B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3122/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
vertreten durch Sonja Vollenweider, Rechtsanwältin,
advokatur morgarten,
Morgartenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-3122/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Angehöriger der Armee. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober
2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 des Strassenver-
kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01] in der bis
31. Dezember 2012 gültigen Fassung), versuchter Vereitelung von Mass-
nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (aArt. 91a Abs. 1 SVG),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (aArt. 92 Abs. 1 SVG) und Verletzung
der Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jah-
ren, und einer Busse von Fr. 800.–.
Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2015 wurde A._______ von der Staatsan-
waltschaft 2, Emmenbrücke, wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-
verurteilt, davon bedingt vollziehbar 120 Tage mit einer Probezeit von 4
Jahren, weil er ausserorts mit 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefah-
ren war.
B.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 eröffnete der Führungsstab der Armee
FST A gegen A._______ ein Verfahren zum Ausschluss aus der Armee, lud
ihn zur Stellungnahme ein und schloss ihn am 30. April 2015 aus der Ar-
mee aus.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) gegen die Verfügung vom 30. April 2015 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, den Armeeausschluss
aufzuheben.
D.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2015 schliesst der FST A (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 13. August 2015 lässt der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkun-
gen einreichen und seinen Antrag dahingehend präzisieren, dass ihm le-
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diglich seine Zusatzfunktion als Fahrer abzuerkennen, von einem Armess-
ausschluss jedoch abzusehen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindenden Schrift-
stücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid über
den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung
vom 30. April 2015 und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
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Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Bereits in ihrem Schreiben vom 26. März 2015
bzw. im Telefongespräch vom 8. April 2015 habe sie sich eine abschlies-
sende Meinung gebildet und ihn nicht über den massgebenden Sachver-
halt aufgeklärt. Dabei habe die Vorinstanz den falschen Anschein erweckt,
dass sich der bevorstehende Ausschluss nur auf den Strafbefehl vom
14. Januar 2015 stützen würde. In der abstrakt gehaltenen Ausschlussver-
fügung vom 30. April 2015 nehme die Vorinstanz keinen Bezug auf die kon-
kreten Geschehnisse. Die Begründung sei ungenügend, da sie weder eine
Subsumtion des Sachverhalts noch eine Auseinandersetzung mit seiner
Stellungnahme enthalte. Die Gehörsverletzung könne im vorliegenden Ver-
fahren nicht geheilt werden, zumal die Vorinstanz weiterhin keine konkre-
ten Ausführungen zur Untragbarkeit mache, wofür die begangenen Delikte
und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend seien. Das Bundesver-
waltungsgericht könne nicht in den grossen Beurteilungsspielraum der Vo-
rinstanz eingreifen, um die Gehörsverletzung zu heilen.
3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht, dass die verfügende Be-
hörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1
und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Ent-
scheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai
2008 E. 4.1, BGE 126 I 102 E. 2b). Dies gilt umso mehr, als Armeeaus-
schlüsse zum Bereich der Massenverwaltung zählen und die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte herabgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer A-
4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Gleichwohl ist eine Auseinanderset-
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zung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt unentbehrlich. Erwä-
gungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen
nicht zur Entscheidbegründung (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8).
3.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Ausschlussverfügung mit ihrer
Praxis, bei Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder
mehr Tagessätzen den Armeeangehörigen grundsätzlich aus der Armee
auszuschliessen (vgl. E. 5.3.2). Weiter erörtert sie in allgemeiner Weise
das öffentliche Interesse an einem Ausschluss straffälliger Armeeangehö-
riger sowie dessen Verhältnismässigkeit und legt den Begriff der Untrag-
barkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MG dar, ohne ihn fallbezogen zu kon-
kretisieren. Mit den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten und des-
sen Ausführungen setzt sie sich nicht auseinander. Nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz indessen nebst der Dar-
legung der rechtlichen Voraussetzungen aufzeigen müssen, aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Ausschluss
aus der Armee erfüllt (vgl. Urteil A-2643/2015 E. 4.2). Mangels individueller
Würdigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers vermag die angefochtene Verfügung dem Begründungsgebot nicht zu
genügen.
3.3 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als ge-
heilt erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begrün-
dung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der An-
fechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt,
etwa in der Vernehmlassung (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 E. 4.3,
A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 3.114).
3.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 schildert die Vorinstanz die
beiden, mit Strafbefehlen vom 23. Oktober 2012 bzw. 14. Januar 2015
sanktionierten Verkehrsvorfälle, welche zur Ausschlussverfügung geführt
haben. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nur kurz nach Ablauf der
Probezeit wiederholt ein deliktisches Verhalten offenbart habe, das als gra-
vierend zu bezeichnen sei. Die ausgesprochenen Geldstrafen von 30 und
180 Tagessätzen bildeten nicht die einzigen Elemente für dessen Armee-
ausschluss. Insbesondere sei auch seine teilweise rücksichtslose Fahr-
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weise berücksichtigt worden. Wer sein Fahrzeug alkoholisiert lenke, Mas-
snahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit vereitle, sich des pflichtwidri-
gen Verhaltens nach Unfall schuldig mache und ein Fahrzeug auf einer
Landstrasse mit einem Tempolimit von 80 km/h mit 135 km/h lenke, handle
hemmungs- und verantwortungslos. Letzterer Vorfall befinde sich in unmit-
telbarer Nähe zu einem Raserdelikt (Überschreitung der Höchstgeschwin-
digkeit ausserorts um 60 km/h). Der Beschwerdeführer sei das Risiko der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst eingegangen und habe
seine Verhaltensmöglichkeiten überschätzt. Bei einer stark übersetzten
Geschwindigkeit sei die Wahrscheinlichkeit einer gravierenden Kollision als
sehr hoch einzustufen und nur dem Zufall zu verdanken, dass sich kein
fataler Unfall ereignet habe. Die Strafart, das Strafmass und insbesondere
die Gesamtumstände mit ausgeprägter Skrupel-, Hemmungs- und Rück-
sichtslosigkeit erfüllten die nötige Schwere für eine Untragbarkeit des Be-
schwerdeführers für die Armee. Es sei gleichsam von einem irreversiblen
Vertrauensbruch auszugehen, weshalb ein Aufgebotsstopp als bloss vo-
rübergehende Massnahme nicht genüge. An dieser Einschätzung ver-
möchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
3.3.2 Die Vorinstanz liefert damit in ihrer Vernehmlassung eine hinrei-
chende Begründung, weshalb das vom Beschwerdeführer an den Tag ge-
legte Verhalten zu dessen Untragbarkeit für die Armee führen soll. Sie stellt
dabei klar, dass sich der verfügte Armeeausschluss auf beide Vorfälle bzw.
Strafbefehle stützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
nicht zu beanstanden, dass die Vernehmlassung keine (expliziten) Ausfüh-
rungen zur Frage der Verhältnismässigkeit und zur Rechtsgleichheit ent-
hält. Bereits in der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz dar, wa-
rum sie den Ausschluss von Armeeangehörigen, die Delikte einer gewissen
Schwere verübt haben, als eine verhältnismässige Massnahme betrachtet.
In der Vernehmlassung führt sie sodann aus, dass ein Aufgebotsstopp
beim Beschwerdeführer nicht zielführend sei.
Die in der Verfügung aufgezeigte Entscheidpraxis, ab einem Strafmass von
sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen grundsätzlich einen Armeeaus-
schluss zu verhängen, entspricht der Vorgabe von Art. 69 Abs. 3 der Mili-
tärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) und dient der
Rechtsgleichheit (vgl. E. 5.3.2). Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mehrfach bestätigt und kann als etabliert gelten (vgl. Urteile des BVGer A-
2643/2015 E. 5.2.4 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3). Vor
diesem Hintergrund war die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungs-
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pflicht nicht gehalten, zur Erläuterung ihrer Praxis Ausschlussfälle von Ar-
meeangehörigen mit vergleichbaren Strafurteilen aufzuführen (vgl. Urteil
A-4854/2012 E. 4.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5276/2013 vom 11. Februar 2014
E. 3.3, das einen Fall betraf, in dem die Vorinstanz ihre Entscheidpraxis
weder allgemein noch anhand konkreter Fälle dargelegt hatte. Auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen seiner ersten Ver-
fehlung nimmt die Vorinstanz hingegen auch in der eingereichten Ver-
nehmlassung keinen Bezug. Sie legt nicht dar, weshalb sie diese für un-
massgeblich hält. Insoweit erweist sich ihre Begründung nach wie vor als
unzureichend.
3.3.3 Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bei Armeeausschlüssen mit
Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Vorinstanz eine Heilung
der Gehörsverletzung durch eigene Begründung grundsätzlich ablehnt
(vgl. Urteil des BVGer A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.3), lässt sich
der Begründungsmangel in diesem Verfahren heilen: Wegen der Bindung
der Verwaltungsbehörden an den rechtskräftigen Strafbefehl erweisen sich
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Tatumständen letztlich
als unmassgeblich (vgl. E. 5.5). Dabei handelt es sich nicht um eine Er-
messensfrage, weshalb auch keine Zurückhaltung bei der gerichtlichen
Überprüfung angezeigt ist, die der Heilung der Gehörsverletzung entge-
genstünde. Dem Verfahrensmangel ist indes bei der Regelung der Verfah-
renskosten Rechnung zu tragen (vgl. E. 8).
4.
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz bzw. B._______,
Senior FSp Militärdienstpflicht und Verfügungen, habe sich bereits vor Er-
halt seiner Stellungnahme eine abschliessende Meinung über den Fall ge-
bildet.
Vorläufige Einschätzungen der Erfolgsaussichten können unter Umstän-
den zu einer Befangenheit der Amtsperson führen, sofern sie den Eindruck
erwecken, diese habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Ge-
sichtspunkte nicht mehr offen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4; BREITENMO-
SER/FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Art. 10 Rz. 87). In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer, der
schon aufgrund der Mitteilung vom 26. März 2015 von der Mitwirkung von
B._______ am Entscheid ausgehen musste, den Einwand jedoch so früh
wie möglich, spätestens im Anschluss an das Telefongespräch vom 8. April
2015 vorbringen müssen. Wer den allfälligen Mangel nicht unverzüglich
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geltend macht, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschwei-
gend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anru-
fung der verletzten Ausstandsbestimmungen (Urteil des BGer
8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 2.2; BGE 128 V 82 E. 2b S. 85).
Dass der Beschwerdeführer die vorzeitige Meinungsbildung ausschliess-
lich im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw.
auf willkürfreie Behandlung rügt, ändert nichts daran, dass sein Einwand
verspätet erfolgt.
5.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Un-
tragbarkeit einen starren Schematismus angewendet, ohne eine einzelfall-
gerechte Prüfung vorzunehmen. Die Höhe der Strafe sei aber nur ein mög-
liches Element, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt
werden könne. Eine gesetzessystematische Auslegung von Art. 22 Abs. 1
MG verlange selbst dann eine separate Prüfung der Untragbarkeit, wenn
eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden sei. Nachdem
aber eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB grundsätzlich mindestens
sechs Monate zu betragen habe, werde deutlich, dass die Überschreitung
dieser Grenze nicht apodiktisch zum Armeeausschluss führen dürfe. Wei-
ter bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Strafbefehl vom
23. Oktober 2012 vor, er sei von einer Meute pöbelnder, alkoholisierter
Männer geflohen, die auf sein Auto eingeschlagen hätten. Den Vorwurf des
Fahrens im angetrunkenen Zustand habe er lediglich akzeptiert, um einer
noch härteren Bestrafung wegen vollendeter (statt versuchter) Vereitelung
einer Blutprobe zu entgehen. Er sei vom Staatsanwalt ungebührlich beein-
flusst worden, Dinge zu akzeptieren, die er gar nicht begangen habe. Im
Übrigen genüge der im Rahmen der bundesrechtswidrigen Luzerner Praxis
ergangene Strafbefehl mangels Angabe des Sachverhalts den gesetzli-
chen Erfordernissen offensichtlich nicht.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus-
geschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge ei-
nes Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Die Straftatbe-
stände von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie aArt. 91a Abs. 1 SVG sind als Verge-
hen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, sodass Art. 22 Abs.
1 Bst. a MG grundsätzlich anwendbar ist.
5.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
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Seite 9
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010,
Rz. 445 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen
unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechts-
frage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den
Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.155a; BGE 132 II 257 E. 3.2).
5.3
5.3.1 Die Untragbarkeit folgt nach der Formulierung von Art. 22 Abs. 1 MG
nicht aus jeder Verurteilung für ein Verbrechen oder Vergehen bzw. aus
jeder freiheitsentziehenden Massnahme. Diese bildet lediglich die Grund-
voraussetzung für den Armeeausschluss. Gemäss Art. 69 Abs. 1 MDV sind
ferner zu berücksichtigen: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffe-
nen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere
Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst.
c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d).
5.3.2 Art. 69 Abs. 3 MDV fordert die Vorinstanz sodann ausdrücklich zu
einer einheitlichen Entscheidpraxis auf. Der FST A ist seinem Auftrag nach-
gekommen und geht ab einem Strafmass von 6 oder mehr Monaten Frei-
heitsstrafe oder bei Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen grund-
sätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus (vgl. Urteil des
BVGer A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 7.2 ff.). Allerdings sind bei der
Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass nicht allein
ausschlaggebend. So können geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlun-
gen selbst dann einen Ausschluss gebieten, wenn die Schwelle von 180
Tagessätzen nicht überschritten ist (Urteil A-1722/2014 E. 6 mit Hinwei-
sen). Umgekehrt müssen besondere Umstände vorliegen, damit ein Ar-
meeangehöriger trotz eines Strafmasses von 180 und mehr Tagessätzen
nicht als untragbar gilt. In der Regel wird die Person diesfalls angesichts
der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit es nicht mehr ent-
scheidend auf ihren militärischen bzw. beruflichen Leumund ankommt (Ur-
teil A-2643/2015 E. 5.2.4).
A-3122/2015
Seite 10
Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, beträgt die Dauer einer Frei-
heitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB); kürzere
unbedingte Freiheitsstrafen können nur in Ausnahmefällen angeordnet
werden (Art. 41 StGB). Einer Einzelfallabwägung unterstellt sind daher in
erster Linie Delikte, welche mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Ta-
gessätzen geahndet wurden. Insofern wird der als starr kritisierte Schema-
tismus dem Einzelfall durchaus gerecht und steht im Einklang mit den an-
wendbaren Rechtsnormen, welche die Untragbarkeit nicht einzig an das
Delikt anknüpfen.
5.3.3 aArt. 21 Abs. 1 MG sah als Vorläuferbestimmung von Art. 22 Abs. 1
MG bereits in seiner ursprünglichen Fassung vom 3. Februar 1995 einen
Ausschluss von der Militärdienstleistung vor, wenn der Armeeangehörige
infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Verge-
hen für die Armee untragbar geworden war. Bis zum Inkrafttreten der To-
talrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches am
1. Januar 2007 konnten aber auch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten
ausgesprochen werden (vgl. Art. 36 aStGB in der bis 31. Dezember 2006
gültigen Fassung). Das Erfordernis eines Strafurteils wegen Verbrechens
oder Vergehens gilt auch nach der Überführung des aArt. 21 in den Art. 22
MG unverändert weiter (vgl. Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes
vom 19. August 2009 [BBl 2009 5917, 5919] mit Verweis auf die Botschaft
vom 7. März 2008 [BBl 2008 3213]). Zwar bedeutet dies nach der darge-
legten Praxis, dass Freiheitsstrafen nunmehr im Regelfall einen Aus-
schluss aus der Armee nach sich ziehen. Doch können Delikte, für die nach
früheren Recht mitunter eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen worden
wäre, heute lediglich mit Geldstrafe oder Busse sanktioniert werden. Lautet
ein solches Strafurteil auf weniger als 180 Tagessätze, kann der Armee-
ausschluss praxisgemäss nur aufgrund einer Einzelfallabwägung nach
Art. 69 Abs. 1 MDV erfolgen. Vor diesem Hintergrund greifen die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten gesetzessystematischen Gründe nicht.
5.4 Die vorinstanzliche Würdigung der Ausschlusskriterien nach Art. 22
Abs. 1 MG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. So indiziert die zweite
Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. Januar 2015 angesichts des Straf-
masses schon für sich genommen eine Untragbarkeit des Beschwerdefüh-
rers für die Armee. Die Geschwindigkeitsverletzung beging dieser erst kurz
nachdem die Probezeit seiner ersten Verurteilung zu einer bedingten Geld-
strafe von 30 Tagessätzen abgelaufen war. Die gravierende Geschwindig-
keitsüberschreitung von 55 km/h auf der Landstrasse lässt, ohne dass es
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Seite 11
hierzu einer vertieften psychologischen Abklärung bedürfte, auf ein unge-
nügendes Gefahrenbewusstsein und Normempfinden schliessen. Negativ
ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Aufklä-
rungsfahrzeugführer der Armee eine besondere Verantwortung trägt, der
er auch ausserhalb des Militärdienstes nachzuleben hat. Von einem bloss
unbewusst fahrlässigen Verhalten kann bei einem Tempo von 135 km/h
ausserorts keine Rede sein. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer be-
wusst sein, dass er viel zu schnell unterwegs war.
Ob der Beschwerdeführer die mögliche Verletzung von Leib und Leben an-
derer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf nahm, ist im Hinblick auf die
grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG als abstraktes Ge-
fährdungsdelikt unerheblich. Daher verfängt auch seine Rüge nicht, die Be-
weiswürdigung der Vorinstanz sei insofern willkürlich und aktenwidrig. Ent-
sprechendes gilt für sein Vorbringen, die schnelle Fahrt hätte auf einer
übersichtlichen und geraden Strecke stattgefunden, wobei sich keine an-
deren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse (ohne Trottoir) befunden hätten.
Es handelt sich hierbei nicht um aussergewöhnliche Umstände, die sein
Verhalten in einem besonders günstigen Licht erscheinen liessen (vgl.
E. 5.3.2). Vielmehr ist ihm anzulasten, dass er aus der ersten Verurteilung
nicht die nötigen Lehren gezogen hat und gut zwei Jahre später einschlägig
rückfällig wurde. Sein Verhalten offenbart damit eine Bereitschaft, sich über
geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4861/2013
vom 31. Januar 2014 E. 4.5).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer die dem Strafbefehl vom 23. Oktober
2012 zugrunde liegenden Tatumstände ins Feld führt, kann ihm nicht ge-
folgt werden. Ist eine Frage bzw. ein Entscheid aus einem Rechtsgebiet
relevant, für deren Beurteilung andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden
zuständig sind, so ergibt sich aus der Gewaltentrennung im Grundsatz eine
Bindung an den Entscheid der sachkompetenten Behörde. Die Verwal-
tungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Be-
weise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf
den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Dies gilt
grundsätzlich auch für Urteile, die im Strafbefehlsverfahren ergangen sind
(Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 6.3; BGE 123 II 97
E. 3.c.aa).
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Seite 12
Vom Prinzip der Bindung an Urteile der sachkompetenten Behörde ausge-
nommen sind einzig nichtige Verfügungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 57). Das Bundesgericht hat die mangelhaft begründeten Luzer-
ner Strafbefehle ausdrücklich auf Nichtigkeit geprüft und diese verworfen
(Urteil des BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014). Der rechtskräf-
tige Strafbefehl ist daher für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungs-
gericht verbindlich (vgl. auch Urteil A-2556/2014 E. 6.3). Ob der Beschwer-
deführer darin für andere Delikte abgeurteilt wurde, als er tatsächlich be-
gangen hat, kann letztlich offenbleiben.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er bekleide als Auf-
klärer in der Armee keinen höheren Dienstgrad und habe keine Vorbild-
funktion. Zwar habe er eine Weiterbildung zum Aufklärungsfahrzeugfahrer
absolviert, doch sei er damit einverstanden, dass ihm diese Zusatzfunktion
infolge seiner Verkehrsdelinquenz aberkannt werde. Sein gänzlicher Aus-
schluss aus der Armee sei daher nicht erforderlich und unverhältnismässig.
Für seine Vorgesetzten und Kameraden, zu denen er immer ein gutes Ver-
hältnis gepflegt habe, sei es zumutbar, mit ihm weiterhin Dienst zu leisten.
Das Delikt, das ohnehin niemandem bekannt werde, vermöchte die Gemü-
ter nicht zu erregen. Für den Strafbefehl aus dem Jahr 2012 sei er nicht
einmal verwarnt worden, zumal das Delikt offenbar kein Problem für das
Ansehen der Armee dargestellt habe. Das gleiche gelte bezüglich der in
der Gesellschaft statistisch häufig vorkommenden Geschwindigkeitsüber-
schreitung. Ein öffentliches Interesse am Ausschluss bestehe nicht bzw.
werde dieses durch die Aberkennung seiner Zusatzfunktion als Fahrer hin-
reichend geschützt.
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei
Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
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Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. Urteil A-2643/2015 E. 6.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 320 ff.).
6.2 Neben dem offenkundigen Sicherheitsinteresse besteht ein öffentli-
ches Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit
einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis denn auch festgehal-
ten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Ak-
zeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die
Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten
und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten.
Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in
der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheb-
lich verletzt hätten und damit dieses Interesse bedrohen würden (vgl. Ur-
teile A-4854/2012 E. 5.4 und A-3298/2010 E. 3.5.3).
Die vom Beschwerdeführer verübte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt
an der Grenze zu dem vom Gesetzgeber und der Öffentlichkeit besonders
missbilligten Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (Tempoüber-
schreitung um mindestens 60 km/h ausserorts), der eine Mindestfreiheits-
strafe von einem Jahr vorsieht. Wenn ein verkehrsrechtlich vorbestrafter
Aufklärungsfahrzeugfahrer ausser Dienst durch eine Geschwindigkeits-
überschreitung um 55 km/h auffällt, so ist dies für das Ansehen der Armee
in der Öffentlichkeit offensichtlich abträglich. Mit einer blossen Aberken-
nung der Zusatzfunktion des Beschwerdeführers als Fahrer könnte der Ruf
der Armee nicht ausreichend geschützt werden. Überdies wäre es stos-
send, wenn Armeeangehörige mit Zusatzfunktionen bei Straftaten im Ver-
gleich zu gewöhnlichen Soldaten bevorteilt würden, bei denen kein Entzug
der Funktion möglich ist. Im Gegenteil steigt mit jeder Zusatzausbildung
regelmässig auch die militärische Verantwortung, was viel eher für einen
strengeren Massstab spricht. Der Armeeausschluss ist für den Beschwer-
deführer schliesslich auch zumutbar: Ein Ausschluss von der Dienstleitung
trifft ihn wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos. Beson-
dere persönliche Nachteile macht er indessen weder geltend noch sind sol-
che erkennbar. Insgesamt überwiegt das Interesse an der Wahrung und
Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee das private
Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Armee. Die Mass-
nahme wahrt somit ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffs-
zweck und dessen Wirkung und erweist sich als verhältnismässig.
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7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschluss-
verfügung zwar das Begründungsgebot verletzt, den ihr zustehenden Be-
urteilungsspielraum jedoch korrekt genutzt und sich an das Prinzip der Ver-
hältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dabei ist indes der festgestellten Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (vgl. E. 3.3.2) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kos-
ten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos-
tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die
Verfahrenskosten sind demnach auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese Summe ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 200.– ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Analog zu den Ausführungen in E. 8.1 rechtfertigt es sich indessen ange-
sichts der Gehörsverletzung, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise ab-
zuweichen und der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip eine re-
duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.– aufzuerlegen (vgl.
Urteile des BVGer A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E. 6.2.2,
B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
9.
Dieses Urteil kann gemäss Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht beim Bundesgericht angefochten
werden. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.–
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der
Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbin-
dung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 250.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Versand:
Robert Lauko