Abtei lung I
A-318/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______ AG, Schaffhauserstrasse 104,
8152 Glattbrugg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Müller,
Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kunz,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Projektierungszone (Gebiet Rächtenwiesen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-318/2009
Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2005 reichte die B._______ AG im Auftrag der
A._______ AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Logistik- und
Speditionskomplexes auf dem Grundstück Kat.-Nr. (...) in Kloten ein,
welches im Eigentum der A._______ AG steht. Das Grundstück
befindet sich innerhalb des Flughafenperimeters des Flughafens
Zürich. Mit Beschluss vom 26. März 2007 verweigerte die Bau-
kommission der Stadt Kloten die Baubewilligung. Die Baurekurs-
kommission IV des Kantons Zürich hob den Beschluss vom
26. März 2007 auf Beschwerde der B._______ AG hin auf und wies
die Sache zur Weiterführung des Bewilligungsverfahrens und zum
Neuentscheid an die Baukommission zurück. In diesem Verfahren wur-
de die Unique (Flughafen Zürich AG) beigeladen. Gegen diesen Ent-
scheid erhoben das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und die
Unique Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich be-
stätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2008 den Rückweisungsentscheid
der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich.
B.
Parallel zum kantonalen Verfahren beantragte die Unique am 12. Feb-
ruar 2008 die Festlegung einer Projektierungszone im Gebiet Rächten-
wiesen für eine Frachtentwicklung mit luftseitigem Zugang am Flugha-
fen Zürich. Zur Begründung führte die Unique im Wesentlichen aus,
aufgrund verschiedener Einflussfaktoren bestehe ein Mehrbedarf an
Frachthandlingsflächen, die in der Nähe der bestehenden Frachtanla-
ge liegen müssten. Im Weiteren sei das für die Erweiterungen vorgese-
hene Planungsgebiet dafür geeignet und ausreichend.
C.
Das BAZL entsprach am 27. November 2008 dem Ersuchen der
Unique und legte die beantragte Projektierungszone fest, nachdem die
Unique einen korrigierten Plan eingereicht hatte. Das BAZL begründe-
te seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Planungsabsicht
hinreichend konkretisiert und die Festlegung der Projektierungszone
im öffentlichen Interesse sei. Da es keine mildere Massnahme zur Si-
cherung eines allfälligen Landbedarfs für zukünftige Flughafenanlagen
gebe, sei die Projektierungszone auch verhältnismässig.
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A-318/2009
D.
Gegen diese Verfügung reichte die A._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 16. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein. Sie beantragt in der Hauptsache deren Aufhe-
bung; eventualiter sei die Gültigkeit der Verfügung auf 14 Monate zu
beschränken.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die mit der
angefochtenen Projektierungszone geschützte Frachthoferweiterung
beruhe auf keiner abgesicherten Sachplanung. Sie stehe im Konflikt zu
der im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)-Koordinationsprozess
in Erwägung gezogenen Betriebsvariante J. Ebenfalls stehe das
Objektblatt mit den definitiven, konkreten, die Konfliktsituation
lösenden Festlegungen noch aus. Solange diese definitiven Ent-
scheide nicht getroffen seien, fehle die für die Verfügung einer
Projektierungszone gesicherte Grundlage. Im Weiteren sei der
Konkretisierungsgrad der Planung für eine Projektierungszone
mangels einer Überbauungsstudie oder eines generellen Projekts und
den für die Ausarbeitung eines Plangenehmigungsgesuchs fehlenden
erforderlichen Unterlagen der Detailplanung ungenügend. Im Übrigen
seien im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren die Grundsätze
des fairen Verfahrens sowie von Treu und Glauben verletzt worden.
E.
Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung
vom 3. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die von ihr festge-
setzte Projektierungszone entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die
verfügte Dauer sei notwendig und aus heutiger Sicht auch ausrei-
chend. Es bestehe kein Anlass, sie um die Dauer des von der Be-
schwerdeführerin ausgelösten kantonalen Baubewilligungsverfahrens
zu verkürzen. Angesichts des nicht nur in finanzieller Hinsicht erhebli-
chen Mehraufwandes, der mit einer Entfernung von Neubauten bei ei-
ner Realisierung der geplanten Frachterweiterung verbunden wäre, er-
weise sich die aus der Projektierungszone fliessende Bausperre von
fünf Jahren auch als verhältnismässig.
F.
Die Unique (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 2. April 2009 ebenfalls die Abweisung der Be-
schwerde. Sie führt unter anderem aus, das noch fehlende SIL-Objekt-
blatt am Flughafen Zürich könne dem Erlass der im vorliegenden Ver-
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fahren angefochtenen Projektierungszone nicht entgegenstehen. Das
Erfordernis der Frachterweiterung sei beim heutigen Betrieb klar aus-
gewiesen. Das SIL-Objektblatt würde für die Frachterweiterung keine
Konkretisierungen bringen. Sodann würden die von der Projektie-
rungszone erfassten Grundstücke auch nach Abschluss des SIL-Pro-
zesses im Flughafenperimeter liegen. Die gesetzlichen Vorgaben für
die Festsetzung einer Projektierungszone seien eingehalten. Im Übri-
gen könne die Projektierungszone nicht auf 14 Monate befristet wer-
den, weil dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
G.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält in seiner Stellung-
nahme vom 15. April 2009 fest, die Voraussetzungen für den Erlass ei-
ner Projektierungszone seien erfüllt, da sie den heutigen planerischen
Vorgaben und der SIL-Planung entspreche. Es liege eine genügende
Planung vor, und die Projektierungszone stelle eine verhältnismässige
Massnahme zum Schutze des fraglichen Gebietes vor zweckfremder
Überbauung dar.
H.
In der Replik vom 19. Juni 2009 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre
Anträge und bisherigen Ausführungen.
I.
In der Duplik vom 20. August 2009 hält die Beschwerdegegnerin mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2008 vom
9. Juli 2009 unter anderem fest, es bestehe keine gesetzliche Grundla-
ge, den Erlass der Projektierungszone von der vorgängigen Erar-
beitung des SIL-Objektblatts abhängig zu machen.
J.
Das BAZL bestätigt in der Duplik vom 20. August 2009 ebenfalls seine
bisherigen Anträge und Ausführungen und schliesst mit Hinweis auf
die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (Bst. I) auf Abweisung
der Beschwerde.
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. September 2009 hält die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung weiterhin
fest. Ergänzend bringt sie vor, im Lichte der oben erwähnten
Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bst. I) müsse vorliegend geprüft
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werden, ob die Projektierungszone auf hinreichend gefestigtem
Hintergrund verfügt worden sei.
L.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der
Festlegung von Projektierungszonen zwecks Absicherung künftiger
Flughafenanlagen keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG auszuma-
chen ist und das BAZL als Behörde im Sinne von Art. 33 VGG gilt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. auch Art. 6 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der von der Projektierungs-
zone erfassten Grundstückparzelle in ihren schutzwürdigen Interessen
betroffen und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an deren
Aufhebung. Sie hat ebenfalls am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist somit zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im vorangegangenen Baube-
willigungsverfahren vor den kantonalen Behörden seien die Grundsät-
ze des fairen Verfahrens sowie von Treu und Glauben verletzt worden,
ist darauf nicht einzutreten. Denn diese Rügen betreffen offensichtlich
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nicht das vorliegend streitige Verfahren, welches allein unter die Über-
prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
4.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
5.
Gemäss Art. 37n Abs. 1 LFG kann die Vorinstanz von Amtes wegen
oder auf Antrag für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen
festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten.
Art. 27h Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die
Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) hält ergänzend fest,
dass Projektierungszonen festgesetzt werden, wenn sie den Zielen
und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück
für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen
überwiegt. Die Beschwerdegegnerin hat sich des Instruments der Pro-
jektierungszone bedient, um einstweilig zu verhindern, dass auf dem
für eine Frachtentwicklung mit luftseitigem Zugang am Flughafen Zü-
rich benötigten Gebiet Rächtenwiesen bauliche Massnahmen vorge-
nommen werden.
5.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die mit der angefochtenen
Projektierungszone geschützte Frachthoferweiterung auf einer
genügenden Sachplanung beruht.
Nach der kürzlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügt ein sich erst im Entwurfsstadium befindlicher SIL den An-
forderungen an eine genügende Sachplanung (Urteil 1C_442/2008
vom 9. Juli 2009 E. 2.4.9).
5.2 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BV ist die Raumplanung Sache der Kanto-
ne; der Bund schafft lediglich eine Rahmengesetzgebung. Während
die kantonale Richtplanung für eine umfassende Abstimmung aller
raumwirksamen Aufgaben sorgt und die anzustrebende räumliche Ent-
wicklung definiert (Art. 6 und Art. 8 RPG), bestimmt die (in der Regel
kommunale) Nutzungsplanung die zulässige Nutzung des Bodens par-
zellenscharf (Art. 14 RPG). Dem Bund selber kommen nur insoweit
Planungsbefugnisse zu, als sie zur Erfüllung einer ihm anderweitig
übertragenen Sachaufgabe notwendig sind. Mittels Konzepten und
Sachplänen hat er diesfalls aufzuzeigen, wie er seine raumwirksamen
Tätigkeiten - in Berücksichtigung der Anliegen der Raumplanung und
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der Aufgaben der Kantone - wahrzunehmen gedenkt (vgl. Art. 13 RPG
sowie Art. 14 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV,
SR 700.01]). Diese sind dann Ausgangspunkt für die Plangenehmi-
gung durch die zuständige Bundesbehörde, welche funktional der
kommunalen Baubewilligung entspricht (PIERRE TSCHANNEN, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999 [Kommentar
RPG], Rz. 26 zu Art. 2 RPG; LUKAS BÜHLMANN, Kommentar RPG, Rz. 2 ff.
zu Art. 13 RPG; ALAIN GRIFFEL, Bau und Betrieb eines Flughafens:
Raumplanungsrechtliche Aspekte, in: Jaag [Hrsg.], Rechtsfragen
rund um den Flughafen, Zürich 2004, S. 99 ff.).
5.3 Sachpläne regeln vorab den Bedarf, die Standortfestlegung, die
räumlichen Auswirkungen der konkreten Vorhaben, die räumlichen Zu-
sammenhänge und die Koordination mit anderen Vorhaben, die techni-
schen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Realisierungs-
massnahmen (BÜHLMANN, Kommentar RPG, Rz. 28 zu Art. 13 RPG; vgl.
auch Art. 14 ff. RPV). Eigentliche Formvorschriften gibt es nicht; je
nach Planungsgegenstand ist es jedoch angezeigt, in einem allgemei-
nen Teil Grundlagen und Grundsätze festzuhalten, um daran anknüp-
fend in Objektblättern detaillierte Aussagen zur konkreten Umsetzung
in Bezug auf bestimmte Anlagen zu machen (BÜHLMANN, a.a.O., Rz. 29
zu Art. 13 RPG; Entscheid der Rekurskommission des Eid-
genössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation Z-2001-58 vom 18. Februar 2003 E. 2.5.1; vgl. auch
GRIFFEL, a.a.O., S. 102).
5.4 Gemäss Art. 37 LFG bedarf der Bau oder die Abänderung von
Flugplatzanlagen einzig einer Plangenehmigung durch die zuständige
Bundesbehörde, ohne dass kantonale Bewilligungen und Pläne erfor-
derlich wären. Da der Bund somit für solche Vorhaben von der Projek-
tierung bis zur Ausführung allein zuständig ist, setzt die Plangenehmi-
gung grundsätzlich einen Sachplan voraus (vgl. Art. 37 Abs. 5 LFG
i.V.m. Art. 27d Abs. 1 Bst. a VIL). Dieser SIL legt als Sachplan im Sinne
von Art. 13 RPG behördenverbindlich die Ziele und Vorgaben für die
Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz fest; hinsichtlich der einzel-
nen Infrastrukturanlagen bestimmt er insbesondere den Zweck, das
beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung
sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb und stellt die Auswirkun-
gen auf Raum und Umwelt dar (Art. 2 Bst. o sowie Art. 3a VIL).
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5.4.1 Der SIL gliedert sich in drei Teile: Auf eine allgemeine Einleitung
(Teil I) folgt Teil II, welcher eine Übersicht über die Infrastruktur der
Zivilluftfahrt in der Schweiz und der wichtigsten Anlagen in Europa
gibt. Zudem werden Verkehrsprognosen für die Landesflughäfen und
Regionalflugplätze sowie die zu erwartenden Entwicklungen bei den
übrigen Flugplätzen dargelegt und erläutert. Teil III B (Konzeptteil) ist
den allgemeinen Zielen und Vorgaben der schweizerischen Luftfahrt-
politik gewidmet. Er macht allgemeine Aussagen zur generellen Aus-
richtung der Zivilluftfahrt (effiziente Nutzung der Luftfahrtinfrastruktur,
Einordnung in den Gesamtverkehr, Umweltschutz, räumliche Ab-
stimmung) sowie zum Gesamt- und zu den einzelnen Teilnetzen
(Landesflughäfen, Regionalflugplätze, zivil mitbenützte Militärflug-
plätze, Flugfelder, Heliports, Landestellen und Flugsicherungs-
anlagen). Dem Flughafen Zürich wird dabei die Rolle einer der grossen
europäischen Drehscheiben des Weltluftverkehrs zugewiesen. Teil III C
des SIL (Objektteil) enthält detaillierte Objektblätter für jeden einzel-
nen Flugplatz. Diese legen in verbindlicher Weise die Rahmen-
bedingungen für den Betrieb, den Flugplatzperimeter (umfassend die
bestehenden Bauten und Anlagen sowie die vorgesehenen baulichen
Erweiterungen), die Lärmbelastung, die Hindernisbegrenzung, die Er-
schliessung und die raumwirksamen Tätigkeiten fest. Die Teile I-III B
(und mit ihnen der Konzeptteil) wurden vom Bundesrat im Oktober
2000 verabschiedet; die Objektblätter sind teilweise noch ausstehend
(vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A- 4654/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 5 ff., A-7633/2007 vom
8. August 2008 E. 6.3.1 und Entscheid der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] B-2006-36 vom
21. November 2006 E. 8.1.3).
5.4.2 Der Koordinationsprozess zur Erarbeitung eines SIL-Objekt-
blattes für den Flughafen Zürich ist gegenwärtig noch im Gange. Nach-
dem ursprünglich 19 Betriebsvarianten zur Auswahl standen, hat der
Bund anfangs Juli 2008 entschieden, die Betriebsvarianten E optimiert
und E DVO auf dem bestehenden Pistensystem sowie die Variante J
optimiert mit Pistenverlängerung als Grundlage für die Erarbeitung des
SIL-Objektblattes zu verwenden. Der provisorische Schlussbericht des
SIL-Prozesses Flughafen Zürich vom 7. August 2009 war noch bis
Ende Oktober 2009 in Vernehmlassung. Nach Erarbeitung des
definitiven Schlussberichts wird die Vorinstanz einen Entwurf des SIL-
Objektblattes erstellen. Über Letzteren wird der Bundesrat – nach
erfolgter Anhörung der Kantone und Gemeinden und Mitwirkung der
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Bevölkerung – voraussichtlich im Jahre 2012 befinden (provisorischer
Schlussbericht des SIL-Prozesses Flughafen Zürich vom
7. August 2009 S. 9 bzw. 55 ff.).
5.5 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_442/2008 vom 9. Juli 2009
E. 2.4.9 festgehalten, dass eine Projektierungszone nicht einfach "ins
Blaue hinaus" festgelegt werden darf. Es dürfen nicht beliebige, son-
dern nur die für künftige Anlagen notwendigen Grundstücke mit der
Zone belegt werden (Art. 37n LFG). Die Zone muss den Zielen und
Vorgaben des sich im Entwurfsstadium befindlichen oder schon be-
schlossenen SIL entsprechen (Art. 27h Abs. 2 VIL), ihnen also nicht
zuwiderlaufen, und ihre Gültigkeit ist zeitlich begrenzt
(Art. 37p Abs. 2 LFG).
5.6 Vorliegend befindet sich das im Eigentum der Beschwerdeführerin
stehende Grundstück im Flughafenperimeter. Der Flughafenperimeter
bezweckt die Raumsicherung für die Erstellung von Flugplatzanlagen.
Flugplatzanlagen sind Bauten und Anlagen, die örtlich und funktionell
zum Flughafen gehören und seinen ordnungsgemässen und reibungs-
losen Betrieb sicherstellen (Art. 2 Bst. c VIL). Dazu gehören auch
Bauten und Anlagen, die dem Umschlag oder der Frachtfertigung von
Gütern dienen (ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen,
Unter besonderer Berücksichtigung der Lärmproblematik um den
Flughafen Zürich, Zürich 2005, S. 207). Innerhalb des
Flughafenperimeters haben die Flugplatzanlagen Priorität. Andere
Bauten und Anlagen sind möglich, haben sich den Flugplatzanlagen
aber unterzuordnen (Nebenanlagen im Sinne von Art. 2 Bst. n VIL). Bei
den von der Beschwerdegegnerin heute betriebenen und künftigen
Frachtanlagen handelt es sich um Flugplatzanlagen. Hingegen ist das
von der Beschwerdeführerin geplante Speditionszentrum als eine
Nebenanlage zu qualifizieren, der keine Priorität zukommt. Auch die
Projektierungszone befindet sich gemäss der Rahmenkonzession für
die 5. Bauetappe grösstenteils innerhalb des Flughafenperimeters.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt, dass auf-
grund der Umsetzung der EU-Verordnung 2320/2002, der Einführung
von Schengen, der Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungs-
dienste sowie der möglichen guten Wachstumsprognose für den Luft-
verkehr ein Mehrbedarf an Frachthandlingsflächen (42'000 bis
75'000 m² bis im Jahr 2020) besteht. Die Erweiterung der Flächen in
der Nähe der bestehenden Frachtanlagen im Osten des Flughafens
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erscheint damit im heutigen Zeitpunkt notwendig und sinnvoll. Erst
mittel- und langfristig plant die Beschwerdegegnerin die Verlegung in
den Westen des Flughafens.
Die geplante Frachterweiterung steht ebenfalls im Einklang mit den
Zielen und Vorgaben des SIL: Der Flughafen Zürich hat eine grosse
volkswirtschaftliche Bedeutung, stellt eine Schlüsselinfrastruktur für
die Befriedigung der Mobilitätsnachfrage von Wirtschaft und Gesell-
schaft dar und soll seine Rolle als eine der grossen europäischen
Drehscheiben des Weltluftverkehrs wahrnehmen können (vgl. Bericht
des Bundesrates über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 2004 vom
10. Dezember 2004 [BBl 2005 II 1781 S. 1837 und S. 1841];
provisorischer Schlussbericht des SIL-Prozesses Flughafen Zürich
vom 7. August 2009 S. 11; SIL vom 18. Oktober 2000 Teil III B1). Da-
mit geht einher, dass dem Flughafen Zürich ein gewisses Entwick-
lungspotential zuzugestehen und ihm die Realisierung kompetitiver
Luftverkehrsverbindungen und der zu diesem Zweck benötigten Infra-
struktur zu ermöglichen ist. Zu der für den Flugbetrieb am Boden
benötigten Infrastruktur gehören auch Frachtgebäude zur Lagerung
von Luftfracht (provisorischer Schlussbericht des SIL-Prozesses
Flughafen Zürich vom 7. August 2009 S. 45; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4654/2009 vom 12. Oktober 2009
E. 5.1).
5.7 Die Errichtung einer Projektierungszone setzt weiter voraus, dass
eine einigermassen verfestigte und begründete Planungsabsicht be-
steht. An die Bestimmtheit der Planungsabsicht dürfen indes keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden, da die Planung ja nicht im Ver-
fahren der Festsetzung von Projektierungszonen, sondern erst später
verwirklicht wird. Die Planungsabsicht ist folglich wesensgemäss von
einer gewissen Unbestimmtheit geprägt und wird oftmals erst im Ver-
lauf der weiteren Planung nach und nach konkretisiert. Ziel ist denn
auch, mit der Projektierungszone die Entscheidungsfreiheit der
Planungsorgane zu sichern; entsprechend ist auszuschliessen, was
immer die Planungsabsicht behindern könnte (vgl. in Bezug auf
Planungszonen: BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 13 zu Art. 27, sowie BGE 113 Ia
362 E. 2a; zur Verwandtschaft von Planungs- und Projektierungszone
vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 2009 E. 2.4.6 mit Verweis
auf ALEXANDER RUCH, Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 5 ff. zu Art. 27;
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4654/2009 vom 12. Oktober
2009 E. 5.2).
Vorliegend werden nur die für künftige Anlagen notwendigen Grund-
stücke mit der Projektierungszone belegt (Art. 37n LFG). Weiter sind
auch die Anforderungen an die Planungsdichte von Art. 27h VIL erfüllt:
Die Beschwerdegegnerin hat neben Plänen mit der genauen Be-
schreibung der Projektierungszone, einen Erläuterungsbericht zur
Projektierungszone vorgelegt. Der Bericht enthält eine Begründung,
den Zweck und die Zeitdauer für welche das Gebiet Rächtenwiesen
freigehalten werden soll. Im Wesentlichen führt sie hierzu ein Anstieg
des Luftfrachtaufkommens und den damit verbundenen Bedarf an
Frachthandlingsflächen an. Auf die Frage nach der zeitlichen Gültigkeit
der Projektzone wird in E. 9 näher eingegangen.
6.
Die Festlegung von Projektierungszonen gemäss Art. 37n LFG bewirkt
eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung (Art. 26 BV) und
muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. in Bezug auf Pla-
nungszonen: WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 27 RPG; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern
2008, S. 1019 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 63 Rz. 18). Wie in E. 5 festgehalten,
beruht die angefochtene Projektierungszone auf einer genügenden ge-
setzlichen Grundlage, auch vor Ausfertigung des SIL-Objektblattes für
den Flughafen Zürich (vgl. dazu Urteil 1C_442/2008 vom 9. Juli 2009
E. 2.4.5, 2.4.6 in fine sowie 2.4.9 in fine). Es bleibt daher zu prüfen, ob
die beiden weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer
Projektierungszone gegeben sind.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das öffentliche Interesse
sei wegen nicht genügend konkretisierter Planungsabsicht nicht gege-
ben. Diese beruhe auf blosser Bedarfsabklärung. Weiter hält sie dafür,
ihr Grundstück dürfe nicht für eine unverhältnismässig lange und ge-
setzwidrige Dauer der privaten Verfügungsmacht entzogen werden.
Angesichts der Tatsache, dass ihr Baugesuch unhaltbar und willkürlich
blockiert worden sei, sei ihr Rechtschutzinteresse höher als das Inter-
esse an der Projektierungszone zu gewichten.
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6.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich dagegen
auf den Standpunkt, das öffentliche Interesse an der Festlegung der
Projektierungszone überwiege das private Interesse der Beschwerde-
führerin an der Erstellung einer Nebenanlage innerhalb des Flughafen-
perimeters. Im Weiteren sei die Projektierungszone verhältnismässig,
da sie nicht weiter gehe als ihr Zweck es erfordere. Die Ausdehnung
der Projektierungszone sei nicht grösser als der für die Frachterweite-
rung notwendige Landbedarf. Eine mildere Massnahme existiere nicht,
insbesondere wäre es unverhältnismässig, von der Beschwerdegegne-
rin eine Verlegung der bestehenden Frachtinfrastruktur in den Westen
des Flughafens zu verlangen, was dem Aufbau einer komplett neuen
Infrastruktur für die Fracht gleichkäme.
6.3 Aufgrund der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Flug-
hafens Zürich und der Mobilitätsnachfrage von Wirtschaft und Gesell-
schaft ist ein übergeordnetes nationales öffentliches Interesse darin zu
erblicken, dass dem Flughafen Zürich ein gewisses Entwicklungspo-
tential zuzugestehen ist (KASPAR PLÜSS, Öffentliche Interessen im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb von Flughäfen, Zürich 2007, S. 93 ff.
und 156; vgl. auch E. 5.6). Dieses umfasst auch die Frachtentwicklung.
Eine Projektierungszone bezweckt gerade, Grundstücke für künftige
Flughafenanlagen freizuhalten (vgl. Art. 37n Abs. 1 LFG). Vorliegend
besteht eine einigermassen verfestigte und begründete Planungsab-
sicht; das öffentliche Interesse ist daher zu bejahen (vgl. E. 5.6).
7.
Eine Projektierungszone ist verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), wenn
sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele
(vgl. hierzu bereits E. 5.6 ff. hiervor) geeignet, erforderlich und zumut-
bar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele er-
reicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu ver-
nachlässigenden Beitrag leisten kann (sogenannte Zwecktauglichkeit).
Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten,
aber für die Eigentümer weniger einschneidenden Massnahme der an-
gestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann (sachliche Erforderlich-
keit), die Projektierungszone von ihrem örtlichen Wirkungsbereich her
nicht weiter ausgreift als nötig (räumliche Erforderlichkeit) und nicht
länger dauert als zur Zielerreichung notwendig ist (zeitliche Erforder-
lichkeit [sogenanntes Übermassverbot]). Sie ist schliesslich nur dann
gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht,
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d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe-
nen Eigentümer im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen
Interessen nicht unvertretbar schwer wiegt (sogenannte Zumutbarkeit;
vgl. allgemein zum Verhältnismässigkeitsprinzip: TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 21 Rz. 1 ff.; zur Verhältnismässigkeit in Bezug auf Planungs-
zonen vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Rz. 14 ff. zu Art. 27).
7.1 Die Beschwerdeführerin spricht der angeordneten Projektierungs-
zone, die Eignung zur Freihaltung von Grundstücken für eine
Frachtentwicklung mit luftseitigem Zugang am Flughafen Zürich ab, da,
solange das Objektblatt für den Flughafen Zürich noch ausstehend sei,
noch nicht behördenverbindlich festgelegt sei, dass der Perimeter der
Projektierungszone für eine Erweiterung des bestehenden Fracht-
zentrums nach Osten verwendet werden könne. Bei Übernahme der
Betriebsvariante J bzw. der in dieser vorgesehenen Verlängerung der
Piste 10/28 werde die der Projektierungszone zugrunde gelegte Er-
weiterung ausgeschlossen. Selbst wenn dabei das Grundstück der
Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in Anspruch genommen würde,
vermöchte es allein den Flächenbedarf für die Frachterweiterung nicht
zu decken.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, das Objekt-
blatt für den Flughafen Zürich würde keine materiellen Neuerungen
bringen. Zudem sei der betriebliche Status quo adäquat zu berück-
sichtigen. Aufgrund der tatsächlichen Ausgangssituation dränge sich
eine Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführerin geradezu auf.
In Bezug auf die Betriebsvariante J hält sie fest, dass der genaue
Standort der Rollwege im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehe.
Eine koordinierte Detailplanung und Realisierung von Rollwegen und
Frachterweiterung sei möglich. Im Weiteren bestätigt sie, dass das
Grundstück der Beschwerdeführerin für sich alleine den Flächenbedarf
für die Frachterweiterung nicht zu decken vermöge. Aus diesem Grund
umfasse die Projektierungszone weitere Grundstücke.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann festgehalten werden, dass mit
der Projektierungszone aus heutiger Sicht die angestrebten Ziele, d.h.
die Freihaltung von Grundstücken für die Frachtentwicklung der Be-
schwerdegegnerin, voraussichtlich erreicht werden können. Angesichts
der Tatsache, dass im heutigen Zeitpunkt erst der provisorische
Schlussbericht SIL vorliegt und das Objektblatt alle Betriebsvarianten
umfassen soll, kann jedenfalls der Projektierungszone nicht die
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Eignung abgesprochen werden (vgl. auch provisorischer Schluss-
bericht des SIL-Prozesses Flughafen Zürich vom 7. August 2009
S. 6 f., 25 und 48; Medienmitteilung des BAZL vom 15. Dezember
2009).
7.2 Die Erforderlichkeit ist ebenfalls zu bejahen. Der voraussichtliche
Landbedarf für die Frachtentwicklung von 42'000 bis 75'000 m² bis im
Jahre 2020 ist durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin, den von
ihr eingereichten Plan und den Erläuterungsbericht ausgewiesen. Er
greift von seinem Umfang her nicht weiter als notwendig. Für eine
zeitlich massvolle Einschränkung der Grundeigentümerbedürfnisse
wiederum ist bereits Art. 37p LFG besorgt, welcher von Gesetzes we-
gen die Frist der Projektierungszone auf maximal fünf Jahre (bzw. acht
Jahre mit Verlängerung) beschränkt und deren Aufhebung verlangt,
wenn die geplante Flughafenanlage nicht gebaut wird (vgl.
nachfolgend E. 9).
7.3 Aufgrund des oben Dargelegten und den Akten ist eine mildere
Massnahme für die Festsetzung einer Projektierungszone nicht er-
sichtlich. Dies insbesondere wegen der engen räumlichen Verhältnis-
sen in der "Zone Ost" des Flughafen sowie angesichts der Tatsache,
dass im heutigen Zeitpunkt kein anderer Standort für die Frachterwei-
terung in Frage kommt. Der Aufbau einer komplett neuen Infrastruktur
im Westen des Flughafens wäre im heutigen Zeitpunkt unverhältnis-
mässig.
8.
Zu prüfen ist weiter, ob das öffentliche Interesse an der Freihaltung
von Grundstücken für eine Frachtentwicklung mit luftseitigem Zugang
am Flughafen Zürich allfällige private oder öffentliche Interessen über-
wiegt (vgl. hierzu auch Art. 27h Abs. 2 VIL).
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf dem Hintergrund des vor-
ausgegangenen vierjährigen Rechtsmittelverfahrens, in welchem die
Grundsätze von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt
worden seien, seien ihre privaten Interessen höher zu bewerten als
das öffentliche Interesse an der Projektierungszone. Ihr Baugesuch sei
willkürlich blockiert worden und es würde ihm nun nachträglich die
Bewilligungsfähigkeit entzogen. Angesichts dieser Umstände sei ihr
Rechtssicherheitsinteresse höher zu gewichten. Im Übrigen wolle sie
ja auch ein Frachtzentrum errichten, das den Anliegen der Luftfahrt
genauso gut wie ein Betrieb der Beschwerdegegnerin dienen könne.
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8.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.6), besteht aus volkswirtschaftli-
chen Überlegungen ein grosses öffentliches Interesse daran, dem
Flughafen Zürich ein gewisses Entwicklungspotential zuzugestehen.
Infolgedessen ist ihm zu diesem Zweck auch die benötigte Infrastruk-
tur zu ermöglichen. Zu der für den Flugbetrieb am Boden benötigten
Infrastruktur gehört nicht zuletzt auch die Fracht. Vorliegend besteht
ein öffentliches Interesse an der Freihaltung von Grundstücken für die
Frachtentwicklung der Beschwerdegegnerin. Diese betreibt schon heu-
te Frachtanlagen im Sinne von Flugplatzanlagen. Das Bauvorhaben
der Beschwerdegegnerin wäre zudem als blosse Nebenanlage zu
qualifizieren, dem innerhalb des Flughafenperimeters keine Priorität
zukommt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände überwiegt das
öffentliche Interesse an der Projektierungszone die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin; Interessen, die ihre Begründung
hauptsächlich in dem nach Ansicht der Beschwerdeführerin
willkürlichen kantonalen Bewilligungsverfahren finden, welches indes
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist (vgl. E. 3).
Abgesehen davon ist zur Zeit keine andere Realisierung des
vorliegenden Projekts möglich.
9.
Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die gesetzliche Höchstdauer der
Gültigkeit der Projektierungszone von fünf Jahren im vorliegenden Fall
herabzusetzen ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wurde.
9.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Gültigkeit
der Projektierungszone sei von fünf Jahren auf 14 Monate zu be-
schränken. Sie begründet ihr Begehren damit, dass mangels Festset-
zung des Objektblattes für den Flughafen Zürich im SIL-Prozess und
wegen der im SIL-Koordinationsverfahren diskutierten Verlängerung
der Piste 10/28 nicht einmal feststehe, ob die in Aussicht genommene
Frachthoferweiterung nach Osten realisiert werden könne. Insbeson-
dere auch vor dem Hintergrund des Baubewilligungsverfahrens werde
ihr Grundstück für eine unverhältnismässig lange und gesetzwidrige
Dauer der privaten Verfügungsmacht entzogen. Die in Art. 37p LFG
vorgesehene Höchstdauer müsse nicht ausgeschöpft werden. Vorlie-
gend wäre mindestens die beantragte Verkürzung der Gültigkeitsdauer
aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) geboten.
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9.2 Die Vorinstanz führt hingegen an, dass die verfügte Dauer der
Projektierungszone notwendig und - aus heutiger Sicht – ausreichend
sei. Es bestehe kein Anlass, sie um die Dauer des von der Be-
schwerdeführerin ausgelösten kantonalen Baubewilligungsverfahrens
zu verkürzen. Angesichts des erheblichen Mehraufwandes nicht nur in
finanzieller Hinsicht, falls für die Realisierung der geplanten Frachter-
weiterung zwischenzeitlich entstandene Bauten entfernt werden
müssten, erweise sich die aus der Projektierungszone fliessende
Bausperre von fünf Jahren ohne Weiteres als verhältnismässig.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht wiederum keine
gesetzliche Grundlage, um die Projektierungszone auf 14 Monate zu
befristen. Frühere Rechtsmittelverfahren, die das Grundstück der Be-
schwerdeführerin betroffen haben, hätten Themen zum Gegenstand
gehabt, die keinen Zusammenhang mit der geplanten Frachter-
weiterung hatten. Eine Verkürzung auf 14 Monate würde den Zweck
der Projektierungszone zum Vornherein unterlaufen.
9.3 Nach Art. 37p Abs. 1 LFG fallen Projektierungszonen mit der
rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf
Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden.
Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Pro-
jektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt
werden. Gemäss Abs. 2 muss die Projektierungszone von Amtes we-
gen oder auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Ge-
meinde aufgehoben werden, wenn der mit der Projektierungszone ver-
folgte Zweck nicht mehr oder nur noch teilweise besteht. Diese gesetz-
liche Maximalfrist von fünf Jahren (resp. acht Jahren mit Verlängerung)
dient der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der betroffene
Grundeigentümer soll nicht nach Belieben und auf unbestimmte Zeit
mit einem Bauverbot belastet werden können (BBl 1998 2647; Urteil
des Bundesgerichts 1C_442/2008 vom 9. Juli 2009 E. 2.5.2; WALPEN,
a.a.O., S. 230; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., zu Art. 27 RZ. 22).
Daraus folgt, dass die gesetzliche Ordnung von Art. 37p LFG bereits
grundsätzlich das Verhältnismässigkeitsprinzip verwirklicht, indem die
Dauer von Projektierungszonen grundsätzlich auf 5 Jahre bzw. mit
Verlängerung auf maximal 8 Jahre beschränkt wird. Diese Fristen
gelten jedoch nicht absolut, sondern müssen im konkreten Fall
überprüft werden: Die Projektierungszone muss nämlich nach Art. 37p
Abs. 2 LFG aufgehoben werden, wenn der mit der Projektierungszone
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verfolgte Zweck nicht mehr oder nur noch teilweise besteht. Die
Prüfung der verhältnismässigen Dauer einer Projektierungszone im
konkreten Fall ergibt sich auch mit Blick auf ein ähnliches Instrument,
die Planungszone (zur Vergleichbarkeit von Projektierungs- und
Planungszone vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2009 E. 2.4.6
m.w.H.).
Planungszonen gehören zu den Planungssicherungsmassnahmen: Sie
sollen verhindern, dass vor Erlass der grundeigentümerverbindlichen
Nutzungspläne Baubewilligungen erteilt oder andere Entscheide ge-
fällt werden, welche die Planungsziele vereiteln könnten. Davon zu un-
terscheiden sind die Landsicherungsmassnahmen, wozu auch die Pro-
jektierungszonen gehören: Sie dienen dazu, das für konkrete Projekte
benötigte Land während einer bestimmten Zeit von Überbauungen frei-
zuhalten. Planungszonen dienen der Nutzungsplanung,
Projektierungszonen der Sachplanung (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 235). Die
Wirkungen der Projektierungszonen und Planungszonen sind jedoch
weitgehend dieselben (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Band I, Grundlagen Raumplanungsrecht
Baurecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 326 und 342).
Planungszonen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 RPG dürfen für längstens
fünf Jahre bestimmt werden. Das kantonale Recht kann eine Verlänge-
rung vorsehen. Die zulässige Dauer einer Planungszone misst sich im
konkreten Fall anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 26 i.V.m.
Art. 36 Abs. 3 BV). In diesem Sinne darf bzw. muss die Planungszone
im Einzelfall zum Vornherein auf eine kürzere Dauer befristet werden,
wenn dies zur Wahrnehmung des Sicherungszwecks ausreicht. Erst
recht muss eine Planungszone vor Ablauf von fünf Jahren aufgehoben
werden, wenn sie im Hinblick auf den Sicherungszweck nicht mehr er-
forderlich erscheint (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., zu Art. 27 RZ. 22).
9.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Kürzung der gesetzlichen
Maximaldauer von 5 Jahren wegen der langen Dauer des kantonalen
Baubewilligungsverfahrens. Dies kann jedoch kein Grund für die
Kürzung der Geltungsdauer sein, da allein der Sicherungszweck
massgeblich ist. Dieser ist vorliegend nach wie vor gegeben (vgl.
E. 5.6 in fine, E. 6 ff.). Es würde auch gegen Sinn und Zweck von
Projektierungszonen verstossen, wenn deren Geltungsdauer durch
Beschwerdeverfahren verkürzt würde. Dadurch könnte die Freihaltung
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von benötigtem Land für konkrete Projekte und deren Realisierung
innert nützlicher Frist vereitelt werden. Im Weiteren kommt der gegen
die Festlegung einer Projektierungszone erhobenen Beschwerde auch
keine aufschiebende Wirkung zu.
Vorliegend wurde das kantonale Beschwerdeverfahren vom 21. No-
vember 2005 bis 8. Januar 2007 sistiert, weil das betroffene Grund-
stück in der Projektierungszone betreffend Hindernisbegrenzung im
Anflug Piste 28 lag. Da der Gegenstand des kantonalen Beschwerde-
verfahrens nichts mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand zu tun
hat sowie aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren nicht übermässig
lange sistiert wurde, besteht vorliegt kein hinreichender Grund, wel-
cher es rechtfertigen würde, vom Grundsatz, dass die Dauer der Pro-
jektierungszone nicht wegen eines Beschwerdeverfahrens gekürzt
werden kann, abzuweichen.
9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend kein Grund für
eine Kürzung der gesetzlichen Maximaldauer der Projektierungszone
von fünf Jahren besteht.
10.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit festgehalten
werden, dass sich die verfügte Projektierungszone als rechtmässig
erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig und hat die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdegegnerin
obsiegt, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
12.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat
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keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund
der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Sache und dem damit
verbundenen notwendigen Zeitaufwand für den Vertreter ist die Ent-
schädigung auf Fr. 4'500.- festzusetzen. Auferlegt wird die
Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 4'500.- zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von
Fr. 4'500.- zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht vom 18. Dezember 2009 bis und mit dem 2. Januar 2010
still (Art. 46 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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