B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3127/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallation.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Wohnung (…). Die
Technischen Betriebe B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderten
die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Ver-
waltung) mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kon-
trolle der elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzu-
reichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die
Angelegenheit mit Schreiben vom 10. September 2009 dem Eidgenössi-
schen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte die Verwaltung mit Schreiben vom 30. Oktober 2009
auf, den Sicherheitsnachweis, unter anderem für die Wohnung 3. OG
rechts, bis spätestens am 1. Februar 2010 der Netzbetreiberin zuzustellen.
Weitere Aufforderungen ergingen am 2. September 2011 an die Verwal-
tung sowie am 13. Oktober 2014 zusätzlich auch an A._______ mit Frist
bis zum 30. Januar 2015. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI je-
weils den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 13. April 2015 mitgeteilt hatte,
dass der verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, er-
liess das ESTI am 16. April 2015 die angedrohte Verfügung und verpflich-
tete A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum
30. Juni 2015 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung
setzte das ESTI auf Fr. 600.– fest und drohte für die Missachtung dieser
Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– an.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. April 2015. Dabei macht er im Wesent-
lichen geltend, die elektrischen Hausinstallationen seien bereits am
17. Februar 2010 durch die Firma C._______ AG geprüft worden. Er ver-
stehe nicht, warum er nach fünf Jahren eine Aufforderung erhalte, nach-
dem er seit 30 Jahren in dieser Wohnung wohne und noch nie Probleme
gehabt habe.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Sie bringt vor, Abklärungen der Netzbetreiberin
bei der Firma C._______ AG hätten ergeben, dass diese die elektrischen
Installationen in der Wohnung des Beschwerdeführers weder am 17. Feb-
ruar 2010 noch vor oder nach diesem Datum geprüft habe. Diesfalls wäre
der Beschwerdeführer im Besitz eines (aktuellen) periodischen Sicher-
heitsnachweises, was er aber offenkundig nicht sei.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Vorbringen fest. Er rügt, dass die Aufforderungen zur Erbringung
des Sicherheitsnachweises nicht an ihn persönlich, sondern an die Verwal-
tung seiner Liegenschaft versandt worden seien.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der
elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verant-
wortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeich-
nete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den ge-
setzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entspre-
chenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspan-
nungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]).
Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent-
sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll-
organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten
Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Lie-
genschaft mit elektrischen Installationen einen Sicherheitsnachweis erbrin-
gen zu müssen, nicht in Frage. Hingegen moniert er, dass die Aufforderun-
gen zur Erbringung des Sicherheitsnachweises nicht an ihn persönlich,
sondern an die Verwaltung seiner Liegenschaft versandt worden seien. Er
verstehe nicht, warum er fünf Jahre nach der Prüfung der Hausinstallatio-
nen am 17. Februar 2010 durch die Firma C._______ AG eine Aufforde-
rung erhalte.
4.1 Die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfol-
gend: StWEG) ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben befugt, die Ge-
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meinschaft bzw. die einzelnen Stockwerkeigentümer nach aussen zu ver-
treten und an die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen,
Aufforderungen, Urteile und Verfügungen entgegenzunehmen (Art. 712t
Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich bezieht sich dabei
auf die gemeinschaftliche Verwaltung der Liegenschaft (Art. 712s ZGB).
Elektrische Installationen, die im Sonderrecht eines einzelnen Stockwer-
keigentümers liegen (vgl. Art. 712b ZGB), sind dagegen von dieser Verwal-
tungsbefugnis grundsätzlich nicht erfasst. Aufforderungen und Mahnungen
zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für solche Installationen kön-
nen nur dann rechtsgültig an die Verwaltung adressiert werden, wenn der
Eigentümer diese explizit als Vertreterin gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV für sei-
nen eigenen Stockwerkeigentumsanteil bezeichnet hat, etwa mit einer ge-
sonderten Vollmacht (vgl. auch "Arten des Eigentums und Aufforderung zur
periodischen Kontrolle", Bulletin Electrosuisse/VSE 5/2015 S. 2,
, abgerufen
am 18. August 2015).
4.2 Unbestrittenermassen betrifft die angefochtene Verfügung die Woh-
nung des Beschwerdeführers und damit elektrische Installationen, die in
seinem Sonderrecht stehen (Stockwerkeigentum Nr. […]). Nach Auskunft
der Netzbetreiberin vom 30. Juni 2015 versandte diese ihre Aufforderun-
gen zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 10. September 2007
sowie die drei darauffolgenden Mahnungen vom 3. Juli und 11. November
2008 bzw. vom 30. April 2009 indessen (nur) an D._______, Verwalterin
der StWEG (…). Die Anfrage der Vorinstanz, das Bestehen eines Vertre-
tungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der StWEG mit-
zuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen, liess die Netzbetreiberin un-
beantwortet. Sie führte in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz vom
30. Juni 2015 lediglich aus, die Schreiben seien vom Informatiksystem ge-
neriert und keine Kopien der Sendungen abgelegt worden. Ein Vertre-
tungsverhältnis ergibt sich sodann auch nicht aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände. Damit ist nicht erstellt, dass die Netz-
betreiberin ihre Aufforderungen und Mahnungen an eine vom Beschwer-
deführer für seine elektrischen Installationen gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV ein-
gesetzte Vertretung versandte hätte. Abgesehen davon kann die Zustel-
lung in der Regel nur bei Versand mit eingeschriebener Post rechtsgültig
nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BVGer A-507/2014 vom 22. Juli
2014 E. 4.2)
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4.3 Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, trägt im Allgemeinen
diejenige Partei die Beweislast, die aus dem Vorhandensein der zu bewei-
senden Tatsache Rechte ableitet (vgl. Urteil des BVGer A-507/2014 E. 4.1
und 4.3). Die Folgen der Beweislosigkeit treffen vorliegend die Vorinstanz,
die sich sinngemäss auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Art. 36
Abs. 1 und 3 NIV stützt. Folglich ist die Verwaltung der StWEG bzw.
D._______ nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5
Abs. 1 NIV zu betrachten.
5.
Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger
vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Ein-
reichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreibe-
rin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen
Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mit-
hin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und
zwei Mahnungen (vgl. Urteile des BVGer A-507/2014 E. 5 und
A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist davon aus-
zugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch ein von ihm rechtsgültig
eingesetzter Vertreter die vorgeschriebenen Mitteilungen erhalten hat. Da
die Voraussetzungen für eine Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz
somit nicht erfüllt waren, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen
werden, er habe den Sicherheitsnachweis nicht eingereicht. Die gebühren-
pflichtige Verfügung vom 16. April 2015 wurde daher zu Unrecht erlassen
und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer als
obsiegende Partei keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat nach
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen.
6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. April 2015
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungs-
gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer be-
kannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Robert Lauko
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: