B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3159/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Felix Reinhardt,
Neuhausstrasse 11, 8044 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe, Fristwiederherstellungsgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2017 ordnete die Eidgenössische
Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die amtshilfeweise
Übermittlung der angeforderten Informationen betreffend A._______ an
das ersuchende Bundeszentralamt für Steuern an.
B.
A._______ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. März 2017
beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte A._______ mit Zwischenverfü-
gung vom 14. März 2017 im Verfahren (…) zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 5‘000.– bis zum 18. April 2017 auf, ansonsten auf das
Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Diese Zwischen-
verfügung wurde ihm gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am
15. März 2017 gegen Unterschrift zugestellt.
D.
A._______ leistete den Vorschuss nicht innert der ihm angesetzten Frist,
so dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Entscheid
vom 2. Mai 2017 im Verfahren (...) androhungsgemäss auf die Beschwerde
nicht eintrat. Dieser Entscheid wurde ihm am 3. Mai 2017 per Gerichtsur-
kunde zugestellt.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 gelangt A._______ (nachfolgend: Gesuch-
steller) erneut ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses gemäss Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. März 2017 im Verfahren (...) sei wieder-
herzustellen und es sei folglich auf seine Beschwerde vom 10. März 2017
einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach
Art. 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
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1968 (VwVG, SR 172.021) ist jene Instanz, welche bei Gewährung der
Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvor-
kehr entscheiden muss (statt vieler Urteil des BVGer A-5142/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 1 mit Hinweisen und STEFAN VOGEL in: Kommentar
zum VwVG, 2008, Art. 24 Rz. 19). Da das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren (...)über die Einhaltung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch
für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zu-
ständig. Soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss
dessen Art. 37 nach dem VwVG.
1.2 Der Gesuchsteller hat als Partei am Hauptverfahren teilgenommen. Er
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an des-
sen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit im Sinne
von Art. 48 VwVG zur Einreichung des Gesuchs legitimiert.
2.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise da-
von abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederher-
gestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte
Rechtshandlung nachholen.
Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle
wie materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein
entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforde-
rungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VOGEL, a.a.O., Art. 24 Rz. 6).
Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr rest-
riktiv (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als
unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötz-
liche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich
der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe
gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. statt vieler BGE 114 Ib
67 E. 2 f. und Urteil des BVGer A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007
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E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als
unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur
dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw.
ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheb-
lich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Par-
tei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interes-
sen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die
Praxis).
2.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit Ein-
gabe vom 2. Juni 2017 (Poststempel) fristgerecht um Wiederherstellung
der verpassten Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung, nämlich
die Einzahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, nachgeholt
hat. Die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung sind dem-
nach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.2
2.2.1 Der Gesuchsteller führt in materieller Hinsicht aus, aufgrund eines
Büroversehens und technischer Probleme bei der Übermittlung der Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2017 im Verfahren (...) erst mit Zustellung
des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Mai 2017 im sel-
ben Verfahren vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten zu haben. Seine
Vertretung habe ihm lediglich die Kostenvorschussrechnung nach
Deutschland weitergeleitet ohne die zugehörige, vorgenannte Zwischen-
verfügung mit entsprechender Zahlungsfrist. Da nach dem deutschen Ge-
richtskostengesetz die gerichtliche Tätigkeit nicht von der Sicherstellung
oder Vorauszahlung der entsprechenden Kosten abhängig gemacht wer-
den dürfe, soweit dies in den einzelnen Prozessordnungen nicht vorgese-
hen sei, sei es für ihn objektiv und subjektiv unverschuldeterweise nicht
möglich gewesen, die schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen der
versäumten Leistung des Kostenvorschusses bzw. die Wichtigkeit einer
rechtzeitigen Zahlung zu erkennen und eine solche zu veranlassen.
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur mit Art. 24 VwVG
vergleichbaren prozessualen Bestimmung im altrechtlichen Bundesrechts-
pflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110, BS 3 531, AS 60
271) ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn der Partei und
ihrer Vertretung bezüglich Versäumnis kein Vorwurf gemacht werden kann
(BGE 112 V 255 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Zudem ist der Nachweis,
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dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt
werden konnte, vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechen-
den Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen inso-
weit nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-7284/2008 vom 20. No-
vember 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Erfordernisse sind vor-
liegend nicht erfüllt: Weder organisatorische Unzulänglichkeiten noch die
Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften gelten als unverschuldete Hinder-
nisse (vgl. vorne E. 2). Zwar war der Gesuchsteller nicht verpflichtet, die
Zahlung des Kostenvorschusses umgehend vorzunehmen. Es liegt jedoch
in seinem Verantwortungsbereich, den Zahlungsauftrag sowie die Über-
mittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen bzw. die fristge-
rechte Erledigung der gewünschten Transaktion zu überwachen. Allfällige
fehlerhafte Handlungen von Hilfspersonen eines Rechtsvertreters sind die-
sem und somit auch der vertretenen Partei anzurechnen, ohne dass dies-
bezüglich eine Exkulpationsmöglichkeit bestünde (zum Ganzen Urteil des
BVGer A-5142/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen
und PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24,
Rz. 16 f., vgl. auch vorne E. 2). Da sich der Gesuchsteller ein allfälliges
Verschulden der von ihm beauftragten Vertretung und deren Hilfspersonen
anzurechnen lassen hat, ist demnach unerheblich, ob die Frist infolge man-
gelhafter Instruktion durch den Gesuchsteller oder mangelhafter Ausfüh-
rung seines Vertreters bzw. dessen Kanzlei versäumt wurde. Ebenso un-
behilflich ist der Hinweis auf die Regelung im deutschen Recht, zumal auch
demnach je nach anwendbarer Prozessordnung die Leistung eines Kos-
tenvorschusses vorgesehen werden kann (vgl. vorangehende E. 2.2.1)
und der Gesuchsteller durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertre-
ten war.
Das Fristwiederherstellungsgesuch erweist sich jedenfalls als unbegründet
und ist deshalb abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich
dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Aufgrund der gesamten
Umstände rechtfertigt es sich indes für den vorliegenden Fall, ausnahms-
weise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von
der geleisteten Zahlung in der Höhe von Fr. 5‘300.– sind Fr. 300.– für die
Kosten im Verfahren (...) zu verwenden, während die restlichen Fr. 5‘000.–
dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids zurückzuerstatten sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses im Verfahren (...) wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Betrag von
Fr. 5‘300.– wird zur Bezahlung der Kosten im Verfahren (...) in der Höhe
von Fr. 300.– verwendet. Der Restbetrag von Fr. 5‘000.– wird dem Gesuch-
steller nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz im Verfahren (...) (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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