Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3123/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Tabaksteuer.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. November 2010 meldete eine Speditionsfirma im EDVVerfahren
mittels Einfuhrzollanmeldung (EZA) der Zollstelle Thayngen eine für die
A._______ AG (damals noch A._______ GmbH) bestimmte Sendung aus
Deutschland zur definitiven Veranlagung an. Bei der zu verzollenden
Ware handelte es sich um elektronische Zigaretten und nikotinfreie
Filterkartuschen.
B.
Die übermittelte EZA wurde vom EDVSystem edec als "GESPERRT"
selektioniert. Anlässlich der durchgeführten formellen Überprüfung der
angenommenen Zollanmeldung wurde die Beschau der Sendung
angeordnet. Dabei stellte die Zollstelle fest, dass die Sendung aus den
eigentlichen elektronischen Zigaretten (Apparate; nachfolgend: E
Zigaretten) und separat verpackten Filterkartuschen bestand. Die
Apparate wurden in der ursprünglich angemeldeten Tarifnummer
8516.7900 belassen. Die Kartuschen hingegen wurden der Tarifnummer
2402.9000 zugewiesen. In der Folge verlangte die Zollstelle die
Übermittlung einer Korrekturversion der EZA. Die Kartuschen mussten
dabei in einer separaten Position ausgeschieden und u.a. mit
zusätzlichen Angaben zur Erhebung der Tabaksteuer, der SOTA
Gebühren und der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds ergänzt
werden. Auf die in diesem Sinne ergänzte EZA wurde mit der
Veranlagungsverfügung Zoll Nr. 54636290.4 vom 23. November 2010 ein
Gesamtbetrag, bestehend aus Zoll, Tabaksteuer, SOTAGebühren und
der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds von Fr. 22'221.85 veranlagt.
Am 24. November 2010 meldete die gleiche Speditionsfirma im EDV
Verfahren eine weitere Sendung für die A._______ AG bei der Zollstelle
Thayngen gemäss den Vorgaben der ersten Sendung an, für welche mit
der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. 54836629.1 vom 24. November 2010
Abgaben von insgesamt Fr. 20'936.90 erhoben wurden.
C.
Gegen diese beiden Veranlagungsverfügungen reichte die A._______ AG
mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 bei der Zollkreisdirektion
Schaffhausen Beschwerde ein. Sie beantragte, die von ihr bereits
geleisteten Zahlungen von Fr. 45'031.92 (später reduziert auf Fr.
43'124.80) seien zurückzuerstatten. Gegenstand der Beschwerde war die
Veranlagung der Kartuschen. Die A._______ AG bestritt den
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angewendeten Zollansatz, die Zulässigkeit der Tabaksteuererhebung und
die Tarifeinreihung. Nicht mehr Gegenstand war jedoch die Veranlagung
der EZigaretten (Apparate) selbst.
D.
Die Zollkreisdirektion teilte der A._______ AG mit Schreiben vom 8. März
2011 mit, dass dem Begehren um Änderung der Tarifeinreihung
entsprochen werden könne. An der Erhebung der Tabaksteuer, der
SOTAGebühren und der Beiträge an den Tabakpräventionsfonds werde
die Zollkreisdirektion jedoch festhalten.
E.
Mit Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom
15. April 2011 wurden die Kartuschen – wie vorangekündigt – in die
Tarifnummer 3824.9098 eingereiht, die Beschwerde bezüglich der
beantragten Befreiung der Kartuschen von der Tabaksteuer und den
weiteren Abgaben jedoch abgewiesen. Die Zollkreisdirektion führte
zusammengefasst aus, dass es sich bei den Kartuschen um
Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes handle und diese
darum der Steuer unterliegen würden.
F.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 erhob die A._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. April
2011. Es sei festzustellen, dass auf Filterkartuschen für elektrische
Zigaretten (Kartusche mit einer Flüssigkeit aus Propylenglycol, Glycerol
und Aromastoffen; nikotinfrei) keine Tabaksteuer, keine SOTAGebühren
und keine Abgaben für den Tabakpräventionsfonds gezahlt werden
müssten und entsprechend seien diese Steuern und Abgaben bei der
Berechnung des MWStWerts nicht zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeführerin beantragte weiter, dass ihr die von ihr bereits
geleisteten Tabaksteuern, SOTAGebühren und Abgaben für
Tabakpräventionsfonds in der Höhe von Fr. 41'789.95 inklusive Zinsen
zurückzuerstatten seien. Dies alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, unter Mitberücksichtigung
des anwaltlichen Aufwands in der Höhe von Fr. 10'905.06.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2011 schloss die Vorinstanz auf
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
A3123/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor, da die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das
Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den
Einspracheentscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
VwVG).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49. Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch – wenn auch
in sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinne zu tragen, dass der
Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
[anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2784/2010 vom
9. September 2010 E. 1.3.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.55). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen
(BVGE 2007/27 E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N. 676; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.52).
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Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen.
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (statt vieler: BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1,
BVGE 2010/12 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom
24. März 2011 E. 1.4; ISABELLE HÄNER in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 20 zu Art. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge (Ziffer 2) formell als
Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges
Interesse an deren Behandlung, weil bereits das (negative)
Leistungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Steuer und Gebührenforderung (Ziffer 1) sowie auf
Rückerstattung der bereits geleisteten Steuern und Gebühren (Ziffer 3),
gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles
entschieden werden, ob die entsprechenden Steuern und Gebühren von
der Beschwerdeführerin geschuldet sind, was das Feststellungsinteresse
hinfällig werden lässt.
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) lässt sich der Anspruch auf Begründung ableiten.
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Demnach muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein,
dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1606/2006 vom 4. März 2010
E. 5.1.1, A1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht
verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April 2010
E. 2.2.2, A3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der genaue Umfang
der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss
im Einzelfall individuell bestimmt werden. An die Begründung sind umso
strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter die
Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte
Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. auch: BGE 129 I
232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur
Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). Nach der
Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als
geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt,
zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die
Heilung soll die Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2;
BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4,
A1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.).
3.
3.1. Gemäss Art. 131 Abs. 1 Bst. a BV kann der Bund besondere
Verbrauchssteuern auf Tabak und Tabakwaren erheben. Der Reinertrag
der Tabaksteuer wird für die Leistungen des Bundes an die Alters,
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Seite 7
Hinterlassenen und Invalidenversicherung verwendet (Art. 112 Abs. 5
BV).
3.2. Gestützt auf oben erwähnte Kompetenz erhebt der Bund eine Steuer
auf Tabakfabrikaten sowie auf Erzeugnisse, die wie Tabak verwendet
werden (sog. Ersatzprodukte; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [TStG, SR 641.31]). Der
Steuer unterliegen die im Inland gewerbsmässig hergestellten,
verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a TStG) und die den Tabakfabrikaten gleichgestellten
Ersatzprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. c TStG). Steuerpflichtig für die
eingeführten Fabrikate sind die Zollschuldner (Art. 6 Bst. b TStG).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 TStG werden die im Gesetz verwendeten Begriffe
Tabakfabrikate und Ersatzprodukte in der Tabaksteuerverordnung näher
festgelegt. Zurzeit gültig und vorliegend relevant ist die Verordnung über
die Tabakbesteuerung vom 14. Oktober 2009 (TStV, SR 641.311),
welche der Bundesrat gestützt auf die im Gesetz vorgesehene
Ermächtigung erlassen hat. Gemäss Art. 3 TStV gelten als
Ersatzprodukte Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak
bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden,
auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.
3.3. Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer findet ihre Verankerung
in Art. 10 TStG. Sie besteht grundsätzlich aus zwei Komponenten. Zum
einen wird die Steuer nach Stückzahl oder Gewicht und zum anderen
nach Prozenten des Kleinhandelspreises des jeweiligen Fabrikats
berechnet. Die Steuertarife dazu sind gemäss Art. 11 Abs. 1 TStG in den
Anhängen IIV des Gesetzes aufgelistet.
3.4. Zusätzlich zur eigentlichen Tabaksteuer werden die Hersteller und
Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichtet, eine Abgabe
von 0.13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1,73 je Kilogramm Feinschnitttabak
in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen
Finanzierungsfonds (SOTAGebühren) und eine weitere Abgabe in
derselben Höhen in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten (Art. 28
Abs. 2 Bst. b und c TStG sowie Art 36 bzw. 38 TStV).
Die SOTAGebühren sind zur Mitfinanzierung der Förderung des
einheimischen Tabakanbaus bestimmt, währenddem der
Tabakpräventionsfonds eingerichtet wurde, um Präventionsmassnahmen
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Seite 8
zu finanzieren, die den Einstieg in den Tabakkonsum verhindern, den
Ausstieg fördern und die Bevölkerung vor Passivrauch schützen (vgl. zum
Ganzen auch BETTINA BÄRTSCHI, Zur geplanten Revision der Tabaksteuer
oder Was Steuern können und sollen, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.],
Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 390 ff.).
4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne
Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch
Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der
Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei
Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen
gleichwertig sind (zur Gleichwertigkeit: Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR
170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht allein
massgebend sein. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der
Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III
373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler
BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS
GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005,
69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der
Schweiz, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
75 S. 682 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für
den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables
Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II
249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2).
5.
5.1. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass
Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass
den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum
verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und
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rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV;
BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Delegiert das
Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe
an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen
selbst festlegen (BGE 136 II 337 E. 5.1, 132 II 371 E. 2.1).
5.2. Ein Verstoss gegen das in 8 BV verankerte Gebot der rechtsgleichen
Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren
Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen
Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar
[nachfolgend: BVKommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 20 ff.
zu Art. 8). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere dann der Fall, wenn Unterscheidungen nicht getroffen
werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei
gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich
behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit
Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung räumt über diesen allgemeinen Gleichheitssatz hinaus
die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den direkten Konkurrenten einen
spezifischen verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung
durch den Staat ein, welcher strenger ist als das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot. Der tragende Gedanke dieses besonderen
Anspruchs liegt darin, dass das Gemeinwesen sich gegenüber den am
freien Markt direkt Konkurrenzierenden neutral (Wettbewerbsneutralität)
zu verhalten hat (BGE 121 I 129 E. 3bd [leading case], 131 II 271 E.
9.2.2; vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1056). Gemäss der Rechtsprechung
können zwei Wirtschaftszweige oder Branchen, die nicht in einem
direkten Konkurrenzverhältnis im Sinne der Wirtschaftsfreiheit stehen,
aus Art. 8 BV nicht ableiten, gleich behandelt zu werden (vgl. BGE 124 II
193 E. 8d/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006
E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5814/2010 vom 8. Juli
2011, A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 6.1).
5.3. Neben der in E. 5.2 beschriebenen Gleichbehandlung der
Konkurrenten schützt die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV vor allem
das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen
jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen
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Seite 10
privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen (ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 628). Im Bereich der Steuern und Abgaben
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch nicht leichthin eine
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit an. So schränkt beispielsweise eine
Lenkungsabgabe die Wirtschaftsfreiheit erst ein, wenn sie so hoch ist,
dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden
kann oder wenn die Abgabe eine eigentliche wirtschaftspolitische
Zielsetzung hat (BGE 125 I 182 E. 5b). Demnach bietet die
Wirtschaftsfreiheit im Bereich der Steuern und Lenkungsabgaben nur
Schutz, soweit diese prohibitiv wirken oder protektionistisch sind (vgl.
auch MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 66 ff.).
5.4. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der
Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das
Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106). Willkür im Sinne von Art. 9
BV liegt jedoch bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen
nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder
sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er
"zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossenderweise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft" (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 ff. mit ausführlichen Hinweisen
auch zur Rechtsprechung).
5.5. Staatliches Handeln muss des Weiteren verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im
ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die
Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung. Der angestrebte
Zweck einer Verwaltungsmassnahme muss in einem vernünftigen
Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung
notwendigen Beschränkungen, die den Privaten auferlegt werden,
stehen. Die Verwaltungsmassnahme darf in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als
erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 130 I 16
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Seite 11
E. 5, 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 11.3, BVGE
2008/58 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 585, 591).
6.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdeführerin, die
elektronischen Zigaretten mit dem Namen "[…]" in die Schweiz zu
importieren und hier zu vertreiben. Diese bestehen aus der EZigarette,
dem eigentlichen Apparat, und einer Filterkartusche. Strittig ist vorliegend
einzig noch, ob auf die Kartuschen die Tabaksteuer gemäss Art. 1 ff.
TStG sowie die SOTAGebühren und die Abgaben in den
Tabakpräventionsfonds geschuldet sind.
6.1. Die Kartuschen, welche von einem Softfilter – ähnlich dem Filter
einer Tabakzigarette – umhüllt sind (darum der Ausdruck Filterkartusche),
werden verwendet, indem sie auf die EZigarette gesteckt werden. Die
Kartuschen enthalten ein Depot mit einer aromatisierten Flüssigkeit
(Geschmacksrichtung Tabak, Energie oder Menthol), welche aus
verschiedenen chemischen Stoffen besteht. Unbestrittenermassen
enthält sie aber weder Tabak noch Nikotin. Durch das Ziehen an der E
Zigarette wird die Steuerungselektronik des Apparats aktiviert, die
Flüssigkeit in der Kartusche vaporisiert und als Dampf abgegeben. An der
Spitze der EZigarette leuchtet dabei ein LEDLicht […] auf. Da die E
Zigarette nicht angezündet wird, findet kein Verbrennungsvorgang statt
und man inhaliert keinen Rauch, sondern den Dampf der aromatisierten
Flüssigkeit. Nach Gebrauch wird die Filterkartusche durch eine neue
ersetzt, währenddem die elektronische Zigarette wiederverwendet, resp.
wiederaufgeladen werden kann.
6.2.
6.2.1. Der Wortlaut des Tabaksteuergesetztes besagt, dass auch
Ersatzprodukte Steuerobjekte der Tabaksteuer sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. c
TStG). Dies sind Erzeugnisse, "die wie Tabak verwendet werden" (Art. 1
Abs. 1 TStG). Bereits der Wortlaut des Gesetzes regelt somit, dass auch
Ersatzprodukte, die keinen Tabak enthalten, aber "wie Tabak verwendet
werden", Steuerobjekte sind. Die Definition der Ersatzprodukte in Art. 3
TStV ist damit hauptsächlich eine Ausformulierung bzw. Präzisierung
dessen, was bereits im Gesetz enthalten ist. Da vorliegend die
Besteuerung der Kartuschen samt der darin enthaltenen Flüssigkeit zu
beurteilen ist, ist diese mit der Verwendung von Tabak zu vergleichen.
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Seite 12
Die Verwendung von Tabak ist vielfältiger Art. Sein Rauch, der durch
Verbrennung entsteht, kann inhaliert werden (so bei Zigaretten, Zigarren
und ähnlichen Produkten, sowie Schnitttabak). Des Weiteren wird Tabak
auch ohne Verbrennung als Kautabak gekaut oder als Schnupftabak
geschnupft. Demgegenüber wird bei der EZigarette der Dampf, und nicht
der Rauch der Flüssigkeit inhaliert. Doch auch ein solches Inhalieren des
Dampfes ist bei der Verwendung von Tabak nicht unbekannt. So wird
beispielsweise bei der – mittlerweile auch in der Schweiz verbreiteten –
Wasserpfeife die feuchte Tabakmischung, die oftmals mit
Fruchtessenzen oder anderen Aromen angereichert ist, in eine perforierte
Aluminiumfolie gewickelt, auf welche dann eine glühende Kohle gelegt
wird. Durch diese Kohle wird der Tabak nicht verbrannt, sondern durch
die entstehende Wärme gedünstet, so dass sich aus der vorhandenen
Feuchtigkeit ein Tabakdampf bildet, welcher dann vom Konsumenten
inhaliert wird. Das Inhalieren des Dampfs eines Ersatzprodukts ist somit,
auch bei enger Auslegung des Wortlauts, von der Formulierung "wie
Tabak verwendet werden" grundsätzlich erfasst.
Doch alleine der Vergleich der Art des Konsums – vorliegend das
Inhalieren von Dampf – des Tabaks bzw. des Ersatzprodukts kann nicht
entscheidend sein, ob es sich um ein Ersatzprodukt im Sinne des
Tabaksteuergesetzes handelt. Vielmehr ist zusätzlich ausschlaggebend,
ob das Produkt bei objektiver Betrachtung als Ersatz von Tabak bzw.
Tabakfabrikaten angesehen werden kann. Kriterien dazu können die
äussere Erscheinung, die eigentliche Handhabung, die
Produktbestimmung, welche der Anbieter dem Produkt einräumt, sowie
die Wahrnehmung der Konsumenten resp. der Käufer des Produktes
sein. Wie der Tabak in der Zigarette ist die Flüssigkeit in der Kartusche
der elektronischen Zigarette jener Stoff, welcher konsumiert
beziehungsweise inhaliert wird. Das Inhalieren erfolgt gleich wie bei der
herkömmlichen Zigarette durch einfaches Ziehen am Filter. Bei der
EZigarette, welche eine neuere Erfindung ist als die herkömmliche
Tabakzigarette, ist zudem unübersehbar, dass man bei der Entwicklung
und Gestaltung genau darauf geachtet hat, die EZigarette möglichst
gleich wie eine normale Zigarette aussehen zu lassen. Sowohl farblich,
der Filterbereich ist gelbbräunlich und der vordere Teil ist weiss, wie
auch betreffend die Abmessungen gleichen sich die elektronische und die
herkömmliche Zigarette stark. Der vorderste Teil der EZigarette beginnt
sogar zu leuchten, wenn man an ihr zieht. Dass beim vorliegenden
Produkt ein […] Licht aufleuchtet und nicht ein zigarettentypisches gelb
rotes, soll wahrscheinlich den markenspezifischen
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Wiedererkennungswert steigern. In der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Werbebroschüre (Flyer; […]) wird ebenfalls versucht, die E
Zigarette möglichst nahe an der herkömmlichen Zigarette zu
positionieren. So wird beispielsweise immer von "Rauchen" und nie von
"Dampfen" gesprochen. Zudem wird die EZigarette als einzig "[…]" zum
Rauchen oder mit dem Slogan "[…]" angepriesen. Einleitend wird sogar
festgehalten:
"[…]"
Offensichtlich möchte man demnach hersteller bzw. anbieterseitig die
EZigarette vom bereits bestehenden Markt der Tabakprodukte profitieren
lassen, indem das Rauchen von Tabak möglichst genau simuliert wird.
Die EZigarette wird als Alternative zur normalen Zigarette angepriesen
und im Markt positioniert. Auch auf Seiten der Konsumenten wird die
EZigarette aufgrund des Aussehens, der Marktpositionierung sowie der
Handhabung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als Substitutionsprodukt
zu den bekannten Tabakprodukten angesehen werden. Sei dies von
Konsumenten, die als Raucher endgültig auf die EZigarette umsteigen
wollen, von solchen, die nur in bestimmten Situationen – beispielsweise
in rauchfreien Zonen – zur EZigarette greifen oder von solchen, die
vorher keine herkömmlichen Zigaretten geraucht haben, aber jetzt eine
nikotin und teerfreie Zigarette rauchen möchten. Unter den vielen
verschiedenen Arten des Rauchens von Tabakprodukten stellt die "[…]"
eine weitere tabakfreie und gemäss Laboruntersuchungen auch
gesündere Variante dar. Ansonsten unterscheiden sich die Produkte in
Sachen Handhabung, Optik und Produktpositionierung aber kaum.
Eine weitere Übereinstimmung eines zentralen Merkmals besteht bei der
EZigarette und bei der herkömmlichen Zigarette darin, dass beide – wie
für Genussmittel üblich – einzig und ausschliesslich die Lust des
Konsumenten am Rauchen zu befriedigen versuchen. Einen anderen
Zweck hat weder die Tabak noch die EZigarette. Dass die tabak und
nikotinfreie EZigarette dabei – soweit bekannt – nicht
gesundheitsschädigend ist, ist zwar ein positives Merkmal, für die
Auslegung des Tabaksteuergesetzes nach dem Wortlaut jedoch nicht
relevant, da dieser nicht zwischen gesunden und ungesunden,
nikotinhaltigen und nikotinfreien Produkten und den jeweiligen
Zwischenstufen unterscheidet, womit dies hier unberücksichtigt bleiben
muss.
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Die Art der Verwendung, die fast identische Optik, die gleiche
Handhabung, der gleiche Zweck der Genussbefriedigung, welche
anbieterseitig so gewollt und konsumentenseitig auch mit grosser
Wahrscheinlichkeit so wahrgenommen wird, lässt selbst bei enger
Auslegung des Wortlauts, keinen anderen Schluss zu, als dass es sich
bei den Filterkartuschen der EZigarette um ein Ersatzprodukt im Sinne
des Tabaksteuergesetzes handelt und auf diese daher die Tabaksteuer
geschuldet ist.
6.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auslegung nach den übrigen
Auslegungsmethoden. Sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch
aus Sinn und Zweck der Norm sind keine triftigen Gründe zu erkennen,
welche ein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes als notwendig
erscheinen lassen.
6.3.1. Die Einführung der Besteuerung der Ersatzprodukte in der heutigen
Form erfolgte in verschiedenen Etappen. Ziel dabei war es, die Anzahl
der Steuerobjekte zu vergrössern, um so die Steuereinnahmen zumindest
konstant zu halten. Dazu wurde in einem ersten Schritt die Grundlage in
der Verfassung und später jene auf Gesetzesstufe geschaffen. So hielt
der Bundesrat zur beabsichtigten und später auch vollzogenen
Erweiterung von Art. 41bis der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) in der Botschaft zum Entwurf
betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiet der
Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge im Jahre 1971 das
Folgende fest (vgl. Schweizerisches Bundesblatt [BBl] 1971 II 1628;
eckige Klammer hinzugefügt):
"Die Besteuerung des Tabaks trägt bereits heute zur Finanzierung der AHV
bei. Gemäss Artikel 34quater Absatz 2 Buchstabe b soll sich das auch in
Zukunft nicht ändern. Nach dieser Bestimmung ist der Anteil des Bundes für
die eidgenössische Versicherung vorab aus den Reineinnahmen aus der
Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung
gebrannter Wasser zu decken. Die Tabaksteuer ist demnach von grosser
Bedeutung für die künftige Entwicklung der AHV und fortan auch der IV.
Der geltende Artikel 41bis BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Steuern
vom Tabak oder, genauer, 'vom rohen und vom verarbeiteten Tabak' zu
erheben. Es erscheint nun aber nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten
Jahren Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, auf dem Markt erscheinen.
Die Versuche auf diesem Gebiet sind schon weit fortgeschritten, und es
muss bereits jetzt mit dieser Möglichkeit gerechnet werden. Es besteht
jedoch kein Zweifel, dass die jetzige Fassung von Art. 41bis Absatz 1
Buchstabe c die Besteuerung tabakfreier Rauchwaren nicht zulässt; dadurch
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könnten die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmten
Einnahmen eine empfindliche Einbusse erleiden. Um dies zu vermeiden,
schlagen wir Ihnen vor, Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe c so zu ändern,
dass der Bund Steuern künftig nicht nur vom rohen und verarbeiteten Tabak
erheben kann, sondern zusätzlich 'auf anderen Stoffen und daraus
hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet
werden'.
Das Eidgenössische Finanz und Zolldepartement hat den Vorentwurf von
Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe c BV [aBV] 56 interessierten Stellen ([…])
zur Vernehmlassung unterbreitet. Von den 42 eingegangenen Antworten
haben uns 39 vorbehaltslos zugestimmt. Zwei Vernehmlassungen betonen
indessen, dass eine synthetische Zigarette, wenn sie nikotin und teerfrei
hergestellt würde, nicht oder nur in reduziertem Masse besteuert werden
sollte. Die Abwägung dieser Anträge wird zu gegebener Zeit Sache des
Gesetzgebers sein. Vorläufig geht es nur darum, die Möglichkeit der
Besteuerung in der Verfassung vorzusehen."
Der gemäss obiger Botschaft in die damalige Bundesverfassung
aufgenommene Artikel wurde somit absichtlich offen formuliert, damit
auch eine Besteuerung teer und/oder nikotinfreier Ersatzprodukte
möglich sein würde. Er zeigt zudem, dass man sich der Auswirkungen
einer solchen Formulierung im Klaren war. Den Entscheid über den
genauen Umfang der Steuerpflicht überliess man jedoch ausdrücklich
dem Gesetzgeber. Dieser weitete im Rahmen der
Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt die Tabaksteuer
per 1. März 1996 auf Ersatzprodukte aus, ohne dabei jedoch eine
Einschränkung auf gewisse Ersatzprodukte vorzunehmen (vgl. dazu auch
Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den
Bundeshaushalt, in: BBl 1995 I 89 ff. und insb. 180 ff. und 267 ff.). Man
wählte, mit anderen Worten, dieselbe weite Umschreibung für
Ersatzprodukte, wie sie auch bereits in der damaligen Bundesverfassung
verwendet wurde. Eine Befreiung von teer und/oder nikotinfreien
Produkten und somit eine Einschränkung des Steuerobjekts fand nicht
statt. Die Entstehungsgeschichte zeigt somit, dass die Verfassungs und
Gesetzgeber bewusst eine weite Umschreibung der Ersatzprodukte
gewählt haben, so dass auch synthetische, nikotin und/oder teerfreie
Ersatzprodukte der Tabaksteuer unterliegen.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass in Art. 131 Abs. 1
Bst. a BV im Vergleich zu Art. 41bis (aBV) die Umschreibung des
Steuerobjekts im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung gekürzt
wurde, ohne dass jedoch der Bund dadurch bei der Besteuerung
sämtlicher Tabakwaren und Erzeugnisse, die wie Tabak verwendet
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werden, eingeschränkt wurde (vgl. Botschaft über eine neue
Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 353; URS R.
BEHNISCH, in: BVKommentar, Rz. 7 zu Art. 131).
6.3.2. In der Bundesverfassung ist festgehalten, dass die Erträge aus der
Tabaksteuer für die Leistungen des Bundes an die Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung verwendet werden (Art. 112
Abs. 5 BV). Dieser Zweck der Tabaksteuer ist somit auf Stufe Verfassung
festgehalten und macht aus der Tabaksteuer eine Zwecksteuer. Neben
diesen rein fiskalischen Motiven hat die Tabaksteuer jedoch auch eine
Lenkungsfunktion. Der gesundheitsschädliche Konsum von
Tabakfabrikaten soll durch die Besteuerung reduziert werden, wobei
Preiserhöhungen grundsätzlich als wirksames Mittel zur Reduktion des
Tabakkonsums anerkannt sind. Trotz dieses Doppelcharakters der
Tabaksteuer wurde der fiskalische Zweck stets höher gewichtet als die
Lenkungsfunktion. Dies ergibt sich nicht nur aus der Verankerung des
Finanzierungszwecks auf Verfassungsstufe, sondern zeigt sich
beispielsweise auch aus dem Umstand, dass bei jeder
Gesetzesänderung der Gesetzgeber jeweils genau darauf geachtet hat,
ob und gegebenenfalls wie sich die Einnahmen des Bundes bei der
entsprechenden Gesetzesänderung verändern (vgl. beispielsweise BBl
2010 7182). Die Einnahmen aus der Tabaksteuer sind für den Bund von
erheblicher Bedeutung und man ist und war darum stets bemüht, diese
stabil zu halten oder sogar zu erhöhen. Dass dies auch noch zu einer
Reduktion der Anzahl der Raucher führen könnte, wurde jeweils eher
nachrangig erwähnt (vgl. zum Zweck der Tabaksteuer auch BÄRTSCHI,
a.a.O., S. 390 ff.). Sinn und Zweck der Einführung der Besteuerung der
Ersatzprodukte war es denn auch zu verhindern, dass das Steuersubstrat
und somit die Einnahmen des Bundes durch neuere technische
Entwicklungen geschmälert werden. Nicht ausschlaggebend waren dabei
gesundheitspolitische Überlegungen. Bezeichnenderweise und wie
bereits oben bei der historischen Auslegung gezeigt, erfolgte die
Einführung der Besteuerung von Ersatzprodukten jeweils im
Zusammenhang mit Sanierungs oder Finanzierungsvorhaben des
Bundes (vgl. dazu oben in E. 6.3.1 Zitat aus BBl 1971) und somit als
Massnahme zur Generierung von Mehreinnahmen. Auch die meisten
anderen Revisionen des Tabaksteuergesetzes erfolgten im Rahmen von
Sanierungs, Finanzierungs und Konsolidierungsmassnahmen des
Bundes (so letztmals anlässlich des Konsolidierungsprogramms 2012
2013, vgl. BBl 2010 7181 f.). Aufgrund dieser überwiegend fiskalischen
Motive der Tabaksteuer und im Speziellen der Besteuerung der
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Ersatzprodukte ist es folgerichtig, dass ihr auch nikotin oder teerfreie
Ersatzprodukte unterliegen (vgl. zum Ganzen auch: KLAUS A. VALLENDER,
in Schweizerisches SteuerLexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Auflage,
Zürich 2006, S. 377).
Auch die teleologische Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c TStG führt
folglich dazu, die vorliegenden Filterkartuschen als Ersatzprodukte zu
qualifizieren. Sinn und Zweck der Besteuerung der Ersatzprodukte ist es
immer noch – wie bereits historisch – sicherzustellen, dass die
Steuerpflicht auch bei tabakfreien Raucherwaren – welche als
Genussmittel die gleiche Bedürfnisse wie die Tabakzigarette befriedigen
– besteht. So will man den Genuss einer Zigarette, Zigarre oder eines
anderen Fabrikats besteuern, unabhängig davon, ob darin Tabak oder ein
synthetischer Stoff verwendet wird. Ob dabei ein Produkt mehr, weniger
oder gar kein Nikotin enthält und ob es für die Gesundheit völlig
unbedenklich oder schädlich ist, wird – aufgrund des vorrangigen
fiskalischen Zwecks der Tabakbesteuerung – allenfalls bei der Höhe der
Steuer nicht aber bei der Steuerpflicht als solche beachtet.
6.3.3. Zusammenfassend ist darum festzuhalten, dass die vorliegend zu
beurteilenden Filterkartuschen Ersatzprodukte im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Bst. c TStG sind und daher der Tabaksteuer unterliegen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für eine Besteuerung der
Filterkartuschen keine gesetzliche Grundlage bestehe, geht nach dem
oben Ausgeführten fehl. Dies gilt auch für die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, dass die Erhebung der
Tabaksteuer auf Kartuschen zur Verwirklichung des mit der
Tabakbesteuerung verfolgten Ziels – nämlich die Prävention der
öffentlichen Gesundheit – nicht geeignet ist und die Besteuerung damit
gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Durch den –
neben dem Zweck der Prävention – primär fiskalischen Zweck der
Tabaksteuer ist die Besteuerung von synthetischen Ersatzprodukten
geeignet, die Einnahmen des Bundes unabhängig allfälliger technischer
Entwicklungen konstant zu halten und ohne Weiteres verhältnismässig.
Aufgrund dieser Zwecksetzung ist die Besteuerung zudem weder
willkürlich noch verletzt sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wie dies
die Beschwerdeführerin ebenfalls vorbringt. So bestehen sachliche
Gründe dafür, dass Produkte, die bestimmungsgemäss der
Raucherentwöhnung dienen wie Nikotininhalatoren, pflaster oder
kaugummi und von der Swissmedic als Arzneimittel registriert wurden,
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steuerlich anders als die vorliegenden EZigaretten behandelt werden.
Die Raucherentwöhnungsprodukte müssen bestimmte genau definierte
Voraussetzungen und Bedingungen, insbesondere betreffend
Verkaufsstellen (z.B. in Apotheken) und betreffend des Verkaufs durch
fachlich geschultes Personal, erfüllen. Zudem versuchen diese Produkte
gerade nicht durch Aussehen, Handhabung und Geschmack, eine
Tabakzigarette zu simulieren. Dies unterscheidet sie klar von den
vorliegenden EZigaretten und Filterkartuschen. Nicht durchzudringen
vermag die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge der Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit. Es ist bereits fraglich, ob durch die – wie die
Vorinstanz ausführt – moderate Besteuerung der Filterkartuschen die
Wirtschaftsfreiheit überhaupt tangiert ist (vgl. E 5.3). Durch die
Verankerung der Steuer in einem Gesetz im formellen Sinn, welches
zwingend anzuwenden ist und zudem einen Eingriff auch rechtfertigen
würde, muss dies vorliegend gar nicht geprüft werden.
6.3.4. Die weiteren Voraussetzungen der Tabaksteuer
–Steuerbemessungsgrundlage und Steuertarif – sind als solche nicht
umstritten. Obwohl die Begründung der Steuerbemessung im
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 15. April 2011 sehr kurz und
rudimentär ausgefallen ist, kann sie zusammen mit den Ausführungen der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2011 die
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E. 2) gerade noch erfüllen.
6.4. Zu beantworten bleibt nun noch die Frage, ob auf der Einfuhr der
Filterkartuschen SOTAGebühren und Abgaben in den
Tabakpräventionsfonds geschuldet sind. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dies.
Im Gegensatz zur Tabaksteuer, bei welcher in ganz allgemeiner Weise
die Hersteller und Zollschuldner von Tabakfabrikaten (Ersatzprodukte
eingeschlossen) steuerpflichtig sind (Art. 6 TStG), beschränkt das Gesetz
und deckungsgleich die Verordnung die Abgabepflicht im
Zusammenhang mit den SOTAGebühren und dem
Tabakpräventionsfonds auf die Hersteller und Importeure von Zigaretten
und Feinschnitttabak (Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c TStG sowie Art 36 bzw.
38 TStV). Diese Einschränkung erfolgte durch den Gesetzgeber bewusst,
da die entsprechenden SOTAGebühren gezielt für die Unterstützung der
inländischen Tabakproduktion – somit vor allem der Zigaretten und
Feinschnitttabakproduktion – und die Abgaben in den
Tabakpräventionsfonds für Präventionsmassnahmen zur Eindämmung
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des Tabakkonsums – hauptsächlich des Zigaretten und
Feinschnitttabakkonsums – verwendet werden. Die abgabepflichtigen
Objekte und die Zweckbestimmung der Abgaben bzw. Gebühren stehen
demzufolge in einem direkten Zusammenhang. Konsequenterweise und
aufgrund dieses geforderten Zusammenhangs werden beispielsweise
Zigarren nicht in den entsprechenden Bestimmungen erwähnt. Im
Gegensatz zur allgemeinen Tabaksteuer, bei welcher der fiskalische
Zweck dominiert und Verfassungs und Gesetzgeber eine möglichst
umfassende Definition der Steuerobjekte gewählt haben, sind die
weiteren Abgaben und Gebühren damit nur auf denjenigen
Tabakprodukten geschuldet, bei welchen ein direkter Zusammenhang mit
dem Ziel und Zweck der Abgabe besteht.
Die vorliegend zu beurteilenden Filterkartuschen sind – wie oben
festgestellt – Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes. Die
Ähnlichkeit zur herkömmlichen Tabakzigarette und der Umstand, dass
darauf die Tabaksteuer geschuldet ist, bedeutet aber nicht, dass
sämtliche Bestimmungen, welche für Zigaretten bzw. für Feinschnitttabak
gelten, auch für die entsprechenden Ersatzprodukte Anwendung finden.
Solches sieht das Gesetz nicht vor. Ein Ersatzprodukt ist und bleibt ein
Ersatzprodukt. Dort, wo der Gesetzgeber selber differenziert hat, ist somit
ein Einbezug der Ersatzprodukte "per analogiam" unzulässig. Daran
ändert auch die Praxis der Behörden nichts, da diese allein die
Gesetzesbestimmungen nicht zu substituieren vermag (vgl. BVGE
2010/33 E. 3.3.1). Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes
ergeben somit, dass auf die Filterkartuschen keine SOTAGebühren und
auch keine Abgaben in den Tabakpräventionsfonds geschuldet sind. Da
auch Sinn und Zweck dieser Abgaben und Gebühren – insbesondere der
direkte Zusammenhang – bei synthetischen Ersatzprodukten nicht erfüllt
sind, besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Gesetzes
abzuweichen, womit auf die vorliegend betroffenen Filterkartuschen keine
SOTAGebühren und keine Abgaben in den Tabakpräventionsfonds
geschuldet sind.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde
betreffend die Tabaksteuer abgewiesen, betreffend die SOTAGebühren
und die Abgaben in den Tabakpräventionsfonds jedoch gutgeheissen
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wird. Die bereits geleisteten SOTAGebühren und Abgaben in den
Tabakpräventionsfonds sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich weitere
Ausführungen, insbesondere auch solche zur Motion von Roberto Zanetti
(Motion 11.3178, Befreiung der elektronischen Zigaretten von der
Tabaksteuer, eingereicht am 17. März 2011 im Ständerat). Ohnehin hätte
keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten daraus ableiten können.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen (E. 7). Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin als zu grossen Teilen unterliegende Partei die
Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000. festgelegt werden, im Umfang von
Fr. 4'500. zu tragen. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Vorinstanz hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.
(Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) auszurichten (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A3123/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Beschwerdeentscheid vom 15. April 2011 wird bezüglich der SOTA
Gebühren und der Abgaben in den Tabakpräventionsfonds aufgehoben.
Die bereits geleisteten SOTAGebühren und Abgaben in den
Tabakpräventionsfonds sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'000. werden der
Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang von Fr. 4'500. auferlegt.
Diese sind in entsprechendem Umfang mit dem Kostenvorschuss zu
verrechnen. Der Überschuss von Fr. 500. wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 750. zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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