass er den Nachweis der Ansässigkeit in Ägypten mittels For-
mular Nr. 60 nicht erbringen könne, da die ägyptische Steuerbehörde das
fragliche Formular nicht unterzeichne, weil es nicht in der arabischen
Amtssprache abgefasst sei. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Be-
hauptung verweist er auf die eingereichte Übersetzung eines Auszugs
aus der neuen konstitutionellen Deklaration des Militärrats, welche am
30. März 2011 erlassen wurde und wonach die arabische Sprache die of-
fizielle Sprache von Ägypten ist. Hierzu ist zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Rückerstattung der Ver-
rechnungssteuer auch auf Fälligkeiten aus dem Jahre 2010 – und damit
für eine Zeit vor Erlass der angerufenen konstitutionellen Deklaration –
geltend macht.
Immerhin verlangen – soweit ersichtlich – die ägyptischen Steuerbehör-
den im umgekehrten Fall für die Rückerstattung der ägyptischen Verrech-
nungssteuer (im hier zu beurteilenden Zeitraum auf Zinsen oder Lizen-
zen) eine Ansässigkeitsbescheinigung (tax residency certificate; vgl. MO-
HAMED YOUSSEF KAMAL, New Amendments to the Executive Regulations
of Egyptian Tax Law No. 91 for the year of 2005, abgerufen auf
10.pdf, letztmals am 23. September 2014). Gleichwohl erscheint es dem
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Seite 15
Bundesverwaltungsgericht plausibel und als rechtsgenüglich erstellt, dass
die ägyptischen Steuerbehörden im vorliegend relevanten Zeitraum we-
der die Ansässigkeit auf dem Formular Nr. 60 bescheinigten noch in an-
derer Form eine Ansässigkeitsbescheingung (tax residence certificate)
ausstellten. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist es dem Beschwerdeführer diesfalls unbenommen, den Ansäs-
sigkeitsnachweis auch anderweitig zu erbringen (E. 4.4).
5.2 Vorliegend gibt der Beschwerdeführer auf dem Formular Nr. 60 mittels
handschriftlichen Vermerks an, in Ägypten all jene Steuern zu bezahlen,
die er schulde. In Ägypten seien jedoch Dividendenerträge aus Aktien
oder Zinserträge aus Obligationen nicht steuerbar. Diese unbelegten Be-
hauptungen des Beschwerdeführers reichen nicht aus, seine hypotheti-
sche unbeschränkte Steuerpflicht in Ägypten nachzuweisen.
Ferner verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der ägyptischen
Steuerbehörde vom 13. März 2011. Das Dokument besagt, dass bei der
ägyptischen Steuerbehörde keine Steuerakte über den Gesuchsteller ge-
führt wird. Die ESTV hat mit Bezug auf das Schreiben der Steuerbehörde
vom 13. März 2011 für das vorliegende Verfahren angenommen, dass die
ägyptische Steuerbehörde auch weiterhin keine Steuerakte über den Be-
schwerdeführer führt. Diese Annahme erscheint unter den gegebenen
Umständen als haltbar.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln reichte der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren bei der ESTV eine Staatsangehörigkeits- und Immat-
rikulationsbestätigung vom 27. März 2013 ein, ausgestellt durch die
Schweizerische Botschaft in Ägypten. Gemäss dieser Bestätigung ist der
Beschwerdeführer seit dem 13. August 2003 bei der schweizerischen
Botschaft in Kairo immatrikuliert. Auf Anfrage der ESTV bestätigt die
schweizerische Botschaft mit E-Mail vom 25. August 2013, dass Schwei-
zer Bürger, die sich in der Schweiz abgemeldet und Wohnsitz im Ausland
genommen haben, sich bei der schweizerischen Botschaft im Ausland
anmelden bzw. immatrikulieren müssen. Die Steuerpflicht in Ägypten sei
jedoch von der Immatrikulation unabhängig.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde ein Schreiben
vom 16. Februar 2013 des ägyptischen Innenministeriums bei, welches
seine jeweiligen Ein- und Ausreisen von und nach Ägypten zwischen dem
17. Dezember 2008 und dem 16. Februar 2013 bescheinigt. Die Unter-
schriften des unterzeichnenden Leiters der Behörde sowie des arabi-
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schen Übersetzers wurden durch die Schweizerische Botschaft in Kairo
als authentisch bestätigt.
Die Vorinstanz macht hierzu im Wesentlichen geltend, es sei zwar un-
bestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 – 2012 zu ei-
nem überwiegenden Teil in der Arabischen Republik Ägypten gewesen
sei. Allerdings sei die Anwesenheit in Ägypten im Jahre 2010 nur etwas
mehr als fünf Monate, im Jahre 2011 dagegen rund 10 Monate und im
Jahre 2012 rund 9 Monate oder mehr gewesen. Die ESTV anerkenne
auch, dass diese Tatsache grundsätzlich als Indiz zu Gunsten des Be-
schwerdeführers gewertet werden könne. Allerdings sei es nicht möglich,
alleine aufgrund dieser Anwesenheit auf eine steuerliche Ansässigkeit im
Sinne von Art. 4 DBA-CH/ET zu schliessen.
Die Schlussfolgerungen der ESTV sind zutreffend. Aus der Bestätigung
der Ein- und Ausreisen durch das Innenministerium vom 16. Februar
2013 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zumindest im Jahre
2010 und auch im Jahre 2012 zeitweilig das Land verlassen hatte, ohne
dass eine Ausreise verzeichnet wurde. Weder die erwähnte Immatrikula-
tionsbestätigung durch die Schweizerische Botschaft noch die Ein-
/Ausreisebestätigung äussern sich sodann zu den Voraussetzungen für
eine (hypothetische unbeschränkte) Steuerpflicht in Ägypten und nehmen
insbesondere auch nicht dazu Stellung, ob die Voraussetzungen durch
den Beschwerdeführer erfüllt wurden.
Insgesamt ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten zwar Indizien
für eine längere Anwesenheit in Ägypten, gleichwohl weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass damit eine steuerliche Ansässigkeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 DBA-CH/ET nicht erstellt ist. Dies vor allem deshalb,
weil die Dokumente weder die (hypothetische unbeschränkte) Steuer-
pflicht des Beschwerdeführers bescheinigen noch sich zu den Vorausset-
zungen für eine (hypothetische unbeschränkte) Steuerpflicht in Ägypten
äussern. Die Dokumente belegen insbesondere weder das im massgegli-
chen Zeitraum geltende ägyptische Steuerrecht noch wie die rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit durch
den Beschwerdeführer erfüllt wurden bzw. weshalb sie nicht erfüllt wer-
den mussten.
5.3 Im Hinblick auf die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, das im
massgeblichen Zeitraum geltende ausländische Steuerrecht festzustellen,
ist die Untersuchungsmaxime eingeschränkt (vgl. vorne E. 2.4). Es wäre
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am Beschwerdeführer gewesen, das massgebliche ägyptische Recht
nachzuweisen (vgl. vorne E. 2.5). Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht
nachgekommen.
Doch selbst unter der vorliegend ungesicherten Annahme, dass nach
dem in den Jahren 2010 bis 2012 geltenden ägyptischen Steuerrecht als
"resident" (ansässig) gilt, wer in Ägypten eine (1) "permanent residency"
(ständige Wohnstätte) aufweist, oder (2) falls "residing in Egypt for more
than 183 continuous or intermittent days within twelve months" (sich in
Ägypten ununterbrochen oder ungeachtet einer vorübergehenden Unter-
brechung mehr als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten aufhält), oder (3)
"an Egyptian working abroad, and receiving income from an Egyptian tre-
asury" (oder ein ägyptischer Staatsbürger, welcher im Ausland erwerbstä-
tig ist und Einkünfte aus ägyptischer Quelle erhält; vgl. dazu Art. 2, Book
One, General Provisions of "The income tax law No. 91 of 2005" in der
bis 30. Juni 2014 gültig gewesenen Fassung, publiziert auf
), wäre der rechtsgenügliche Nachweis einer Ansässig-
keit noch immer nicht erbracht.
Nach der ebenfalls ungesicherten weiteren Annahme hat eine natürliche
Person eine "permanent residence in Egypt" (Ansässigkeit in Ägypten),
(1) "if he is physically present in Egypt for more than half a year, either in
a home he owns or as a tenant or in any other capacity" (wenn sie in
Ägypten mehr als ein halbes Jahr physisch anwesend ist, sei es in einem
Wohneigentum oder als Mieter oder Ähnliches), oder (2) "if the taxpayer
has a commercial shop, a vocational office, factory or any other working
place where a natural person carries out his activity in Egypt" (wenn der
Steuerpflichtige in Ägypten über ein Gewerbe, ein Büro, eine Fabrik oder
einen anderen Arbeitsplatz verfügt, wo er seiner Geschäftstätigkeit nach-
geht; vgl. dazu "Executive Regulation of the Income Tax Law", promulga-
ted by Law No. 91 of 2005, Book One, General Provisions, Art. 3 Ziff. 1
und Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer hat weder einen rechtsgenüglichen Eigentums-
nachweis für ein selbstbewohntes Wohneigentum noch einen Mietvertrag
oder Ähnliches beigebracht. Auch eine halbjährliche Anwesenheit ist nicht
rechtsgenüglich erstellt, nachdem sich aus der Ein-/Ausreisebestätigung
vom 16. Februar 2013 ergibt, dass der Beschwerdeführer das Land auch
ohne Registrierung verlassen konnte (vgl. oben E. 5.2). Alsdann hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen zu ei-
ner allfälligen anderweitigen Erwerbstätigkeit (in Ägypten) gemacht und
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Seite 18
auch nähere Angaben zu seinem Aufenthaltszweck bzw. seiner Lebens-
führung in Ägypten unterlassen bzw. hierfür keine weiteren Unterlagen
beigebracht. Wie bereits ausgeführt, ist eine halbjährliche Anwesenheit
bzw. ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen nicht rechtsgenüglich erstellt.
Der Beschwerdeführer ist sodann Schweizer. Daher ist keine der oben er-
läuterten Voraussetzungen für eine Ansässigkeit in Ägypten rechtge-
nüglich nachgewiesen bzw. erfüllt.
Gesamthaft ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid vom
22. Mai 2014 sich als rechtens erweist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'300.-
festzusetzen (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvor-
schuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'300.- festgesetzt. Der vom Be-
schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 19
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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