Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3121/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien Dr. iur. Günter Heuberger, Tele Säntis AG (in Gründung),
Postfach 2299, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Tele Ostschweiz AG, Bionstrasse 4, 9001 St. Gallen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha SchneiderMarfels,
Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Konzessionsverfahren VG 11; Prozessleitende Verfügung.
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Sachverhalt:
A.
Im Verfahren betreffend die Erteilung einer Veranstalterkonzession im
LokalfernsehVersorgungsgebiet Ostschweiz (VG 11) stellte das
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Schreiben vom
14. März 2011 den beiden Konzessionsbewerberinnen das Gutachten der
Wettbewerbskommission (WEKO) vom 28. Februar 2011 zur Frage der
marktbeherrschenden Stellung zu und gewährte ihnen das rechtliche
Gehör. Den Parteien wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, das BAKOM
mit Hinweisen zur Frage eines möglichen Missbrauchs der
marktbeherrschenden Stellung zu dokumentieren und sich zu dieser
Frage zu äussern. Die Frist zur Stellungnahme wurde auf den
15. April 2011 festgesetzt.
Am 15. April 2011 beantragte Günter Heuberger sinngemäss, es sei eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Ergebnisse
des WEKOGutachtens und die Ausführungen des BAKOM zu den
Kriterien für einen allfälligen Missbrauch der marktbeherrschenden
Stellung zu erlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat das BAKOM auf den Antrag auf
Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung nicht ein und entzog
einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
C.
Gegen diese Verfügung sowie gegen das Schreiben des BAKOM vom
14. März 2011 erhebt Günter Heuberger (Tele Säntis AG [in Gründung],
nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Mai 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Zwischenverfügungen vom 14. März 2011 und vom 19. April 2011 seien
aufzuheben und das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) sei anzuweisen,
bei der Abklärung der Marktbeherrschung und bei den
zugrundeliegenden Marktabgrenzungen kartellrechtliche Kriterien
anzuwenden sowie die vertieften Abklärungen zur Marktdefinition und zur
marktbeherrschenden Stellung umfassend gemäss Art. 4 Abs. 2 des
Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) i.V.m. Art. 44 Abs. 1
Bst. g des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vorzunehmen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und es wurde auch keine andere Massnahme angeordnet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 4. August 2011, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
F.
Von der Möglichkeit, bis zum 9. September 2011 allfällige Bemerkungen
einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zuständig, die Beschwerde zu beurteilen.
1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
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1.3. Verfahrensleitende Verfügungen sind nur selbständig anfechtbar,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/
DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 1070 f.).
Die Verfügung vom 14. März 2011 ist eine verfahrensleitende Verfügung
und als solche nicht selbständig anfechtbar. Denn inwiefern dem
Beschwerdeführer durch Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein
Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Daher musste die
Verfügung vom 14. März 2011 auch keine Rechtsmittelbelehrung
enthalten. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen diese Verfügung richtet.
1.4. Etwas anders sieht es bei der Nichteintretensverfügung vom 19. April
2011 aus. Durch die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch zu prüfen, ist
der Beschwerdeführer formell und materiell beschwert. Dieser
Nichteintretensentscheid ist aber eine Zwischenverfügung, mit der bloss
eine formell bzw. materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung, nicht aber die Konzessionserteilung selber oder
ein Teilaspekt davon, geregelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_444/2007 vom 26. März 2008 E. 1.2.2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 1.3). Als
Folge davon wäre sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den
Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Damit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz
Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen für den
Betroffenen günstigen Endentscheid jeden Nachteil verlieren. Die
Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache
befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen
Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis
teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A3997/2011 vom 13. September 2011
E. 2.1).
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit
einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde,
wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der
Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE
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TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 84).
Ein Nachteil, der nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen
Endentscheid vollständig behoben bzw. rückgängig gemacht werden
kann, gilt als wieder gutzumachend (MARTIN KAYSER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 13 zu Art. 46).
1.4.1. Das BAKOM hat sich im Rahmen der Instruktion des Verfahrens für
ein bestimmtes Vorgehen entschieden und der WEKO jene Fragen
vorgelegt, die sich aus seiner Sicht von der gesetzlichen Ausgangslage
her ergeben. Ob sich dieser Verfahrensschritt im konkreten Fall als
bundesrechtskonform erweist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer
beurteilt werden. Insbesondere ist aber weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Einwände
gegen das Vorgehen des BAKOM erst mit dem Endentscheid des UVEK
anfechten kann, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen
würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2160/2010 vom
3. Januar 2011 E. 2.2.7).
1.4.2. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm geltend gemachte
marktbeherrschende Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. seine
Ausführungen dazu im Rahmen des ihm mit Verfügung vom
14. März 2011 gewährten rechtlichen Gehörs vorbringen. Ebenso wird er
seine diesbezüglichen Einwände in einer allfälligen Beschwerde gegen
den Endentscheid einbringen können. Fällt der Endentscheid jedoch zu
seinen Gunsten aus, wäre sein Nachteil nur ein vorübergehender
gewesen. Seine Argumente begründen somit keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für den Fall, dass die Verfügung nicht
selbständig anfechtbar ist.
1.4.3. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A897/2010 vom
23. August 2010 E. 4.3 wurde überdies festgehalten, dass das System
der Konzessionserteilung eine Gleichstellung von sich neu bewerbenden
und ehemaligen Konzessionären anstrebt. Die Tatsache, dass ein
Bewerber über eine provisorische Konzession verfügt, sollte sich daher
nicht nachteilig auf den Entscheid über die Zuteilung der definitiven
Konzession auswirken. Insofern könne nicht von einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil gesprochen werden. Der Beschwerdeführer
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argumentiert, die provisorische Konzessionsnehmerin profitiere von jeder
unnötigen Verlängerung des Verfahrens und baue ihre Marktstellung zu
Lasten der Tele Säntis AG (in Gründung) aus. Damit versucht er, einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Mit Blick auf das
vorgenannte Urteil stösst der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation
jedoch ins Leere.
1.4.4. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der WEKO sei ein
neuer Gutachtensauftrag mit veränderter Fragestellung zu erteilen. Er
scheint sich daraus zu erhoffen, dass das Resultat des Gutachtens
betreffend die marktbeherrschende Stellung der St. Galler Tagblatt AG
anders ausfallen und dass dies das Konzessionierungsverfahren zu
seinen Gunsten beeinflussen würde. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern
ihm durch die Nichtbeurteilung der Frage im jetzigen Zeitpunkt ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.
1.4.5. Auf die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist somit
mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
2.
2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 2'000. dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000. verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 1'000. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er seine
Bankverbindung oder Postkontonummer anzugeben.
2.2. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG.
2.3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden
Verfahren obsiegt und daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung
des Aufwands und des Streitwerts (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 VGKE) für
die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auf Fr. 3'000. (inkl. MWSt
und Auslagen) festzusetzen. Diese Parteientschädigung ist dem
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unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64
Abs. 1 und 3 VwVG).
3.
Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht
angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'000. verrechnet. Der Überschuss ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat
er dem Bundesverwaltungsgericht seine Zahlungsverbindung bekannt zu
geben.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 523210/1000288857; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Anita Schwegler
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