B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3152/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
Kanton Nidwalden, handelnd durch den Regierungsrat,
vertreten durch Landammann Ueli Amstad und
Landschreiber Hugo Murer, Regierungsgebäude,
Dorfplatz 2, 6371 Stans,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Obwalden, handelnd durch den Regierungsrat,
St. Antonistrasse 4 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner 1,
2. Kanton Luzern, handelnd durch den Regierungsrat,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner 2,
beide vertreten durch lic. iur. Beat Mühlebach, Kanzlei für
Baurecht, Klosterstrasse 3, 6003 Luzern,
3. zb Zentralbahn AG, Stanserstrasse 2,
Postfach 457, 6362 Stansstad,
Beschwerdegegnerin 3,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fahrplankonzept bezüglich des Verkehrsangebots der zb ab
dem Fahrplanjahr 2014.
A-3152/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Inbetriebnahme des Tunnels Engelberg sowie der Tieflegung Luzern
ermöglichen es, das Fahrplanangebot der zb Zentralbahn AG (zb) ab
dem Fahrplanjahr 2014 deutlich zu verbessern. Das angestrebte Fahr-
plankonzept "VX" wurde von der zb in Zusammenarbeit mit den Besteller-
kantonen Nidwalden, Obwalden und Luzern sowie dem Bundesamt für
Verkehr (BAV) entwickelt.
Damit das Konzept VX umgesetzt werden kann, muss neben den er-
wähnten und sich in Betrieb bzw. in Bau befindenden Infrastrukturen zwi-
schen der Kantonsgrenze Luzern/Nidwalden ("Hergiswil Schlüssel") und
der Haltestelle Hergiswil Matt eine neue Doppelspur realisiert werden. Ein
entsprechendes Projekt wurde ausgearbeitet und in die "Vereinbarung
über Finanzierung, Projektierung und Bau Ausbau Zentralbahn (Doppel-
spur und Tieflegung Luzern, Doppelspur Hergiswil Schlüssel – Matt)" vom
14. Mai 2009 aufgenommen und beschlossen.
Mit Schreiben an die Behördendelegation Ausbauprojekt zb vom 23. Sep-
tember 2010 beantragte der Kanton Nidwalden eine Änderung des Pro-
jekts. Eine ortsverträgliche Linienführung in Hergiswil zu finden, habe sich
als äusserst schwierig erwiesen, da das Trassee der zb wegen Proble-
men mit dem Hochwasserschutz gegenüber dem heutigen Zustand er-
höht werden müsste. Statt des Doppelspurausbaus zwischen Hergiswil
Schlüssel und Hergiswil Matt solle deshalb der Bau eines Tunnels zwi-
schen Schlüssel und Hergiswil geprüft werden.
Das Projekt des Doppelspurausbaus wurde daraufhin gestoppt. Das ge-
plante Fahrplankonzept VX kann damit auf den Fahrplanwechsel im De-
zember 2013 (Fahrplanjahr 2014) nicht in der vorgesehenen Form umge-
setzt werden.
Um das Fahrplankonzept VX trotz der nicht rechtzeitig zur Verfügung ste-
henden Doppelspur umsetzen zu können, müsste auf den Halt der Züge
in Hergiswil Matt verzichtet werden. Lediglich die während der Hauptver-
kehrszeiten zwischen Sachseln und Luzern vorgesehene S55 könnte ei-
ne minimale Bedienung der Haltestelle Hergiswil Matt sicherstellen.
Mit dem Verzicht auf den Halt in Hergiswil Matt war der Kanton Nidwalden
nicht einverstanden, weshalb er alternative Fahrplankonzepte ausarbei-
ten liess (Alternativen 4 und 3C). Auch die zb liess zusätzliche Optionen
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erarbeiten (Alternativen 3B und 3D). Die Überprüfung durch Fahrplan-
spezialisten der zb und der SBB hat ergeben, dass die Varianten 3C, 3D
und 4 nicht stabil gefahren werden können, weshalb diese nicht weiter-
verfolgt wurden.
Da sich die betroffenen Bestellerkantone Nidwalden, Obwalden und Lu-
zern nicht auf eine Variante einigen konnten, ersuchte die zb das BAV mit
Schreiben vom 27. Februar 2012, einen Entscheid zum ab dem Fahrplan-
jahr 2014 umzusetzenden Fahrplankonzept zu fällen.
B.
Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte das BAV den Kantonen sowie der
zb mit, dass ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2013 die Variante VX
ohne Matt umzusetzen sei. Weiter erwarte es, dass sich neben dem Kan-
ton Nidwalden auch die Kantone Obwalden und Luzern an den Mehrkos-
ten des notwendigen Bahnersatzes für die Bedienung der Haltestelle
Hergiswil Matt beteiligten.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beantragte der Kanton Nidwalden den Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung.
Das BAV verfügte am 24. Mai 2012, ab dem Fahrplanwechsel im Dezem-
ber 2013 sei die Variante VX ohne Matt umzusetzen und durch ein Bus-
angebot für Matt zu ergänzen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Besteller von S4 und
S5 hätten die Kosten des ergänzenden Busangebots entsprechend ihren
Anteilen an den Kosten der Bestellung von S4 und S5 zu tragen (Disposi-
tiv-Ziff. 2).
C.
Dagegen führt der Kanton Nidwalden (nachfolgend Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 28. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, Ziffer 1 der Verfügung des BAV (nachfolgend Vorin-
stanz) vom 24. Mai 2012 betreffend Fahrplankonzept bezüglich des Ver-
kehrsangebots der zb ab dem Fahrplanjahr 2014 sei wie folgt zu ändern:
"Ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2013 ist die Variante 3B umzu-
setzen." Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, die Umsetzung der Variante 3B ab
dem Fahrplanwechsel im Dezember 2013 anzuordnen.
D.
Die Kantone Obwalden (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Luzern
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Seite 5
(nachfolgend Beschwerdegegner 2) beantragen mit ihrer Beschwerde-
antwort vom 31. August 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen
sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die zb
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) stellt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 30. August 2012 keinen Antrag zum materiellen Ausgang des Verfah-
rens. In formeller Hinsicht beantragt sie jedoch, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
E.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2012 beantragt der Beschwerde-
führer, der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuwei-
sen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei anzuordnen, dass ab
Dezember 2013 die Variante 3B umgesetzt werde. Gleichentags erklärt
der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Einreichung einer Replik.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. September
2012 zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung (teilweise) zu entziehen, oder
es sei eine andere vorsorgliche Massnahme zu treffen, soweit eine solche
erforderlich sei, um sicherzustellen, dass ab dem Fahrplanjahr 2014 VX
ohne Matt oder 3B gefahren werden könne. Alle Parteien benötigten in
naher Zukunft zumindest Gewissheit darüber, dass ab dem Fahrplan-
jahr 2014 nicht mehr das heutige Angebot bestellt und gefahren werden
müsse, sondern entweder VX ohne Matt oder 3B.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befinden-
den Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zustän-
dig, die Beschwerde zu beurteilen.
1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich stellenden Fragen grund-
sätzlich frei zu prüfen. Uneingeschränkt zu prüfen hat es, ob sich die Vor-
instanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt
korrekt festgestellt hat, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunk-
te geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
vorgenommen hat.
2.2 Es hat sich dagegen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und
greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorin-
stanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet
und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss.
Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der
Vorinstanz die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen überlassen
(vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6542/2011 vom 22. August 2012 E. 2.2 sowie
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 f. Rz. 2.154).
3.
Das Verkehrsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten wer-
den aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus vom
Bund sowie von den beteiligten Kantonen und Unternehmen in einer
schriftlichen Vereinbarung verbindlich festgelegt (Art. 30 Abs. 1 des Per-
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sonenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG, SR 745.1]). Kön-
nen sich Bundesbehörden, Kantone und Unternehmen bei der Aushand-
lung oder Anwendung einer Vereinbarung nicht einigen, legt das BAV das
Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grund-
sätze von Art. 30 Abs. 2 PBG fest (vgl. Art. 30 Abs. 5 PBG). Da sich die
Kantone nicht über das Verkehrsangebot des Fahrplanjahrs 2014 einigen
konnten, ersuchte die Beschwerdegegnerin 3 die Vorinstanz, den Varian-
tenentscheid zu treffen. Die Befugnis der Vorinstanz, bei Uneinigkeit der
beteiligten Kantone und Unternehmen über das gesamte Verkehrsange-
bot und die Abgeltung zu entscheiden, beinhaltet auch die Befugnis, vor-
ab über einen Teilaspekt des Verkehrsangebots zu entscheiden. Konkret
bedeutet dies, dass die Vorinstanz auf entsprechendes Begehren hin zu
entscheiden befugt war, welche Variante während der Übergangsphase
bis zur Umsetzung des Fahrplankonzepts VX zu bestellen ist.
4.
Das bei der Beschwerdegegnerin 3 bestellte Verkehrsangebot umfasst
Verbindungen des S-Bahn-, Regional- und Interregionalverkehrs auf den
Verbindungen zwischen Luzern und Interlaken Ost sowie zwischen Lu-
zern und Engelberg. Die Parteien sind sich einig, dass das Konzept VX
als Zielzustand anzustreben ist. Damit dieses Konzept umgesetzt werden
kann, muss zwischen der Kantonsgrenze Luzern/Nidwalden ("Hergiswil
Schlüssel") und der Haltestelle Hergiswil Matt eine neue Doppelspur rea-
lisiert werden. Solange diese Doppelspur nicht realisiert ist, kann das
Konzept VX nicht gefahren werden. Für diesen Übergangszeitraum wur-
den verschiedene Varianten untersucht, von denen aus Gründen der
Fahrplanstabilität nur VX ohne Matt und 3B weiterverfolgt wurden.
Bezüglich des bei der Beschwerdegegnerin 3 ab dem Fahrplanjahr 2014
zu bestellenden Verkehrsangebots besteht zwischen dem Beschwerde-
führer auf der einen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 auf der ande-
ren Seite einzig Uneinigkeit darüber, ob bis zum Zeitpunkt, in dem das
Konzept VX realisiert werden kann, das Konzept VX ohne Halt in Matt
oder das Konzept 3B bestellt werden soll.
5.
Art. 30 Abs. 2 PBG sieht vor, dass bei der Festlegung des Verkehrsange-
bots und der Abgeltung in erster Linie die Nachfrage zu berücksichtigen
ist. Weiter sollen insbesondere eine angemessene Grunderschliessung,
sowie Anliegen der Regionalpolitik, der Raumordnungspolitik, des Um-
weltschutzes und der Behinderten in Betracht gezogen werden.
A-3152/2012
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 30
Abs. 2 PBG aus verschiedenen Gründen verletzt:
So habe sie die sehr positive Nachfrageentwicklung an der Haltestelle
Hergiswil Matt nicht berücksichtigt. Die Frequenz (Ein- und Aussteiger
werktags) an der Haltestelle Hergiswil Matt habe von 631 im Jahr 2008
auf 711 Personen im Jahr 2010 um 13% zugenommen.
Weiter habe die Vorinstanz die regionalpolitischen Anliegen nicht berück-
sichtigt. Der Kanton Nidwalden sei wirtschaftlich und verkehrsmässig eng
mit der Agglomeration Luzern verflochten. Die Gemeinde Hergiswil sei
sogar Teil des Agglomerationsprogramms Luzern. Beim Entscheid VX
ohne Matt müsse neben den Auswirkungen auf den Fernverkehr (Um-
steigebeziehungen im Bahnhof Luzern) auch der Regionalverkehr ent-
sprechend gewichtet werden. Die Pendlerströme aus Nidwalden endeten
zum grössten Teil in der Region Luzern. Für diese Reisenden hätten die
Anschlüsse in Luzern eine untergeordnete Bedeutung.
Zudem ermögliche die Bedienung der Haltestelle Hergiswil Matt mit der
S-Bahn eine umsteigefreie Verbindung zum Regionalzentrum Luzern und
weiter. Mit VX ohne Matt werde eine S-Bahn-Haltestelle praktisch aufge-
hoben. Dies sei ein Vorgang, der dem allgemeinen Trend bei der S-Bahn-
Entwicklung entgegen laufe und den raumplanerischen Bestrebungen
nach einer sinnvollen Erschliessung widerspreche. Durch die neu zu
schaffende Buslinie zur Erschliessung der Haltestelle Hergiswil Matt wer-
de eine Parallelerschliessung eingerichtet. Die Praxis der Vorinstanz bei
der Mitfinanzierung des regionalen Personenverkehrs (RPV) sehe Paral-
lelverkehr grundsätzlich nicht vor. Im Fall des vorliegenden Variantenent-
scheids sei die Parallelerschliessung nicht notwendig und zweckmässig.
Die vom Beschwerdeführer favorisierte Fahrplanvariante 3B ermögliche
eine mit heute vergleichbare Erschliessung von Hergiswil Matt mit der S-
Bahn. Die Qualität einer S-Bahn-Erschliessung sei im Allgemeinen besser
als eine Erschliessung mit dem Bus. Die S-Bahn biete mehr Sitz- und
Stehplätze und könne deshalb unterschiedlich grosse Fahrgastvolumina
besser ausgleichen. Beim Bus seien bei grosser Nachfrage Zusatzwagen
notwendig. Da die Nachfrage nicht immer gleichmässig anfalle, sei dies
betrieblich ungünstig und führe zu Zusatzkosten. Für die Raumordnung
seien Parallelerschliessungen unzweckmässig, weil diese unwirtschaftlich
seien und einer geplanten bzw. geordneten Siedlungsentwicklung zuwi-
der liefen.
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Werde VX ohne Matt umgesetzt, müsse ein Busangebot als Ersatz vor-
gesehen werden. Der Einsatz von Bussen verursache zusätzliche Luft-
und Lärmimmissionen. Durch den CO2-Ausstoss werde die Luft in einem
bereits stark belasteten Gebiet (Nord-Süd Achse A2) zusätzlich belastet.
Zudem sei in Hergiswil mit dem zusätzlichen Busangebot auch mit mehr
Lärm zu rechnen. Die Belastung durch den Autobahnlärm sei bereits er-
heblich. Zusätzlicher Lärm und mehr CO2-Ausstoss seien deshalb der
Bevölkerung des betroffenen Gebiets nicht zuzumuten.
5.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, Art. 20 (recte Art. 30) Abs. 2 PBG ver-
lange die Berücksichtigung der Nachfrage, nicht der Nachfrageentwick-
lung. Zudem mache der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz
sei in ihrer Verfügung von unzutreffenden Nachfragezahlen ausgegan-
gen.
Die Vorinstanz habe neben den Auswirkungen auf den Fernverkehr auch
den Regionalverkehr und die damit einhergehenden Anliegen der Regio-
nalpolitik entsprechend gewichtet. So habe sie die Interessen von etwa
1'250 Personen des Fernverkehrs und diejenigen von 350 Personen aus
Matt gegeneinander abgewogen.
Weiter sei die Ausgestaltung der Busverbindung mit der Verfügung der
Vorinstanz nicht festgelegt worden. Es müsse sich keineswegs um eine
Parallelerschliessung handeln. So könnte sich die Erschliessung auch auf
die angrenzenden S-Bahn-Haltepunkte beschränken. Es treffe zu, dass
die (vorübergehende) Inkaufnahme einer Busverbindung tatsächlich die
Siedlungsentwicklung an diesem Ort bremsen könnte. Gleichzeitig werde
aber die aufwärtskompatible Einführung des Taktfahrplans VX ohne Matt
für die übrigen erschlossenen Haltepunkte und ihre Entwicklung förderlich
sein. Überdies habe es der Beschwerdeführer in der Hand, durch die Re-
alisierung der benötigten Doppelspur zwischen Hergiswil Schlüssel und
Hergiswil Matt den Busbetrieb und die allenfalls damit einhergehenden
Nachteile für die Siedlungsentwicklung des Haltepunkts zu beenden.
Schliesslich sei für die Vorinstanz nicht ersichtlich, inwieweit ein zusätzli-
ches Busangebot mehr als nur unerheblich zu zusätzlichen Luft- und
Lärmimmissionen in einem gemäss Beschwerdeführer bereits stark be-
lasteten Gebiet führen würde.
5.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 ergänzen dazu, bezüglich der Nach-
frageentwicklung sei nicht allein die Haltestelle Matt zu betrachten, son-
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Seite 10
dern es müssten auch die Haltestellen Horw Bahnhof und Kriens Matten-
hof berücksichtigt werden. Deren Entwicklung sei deutlich stärker als die-
jenige der Haltestelle Matt. Hinzu komme, dass die Nachfrage bei der
Haltestelle Matt auch mit dem Bus abgedeckt werden könne.
Die regionalpolitischen Anliegen sprächen für die Fahrplanvariante VX
und gegen die Variante 3B. Mit dem Fahrplan VX würden gute Anschlüs-
se in Horw Bahnhof und Kriens Mattenhof geschaffen. Viele Reisende
hätten ein grosses Interesse an Anschlüssen in alle Richtungen. Mit dem
Fahrplan VX könne diesem Interesse entsprochen werden. Überdies
stärkten bessere Anschlüsse auch die regionalpolitischen Anliegen. Dies-
bezüglich sei auf das Entwicklungspotential des im Richtplan ausge-
schiedenen Entwicklungsschwerpunkts Luzern Süd (mit Haltestellen
Horw Bahnhof und Kriens Mattenhof) hinzuweisen.
Auch die Anliegen der Raumordnungspolitik stünden der Aufhebung der
Haltestelle Matt nicht entgegen. Denn eine zweckmässige Busanbindung
könne die Erschliessung des ganzen Dorfs wesentlich verbessern, die
Nachfrage erhöhen und die Kostenunterdeckung von Bahn und Bus re-
duzieren. Gerade mit dem Busverkehr könne aufgrund der damit verbun-
denen Erschliessungsmöglichkeiten eine gute Raum- und Siedlungsent-
wicklung erreicht werden.
Schliesslich würden auch die Vorgaben des Umweltschutzes eingehalten,
nachdem mit einer zweckmässigen Buserschliessung der Anteil des mo-
torisierten Individualverkehrs (MIV-Anteil) reduziert und damit verbunden
der CO2-Ausstoss verringert werden könne. Hinzu komme, dass die Re-
duktion des MIV-Anteils zu einer Verringerung der Lärmbelastung führe.
Zudem könnten Elektrobusse eingesetzt werden und mit der Aufhebung
der Haltestelle Matt würden die Lärmeinwirkungen der Bahn beim Anhal-
ten wegfallen.
5.4 Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung der beiden Varianten berück-
sichtigt, dass die Haltestelle Hergiswil Matt mit einer Frequenz werktags
von gut 700 Personen (Ein-/Aussteiger) nicht vernachlässigbar ist. Auf-
grund dieser Nachfrage hat die Vorinstanz verfügt, dass auf einen Halt
der S-Bahnen nur verzichtet werden dürfe, wenn gleichzeitig eine Er-
schliessung der Haltestelle Hergiswil Matt mittels Bahnersatzbus einge-
richtet werde. Insgesamt hat die Vorinstanz indessen das Interesse einer
grossen Zahl von Personen an einer guten Anbindung an den Regional-
und Fernverkehr in Luzern und an anderen Umsteigeknoten höher ge-
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wichtet, als das Interesse der Benutzer der Haltestelle Hergsiwil Matt an
einer umsteigefreien S-Bahn-Verbindung nach Luzern. Damit hat sie der
Regional- und Raumordnungspolitik Rechnung getragen. Weiter ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass durch ein zusätzliches Busangebot die
Luft- und Lärmimmissionen in einem tatsächlich schon sehr stark belaste-
ten Gebiet wohl kaum merklich verschlechtert würden. Zudem könnten
durch eine durchdachte Ausgestaltung dieses Busangebots unter Um-
ständen zusätzliche Personen zum Umstieg auf den öffentlichen Verkehr
bewegt und allenfalls Elektrobusse eingesetzt werden. Eine behinderten-
gerechte Ausgestaltung des Verkehrsangebots kann sowohl mittels S-
Bahn-Halt als auch mittels Bahnersatzbus sichergestellt werden.
Mit ihrem Variantenentscheid hat die Vorinstanz Art. 30 Abs. 2 PBG somit
nicht verletzt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Fahrplankonzept, aus dem
die künftige finanzielle Belastung der Besteller nicht hervorgehe, wider-
spreche Art. 30 Abs. 3 PBG. Die Vorinstanz habe die Abgeltung nicht bzw.
unvollständig festgelegt. Denn gemäss Ziffer 2 des Dispositivs hätten die
Besteller die Kosten des ergänzenden Busangebots entsprechend ihren
Anteilen an den Kosten der Bestellung von S4 und S5 zu tragen. Daraus
lasse sich schliessen, dass die Kosten vollumfänglich anteilsmässig
übernommen werden müssten. Gemäss den Erwägungen seien die Kos-
ten indessen nur bis zu 1/6 der Kosten für die Bestellung von S4 und S5
(eingesparte Kosten für die Bestellung eines zusätzlichen Umlaufs) an-
teilmässig zu tragen. Dies sei ein Widerspruch. Letztlich fehle somit die
erforderliche Festlegung der Abgeltung im vorinstanzlichen Entscheid,
wodurch Art. 30 Abs. 3 und 5 PBG verletzt seien.
6.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, es treffe zu, dass sie mit der Verfü-
gung vom 24. Mai 2012 keinen abschliessenden Entscheid über das Ver-
kehrsangebot und die Abgeltungen getroffen habe. Es habe sich vielmehr
um einen Entscheid über eine Vorfrage, nämlich über die beiden zur Dis-
kussion stehenden Varianten 3B und VX ohne Matt, gehandelt. Die ge-
naue Ausgestaltung des Fahrplans sei durch die Beteiligten noch zu defi-
nieren. Da bislang weder der Umfang des Angebots noch eine Offerte für
dessen Erbringung vorliege, habe die Vorinstanz auch noch nicht über
den Umfang der Abgeltungen befinden können. Eine solche Teilverfügung
entspreche einem berechtigten Rechtsschutzbedürfnis der Parteien da
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insbesondere die Beschwerdegegnerin 3 wegen des Rollmaterialbedarfs
rechtzeitig Sicherheit über die zukünftig zu fahrende Variante benötige.
Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen (nicht aber im Dispositiv) fest-
halte, dass das verfügte Bahnersatzangebot für Matt keinen Blanko-
scheck für ein beliebig teuer ausgestaltetes Busangebot darstelle, an
dem sich alle Besteller beteiligen müssten, sei eine erforderliche Konkre-
tisierung der maximalen Kosten des Busangebots. Die übrigen Besteller-
kantone müssten wissen, dass die Bestellung von VX ohne Matt plus
Bahnersatzangebot nicht teurer sein werde als die Variante 3B, welche
einen zusätzlichen siebten Zugumlauf erforderlich gemacht hätte.
6.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 ergänzen, die Festlegung einer Ab-
geltung inklusive Bus setze voraus, dass der Beschwerdeführer als
Hauptbetroffener eine Transportunternehmung mit einer Kostenschätzung
bzw. einem Angebotskonzept beauftrage. Da der Beschwerdeführer dies
versäumt habe, habe ein solches Buskonzept auch nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheids werden können.
6.4 Gemäss Art. 30 Abs. 5 PBG legt die Vorinstanz das Verkehrsangebot
und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 30
Abs. 2 PBG fest. Die Vorinstanz hat verfügt, die Besteller von S4 und S5
hätten die Kosten des ergänzenden Busangebots entsprechend ihren An-
teilen an den Kosten der Bestellung von S4 und S5 zu tragen. Dabei trifft
es zu, dass die Vorinstanz keine explizite Maximalbegrenzung ins Dispo-
sitiv aufgenommen hat.
Das Dispositiv ist so zu deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen
verstanden werden konnte und musste (BGE 114 Ia 332, BGE 96 I 282
E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar
2012 E. 1.1.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 16). Bedarf die
Verfügungsformel der Auslegung kann auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden (vgl. BGE 110 V 222). Aus Ziffer 18 der Erwägun-
gen geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Besteller von
S4 und S5 die Kosten des Busangebots nur so weit anteilig zu tragen ha-
ben, als diese 1/6 der Kosten für die Bestellung von S4 und S5 – dies
entspricht in etwa den eingesparten Kosten für die Bestellung eines zu-
sätzlichen Zugumlaufs – übersteigen. Damit hat die Vorinstanz einen
Kostenrahmen festgesetzt, der es den Bestellerkantonen ermöglicht, ab-
zuschätzen, welche finanziellen Konsequenzen die vorübergehende Um-
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Seite 13
setzung der Variante VX ohne Matt mit ergänzendem Busangebot für sie
hat. Mangels genauerer Angaben zu den zu erwartenden Kosten des
Busangebots konnte die Vorinstanz die Abgeltung nicht genauer festle-
gen. Die von der Vorinstanz gewählte Lösung ist daher nicht zu bean-
standen. Mit ihrem Vorgehen hat sie Art. 30 Abs. 5 PBG nicht verletzt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erschliessung von
Hergiswil Matt sei eine Voraussetzung für die Variante VX ohne Matt und
die Vorinstanz habe die Erschliessung von Hergiswil Matt als abgeltungs-
berechtigt anerkannt. Dennoch hätten die Besteller gemäss Ziffer 18 der
Erwägungen die Kosten des Busangebots nur bis zu 1/6 der Kosten für
die Bestellung von S4 und S5 zu tragen. Damit habe die Vorinstanz
Art. 28 und 29 PBG verletzt. Es sei nicht zulässig, nur einen Teil der Kos-
ten des Busangebots als abgeltungsberechtigt zu anerkennen, wenn das
Busangebot an sich als abgeltungsberechtigt anerkannt werde. Das heu-
tige Angebot müsse mindestens gleichwertig erhalten bleiben. Damit sei-
en auch die vollen Kosten des Bahnersatzes abzugelten.
7.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, für die Reisenden aus Hergiswil Matt
müsse ein genügendes Busangebot eingerichtet werden. Von einem
gleichwertigen Angebot sei nicht die Rede gewesen. Dass die Vorinstanz
eine Begrenzung der Kosten des Busangebots auf die Höhe der mit der
Variante VX ohne Matt eingesparten Kosten vornehme, stelle keinen Ver-
stoss gegen Art. 28, 29 und 33 PBG dar. Die Vorinstanz wolle nicht vom
vorgesehenen Kostenteiler abweichen, sondern lediglich den Umfang des
Angebots begrenzen, an dem sich alle Besteller mit den vorgesehenen
Quoten beteiligen müssten.
7.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 PBG gelten Bund und Kantone den Unter-
nehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen ge-
meinsam bestellten Angebots des regionalen Personenverkehrs ab, wo-
bei gemäss Abs. 2 Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Er-
schliessungsfunktion von Bundesleistungen ausgenommen sind. Diese
Bestimmung regelt die Abgeltung der ungedeckten Kosten, die die Bestel-
ler dem leistungserbringenden Unternehmen zu entrichten haben. Sie
sagt jedoch nichts über die Kostenteilung aus. Für den Fall dass an einer
Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt sind, sieht Art. 33 Abs. 4 PBG
vor, dass sich ihre Anteile – andere Übereinkunft vorbehalten – nach der
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Seite 14
Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf
ihrem Gebiet bemessen.
Vorliegend hat die Vorinstanz verfügt, dass der Kostenteiler für die Abgel-
tung der gleiche sein soll, wie er im Zusammenarbeitsvertrag vom April
2009 zwischen den Kantonen vereinbart wurde. Dieser Kostenteiler ba-
siert auf der Umsetzung des Fahrplankonzepts VX. Die vom Beschwerde-
führer nachträglich beantragte Projektänderung hat zur Folge, dass das
Fahrplankonzept VX noch nicht umgesetzt werden kann, weshalb eine
Übergangslösung zu wählen ist. Auch wenn mit der ergänzenden Buser-
schliessung wahrscheinlich die Bedienung der Stationen und die Linien-
länge geändert werden, erscheint es sachgerecht, den Kostenteiler für
diese Übergangsphase nicht zu verändern. Denn beim ergänzenden
Busangebot geht es einzig darum, die vorübergehende "Aufhebung" der
S-Bahn-Halte in Hergiswil Matt aufzufangen und eine genügende Er-
schliessung dieser Haltestelle sicherzustellen.
Die Variante VX ohne Matt kann mit sechs Zugskompositionen gefahren
werden. Für die Umsetzung der Variante 3B bedürfte es einer siebten
Zugskomposition. Wird als Übergangslösung die Variante VX ohne Matt
gewählt, kann also gegenüber der Variante 3B ein Zugumlauf eingespart
werden. Mangels Angebotsvorschlägen des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz auf den Seiten 3 und 4 ihrer Vernehmlassung anhand des
Vergleichs mit der Buslinie (Stansstad –) Stans – Oberdorf NW – Büren
NW mit Rechenbeispielen aufgezeigt, dass mit den eingesparten Kosten
eines siebten Zugumlaufs von rund 2 Millionen Franken für die Haltestelle
Hergiswil Matt sogar ein Busangebot mit Viertelstundentakt bestellt wer-
den könnte.
Damit die maximal vom Bund und den Bestellerkantonen zu entrichtende
Abgeltung abgeschätzt werden kann, hat die Vorinstanz eine Abgrenzung
nach oben vorgenommen. Die Grenze hat sie dort gezogen, wo ein zu
bestellendes Busangebot die Kosten des eingesparten Zugumlaufs über-
steigen würde. Mit dieser Lösung verleiht die Vorinstanz der Überlegung
Ausdruck, dass ein Busangebot, das diese Kosten übersteigt, ein "Luxus-
angebot" wäre, welches die übrigen Bestellerkantone – zumindest im Um-
fang der die Einsparungen übersteigt – nicht mittragen müssten. Die von
der Vorinstanz verfügte Maximalbegrenzung für die Kostenbeteiligung der
verschiedenen Besteller erweist sich daher als rechtmässig und ange-
messen.
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Seite 15
8.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht und das Willkürverbot verletzt sowie den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig erfasst, kann diesen Vorbringen – wie auch
die vorangehenden Erwägungen bereits gezeigt haben – nicht gefolgt
werden.
8.1 Aus der Verfügungsbegründung geht eindeutig hervor, dass die Vor-
instanz die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 PBG berücksichtigt hat.
Dass sie diese Bestimmung nicht explizit aufführt, verletzt die Begrün-
dungspflicht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
8.2 Das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung durchgeführte Re-
chenbeispiel zeigt auf, dass ein genügendes Busangebot zu den gleichen
oder gar tieferen Kosten bestellt werden könnte wie ein zusätzlicher Zug-
umlauf. Obwohl die Vorinstanz das Rechenbeispiel erst in ihrer Vernehm-
lassung einbringt, wird deutlich, dass ihre Annahme auf einschlägigen Er-
fahrungswerten beruhte. Daher kann offen gelassen werden, ob die Vor-
instanz ihre Annahme in der Verfügung nicht genügend begründet und
damit die Begründungspflicht verletzt hat. Denn eine entsprechende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht mit der nachgelieferten Begründung ohnehin geheilt worden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1291/2011 vom 3. Oktober
2011 E. 3.2 m.w.H.). Die Annahme der Vorinstanz, die Kosten des zu be-
stellenden Busangebots überstiegen die Kosten für einen zusätzlichen
Zugumlauf nicht, ist daher nicht zu beanstanden.
8.3 Aus diesen Überlegungen ist auch das Argument des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und
das Willkürverbot verletzt, indem sie die effektive Höhe der Buskosten
nicht ermittelt habe und erst noch einen Maximalbetrag für die Abgeltung
festgelegt habe, unbegründet. Wie soeben ausgeführt, hat die Vorinstanz
mit ihrem Rechenbeispiel hinreichend dargelegt, dass die Variante VX
ohne Matt mit ergänzendem Busangebot zu den gleichen Kosten reali-
sierbar ist wie die Variante 3B. Zudem wäre es in erster Linie Aufgabe des
Beschwerdeführers gewesen, Vorschläge für ein Buskonzept zu unter-
breiten und allenfalls bereits entsprechende Offerten einzuholen.
Die Vorinstanz hat überdies nicht über die Abgrenzung des abgeltungsbe-
rechtigten Angebots zum nicht abgeltungsberechtigten Ortsverkehr ent-
schieden und damit auch diesbezüglich nicht willkürlich gehandelt.
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Seite 16
8.4 Weiter ist die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Nachfragesituati-
on eingegangen und habe damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig erfasst, unbegründet. Denn gerade mit dem Entscheid, die
Umsetzung der Variante VX ohne Matt nur zuzulassen, wenn gleichzeitig
ein ergänzendes Busangebot bestellt werde, zeigt auf, dass die Vorin-
stanz der Nachfrage an der Haltestelle Hergiswil Matt ein nicht unwesent-
liches Gewicht beigemessen hat (vgl. E. 5.4 hiervor).
9.
Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unangemessen entschie-
den hat, indem sie die Variante VX ohne Matt mit einem ergänzenden
Busangebot der Variante 3B vorgezogen hat.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unangemessen, die Hal-
testelle Hergiswil Matt aufzuheben, obwohl eine Fahrplanvariante beste-
he, mit welcher die Haltestelle weiterhin bedient werden könne. Zudem
werde mit dem Busangebot eine unerwünschte Parallelerschliessung
etabliert. Diese Parallelerschliessung sei unangemessen, da sie eine
schlechtere Erschliessung bei gleichen oder gar höheren Kosten bringe.
9.2 Das Argument betreffend die höheren Kosten wurde bereits mit den
vorstehenden Erwägungen entkräftet. Weiter soll die Haltestelle Hergiswil
Matt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgehoben
werden. Die Vorinstanz hat im Gegenteil entschieden, die Variante VX
ohne Matt dürfe nur umgesetzt werden, wenn Matt trotzdem eine genü-
gende Erschliessung mittels ergänzendem Busangebot erhalte. Damit hat
die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass an der Haltestelle
Hergiswil Matt ein nicht zu vernachlässigendes Interesse bzw. eine nicht
unbedeutende Nachfrage besteht. Es trifft zu, dass die Haltestelle Her-
giswil Matt zwar nicht mehr durchgehend mit einer S-Bahn bedient wer-
den soll, stattdessen soll die Erschliessung mit einem ergänzenden Bus-
angebot sichergestellt werden. Diese Umstellung ist für die rund 350 Per-
sonen, die bisher an der Haltestelle Hergiswil Matt ein- und ausgestiegen
sind, unbestritten umständlicher als bisher, da sie einmal zusätzlich vom
Bus auf den Zug oder umgekehrt umsteigen müssen.
Diesem Nachteil stehen jedoch bessere Anschlüsse in Luzern gegenüber.
Überdies vermeidet die Variante VX ohne Matt einen 10/20-Minuten Hin-
ketakt der S-Bahn zwischen Hergiswil und Luzern und steigert mit dem
artreinen Viertelstundentakt die Attraktivität des Angebots. Weiter ist die
Variante VX ohne Matt voraussichtlich mit niedrigeren Produktionskosten
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verbunden, weil sie mit sechs statt sieben Zugskompositionen gefahren
werden kann. Schliesslich ist bei der Variante VX ohne Matt die Aufwärts-
kompatibilität zum Zielzustand VX besser gewährleistet als bei der Vari-
ante 3B. Das bedeutet, der Wechsel von der Variante VX ohne Matt zur
als Zielzustand anzustrebenden Variante VX ist mit weniger Aufwand und
Änderungen möglich als der Wechsel von der Variante 3B zu VX. So
müssten beim Wechsel von VX ohne Matt zu VX weder Haltepunkte ge-
strichen noch Abfahrtszeiten geändert werden. Beim Übergang von der
Variante 3B zu VX müssten hingegen die Halte des IR Engelberg in Horw
und Stansstad wieder aufgehoben werden. Die Abfahrt des IR Luzern –
Engelberg müsste zweimal, nämlich sowohl bei der Umsetzung der Vari-
ante 3B als auch wieder bei der Umstellung von 3B auf VX, um eine hal-
be Stunde verschoben werden. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass
im Interesse der Fahrgäste an Fahrplänen möglichst wenig geändert
werden soll.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als eine gänzliche
Aufhebung der Haltestelle Hergiswil Matt aufgrund der nicht unwesentli-
chen Nachfrage nicht verhältnismässig wäre. Wäre die Variante VX ohne
Matt ohne ergänzendes Busangebot vorgesehen, wäre der Variante 3B
somit tatsächlich der Vorzug zu geben. Da jedoch die Haltestelle mittels
ergänzendem Busangebot genügend erschlossen und das Busangebot
aus den Einsparungen der Umsetzung der Variante VX ohne Matt anstel-
le der Variante 3B finanziert werden kann, ist die Variante VX ohne Matt
mit ergänzendem Busangebot der Variante 3B vorzuziehen. Damit hat die
Vorinstanz nicht unangemessen entschieden. Ihre vorgenommene Inte-
ressenabwägung fiel vielmehr zu Recht zu Gunsten der Variante VX ohne
Matt aus.
10.
Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz berechtigt war, auf Ersu-
chen der Parteien den Variantenentscheid zu treffen und die Abgeltung im
erfolgten Rahmen festzulegen. Dabei hat sie die Vorschriften von
Art. 28 ff. PBG beachtet und eine umfassende Interessenabwägung vor-
genommen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich ein Zwischenent-
scheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
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11.
11.1 In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
11.2 Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird in Anwendung von Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zugesprochen.
11.3 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 3 ist ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegens-
tandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 721.2/2012-03-12/293; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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