B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3180/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV,
Postfach 7461, 3001 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 BVV 1 für das Jahr 2014,
A-3180/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend: BVSA) liess die
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: OAK BV) mit
Schreiben vom 21. September 2015 wissen, dass sie die ihr aus dem Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht A-3714/2014 [mittlerweile mit Ent-
scheid vom 26. Juli 2016 teilweise infolge Wiedererwägung und teilweise
infolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben] entstandenen An-
waltskosten von der [demnächst in Rechnung gestellten] Aufsichtsabgabe
2014 in Abzug bringen werde. Die BVSA begründete dies insbesondere
damit, als dass sie zwar bundesgesetzlich zum Inkasso der von der OAK
BV verhängten Gebühren gegenüber den beaufsichtigten Rechtsträgern –
vorliegend gegenüber der Pensionskasse A._______ – verpflichtet gewe-
sen sei. Grund für das besagte Verfahren – und somit für die entstandenen
Anwaltskosten – habe jedoch Bundesrecht und nicht kantonales Recht ge-
bildet; dies liege folglich ausserhalb ihres Einflussbereiches.
A.b Mit Schreiben vom 28. September 2015 antwortete die OAK BV, dass
ihrer Ansicht nach diese Kosten nicht auf sie überwälzt werden könnten.
Sie liess der BVSA daraufhin am 30. September 2015 – wie geplant – für
das Jahr 2014 die Rechnung für die Aufsichtsabgabe gemäss Art. 7 der
Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen
Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1) in der Höhe von Fr. 211‘190.50 zukom-
men. Die BVSA beglich diese Rechnung nur teilweise; es verblieb ein Aus-
stand von Fr. 70‘000.--.
A.c Nach zwei erfolglosen Mahnungen seitens der OAK BV kam es darauf-
hin am 15. Januar 2016 zu einem Gespräch zwischen dieser und der
BVSA, woraufhin Letztere mit Schreiben vom 15. Februar 2016 kundtat,
weiterhin an ihrer Auffassung festzuhalten. Das Inkasso der streitigen An-
waltskosten wurde schliesslich von der Eidgenössischen Finanzverwaltung
(EFV) übernommen. Diese leitete die Betreibung gegen die BVSA über
Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2015 ein. Gegen
den Zahlungsbefehl vom 8. März 2016 erhob die BVSA am 11. März 2016
Rechtsvorschlag und lieferte mit Schreiben vom 29. März 2016 eine Be-
gründung für den Rechtsvorschlag. Sie hielt u.a. fest, sie fungiere als di-
rekte Aufsichtsbehörde aufgrund der funktionalen Einheit des Aufsichtswe-
sens lediglich als Zahlstelle für die OAK BV. Sie habe auf Verlangen, im
Interesse und auf Rechnung dieser die Oberaufsichtsgebühr im damaligen
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Rechtsmittelverfahren verteidigt; die OAK BV habe die entsprechenden,
damit verbundenen [Anwalts]kosten zu übernehmen.
A.d Mit Verfügung vom 19. April 2016 verpflichtete die OAK BV die BVSA,
den noch ausstehenden Betrag der Aufsichtsabgaben 2014 gemäss Art. 7
Abs. 1 BVV 1 in der Höhe von Fr. 70‘000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. November 2015 zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter wurde der von der BVSA
erhobene Rechtsvorschlag vom 11. März 2016 in der Betreibung Nr. X vor
dem Regionalen Betreibungsamt (…) beseitigt (Ziff. 2). Die OAK BV be-
gründete ihre Verfügung vornehmlich damit, die Aufsichtsabgabe in Höhe
von Fr. 211‘190.50 sei weder im Bestand noch in der Höhe von der BVSA
bestritten worden. Vielmehr mache die BVSA eine Gegenforderung in
Höhe von Fr. 70‘000.-- geltend, welche sie mit der Aufsichtsabgabe 2014
verrechnen wolle. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 9C_349/2014
vom 23. März 2015 im Zusammenhang mit der funktionalen Einheit aller-
dings – nur, aber immerhin – festgehalten, dass die der OAK BV zu ent-
richtende Aufsichtsabgabe von den Aufsichtsbehörden auf die ihnen unter-
stellten Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden könne, obwohl dies so im
Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Dies bedeute aber – entgegen
der Auffassung der BVSA – nicht, dass die Aufsichtsbehörde der OAK BV
gegenüber nicht Schuldnerin der Aufsichtsabgabe sei. Aufgrund der not-
wendigen Kompetenz und Verfügungsbefugnis könne die Geltendma-
chung der Abgabe gerade nur durch die Aufsichtsbehörden erfolgen. Eine
gesetzliche Stellvertretung oder ein prozessualer Beitritt der OAK BV im
damaligen Prozess vor Bundesverwaltungsgericht lasse sich aus der funk-
tionalen Einheit des Aufsichtssystems nicht ableiten. Da die abgaberecht-
lichen Prinzipien bei kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Abgaben
dieselben seien, hätte die BVSA das Verfahren selbst führen können; eine
Anwältin zu beauftragen, sei somit nicht nötig gewesen. Gemäss Auftrags-
recht trage die Auftraggeberin „die Kosten“ für den Beauftragten. Es gebe
der OAK BV gegenüber weder eine gesetzliche noch eine vertragliche
Grundlage für eine Forderung und eine Verrechnung sei mangels Gegen-
seitigkeit der Forderung nicht möglich.
B.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 erhob die BVSA (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) gegen die Verfügung der OAK BV vom 19. April 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die vollumfängli-
che Aufhebung der Verfügung. Sodann seien sämtliche Vorakten beizuzie-
hen. Sie sei u.a. in ihrer Funktion als blosse Zahlstelle von der OAK BV im
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Rahmen ihres Rechtsmittelprozesses nicht unterstützt worden. Zwar be-
streite sie die Überwälzbarkeit bzw. Erhebung der Aufsichtsabgabe bei den
Vorsorgeeinrichtungen und eine Zuführung an die OAK BV nicht. Die [im
zugrundeliegenden Rechtsmittelprozess am 6. Juni 2014] verfügte Gebühr
habe aber nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert,
und dennoch habe die OAK BV von ihr verlangt, die „missbräuchlichen“
Gebühren durchzusetzen. Um die (fremden) Interessen des Bundes und
der OAK BV zu verteidigen, habe sie eine spezialisierte Anwältin beauf-
tragt. Aus der funktionalen Einheit heraus sei sie als reine Zahl- oder auch
Inkassostelle unmittelbar Partei in einem Verfahren über fremde Gebühren
geworden, weshalb sich die funktionale Einheit auch betreffend die Über-
nahme von Kosten niederschlagen müsse. Allenfalls würden zumindest die
Regeln über die Stellvertretung gemäss Art. 32 OR oder die Geschäftsfüh-
rung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff. OR eine Pflicht zur Kostenüber-
nahme gebieten.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 beantragt die OAK BV (nach-
folgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom
20. Mai 2016 unter Kostenfolge. Sie habe der Beschwerdeführerin sehr
wohl ihre Unterstützung angeboten und auch zukommen lassen und habe
es überdies nicht zu vertreten gehabt, dass die ursprüngliche Fassung von
Art. 7 BVV 1 nicht gesetzeskonform gewesen sei. Die Aufsichtsabgabe der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 211‘190.50 sei
unbestritten. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin diesen
Betrag nicht vollumfänglich bezahlt habe. Aus der funktionalen Einheit
lasse sich nicht ableiten, dass die Aufsichtsbehörden bei der Überwälzung
der Abgaben eine Anwaltskanzlei auf Kosten der OAK BV beauftragen
könnten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rechtlichen Grundlagen
– welche nicht im Einflussbereich der rechtsanwendenden Behörden stän-
den – dazu verpflichtet gewesen, die Aufsichtsgebühren durchzusetzen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht fremde, sondern ihre eigenen Interes-
sen vertreten. Die Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin entgegengekom-
men, indem sie auf die vorläufige Bezahlung durch die Beschwerdeführerin
verzichtet habe, solange die Pensionskasse A._______ nicht bezahlt ge-
habt habe. Letztlich sei die Beschwerdeführerin nicht gezwungen gewe-
sen, ein Advokaturbüro zu beauftragen und trage als Auftraggeberin die
Kosten. Eine gesetzliche Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR liege nicht vor
und ob das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt zwischen
Behörden zur Anwendung komme, sei fraglich.
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D.
Mit Replik vom 14. September 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag vollumfänglich fest und ergänzt, die Vorinstanz sei früher als be-
hauptet über das Beschwerdeverfahren mit der Pensionskasse A._______
informiert gewesen und habe die Beschwerdeführerin – trotz der schweiz-
weiten Wirkung – nicht unterstützt. Sie weist erneut darauf hin, dass das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3096/2012 vom 21. März 2014 ei-
nerseits keine Überwälzbarkeit und andererseits in Ermangelung gesetzli-
cher Grundlagen keine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Leistung der
Aufsichtsabgabe statuiert habe; die Beschwerdeführerin sei demnach in
jedem Fall zur Leistung der Aufsichtsgebühr verpflichtet gewesen. Sodann
habe die Vorinstanz lediglich vorläufig auf die Abgabe verzichtet. Die An-
waltskosten hätten im Interesse der Vorinstanz zur Sicherung der schweiz-
weit gültigen Gebühreneinnahmen – somit Bundesinteressen und keine ei-
genen – getätigt werden müssen. Dass sie die Rechtskosten alleine zu tra-
gen haben solle, gehe nicht an. Gemäss Honorarrechnung belaufe sich der
definitive Streitwert nun auf Fr. 60‘370.55; die Differenz zum ursprüngli-
chen Streitwert von Fr. 70‘000.-- habe die Beschwerdeführerin der Vo-
rinstanz per 14. Juli 2016 überwiesen. Die Vorinstanz sei tatsächlich weder
Gesetz- noch Verordnungsgeber. Trotz des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts habe die Beschwerdeführerin die Abgabe durchsetzen müs-
sen, habe aufgrund dieses Urteils vorerst als Schuldnerin der Aufsichtsab-
gabe gegolten und das Inkassorisiko alleine zu tragen gehabt. Die schweiz-
weite Tragweite und die fehlende Alltäglichkeit des Verfahrens hätten den
Beizug einer spezialisierten Anwältin erfordert. Wäre im August 2014 die
Absicht der Vorinstanz erkennbar gewesen, die gesetzlichen Abgaben per
1. Januar 2015 zu senken bzw. über den Bundesrat eine Anpassung zu
bewirken, hätte sie sich die Beauftragung jedoch sparen können.
E.
In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag in
der Vernehmlassung fest und verweist im Wesentlichen auf diese. Sie habe
nicht definitiv auf die streitige Oberaufsichtsabgabe verzichten können, da
sie diese im Falle einer Abweisung der Beschwerde der Pensionskasse
A._______ nicht mehr erhalten hätte, obwohl sie von dieser geschuldet und
an die Beschwerdeführerin überwiesen worden wäre. Zudem sei sie der
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen „maximal“ entgegengekommen.
Letztlich habe die Beschwerdeführerin mit der Beauftragung der Rechts-
anwältin ihre eigenen Interessen wahrgenommen, nicht jene des Bundes
oder des Aufsichtssystems. Das Einholen der Oberaufsichtsabgabe bei
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den Vorsorgeeinrichtungen sei die Aufgabe der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), die sich
aus dem Aufsichtssystem sowie aus Art. 64c Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 7
BVV 1 ergebe.
F.
Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. Oktober 2016 hält die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist; eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor. Die Verfügungen der Vorinstanz können gemäss Art. 33 VGG i.V.m.
Art. 74 Abs. 1 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 19. April 2016) in vollem Umfang überprü-
fen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.;
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ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1146 ff.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der
Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
2.
2.1 Anlässlich der durch die „Strukturreform“ vom 1. Januar 2012 eingetre-
tenen Änderungen des BVG wurde die direkte Aufsicht u.a. über die natio-
nal tätigen Vorsorgeeinrichtungen vom Bundesamt für Sozialversicherun-
gen (BSV) auf die kantonalen (oder regionalen) Aufsichtsbehörden über-
tragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 BVG). Hierbei wurde die Oberaufsicht
über die kantonalen Aufsichtsbehörden vom Bundesrat auf die unabhän-
gige OAK BV verlagert (Art. 64 ff. BVG; ausführlich: Urteil des BGer
9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.1 und Urteil des BVGer
C-3096/2012 vom 21. März 2014 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 64c Abs. 1 BVG werden die Kosten der OAK BV und ihres
Sekretariats u.a. durch eine jährliche Aufsichtsabgabe gedeckt (Bst. a).
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Diese bemisst sich bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beauf-
sichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten (Art. 64c
Abs. 2 Bst. a). Das Bundesgericht hat unlängst festgelegt, dass demnach
Schuldner der Aufsichtsabgabe die kantonalen Aufsichtsbehörden seien
(Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2.1). Laut Art. 64c
Abs. 3 BVG bestimmt der Bundesrat die anrechenbaren Aufsichtskosten
und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif
fest. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 1 setzt sich die jährliche Aufsichtsabgabe
der Aufsichtsbehörden zusammen aus einer Grundabgabe von Fr. 300.--
für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung (Bst. a) und einer Zusatzab-
gabe, welche höchstens Fr. --.80 für jede bei der beaufsichtigten Vorsorge-
einrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrich-
tung ausbezahlte Rente beträgt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2
BVV 1 in hier anwendbarer, ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl.
E. 1.5).
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 setzt die OAK BV die jährlichen Auf-
sichtsabgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 1 somit auf der Basis der
Kosten fest, die ihr und dem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind
(Art. 6 Abs. 3 BVV 1). Die Aufsichtsabgaben richten sich nunmehr nach
den effektiven Kosten der OAK BV („höchstens“ Fr. --.80); eine fixe „Pro
Kopf-Abgabe“ von [genau] Fr. --.80 wurde fallen gelassen, nachdem wäh-
rend zweier Jahre ein erheblicher Überschuss erzielt worden war (Urteil
des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2.2 und E. 4.1, mit weite-
rem Hinweis). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 BVV 1 stellt die OAK BV die Auf-
sichtsabgabe den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des
Geschäftsjahres der OAK BV in Rechnung.
2.3 Das Bundesgericht konkretisiert dabei in seinem Urteil 9C_349/2014
vom 23. März 2015, dass das Aufsichtswesen als funktionale Einheit zu
begreifen sei und die Oberaufsicht vorab im Hinblick auf eine einheitliche
(direkte) Aufsichtstätigkeit erfolge (vgl. Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG). Die Ab-
gaben der Aufsichtsbehörden an die OAK BV würden daher eine neue Auf-
wendung der unteren Behörde darstellen, welche den Umfang der gege-
benenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbe-
stimme. Folglich erfasse die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die di-
rekte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abga-
ben erhebe, auch die Oberaufsichtsabgabe, wie sie dieser Behörde belas-
tet worden sei. Im Verhältnis der unteren Aufsichtsbehörde und den Vor-
sorgeeinrichtungen müsse eine formellgesetzliche Grundlage bestehen,
um eine (die Aufsichtskosten insgesamt abdeckende) Abgabe zu erheben.
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Seite 9
Nach der „Strukturreform“ richte sich dabei die Erhebung von allgemeinen
Aufsichtsabgaben bei den Vorsorgeeinrichtungen nach kantonalem Recht
(Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 f.).
3.
Vorliegend bildet die (noch nicht gänzlich beglichene) Oberaufsichtsab-
gabe 2014 Gegenstand des Verfahrens. Nicht im Streit liegt hierbei die
Höhe dieser Abgabe von Fr. 211‘190.50 für das besagte Jahr. Sachverhalt-
lich erstellt und unbestritten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin die
Oberaufsichtsabgabe nicht vollumfänglich bezahlt, sondern diese um ei-
nen Betrag von (mittlerweile) Fr. 60‘370.55 gekürzt hat. Dass eine formell-
gesetzliche (kantonale) Grundlage besteht, welche auch die Oberauf-
sichtsabgabe umfasst und die Beschwerdeführerin somit die Aufwendung
(für die Gebühr) auf die Pensionskasse A._______ überwälzen durfte
(nachfolgend: E. 3.2), ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden und
überdies unbestritten.
Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Oberaufsichts-
abgabe 2014 in Höhe von Fr. 211‘190.50 um die im Verfahren A-3714/2014
über die Oberaufsichtsabgabe 2013 aufgewendeten Anwaltskosten in
Höhe von Fr. 60‘370.55 reduzieren durfte oder ob sie den ausstehenden
Betrag bei der Vorinstanz noch zu begleichen hat. Ausschlaggebend hier-
für ist, ob die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Oberaufsichtsabgabe
ist oder bloss – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als Inkasso-
stelle für die Vorinstanz amtet bzw. ob allenfalls eine Rechtsgrundlage für
den Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Vorinstanz zur Geltend-
machung der Anwaltskosten ausfindig gemacht werden kann.
3.1
3.1.1 In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 führt die Beschwerdeführerin aus,
sie sei von der Vorinstanz im Rahmen ihres [damaligen] Rechtsmittelpro-
zesses nicht unterstützt worden, obwohl sie blosse Zahlstelle gewesen sei
und „inhaltlich“ fremdes Recht habe verteidigen müssen; denn infrage ha-
ben Normen des Gebührenrechts einer Bundesverwaltungsstelle gestan-
den und nicht solche des Vorsorgerechts. Ausgangspunkt [des Verfahrens
A-3714/2014 und somit auch des vorliegenden Verfahrens] bilde die Be-
messungsvorgabe 2013 [bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 1 in seiner Version
bis Ende 2014] und somit Fr. --.80 pro versicherte Person, da die Vo-
rinstanz erst nach Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Bemes-
sungsvorgabe auf Fr. --.50 reduziert habe. Per 1. Januar 2015 sei die Ab-
gabe nämlich vom effektiven Aufwand abhängig gemacht worden, da Art. 7
A-3180/2016
Seite 10
Abs. 1 Bst. b BVV 1 [in seiner Version bis Ende 2014] das Kostende-
ckungsprinzip verletzt habe. Die [damals von ihr an die Pensionskasse
A._______] verfügte Gebühr, habe somit nicht auf einer ausreichenden ge-
setzlichen Grundlage basiert und dennoch habe die Vorinstanz von ihr ver-
langt, dass sie die „missbräuchlichen Gebühren“ durchzusetzen habe. Die
Beschwerdeführerin habe also tätig werden müssen, um die fremden Inte-
ressen des Bundes und der Vorinstanz zu verteidigen und habe – nicht
zuletzt aufgrund der präjudizierenden Wirkung – eine spezialisierte Anwäl-
tin beauftragt. Die Beschwerdeführerin sei als reine Zahl- oder auch Inkas-
sostelle stellvertretend für die Vorinstanz im damaligen Verfahren Partei
geworden; aus der funktionalen Einheit heraus sei sie unmittelbar Partei in
einem Verfahren über fremde Gebühren geworden. Die funktionale Einheit
müsse sich auch betreffend die Übernahme von Kosten niederschlagen.
Falls dem nicht so wäre, würden zumindest die Regeln über die Stellver-
tretung gemäss Art. 32 OR eine Pflicht zur Kostenübernahme gebieten, da
die Beschwerdeführerin auch bei der Beauftragung der Rechtsanwältin im
Hinblick auf die Durchsetzung der Gebühr als (gesetzliche) Stellvertreterin
gehandelt habe. Eine Ermächtigung zur Vertretung im Sinne von Art. 33
Abs. 1 OR könne sich auch kraft öffentlichen Rechts ergeben, wobei vor-
liegend Art. 7 Abs. 2 BVV 1 (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fas-
sung) eine zur Vertretung ermächtigende Organisationsnorm darstelle.
Mangels Formvorschriften sei ein Fall der stillschweigenden Ermächtigung
gegeben. Diese Ermächtigung berechtige zur Erhebung der Gebühr und
zum Abschluss eines Auftrages zur Rechtsvertretung. Durch ihr Handeln
habe sie die Vorinstanz verpflichtet. Schliesslich beruft sich die Beschwer-
deführerin auf die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff. OR.
Sie habe ein für sie fremdes Geschäft für die Vorinstanz geführt, wobei die
Beauftragung einer spezialisierten Rechtsanwältin dringend geboten und
innerhalb der geltenden Fristen zu geschehen hatte. Die objektiven Ele-
mente seien somit gegeben. Da sie überdies den Willen gehabt habe, für
die Vorinstanz zu handeln und ihr die Fremdheit der Sache sehr wohl be-
wusst gewesen sei, seien auch die subjektiven Elemente der echten Ge-
schäftsführung ohne Auftrag erfüllt und die Vorinstanz habe alle notwendi-
gen Verwendungen zu ersetzen (vgl. auch Sachverhalt Bst. B und D).
3.1.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Meinung, sie habe der Be-
schwerdeführerin sehr wohl ihre Unterstützung angeboten, indem sie ihr
beispielsweise die Rechtsschriften betreffend die Abgabe 2012 zur Verfü-
gung gestellt habe. Weiter ergebe sich ihre Unterstützungsbereitschaft
auch aus der Aktennotiz eines Gesprächs vom 19. Juni 2015. Dass die Be-
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Seite 11
schwerdeführerin die Vorinstanz direkt durch die Rechtsanwältin kontak-
tiert habe – und somit nach deren Beauftragung –, zeige, dass die angeb-
lich fehlende Unterstützung den Beizug nicht notwendig gemacht habe.
Überdies wäre die fehlende Unterstützung – was jedoch bestritten werde –
kein Argument für die Beauftragung einer Rechtsanwältin und keine Grund-
lage, die Kosten zu überwälzen. Die Beschwerdeführerin sollte in der Lage
sein – so die Vorinstanz –, ein Verfahren über abgaberechtliche Streitigkei-
ten selbst zu bestreiten. Die Vorinstanz habe es nicht zu vertreten, dass
die ursprüngliche Fassung von Art. 7 BVV 1 nicht gesetzeskonform gewe-
sen sei. Sie sei weder Gesetz- noch Verordnungsgeber und habe im Zeit-
punkt der Formulierung dieses Artikels nicht einmal existiert. Letztlich sei
es im Übrigen sie gewesen, die eine Änderung des Artikels angeregt habe.
Überdies sei es unerheblich, ob es sich bei der anzuwendenden Gebüh-
renordnung um Bundesrecht oder kantonales Recht handle; die abgabe-
rechtlichen Prinzipien seien dieselben und die Beschwerdeführerin wende
als Aufsichtsbehörde ständig das BVG und somit Bundesrecht an. Die Be-
griffe „Zahlstelle“ und „funktionale Einheit“ würden einzig der Klarstellung
dienen, dass die Aufsichtsbehörden die Abgaben auf die ihnen unterstell-
ten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen könnten; dies habe sie ihrerseits
auch nie in Frage gestellt. Ableiten lasse sich daraus nicht, dass die Auf-
sichtsbehörden bei der Überwälzung der Abgaben eine Anwaltskanzlei auf
Kosten der Vorinstanz beauftragen könnten. Sodann stehe nicht zur Dis-
kussion, dass die „alte Fassung“ von Art. 7 BVV 1 das Kostendeckungs-
prinzip verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sie von der Beschwerdefüh-
rerin verlangt habe, die „missbräuchlichen Gebühren“ durchzusetzen; viel-
mehr sei sie aufgrund der rechtlichen Grundlagen – welche nicht im Ein-
flussbereich der rechtsanwendenden Behörden stünden – dazu verpflichtet
gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht fremde, sondern ihre
eigenen Interessen gewahrt, da sie befürchtet habe, die Gebühr müsse
letztlich vom Steuerzahler des Kantons Aargau getragen werden. Da die
Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die Vorsorgeeinrichtungen über-
wälzt werden könnten, sei klar gewesen, dass selbst bei Verletzung des
Kostendeckungsprinzips die Aufsichtsbehörde nicht mehr bezahlen hätten
müssen, als sie bei den Vorsorgeeinrichtungen hätten einfordern können.
Es habe folglich kein grosses Risiko für die Beschwerdeführerin gegeben.
Die Vorinstanz sei überdies der Beschwerdeführerin entgegengekommen,
indem sie auf die vorläufige Bezahlung verzichtet habe, solange die Pen-
sionskasse A._______ nicht bezahlt hatte. Zudem habe sie bestätigt, dass
die Abgabe im Falle einer rechtskräftigen Gutheissung der Beschwerde der
Pensionskasse A._______ direkt an diese zurückbezahlt worden wäre.
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Letztlich sei die Beschwerdeführerin nicht gezwungen gewesen, ein Advo-
katurbüro zu beauftragen und trage als Auftraggeberin die Kosten. Eine
gesetzliche Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR liege nicht vor; und selbst
wenn, wäre die Beschwerdeführerin lediglich dazu ermächtigt gewesen, im
Namen der Vorinstanz Rechtshandlungen vorzunehmen, wobei nicht jede
Rechtshandlung umfasst sei. Der Beizug einer Rechtsanwältin sei nicht
„geradezu unabdingbar“ gewesen. Wenn jede Aufsichtsbehörde als ge-
setzliche Stellvertreterin einen Rechtsvertreter beauftragen und dessen
Kosten mit der Aufsichtsabgabe verrechnen könnte, wären letztere nicht
kostendeckend gemäss Art. 7 BVV 1. Ob das Institut der Geschäftsführung
ohne Auftrag überhaupt zwischen Behörden zur Anwendung komme, sei
fraglich. Klarerweise sei aber die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht ge-
geben, da ein zeitlich dringendes Handeln der Beschwerdeführerin ohne
Rücksprache mit der Vorinstanz nicht notwendig gewesen sei. Letztlich er-
ledige die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Aufsichtsabgaben ge-
mäss Art. 7 BVV 1 auch kein „fremdes Geschäft“ (vgl. Sachverhalt Bst. C
und E).
3.2
3.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die kantonalen Auf-
sichtsbehörden – wie bereits in Erwägung 2.2 gezeigt – Schuldner der Auf-
sichtsabgabe sind. Aus der funktionalen Einheit folgt nur (aber immerhin),
dass die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte Aufsicht aus-
übende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben erhebt, auch die
(der Behörde als Schuldnerin belastete) Oberaufsichtsabgabe umfasst. Es
wird somit lediglich die Überwälzbarkeit der Abgabe von den direkte Auf-
sicht ausübenden Behörden an die Vorsorgeeinrichtungen statuiert.
Schuldner ist und bleibt dabei die kantonale Aufsichtsbehörde. Überdies
sei hier angemerkt, dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin nicht
als „Zahlstelle“ bezeichnet, sondern in ihrer Erwägung 2.2 lediglich das be-
schwerdeführende Bundesamt zitiert (vgl. Urteil des BGer 9C_349/2014
vom 23. März 2015 E. 2.2).
3.2.2 Die Erhebung der Abgabe bei den Vorsorgeeinrichtungen richtet sich
nach der erfolgten „Strukturreform“ – wie in Erwägung 2.3 erwähnt – nach
kantonalem Recht. Im Kanton Aargau bestimmt § 9 des Gesetzes vom
15. Januar 2013 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA,
SAR 210.700), dass die BVSA nach kaufmännischen Grundsätzen kosten-
deckend geführt wird (Abs. 1) und sie hierzu jährliche Aufsichtsgebühren
erhebt (Abs. 2 Bst. a). § 10 G-BVSA besagt, dass die für die Oberaufsichts-
kommission des Bundes anfallenden Abgaben durch die BVSA bei den
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Vorsorgeeinrichtungen erhoben und der Oberaufsichtskommission zuge-
führt werden. Gemäss § 1 Abs. 1 Bst. c der Gebührenordnung vom
11. Juni 2012 der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung
BVSA, SAR 210.120) erhebt die BVSA Gebühren und Abgaben der Ober-
aufsichtskommission. § 6 der Gebührenordnung BVSA bestimmt (deklara-
torisch), dass sich die von der BVSA zu erhebenden Gebühren und Abga-
ben der Oberaufsichtskommission nach der Bundesgesetzgebung richten.
Die Beschwerdeführerin ist demnach auch nach kantonalem Recht zur Er-
hebung der Oberaufsichtsabgabe und Zuführung an die Vorinstanz ver-
pflichtet (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012,
Rz. 1894). Die Oberaufsichtsabgabe wird einseitig durch den Bund festge-
legt und von den direkten Aufsichtsbehörden (kantonal und regional) erho-
ben. Bei allfälligen Beschwerden gegen die Oberaufsichtsabgabe trägt die
Aufsichtsanstalt das Prozess(kosten)risiko und auch das Ausfallrisiko (vgl.
CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Neue Aufsichtsorganisation aufgrund der Struk-
turreform – Umsetzung aus Sicht einer betroffenen Aufsichtsbehörde, in:
Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011, S. 363). Da das Aufsichtswesen
als funktionale Einheit zu begreifen ist, stellen die Abgaben der Aufsichts-
behörden an die OAK BV – wie in Erwägung 2.3 erwähnt – eine neue Auf-
wendung der direkten Aufsichtsbehörde dar, welche den Umfang der ge-
gebenenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbe-
stimmt. Die kantonale Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte
Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben er-
hebt, umfasst auch die der kantonalen Aufsichtsbehörde von Bundesrecht
auferlegte Oberaufsichtsabgabe (Urteil des BGer 9C_349/2014 vom
23. März 2015 E. 3.1). Entstehen der direkten Aufsichtsbehörden als
Schuldnerin der Oberaufsichtsabgabe – wie vorliegend – Erhebungskosten
(wie beispielsweise Anwaltskosten), hat sie diese jedoch primär selber zu
tragen. Eine Überbindung auf die OAK BV entbehrt einer gesetzlichen
Grundlage und kann auch nicht aus dem Begriff der funktionalen Einheit
hergeleitet werden. Hierbei kann es durchaus vorkommen, dass eine di-
rekte Aufsichtsbehörde Rechtsstreitigkeiten von schweizweiter Bedeutung
führen muss. Diesfalls spielt es auch keine Rolle, ob die Vorinstanz vorlie-
gend der Beschwerdeführerin keine bzw. eine ungenügende Unterstützung
zukommen liess oder sogar bereits frühzeitig über das zugrundeliegende
Beschwerdeverfahren informiert gewesen sei.
3.3 Vorliegend muss nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer (kantonalrechtlich festgesetzten)
jährlichen Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wel-
che sie aufgrund ihrer Gebührenordnung BVSA festlegt und erhebt (§ 1
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Abs. 1 Bst. a und § 2 Gebührenordnung BVSA), eine Anpassung für zu-
künftige Erhebungskosten tätigen kann. Jedenfalls soll gemäss Bundesge-
richt die Aufwendung der direkten Aufsichtsbehörde den Umfang der gege-
benenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbe-
stimmen. Überdies legt das kantonale Recht fest, dass die Beschwerde-
führerin nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt wird
(§ 9 Abs. 1 G-BVSA) und sie zur Deckung ihrer anfallenden Kosten jährli-
che Aufsichtsgebühren bei den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen erheben
kann (§ 9 Abs. 2 Bst. a G-BVSA; E. 3.2.2).
3.4 Aufgrund der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und des höchst-
richterlichen Urteils besteht vorliegend kein Raum für eine Lückenfüllung
oder eine analoge Anwendung des Zivilrechts. Da die Beschwerdeführerin
Schuldnerin der umstrittenen Oberaufsichtsabgabe ist und nicht bloss das
Inkasso der Vorinstanz übernimmt, stellt sich von Vornherein die Frage
nach den Stellvertretungsregeln, der Geschäftsführung ohne Auftrag und
der Verrechnung nicht.
3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin die zur Erhebung
der Oberaufsichtsabgabe bei der Pensionskasse A._______ entstandenen
Anwaltskosten in Höhe von Fr. 60‘370.55 selber zu tragen und kann diese
der Vorinstanz nicht überbinden. Die in der Betreibung Nr. X geltend ge-
machte Forderung in Höhe von Fr. 60‘370.55 ist somit ausgewiesen und
die Rechtsöffnung zu erteilen. Aufgrund des Ausganges des betreibungs-
rechtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen
die Kosten für den Zahlungsbefehl von vorliegend Fr. 103.30 zu tragen
(Art. 68 SchKG [SR 281.1]). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-
ausgang sind die auf Fr. 7‘000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Rechtsvorschlag vom 11. März 2016 in der Betreibung Nr. X des Re-
gionalen Betreibungsamtes (…) in Höhe von Fr. 60‘370.55 nebst Zins von
5 % seit 24. November 2015 wird aufgehoben und die definitive Rechtsöff-
nung erteilt. Die Beschwerdeführerin wird zur Zahlung der Betreibungskos-
ten von Fr. 103.30 verpflichtet.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7‘000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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