B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3183/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______
vertreten durch
MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zemis.
A-3183/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Dezember 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dabei gab er auf
dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Staats-
sekretariats für Migration (SEM) an, am 21. November 2000 geboren zu
sein. Am 18. Dezember 2015 beauftragte das SEM die Durchführung einer
Handknochenaltersanalyse, welche zum Ergebnis kam, dass das Kno-
chenalter von A._______ 12.5 Jahre betrage und ausgehend vom angege-
benen Alter (15 Jahre) sei mit einer doppelten Standardabweichung von
+/- 12 Monaten zu rechnen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Januar 2016 gab
A._______ zuerst an, ungefähr 13 Jahre alt zu sein. Die befragende Per-
son fragte A._______, weshalb er wisse, dass er am 21. November 2000
geboren sei. Dieser antwortete, dass dies so auf seiner ID-Karte registriert
sei. Diese sei jedoch in Dohuk. Nachdem A._______ mit dem Resultat der
Handkonchenaltersanalyse konfrontiert wurde, sagte er, dass sein Ge-
burtsdatum, wie es auf der ID-Karte registriert sei, nicht korrekt sei, aber er
wisse, dass er sein Alter gemäss der ID-Karte angeben müsse. Das SEM
änderte daraufhin sein Alter auf 13 Jahre (d.h. Geburtsdatum vom 1. Ja-
nuar 2003). Als Begründung sind aus einer Aktennotiz vom 6. Januar 2015
(recte 2016) mit dem Titel “Vorfrageweise Überprüfung der Altersangaben“
die Stichworte “Resultat HKA, Aussehen, Alter auf 13 heruntergesetzt“ auf-
geführt. Als Nebenidentität führte es als Geburtsdatum den 21. November
2000 auf.
C.
Am 31. Mai 2016 fand die “Anhörung Bund direkt (Erste Anhörung)“ zu den
Asylgründen statt. Das SEM stellte die Frage, wie es dazu komme, dass in
den Ausweisen, die A._______ dem SEM eingereicht habe das Geburts-
jahr 2000 stehe, er im ersten Interview jedoch angab, 13 Jahre alt zu sein,
woraufhin das SEM sein Geburtsjahr auf das Jahr 2003 festgelegt habe.
A._______ antwortete darauf, er habe sich geirrt und habe sein Geburts-
datum ehrlicherweise auch nicht gewusst. Jenes, das auf den Dokumenten
stehe, sei sein richtiges Geburtsjahr.
D.
Mit Entscheid vom 25. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von
A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der
A-3183/2018
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Wegweisung vorläufig auf. Auf dem Asylentscheid wurde als sein Geburts-
datum der 1. Januar 2003 aufgeführt.
E.
Bei der Erneuerung des F-Ausweises von A._______ Anfang Januar 2018
stellte dessen Beistand fest, dass jener mit dem Geburtsdatum 1. Januar
2000 ausgestellt wurde. Er wies das SEM darauf hin, dass A._______s
Geburtsdatum nicht wie bisher gemäss dem Asylentscheid vom 25. Juli
2016 angenommenem Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 geführt werde
und bat um eine Erklärung.
F.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte das SEM dem Beistand mit, das
Geburtsdatum von A._______ sei vom SEM im Zeitpunkt des Asylentschei-
des gemäss der Identitätskarte und dem Nationalitätenausweis intern auf
den 1. Januar 2000 geändert worden.
G.
Der damalige Beistand ersuchte das SEM am 6. März 2018 um erneute
Prüfung des Alters von A._______ und verlangte eine Anpassung seines
Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf
den 1. Januar 2003.
H.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 machte das SEM den Beistand darauf
aufmerksam, dass es einen Pass von A._______ benötige, um das Ge-
burtsdatum im ZEMIS gegebenenfalls anpassen zu können. A._______
habe während des Asylverfahrens seine Identitätskarte hinterlegt und zu
Protokoll gegeben, dass das Geburtsdatum auf seiner Identitätskarte nicht
korrekt sei.
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das SEM das Gesuch um Berichti-
gung der Personendaten vom 6. März 2018 ab und verfügte, dass die Per-
sonendaten im ZEMIS wie folgt lauten würden: A._______, ZEMIS-Nr. (…),
geb. 1. Januar 2000, Irak. Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund
der Angaben von A._______ und den Angaben im Nationalitätenausweis
sowie der Identitätskarte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS am
25. Juli 2016 intern auf den 1. Januar 2000 geändert habe. Das geltend
gemachte Geburtsdatum sei weder in seinem Nationalitätenausweis noch
in seiner Identitätskarte aufgeführt, weshalb ihm Gelegenheit gegeben
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worden sei, einen Pass im Original einzureichen. Dieser habe daraufhin
mit Schreiben vom 5. April 2018 mitgeteilt, er sei nicht in der Lage, weitere
Unterlagen zu beschaffen als jene, die er bereits eingereicht habe. Dem
Schreiben sei jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er keinen heimatlichen
Pass sich ausstellen lassen und beschaffen könne.
J.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Ja-
nuar 2003 zu berichtigen und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe eine einseitige und un-
vollständige Würdigung zu seinem Alter vorgenommen. Insbesondere
habe sie keine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen
die Richtigkeit der Altersangaben sprächen, vorgenommen. Es überra-
sche, dass die Vorinstanz das Resultat der Handknochenaltersanalyse so-
wie die Alterseinschätzung seiner Betreuungspersonen gänzlich ausser
Acht lasse.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2018 gewährt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 stellt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei am 25. Juli 2016 zwar nur
intern auf den 1. Januar 2000 geändert worden, auf seinem F-Ausweis sei
das geänderte Geburtsdatum jedoch ersichtlich gewesen. Im Übrigen ver-
weist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung.
M.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 18. Juli 2018 an seinen
Vorbringen fest und fügt an, dass er in gutem Glauben von der Richtigkeit
des Geburtsdatums 1. Januar 2003 ausgehen durfte, nachdem sowohl auf
der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft vom 19. April 2016 als auch
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Seite 5
im Asylentscheid vom 25. Juli 2016 dieses Geburtsdatum aufgeführt wor-
den sei.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
legung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
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Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das In-
formationssystem ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten
aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und
den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51) und in der Verord-
nung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006
(ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni
1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
3.1.1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu
vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor-
ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso-
luter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.2). Die Vergewisserungspflicht bringt
es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch
hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes we-
gen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 8.7.1 m.w.H.).
3.1.2 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeite-
ten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der
Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund-
satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist diese je-
doch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwvG verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerde-
verfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4459/2017
vom 8. Februar 2018 E. 4 und E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3).
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3.1.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist
jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur
Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer-
den. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In sol-
chen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung mög-
licherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter
diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/30 E. 5.2; Urteile BVGer
A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 3.4, E-1760/2018 vom 17. Mai 2018
E. 3.4 und E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 4.4; JOËL OLIVIER MÜLLER,
„Nichts Genaues“ weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen
Asylverfahren, in: Jusletter vom 20. März 2017, S. 44 f.).
3.2 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
(1. Januar 2000) des Beschwerdeführers korrekt ist. Der Beschwerdefüh-
rer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Ge-
burtsdatum (1. Januar 2003) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als
die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwür-
digkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer
A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4, A-8025/2016 vom 12. Juni 2017
E. 5.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6 und A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des
Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit
wahrscheinlicher ist.
3.3 Ist die Überprüfung des Alters Gegenstand eines Berichtigungsbegeh-
rens, so ist die jeweilige Beweiskraft der unterschiedlichen Beweismittel zu
berücksichtigen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts wird einem Altersgutachten, welches einerseits auf den Empfehlun-
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Seite 8
gen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deut-
schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei
Lebenden basiert und andererseits mehrere Einzeluntersuchungen zum
Gegenstand hat, ein erheblicher Beweiswert zugemessen. Zumal gestützt
auf die Einzeluntersuchungen Aussagen zum wahrscheinlichen Lebensal-
ter der untersuchten Person möglich sind (Urteile des BVGer E-1443/2017
vom 3. Mai 2017 E. 4.5, A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 7.2.2 und
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3). Demgegenüber wird Experti-
sen, welche lediglich auf eine Handknochenaltersanalyse abstellen, ein be-
schränkter Aussagewert zugeschrieben, sofern das von der betroffenen
Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter in-
nerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. Beträgt der
Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten
Knochenalter hingegen mehr als drei Jahre, so ist zumindest erwiesen,
dass die betreffende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (BVGE
2016/1 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.6).
4.
4.1 Als der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person am 6. Januar
2016 zu Protokoll gab, er sei ca. 13 Jahre alt, änderte die Vorinstanz das
Geburtsdatum entgegen der Angaben auf der Identitätskarte, welche das
Geburtsjahr 2000 aufwies und zu diesem Zeitpunkt noch in Dohuk war,
zunächst auf den 1. Januar 2003. Dies, nachdem sie eine Handknochen-
altersanalyse erstellen liess, die ein Knochenalter von 12.5 Jahre ergab.
Bei den Nebenidentitäten führte sie das Geburtsdatum 1. Januar 2000 auf.
Die Vorinstanz änderte später nach dem Asylentscheid am 25. Juli 2016
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers intern auf den 1. Januar 2000
und stützte sich dabei sowohl auf die inzwischen eingereichten Dokumente
ab, nämlich die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Be-
schwerdeführers, welche das Geburtsjahr 2000 aufweisen, als auch auf die
Aussagen des Beschwerdeführers, der zunächst bestätigte, dass das Ge-
burtsdatum gemäss der Identitätskarte das korrekte sei, später dies jedoch
wieder verneinte.
Angesichts des Resultats der Handknochenanalyse, welche die Vorinstanz
zunächst auch veranlasste, das Geburtsdatum zu korrigieren, und den
Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht alleine auf die Personalaus-
weise abgestellt werden. Die Handknochenanalyse ergab im Dezember
2015 ein Alter von 12.5 Jahre. Bei einer möglichen normalen Abweichung
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von maximal 3 Jahren (vgl. E. 3.3), wäre der Beschwerdeführer im Beur-
teilungszeitpunkt höchstens 15.5 Jahre (12.5 plus 3 Jahre) alt gewesen.
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz angegebenen Geburtsda-
tums vom 1. Januar 2000 wäre er dagegen bereits etwas älter gewesen
(ca. 16 Jahre). Es kann hier somit nicht mehr von einer Abweichung ge-
sprochen werden, die innerhalb der normalen Verteilung liegt. Im Weiteren
führen die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend auch nicht zu ei-
nem klaren Ergebnis. Das von der Vorinstanz festgehaltene Geburtsdatum
des Beschwerdeführers kann somit nicht als erwiesene Tatsache im Sinne
des VwVG erachtet werden.
4.2 Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass er
im Jahr 2003 geboren wurde. Die Handknochenaltersanalyse vom Dezem-
ber 2015, durchgeführt von einem Arzt für allgemeine Medizin (FMH) in
Basel nach der Methode nach Greulich und Pyle besagt bloss, dass sein
Knochenalter 12.5 Jahre sein dürfte. Sie bringt keinen Nachweis für das
vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Im Weiteren sind – wie
bereits erwähnt – seine Aussagen widersprüchlich. Nur sehr geringe Be-
weiskraft haben im Übrigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
stätigungen seiner verschiedenen Betreuungspersonen betreffend sein
Verhalten, welche für das von ihm behauptete Alter sprechen würden.
4.3 Nachdem keine der Parteien die Richtigkeit des jeweiligen Geburtsda-
tums beweisen kann, ist nachfolgend das wahrscheinlichere zu eruieren.
4.3.1 Das im ärztlichen Schreiben vom 21. Dezember 2015 festgestellte
Knochenalter von 12.5 Jahren (+/- 1 Jahr) ist grundsätzlich glaubhaft,
stammt das Resultat der radiologischen Untersuchung doch von einem
Arzt für allgemeine Medizin FMH, welcher als glaubwürdige Quelle einzu-
stufen ist. Das festgestellte Knochenalter ist ein Indiz dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt zwischen 12 und 13 Jahre alt
war. Würde man das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum
vom 1. Januar 2003 als das richtige annehmen, so wäre er im Zeitpunkt
der ärztlichen Untersuchung am 18. Dezember 2015 ca. 13 Jahre alt ge-
wesen. Dies würde dem Resultat der Handknochenaltersanalyse gut ent-
sprechen. Gleichwohl stellt die Handknochenaltersanalyse kein aussage-
kräftiges Altersgutachten im Sinne der obigen Erwägungen dar (vgl.
E. 3.3). Die Herleitung des wahrscheinlichen Alters wird nicht fundiert unter
Heranziehung statistischer Werte begründet. Es wird lediglich darauf ver-
wiesen, dass die Methode nach Greulich und Pyle angewandt wurde. Aus
A-3183/2018
Seite 10
der Handknochenaltersanalyse erhellt nicht, ob der Beschwerdeführer nun
tatsächlich älter oder jünger ist.
4.3.2 Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob im Einklang mit der in
E. 3.1.3 aufgezeigten Rechtsprechung der bereits bestehende ZEMIS-Ein-
trag als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher als
die geltend gemachte Änderung angesehen werden muss, nachdem die-
ser auf den Angaben der Identitätskarte und des Nationalitätenausweises
beruht. Zunächst ist festzuhalten, dass falls der Beschwerdeführer tatsäch-
lich noch minderjährig wäre, er gemäss Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung (BV, SR 101) einen Anspruch auf einen seiner Situation angepassten
besonderen staatlichen Schutz hätte (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d; RUTH
REUSSER/KURT LÜSCHER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 11 BV N 14). Ein allfällig falsches Geburtsdatum im
ZEMIS würde nicht nur in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdefüh-
rers, sondern auch in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV eingreifen (vgl. Urteile des BVGer
A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.3.2 und A-4615/2009 vom 16. März
2010 E. 2). Die Vorinstanz hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienliche Abklä-
rungen – zulasten aber auch zugunsten der ersuchenden Person – durch-
zuführen. Nach der Beschaffung der notwendigen Entscheidgrundlagen
hat sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung abzuwägen, ob die Anhalts-
punkte, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Obwohl die Vorinstanz eine Handknochenaltersanalyse
veranlasste, würdigte sie deren Resultat, welches grundsätzlich dem be-
haupteten Alter des Beschwerdeführers entspricht, in der Begründung ihrer
Verfügung vom 24. April 2018 nicht. Stattdessen stützt sie sich lediglich auf
die vorhandenen Dokumente, die das Geburtsjahr 2000 aufführen, und die
sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers.
4.4 Im Ergebnis bleibt die Feststellung, dass der bis anhin erstellte Sach-
verhalt lückenhaft ist und nicht beurteilt werden kann, welches der beiden
Geburtsdaten (1. Januar 2000 oder 1. Januar 2003) wahrscheinlicher bzw.
plausibler ist. Es besteht damit Anlass zu weiteren Untersuchungen und es
ist nicht ausgeschlossen, dass eine vertiefte Sachverhaltsabklärung eine
klare Beurteilung zulassen würde. Insbesondere unterliess die Vorinstanz
die Möglichkeit, aussagekräftigere medizinische Methoden wie jene der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen
A-3183/2018
Seite 11
Untersuchung vorzunehmen. Die Vorinstanz hat allenfalls solche Analysen
nachzuholen.
4.5 Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
5.
5.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 137 V 57 E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1
und Urteil des BVGer A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 E. 19.2). Der Be-
schwerdeführer gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind und er das ihm gewährte Recht auf un-
entgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Angesichts seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Be-
schwerde wird die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung des
Beschwerdeführers auf Fr. 2‘285.60 beziffert. Der darin ausgewiesene Zeit-
aufwand für das Verfassen der zwölfseitigen Beschwerdeschrift sowie der
zweiseitigen Replik erscheint dem Umfang des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens gerade noch angemessen. Sodann werden in der Kostennote
nicht die effektiven Spesen ausgewiesen. Mangels Vorliegen besonderer
Verhältnisse kann keine Pauschalvergütung erfolgen; die Kostenposition
von Fr. 50.– ist zu streichen (Art. 11 Abs. 3 VGKE). Es bleibt eine Entschä-
digung von Fr. 2‘235.60, die die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu be-
zahlen hat.
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
A-3183/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü-
gung vom 24. April 2018 betreffend Datenänderung im ZEMIS wird aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘235.60 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
A-3183/2018
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: