B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-318/2019
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung im ZEMIS.
A-318/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 25. Juli 2018 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch ein. Bei der
Grenzwacht gab er an, er sei am 30. Juli 2003 geboren. Auf dem Persona-
lienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) trug er handschriftlich
den 30. Saratan 1382 (umgerechnet: 21. Juli 2003) und auf der Rückseite
den 30. Juli 2003 als sein Geburtsdatum ein.
B.
Am 22. August 2018 wurde A._______ summarisch zu seiner Person und
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Hierbei gab
er an, am 30. Asad 1382 (umgerechnet: 21. August 2003) geboren zu sein.
C.
Am 31. August 2018 wurde A._______ einer zahnärztlichen Altersschät-
zung, einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts und
einer radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Ge-
lenke unterzogen. Das Gutachten vom 5. September 2018 ergab insge-
samt ein Mindestalter von 17 Jahren, das angegebene Lebensalter von 15
Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.
D.
Am 5. November 2018 reichte A._______ dem SEM das stark beschädigte
Original seiner Tazkira ein, worin als Geburtsdatum der 30. Juli 2003 an-
gegeben ist.
E.
Am 12. Dezember 2018 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen
angehört und dabei auch erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zu-
gleich wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens
gewährt. In der Folge passte das SEM das Geburtsdatum von A._______
auf den 1. Januar 2001 an.
F.
Am 20. Dezember 2018 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids
des SEM Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum und beantragte
diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asyl-
entscheids.
A-318/2019
Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der
Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen
(Dispositiv-Ziffern 1-6). Das Geburtsdatum von A._______ wurde im Zent-
ralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001
erfasst (Disp.-Ziff. 7).
H.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vo-
rinstanz) vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum
sei im Zentralen Migrationsinformationssystem der 30. Juli 2003 einzuset-
zen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er zudem um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 hält die Vorinstanz fest, unter
Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien sei der 1. Januar 2001 das
wahrscheinlichere Geburtsdatum als der 30. Juli 2003 und verweist auf die
gemachten Erwägungen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
A-318/2019
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein
Asylgesuch abgewiesen und sein Geburtsdatum festgelegt wurde, sowohl
formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
A-318/2019
Seite 5
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2,
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März
2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine
Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so
wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli-
che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungs-
begehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund-
satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb
ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie
andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil
des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, m.w.H.; vgl. ferner
Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007
vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG).
A-318/2019
Seite 6
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda-
ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear-
beitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als
Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu
löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es
sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da-
ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des
Beschwerdeführers (1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda-
tum (30. Juni 2003) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die der-
zeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit
zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom
12. März 2019 E. 5.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis
des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen,
dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Altersgutach-
ten auf Vorrat erstellt worden sei und die Vorinstanz ohne gesetzliche
Grundlage und Rechtfertigung in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen
habe. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) könne das SEM ein Altersgutachten veranlassen,
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Seite 7
wenn Hinweise bestünden, dass eine angeblich minderjährige, asylsu-
chende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Vorliegend sei
das Altersgutachten nach der Aufnahme des Personalienblattes und der
Erstbefragung (BzP) in Auftrag gegeben und zu den Akten genommen wor-
den. Somit müssten sich aufgrund des Personalienblattes und der BzP Hin-
weise ergeben haben, die auf eine Volljährigkeit schliessen liessen und
dies, obwohl er bei beiden praktisch die gleichen Angaben gemacht habe.
Selbst wenn man berücksichtige, dass er bis zur BzP unterschiedliche Ge-
burtsdaten angegeben habe, habe keine seiner Angaben darauf hingewie-
sen, dass er volljährig sein könnte. Auch im äusseren Erscheinungsbild sei
er eher kindlich und schmächtig.
4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nach-
forschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchen-
den Person erfasst sind (JOËL OLIVIER MÜLLER, "Nichts Genaues" weiss
man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter
vom 20. März 2017, Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine
Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche
sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu-
gunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Feh-
len rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung
des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abge-
klärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsäch-
lichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017
E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der
Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.
4.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer uneinheitliche Aus-
sagen zu seinem Geburtsdatum machte und über keine Ausweispapiere
verfügte, bestehen verbunden mit dem persönlichen Eindruck der im vor-
liegenden Fall befassten Person des Empfangs- und Verfahrenszentrums
ausreichend Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter
erreicht haben könnte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechts-
medizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung
unter Berücksichtigung des dem SEM zustehenden Ermessens vorliegend
nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zuguns-
ten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Folglich erweist sich
die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet (vgl. Urteil des BVGer
A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2.3).
A-318/2019
Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutach-
ten vom 5. September 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2001 geboren ist. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er
sei 2003 geboren.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich mehrmals übereinstim-
mend den gleichen Tag (30.) und mehrmals übereinstimmend das Jahr
2003 als Geburtsdatum angegeben. Er habe in Griechenland ein anderes
Datum angegeben, weil es dort keinen Dolmetscher gegeben habe, er
nicht verstanden worden sei und er nicht schreiben konnte. Er habe sein
genaues Geburtsdatum bei einem Freund in Afghanistan, der seine Tazkira
hatte, nachgefragt und konnte deshalb die Umrechnung durch den Freund
nicht überprüfen. Folglich sei das Geburtsdatum in Griechenland falsch
aufgeschrieben worden.
Zum Gutachten wendet er ein, ein geringer Modernisierungsgrad einer Ge-
sellschaft führe offensichtlich dazu, dass die Bevölkerung in dieser Gesell-
schaft schneller altere, was zu einer Altersüberschätzung und nicht zu ei-
ner Altersunterschätzung führe. Das ermittelte Mindestalter sei deshalb zu
reduzieren und nicht noch zu erhöhen. Die Mineralisation der Weisheits-
zähne der afrikanischen Bevölkerung erfolge etwa ein Jahr früher als bei
der europäischen Bevölkerung. Der Modernisierungsgrad in Afghanistan
sei ähnlich wie derjenige in Afrika, deshalb müsse das im Rahmen der
zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter reduziert werden. So-
wohl die Schlüsselbein- bzw. die Skelettanalyse als auch die zahnärztliche
Untersuchung ergäben ein Mindestalter von unter 18 Jahren, weshalb sich
aus dem Gutachten keine Aussage zur Volljährigkeit oder Minderjährigkeit
ergebe. Abgesehen von den Weisheitszähnen resultiere bei allen Analysen
ein Mindestalter von unter 17 Jahren, deshalb sei es unverständlich, dass
er gemäss Gutachten mindestens 17 Jahre alt sein müsse. Das Gutachten
könne höchstens zum Schluss kommen, dass er mindestens 16 Jahre alt
sei. Der Modernisierungsgrad von Afghanistan sei zudem altersvermin-
dernd zu berücksichtigen, weshalb eine Reduktion des Mindestalters von
17 auf 16 bzw. 15 Jahre in Frage komme.
5.3 Die Vorinstanz macht hingegen geltend, der Beschwerdeführer habe
im Asylverfahren in der Schweiz mehrere voneinander abweichende Ge-
burtsdaten genannt. Widersprüchliche Aussagen seien ein starkes Indiz,
welches gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen spreche.
A-318/2019
Seite 9
Es könne zudem nicht Sache der Vorinstanz sein, ein wissenschaftliches
Altersgutachten für fehlerhaft zu erklären. Der Beschwerdeführer gehöre
nicht zur afrikanischen Population, weshalb die diesbezüglichen Erwägun-
gen unbeachtlich seien. Das Gutachten äussere sich bei der Beurteilung
der Zahnentwicklung nicht zur Frage des ethnischen Einflusses, obwohl es
darauf hinweise, dass es wissenschaftlich kontrovers diskutiert werde und
darauf eingegangen werde, sofern es relevant sei. Bezüglich Einfluss des
Modernisierungsstandes auf die Alterung des Schlüsselbeins bzw. des
Skeletts würden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, welche die
Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage stellen würden.
Diese Frage werde von der Wissenschaft auch nicht kontrovers diskutiert.
5.4
5.4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die Personalien des Be-
schwerdeführers am 26. September 2017 in Griechenland erfasst. Bei sei-
ner Einreise in die Schweiz am Abend des 24. Juli 2018 konnte er keine
Identitätspapiere vorweisen und teilte er den Grenzwachtbeamten auf
Nachfrage mit, dass er in Griechenland gewesen sei und dort ein anderes
Geburtsdatum angegeben habe, nämlich den 2. April 2002. Auf dem Per-
sonalienblatt der Grenzwacht, das ihm in der Sprache Farsi ausgehändigt
wurde, bzw. auf der Übersetzungshilfe wurde entsprechend der Aussage
des Beschwerdeführers der 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eingetragen.
Mit diesem Geburtsdatum wurde er in der Folge beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in (…) erfasst. Anschliessend wurde er dem Testbetrieb
des Verfahrenszentrums in (…) zugewiesen, wo er am 25. Juli 2018 eintraf
und beim Eintritt auf dem Personalienblatt auf Farsi und auf der Rückseite
(lateinische Schrift) den 30. Juli 2003 als Geburtsdatum eintrug. Des Wei-
teren gab er an, im Jahr 2017 über die Türkei nach Europa eingereist zu
sein.
In der BzP vom 22. August 2018 gab der Beschwerdeführer an, nach dem
afghanischen Kalender am 30. Asad 1382, umgerechnet am 21. August
2003 geboren zu sein. Er sei heute 15 Jahre alt. Sein Verwandter und seine
Mutter hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt, seine Tazkira sei in der
Türkei geblieben, gemäss Tazkira sei er so alt. Als er in Griechenland an-
gekommen sei, habe er sein Geburtsdatum gelernt. Auf die Frage, weshalb
er in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, antwor-
tete der Beschwerdeführer, dass es dort keinen Dolmetscher gegeben
A-318/2019
Seite 10
habe und man ihn nicht verstanden habe, sie hätten selbst etwas geschrie-
ben. Er habe damals nicht schreiben können, er habe es danach in Grie-
chenland gelernt.
In der Anhörung vom 12. Dezember 2018 wiederholte der Beschwerdefüh-
rer auf Vorhalt des Altersgutachtens mehrfach, er sei 15 Jahre alt, seine
Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt und das gehe auch aus sei-
ner Tazkira hervor.
5.4.2 Zusammenfassend kann gestützt auf die soeben gemachten Ausfüh-
rungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wie von der Vo-
rinstanz vorgebracht widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht
hat. Bei seiner Einreise in der Schweiz, beim Eintritt ins Verfahrenszentrum
und bei der BzP gab er jedoch Geburtsdaten an, die nahe beieinanderlie-
gen (21. August 2003, 30. Juli 2003). Zudem gab er immer dasselbe Ge-
burtsjahr an. Der Widerspruch ergibt sich deshalb insbesondere zum in
Griechenland erfassten Geburtsdatum vom 2. April 2002. Die Richtigkeit
der hierfür vorgebrachten Erklärung des Beschwerdeführers (kein Dolmet-
scher bzw. Umrechnungsfehler durch den Freund, der zum damaligen Zeit-
punkt im Besitz seiner Tazkira war) kann nicht abschliessend geklärt wer-
den, obwohl zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
auffällt, dass er in der Beschwerde vorbringt, die Tazkira habe sich bei ei-
nem Freund in Afghanistan befunden, wohingegen er bei den Asylbefra-
gungen erklärte, die Tazkira sei bei einem Freund in der Türkei gewesen
und er habe sie sich von dort schicken lassen. Abgesehen von diesen Wi-
dersprüchen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines Alters insgesamt schlüssig. So sagte er an verschiedenen Stellen
in der BzP, er sei im Alter von 13 Jahren aus Afghanistan ausgereist, bzw.
habe bis 13 die Koranschule besucht und sei danach ausgereist, das sei
im Sommer 1395 gewesen. Umgerechnet wäre das das Jahr 2016, was
sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht (14-tägige
Reise bis Teheran, drei bis dreieinhalb Monate in Teheran, Weiterreise in
die Türkei) sowie dem Fragebogen «Questionnaire Europa» beim Eintritt
ins Verfahrenszentrum (Ausreise aus Afghanistan 2016, Einreise in die EU
im Jahr 2017 via Türkei) grundsätzlich deckt.
5.5
5.5.1 Demgegenüber kommt das Altersgutachten vom 5. September 2018
(nachfolgend: Gutachten) zum Schluss, das vom Beschwerdeführer ange-
A-318/2019
Seite 11
gebene Alter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu ver-
einbaren. Die forensische Lebensaltersschätzung stützt ihr Ergebnis auf
die sexuellen Reifezeichen des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Al-
tersschätzung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks
sowie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke.
Die sich beim Beschwerdeführer zeigenden voll entwickelten sexuellen
Reifezeichen kämen im Schnitt ab einem Alter von 14.11 Jahren vor. Am
linken Handskelett sei die Ossifikation (Verknöcherung) abgeschlossen,
was einem medianen Alter von 18.6 Jahren und einem minimalen Alter von
16.1 Jahren nach Tisè et al. und Greulich und Pyle entspreche. Im Gutach-
ten wird jedoch angemerkt, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenun-
tersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifi-
kation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben
normalerweise bei einem minimalen Alter von 16.1 Jahren und bei einem
mittleren Alter von 18.8 Jahren vorliege. Die Ossifikation der Schlüssel-
bein-Brustbein-Gelenke entspreche dem Stadium 2b. Dies entspreche
nach Kellinghaus et al. bei Knaben einem mittleren Alter von 18.2 Jahren
(+/- 1.1 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.4 Jahren. Nach Wittschie-
ber et al. entspreche das Stadium 2b einem mittleren Alter von 17.8 Jahren
(+/- 1.6 Jahre) und einem minimalen Alter von 16.1 Jahren. Bei den Zähnen
1 bis 7 im 3. Quadranten sei das Wurzelwachstum vollständig abgeschlos-
sen, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde.
Die Weisheitszähne würden das Mineralisationsstadium zwischen G und
H nach Demirjian aufweisen. Nach Olze und unter Berücksichtigung des
jüngeren Alters zugunsten des Betroffenen lasse das Stadium auf ein Alter
von mindestens 17 Jahren schliessen.
Weiter wird im Gutachten ausgeführt, auf der Grundlage der bekannten Li-
teratur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Dif-
ferenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifent-
wicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstu-
dien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Ein möglicher
Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Moderni-
sierung einer Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungs-
stand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Ef-
fekt in juristischer Sicht nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Generelle
ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers
diskutiert. Sofern dies für die Altersschätzung im vorliegenden Fall von Re-
levanz sei, werde darauf eingegangen.
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Seite 12
Der Gutachter kam zum Schluss, in Zusammenschau der Befunde könne
im Zeitpunkt der Untersuchung am 31. August 2018 von einem Mindestal-
ter von 17 Jahren ausgegangen werden. Als Fazit hält er fest, die Vollen-
dung des 18. Altersjahrs und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse
sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das angegebene Le-
bensalter von 15 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.
5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage im Gutachten, wonach
ein geringer Modernisierungsgrad einer Gesellschaft zu einer Altersüber-
schätzung führe, das Gegenteil sei der Fall. Zudem müsse das Mindestal-
ter aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung reduziert werden, weil die
Mineralisation der Weisheitszähne der afrikanischen Bevölkerung - was
aufgrund des ähnlichen Modernisierungsgrads auch für Afghanistan gelte
- etwa ein Jahr früher als bei der europäischen Bevölkerung erfolge.
Im Gutachten wird auf interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der
Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung hingewiesen und fest-
gestellt, dass es bei geringem Modernisierungsstand zu einer Altersunter-
schätzung komme, was sich nicht nachteilig für die Betroffenen auswirke.
Dies erscheint plausibel und ist nicht weiter in Frage zu stellen, zumal das
Gutachten auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische
Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin AGFAD für
Altersschätzungen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beruht (Ur-
teil des BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 E. 6.4, bestätigt in Urteil
des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019; vgl. Urteil des BVGer
D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.4). Bezüglich ethnischen Einflüs-
sen auf die Zahnentwicklung wird im Gutachten angemerkt, dass darauf
eingegangen würde, sollten diese im konkreten Fall eine Rolle spielen.
Weil entsprechende Erwägungen dazu im Gutachten fehlen, kann somit
festgehalten werden, dass die ethnischen Unterschiede bei der Zahnent-
wicklung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zum Tragen kommen. Die
gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers vermag diese wissenschaft-
liche Erkenntnis nicht umzustossen (so auch Urteil des BVGer D-418/2019
vom 2. Dezember 2019 E. 6.2; vgl. aber BVGE 2018 VI/3 E. 4.3, wonach
der allgemeinen Logik folgend die frühere Mineralisation der Weisheits-
zähne bei der afrikanischen Population zu einer Altersüber- und eben nicht
zu einer Altersunterschätzung führe).
5.5.3 Zusammenfassend sind die Erkenntnisse des Altersgutachtens nicht
in Frage zu stellen und dem Altersgutachten vom 5. September 2018, das
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nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzel-
untersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird,
ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (Urteil des BVGer D-
4098/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2; vgl. zum Beweiswert solch mehrstu-
figer Gutachten die Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017
und D-859/2016 vom 7. April 2016).
5.6
5.6.1 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira wurde am 18. De-
zember 2018 einer Ausweisprüfung unterzogen, wonach keine Fäl-
schungsmerkmale festgestellt werden konnten. Es konnte jedoch nicht ab-
schliessend beurteilt werden, da es durch Nässe stark beschädigt wurde.
Gemäss Übersetzung findet sich auf dem am 23. März 2015 in der Provinz
(…), Dorf nicht leserlich, vermutlich in turkmenisch ausgestellten Doku-
ment der Hinweis: geboren am 8.05.1382 (umgerechnet 30. Juli 2003) =
12 Jährig 1394 (umgerechnet 2015).
5.6.2 Bei der afghanischen Tazkira handelt es sich zwar um ein Identitäts-
dokument mit Foto, doch sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit
falschem Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind
und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan:
Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013,
zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hin-
weisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: De-
scription and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; in-
formation on security features, 16. September 2011,
, beide abgerufen am:
28. Januar 2020). Entsprechend verfügt eine Tazkira, selbst wenn sie im
Original vorliegt, nur über einen beschränkten Beweiswert (Urteil des
BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.4.2 m.w.H.).
6.
6.1 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwer-
deführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letz-
teren rechtsgenüglich darzulegen. Wie bereits erwähnt, kommt dem Resul-
tat des Altersgutachtens ein erhöhter, der Tazkira im Original hingegen le-
diglich ein geringer Beweiswert zu. Zudem hat sich der Beschwerdeführer
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teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht.
Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten,
Altersbestimmung und Tazkira) erscheint das bisher im ZEMIS eingetra-
gene Geburtsdatum des Beschwerdeführers zumindest nicht als unwahr-
scheinlicher als das von diesem behauptete.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS einge-
tragene fiktive Geburtstag des Beschwerdeführers und damit dessen Ge-
burtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt
sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person
unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Ge-
burtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und
A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag
mit bestehendem Bestreitungsvermerk ist daher unverändert zu belassen.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollständig abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des
Streitgegenstandes und der besonderen Umstände des Falles sind die
Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall und ohne jegliche präjudizielle
Wirkung für allfällige künftige Verfahren ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6
Bst. b VGKE). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur ersuchten
unentgeltlichen Prozessführung.
7.2 Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Laura Bucher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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