Abtei lung I
A-3151/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verzollung von Filamentgarnen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3151/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG verfolgt u.a. den Zweck, Seile zu entwickeln, herzu-
stellen und zu vertreiben. Am 28. und 29. Juli 2005 hatte die
A._______ GmbH aus Waldshut-Tiengen/D zwei für die X._______ AG
bestimmte Sendungen aus den USA im EDV-Verfahren zur Einfuhr
angemeldet. Die Anträge erfolgten unter der Bezeichnung "Polyester-
hochfestgarn; Tarif-Nr. 5402.2000", zu einem Zollansatz von Fr. 0.50 je
100 kg brutto, mit dem Hinweis "Verwendungsverpflichtung Nr. 1050-4;
Zollbegünstigungscode 01". Das Zollamt Koblenz nahm die ver-
bindlichen Verzollungsanträge an und überprüfte beide Sendungen
materiell. Neben Korrekturen bezüglich Gewicht wurde im Revisions-
befund insbesondere festgehalten: "Garn aus Polyester, texturiert,
leicht zu reissen" sowie "Tarif-Nr. 5402.3300; Normalzollansatz:
Fr. 97.00". Als besondere Untersuchungsmethode wurde "Brennprobe,
mikroskopiert" angegeben. Der am 28. Juli 2005 materiell kontrollier-
ten Sendung wurden drei Muster entnommen, von welchen eines der
Zollkreisdirektion Schaffhausen zur Überprüfung der Tarifeinreihung
zugestellt wurde.
B.
Die Überprüfung der Tarifeinreihung ergab Folgendes: "Filamentgarn
'Tairlin 100 % Polyester Textured Yarn' (gem. Verpackungsaufdruck);
hellbeiges Garn aus endlosen synthetischen Fasern aus 100 % Poly-
ester, 27,5 tex (gem. X._______ AG), texturiert, ungezwirnt, auf Indus-
triekonen; nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf; Tarif-
Nr. 5402.3300." Die provisorisch vorgenommenen Verzollungen wur-
den vom Zollamt gestützt auf den Revisionsbefund der Zollkreisdirek-
tion unter der Tarif-Nr. 5402.3300 zum Normalansatz von Fr. 97.-- je
100 kg brutto definitiv zur Einfuhr abgefertigt. Mit den Zoll-/Mehrwert-
steuerausweisen Nr. 7206511 und 7206786 wurde am 8. September
2006 ein Zollbetrag von insgesamt Fr. 17'211.70 erhoben.
C.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 erhob die X._______ AG bei
der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die erwähnten
Festsetzungen der Zollabgaben. Sie verlangte, die Filamentgarne
unter die Tarif-Nr. 5402.2000 einzureihen, die Zollausweise
entsprechend zu berichtigen und ihr die Differenz der Zollabgaben
zurückzuerstatten.
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Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion
Schaffhausen überwiesen. Diese wies mit Entscheid vom 14. April
2008 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die strittigen Filamentgarne könnten wegen ihrer Texturierung
nicht als "hochfeste Garne" im Sinne der Anmerkung 6 zu Abschnitt XI
des Zolltarifs eingestuft werden. Bei dieser Sachlage müsse daher
nicht geprüft werden, ob die Festigkeit der Garne der genannten An-
merkung 6 entspreche.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2008 (mit Verbesserung vom 26. Mai
2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machte
insbesondere geltend, aus den importierten hochfesten Garnen
würden Hochleistungsseile hergestellt. Sie sei daher überzeugt, der
Import unter der Tarif-Nr. 5402.2000 sei der richtige. Das importierte
Produkt werde durch die genannte Tarif-Nr. präzis umschrieben. Im
Übrigen sei es wirtschaftlich unmöglich, ein Seil herzustellen, welches
mit einem Einfuhrzoll von Fr. 97.--/100 kg belastet sei. Aus diesem
Grund sei ihr auch eine Zollbegünstigung erteilt worden.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2008 verzichtete die OZD auf eine Ver-
nehmlassung, verwies auf den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen und beantragte die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 wur-
de die OZD aufgefordert, zu prüfen und mitzuteilen, welche Festigkeit
die strittigen Filamentgarne aufweisen würden und ob sie als "hoch-
fest" im Sinne der Anmerkung 6 zum Abschnitt XI des Zolltarifs zu
qualifizieren seien.
Mit Ergänzung zur Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 äusserte die
OZD, die Garne seien ihrer Ansicht nach unabhängig von ihrer Festig-
keit als texturierte Garne einzureihen. Im Übrigen zweifle sie grund-
sätzlich nicht an, dass die Garne die Grenzwerte gemäss Anmerkung
6 zu Abschnitt XI des Zolltarifs erfüllten und als hochfest zu qualifizie-
ren seien. Technisch überprüft werden könne die Festigkeit jedoch
nicht mehr, da die anlässlich der Veranlagung gezogenen Muster ver-
sehentlich vernichtet worden seien.
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Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – so-
weit für den vorliegenden Entscheid relevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig,
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist.
1.2 Das ZG sowie die dazugehörige Zollverordnung vom 1. November
2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveran-
lagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach
dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Fris-
ten abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung, d.h. dem Zollgesetz
vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6
514).
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollge-
setzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle
werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten
Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10),
enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die
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schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Ge-
neraltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG
inbegriffen ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt
durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publi-
kationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt
seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter
bzw. abgerufen werden. Dasselbe gilt
für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG;
Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS
kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.1, A-
2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11).
Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomen-
klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu
bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Num-
mern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Code-
nummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu än-
dern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-An-
merkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verän-
dern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1
Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomen-
klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die
siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
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Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestim-
mungen erübrigt sich, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Mög-
lichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu ver-
sagen (Art. 190 BV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1727/2006, A-1755/2006 und A-8527/2007, alle vom 12. Oktober
2010, je E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch AR-
PAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu Art. 190 BV).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsich-
tigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7
Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu
dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen)
und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend Er-
läuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Har-
monisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Ver-
bindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3
des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internatio-
nales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht ver-
bindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie
Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprü-
fung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu ver-
anlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom
8. März 2010 E. 2.2.3, A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3, A-
1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum
für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich
sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können
unter abgerufen werden (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A-1727/2006, A-
1755/2006 und A-8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.3).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarif-
positionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist
dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
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fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende
Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit die-
se dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widerspre-
chen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarif-Nr.
ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tarif -
text – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die
nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die
vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine
einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A-2748/2008
vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.2, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009
E. 2.3.2, A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vor-
schrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
• a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder
mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stof -
fe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur
auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf auf-
gemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im
Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu
betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder voll -
ständigere Warenbezeichnung aufweist.
• b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Be-
standteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der
Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder
Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden
kann.
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• c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b
nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt
genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer
zuzuweisen.
2.3.4 Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von Wa-
ren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternum-
mern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis,
die Vorschriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen
Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Aus-
legung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmun-
gen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für nationale Re-
gelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweize-
rischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Un-
ternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis
mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt
werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich ge-
genteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternum-
mern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen eben-
falls anwendbar.
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin
eingeführten Filamentgarne strittig. Einig sind sich die Parteien, dass
die Garne unter der Nummer 5402. einzureihen seien, umstritten sind
die letzten vier Ziffern.
Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verwende die im-
portierten Garne ausschliesslich zur Herstellung von Hochleistungssei-
len, weshalb eine Einreihung unter Tarif-Nr. 5402.2000 (hochfeste Gar-
ne aus Polyester) korrekt sei, stellt sich die OZD auf den Standpunkt,
die Garne seien aufgrund ihrer Texturierung der Nr. 5402.3300 zuzu-
ordnen, ohne zu bestreiten, dass die Garne grundsätzlich auch als
hochfest zu qualifizieren seien.
3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr
der in Frage stehenden Filamentgarne aus dem Kapitel 54 Folgendes
zu entnehmen:
5402 Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne),
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ein
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schliesslich synthetische Monofile von weniger als
67 Dezitex:
- hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden:
1100 -- [...]
1900 -- [...]
2000 - hochfeste Garne aus Polyester
- texturierte Garne:
3100 -- [...]
3200 -- [...]
3300 -- aus Polyester
3400 -- [...]
3900 -- [...]
[...]
Aus dem Tariftext sowie aus den dazugehörigen Abschnitts- und Kapi-
telanmerkungen geht hervor, dass die Einreihung der fraglichen Fila-
mentgarne im Kapitel 54 unter der Nummer 5402. richtig ist, was von
den Parteien – wie dargelegt – auch nicht bestritten wird. Lediglich ge-
stützt auf den Tariftext lässt sich das fragliche Garn jedoch nicht ab-
schliessend einreihen, da dafür sowohl die Position "hochfeste Garne
aus Polyester" als auch diejenige "texturierte Garne" in Frage kommt.
Es sind daher die Anmerkungen zu konsultieren (vgl. E. 2.3.2).
3.2
3.2.1 In Anmerkung Nr. 6 zum Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren
daraus) findet sich die Definition, wann ein Garn als "hochfest" zu qua-
lifizieren ist. Demzufolge gilt ein Garn als "hochfest" im Sinne dieses
Abschnittes, wenn seine Festigkeit (ausgedrückt in cN/tex [centinewton
je tex]) folgende Grenzwerte übersteigt: 60 cN/tex bei ungezwirnten
Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester, 53 cN/tex
bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder Poly-
ester bzw. 27 cN/tex bei gezwirnten oder ungezwirnten Garnen aus
Viskose. Dieselbe Definition findet sich auch in den Erläuterungen zum
Abschnitt XI unter B. Garne, Ziff. 5 Hochfeste Garne.
Die OZD war der Meinung, eine Prüfung, ob die Festigkeit der fragli-
chen Filamentgarne derjenigen gemäss Anmerkung Nr. 6 zum Ab-
schnitt XI entspreche, sei in casu nicht nötig. Auf entsprechende Auf-
forderung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Festigkeit zu über-
prüfen, erklärte die OZD, ihrer Auffassung nach seien die Garne in je -
dem Fall unabhängig von ihrer Festigkeit einzureihen, weshalb eine
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Prüfung nicht angezeigt gewesen sei. Eine solche sei mittlerweile auch
nicht mehr möglich, da die anlässlich der Veranlagung gezogenen
Muster zwischenzeitlich aus Versehen vernichtet worden seien. Die
OZD bezweifle aber grundsätzlich nicht, dass die Garne die fraglichen
Grenzwerte erfüllten und dementsprechend als "hochfest" zu bezeich-
nen seien. Demnach sind sich die Parteien einig, dass es sich um
hochfeste Garne handelt.
Unter Berücksichtigung der Anmerkungen bleibt damit eine Einreihung
unter der Tarif-Nr. 5402.2000 (hochfeste Garne aus Polyester) weiter-
hin möglich.
3.2.2 Der Begriff "texturierte Garne" wird lediglich in der Anmerkung
Nr. 13 zum Abschnitt XI erwähnt, und nur in der Wortgruppe "andere
als texturierte Garne", was somit im vorliegenden Sachverhalt nicht
weiterhilft. Schliesslich wird in den Erläuterungen zum Kapitel 54 unter
der Nummer 5402.31/39 erklärt, was texturierte Garne sind, wodurch
sie sich auszeichnen und wie sie von nicht texturierten Garnen unter-
schieden werden können.
Da die gezogenen Muster in casu nicht mehr vorhanden sind, kann op-
tisch nicht überprüft werden, ob die Garne texturiert sind. Zudem ist
dies unbestritten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon aus-
geht, dass es sich um texturierte Garne handelt.
Nach Konsultation der Anmerkungen und Erläuterungen ergibt sich
weiterhin kein eindeutiges Bild. Die fraglichen Garne sind sowohl
hochfest als auch texturiert. Gemäss Anmerkungen schliesst die eine
der beiden Eigenschaften die andere nicht aus. Daher sind abschlies-
send die AV heranzuziehen (vgl. E. 2.3.2).
3.3
3.3.1 Aus den AV mit den dazugehörigen Erläuterungen geht Folgen-
des hervor:
Falls für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Be-
tracht fallen, so geht die Nummer mit der genaueren Warenbe-
zeichnung den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (AV
Ziff. 3a, vgl. E. 2.3.3). Dabei ist es nicht möglich, starre Grundsätze
festzulegen, ob eine Nummer die Waren genauer bezeichnet als eine
andere (vgl. Erläuterung IV zu AV Ziff. 3a). Gemäss Erläuterung I zu
AV Ziff. 3 sind die Einreihungsmethoden der genannten Vorschrift in
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der Reihenfolge anzuwenden, wie sie aufgeführt sind, d.h. Bst. b oder
c der AV Ziff. 3 gelangen erst zur Anwendung, wenn die Einreihung
nach Bst. a nicht möglich ist (vgl. E. 2.3.3).
Wie bereits oben (E. 2.3.4) ausgeführt, können gemäss AV Ziff. 6 nur
Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüberge-
stellt werden. Laut Erläuterung II Bst. a zu AV Ziff. 6 gelten als "Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe" entweder die Unternummern
mit einem Unterteilungsstrich (Gliederungsstufe 1) oder die Unternum-
mern mit zwei Unterteilungsstrichen (Gliederungsstufe 2). Daraus fol-
ge, dass – wenn im Rahmen der gleichen Nummer zwei oder mehr
Unternummern mit einem Unterteilungsstrich in Übereinstimmung mit
AV Ziff. 3a in Betracht kommen könnten – die Genauigkeit jeder dieser
Unternummern mit einem Unterteilungsstrich bezüglich eines be-
stimmten Artikels ausschliesslich aufgrund ihres eigenen Wortlautes
beurteilt werden müsse. Wenn die genaueste der Unternummern mit
einem Unterteilungsstrich bestimmt und diese selbst noch unterteilt
sei, dann und nur dann sei zum Bestimmen der schlussendlich anzu-
wendenden Unternummer auf den Text der in Frage kommenden Un-
ternummer mit zwei Unterteilungsstrichen abzustellen.
3.3.2 Zunächst ist also zu prüfen, ob die eine der beiden in Frage
kommenden Warenbezeichnungen als die genauere zu qualfizieren ist.
Auf der gleichen Gliederungsstufe, nämlich derjenigen mit einem ein-
zelnen Unterteilungsstrich, stehen in casu "hochfeste Garne aus Poly-
ester" und "texturierte Garne" (vgl. E. 3.1). Wie in E. 3.3.1 ausgeführt,
ist es nicht möglich, starre Grundsätze festzulegen, ob eine Nummer
die Waren genauer bezeichnet als eine andere. Bei der einen Bezeich-
nung ("hochfeste Garne aus Polyester") wird eine Eigenschaft des
Garns, nämlich "hochfest" sowie das Material (Polyester) genannt,
währenddessen die zweite Bezeichnung ("texturierte Garne") nur eine
(andere) Eigenschaft ("texturiert") angibt. Dementsprechend ist die
erstgenannte Warenbezeichnung ("hochfeste Garne aus Polyester")
die genauere als die zweite ("texturierte Garne"). Dass in der Unter-
nummer 3300 auch noch die Materialbezeichnung ("aus Polyester")
folgen würde, kann nicht berücksichtigt werden, da sich diese Unter-
nummer, die zwei Unterteilungsstriche aufweist, auf einer anderen, tie-
feren Gliederungsstufe befindet (vgl. E. 3.1).
3.3.3 Hingegen verfängt die Argumentation der OZD, in der Nummern-
folge sei die Tarif-Nr. 5402.3300 die letztgenannte Nummer, weshalb
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die Garne unter diese Nummer einzureihen seien, nicht. Einerseits
kommt die von der OZD offensichtlich angewandte AV Ziff. 3c vorlie-
gend gar nicht mehr zum Zuge, da – wie soeben dargelegt – bereits
AV Ziff. 3a zu einem Ergebnis führt (vgl. E. 2.3.3 und 3.3.1). Anderer-
seits vergleicht die OZD Unternummern unterschiedlicher Gliede-
rungsstufen, was gemäss AV ebenfalls nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3.1).
3.4
3.4.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeent-
scheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 14. April 2008 aufzu-
heben. Die Filamentgarne sind dementsprechend unter der Tarif-
Nr. 5402.2000 des Schweizerischen Gebrauchstarifs 1986 einzurei-
hen.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits bei der Einfuhr und an-
schliessend in der Beschwerde vom 18. September 2006 an die Zoll -
kreisdirektion Schaffhausen sowie in der vorliegenden Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, sie verfüge über die
Verwendungsverpflichtung Nr. 1050-4, weshalb die Verzollung zum
zollbegünstigten Ansatz von Fr. 0.50 je 100 kg brutto zuzulassen sei.
Gemäss Art. 1 der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Verordnung
vom 20. September 1999 über die Zollbegünstigung nach Verwen-
dungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV, AS 1999 2474) dür-
fen die im Anhang aufgeführten Waren zu reduzierten Zollansätzen
eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung be-
stimmt sind. Der Anhang zur ZBV wurde am 30. April 2004 geändert
(AS 2004 2351). Die fragliche Bestimmung lautet folgendermassen:
Tarif-Nr.: 5402.2000, Warenbezeichnung: Multifilament-Garne aus Po-
lyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex, Verwendung: zur
Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten, Zollansatz Fr. je
100 kg brutto: –.50.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Filament-
garne zur Herstellung von Seilen verwendet. Gegen eine entsprechen-
de Zollbegünstigung nach Verwendungszweck werden auch keine Ar-
gumente vorgebracht.
Die Garne sind folglich gemäss der Zollbegünstigung nach Verwen-
dungszweck zu Fr. 0.50 je 100 kg brutto zu veranlagen.
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4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Be-
schwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Zudem hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen die der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfah-
renskosten von Fr. 202.50 zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Ver-
fahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist der Beschwerde-
führerin ebenfalls zurückzuzahlen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz hat der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 4.65). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 in Ver-
bindung mit Art. 9 ff. und Art. 13 VGKE). Zu den weiteren notwendigen
Auslagen gehören die Spesen der Partei, soweit sie Fr. 100.-- überstei-
gen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesver-
dienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhält-
nissen lebt (Art. 13 VGKE). Darunter fallen allerdings lediglich die tat -
sächlichen Auslagen für unumgänglichen Aufwand. Der reine Zeitauf-
wand einer Partei selbst wird dagegen in der Regel nicht entschädigt
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.83). Die Beschwerdeführe-
rin hat keinen Vertreter beigezogen, sodass ihr hieraus keine Kosten
entstanden sind. Weitere notwendige Auslagen (Spesen oder Ver-
dienstausfall) werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten.
5. Dieser Entscheid kann in Bezug auf die Tarifierung nicht mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Lediglich für Fragen, welche
nicht die Tarifierung im technischen Sinn betreffen (vgl. E. 3.4.2), steht
der Beschwerdeweg offen (BGE 119 Ib 103 E. 1.b, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 6, 2C_82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 1.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 14. April 2008 aufgehoben.
2.
Die Filamentgarne sind unter der Tarif-Nr. 5402.2000 einzureihen.
3.
Die Einfuhren sind zu Fr. 0.50 je 100 kg brutto zu veranlagen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Zollkreisdirektion wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten
von Fr. 202.50 zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- wird der Beschwerdeführerin
ebenfalls zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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