Abtei lung I
A-3124/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Orange Network SA, c/o Orange Communications SA,
avenue Gratta Paille 2, 1000 Lausanne,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Kommunikationskommission
ComCom,
Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fernmeldekonzession (provisorische Verlängerung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3124/2008
Sachverhalt:
A.
Die Orange Communications SA war Inhaberin einer nationalen GSM-
Mobilfunkkonzession. Diese berechtigte die Orange Communications
SA zur Nutzung von Frequenzen in den Frequenzbändern 900 Mhz
und 1800 Mhz. Die Konzession war bis am 31. Mai 2008 befristet. Im
Hinblick auf den Ablauf dieser Konzession hat die eidgenössische
Kommunikationskommission (nachfolgend ComCom) ein Verfahren auf
Erneuerung dieser Konzession eingeleitet.
B.
Mit Grundsatzbeschluss vom 28. Februar 2007 hat die ComCom nach
vorhergehender Anhörung der interessierten Kreise entschieden, die
Konzession nicht öffentlich auszuschreiben, sondern die bestehende
Konzession zu erneuern. Gleichzeitig hat die ComCom beschlossen,
den Betrieb von UMTS-Systemen im zugeteilten GMS-Spektrum
zuzulassen und die Frequenzen teilweise unter den Inhaberinnen von
GSM-Mobilfunkkonzessionen neu aufzuteilen. Dieser Grundsatzbe-
schluss wurde der Orange Communications SA am 8. März 2007
mitgeteilt.
C.
Da eine Konkurrentin, Tele2, verlangte, dass ihr in diesem Verfahren
Parteistellung eingeräumt werde, und sie diesen Anspruch auf dem
Beschwerdeweg durchsetzte, verzögerte sich die Erteilung einer neu-
en Konzession über den Ablauf der bisherigen Konzession hinaus.
Am 8. April 2008 erteilte deshalb die ComCom der Orange Network
SA eine provisorische Konzession für die Nutzung des Frequenz-
spektrums für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen. In dieser
Konzession teilte die ComCom Orange die gleichen Kanäle zu wie in
der bisherigen.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt die Orange Network SA (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2008 Beschwerde und beantragt, es
sei festzustellen, dass der Grundsatzentscheid vom 28. Februar 2007
bzw. dessen Mitteilung an die Orange Communications SA durch das
BAKOM vom 8. März 2007 als Verfügung zu betrachten sei und die an-
gefochtene Verfügung eine rechtswidrige Abänderung dieses Grund-
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satzentscheides sei. Demzufolge sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, soweit sie dem Grundsatzentscheid widerspreche und
der Grundsatzentscheid vom 28. Februar 2007 sei zu bestätigen.
Die angefochtene Konzessionsverfügung weiche von der ursprünglich
erteilten Konzession ab und verstosse gegen die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Der Grundsatzent-
scheid der ComCom weise alle Merkmale einer Verfügung auf, aus der
mangelhaften Bezeichnung als Verfügung dürfe ihr kein Nachteil er-
wachsen. Die angefochtene provisorische Konzession sei daher als
unzulässige Abänderung bzw. als Widerruf einer Verfügung zu betrach-
ten. Die Voraussetzungen einer Änderung der Verfügung seien nicht
gegeben, diese sei nach einem aufwändigen Konsultationsverfahren
ergangen. Die ComCom bzw. das BAKOM hätten von der Forderung
von Tele2, in das Verfahren einbezogen zu werden, Kenntnis gehabt.
Die Situation habe sich auch insofern nach dem Beschluss vom 28.
Februar 2007 nicht verändert.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, ihr Interesse an der Rechts-
sicherheit und am Schutz des Vertrauens in die erteilte Konzession
überwiege die Interessen von Tele2 an einer Abänderung des Konzes-
sionsentscheides. Die im Grundsatzentscheid vom 28. Februar 2007
zugesprochenen zusätzlichen Frequenzen im 900 MHz Bereich seien
für sie von grosser Wichtigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass die
ComCom bei einem neuen Entscheid über die Zuteilung der Fre-
quenzen Tele2 zusätzlich Kanäle im 900 MHz Bereich zuteilen würde,
zudem laufe die neue Konzession bereits im Jahr 2013 aus, so dass
das Interesse von Tele2 an den zusätzlichen Kanälen nur gering sei.
E.
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2008 beantragt die ComCom (nach-
folgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die gestellten
Feststellungsbegehren kein Rechtsschutzinteresse.
Die Vorinstanz hält fest, sie habe mit dem Grundsatzentscheid vom
28. Februar 2007 keine Rechtsfolgen verbindlich regeln wollen, der
Entscheid sei nicht als Verfügung zu betrachten. Selbst wenn der
Beschluss als Verfügung anzusehen wäre, könnte die Beschwerde-
führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es seien nicht alle
der in einer Konzession zu regelnden Fragen entschieden worden, so
dass der Beschluss höchstens als Teil- oder Zwischenverfügung zu
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beurteilen wäre. Gerade die strittige Frage der zeitlichen Umsetzung
der Frequenzumverteilung (sog. Teilrefarming) sei offen gelassen wor-
den. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in einem andern Ver-
fahren festgehalten, dass der Beschluss noch angefochten werden
könnte, falls er als Verfügung betrachtet werde. Schliesslich seien die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung gegeben, da das
Bundesverwaltungsgericht Tele2 im Verfahren auf Erteilung einer
Konzession Parteirechte eingeräumt habe.
F.
In ihrer Replik vom 20. August 2008 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest und führt aus, es bestehe ein Feststellungs-
interesse betreffend die Verbindlichkeit der Konzessionserteilung im
Beschluss vom 28. Februar 2007, ansonsten bestehe die Gefahr, dass
sie nach einer Aufhebung der Konzession vom 8. April 2008 ohne
Konzession da stehen würde.
Die Konzession vom 28. Februar 2007 bestehe ebenso wie die Kon-
zessionsverlängerung aus einer Grundverfügung, welche die Konzes-
sionserteilung im Grundsatz enthalte, und einer zweiten Verfügung,
welche dazu die materiellen Bedingungen umschreibe.
Als die angeblichen Probleme mit Einzelheiten des Refarmings be-
kannt geworden seien, habe die Vorinstanz erklärt, sie sei nicht bereit,
ihre Entscheidung vom 28. Februar 2007 zu ändern.
Der Verfügungscharakter eines Aktes hänge nicht vom Willen der Be-
hörde, eine Verfügung zu erlassen, sondern von objektiven Kriterien
ab. Der Entscheid vom 28. Februar 2007 weise diese Merkmale auf
und sei als Verfügung zu betrachten.
Die Parteistellung von Tele2 im Konzessionierungsverfahren ändere
nichts am Verfügungscharakter des Entscheids. Die Verfügung sei
nicht fehlerhaft und deshalb auch nicht zu widerrufen. Eine Interes-
senabwägung spreche zudem dafür, die bisherige Regelung beizu-
behalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
ComCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde.
1.1 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches
Interesse fehlt, wenn die sich stellende Rechtsfrage unmittelbar durch
eine positive oder negative Verfügung geklärt werden kann (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 28 Rz. 62). Würde die Verfügung vom 8. April 2008
aufgehoben, weil dem Entscheid vom 28. Februar 2007 entsprechend
den Vorbringen der Beschwerdeführerin der Charakter einer
rechtsbeständigen Verfügung zuerkannt würde, wäre dieser Beschluss
auch ohne eine entsprechende Feststellung weiterhin gültig. Ein
Feststellungsinteresse ist damit nicht erkennbar. Auf die Feststellungs-
begehren ist daher nicht einzutreten.
1.2 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungssgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei festzustellen,
dass ihr mit Beschluss der Vorinstanz vom 28. Februar 2007 eine
rechtskräftige Konzession erteilt worden sei und dass die
provisorische Konzession vom 8. April 2008 eine rechtswidrige Abän-
derung des Entscheides darstelle.
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3.
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, da diese gegen die mit Grundsatzbeschluss vom
28. Februar 2007 gemäss ihrer Auffassung rechtskräftig erteilte Kon-
zession verstosse. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Grundsatz-
entscheid vom 28. Februar 2007 habe keinen Verfügungscharakter und
entfalte der Beschwerdeführerin gegenüber keine Rechtswirkung.
Selbst wenn der Beschluss als Verfügung betrachtet würde, könnte er
von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen werden. Die Verhält-
nisse hätten sich insofern verändert, als das Bundesverwaltungs-
gericht Tele2 im Konzessionierungsverfahren Parteistellung einge-
räumt und sich die Konzessionserteilung dadurch verzögert habe.
3.1 Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Beschluss
vom 28. Februar 2007 Rechtsverbindlichkeit zukommt, mithin ob der
Beschluss Verfügungscharakter hat und in formelle Rechtskraft
erwachsen ist. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu fragen,
ob die Vorinstanz berechtigt war, in Abweichung von diesem Beschluss
eine provisorische Konzession zu erteilen.
3.1.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die Rechtsnatur und die Wir-
kung eines Beschlusses wie desjenigen vom 28. Februar 2007 weder
im FMG noch in den dazu gehörenden Verordnungen geregelt wird.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Beschlusses ist damit auf
die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen abzustellen.
3.1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht entscheidend, ob sie
als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften
für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Struk-
turmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine
Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich
um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsver-
hältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützt (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17). Es ist
daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Beschluss
vom 28. Februar 2007 die genannten Merkmale erfüllt hat.
Unzweifelhaft ist, dass die Vorinstanz eine Behörde ist und in einem
bzw. drei Einzelfällen im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit und damit
gestützt auf öffentliches Recht des Bundes gehandelt hat.
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Fraglich ist dagegen, ob die Vorinstanz die Absicht hatte, ein Rechts-
verhältnis rechtsverbindlich zu regeln. Dies dürfte insofern zu bejahen
sein, als die Vorinstanz festlegen wollte, welcher Verfahrensweg
einzuschlagen sei.
Im damaligen Zeitpunkt war dagegen noch nicht klar, wie die Kon-
zession konkret ausgestaltet werden sollte, namentlich war die Um-
setzung des Refarmings im Einzelnen noch nicht bestimmt. Auch aus
dem Schreiben des BAKOM vom 8. März 2007 geht hervor, dass mit
dem Entscheid noch nicht verbindlich eine Konzession erteilt, sondern
lediglich über den einzuschlagenden Weg entschieden wurde. Mit dem
Schreiben des BAKOM vom 8. März 2007 sollte lediglich über das
weitere Vorgehen informiert und ein Treffen zum Erörtern des weiteren
Vorgehens einberufen werden. Das Schreiben des BAKOM enthielt
dagegen weder eine Umschreibung des Konzessionszwecks noch der
Konzessionsbedingungen. Es fehlen vielmehr wesentliche Regelun-
gen, die für eine Konzessionserteilung unverzichtbar sind. So enthält
der Beschluss weder Bestimmungen betreffend die Konzes-
sionsgebühr oder die Versorgungspflichten noch über den Zeitplan und
die Modalitäten des Refarmings. Die Konzessionbedingungen sind
damit nicht festgelegt. Hieraus wird deutlich, dass die Vorinstanz nicht
die Absicht hatte, mit ihrem Beschluss die Rechte und Pflichten der
Beschwerdeführerin verbindlich zu regeln.
3.1.3 Der Beschluss vom 28. Februar 2007 ist demnach, wenn über-
haupt, als verfahrensleitende Zwischenverfügung zu betrachten. Als
solche kann sie bei Bedarf abgeändert werden (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143). Der Beschluss
steht damit der Erteilung einer provisorischen Konzession nicht
entgegen.
3.2 Die Frage, ob der Beschluss der Vorinstanz vom 28. Februar 2007
als Verfügung zu betrachten ist, wurde zudem vor dem Bundesver-
waltungsgericht bereits in den Verfahren A-7311/2008, A-7312/2008
und A-7313/2008 aufgeworfen. Tele2 führte in diesen Verfahren
Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz, ihr in den Konzes-
sionserneuerungsverfahren von Orange, Sunrise und Swisscom keine
Parteistellung einzuräumen. Dabei war zu prüfen, ob durch den
Beschluss der Vorinstanz vom 28. Februar 2007 rechtskräftig entschie-
den worden war, die Konzessionen an Orange, Swisscom und Sunrise
zu vergeben. Wäre dies bejaht worden, hätte Tele2 kein Interesse an
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einer Teilnahme am Konzessionierungsverfahren geltend machen
können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Verfahren die Frage des
Verfügungscharakters des Beschlusses vom 28. Februar 2007 offen
gelassen. Es hat aber festgestellt, dass der Entscheid Tele2 nicht
entgegengehalten werden könnte, selbst wenn er als Verfügung zu
betrachten wäre. Es führte aus, dass der Beschluss, wenn er als
Zwischenverfügung im Konzessionierungsverfahren betrachtet würde,
zusammen mit dem Endentscheid, d.h. der Konzession, angefochten
werden könnte (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Werde der Beschluss als
Endentscheid betrachtet, sei festzuhalten, dass er Tele2 nicht eröffnet
worden sei. Aus dieser mangelhaften Eröffnung dürfe Tele2 gemäss
Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Tele2 habe alles ihr zumutbare
unternommen, um den Beschluss anzufechten; er müsse deshalb als
mitangefochten betrachtet werden (Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7311/2008, A-7312/2008 und A-7313/2008 vom
27. Mai 2008, je E. 3.3).
3.2.1 Auch im Entscheid A-7362/2007 vom 2. Juli 2008, E. 6, hat das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, über die Erneuerung der
Konzession unter anderem von Orange sei bisher nicht rechtskräftig
entschieden worden. Es sei zunächst – unter Einbezug von Tele2 in
das Verfahren – zu entscheiden, ob die auslaufenden Konzessionen
von Orange, Swisscom und Sunrise vor deren Neuvergabe öffentlich
auszuschreiben seien.
3.2.2 Es ist damit festzuhalten, dass der Beschluss vom 28. Februar
2007 aufgrund der Intervention von Tele2 als aufgehoben zu gelten
hat, falls ihm überhaupt eine über eine rein verfahrensleitende
Funktion hinausgehende Wirkung zugeschrieben wird.
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführerin mit dem Beschluss vom 28. Februar 2007 bzw. durch des-
sen Mitteilung durch das BAKOM am 8. März 2007 keine rechtskräftige
Konzession erteilt wurde und entsprechend die Erteilung einer
provisorischen Konzession in der angefochtenen Verfügung mit dem
Beschluss vereinbar ist. Die Konzession vom 8. April 2008 erscheint
damit rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt unbe-
gründet.
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4.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin den Beschluss der
Vorinstanz vom 28. Februar 2007 bzw. dessen Mitteilung durch das
BAKOM nach Treu und Glauben als verbindliche Zusicherung ver-
stehen und auf deren Beständigkeit vertrauen durfte.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserungen
im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie
die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte
(Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2004 E. 3.1 vom 10. Februar 2005
mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli-
che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b cc). Dieser
Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem betroffenen Bürger eine
konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür
zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Angabe nicht
erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft
nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat
(Urteil des Bundesgerichts 4P.48/2002 E. 2c vom 4. Juni 2002 mit
Hinweisen).
4.2 Es erscheint vorliegend bereits als fraglich, ob die Mitteilung des
Beschlusses durch das BAKOM als behördliche Zusicherung
betrachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin wusste als erfahrene
Betreiberin eines Mobilfunknetzes von der Komplexität einer Mobil-
funkkonzession. Es war ihr bekannt, dass eine Konzession nicht nur
den Grundsatz umfasst, dass eine Konzession eingeräumt wird,
sondern dass daneben eine Vielzahl technischer, finanzieller und
juristischer Fragen geregelt werden. Angesichts des vertragsähnlichen
Charakters einer Konzession (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 45 Rz.
24) konnte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, dass ihr eine
Konzession erteilt worden sei, ohne dass wenigstens die wesentlichen
Konzessionsbestimmungen geregelt worden wären. Zudem musste ihr
– nicht zuletzt angesichts des vom BAKOM angesetzten
Besprechungstermins – bewusst sein, dass in Bezug auf die konkrete
Umsetzung des Refarmings noch verschiedene Fragen offen waren
und unklar war, ob und welche Einigung in dieser Frage zwischen den
Beteiligten gefunden werden würde. Die Mitteilung des BAKOM vom
8. März 2007 durfte damit von der Beschwerdeführerin nach Treu und
Glauben nicht als verbindliche Auskunft betrachtet werden.
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4.3 Es sind zudem auch keine nicht wieder rückgängig zu machenden
Dispositionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen
auf eine allfällige Auskunft gemacht haben könnte. Namentlich macht
die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe im Vertrauen auf die
Auskunft Investitionen in ein an die neu zugeteilten Frequenzen ange-
passtes Netz getätigt. Eine Berufung auf das Prinzip des Vertrauens-
schutzes ist aus diesem Grund nicht statthaft.
4.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend.
Die auf Fr. 2'000.-- zu bestimmenden Verfahrenskosten sind daher der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen. Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 25100003; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzun-
gen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
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deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
Versand:
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