B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3137/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL),
Service juridique CE 1 530, Station 1, 1015 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prüfungsergebnis.
A-3137/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
H._______ studierte an der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Lausanne (ETHL) "Sciences et technologies du vivant". Die im ersten
Semester im Winter durchgeführten Leistungskontrollen hatte er absol-
viert, wobei die Resultate ungenügend waren. Aufgrund persönlicher Um-
stände wollte er sich vom Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 abmelden.
In diesem Zusammenhang liess er sich von ETHL-Mitarbeitenden beraten
und legte einige Wochen vor den Prüfungen ein Arztzeugnis vor. Da ihm
aber die Auskunft erteilt worden sei, er könne sich nicht abmelden und
das Resultat zähle jedenfalls als erstmaliges Nichtbestehen, nahm er an
diesen Prüfungen teil. Das Ergebnis der Prüfungen war ungenügend und
er bestand die Grundstufenprüfung des ersten Studienjahres nicht, wie
aus dem Notenblatt vom 2. August 2010 hervorgeht.
Im zur Wiederholung der Grundstufenprüfung absolvierten Prüfungsblock
2010/2011 brach er die Prüfung "Physik II" ab und legte hierfür ein Arzt-
zeugnis vor. Aus dem Notenblatt vom 2. August 2011 geht hervor, dass
das Gesamtergebnis ungenügend war und er die Grundstufenprüfung de-
finitiv nicht bestanden hat. Die abgebrochene Physikprüfung war mit
"manque" erfasst.
Daraufhin wollte er sich für den Studiengang Chemie einschreiben, was
aber das EDV-System nicht zuliess.
B.
Am 5. August 2011 reichte H._______ der ETHL ein Schreiben ein, das
die Überschrift "Anmeldung" trug. Er legte darin dar, er habe vor dem
Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, um
diese Prüfungen nicht schreiben zu müssen. Ihm sei aber damals erklärt
worden, der erste Versuch werde in jedem Fall angerechnet, weshalb er
die Prüfungen doch geschrieben habe. Nun habe sich aber letzte Woche
herausgestellt, dass er aufgrund des ärztlichen Zeugnisses hätte dispen-
siert werden müssen, weshalb der erste Versuch nicht angerechnet wer-
den dürfe. Somit sei er nicht endgültig von der ETHL abgewiesen worden
und sollte sich für den Studiengang Chemie einschreiben können. Da ihm
dies zurzeit verwehrt sei, bitte er darum, ihm dies zu ermöglichen oder
dieses Schreiben als Anmeldung zu betrachten.
Die ETHL teilte ihm mit Schreiben vom 17. August 2011 mit, sie gehe von
einem definitiven Nichtbestehen aus und verstehe sein Schreiben als Ge-
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such um Neubeurteilung, um in einem anderen Studiengang weiterstudie-
ren zu können. Sie verweigerte ihm aber am 14. September 2011 diesen
Wechsel aufgrund des definitiven Nichtbestehens.
C.
In der Zwischenzeit reichte H._______ der ETHL am 7. September 2011
ein Schreiben ein, das den Titel "Einsprache – Recours" trug und lautete:
"(…) Hiermit erhebe ich Einsprache gegen meine Exmatrikulation. Die Ex-
matrikulation begründen Sie mit meinem endgültigen Scheitern. Ich habe die
Prüfung allgemeine Physik II wegen eines medizinischen Problems nicht ab-
solvieren können. Das ärztliche Zeugnis habe ich am 28. Juni 2011 beim
service des étudiant eingreicht. Solange ich diese Prüfung noch nicht absol-
viert habe, die zum ordentlichen Prüfungsprogramm von Sience de la vie ge-
hört, kann ich noch gar nicht endgültig gescheitert sein. Somit ist meine Ex-
matrikulation vom 10. August 2011 gegenstandslos. Meine Anmeldung vom
5. August 2011 ist somit gültig. Bitte senden Sie mir umgehend eine Immatri-
kulationsbestätigung. (…)"
D.
Am 12. Oktober 2011 reichte H._______ bei der ETH-Beschwerde-
kommission Beschwerde ein. Darin rügte er die Nichtbehandlung seiner
Anfechtung des definitiven Nichtbestehens vom 5. August 2011 und vom
7. September 2011. Er hätte nur eine Abweisung des Gesuchs um Sekti-
onswechsel erhalten, was mit dem definitiven Nichtbestehen begründet
worden sei. Jedoch hätte sich eine Neubeurteilung aufgedrängt und auf
den begründeten Einspruch gegen das definitive Nichtbestehen sei bis
heute nicht eingegangen worden. Der Prüfungsversuch vom Sommer
2010 dürfe nicht angerechnet werden, weil er nichtig sei, zumal er falsch
beraten worden sei und vor der Prüfungssession ein Arztzeugnis vorge-
legt habe. Sodann sei das Schreiben vom 14. September 2011 kein kor-
rekter Entscheid, da eine Rechtsmittelbelehrung fehle.
In einem zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2011, das ebenfalls an die
ETH-Beschwerdekommission gerichtet war und die Überschrift "Be-
schwerde wegen nicht Behandlung meiner Anfechtung des échec definitif
vom 7. September 2011" trug, legte er dar, er habe das definitive Nicht-
bestehen fristgerecht angefochten. Die Noten des Prüfungsblocks
2010/2011 habe er am 12. August 2011 erhalten. Da er schon zuvor am
5. August 2011 und zum wiederholten Mal am 7. September 2011 gegen
das definitive Nichtbestehen Einspruch erhoben habe, sei die dreissigtä-
gige Frist eingehalten. Durch die Exmatrikulation werde ihm das Recht
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verweigert, die Prüfung Physik II ordnungsgemäss zu wiederholen. Das
definitive Nichtbestehen sei ungültig und deshalb aufzuheben.
Die ETH-Beschwerdekommission vereinigte diese beiden Beschwerden
mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 (Verfahren Nr. 4611). Je-
doch hob sie diese Zwischenverfügung am 10. November 2011 wieder
auf und wies die Angelegenheit an die ETHL zu einer formal korrekten
Beurteilung des definitiven Ausschlusses und zur eingehenderen Begrün-
dung der Sektionswechsel-Verweigerung zurück. Die gegen die Zwi-
schenverfügung vom 25. Oktober 2011 erhobene Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht wurde damit gegenstandslos (Abschreibungsent-
scheid vom 15. November 2011 im Verfahren A-6063/2011).
E.
Daraufhin trat die ETHL am 18. November 2011 weder auf die Überprü-
fung des Prüfungsblocks 2009/2010 noch des Prüfungsblocks 2010/2011
ein, weil diese Begehren verspätet seien. H._______ erhob dagegen Be-
schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, die sie unter der Verfah-
rensnummer 4611a entgegen nahm.
Daneben wies die ETHL am 21. November 2011 das Gesuch um einen
Sektionswechsel ab. Auch diese Verfügung focht H._______ an, worauf-
hin die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren Nr. 4611b eröffnete.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 sistierte sie dieses Verfah-
ren bis zum Abschluss des Verfahrens Nr. 4611a.
F.
Am 24. April 2012 wies die ETH-Beschwerdekommission im Verfahren
Nr. 4611a die Beschwerde von H._______ ab, da die ETHL zu Recht
nicht auf die Überprüfung des definitiven Nichtbestehens eingetreten sei.
Dies begründete sie im Wesentlichen wie folgt:
Die Resultate des ersten Prüfungsblocks 2009/2010, die H._______ mit
Notenblatt vom 2. August 2010 mitgeteilt worden seien, habe dieser erst
am 5. August 2011 angefochten; er habe die Beschwerdefrist somit deut-
lich verpasst. Die ETHL sei sodann zu Recht davon ausgegangen, es lä-
gen trotz der geltend gemachten Fehlinformation durch einen ETHL-
Mitarbeiter keine Wiedererwägungsgründe vor, die nach der abgelaufe-
nen Rechtsmittelfrist berücksichtigt werden könnten.
Die Ergebnisse des zweiten Prüfungsblocks 2010/2011, die H._______
am 12. August 2011 erhalten habe, habe er mit Eingabe vom 7. Sep-
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tember 2011 ebenfalls verspätet angefochten, da es sich um ein Gesuch
um eine Neubeurteilung der Ergebnisse gehandelt habe, das innert zehn
Tagen gestellt werden müsse. Die ETHL habe aufgrund des Inhalts des
Schreibens nicht davon ausgehen müssen, er habe eine Beschwerde an
die ETH-Beschwerdekommission, die innert dreissig Tagen möglich wäre,
erheben wollen und sich hierbei irrtümlich an die ETHL gewendet.
Im Übrigen hielt sie fest, H._______ habe ausser dem Vorbringen, er ha-
be die Prüfung Physik II noch nicht ablegen können und deshalb könne
noch kein definitives Nichtbestehen vorliegen, keine Gründe für eine
Neubeurteilung vorgebracht. Jedoch stehe der definitive Ausschluss trotz
der ausstehenden Prüfung fest, da er selbst bei Erreichen der Maxi-
malnote den Prüfungsblock 2010/2011 nicht mehr bestehen könnte.
Nicht Gegenstand dieses Entscheids war der Sektionswechsel, der Ge-
genstand eines anderen Verfahrens ist (Verfahren Nr. 4611b, vgl. Sach-
verhalt Bst. E).
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erhebt H._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorin-
stanz). Er beantragt dessen Aufhebung und eine Neubeurteilung der An-
gelegenheit, eventuell eine Rückweisung mit der Aufforderung zur mate-
riellen Behandlung. Sodann sei das definitive Nichtbestehen aufzuheben,
das Nichtbestehen des Prüfungsblocks 2009/2010 als nichtig zu erklären
und es sei ihm zu gewähren, sich für die Sektion Chemie einzuschreiben
und im Herbst 2012 damit zu beginnen. Zudem beantragt er unentgeltli-
che Rechtspflege.
In seiner Begründung legt er dar, weshalb die falsche Beratung dazu ge-
führt habe, dass er den Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 trotz des vor-
gängig eingereichten Arztzeugnisses und der schwierigen persönlichen
Umstände absolviert habe. Erst ein Gespräch bei der Studienberatung
am 27. Juli 2011 habe die Täuschung aufgezeigt. Am 5. August 2011 ha-
be er die ETHL auf den Missstand der irreführenden Beratung hingewie-
sen. Aufgrund dieser Täuschung seien die Ergebnisse des Prüfungs-
blocks 2009/2010 nichtig und somit jederzeit anfechtbar. Zudem bringe er
Wiedererwägungsgründe vor, die nicht an die Fristen gebunden seien. Es
stelle eine Rechtsverweigerung dar, auf die vorgebrachten Gründe nicht
inhaltlich einzugehen. Er hätte keinen Anlass gehabt, die Ergebnisse
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Seite 6
2009/2010 früher anzufechten, da er auf die Aussagen des beratenden
ETHL-Sachbearbeiters habe vertrauen dürfen.
Das definitive Nichtbestehen habe er am 7. September 2011 angefoch-
ten. Es fehle eine Rechtsgrundlage dafür, trotz noch nicht abgelegter
Physikprüfung von einem definitiven Nichtbestehen auszugehen. Die
Fristen habe er eingehalten. Es handle sich um überspitzten Formalis-
mus, wenn seine Anfechtung als verspätet angesehen werde, weil sie an
die falsche Behörde gesandt worden sei. Die Einsprache sei eigentlich an
die ETH-Beschwerdekommission gerichtet gewesen, was die ETHL hätte
bemerken können.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 5. Juli 2012 unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz ver-
zichtet mit Schreiben vom 6. August 2012 auf eine Vernehmlassung und
verweist auf ihre Urteilsbegründung. Die ETHL (nachfolgend: Beschwer-
degegnerin) weist in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2012 darauf hin,
die Beschwerde zeige keinen Grund auf, die Angelegenheit anders zu
beurteilen. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2012 be-
kräftigt der Beschwerdeführer seine bisherige Begründung und äussert
sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ETH-Beschwerde-
kommission als Vorinstanz gehört zu den eidgenössischen Kommissio-
nen nach Art. 33 Bst. f VGG; Anfechtungsobjekt ist ihr Entscheid vom
24. April 2012. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids vom 24. April 2012 durch diesen beschwert und somit zur Be-
schwerde berechtigt.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchs-
tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andern-
falls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen wür-
de (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.).
Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die
Anfechtung der Ergebnisse der Prüfungsblöcke 2009/2010 und
2010/2011 eingetreten ist. Sie setzte sich in ihren Erwägungen indes
auch mit materiellen Fragen auseinander und erachtete die Beschwerde
als nicht begründet, weshalb nicht nur das Nichteintreten sondern auch
die materielle Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4, BGE 115 II 187 E. 3c; Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts A-7751/2006 vom 2. November 2007 E. 1.3). Hinge-
gen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der Wechsel des
Studiengangs, da die Vorinstanz hierüber noch nicht entschieden hat,
sondern das Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Falls sistiert
hat (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Soweit der Beschwerdeführer mit sei-
nen Anträgen darauf abzielt, er sei zum Chemiestudium zuzulassen, er-
weitert er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt der Ausführungen in
Erwägung 1.3 einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung oder das
angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf An-
gemessenheit (Art. 49 VwVG).
Da es vorliegend nicht um die Bewertung von Prüfungsleistungen geht,
rechtfertigt sich die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsge-
richt hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt, nicht
(vgl. zu dieser Zurückhaltung BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.158). Ebenso ist für die hier
strittigen Fragen nicht relevant, dass für den ETH-Bereich die Rüge der
Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen
und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschu-
len vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]).
3.
Zunächst sind die Rahmenbedingungen für das Studium an der ETHL
darzulegen.
Der Aufbau des Studiums ist in der Verordnung der ETH Lausanne über
das Bachelor- und das Masterstudium vom 14. Juni 2004 (Ausbildungs-
verordnung ETHL, SR 414.132.3) geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 1 ist im
Bachelorprogramm zunächst die Grundstufe zu absolvieren. Diese dauert
zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung (Art. 7 Abs. 1). Wer
diese besteht, wird zur Bachelorstufe zugelassen (Art. 7 Abs. 4).
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Für die Leistungskontrolle ist die Verordnung der ETH Lausanne über die
Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums vom 14. Juni 2004 (Studien-
kontrollverordnung ETHL, SR 414.132.2) massgebend: Die Grundstufen-
prüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Fächerblöcke eine all-
gemeine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt wurde (Art. 23
Abs. 1). Sie kann einmal wiederholt werden (Art. 24 Abs. 1), wobei ein
nicht bestandener Block gesamthaft wiederholt werden muss (Art. 24
Abs. 5). Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische An-
gelegenheiten teilt den Studierenden den Entscheid über Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfungen mit (Art. 19 Abs. 1).
4.
Zuerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Resultat des Prü-
fungsblocks 2009/2010 fristgerecht anfocht respektive ob trotz verpasster
Frist auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.1 Art. 20 Studienkontrollverordnung ETHL regelt die Rechtsmittel und
die entsprechenden Fristen: Innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung
kann bei der ETHL eine Neubeurteilung verlangt werden (Abs. 1)
und/oder innert dreissig Tagen nach Eröffnung kann bei der ETH-
Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde gegen eine Verfügung
geführt werden (Abs. 2). Diese Fristen laufen gleichzeitig (Abs. 3).
Das Notenblatt vom 2. August 2010 listet die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungen und Semesterleistungen der Basisprüfung des gesamten ers-
ten Jahres auf. Sodann enthält es den Durchschnitt der Leistungen (vor-
liegend 1.65). Unmittelbar daneben ist festgehalten "Crédits obtenus – 0"
und "Résultat provisoire – Echoué". Die Wirkung des Notenblatts war
deshalb für den Beschwerdeführer bereits bei dessen Erhalt erkennbar.
Spätestens dann hätte er in Betracht ziehen müssen, dass die Ergebnis-
se gewertet werden und er ein Rechtsmittel erheben müsste, damit sie
nicht rechtskräftig werden. Zwischen der Mitteilung der Prüfungsergeb-
nisse im August 2010 und deren Anfechtung im August 2011 verging fast
ein Jahr. Die in Art. 20 Studienkontrollverordnung ETHL geregelten Fris-
ten begannen aber mit der Zustellung der Prüfungsergebnisse zu laufen,
selbst wenn sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite täuschte.
Diese Fristen waren somit jedenfalls abgelaufen.
4.2 Sinngemäss zielt die Argumentation des Beschwerdeführers auf den
Vertrauensschutz ab, indem er vorbringt, aufgrund der falschen Auskunft
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Seite 10
dürften die Ergebnisse nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob hier die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten
im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zu-
nächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht
den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigen Vertrauen in behörd-
liche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründe-
tes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter
verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs
sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öf-
fentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmiss-
bräuchlich zu verhalten (statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 622 ff. mit Hinweisen). Unrichtige behördliche Auskünfte wer-
den von Lehre und Rechtsprechung nur als Grundlage des Vertrauens-
schutzes anerkannt, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar
war (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch den "Teaching Director"
mit Email vom 20. April 2010 darauf aufmerksam gemacht, er könne sich
nicht von den Semesterleistungen ("examens à contrôle continu") abmel-
den, ausser wenn ein ärztliches Zeugnis eingereicht werde. Nur in die-
sem Fall verliere er nicht beide Prüfungschancen. Die im Winter bereits
absolvierten Prüfungen würden aber zählen und könnten nicht annulliert
werden. In diesem Email wurde er auch auf die allgemeinen Abmeldungs-
modalitäten von Prüfungen hingewiesen, unter anderem mit dem Hin-
weis: "Si vous êtes malade ou dans une situation familiale ou personelle
si difficile qu'elle nuit gravement à votre travail mais que vous décidez de
prendre néanmoins le risque de vous présenter à l'examen, le résultat ne
pourra pas être annulé même avec des attestations de justes motifs.
C'est pourquoi, l'Ecole n'entre pas en matière sur des certificats présen-
tés pour faire annuler une note" (Email vom 20. April 2010, Beilage 5).
Diese Information steht in Einklang mit der Rechtsgrundlage in Art. 10
Abs. 3 Studienkontrollverordnung ETHL, die lautet: "Die Berufung auf
persönliche Gründe oder die Einreichung eines Arztzeugnisses nach der
Leistungskontrolle rechtfertigt die Annullierung einer Note nicht" (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011
A-3137/2012
Seite 11
E. 4.2, A-2619/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.1 und A-6494/2010 vom
21. September 2011 E. 5.).
Der Beschwerdeführer reichte vor den Prüfungen im Sommer 2010 ein
ärztliches Zeugnis ein. Dies wurde ihm mit Email vom 12. Mai 2010 bes-
tätigt, wobei dieses Email wiederum auf Art. 10 Abs. 3 Studienkontrollver-
ordnung ETHL hinwies und festhielt, die Resultate der bereits absolvier-
ten Prüfungen im Winter könnten durch das Arztzeugnis nicht aufgehoben
werden. Wenn diese Resultate mit den Prüfungen im Sommer nicht kom-
pensiert werden könnten, gelte der erste Versuch der Basisprüfung als
nicht bestanden (Beilage 15). Der Beschwerdeführer fragte daraufhin
nach, ob ihn das Arztzeugnis für die Prüfungen im Sommer entschuldigen
würde und ob das Nichtbestehen nur für die Prüfungen im Winter oder für
das ganze Jahr gelten würden (Beilage 16). Daraufhin bekam er die Aus-
kunft, das Arztzeugnis könne sich nicht mehr auf die Prüfungen im Winter
auswirken, da es nachträglich eingereicht worden sei. Um ein erstes
Nichtbestehen der Basisprüfung 2009/2010 zu verhindern, müssten die
Ergebnisse der Prüfungen im Winter mit jenen der Prüfungen im Sommer
kompensiert werden. Falls weiterhin Unklarheiten bestehen würden, solle
er für ein persönliches Gespräch vorbeikommen (Beilage 17). Aus einem
Email des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2010 ergibt sich, dass so ein
Gespräch stattgefunden hat. Er fasst dieses in einem Email an den ur-
sprünglichen Berater dahingehend zusammen, es komme offenbar nicht
darauf an, ob er die Prüfungen im Sommer absolviere oder nicht, da er
den ersten Versuch sowieso verliere, zumal die Prüfungen vom Winter
und vom Sommer zusammengezählt würden (Beilage 18). Weitere
schriftliche Unterlagen dazu sind nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund dieser Beratung an
den Prüfungen im Sommer 2010 teilgenommen. Die geltend gemachte
Information, wonach es keine Rolle spiele, ob er an den Prüfungen teil-
nehme, liegt nicht schriftlich vor. Die vorhandenen Emails können nicht
als Grundlage für geschaffenes Vertrauen dienen. Sie zeigen im Gegen-
teil auf, dass der Beschwerdeführer über die Folgen einer Prüfungsteil-
nahme ausdrücklich informiert wurde und ihm darin nie die Auskunft er-
teilt wurde, es spiele keine Rolle, ob er daran teilnehme. Vielmehr wurde
er darauf aufmerksam gemacht, das eingereichte Arztzeugnis könne kei-
ne Auswirkungen mehr auf den bereits im Winter absolvierten Teil haben
und die (ungenügenden) Ergebnisse der Prüfungen im Winter müssten
mit jenen des Sommers kompensiert werden, weil sonst der erste Ver-
such der Basisprüfung als nicht bestanden gelte. Er kann aufgrund dieser
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Seite 12
Umstände jedenfalls nicht belegen, dass er falsch informiert worden ist,
weshalb keine Vertrauensgrundlage vorliegt.
4.3 Die Vorinstanz prüfte auch, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt,
der die nachträgliche Überprüfung des Prüfungsblocks 2009/2010 recht-
fertigen würde. Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird eine Behörde
ersucht, eine formell rechtskräftige Verfügung nochmals zu überprüfen
und sie gegebenenfalls zu widerrufen. Ob eine Verfügung anzupassen ist,
wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen in zwei Schritten geprüft. Be-
vor eine materielle Beurteilung erfolgt, ist zu untersuchen, ob ausreichen-
de Gründe vorliegen, um auf eine formell rechtskräftige Verfügung über-
haupt zurückzukommen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 30).
Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu führen, dass rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage gestellt oder Rechts-
mittelfristen umgangen werden, weshalb nur gewichtige Gründe zu be-
rücksichtigen sind (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 127 I 133 E. 6 je mit Hin-
weisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O, § 31 Rz. 41 ff.). Als Wie-
dererwägungsgründe kommen namentlich auch falsche behördliche In-
formationen oder die Nichtberücksichtigung wichtiger Grundlagen in Fra-
ge (PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Volume II, Les ac-
tes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl., Bern 2011, S. 397).
Wie die Ausführungen in Erwägung 4.2 zeigen, kann der Beschwerdefüh-
rer nicht belegen, dass er falsch informiert worden ist, weshalb diesbe-
züglich kein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Soweit er in der Einreichung
seines Arztzeugnisses vor den Prüfungen im Sommer 2010 einen Wie-
dererwägungsgrund sieht, ist ihm nicht zu folgen. Beim Arztzeugnis han-
delt es sich nicht um ein neues Sachverhaltselement. Vielmehr musste
ihm bereits bei Erhalt der Prüfungsergebnisse 2009/2010 aufgrund der
dort enthaltenen Formulierungen (vgl. Erwägung 4.1) klar sein, dass die
Ergebnisse trotz des Arztzeugnisses gewertet werden. Er hätte zu diesem
Zeitpunkt ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Eine Wiedererwägung kann
nicht ein verpasstes Rechtsmittel ersetzen. Deshalb ist vorliegend eine
Wiedererwägung nicht zulässig.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Prüfungsergebnisse nichtig sind, wie der Be-
schwerdeführer rügt. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als besonders
A-3137/2012
Seite 13
schwerwiegende Mängeln kommen hauptsächlich schwerwiegende
Zuständigkeits- und Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 181
E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.3).
Vorliegend liegt weder ein Zuständigkeits- noch ein Verfahrensfehler be-
züglich der Prüfungsergebnisse und somit keine Nichtigkeit vor. Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich aufgrund der Beratung zur
Teilnahme an den Prüfungen entschieden, zielt er auf den Vertrauens-
schutz ab. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt, lässt sich aber aus dem Ver-
trauensschutz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
4.5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer die Frist, um eine Überprüfung der Prüfungsergebnisse
2009/2010 zu verlangen, verpasst hat. Die Verfügung ist weder nichtig
noch aufgrund des Vertrauensschutzes ungültig oder nachträglich an-
fechtbar. Ebensowenig liegt ein Wiedererwägungsgrund vor. Somit wurde
zu Recht nicht auf diese Rüge eingetreten.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Frist für die Überprüfung der Ergebnisse des
Prüfungsblocks 2010/2011 eingehalten war.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Schreiben vom 7. September
2011 sei irrtümlich an die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen, wes-
halb die Frist von dreissig Tagen eingehalten sei (Sachverhalt Bst. C und
G). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, die Beschwerdegegnerin habe
das Schreiben nicht an sie überweisen müssen und die Frist sei verpasst
worden (Sachverhalt Bst. F).
5.2 Nicht massgeblich für die Fristwahrung ist das Schreiben vom 5. Au-
gust 2011, da der Beschwerdeführer die Prüfungsergebnisse erst am
12. August 2011 erhielt und sie nicht vorgängig anfechten konnte.
5.3 Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, sieht Art. 20 Studienkontrollverord-
nung ETHL zum einen die Möglichkeit einer Neubeurteilung durch die
Beschwerdegegnerin innert zehn Tagen und zum andern die Verwal-
tungsbeschwerde bei der Vorinstanz innert 30 Tagen vor. Nach Art. 21
Abs. 2 VwVG gilt eine Frist als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an
eine unzuständige Behörde gelangt. Gemäss Art. 8 VwVG hat die Behör-
de, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zustän-
digen Behörde zu überweisen (Abs. 1); wenn sie ihre Zuständigkeit als
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zweifelhaft erachtet, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungs-
austausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer entschied sich dafür, sein Schreiben an die Be-
schwerdegegnerin zu richten, weshalb diese als eine der beiden genann-
ten Behörden grundsätzlich von einer bewussten Adressierung an sie
ausgehen durfte. Die Bezeichnung des Schreibens ist hierbei nicht von
Bedeutung, vielmehr ist auf den Inhalt abzustellen. Zwar enthält das
Schreiben mit der Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. August 2011
ein Element, das auf eine Neubeurteilung schliessen lässt. Es ist aber
zumindest nicht auszuschliessen, dass er mit dem Schreiben eine
Rechtskontrolle durch die Vorinstanz anstrebte, namentlich da er die noch
nicht abgelegte Physikprüfung als Argument für eine noch nicht endgülti-
ge Abweisung anführt. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, kann
aber offen bleiben, wie das Schreiben vom 7. September 2012 genau
gemeint und ob die Frist allenfalls gewahrt war.
5.4 Selbst wenn nämlich dieses Schreiben eigentlich an die Vorinstanz
gerichtet gewesen und somit fristgerecht eingereicht worden wäre, hätte
dies auf das Endergebnis keinen Einfluss. Vorliegend geht die Vorinstanz
ebenso wie die Beschwerdegegnerin davon aus, die nicht absolvierte
Physikprüfung habe aufgrund der anderen Noten keinen Einfluss mehr
auf das definitive Nichtbestehen (vgl. E. 4b vorletzter Absatz des ange-
fochtenen Entscheids). Zu prüfen bleibt somit die Tragweite der nicht ab-
solvierten Physikprüfung.
Der Beschwerdeführer reichte unbestrittenermassen ein ärztliches Zeug-
nis für seinen Abbruch der Physikprüfung ein. Die Studienkontrollverord-
nung ETHL enthält folgende Normen zum Abbruch von Prüfungen: Ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 können die Studierenden nach Beginn der Prüfungs-
session nur noch aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen unter-
brechen. Art. 10 Abs. 3 bestimmt, die Berufung auf persönliche Gründe
oder die Einreichung eines Arztzeugnisses nach der Leistungskontrolle
rechtfertige die Annullierung einer Note nicht (vgl. die Rechtsprechungs-
hinweise dazu in Erwägung 4.3). Wenn Studierende aus wichtigen Grün-
den im Sinne von Artikel 10 die Prüfungssession unterbrechen müssen,
so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademi-
sche Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden or-
dentlichen Session des Folgejahres fortzusetzen. Zu prüfen ist also, ob
es im Ermessen der ETHL liegt, die Wiederholung der Prüfung nicht zu-
zulassen.
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Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist,
wenn die Anordnung einer Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben
oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der
Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Aus-
gestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen die Ermessen ein-
räumen sind sog. Kann-Vorschriften. Das Ermessen ist pflichtgemäss
auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 429, 431, 434 und 441). Aus der
Verwendung des Wortes "kann" in Art. 21 Abs. 3 Studienkontrollverord-
nung ETHL ergibt sich ein Ermessensspielraum; dem steht auch die Sys-
tematik dieses Erlasses oder das übergeordnete Recht nicht entgegen.
Gemäss Notenblatt vom 2. August 2011 waren alle abgelegten Prüfungen
ungenügend (Noten zwischen 1 und 3, ohne ausgerechneten Durch-
schnitt). Lediglich eine Semesterleistung wurde als genügend bewertet.
Es ist unbestritten, dass die Physikprüfung das Gesamtergebnis auch
dann nicht in den genügenden Bereich verschieben könnte, wenn die
Bestnote erzielt würde. Deren Wiederholung würde aber administrativen
Aufwand mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Überschrei-
tung des Ermessensspielraumes vor, wenn eine Wiederholung nicht er-
laubt wird. Das Argument des Beschwerdeführers, die formale Möglich-
keit der Wiederholung ermögliche ihm den Studiengangwechsel, dringt
aufgrund des bereits feststehenden definitiven Nichtbestehens nicht
durch.
6.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht
auf die Beschwerde eingetreten ist beziehungsweise diese, soweit sie auf
die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz abzielt, nicht durchdringt.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Abschliessend sind die Kosten und die Entschädigung im vorliegenden
Verfahren zu beurteilen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der
Beschwerdeführer, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten für
das vorliegende Verfahren aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit dar-
auf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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