B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 465 25 02
Fax +41 (0)58 465 29 80
Geschäfts-Nr. A-312/2019
stj/pel
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
In der Beschwerdesache
Parteien
Verfahren A-312/2019
A._______,
vertreten durch
MLaw Xenia Christensen, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer 1,
Verfahren A-313/2019
VCS Verkehrs-Club der Schweiz,
Sektion Luzern, Postfach, 6002 Luzern,
vertreten durch
MLaw Xenia Christensen, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer 2,
Verfahren A-408/2019
Stadt Kriens,
Stadtrat, Stadtplatz 1, 6010 Kriens,
Beschwerdeführerin 3,
gegen
zb Zentralbahn AG,
Infrastruktur, Bahnhofstrasse 23, 6362 Stansstad,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigung, Aufhebung Bahnübergänge km 3.740
und 3.865 mit Ersatzerschliessung,
A-312/2019
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 7. Dezember 2017 reichte die zb Zentralbahn AG (zb) beim Bundes-
amt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch ein. Mit Blick auf die
künftige Fahrplanverdichtung sieht das Gesuch vor, die bestehenden
Bahnübergänge Krienserstrasse km 3.740 sowie Wegmatt km 3.865 auf-
zuheben (Teilprojekt 1) und die Personenunterführung Wegmatt km 4.125
zu errichten (Teilprojekt 2). Die beiden bestehenden Bahnübergänge sol-
len geschlossen werden, um Gefahren wie Gleisüberquerungen von Per-
sonen bei längeren Schliesszeiten zu vermeiden. Die Personenunterfüh-
rung Wegmatt soll als Ersatzerschliessung für die aufzuhebenden Bahn-
übergänge dienen. Auch sollen mit der neuen Querung die Kapazitäten
erweitert werden für die geplanten Entwicklungsgebiete um den Bahnhof
Horw. Ferner sieht das Gesuch vor, die Anbindungen Brünigweg, Glei-
spromenade und Allmendstrasse auszubauen. Das Fuss- und Radweg-
netz soll östlich und westlich der Gleise wegen der Personenunterführung
Wegmatt ausgebaut werden (Teilprojekt 3). Während der öffentlichen
Planauflage gingen mehrere Einsprachen ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 erteilte das BAV der zb die nach-
gesuchte Plangenehmigung mit Auflagen (Disp. Ziff. 1 und 2). Die von der
Stadt Kriens erhobene Einsprache wies das BAV ab (Disp. Ziff. 3.4.1). Die
Einsprache von A._______ hiess es mit Auflage gut, soweit es sie nicht
abwies oder infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Disp. Ziff. 3.4.3).
Die Einsprache des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Luzern
(VCS Luzern) wies das BAV ab, soweit es auf sie eintrat und sie nicht in-
folge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Disp. Ziff. 3.4.7).
C.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhebt zunächst A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 17. Januar 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe-
gehren:
"1. Ziff. 1 des Dispositivs der Plangenehmigung des Bundesamtes für Ver-
kehr vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben, das Plangenehmigungs-
gesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen und das Projekt Auf-
hebung Bahnübergänge km 3.740 und 3.865 mit Ersatzerschliessung
nicht zu genehmigen.
A-312/2019
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2. Ziff. 1 des Dispositivs der Plangenehmigung des Bundesamtes für Ver-
kehr vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei eine jederzeiti-
ge Überquerung der Strasse [recte: Bahnübergänge] sicherzustellen."
D.
Am 17. Januar 2019 reicht auch der VCS Luzern (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Plangenehmigung vom 6. Dezember 2018 ein. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
"1. Ziff. 1 des Dispositivs der Plangenehmigung des Bundesamtes für Ver-
kehr vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben, das Plangenehmigungs-
gesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen und das Projekt Auf-
hebung Bahnübergänge km 3.740 und 3.865 mit Ersatzerschliessung
nicht zu genehmigen.
2. Ziff. 3.4.7 des Dispositivs der Plangenehmigung des Bundesamtes für
Verkehr vom 6. Dezember 2018 sei insofern aufzuheben, als der An-
trag auf Optimierung des Barrieren-Schliesssystems als gegenstands-
los abgeschrieben wurde und es sei das Barrieren-Schliesssystems der
zb Zentralbahn AG zu optimieren.
3. Ziff. 3.4.7 des Dispositivs der Plangenehmigung des Bundesamtes für
Verkehr vom 6. Dezember 2018 sei insofern aufzuheben, als der An-
trag auf uneingeschränkte Benützung der Bahnübergänge während der
Bauphase abgewiesen wurde und es sei eine jederzeitige Überquerung
der Strasse [recte: Bahnübergänge] sicherzustellen."
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 lässt die Stadt Kriens (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Plangenehmigung vom 6. Dezember 2018 mit folgenden Rechts-
begehren führen:
"1. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des BAV sei in dem Sinn aufzu-
heben, dass das Teilprojekt "Aufhebung der Bahnübergänge km 3.740
(Horwer-/Krienserstrasse) und 3.865 (Wegmattstrasse)" nicht zu ge-
nehmigen sei.
2. Im Übrigen sei der Entscheid des BAV betreffend die Teilprojekte
"Neubau Personenunterführung Wegmatt" und "Ausbau der Anbindun-
gen Brünigweg, Gleispromenade und Allmendstrasse" zu bestätigen."
F.
In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 schliesst die zb (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerden, sofern
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darauf einzutreten sei (Antrag 1). Des Weiteren stellt sie das Gesuch, den
Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden das Erstellen der Per-
sonenunterführung Wegmatt nicht rügen, der genannte Projektteil somit
als unangefochten gelte und teilrechtskräftig geworden sei (Antrag 2).
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet die Be-
schwerdegegnerin damit, die Personenunterführung Wegmatt lasse sich
faktisch überhaupt nur im Zeitraum der geplanten Vollsperrung der Bahn-
linie vom 18. März bis 14. April 2019 erstellen. Eine spätere Erstellung sei
nicht möglich, da sie darauf angewiesen sei, den Zugang und den Instal-
lationsplatz im Perimeter der Personenunterführung Wegmatt nutzen zu
können, bevor dort eine private Grossüberbauung erstellt werde. Die Nut-
zung der anderen Gleisseite sei gleichfalls ausgeschlossen, da auch dort
eine private Grossüberbauung realisiert werde. Das reibungslose Ab-
stimmen diverser Bautätigkeiten bringe es sodann zwingend mit sich, die
Schrankenanlagen zumindest während der Bauzeit ausser Betrieb zu
nehmen. Die Beschwerden würden sich nicht gegen den Bau der Perso-
nenunterführung Wegmatt, sondern ausschliesslich gegen die Schlies-
sung der Bahnübergänge richten. Die Frage der Aufhebung der Bahn-
übergänge werde durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht
präjudiziert, da diese bei einer Gutheissung der Beschwerden wieder in
Betrieb genommen werden könnten. Das wäre mit Kosten von
Fr. 350'000.- verbunden und würde aus projektierungstechnischen Grün-
den eine Vorlaufszeit von sechs bis acht Monaten benötigen. Während
der Bauphase der Personenunterführung Wegmatt stünden genügend al-
ternative Querungsmöglichkeiten zur Verfügung.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin 3
die Gutheissung des Antrags 2 der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar
2019. Sie erklärt, ihre Beschwerde betreffe ausschliesslich das Teilprojekt
Aufhebung der Bahnübergänge Krienserstrasse und Wegmatt.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 heisst das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 5. März 2019 um Erlass
superprovisorischer Massnahmen gut (Disp. Ziff. 1.1). Die Beschwerde-
gegnerin wird verpflichtet, sofort und bis auf Weiteres allfällige Baumass-
nahmen betreffend Personenunterführung Wegmatt einzustellen
(Disp. Ziff. 1.2). Im Weiteren wird verfügt, dass über die Aufrechterhaltung
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dieser Anordnung und über das noch hängige Gesuch der Beschwerde-
gegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung (inkl. Eventualantrag)
nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführer 1 und 2 und
des BAV entschieden wird (Disp. Ziff. 1.3). Die Verfahren werden vereinigt
(Disp. Ziff. 3).
I.
Die Beschwerdegegnerin weist mit Eingabe vom 6. März 2019 darauf hin,
sie habe die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März
2019 an die Gemeinde Horw weitergeleitet, da die Arbeiten im Umfeld der
künftigen Personenunterführung Wegmatt unter Verantwortung und auf
Kosten der Gemeinde erfolgen würden.
J.
In der Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragt das BAV (nachfol-
gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerden. In der Begründung
führt es insbesondere aus, es unterstütze den Antrag 2 der Beschwerde-
gegnerin vom 19. Februar 2019. Werde der Suspensiveffekt betreffend
Personenunterführung Wegmatt nicht entzogen, könnte diese aufgrund
der beiden Grossüberbauungen im Perimeter nicht mehr realisiert wer-
den. Eine Offenhaltung der Bahnübergänge Krienserstrasse und Weg-
matt bleibe auch im Falle der Erstellung der Personenunterführung durch-
führbar.
K.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2
u.a. die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
L.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 heisst das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 um superprovi-
sorischer Entzug der aufschiebenden Wirkung gut (Disp. Ziff. 1.1). Den
Beschwerden wird superprovisorisch die aufschiebende Wirkung betref-
fend die anstehenden Bauarbeiten Personenunterführung Wegmatt ent-
zogen (Disp. Ziff. 1.2). Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2019 werden aufgehoben
(Disp. Ziff. 1.3). Ferner wird verfügt, dass über die Aufrechterhaltung die-
ser Anordnung nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführer 1
und 2 entschieden wird (Disp. Ziff. 1.4).
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M.
Mit Stellungnahme vom 8. März 2019 beantragen die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Eventualiter sei
das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden
Wirkung abzuweisen.
Das Sistierungsgesuch begründen die Beschwerdeführer 1 und 2 damit,
ihnen sei zugetragen worden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum
der Vollsperrung des Bahnbetriebs ab dem 18. März 2019 ein anderes
Stellwerk installieren werde, als im Rahmen des Plangenehmigungsver-
fahrens Bauprojekt Ausbau Bahnhof Horw – unter Beibehaltung der
Bahnübergänge Krienserstrasse und Wegmatt – rechtskräftig bewilligt
worden sei. Mit dem nichtbewilligten Stellwerk könnten die beiden Bahn-
übergänge nicht mehr angesteuert werden. Sie hätten deshalb am
7. März 2019 bei der Vorinstanz die Einleitung eines nachträglichen Be-
willigungsverfahrens sowie den Erlass eines Baustopps für das Stellwerk
beantragt. Aufgrund der präjudiziellen Wirkung sei das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bis zum Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren. In
der Eventualbegründung führen die Beschwerdeführer 1 und 2 aus, das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wir-
kung sei abzuweisen. Ihre Beschwerden beträfen sowohl die Schliessung
der Bahnübergänge als auch den Bau der Personenunterführung Weg-
matt, da gemäss Plangenehmigung die Querungsmöglichkeiten nicht ku-
mulativ, sondern alternativ bestehen sollten. Die Beschwerdegegnerin
hätte bereits in der Bauplanung ein allfälliges Rechtsmittelverfahren be-
rücksichtigen müssen. Der Rückbau der Personenunterführung Wegmatt
wäre im Falle der Gutheissung ihrer Beschwerden aufgrund des fehlen-
den Zugangs nicht mehr möglich. Betreffend die Aufhebung der Bahn-
übergänge habe die Beschwerdegegnerin keine Gründe für die sofortige
Vollstreckbarkeit dargelegt. Für eine Wiederinbetriebnahme der Bahn-
übergänge im Falle der Gutheissung ihrer Beschwerden seien weder die
finanziellen Mittel gesprochen worden noch liege eine Projektierung vor,
weshalb eine spätere Wiederinbetriebnahme illusorisch sei. Überdies ha-
be die Beschwerdegegnerin verschwiegen, dass sie ein unbewilligtes
Stellwerk zu installieren beabsichtige, welches die Integration der beiden
Bahnübergänge gänzlich verunmögliche.
N.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit für die vorliegende Zwi-
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schenverfügung relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG entschieden hat. Der Plangenehmigungsentscheid vom
6. Dezember 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und
damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Er stammt von einer Behörde
gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachge-
bietes liegt nicht vor. Demnach ist davon auszugehen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerden grund-
sätzlich zuständig ist.
1.2. Über die Legitimation zur Beschwerdeerhebung entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht im Endentscheid, wenn – wie vorliegend – die
Beschwerden frist- und formgerecht erhoben worden sind. Bis zum
Endentscheid hat jede beschwerdeführende Partei Anspruch darauf, dass
ihr effektiver Rechtsschutz gewährt wird und die aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird.
Eine beschwerdeführende Partei ist daher grundsätzlich ohne Rücksicht
auf ihre Legitimation in der Hauptsache berechtigt, die ihr als Partei zu-
stehenden Verfahrensrechte wahrzunehmen (BGE 129 II 286 E. 1.3).
Aus verfahrensökonomischen Gründen hat die Vorinstanz alle Einspra-
chen ohne nähere Prüfung der Legitimation im Plangenehmigungsverfah-
ren belassen, da die vorgebrachten Einwände ebenfalls von Einsprache-
berechtigten ins Recht gelegt worden seien. Die Frage der Beschwerde-
legitimation der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden erscheint
demnach gestützt auf eine summarische Prüfung der Aktenlage als klä-
rungsbedürftig, ist jedoch nicht offensichtlich zu verneinen.
1.3. Nach dem Gesagten wird das Bundesverwaltungsgericht aller Vor-
aussicht nach auf die Beschwerden in noch zu bestimmendem Umfang
einzutreten und in der Hauptsache zu entscheiden haben. Der bezeichne-
te Instruktionsrichter ist damit zuständig, um über die Verfahrensanträge
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Seite 9
der Parteien zu entscheiden (Art. 55 und 56 VwVG und Art. 39 Abs. 1
VGG).
2.
2.1. Vorab ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 vom
7./8. März 2019 zu prüfen.
2.2. Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei
Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist. Eine Verfah-
renssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig
ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Darüber hinaus dür-
fen einer Sistierung keine überwiegenden öffentlichen und privaten Inte-
ressen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu
sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14 ff. mit Hinweisen).
2.3. Inwiefern der Ersatz des Stellwerks Bahnhof Horw, über den die
Vorinstanz in einem anderen Plangenehmigungsverfahren entschieden
hat, vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens er-
fasst ist, wird im Endentscheid zu klären sein. Im Rahmen des hier zu
beurteilenden Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführer 1 und 2 ist zu
beachten, dass erstens unklar ist, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich
im Bahnhof Horw ein nicht bewilligtes Stellwerk zu installieren beabsich-
tigt, welches die Integration der Schrankenanlagen Krienserstrasse und
Wegmatt nicht zulassen würde. Zweitens ist offen, wann ein allfälliges
nachträgliches Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wäre
und ob dieses den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
einflussen könnte. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer 1 und 2
ist deshalb – unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine beförder-
liche Verfahrensführung – abzuweisen und das Beschwerdeverfahren
fortzuführen.
3.
Im Folgenden ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar
2019 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu beur-
teilen.
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Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig geblieben, in welchem Um-
fang die Plangenehmigung vom 6. Dezember 2018 von den Beschwerde-
führern 1 und 2 angefochten wurde. Diese Frage wird im Endentscheid zu
klären sein. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist zu erkennen,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 sich gegen die Errichtung der Perso-
nenunterführung Wegmatt nur, aber immerhin, insoweit wenden, als ein
Konnex zur Schliessung der Bahnübergänge Krienserstrasse und Weg-
matt besteht. Davon ist bei der nachfolgenden Beurteilung des Gesuchs
um Entzug der aufschiebenden Wirkung auszugehen.
4.
4.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer
Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis
zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der
aufschiebenden Wirkung ist es, die beschwerdeführende Person die
nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis
über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der beschwerdeführenden
Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt,
als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfü-
gung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache auf-
rechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden
Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden
Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19 mit Hinweisen).
4.2. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes
wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung
einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleis-
tung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den
Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch
zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt wer-
den können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen,
der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere
Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Entscheid "prima facie" (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.24 und 3.27 mit Hinweisen).
Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweis-
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Seite 11
anforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel.
Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder prä-
judiziert noch verunmöglicht werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.18a mit Hinweisen).
4.3. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist fol-
gende Systematik zu beachten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.28a mit Hinweisen): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose,
dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die
Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden.
5.
5.1. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie
eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich
hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Ent-
scheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen
(vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2).
5.2. Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte können die Be-
schwerden weder als eindeutig oder überwiegend aussichtsreich noch
aussichtslos bezeichnet werden. Im Hauptverfahren werden verschiede-
ne tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rah-
men einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen. Eine ein-
deutige Entscheidprognose kann deshalb nicht gestellt werden.
6.
6.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt – wie be-
reits erwähnt – vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vo-
rausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wir-
kung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann
muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den
Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken,
wobei ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. in Bezug auf vorsorgliche
Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2).
6.2. Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass
mit der Personenunterführung Wegmatt eine neue Querungsmöglichkeit
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Seite 12
für den Fuss- und Veloverkehr geschaffen wird und so die Kapazitäten
erweitert werden für die geplanten Entwicklungsgebiete um den Bahnhof
Horw. Dieses Teilprojekt wird denn auch von beiden betroffenen Gemein-
den unterstützt. Die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass die
Personenunterführung Wegmatt – aufgrund der beiden privaten Gross-
überbauungen im Projektperimeter – ausschliesslich während der Zeit der
Vollsperrung des Bahnbetriebs vom 18. März bis 14. April 2019 errichtet
werden kann. Die zeitliche Dringlichkeit für die Ausführung der Bauarbei-
ten wird von der Vorinstanz bestätigt und von den Beschwerdeführern 1
und 2 nicht grundsätzlich bestritten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben
in ihrer Stellungnahme zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass eine
zeitliche Reserve für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Baupro-
gramm hätte eingeplant werden müssen. Auf die Realisierung der priva-
ten Grossüberbauungen im Projektperimeter hat die Beschwerdegegnerin
jedoch keinen unmittelbaren Einfluss, weshalb dieser Umstand ihr nicht
allein zum Vorwurf gereichen kann. Ob neben der Kapazitätserweiterung
auch ein öffentliches Interesse an der Personenunterführung Wegmatt als
Ersatzerschliessung für die Bahnübergänge Krienserstrasse und Weg-
matt besteht, wird im Endentscheid zu klären sein. Jedenfalls besteht ein
öffentliches Interesse daran, dass die Ersatzerschliessung faktisch nicht
verunmöglicht wird, bevor darüber rechtskräftig entschieden ist, mithin
der Endentscheid nicht präjudiziert wird. Das eben Gesagte dürfte sinn-
gemäss auch für den geplanten Ausbau des Fuss- und Radwegnetzes
Brünigweg, Gleispromenade und Allmendstrasse gelten. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 macht die Beschwerdegegne-
rin auch betreffend Schliessung der Bahnübergänge ein Anordnungs-
grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend. So legt die
Beschwerdegegnerin überzeugend dar, dass die diversen Bautätigkeiten
es erfordern, die Schrankenanlagen zumindest für die Bauphase ausser
Betrieb zu nehmen.
6.3. Angesichts der drohenden erheblichen Konsequenzen für das Pro-
jekt an sich und in Berücksichtigung der Gesamtsituation im konkreten
Fall ist der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anordnungs-
grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich gege-
ben. Dieser weist eine unmittelbare zeitliche Dringlichkeit auf. Dass die
Beschwerdegegnerin für den Anordnungsgrund den strikten Beweis er-
bringt, ist nicht notwendig. Es genügt in der Regel, wenn sie diesen – wie
vorliegend – glaubhaft machen kann (vgl. vorstehend E. 4.2).
A-312/2019
Seite 13
Einzig in Bezug auf den vollständigen Rückbau der bestehenden Bahn-
übergänge, ebenfalls bewilligt in der angefochtenen Plangenehmigung
vom 6. Dezember 2018, präsentiert sich teilweise eine andere Ausgangs-
lage. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen,
dass ein vollständiger Rückbau der Bahnübergänge derzeit nicht vorge-
sehen ist. Ein Anordnungsgrund ist deshalb nur soweit ersichtlich, als ein
Rückbau im Zusammenhang mit den anstehenden Bauarbeiten erforder-
lich ist. Soweit weitergehend ist in diesem Punkt ein Anordnungsgrund für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erkennbar. In diesem Um-
fang ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin vorab teilweise abzuwei-
sen.
7.
7.1. Soweit ein Anordnungsgrund besteht, bleibt zu prüfen, ob sich der
beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig er-
weist. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick
auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und ein vernünftiges
Verhältnis zwischen Eingriffszweck und -wirkung wahrt (Art. 5 Abs. 2 BV;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 21 Rz. 2). Zur Beurteilung, ob der Entzug der aufschiebenden
Wirkung zumutbar ist, sind die an der Beibehaltung der aufschiebenden
Wirkung bestehenden Interessen in Betracht zu ziehen. Insbesondere gilt
es zu vermeiden, dass durch die vorläufige Ausübung einer sich später
als unrechtmässig erweisenden Bewilligung ein irreversibler Nachteil re-
sultiert und damit der Endentscheid unzulässig präjudiziert wird. Ob dies
der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann eine be-
willigte Baute (auf Kosten des Bauherrn) wieder abgebrochen werden, so
spricht dies für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, jedenfalls wenn
die Abbaukosten relativ geringfügig sind. Weitgehend irreversibel kann
der Nachteil hingegen sein, wenn für die Erstellung der Baute zum Bei-
spiel schützenswerte andere Bauten abgebrochen oder schützenswerte
Biotope zerstört werden oder wenn Organismen freigesetzt werden, die
nachträglich nicht wieder eingefangen werden können (vgl.
BGE 129 II 286 E. 4.1; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 Rz. 101 mit Hin-
weisen).
7.2. Vorliegend sichert die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant-
wort zu, dass die Bahnübergänge wieder in Betrieb genommen werden
könnten, sollten die Beschwerden gutgeheissen werden. Das erscheint
A-312/2019
Seite 14
aufgrund einer summarischen Prüfung plausibel und wird von der Vor-
instanz in der Vernehmlassung bestätigt. Entscheidend ist, dass die Per-
sonenunterführung Wegmatt zu den bestehenden Bahnübergängen ört-
lich versetzt geplant ist, was die wechselseitige präjudizierende Wirkung
deutlich vermindert. Weder die Höhe der von der Beschwerdegegnerin
genannten Zusatzkosten von Fr. 350'000.- noch die genannte Vorlaufszeit
von sechs bis acht Monaten für die Projektierung lassen vorliegend eine
Wiedereröffnung der Bahnübergänge als illusorisch erscheinen. Hinsicht-
lich des fraglichen Anschlusses der Schrankenanlagen an das neue
Stellwerk kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden
(vgl. E. 2.3). Es ist demnach festzuhalten, dass der durch die Endverfü-
gung zu regelnde Fortbestand der Bahnübergänge durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung weder zwingend präjudiziert noch verunmöglicht
wird. Im Hauptbegehren bleiben die Interessen der Beschwerdeführen-
den an einem effektiven Rechtschutz im Wesentlichen gewahrt.
7.3. Für die Bauphase der Personenunterführung Wegmatt hat sich die
Beschwerdegegnerin bereit erklärt, beim Bahnübergang Krienserstrasse
eine provisorische Passerelle zu errichten. Im Rahmen einer summari-
schen Prüfung erscheint es nicht unzumutbar, für einen beschränkten
Zeitraum die Passerelle oder auch die bestehenden Unterführungen
Ringstrasse und Brändi zu nutzen. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2
die jederzeitige Offenhaltung der Bahnübergänge während der Bauphase
verlangen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Stellwerk am Bahnhof
Horw in Kürze ersetzt wird. Dies hat zur Folge, dass die beiden streitbe-
troffenen Bahnübergänge unabhängig vom vorliegenden Beschwerdever-
fahren zumindest vorübergehend geschlossen werden. Betreffend die je-
derzeitige Offenhaltung der Bahnübergänge während der Bauphase sind
bei diesen Gegebenheiten keine überwiegenden Interessen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden
Wirkung gegeben.
7.4. Was schliesslich die Errichtung der Personenunterführung Wegmatt
betrifft, ist ausschlaggebend, dass vorliegend unvermeidbar teilweise eine
präjudizierende Wirkung eintreten könnte. Würde den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung belassen, wäre die Realisierbarkeit an sich ge-
fährdet (vgl. vorstehend E. 6.2). Würde den Beschwerden hingegen die
aufschiebende Wirkung entzogen, könnte die Personenunterführung
Wegmatt bei einer Gutheissung der Beschwerden wohl nicht auf Kosten
der Beschwerdegegnerin zurückgebaut werden. Ein allfälliger Rückbau
dürfte vor allem aufgrund des weggefallenen Zugangs, aber auch auf-
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grund der unverhältnismässig hohen Kosten faktisch nicht mehr möglich
sein, wie die Beschwerdeführer 1 und 2 berechtigterweise einwenden.
Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführer 1 und 2
machen demnach jeweils eine präjudizierende Wirkung und damit ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil geltend. Der Entscheid ist
deshalb durch eine summarische Prüfung der betroffenen Interessen zu
erzielen.
Wie eingangs dargelegt, wenden die Beschwerdeführer 1 und 2 sich nicht
gegen die Errichtung der Personenunterführung Wegmatt an sich, son-
dern nur soweit, als ein Konnex zur Schliessung der Bahnübergänge Kri-
enserstrasse und Wegmatt besteht (vgl. vorstehend E. 3). Im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung der Interessenlage ist festzuhalten, dass die
neue Querung örtlich versetzt zu den streitbetroffenen Bahnübergängen
geplant ist, was die wechselseitige präjudizierende Wirkung deutlich ver-
mindert. Das Hauptinteresse der Beschwerdeführenden an der Wieder-
öffnung der Bahnübergänge nach Abschluss der Bauarbeiten bleibt auch
bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen gewahrt
(vgl. vorstehend E. 7.2). Vorliegend besteht sodann ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse an der Errichtung der Personenunterführung Weg-
matt, welches über ein allfälliges Interesse der Ersatzerschliessung der
bestehenden Bahnübergänge hinausführt. Würde den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung belassen, wäre die Realisierbarkeit unmittelbar
gefährdet (vgl. vorstehend E. 6.2). Die genannten Interessen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden
Wirkung erscheinen zwar nicht ohne Gewicht, im Rahmen einer Gesamt-
beurteilung der konkreten Umstände können sie jedoch die erheblichen
öffentlichen Interessen an der Realisierbarkeit der Personenunterführung
Wegmatt nicht überwiegen.
7.5. Es sind demnach keine überwiegenden privaten Interessen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 sowie überdies auch keine öffentlichen Interes-
sen im Sinne der Rechtsprechung erkennbar, die dem Entzug der auf-
schiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Soweit ein Anordnungs-
grund besteht, erweist sich damit der beantragte Entzug der aufschie-
benden Wirkung als verhältnismässig. Das Gesuch der Beschwerdegeg-
nerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ist daher
im Sinne der Erwägungen grösstenteils gutzuheissen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Sistierungsgesuch der Be-
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schwerdeführer 1 und 2 vom 7./8. März 2019 abzuweisen ist (vgl. vorste-
hend E. 2). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019
um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ist im Sinne
der Erwägungen grösstenteils gutzuheissen (vgl. vorstehend E. 6 und 7).
Im Übrigen ist es abzuweisen (vgl. vorstehend E. 6.3).
9.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient-
schädigung ist im Rahmen des Hauptentscheids zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 7./8. März
2019 wird abgewiesen.
2.
2.1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 um
Entzug der aufschiebenden Wirkung wird im Sinne der Erwägungen
mehrheitlich gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2.2. Die mit den Zwischenverfügungen vom 6. und 8. März 2019 super-
provisorisch angeordneten Massnahmen werden in diesem Umfang be-
stätigt und im Übrigen, soweit noch bestehend, aufgehoben.
3.
3.1. Je ein Exemplar der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 3 vom
26. Februar 2019 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
3.2. Je ein Exemplar der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. März
2019 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
3.3. Je ein Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März
2019 betreffend Verfahren A-408/2019 (inkl. Aktenverzeichnis) geht an die
übrigen Verfahrensbeteiligten.
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3.4. Je ein Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März
2019 betreffend Verfahren A-312/2019 und A-313/2019 geht an die übri-
gen Verfahrensbeteiligten.
3.5. Je ein Exemplar der Stellungnahme der Beschwerdeführer 1 und 2
vom 8. März 2019 (inkl. Beilagen) geht an die übrigen Verfahrensbeteilig-
ten.
4.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 erhalten
Gelegenheit, bis zum 15. April 2019 eine Replik in 4-facher Ausfertigung
einzureichen.
5.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteient-
schädigung wird mit der Hauptsache entschieden.
6.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführer 1 und 2 (Einschreiben mit Rückschein, Beila-
gen erwähnt; vorab per Fax oder Mail [ohne Beilagen])
– die Beschwerdeführerin 3 (Einschreiben mit Rückschein, Beilagen
erwähnt; vorab per Fax oder Mail [ohne Beilagen])
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilagen er-
wähnt; vorab per Fax oder Mail [ohne Beilagen])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein, Beilagen
erwähnt; vorab per Fax oder Mail [ohne Beilagen])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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