B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3130/2011
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
A-3130/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf amtshilfeweises Ersuchen der deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt
[…]) beauftragte die Oberzolldirektion (OZD) am 9. Dezember 2010 die
Zollkreisdirektion Schaffhausen, zahlreiche Ursprungsnachweise der
A._______ betreffend die Jahre 2008 bis 2010 zu überprüfen. Die Prü-
fung ergab, dass die A._______ für die in 133 Rechnungen an die
B._______ (D) aufgeführten Fässer den Ursprung der Waren nicht habe
nachweisen können. In der Folge stellte die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2011 fest, die betreffenden Ur-
sprungsnachweise seien ungültig.
B.
Am 23. März 2011 reichte die A._______ "vorsorglich" eine Beschwerde
gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 21. Februar
2011 bei der OZD ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, da sie über
keine entsprechende Dokumentation verfüge, könne sie nicht für jedes
Fass den geforderten Nachweis des Schweizer Ursprungs erbringen. Sie
sei jedoch überzeugt, es handle sich bei sämtlichen ausgeführten Fäs-
sern um Altwaren im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3
vom 28. Oktober 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR
0.632.401.3, "Protokoll Nr. 3"). Als solche Altwaren seien die Fässer ohne
weiteren Nachweis als Schweizer Ursprungswaren zu behandeln, sofern
jene von ihr in der Schweiz oder in der Europäischen Union (EU) bezo-
gen worden seien. Sie sei zudem der Meinung, die Fässer seien unter die
Tarifnummer 7310.1000 einzureihen.
Im Weiteren legte sie dar, sie habe gleichzeitig mit ihrer Beschwerdeein-
gabe auch noch ein Gesuch um verbindliche Ursprungsauskunft gemäss
Art. 20 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) bei der OZD
gestellt, um die Frage des Ursprungs der Fässer verbindlich klären zu
lassen. Obwohl dieses Gesuch in erster Linie der korrekten Zollabwick-
lung zukünftiger Lieferungen von gebrauchten Fässern zur Wiederaufbe-
reitung nach Deutschland diene, mache es Sinn, dessen Ausgang abzu-
warten. Sie stelle deshalb den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sis-
tieren, bis die Auskunft vorliege.
A-3130/2011
Seite 3
C.
Am 23. März 2011 reichte die A._______ ein Gesuch um verbindliche Ur-
sprungsauskunft bei der OZD ein. Sie legte im Wesentlichen dar, sie
übernehme oder kaufe von in der Schweiz ansässigen Lieferanten ge-
brauchte und ursprünglich in der Schweiz oder in der EU gefertigte Fäs-
ser. Anschliessend sende sie diese an Unternehmen in Deutschland. Dort
würden die Fässer gereinigt, umgewandelt, ausgebeult und neu gestri-
chen (sog. "Rekonditionierung"). Danach erhalte sie die Fässer wieder
zurück. Sie sei der Meinung, es handle sich bei den ausgeführten Waren
um Altwaren im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 und da-
mit um Schweizer Ursprungswaren. Sie ersuche die OZD, den präferen-
ziellen Ursprung im Sinne einer verbindlichen Ursprungsauskunft gemäss
Art. 20 ZG zu bestätigen.
D.
Am 13. April 2011 teilte die OZD der A._______ insbesondere mit, für die
in der Schweiz hergestellten oder gesammelten Fässer müsste im Rah-
men der verschiedenen Freihandelsabkommen in jedem Fall eine gültige
Lieferantenerklärung des Schweizer Lieferanten vorliegen. Liege eine
solche vor, könne der Exporteur bei der Ausfuhr nach Deutschland einen
Ursprungsnachweis ausstellen. Sofern keine Lieferantenerklärung beige-
bracht werden könne oder es sich um Fässer mit Ursprung aus Drittlän-
dern handle, sei die Ausstellung eines Ursprungsnachweises nicht zuläs-
sig. Bei der "Rekonditionierung" der Fässer in Deutschland handle es sich
lediglich um eine Wiederaufbereitung der Fässer und nicht um eine Ge-
winnung von Rohstoffen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls
Nr. 3. Im Weiteren legte die OZD dar, diese Ursprungsauskunft verliere ih-
re Gültigkeit nach spätestens drei Jahren oder wenn die angewendeten
Rechtsgrundlagen geändert hätten. Zudem teilte die OZD mit, sie habe
das Beschwerdeverfahren antragsgemäss sistiert.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 ersuchte die A._______ um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung, in welcher die OZD den Ursprung der betroffe-
nen Waren entsprechend ihrer Auskunft vom 13. April 2011 verbindlich
feststelle. Am 25. Mai 2011 wiederholte sie dieses Ersuchen.
F.
Am 27. Mai 2011 antwortete die OZD, Tarifauskünfte seien gemäss kon-
stanter Rechtsprechung keine beschwerdefähigen Verfügungen. Entspre-
chendes müsse auch für Ursprungsauskünfte gelten. Aus diesem Grund
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stehe der Rechtsmittelweg gegen die erteilte Auskunft nicht offen. In der
Folge erübrige sich der Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie empfeh-
le, die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens aufzuheben.
G.
Am 30. Mai 2011 reichte die A._______ (Beschwerdeführerin) eine als
"Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundes-
verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen: "(1) Es sei vorfrage-
weise festzustellen, dass Ursprungsauskünfte gemäss Art. 20 ZG Verfü-
gungscharakter im Sinn von Art. 5 VwVG haben und deshalb in Form ei-
ner rechtsmittelfähigen Verfügung zu erlassen sind. (2) Die Ursprungs-
auskunft der Vorinstanz vom 13. April 2011 sei dahingehend abzuändern,
dass für die beschriebenen Waren verbindlich festgestellt wird, dass die-
se Schweizer Ursprungswaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Pro-
tokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG sind. (3) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz". Zur Be-
gründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Be-
schwerdeobjekt sei vorliegend die Weigerung der Vorinstanz, ihr eine an-
fechtbare Verfügung zuzustellen. Dies stelle eine formelle Rechtsverwei-
gerung dar. Die Ursprungsauskunft betreffe eine individuell-konkrete An-
ordnung. Die vorliegende Ursprungsauskunft stelle verbindlich fest, dass
die im Auskunftsbegehren beschriebenen Waren keinen Ursprung in der
Schweiz hätten. Da der Ursprungsauskunft Verfügungscharakter zukom-
me, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, eine den Anforderungen
von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entsprechende Verfügung zu er-
lassen. Im Weiteren beantrage sie aus prozessökonomischen Gründen –
bei Gutheissung des Antrags auf Feststellung des Verfügungscharakters
einer Ursprungsauskunft – die Auskunft vom 13. April 2011 materiell zu
beurteilen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2011 beantragte die OZD, auf
die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei sie vollumfänglich abzuweisen. Im Weiteren sei sowohl auf das
Rechtsbegehren Nr. 1 als auch Nr. 2 nicht einzutreten, eventualiter seien
diese Anträge abzuweisen. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, im
Fall der materiellen Beurteilung des Rechtsbegehrens Nr. 2 sei ihr eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zur Begründung
legte die OZD im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin bezeichne ih-
re Eingabe zwar als Rechtsverweigerungsbeschwerde. Ein entsprechen-
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Seite 5
des Begehren stelle sie hingegen nicht. In der Folge sei auf die Rechts-
verweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren verpflichte das
ZG die Zollverwaltung nicht ausdrücklich, Ursprungsauskünfte in Form
einer Verfügung zu erlassen. Hätte der Gesetzgeber den Rechtsschutz
auch für Ursprungsauskünfte vorsehen wollen, hätte er dies auch so ge-
regelt. Weil einer Ursprungsauskunft kein Verfügungscharakter zukomme,
habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf den Erlass einer
entsprechenden Auskunft in Verfügungsform. Die OZD sei demnach auch
nicht verpflichtet gewesen, eine solche Verfügung zu erlassen.
I.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 29. August 2011 erteilte ihr das Bun-
desverwaltungsgericht Einsicht in die Verfahrensakten und lud sie zur all-
fälligen Replik bis zum 23. September 2011 ein. Auf Ersuchen der Be-
schwerdeführerin verlängerte das Bundesverwaltungsgericht diese Frist
mit Verfügung vom 20. September 2011 bis am 4. Oktober 2011.
J.
Am 4. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie
formulierte ihre Beschwerdeanträge wie folgt neu: "(1) Es sei vorfrage-
weise festzustellen, dass die Weigerung der Oberzolldirektion gemäss
Schreiben vom 27. Mai 2011, den Inhalt der Ursprungsauskunft vom
13. April 2011 in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu erlassen,
eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 46a VwVG darstellt.
(2) Die Ursprungsauskunft der Vorinstanz vom 13. April 2011 sei dahin-
gehend abzuändern, dass für die beschriebenen Waren verbindlich fest-
gestellt wird, dass diese Schweizer Ursprungswaren im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen Schweiz-
EWG sind. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz". Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, bei der Neuformulierung des Rechtsbegehrens Nr. 1 handle es
sich um eine Präzisierung des Beschwerdeantrags und nicht um einen
neuen Antrag. Die Ursprungsauskunft diene der Erleichterung des Nach-
weises beim konkreten Verzollungsvorgang. Im Rahmen der konkreten
Verzollung müsse der Zollpflichtige nur noch die betreffenden Tatsachen
nachweisen, die gemäss der erteilten Auskunft für einen präferenziellen
Ursprung entscheidend seien. Doch selbst wenn der Ursprungsauskunft
der Verfügungscharakter abgesprochen werden sollte, dürfe die Verwal-
tung dennoch nicht im rechtsfreien Raum handeln. Die Auskunft der OZD
könne in jedem Fall als Realakt überprüft werden. Das Gebot der Pro-
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zessökonomie gebiete, die Auskunft der OZD vom 13. April 2011 materiell
zu beurteilen, denn die OZD werde im Fall einer Rückweisung identisch
entscheiden.
K.
In ihrer Duplik vom 26. Oktober 2011 hielt die OZD an ihren bisherigen
Standpunkten fest. Im Weiteren führte sie aus, es werde nicht in Abrede
gestellt, dass die behauptete Rechtsverweigerung in der Beschwerdebe-
gründung vorgebracht worden sei. Das gestellte Rechtsbegehren sei je-
doch unvollständig und mangelhaft gewesen. Dies anerkenne auch die
Beschwerdeführerin durch die nun erfolgte Präzisierung des Rechtsbe-
gehrens Nr. 1.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG oder gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer Verfügung (Art. 46a VwVG).
1.2.
1.2.1. Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1 und
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit be-
gründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüs-
sigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abge-
wickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG
nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [Kommentar VwVG], Art. 3 N 13). Grund-
sätzlich gelten somit die Verfahrensbestimmungen des ZG, soweit dieses
überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung
den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen
Vorschriften (Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A-6930/2009 vom 1. Sep-
tember 2011 E. 1.2.1, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1;
NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar],
Zürich 2009, Art. 3 N 38).
1.2.2. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 3 Bst. e VwVG aus-
schliesslich auf das Verfahren der Zollveranlagung; vom Ausschluss nicht
erfasst wird hingegen das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3; MAYHALL, Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 3 Fn. 38). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich demnach nach dem VwVG (Art. 37 VGG), soweit
nicht spezialgesetzliche Normen des Zoll- und anderen Abgaberechts
bzw. Bundesrechts anzuwenden sind (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 1.2.2).
1.3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Streit-
gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird einerseits durch den Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Par-
teibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf sich dabei im Laufe des
Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualita-
tiv verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1, A-4478/2009 vom 13. Juli
2010 E. 1.2.1, A-2293/2008 vom 8. Mai 2010 E. 1.2.1). Die Begehren ei-
ner Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist deshalb nicht
erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen
werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8761/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 5, A-775/2011 vom 24. Mai 2011
E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208 ff.).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren
Nr. 1 mit ihrer Replik vom 4. Oktober 2011 umformuliert. Ihre Beschwer-
deschrift vom 30. Mai 2011 war zwar als "Rechtsverweigerungsbe-
schwerde" bezeichnet, einen entsprechenden Antrag stellte sie in dieser
Eingabe hingegen noch nicht. Indessen rügte die Beschwerdeführererin
bereits in der Beschwerdebegründung explizit die Verweigerung der Vor-
instanz, die verlangte Verfügung zu erlassen (vgl. insbesondere Rz. 2 der
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Beschwerde). Aus der Bezeichnung der Beschwerde und ihrer Begrün-
dung geht deshalb klar der Wille der Beschwerdeführerin hervor, die be-
hauptete Verweigerung der OZD zum Erlass einer Verfügung anzufech-
ten. Die Neuformulierung des Rechtsbehrens Nr. 1 in der Replik stellt
deshalb eine blosse Präzisierung dar. Eine solche ist nach dem oben Ge-
sagten zulässig.
1.4.
1.4.1. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden.
Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Ver-
fügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408; vgl. auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.18 mit Hinweisen). Die OZD
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht (Art. 32 VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zuständig für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbe-
schwerde gegen die OZD.
1.4.2. Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt
oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu treffen, obwohl sie da-
zu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2.2). Voraussetzung für eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor
ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde
gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung be-
steht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 725; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20). Ein solcher Anspruch ist
dann gegeben, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden
Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn anderer-
seits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung beanspruchen kann (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3, A-3260/2009 vom 16. Juli
2009 E. 2, A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3).
1.4.3. Aufgrund einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann das Bun-
desverwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die betreffende Verwal-
tungsbehörde die erwartete Verfügung zu Unrecht verweigert hat. Mate-
rielle Aspekte der – allenfalls verweigerten Verfügung – können somit nie
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den Streitgegenstand bilden. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt
es nicht; insbesondere darf das Gericht (vorbehältlich von Spezialkonstel-
lationen, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom
30. Januar 2008 E. 4.2) nicht anstelle der das Recht verweigernden Be-
hörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und
allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3;
BVGE 2008/15 E. 3.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25).
1.4.4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – obwohl eine ordentliche
Beschwerde – nicht fristgebunden. Sie kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG
jederzeit eingereicht werden. Die Grenze bildet freilich der Grundsatz von
Treu und Glauben (vgl. E. 1.5). Verweigert eine Behörde ausdrücklich den
Erlass einer Verfügung, so ist innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen Beschwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2). Hat die Verwaltung
allerdings bereits einen Entscheid erlassen, der beim Bundesverwal-
tungsgericht oder mittels Einsprache bzw. Beschwerde im Sinn von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG angefochten werden kann, kann grundsätzlich
keine formelle Rechtsverweigerung mehr vorliegen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). Be-
hauptete inhaltliche oder formelle Mängel der Verfügung sind alsdann auf
dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen (BVGE 2008/15
E. 3.2). Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG ist in diesem Fall auf die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde nicht einzutreten (MARKUS MÜLLER, Kommentar VwVG, Art. 46a
N. 11; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 46a
N. 6).
1.5. Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem
Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit je-
her als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl.
Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und
Privaten (PASCAL MAHON, in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de
la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zü-
rich/Basel/Genf 2003, Art. 5 N. 15). Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu
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Seite 10
handeln. Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im Ver-
waltungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauensschutz,
das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchs-
verbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November
2010 E. 4.1 und 4.2). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet
der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden
wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbezie-
hungen widersprüchlich zu verhalten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 623). Widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhal-
ten der Privaten findet keinen Rechtsschutz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 712).
2.
2.1. Im vorliegenden Fall ist folgender Verfahrensablauf belegt und un-
bestritten. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen stellte in ihrer Verfügung
vom 21. Februar 2011 sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin habe für
zahlreiche an die B._______ nach Deutschland ausgeführte gebrauchte
Fässer (Rechnungen von 2008 bis 2010) den Schweizer Ursprung der
Waren nicht nachweisen können und die entsprechenden Ursprungs-
nachweise seien deshalb zu Unrecht ausgestellt worden. Dagegen hat
die Beschwerdeführerin am 23. März 2011 Beschwerde an die OZD ge-
führt. Gleichzeitig verlangte sie von dieser eine Ursprungsauskunft betref-
fend die Ausfuhr von Fässern zur "Rekonditionierung" nach Deutschland
und stellte den Antrag auf Sistierung des hängigen Beschwerdeverfah-
rens bis zum Vorliegen der Auskunft. Die OZD nahm am 13. April 2011
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss vor und erteilte
mit Schreiben vom gleichen Tag die verlangte Ursprungsauskunft. In der
Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass dieser Auskunft in Ver-
fügungsform. Die OZD antwortete mit Schreiben vom 27. Mai 2011, bei
einer Auskunft handle es sich nicht um eine Verfügung, somit erübrige
sich der Erlass einer solchen. Zudem empfahl sie der Beschwerdeführe-
rin, die Sistierung des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens aufheben
zu lassen. In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ver-
langt die Beschwerdeführerin mit ihrem (in der Replik präzisierten)
Rechtsbegehren Nr. 1 die Feststellung, dass eine Rechtsverweigerung
durch die OZD vorliege, da diese die Auskunft nicht in Verfügungsform er-
lassen habe.
A-3130/2011
Seite 11
2.2.
2.2.1. Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen für die Rechtsver-
weigerungsbeschwerde zu prüfen. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführe-
rin dafür ein aktuelles Rechtsschutzinteresse aufweist. Dies ist aufgrund
der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 21. Februar 2011
zu verneinen. Streitgegenstand dieser Verfügung war nämlich der Ur-
sprungsnachweis der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis
2010 an die B._______ nach Deutschland zur "Rekonditionierung" ausge-
führten gebrauchten Fässer. Die Auskunft der OZD vom 13. April 2011
hatte ebenfalls den Ursprungsnachweis von Ausfuhren von gebrauchten
Fässern zur "Rekonditionierung" nach Deutschland zum Thema. Die Be-
schwerdeführerin verlangt mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde
somit den Erlass einer Verfügung, obwohl die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen in der gleichen Sache bereits am 21. Februar 2011 eine solche
erlassen hatte. Deshalb fehlt der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges
Interesse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG (E. 1.4.4). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitima-
tion zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Übrigen sel-
ber damit, sie müsse für den Fall, dass die Ursprungsauskunft der OZD
vom 13. April 2011 nicht abgeändert werde, aufgrund des "parallel" lau-
fenden Beschwerdeverfahrens vor der OZD letztlich mit einer Zollnach-
forderung in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- rechnen (vgl. Ziffer 17 der
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2011). Da der Begriff des
schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG dem-
jenigen von Art. 25a Abs. 1 VwVG entspricht (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.39 FN 116; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, veröffentlicht in Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 9), kommt ein
Verfahren nach Art. 25a VwVG ebenfalls schon aus diesem Grund nicht
in Frage.
2.2.2. Im Weiteren ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als wider-
sprüchlich zu qualifizieren und verdient auch daher keinen Rechtsschutz
(E. 1.5). Einerseits beantragte sie nämlich betreffend eine Verfügung, in
welcher es genau um die sie interessierende Frage geht, die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens vor der OZD; andererseits reichte sie beim
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer die nämliche Frage ange-
henden Auskunft eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und rügte,
die OZD habe die verlangte Verfügung nicht erlassen. Unter diesen Um-
ständen könnte auch der Einwand nicht gehört werden, das Gesuch der
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Beschwerdeführerin um Ursprungsauskunft habe sich auf zukünftige Aus-
fuhren und damit nicht auf diejenigen bezogen, die Gegenstand der Ver-
fügung vom 21. Februar 2011 gewesen seien. Ein solcher Einwand müss-
te als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, da es materiell um den
nämlichen Sachverhalt mit den gleichen Rechtsfragen geht. Mangels
Rechtsschutzinteresse wäre demnach auch aus diesem Grund auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.
2.2.3. Im Übrigen könnte auf das Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde
auch deshalb nicht eingetreten werden, da materielle Aspekte nie den
Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bilden können
(E. 1.4.3). Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage des
Ursprungs der betreffenden Waren im hängigen Beschwerdeverfahren
vor der OZD überprüft werden kann. Gegen den diesbezüglichen Ent-
scheid der OZD steht allenfalls die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen. Unter diesen Umständen kann und muss von vornher-
ein nicht auf die Tragweite von Art. 20 ZG eingegangen werden. Vorlie-
gend nicht zu beurteilen ist schliesslich auch, ob die Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens vor der OZD sachgerecht oder zulässig war.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss im selben Umfang zu verrechnen. Eine Partei-
entschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die OZD (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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