B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3149/2012
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerpflicht (2/2008-1/2010).
A-3149/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reichte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im
September 2008 den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung seiner
Mehrwertsteuerpflicht ein. Er gab an, Expeditionen durchzuführen und zu
vermarkten. Den damaligen, bis 31. März 2009 auszuführenden Auf-
tragsbestand bezifferte er auf Fr. 60'000.--. Seit der Geschäftsaufnahme
am 15. April 2008 habe er Fr. 65'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistun-
gen im Inland erzielt. Für die ersten zwölf Monate ab Geschäftsaufnahme
rechnete er mit gesamthaft Fr. 150'000.-- Umsatz. Mit Schreiben vom
18. September 2008 teilte ihm die ESTV mit, die Voraussetzungen der
Steuerpflicht seien ab dem 15. April 2008 erfüllt gewesen und sie trage
ihn mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ins von ihr geführte Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen ein.
B.
Für die erste Abrechnungsperiode (2. Quartal 2008 bzw. 15. April 2008
bis 30. Juni 2008) deklarierte A._______ einen steuerbaren Gesamtum-
satz von Fr. 55'463.--. Bei Mehrwertsteuern von Fr. 4'215.20 und Vor-
steuern von Fr. 26.45 resultierte ein an die ESTV zu bezahlender Betrag
von Fr. 4'188.75. Für das 3. Quartal 2008 (1. Juli 2008 bis 30. September
2008) deklarierte er einen steuerbaren Gesamtumsatz von Fr. 12'647.--.
Bei Mehrwertsteuern von Fr. 961.15 und Vorsteuern von Fr. 28'792.38 er-
gab sich ein Guthaben des Steuerpflichtigen von Fr. 27'831.23.
C.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 verlangte die ESTV von A._______
das detaillierte Vorsteuerjournal und mit Schreiben vom 31. Oktober 2008
Rechnungskopien betreffend die im 3. Quartal 2008 geltend gemachten
Vorsteuern ein. Am 19. November 2008 teilte sie ihm mit, sein Unterneh-
men werde rückwirkend auf den Eintragungszeitpunkt (d.h. per 15. April
2008) aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Mit
Schreiben vom 22. Januar 2009 setzte A._______ die ESTV darüber in
Kenntnis, dass er mit der Löschung nicht einverstanden sei. Er wolle als
erster unter Schweizerflagge bzw. als erster Schweizer überhaupt mit ei-
nem Zweimastsegelschiff, der «X._______», die Antarktis umsegeln. Wie
bei solchen Unterfangen üblich, sei auch die Durchführung seines Pro-
jekts, genannt «Y._______», nicht ohne Sponsoren möglich. Solche habe
er u.a. in den Firmen B._______ AG und C._______ AG Schweiz ge-
funden.
A-3149/2012
Seite 3
D.
Am 17. März 2010 forderte die ESTV A._______ auf, mitzuteilen, ob er
noch mit anderen als den bereits genannten Firmen Sponsoringverträge
abgeschlossen habe. A._______ bestätigte dies mit Schreiben vom
12. April 2010 und legte der ESTV gleichzeitig die verlangten Sponsoring-
verträge vor. Dennoch hielt die ESTV am 25. Mai 2010 verfügungsweise
fest, A._______ sei nicht steuerpflichtiger Unternehmer bzw. er sei zu
Recht aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden.
Er schulde der ESTV für die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 1. Quar-
tal 2010 Fr. 11'824.80 zuzüglich Verzugszinsen. Dieser Betrag entsprach
der Summe der Mehrwertsteuern, welche A._______ während der hier
betroffenen Zeitspanne in seinen Ausgangsrechnungen offen ausgewie-
sen hatte. Die ESTV begründete ihren Standpunkt damit, dass das Vor-
haben A._______s nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit be-
zeichnet werden könne. Das Projekt sei seiner Privatsphäre zuzuordnen.
Dass verschiedene «im Hintergrund stehende Sponsoren» das Projekt
mit «Geld- oder Sachspenden» unterstützt hätten, führe nicht zu einer
gewerbsmässigen Tätigkeit, welche eine subjektive Steuerpflicht zu be-
gründen vermöge. Eine gegen die Verfügung vom 25. Mai 2010 gerich-
tete Einsprache wies die ESTV am 11. Mai 2012 ab. Sie hielt erneut fest,
es handle sich um ein der Privatsphäre zuzuordnendes Projekt. Gemäss
eigenen Aussagen A._______s erfolge die Expedition zur Erfüllung eines
Traums und es soll dabei seine eigene Belastbarkeit getestet werden.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2012 erhob A._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, der Einspra-
cheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
ESTV aufzuheben. Er habe als Extremsportler eine Südpolumrundung
mit dem Segelschiff geplant und wiederholt auch begonnen. Ohne Spon-
soren hätte er das Projekt nicht finanzieren können. Er habe deshalb mit
verschiedenen Unternehmen Sponsoringverträge geschlossen, wobei die
Gegenleistung darin bestanden habe, dass er sein Schiff als Werbeträger
zur Verfügung gestellt habe. Leider sei im Januar 2009 der erste Umse-
gelungsversuch an einem Grossbaumbruch gescheitert. Auch der zweite
Anlauf im Dezember 2010 sei wegen eines Orkantiefs und damit einher-
gehenden massiven Schäden an den Segeln nicht von Erfolg gekrönt ge-
wesen. Da es ihm nicht gelungen sei, Sponsoren zu finden, die einen drit-
ten Umsegelungsversuch finanziert hätten, habe er das Projekt
A-3149/2012
Seite 4
«Y._______» sistiert. Die «X._______» sei im Jahr 2011 von Kapstadt
nach Holland überführt und zum Verkauf ausgeschrieben worden.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 nahm die ESTV zur Beschwerde Stellung.
Sie beantragt sinngemäss deren Abweisung unter Kostenfolgen zu Las-
ten des Beschwerdeführers.
G.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contra-
rio und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die im Übrigen mit der
nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft ge-
treten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf ge-
stützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegen-
de Sachverhalt, der die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 1. Quartal
2010 betrifft, ist damit für die Zeit vom 2. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009
materiell nach dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und für das 1. Quartal 2010
nach dem (neuen) MWSTG zu beurteilen. Das neue mehrwertsteuerliche
Verfahrensrecht ist im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätzlich
auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen und damit auch
auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
1.3 Nicht eingegangen werden kann auf das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er bzw. seine Firma hätten im Jahr 2011 Dritten entgeltlich Segel-
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Seite 5
törns angeboten («…»). Diese Tätigkeiten betreffen zum einen eine spä-
tere, hier nicht im Streit liegende Steuerperiode, und sie wurden zum an-
deren offensichtlich nicht von ihm, sondern von der D._______ AG, er-
bracht. Nebst einer anderen Steuerperiode ist dort also auch ein Steuer-
subjekt betroffen, das hier nicht Partei ist.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 130 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die Mehrwertsteuer ist geprägt von den Prinzipien der Wettbewerbsneu-
tralität und der Besteuerung im Bestimmungsland (KLAUS A. VALLENDER,
in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/ Genf 2008, N 7 zu Art. 130; DANIEL RIE-
DO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 49 f.).
2.2 Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist gemäss Art. 5
aMWSTG der durch die mehrwertsteuerpflichtige Person getätigte Um-
satz, sofern dieser nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen ist.
Ein Umsatz im Sinne des Mehrwertsteuerrechts entsteht durch entgeltli-
ches Erbringen von Dienstleistungen und Liefern von Gegenständen im
Inland (statt aller: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-675/2011 vom
7. Mai 2012 E. 3.2). Das (neue) MWSTG umschreibt das Steuerobjekt
der Inlandsteuer grundsätzlich gleich wie das aMWSTG, nämlich als ein
Erbringen von Leistungen gegen Entgelt (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
2.3 Ausgangspunkt der Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, be-
steuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird,
das sogenannte Steuergut (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 154; RIEDO,
a.a.O., S. 13). Steuergut der Mehrwertsteuer ist der Endverbrauch (BGE
123 II 295 E. 5a und E. 7a; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2012, 3. Aufl., N 85; RIEDO, a.a.O.,
S. 14); die Mehrwertsteuer soll den Konsum der (End-)Verbraucher erfas-
sen (BGE 138 II 251 E. 2.1), den nicht unternehmerischen Endverbrauch
im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Da das Steuerobjekt der Mehr-
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wertsteuer (Inlandsteuer) wie gezeigt das entgeltliche Erbringen von Leis-
tungen ist, fallen Steuergut und Steuerobjekt auseinander (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteu-
er [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6911; MICHAEL
BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 50; RALF
IMSTEPF, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehr-
wertsteuerrecht, Bern 2011, S. 18; RIEDO, a.a.O., S. 14).
2.4
2.4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG wird subjektiv mehrwertsteuerpflich-
tig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich ge-
samthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Nach Art. 10 Abs. 1 des (neuen)
MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und
Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2
MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem
Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen
aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von
der Steuerpflicht ist insbesondere befreit, wer im Inland innerhalb eines
Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen er-
zielt, sofern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft mit anderen Worten sowohl
nach altem wie nach neuem Recht beim Unternehmensträger an (vgl. CA-
MENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N 422 ff.). Alsdann
sind eine formell-quantitative Komponente (Erreichen des Mindestumsat-
zes) und materiell-qualitative Elemente («selbständige» Ausübung einer
«mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder beruf-
liche Tätigkeit») entscheidend (vgl. statt aller: BGE 138 II 251 E. 2.3.1).
2.4.2 Beruflich oder gewerblich im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist je-
de Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen ausgeübt wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, a.a.O., N 434). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruf-
lich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder
gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden
werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N 434;
PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA,
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Seite 7
Basel 2009, S. 419). Zwar nennt das neue Gesetz nunmehr die Nachhal-
tigkeit ausdrücklich als eine Voraussetzung der Mehrwertsteuerpflicht. Sie
war jedoch bereits unter dem aMWSTG Tatbestandsmerkmal und an sich
Gehalt des Ausdrucks «beruflich oder gewerblich» bzw. des Erzielens des
Mindestumsatzes.
2.4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 II 251 (E. 2.4.3) mit dem
Kriterium der Nachhaltigkeit auseinandergesetzt und dabei festgestellt,
dass nur gelegentliches, insbesondere bloss einmaliges Tätigwerden
nicht als nachhaltig (und damit nicht als gewerblich, beruflich bzw. unter-
nehmerisch) zu betrachten sei. Die Nachhaltigkeit ersetze in gewisser
Weise das Kriterium der Gewinnabsicht, welches jedoch bei einer indirek-
ten Steuer keine Rolle spielen könne (dazu nachfolgend E. 2.5.4). Dabei
hat das Bundesgericht für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungser-
bringung folgende Indizien genannt, wobei eine Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles geboten sei (statt aller: BGE 138 II 251
E. 2.4.3; vgl. bereits PETER SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im
neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 397 mit Hinweisen):
mehrjähriges Engagement;
planmässiges Vorgehen und eine auf Wiederholung angelegte Tä-
tigkeit;
Ausführen von mehreren Umsätzen;
Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung
derselben Gelegenheit;
Intensität des Tätigwerdens;
Beteiligung am Markt;
Unterhalt eines Geschäftsbetriebs;
Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden.
2.5
2.5.1 Stellt sich die Frage nach der (subjektiven oder objektiven) Mehr-
wertsteuerpflicht, ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer den nicht un-
ternehmerischen Endverbrauch erfassen will (E. 2.3). Dennoch und wie
gezeigt (oben E. 2.4.1) werden nicht die Konsumenten, sondern die Un-
ternehmen, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, steuerpflichtig. Diese
Konzeption entspricht jener nach Art. 9 ff. der Richtlinie des Rates der Eu-
ropäischen Union 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das ge-
meinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union,
Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006). In der deutschen Lehre beispielswei-
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Seite 8
se wird der Steuerpflichtige denn auch etwa als «Zwangsverpflichteter
Gehilfe des Staates», als «verlängerter Arm des Staates bei der Steuer-
erhebung» oder als «Steuereinnehmer für Rechnung des Staates» be-
zeichnet (HOLGER STADIE, in: Günter Rau/Erich Dürrwächter, Kommentar
zum Umsatzsteuergesetz, Köln 1967/2012 ff., N 24 zu § 2 UStG mit Hin-
weisen).
2.5.2 Der Grund für diesen Steuerbezug nicht beim Verbraucher, dessen
Konsum besteuert werden soll, sondern bei den Produzenten, Händlern
und Dienstleistungsunternehmen und somit auf den Wirtschaftsstufen vor
dem Verbrauch, liegt in der Praktikabilität (BGE 123 II 295 E. 5a). Bun-
desrat und Gesetzgeber erkannten jedoch die mit dieser Erhebungsart
zusammenhängenden «systemimmanenten Komplikationen» und be-
zeichneten die mangelhafte Umsetzung des Besteuerungsziels als eines
der Kernprobleme des (alten) Mehrwertsteuerrechts. Systembrüche, teil-
weise auch die Gesetzesauslegung, hätten dazu geführt, dass die Mehr-
wertsteuer nur zu rund zwei Dritteln direkt und transparent auf die Kon-
sumenten überwälzt worden sei. Ein Drittel der Steuererträge aber sei bei
den steuerpflichtigen Unternehmen selbst angefallen, weil letztere die
Vorsteuer nicht oder nur teilweise hätten abziehen können (Botschaft
MWSTG, 6909). Mittels konsequenter Ausgestaltung der Umsatzsteuer
als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug soll nun das (neue) MWSTG be-
wirken, dass grundsätzlich nur Umsätze an Endverbraucher besteuert
werden und an den Unternehmen keine Steuer hängen bleibt (Botschaft
MWSTG, 6938).
2.5.3 Dies zu erreichen setzt u.a. voraus, dass möglichst alle Unterneh-
men, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, mehrwertsteuerpflichtig
werden. Denn nur wer Mehrwertsteuersubjekt ist, kann Vorsteuern gel-
tend machen, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass nicht das Un-
ternehmen, sondern die Konsumenten die Mehrwertsteuer tragen und die
Schattenbesteuerung beseitigt wird. Zu diesem Zweck wurde mit dem
neuen Art. 11 MWSTG die Steuerpflicht «liberalisiert» und die freiwillige
Steuerpflicht grundlegend umgestaltet. Neu hat jede Person, die unter-
nehmerisch tätig ist, die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuer-
pflicht zu verzichten (Botschaft MWSTG, 6951 und 6954; oben E. 2.4.1).
Den Verzicht auf die Befreiung wollte der Gesetzgeber an keine weiteren
Bedingungen knüpfen. Es sollten insbesondere keine Anforderungen an
eine künftige Umsatzentwicklung gestellt werden (Botschaft MWSTG,
6955). Im Übrigen war schon vor Erlass des (neuen) MWSTG hinlänglich
bekannt, dass u.a. eine möglichst umfassende subjektive Mehrwertsteu-
erpflicht die Beseitigung der tax occulte ermöglicht. So entschied das
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Seite 9
Bundesgericht wiederholt, der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteu-
erung verlange u.a. eine "weite Auslegung" des Tatbestandes der subjek-
tiven Mehrwertsteuerpflicht (statt aller: BGE 138 II 251 E. 2.3.4 mit Hin-
weisen; so bereits RIEDO, a.a.O., S. 115 und 174 f.). Mit Blick auf die Ziel-
setzungen des (neuen) MWSTG bedeutet dies noch verstärkt, dass die
Steuersubjektivität nur zurückhaltend zu verneinen ist.
2.5.4 Dementsprechend ist das materiell-qualitative Element der subjekti-
ven Mehrwertsteuerpflicht (oben E. 2.4.1 f.) denn auch nicht so zu verste-
hen, als dass es entscheidend auf die Motivation des Leistungserbringers
ankäme. Ob er seine Leistung aus Gewinnstrebigkeit, aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit, aus Lebensfreude oder aus einem anderen Grund er-
bringt, hat für seine Qualifikation als Steuersubjekt keine eigenständige
Bedeutung. Solcherlei Kriterien, welche an subjektive Vorstellungen des
Leistungserbringers anknüpfen, werden weder vom Gesetz noch von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 2.4.3) aufgestellt. Sie sind
überdies systemwidrig, weil – wie gezeigt – die Mehrwertsteuer den End-
verbrauch des Konsumenten erfassen will und – anders als bei Einkom-
mens- und Gewinnsteuern – es nicht auf die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit des Steuerpflichtigen, hier also des Leistungserbringers, an-
kommt (vgl. auch BGE 123 II 295 E. 6b). Im Mehrwertsteuerrecht die so
beschriebene Motivation des Erbringers als relevant zu betrachten, ver-
stiesse nicht nur gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität, sondern
auch gegen das Prinzip der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer. Im Übri-
gen hat der Gesetzgeber an sich bereits mit der Bestimmung, dass die
Mehrwertsteuerpflicht keine Gewinnabsicht voraussetze, dargetan, dass
auch eine aus Liebhaberei ausgeübte Tätigkeit, die nur Verluste abwirft,
eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und die Steuerpflicht begründet, so-
fern sie darauf ausgerichtet ist, auch Entgelte aus Leistungen an Dritte zu
erzielen (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O.,
N 465).
2.5.5 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass insbesondere in der deut-
schen Lehre, ebenfalls unter dem Titel der «Liebhaberei», der Fall jener
Personen abgehandelt wird, die nicht nur keinen Gewinn anstreben, son-
dern deren Tätigkeit auf Dauer hin gar keinen Gewinn abwerfen kann. So
stellt sich STADIE (a.a.O., N 469 ff. zu § 2 UStG mit Hinweisen) auf den
Standpunkt, dass einer Tätigkeit, die von einer natürlichen Person in einer
Weise ausgeübt werde, die nicht geeignet sei, auf Dauer gesehen einen
Überschuss abzuwerfen, die Gewerblichkeit/Beruflichkeit abgehe. Eine
solche Betätigung erfolge aus privaten (nicht unternehmerischen) Motiven
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Seite 10
bzw. diene der Befriedigung privater Bedürfnisse (STADIE, a.a.O., N 472
zu § 2 UStG mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG genügt
es, wenn objektiv betrachtet das Unternehmen auf die Erzielung von Ein-
nahmen aus Leistungen ausgerichtet ist. Ob nach neuem schweizeri-
schen Mehrwertsteuerecht darin mithin auch jener erfolglose Unterneh-
mer eingeschlossen ist, der von Anfang so aufgestellt war, dass keine
Einnahmen generiert werden können, kann vorliegend offenbleiben (die
Frage bejahend: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/ JUNG/PROBST, a.a.O.,
N 468; ebenso REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schlucke-
bier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N 46 zu Art. 10 MWSTG).
3.
Die vorab zu stellende Frage nach der Steuerpflicht darf nicht mit der erst
darauffolgenden Frage vermischt werden, in welchem Umfang der Vor-
steuerabzug gewährt wird oder ob allenfalls Leistungsverhältnisse mit
eng verbundenen Personen vorliegen (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER/JUNG/PROBST, a.a.O., N 441). Nach Art. 38 Abs. 1 aMWSTG ist für
die steuerpflichtige Person (erste Frage) ein Vorsteuerabzug dann mög-
lich (zweite Frage), wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für ei-
nen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten
Zweck verwendet werden. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des (neuen) MWSTG
kann die steuerpflichtige Person (erste Frage) Vorsteuern im Rahmen ih-
rer unternehmerischen Tätigkeit (zweite Frage) abziehen. Sowohl das alte
als auch das neue MWSTG ordnen für den Fall, dass eine steuerpflich-
tige Person (erste Frage) Gegenstände oder Dienstleistungen für einen
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck bzw. ausserhalb ihrer
unternehmerischen Tätigkeit verwenden (zweite Frage), eine verhält-
nismässige Vorsteuerabzugskürzung bzw. nach neuer Terminologie eine
Vorsteuerkorrektur vor (vgl. Art. 41 aMWSTG und Art. 30 MWSTG).
Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 MWSTG sehen folglich auch für das
neue Recht ausdrücklich vor, es sei für die steuerpflichtigen Personen
(erste Frage) eine Verwendung von Eingangsleistungen ausserhalb ihrer
unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich möglich, welche nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt (zweite Frage).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 2. Quartal 2008 bis und mit 1. Quartal 2010 subjektiv mehrwertsteu-
erpflichtig war. Namentlich stellt die ESTV in Abrede, dass er gewerblich
oder beruflich tätig gewesen sei. Im Recht liegen Sponsoringverträge so-
wie Rechnungen an diverse Firmen. Konkret hat der Beschwerdeführer in
A-3149/2012
Seite 11
der fraglichen Zeit folgende Rechnungen ausgestellt und folgende Mehr-
wertsteuern fakturiert:
Die Aufstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich
tätig wurde, sondern wiederholt und damit nachhaltig bzw. unternehme-
risch tätig war. Er erbrachte im Wesentlichen entgeltliche Werbeleistun-
gen (Platzierung des Logos des Sponsors auf dem Segel, auf der
Schwimmweste oder auf der Website etc.), veröffentlichte in ganz gerin-
gem Umfang auch Bilder, wofür er entschädigt worden ist. Sein Enga-
gement war überdies mehrjährig (2008 bis 2010), planmässig und auf
Wiederholung angelegt. Er hat gegenüber mehreren Sponsoren (belegt
sind Verträge mit und Zahlungen von C._______ AG Schweiz, B._______
AG, E._______ AG und F._______ AG) gleichartige Handlungen (Werbe-
leistungen) vorgenommen, sich am Markt beteiligt und dies selbstständig
und in eigenem Namen. An seiner subjektiven Mehrwertsteuerpflicht kann
in Würdigung der gesamten Umstände kein Zweifel bestehen.
4.2 Die ESTV indes vermag im Plan des Beschwerdeführers, als erster
Schweizer mit einem Zweimastsegelschiff die Antarktis zu umsegeln, ins-
besondere deshalb keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu erken-
nen, weil gemäss dessen eigenen Aussagen mit der Expedition ein
Traum erfüllt und seine Belastbarkeit getestet werden sollte. Es handle
sich um ein rein der Privatsphäre zuzuordnendes Projekt, dessen Durch-
führung aus persönlichen Gründen und Interessen erfolgt sei. Der Zweck
habe dabei nicht in der Erzielung von Einnahmen bestanden. Entgegen
der Ansicht der ESTV kann und darf es zur Klärung der subjektiven
Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers nicht darauf ankommen,
ob er die Tätigkeit auch zur Erfüllung eines Traums, allenfalls auch aus
Leidenschaft, Abenteuerlust, zum Zeitvertreib oder aus dergleichen inne-
ren Gründen wahrgenommen hat. Die Besteuerung des Konsums des
Endverbrauchers kann und darf nicht davon abhängen, aus welcher sub-
Datum Rechnungsempfänger Gegenstand Betrag
exkl. MWST
MWST
15.04.2008 … Sponsoring Fr. 15'463.15 Fr. 1'175.20
10.06.2008 … Sponsoring Fr. 40'000.00 Fr. 3'040.00
18.09.2008 … Sponsoring Fr. 8'000.00 Fr. 608.00
26.09.2008 … Aufkleber Fr. 987.85 Fr. 75.10
29.09.2008 … Aufkleber Fr. 987.85 Fr. 75.10
01.10.2008 … Inmarsat Fr. 7'253.30 Fr. 551.25
28.10.2008 … Aufkleber Fr. 791.30 Fr. 60.15
28.10.2008 … Sponsoring Fr. 10'000.00 Fr. 760.00
18.11.2008 … Inmarsat Fr. 2'000.00 Fr. 152.00
11.01.2009 … Sponsoring Fr. 10'000.00 Fr. 760.00
07.04.2009 … Sponsoring Fr. 60'000.00 Fr. 4'560.00
06.02.2010 … Bilder Fr. 105.00 Fr. 8.00
Total Fr. 155'588.45 Fr. 11'824.72
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jektiven Vorstellung der Leistungserbringer tätig wurde (oben E. 2.5.4). Es
genügt vorliegend, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers objektiv be-
trachtet darauf ausgerichtet war, Einnahmen zu erzielen (oben E. 2.5.5);
solche Einnahmen hat er – wie gezeigt – überdies während der gesamten
im Streit liegenden Zeit realisiert. Selbst wenn unter dem Titel der Ge-
werblichkeit verlangt würde, dass die fragliche Tätigkeit auf Dauer einen
Überschuss abzuwerfen geeignet sei (oben E. 2.5.5), wäre dies vorlie-
gend erfüllt: Der Beschwerdeführer macht geltend und weist anhand ver-
schiedener Beispiele nach, dass die Tätigkeit als Extremsportler durchaus
ein nachhaltiges Geschäftsmodell sein kann.
Nicht entscheidend ist bei alledem, dass im vorliegenden Fall offensicht-
lich ein Vorsteuerüberhang "droht". Dieser wird möglich, weil das Zwei-
mastsegelschiff «X._______» ins Ausland verkauft werden sollte bzw.
verkauft wurde und – dem Bestimmungslandprinzip folgend – ein ent-
sprechender Umsatz einer dortigen und nicht der schweizerischen Mehr-
wertsteuer unterläge. All dies darf jedoch kein Grund sein, dem Be-
schwerdeführer die Gewerblichkeit seines Tuns ex post abzusprechen.
4.3 Die ESTV bestreitet im Übrigen nicht, dass entgeltliche Leistungen
(Steuerobjekte), insbesondere Werbeleistungen, erbracht wurden. Sie
führt aber aus, dass verschiedene «im Hintergrund stehende Sponsoren»
das Projekt mit «Geld- oder Sachspenden» unterstützt hätten, dass das
von den Sponsoren erhaltene Geld lediglich «Mittel zum Zweck» war, um
das private Vorhaben «Segeltörn um den Polarkreis» zu finanzieren, und
dass dies nicht zu einer gewerbsmässigen Tätigkeit führe. Dabei verkennt
die ESTV zum einen den im Mehrwertsteuerrecht fundamentalen Unter-
schied zwischen Sponsoring (Leistungsaustausch) und Spenden (Nicht-
umsatz); sie kann nicht den Leistungsaustausch bejahen und dafür sogar
Mehrwertsteuer nachfordern und gleichzeitig ins Feld führen, es handle
sich dabei um Spenden. Zum anderen macht sie diese Aussage nicht in
Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen von steuerbaren Leis-
tungen, sondern mit der Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit und
damit nach dem Mehrwertsteuersubjekt, die, wie gezeigt und entgegen
der Ansicht der ESTV, vorliegend zu bejahen ist.
4.4 Schliesslich erwähnte die ESTV in ihrem Einspracheentscheid «der
guten Ordnung halber», der Beschwerdeführer könne selbst dann, wenn
ihm die subjektive Steuerpflicht zuerkannt würde, nur jene Vorsteuern ab-
ziehen, die «direkt mit den Sponsorengeldern in Zusammenhang» stün-
den, nicht jedoch solche, die beispielsweise mit der Instandstellung des
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Segelschiffs zusammenhingen. Da die ESTV bei Verneinung der subjekti-
ven Steuerpflicht des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, über die
konkreten Vorsteuerbeträge einzeln und substanziert zu befinden mit ent-
sprechendem Niederschlag im Dispositiv des angefochtenen Einsprache-
entscheids, kann die Frage nach dem Umfang einer allfälligen Vorsteuer-
abzugsberechtigung des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Soweit der Beschwerdeführer einen Ent-
scheid auch über seine konkrete Vorsteuerabzugsberechtigung anbe-
gehrt (vgl. Antrag Ziff. 2 in fine), ist folglich auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten; die Vorinstanz hätte vorerst darüber zu befinden. Dennoch ist in
Anbetracht der diesbezüglich offensichtlichen Differenzen der Parteien
und der gegebenen Streitnähe sowie der Aktenlage am Rande anzumer-
ken was folgt: Aktenkundig erscheinen verschiedene Vorsteuerbelege,
wobei quantitativ der Hauptanteil in Leistungen (Planung, Fertigstellung
von Um- und Ausbau des Schiffes sowie dessen Zulassung) der Firma
D._______ AG mit einer darauf entfallenden Vorsteuer von Fr. 28'120.--
besteht. Es wird von der ESTV weder dargelegt noch erscheint ersicht-
lich, inwiefern diese Eingangsleistungen nicht mit der Seglertätigkeit des
Beschwerdeführers und damit mit seinen Werbeleistungen in rechtlich ge-
nügendem Zusammenhang stehen bzw. weshalb sie nicht seiner unter-
nehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein sollen (oben E. 3). Insbesondere
erscheint nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer seine Werbeleistung
anders als mit einem (funktionstüchtigen) Segelschiff hätte erbringen
können. Der mehrwertsteuerbelastete Kauf einer Digitalkamera (Ein-
gangsleistung) und die Veröffentlichung von Bildern scheinen schliesslich
sogar in einem direkten Zusammenhang zu stehen. Die durch den Be-
schwerdeführer mehrwertsteuerbelastet bezogenen Leistungen scheinen
der Erzielung von steuerbaren Ausgangsumsätzen gedient zu haben bzw.
seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen gewesen zu sein.
5.
Demnach ist die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist –
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Mai 2012 ist
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die
Mehrwertsteuersubjektivität ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintra-
gung (15. April 2008) zukommt.
Ausgangsgemäss sind dem obsiegenden Beschwerdeführer und der un-
terliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat dem obsie-
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genden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Sie wird praxisgemäss auf gesamthaft
Fr. 3'300.-- (MWST inbegriffen) festgesetzt.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersubjektivität des Beschwer-
deführers ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (15. April
2008) zu Recht besteht.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird ihm zu-
rückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: