r i B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3184/2015
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
TalkEasy GmbH,
vertreten durch lic. iur. Viviane Anderegg, Rechtsanwältin,
Kanzlei Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-3184/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 auferlegte die Schlichtungsstelle
ombudscom (nachfolgend: ombudscom) der TalkEasy GmbH Gebühren
in der Höhe von Fr. 3'600.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das durchge-
führte Schlichtungsverfahren Nr. C41465.
B.
Am 15. Mai 2015 erhebt die mittlerweile anwaltlich vertretene TalkEasy
GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 14. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht. Darin macht
sie insbesondere geltend, die Gebührenverfügung sei ohne genügende
gesetzliche Grundlage erfolgt, sei unverhältnismässig, verletze die Wirt-
schaftsfreiheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Zudem wider-
spreche die Gebührenforderung dem Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzip.
C.
Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel an die alte Adresse des Bun-
desverwaltungsgerichts in Bern sandte, retournierte die Schweizerische
Post AG (nachfolgend: Schweizerische Post oder Post) am 19. Mai 2015
die Sendung mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelau-
fen" an die Beschwerdeführerin. Daraufhin leitete diese ihre Beschwerde
vom 15. Mai 2015 samt Originalcouvert (Poststempel 15. Mai 2015), Quit-
tung der ersten Postsendung und der dazugehörigen Sendungsverfol-
gung gleichentags an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in
St. Gallen weiter.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter gibt den Verfahrensbeteiligten am
4. Juni 2015 Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Stellung zu nehmen.
E.
Die Beschwerdeführerin führt in der Stellungnahme vom 12. Juni 2015
aus, die Beschwerde sei fristgerecht der Post übergeben worden und es
wäre überspitzt formalistisch, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht
auf die Beschwerde eintreten würde.
A-3184/2015
Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2015 beantragt die ombudscom (nach-
folgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit
nicht einzutreten.
G.
Am 24. August 2015 zeigt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers um Richter Maurizio
Greppi und Richter Jérôme Candrian an. Zudem setzt es sie darüber in
Kenntnis, dass hinsichtlich der Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeerhebung ein gerichtsinternes Koordinationsverfahren (Verfah-
ren K-2015/1) gemäss Art. 25 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 137.32) durchgeführt wird.
H.
Am 26. Januar 2016 beschliesst die Vereinigung der Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss, dass die Beschwerde trotz Fal-
schadressierung als rechtzeitig gelte.
Das Verfahren wird weitergeführt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2016 hält die Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich an ihren Begehren fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-3184/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts ande-
res vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es
handelt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende
Organisation, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-recht-
lichen Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 des Fernmelde-
gesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1 i.V.m.
Art. 49 Abs. 4 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007
[FDV, SR 784.101.1]). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE 2010/34
E. 1.3; Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.2 m.w.H.).
Weiter liegt mit der Gebührenrechnung und der Verfügung vom 14. April
2015 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (BVGE 2010/34 E. 1.2; statt
vieler: A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.) und eine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG ist nicht ersichtlich. Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Zudem verfügt sie als materielle Adressatin der angefochte-
nen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung, werden ihr damit doch Ge-
bühren von insgesamt Fr. 3'600.– (exkl. Mehrwertsteuer) auferlegt. Sie ist
folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Ob das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde
eintreten kann, hängt sodann von der Einhaltung der Beschwerdefrist ab.
Diese Voraussetzung ist strittig und im Folgenden näher zu prüfen.
A-3184/2015
Seite 5
2.
2.1 Eine Beschwerde muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Verfügung der Vorinstanz datiert vom 14. April 2015 und wurde
gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am darauffolgenden
Tag zugestellt. Folglich hätte im vorliegenden Fall die Beschwerde bis
spätestens am 15. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
werden müssen. Die dem Bundesverwaltungsgericht zugegangene Be-
schwerde vom 15. Mai 2015 wurde von der Beschwerdeführerin jedoch
erst am 19. Mai 2015 (Poststempel) der Schweizerischen Post überge-
ben. Aus dem zusammen mit der Beschwerde übermittelten Schreiben
vom 19. Mai 2015 sowie den weiteren Beilagen (Sendungsverfolgung,
Couvert, etc.) folgt, dass sie eine Eingabe bereits am 15. Mai 2015 per
Post an die ehemalige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern
statt an dessen aktuellen Sitz in St. Gallen gesendet hatte. Dies obschon
in der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung die richtige
und aktuelle Adresse des Bundesverwaltungsgerichts angegeben wurde.
Aufgrund dieser Fehladressierung retournierte die Schweizerische Post
die Sendung am 19. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin, welche ihre
Eingabe gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht (in St. Gallen) ein-
reichte.
Es stellt sich nun die Frage, ob für die Fristwahrung die erste, falsch
adressierte Eingabe vom 15. Mai 2015 massgebend ist oder die Einrei-
chung der zweiten Eingabe vom 19. Mai 2015. Während die Beschwer-
deerhebung im ersten Fall als rechtzeitig gälte, wäre sie im zweiten Fall
verspätet erfolgt.
2.3
2.3.1 Im Zusammenhang mit einer unzureichend frankierten Beschwer-
deantwort entschied das Bundesgericht, dass die Annahme einer Sen-
dung durch die Post nicht das entscheidende Element für die fristwahren-
de Wirkung sei. Zumindest könne aus dem Begriff der Annahme nicht ab-
gleitet werden, dass eine rechtzeitig versendete Eingabe, welche an ei-
nem behebbaren Mangel leide, für die Fristwahrung nicht ausreichend
wäre. Der Mangel der ungenügenden Frankierung sei nicht derart we-
A-3184/2015
Seite 6
sentlich und habe überdies nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Post keine Annahmeverweigerung zur Folge. Entsprechend könne in
einem derartigen Fall die fristwahrende Wirkung grundsätzlich bereits mit
der ersten Postaufgabe eintreten (vgl. Urteil des BGer 4A_374/2014 vom
26. Februar 2015 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des BGer
9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2.2). Entscheidend sei, ob
die ursprüngliche Eingabe aufgrund des Mangels wieder in den Machtbe-
reich des Absenders gelange und somit (wegen der Öffnung des Briefum-
schlags) keine Gewissheit mehr über dessen Inhalt bestehe. Zudem führ-
te das Bundesgericht aus, dass es im Zusammenhang mit der Fristwah-
rung angemessen sei, sich an einfachen Prinzipien und klaren Lösungen
zu orientieren, insbesondere mit Blick auf Missbräuche. Aus diesem
Grund liess es die Beschwerdegegnerin, die – anstatt ein nachträgliches
Porto zu leisten – den Briefumschlag der ersten Postaufgabe geöffnet
und eine Kopie des Umschlags zusammen mit der Beschwerdeantwort
direkt am Sitz des Bundesgerichts übergab, gar nicht erst zum Beweis zu,
welches der Inhalt der rechtzeitigen aufgegebenen Eingabe gewesen war
und dass in der Zwischenzeit keine Anpassungen an der Eingabe erfolgt
sind. Infolgedessen wies es sowohl die Beschwerdeantwort als auch die
Duplik aus dem Recht (Urteil 4A_374/2014 E. 3.2).
2.3.2 In einem weiteren Urteil bezüglich einer ungenügend frankierten
Beschwerde hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Rechtzeitigkeit
des Rechtmittels einzig vom Beweis abhänge, ob die am letzten Tag der
Frist bei der Post aufgegebene und daraufhin retournierte Sendung die
nachträglich – nach Ablauf der Beschwerdefrist – eingereichte Beschwer-
de enthielt. Da die Sendung von der Post geöffnet wurde, hielt das Bun-
desgericht fest, der Inhalt der ursprünglichen Eingabe "war, ist und bleibt
unbekannt", weshalb sich nicht überprüfen lasse, ob es sich bei der zwei-
ten Eingabe um die gleiche Rechtsschrift handelt. Solange jedoch keine
Gewissheit über den Inhalt der ersten Eingabe bestehe, liefe die Beja-
hung der Rechtzeitigkeit der zweiten Eingabe im Ergebnis auf eine geset-
zeswidrige Erstreckung der Beschwerdefrist hinaus. Zufolge Beweislosig-
keit erachtete es die Beschwerdeeinreichung als verspätet (vgl. Urteil
9C_564/2012 E. 2.2.2).
2.3.3 Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn die Post aufgrund eines
Adressmangels eine Eingabe nicht an den Adressaten zustellen kann und
diese an den Absender retourniert, womit sie wieder in dessen Machtbe-
reich gelangt. Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei einer
Falschadressierung grundsätzlich um einen behebbaren Mangel handelt
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Seite 7
(vgl. Urteil 4a_374/2014 E. 3.2, welches in einem obiter dictum in diese
Richtung argumentiert mit Verweis auf YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribu-
nal fédéral, Commentaire, 2008, N 1236; JEAN-FRANÇOIS POUDRET/
SUZETTE SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. I, 1990, Art. 32 Rz. 4.3.1, die sich wiederum auf BGE 39 I
54 beziehen), tritt die fristwahrende Wirkung der ersten Postaufgabe so-
mit nur ein, wenn dem Absender der Beweis gelingt, dass es sich bei der
zweiten Eingabe um dasselbe Schriftstück handelt, wie bei der ersten
Postsendung. Über den Inhalt ist der volle Beweis zu führen (Urteile
9C_564/2012 E. 2 und 4A_374/2014 E. 3.2 je mit Hinweisen, wobei das
Bundesgericht im letztgenannten Urteil die Partei nicht einmal zum Be-
weis zuliess).
2.3.4 Anlässlich der Sitzung der vereinigten Abteilungen des Bundesver-
waltungsgerichts vom 26. Januar 2016 wurde beschlossen, dass einer
fehlerhaft adressierten Beschwerde generell fristwahrende Wirkung zu-
kommt. In den Stellungnahmen der betroffenen Abteilungen im Koordina-
tionsverfahren K-2015/1 und in der Sitzung der vereinigten Abteilungen
wurde unter anderem vorgebracht, dass eine Rechtsprechung, die einer
Postsendung nur dann fristwahrende Wirkung zuerkennen würde, wenn
sie korrekt adressiert sei, zu restriktiv wäre. Dabei gelte es auf der einen
Seite die unterschiedlichen Rollen des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts als Erstinstanz sowie andererseits die unterschiedli-
chen Verfahrensgesetze auseinanderzuhalten. So sehe das Verwaltungs-
verfahrensgesetz mit Art. 52 Abs. 2 VwVG umfassendere Möglichkeiten
zur Beschwerdeverbesserung vor, als dies im bundesgerichtlichen Ver-
fahren der Fall sei. Entsprechend sei nicht dieselbe Strenge angezeigt,
wie dies allenfalls in einem bundesgerichtlichen Verfahren der Fall sein
könnte. Sodann handle es sich bei einem Adressmangel um einen ver-
zeihlichen Fehler. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang
bereits auch ungenügend frankierte Sendungen (Urteil 4A_374/2014 E.
3.2 mit Hinweisen), fehlerhaft adressierte Kostenvorschüsse, sei es mit
einer falschen IBAN (Urteile des BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E.
2.4 und 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 6) oder einer falschen
Adresse des Begünstigen (Urteil des BGer 9C_636/2009 vom
26. November 2009 E. 5) als heilbar bezeichnet. Liege ein derartiger ent-
schuldbarer Mangel vor, sei ein Nichteintreten auf die Beschwerde ge-
mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht gerechtfertigt.
Dies wäre überspitzt formalistisch und würde das Recht auf Zugang zum
Gericht für die Rechtsuchenden auf unzumutbare Weise verhindern. Aus-
genommen davon seien Fälle des Rechtsmissbrauchs. Hinzu komme,
A-3184/2015
Seite 8
dass die Post als Hilfsperson des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifi-
zieren sei. Erhalte sie ein Couvert (mit fehlerhafter Adresse) zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts, dessen genaue Adresse sie bestens
kenne, habe sie grundsätzlich die Pflicht, die Sendung weiterzuleiten.
Dies gelte selbst dann, wenn der Nachsendeauftrag – wie im vorliegen-
den Fall – abgelaufen sei. In Ausnahmefällen habe sie zumindest die
Eingabe an den Absender zu retournieren und zu präzisieren, dass dieser
einzig die Adresse des Empfängers zu korrigieren brauche.
2.3.5 Kommt nach dem Beschluss der Versammlung der Vereinigten Ab-
teilungen einer Beschwerde trotz Adressmangel generell fristwahrende
Wirkung zu, stellt sich die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bestehende Beweisfrage, ob der Inhalt der letztlich dem Bundesverwal-
tungsgericht zugegangenen Sendung identisch ist mit jenem der ersten
Postaufgabe, von vornherein nicht (mehr). Denn für die Fristwahrung ist
einzig massgebend, dass der Adressmangel behoben wird und die Ein-
gabe letztlich dem Bundesverwaltungsgericht zugeht.
2.3.6
2.3.6.1 Zwischenzeitlich hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen,
in welchem ein verbeiständeter Beschwerdeführer seine Beschwerde zu-
nächst rechtzeitig an die alte Adresse des Kantonsgerichts Fribourg ge-
schickt hatte, die daraufhin von der Post retournierte Sendung öffnete und
die Beschwerde – nach Ablauf der Beschwerdefrist – mit der richtigen Ad-
resse einreichte (vgl. Urteil des BGer 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016).
Das Bundesgericht entschied, dass einer Beschwerde, selbst wenn sie
an die alte Adresse der angerufenen Instanz gerichtet sei, fristwahrende
Wirkung zukomme (E. 3.2). Da der Rechtsvertreter das ursprünglich ein-
gereichte Couvert geöffnet habe, habe er den Beweis anzutreten, dass
die erneut eingereichte Sendung die ursprünglich mit dem ersten Post-
versand aufgegebene Beschwerde enthalte, andernfalls man Missbräu-
chen jeglicher Art Tür und Tor öffnen würde (E. 3.1). Im konkreten Fall er-
achtete es diesen Beweis aufgrund des eingereichten Auszugs der Datei-
eigenschaften des elektronischen Dokuments ("propriétés du fichier in-
formatique"), als erbracht.
2.3.6.2 In einem kürzlich ergangenen Urteil äusserte sich das Bundes-
gericht wiederum zur obigen Beweisfrage (vgl. Urteil des BGer
9C_520/2016 vom 27. Oktober 2016). Es sah die Identität der beiden
Eingaben aufgrund der eingereichten Beweismittel (leerer Briefumschlag,
Sendungsverfolgung und Nachweis, dass beide Sendungen das gleiche
A-3184/2015
Seite 9
Papierformat gehabt haben) sowie mangels weiterer offerierter Beweis-
mittel seitens der Beschwerdeführerin nicht als bewiesen an; es liege ein
anderer Sachverhalt als im oben zitierten Entscheid vor, wo dem Bun-
desgericht ein elektronischer Auszug als Beweis für die inhaltliche Identi-
tät genügt habe (E. 5.1 f.). Schliesslich hielt es fest, dass allein deshalb,
weil der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe
(und mithin auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird), kein überspitz-
ter Formalismus vorliege, denn die gegenteilige Lösung würde dem
Rechtsmissbrauchs Tür und Tor öffnen (E. 5.3).
2.3.6.3 Ein derartiger Beweis – wie er nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verlangt wird – liegt im vorliegenden Fall nicht vor, ob-
wohl der Inhalt der ersten Postsendung nicht feststeht, da das von der
Post retournierte Couvert von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechts-
vertreterin geöffnet wurde. Wie es sich damit verhält, muss jedoch offen
bleiben, da der mit dem vorliegenden Verfahren befasste Spruchkörper
an den Beschluss der Vereinigung der Abteilungen gebunden ist (vgl.
Art. 25 Abs. 1 VGG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über die Koordination
der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht in Verfahren nach
Art. 25 VGG vom 17. September 2013 [Registratur-Nummer 033.61]).
Folglich ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Postauf-
gabe einer falschadressierten Eingabe – unbesehen des Gelingens des
im bundesgerichtlichen Verfahren geforderten Beweises des Sendungs-
inhalts – als fristwahrend zu betrachten, sofern kein Rechtsmissbrauch
vorliegt.
2.3.7 Nach dem Gesagten kommt somit der ersten Eingabe vom 15. Mai
2015 – trotz des Adressfehlers – fristwahrende Wirkung zu. Damit ist die
Beschwerdefrist eingehalten und die Beschwerde gilt als rechtzeitig erho-
ben (Art. 21 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.
Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
somit einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-3184/2015
Seite 10
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), denn sie trage – un-
besehen der Begründetheit eines Schlichtungsbegehrens – das alleinige
Kostenrisiko für die hohen Gebühren des Schlichtungsverfahrens. Es feh-
le an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage sowie an einem öffent-
lichen Interesse für eine derartige Ungleichbehandlung der Anbieterinnen
gegenüber den Kundeninnen und Kunden. Im Weiteren werde ihr An-
spruch auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass die von der Vor-
instanz auferlegten und vom Anbieter ohnehin geschuldeten Verfahrens-
kosten – gemessen am durchschnittlichen Jahresumsatz eines Kunden –
derart hoch ausfallen würden, dass sich die gleichzeitige Anrufung des
Zivilrichters aus ökonomischer Sicht nicht mehr rechtfertigen lasse. Jeder
weitere Widerstand gegen die Auffassung des Kunden verteuere nur das
Verfahren vor der Vorinstanz, weshalb die Beschwerdeführerin in Schlich-
tungsverfahren gar keine andere Wahl habe, als einen Schlichtungsvor-
schlag sofort zu akzeptieren.
5.2 Zunächst ist auf die gesetzliche Grundlage der Gebührenerhebung
einzugehen: Gemäss Art. 12c Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) hat derjenige, der die Schlichtungsstelle
anruft, eine Behandlungsgebühr zu bezahlen. Die Anbieterin von Fern-
melde- oder Mehrwertdienstleistungen trägt hingegen die Verfahrenskos-
ten abzüglich der Behandlungsgebühr. Ebenso sieht Art. 40 Abs. 1 Bst. c
FMG vor, dass die zuständige Behörde für die Schlichtung von Streitigkei-
ten zwischen Kundinnen und Kunden sowie Anbieterinnen von Fernmel-
de- und Mehrwertdienstleitungen eine kostendeckende Verwaltungsge-
bühr für ihre Verfügungen und Leistungen erhebt. Damit besteht eine hin-
reichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verfahrensgebüh-
ren (vgl. auch Urteil des BVGer A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 4.4.2,
wonach die oben genannten Gesetzesbestimmungen sowohl das Objekt
der Abgabe als auch den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmen und sich
das Verfahrens- und Gebührenreglement der Stiftung ombudscom vom
28. September 2012 und 15. Mai 2013 [genehmigt vom Bundesamt für
Kommunikation [BAKOM] mit Verfügung vom 18. Juni 2013 [nachfolgend:
Verfahrens- und Gebührenreglement]] auf eine hinreichende Delegati-
onsnorm stützt).
Überdies erfolgt die Finanzierung der Vorinstanz durch Verfahrensgebüh-
ren verursachergerecht, da nur Unternehmen, welche es zu einem Streit
mit Kunden kommen lassen, die Schlichtungsstelle finanzieren (Botschaft
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Seite 11
vom 12. November 2003 zur Änderung des Fernmeldegesetzes [FMG],
in: BBl 2003 7951, S. 7974 [nachfolgend: Botschaft FMG]). In diesem
Sinne hält auch der Verordnungsgeber fest, dass das Schlichtungsverfah-
ren für den Kunden kostengünstig sein soll, ohne dabei auch die Anbiete-
rin zu erwähnen (vgl. Art. 45 Abs. 1 FDV). Mithin ist die Verteilung der
Verfahrenskosten auf die Teilnehmer des Schlichtungsverfahrens aus-
drücklich im Gesetz geregelt und die hauptsächliche Kostentragungs-
pflicht durch die Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdienstleis-
tung vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewollt. Entsprechend kann
dem Argument der Beschwerdeführerin, sie trage zu Unrecht das gesam-
te Kostenrisiko, nicht gefolgt werden.
Im Übrigen wurde der Gefahr missbräuchlicher Schlichtungsbegehren im
Rahmen der Änderung des Fernmeldegesetzes so begegnet, dass das
Schlichtungsverfahren für die Kunden nicht kostenlos ist (Botschaft FMG,
S. 7974); deshalb haben sie eine Behandlungsgebühr in der Höhe von
Fr. 20.– zu bezahlen (vgl. Art. 12c Abs. 2 FMG i.V.m. Art. 12 des Verfah-
rens- und Gebührenreglements). Darüber hinaus nimmt die Vorinstanz
ein Schlichtungsbegehren nur dann entgegen, wenn es nicht offensicht-
lich missbräuchlich ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über Fern-
meldedienste vom 9. März 2007 [FDV, SR 784.101.1]; Art. 8 Abs. 1 Bst. c
des Verfahrens- und Gebührenreglements). Zudem kann sie bei Schlich-
tungsverfahren, welche ein Kunde missbräuchlich eingeleitet hat, auf die
Gebührenerhebung gegenüber der Anbieterin verzichten (Art. 49 Abs. 3
Satz 2 FDV) respektive vom Kunden eine Gebühr von bis zu Fr. 500.–
verlangen (Art. 12 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements).
Insgesamt besteht damit eine gesetzliche Grundlage, welche das Kosten-
risiko primär auf die Anbieterinnen überwälzt. Das Verfahren wurde vom
Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet und weist im Übrigen Korrekturme-
chanismen (Kostenbeteiligung der Kunden, Verzicht auf Verfahrensge-
bühren) auf. Mithin wird der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein ge-
rechtes und faires Verfahren nicht verletzt.
5.3 Ebenso stösst die Rüge ins Leere, die hohen Verfahrenskosten wirk-
ten sich prohibitiv aus, da sich – angesichts der durchschnittlichen Jah-
resumsätze eines Kunden – weder ein langwieriges Verfahren vor der Vo-
rinstanz noch ein paralleles Verfahren vor dem Zivilrichter ökonomisch
rechtfertige. Einerseits trifft es nicht zu, dass eine Anbieterin von einer all-
fällige Zivilklage absehen müsste, nur weil der Kunde ein Schlichtungs-
verfahren einleitet. Denn eine angehobene Zivilklage verhindert nicht nur
A-3184/2015
Seite 12
die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, sondern führt zu dessen
umgehenden Beendigung (Art. 45 Abs. 2 Bst. d und Art. 46 Abs. 2 FDV).
Entsprechend kann eine Anbieterin jederzeit auf den Gang des Schlich-
tungsverfahrens einwirken bzw. dieses beendigen und damit dessen Kos-
ten beeinflussen. Der Rechtsweg an ein Zivilgericht steht ihr jederzeit of-
fen (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 FDV). Andererseits haben die Gebühren von
Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz zu decken (vgl. Art. 40 Abs. 1
Bst. c FMG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist deshalb in Verfahren mit einem geringen Streitwert grundsätzlich in
Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Gebühren den Streitwert überstei-
gen (Urteil A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5). Mithin ist auch im vor-
liegenden Fall, in welchem sich der Streitwert nach dem Umsatz bemisst,
der bei ordnungsgemässer Vertragsbeendigung entstanden wäre, hinzu-
nehmen, dass die Verfahrensgebühren den Umsatz übersteigen können.
Ob die Höhe der konkreten Verfahrensgebühr rechtmässig ist, ist im Fol-
genden (E. 6) zu beurteilen.
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Anspruch nach
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist noch eine hinreichende gesetzliche Grundla-
ge für die Gebührenerhebung fehlt. Die Beschwerde erweist sich in die-
sem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Gebührenerhebung sei nicht ver-
hältnismässig, da es sich beim konkret durchgeführten Schlichtungsver-
fahren um ein materiell äusserst einfaches Verfahren gehandelt habe. Ei-
nerseits sei dessen Komplexität unterdurchschnittlich gewesen. Anderer-
seits sei nur ein bescheidener Aufwand seitens der Vorinstanz angefallen,
da diese lediglich einen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten musste, der
von den Parteien umgehend akzeptiert wurde. Schliesslich weise die An-
gelegenheit mit Fr. 1'763.25 auch keinen hohen Streitwert auf.
Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass sie sich ausschliesslich
über die Gebühren finanziere. Ihre Mitarbeitenden würden lediglich rund
einen Drittel ihrer Zeit für die Fallbearbeitung einsetzen können, da sie
die restliche Zeit mit der Beantwortung von Kundenanfragen beschäftigt
seien. Gebühren könne sie jedoch nur bei der erstgenannten Kategorie
von Fällen verlangen. Entsprechend müsse sie mit den Einnahmen aus
der Fallbearbeitung zugleich die deutlich mehr Zeit beanspruchenden
Kundenanfragen finanzieren. Aus diesen Gründen sei ihre Finanzierungs-
A-3184/2015
Seite 13
form nicht mit jener von staatlichen Schlichtungsbehörden oder Gerichten
vergleichbar. Die Vorinstanz müsse kostendeckend arbeiten, weshalb sie
sämtliche Kosten dem Verursacherprinzip entsprechend einfordere, wo-
bei sie den Zeitaufwand (Hauptkostentreiber), den Streitwert und die
Komplexität berücksichtige. Grundsätzlich würden Fälle mit sehr hohem
Streitwert proportional viel mehr kosten als Fälle mit niedrigem Streitwert.
Während die konkrete Streitigkeit als durchschnittlich komplex einzustu-
fen sei, sei der Streitwert als sehr hoch zu qualifizieren. Sodann sei ein
Aufwand von 12 Stunden 25 Minuten angefallen. Davon habe sie 90 Mi-
nuten gestrichen. Dennoch hätte der Rechnungsbetrag Fr. 5'735.– betra-
gen, weshalb sie ihn auf die reglementarische Obergrenze von Fr. 3'000.–
habe reduzieren müssen. Weiter gelte es die in Rechnung gestellten Ge-
bühren in Relation zum voraussichtlichen Aufwand der Vorinstanz pro
Verfahren zu stellen. Dieser betrage im Jahr 2016 voraussichtlich im
Durchschnitt Fr. 803.50 pro Fall (ohne Berücksichtigung der Elemente
Streitwert, Aufwand und Komplexität). Werde dies mit der verlangten Ge-
bühr verglichen, sei das Äquivalenzprinzip aufgrund des sehr hohen Ar-
beitsaufwands, des sehr hohen Streitwerts und der durchschnittlichen
Komplexität des Falls gewahrt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, den von der Vorinstanz
geltend gemachten Zeitaufwand. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
weshalb für die Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags 8 Stunden an-
gefallen seien, da es sich bloss um einen Fall von durchschnittlicher
Komplexität gehandelt habe, viele Formulierungen aus ihrer Stellung-
nahme übernommen worden seien und weitere Ausführungen lediglich
Textbausteine darstellten. Insgesamt stehe die verlangte Gebühr von
Fr. 3'880.– in einem krassen Missverhältnis zum Zeitaufwand von rund
10 Stunden. Zudem stehe diese in keinem Verhältnis zum Jahresumsatz
für einen Telekomkunden.
6.2
6.2.1 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der
Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und
BGE 132 II 371 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2778; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 13; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 682). Der Verwaltungs-
zweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehö-
A-3184/2015
Seite 14
renden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien (BGE 126
I 180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfaktoren be-
treffend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorgesehe-
nen Aufgaben (DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst den
laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allgemei-
ne Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen
und Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurechnen
(BGE 126 I 180 E. 3a.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal-
abgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Dokt-
rin, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 520). Im Einzelnen werden unter den Ge-
samtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, beson-
dere Material- und Betriebskosten erfasst (WYSS, a.a.O., S. 94; vgl. zum
Ganzen: A-4211/2014 E. 9.2.1).
6.2.2 Wie bereits dargelegt, ist die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet,
von den Anbieterinnen eine kostendeckende Verfahrensgebühr zu ver-
langen (Art. 12c Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Zudem muss die
Schlichtungsstelle gegenüber dem BAKOM nachweisen, dass sie ihre
Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann (Art. 42 Abs. 2 Bst. c
FDV).
6.2.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung demnach zu Recht
aus, dass sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren
ihren gesamten Betriebsaufwand decken müsse. Aus den Akten und den
weiteren auf der Homepage der Vorinstanz befindlichen Jahresberichte
(vgl. >Jahresberichte, abgerufen am
11. Oktober 2016) ergibt sich folgende Situation bezüglich des Gebüh-
renertrags und des Betriebsaufwands:
Im Jahr 2014 resultierte ein Überschuss von Fr. 125'484.28 (bei einem
Gebührenertrag von Fr. 1'037'915.06; vgl. Jahresbericht 2014, S. 38) und
im Jahr 2015 ein solcher von Fr. 152'261.41 (bei einem Gebührenertrag
von Fr. 1'193'785.70; vgl. Jahresbericht 2015, S. 46). Demgegenüber
wies die Vorinstanz im Jahr 2013 einen Verlust in der Höhe von
Fr. 220'785.64 aus (bei einem Gebührenertrag von Fr. 748'127.13; vgl.
Jahresbericht 2013, S. 38).
6.2.4 Auch wenn die ausgewiesenen Überschüsse – wie im Übrigen auch
der Verlust im Jahr 2013 – für sich allein betrachtet nicht als unerheblich
bezeichnet werden können, ist dies mit Blick auf das Kostendeckungs-
prinzip nicht zu beanstanden. Denn einerseits verfolgt die Vorinstanz
A-3184/2015
Seite 15
nicht nur den gemeinnützigen Zweck, Kunden von Fernmelde- oder
Mehrwertanbieterinnen eine Schlichtungsstelle zur Verfügung zu stellen
(Art. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements), sondern sie erstattet
auch sämtliche Überschüsse an die Anbieterinnen zurück bzw. stellt allfäl-
lige Verluste anteilsmässig den vorauszahlenden Anbieterinnen in Rech-
nung (vgl. Jahresbericht 2013, S. 36 und 38; Jahresbericht 2014, S. 37 f.
sowie Jahresbericht 2015, S. 45 f.). Entsprechend weist sie für jedes Ge-
schäftsjahr einen Erfolg von Fr. 0.– aus. Mit diesem System ist sicherge-
stellt, dass die Gebühreneinnahmen – die aufgrund der nicht vorherseh-
baren Fallzahlen nicht exakt budgetiert werden können – die Betriebskos-
ten letztlich nicht übersteigen. Dies verdeutlicht bereits, dass die Vo-
rinstanz nicht gewinnorientiert arbeitet. Andererseits können die oben an-
geführten Überschüsse bei Betrachtung mehrerer Jahre ebenfalls nicht
als übermässig bezeichnet werden. So betrugen in den Geschäftsjahren
2013 bis 2015 die kumulierten Gewinne Fr. 277'745.65, während sich der
Verlust aus dem Jahr 2013 auf Fr. 220'785.64 belief. Letztlich resultierte
damit bloss ein (mehrjähriger) Überschuss von Fr. 59'960.01, welcher –
verglichen mit den kumulierten Gebührenerträgen in der Höhe von knapp
3 Mio. Fr. – als geringfügig bezeichnet werden kann. Folglich wahrt die
Gebührenerhebung durch die Vorinstanz im konkreten Fall das Kosten-
deckungsprinzip.
6.3
6.3.1 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das
Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtli-
chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen
steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 139 I 138
E. 3.2 und BGE 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 58, Rz. 19; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der
Leistung bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichti-
gen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruch-
nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des entsprechenden Ver-
waltungszweigs bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch
hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zu-
dem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen,
sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht
Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich
sind. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massge-
bende Rolle spielen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der
die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung al-
lerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr
A-3184/2015
Seite 16
in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung
fehlt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Werden vergleichbare Leistungen
auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden.
Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Ge-
setzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 561 ff.;
RICHARD LÖTSCHER, Das Äquivalenzprinzip im Bereich der öffentlichen
Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., S. 471 f.). Im Unterschied zum Kosten-
deckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Ge-
samtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig,
sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im kon-
kreten Fall (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 562; LÖTSCHER, a.a.O.,
S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebüh-
ren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sollen (vgl.
Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). In Verfahren mit einem geringen Streitwert ist
mithin grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Gebühren
den Streitwert übersteigen (A-5998/2010 E. 5). Schliesslich besteht der
Wert eines Schlichtungsverfahrens auch darin, eine Streitigkeit möglichst
rasch zu beenden und damit deutlich höhere Folgekosten, etwa eines Zi-
vilprozesses, zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: statt vieler A-4211/2014
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Verfahren- und Gebührenreglements be-
tragen die Verfahrensgebühren für die Anbieterinnen zwischen Fr. 200.–
und Fr. 3'000.– (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wird um 20 % er-
höht, wenn es sich bei der pflichtigen Anbieterin um keine Vorauszahlerin
im Sinne von Art. 16 des Verfahren- und Gebührenreglements handelt,
welche die Verfahrenskosten halbjährlich im Voraus bezahlt (Art. 14
Abs. 3 Verfahrens- und Gebührenreglements). Mit anderen Worten be-
trägt der Gebührenrahmen für eine sog. Fallzahlerin Fr. 240.- bis
Fr. 3'600.–. Die Vorinstanz setzt die Verfahrensgebühren namentlich auf-
grund der Komplexität des Falls, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands
fest (Art. 14 Abs. 2 des Verfahren- und Gebührenreglements). Das Bun-
desverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der Vorinstanz
auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, welche als vergleichsweise
hoch bezeichnet werden können:
- Dem Urteil A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 lag der Sachverhalt zu
Grunde, dass die Vorinstanz zur Ausarbeitung von zwei ausführli-
chen Schlichtungsvorschlägen einen erheblichen Aufwand von 11.75
Stunden betreiben musste. Der Fall war von durchschnittlicher Kom-
plexität und wies einen mittleren Streitwert von Fr. 456.– auf. Die
A-3184/2015
Seite 17
Verfahrensgebühr von Fr. 1'510.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20%,
exkl. Mehrwertsteuer) wurde als angemessen erachtet.
- Im Urteil A-4903/2010 vom 17. März 2011 waren die Gebühren ver-
schiedener Schlichtungsverfahren zu beurteilen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete unter anderem die im Schlichtungsverfahren
Nr. C8842 auferlegte Gebühr von insgesamt Fr. 1'620.– (exkl. Fall-
zahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'944.– inkl. Fallzahler-
zuschlag, exkl. Mehrwertsteuer]) als angemessen für einen Regelfall
von durchschnittlicher Komplexität, einem mittleren Aufwand (vertief-
te Würdigung des Sachverhalts sowie der Rechtslage) und einem
Streitwert von Fr. 422.25. Da das Schlichtungsverfahren C8861 auf-
grund des Aufwands und des Streitwerts (Fr. 481.10) mit dem zuvor
genannten Verfahren vergleichbar war, schützte das Bundesverwal-
tungsgericht auch dessen Verfahrensgebühr von Fr. 1'570.– (exkl.
Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'884.–, inkl. Fallzah-
lerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer]).
- Im Urteil A-6494/2013 vom 27. August 2014 war mit dem Schlich-
tungsverfahren C29074 ein Fall von unterdurchschnittlicher Komple-
xität sowie mittlerem Zeitaufwand und Streitwert zu beurteilen. Das
Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die erhobene Verfah-
rensgebühr von Fr. 1'097.– (inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwert-
steuer) angesichts des Streitwerts von Fr. 289.– eher hoch ausgefal-
len sei, aufgrund des Zeitaufwands von 2 Stunden und 55 Minuten
aber mit dem Äquivalenzprinzip noch zu vereinbaren sei.
- Hingegen befand das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
A-6464/2008 vom 6. April 2010, dass eine Verfahrensgebühr von
Fr. 1'700.– (exkl. Mehrwertsteuer) für einen juristisch einfachen Fall,
der sich regelmässig stellt, sowie einem Streitwert von Fr. 560.–
nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung
steht.
- Im Urteil A-6747/2008 vom 24. Februar 2011 waren Verfahrensge-
bühren in der Höhe von Fr. 1'494 (exkl. Mehrwertsteuer) für einen
Regelfall zu beurteilen. Konkret mussten nur einfache rechtliche Fra-
gestellungen geprüft werden und der Aufwand der Vorinstanz be-
schränkte sich auf die Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlages mit
3 Seiten (rund 20 Zeilen Sachverhalt, rund 40 Zeilen mit eigenen
Einschätzungen und einem Vorschlag). Da sich der Streitwert auf le-
diglich Fr. 51.80 belief, verletzte die erhobene Gebühr nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts das Äquivalenzprinzip.
Die strittige Gebührenverfügung ist im Lichte dieser Rechtsprechung zu
prüfen.
A-3184/2015
Seite 18
6.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den seitens der Vo-
rinstanz angefallenen Zeitaufwand für die Telefonate, die Korrespondenz
und die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen in pauschaler Weise. Die
Vorinstanz reichte dem Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches Ak-
tendossier ein. Darin befindet sich eine Übersicht aus ihrem Datenverar-
beitungssystem, welche die Fallbearbeitung zusammenfasst und eine
Zeiterfassung enthält. Aus dieser Zeiterfassung ergibt sich detailliert, wel-
che Tätigkeiten (Telefonate, Korrespondenz, Prüfung der Eintretensvo-
raussetzungen und Ausarbeitung Schlichtungsvorschlag) von welcher
Person zu welchem Zeitpunkt erbracht wurden und wie hoch der Zeitauf-
wand dafür war. Sodann ist für jedes Telefonat eine Telefonnotiz erstellt
worden und die gesamte Korrespondenz zum Verfahren (mitsamt einem
Datenblatt) befindet sich im Aktendossier. Insgesamt sind die Angaben
zum Zeitaufwand ohne Weiteres nachvollziehbar und hinreichend belegt.
Die pauschalen Bestreitungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu
überzeugen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung besteht, an den geltend gemachten Aufwänden zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die im Schlichtungsverfahren
strittige Forderung belaufe sich auf Fr. 1'763.25. Dies trifft nicht zu. Ge-
genstand des Schlichtungsverfahrens bildete der vorzeitige Vertragsrück-
tritt des Kunden von zwei verschiedenen Abonnementsverträgen (digita-
les Fernsehen und Telefon/Internet). Aus dem Schlichtungsvorschlag
ergibt sich, dass aufgrund des Fernseh-Vertrages Kostenfolgen in der
Höhe von Fr. 415.40 sowie wegen des Telefon- und Internet-Vertrages
Kosten von Fr. 1'763.25 strittig waren. Wie die Vorinstanz zu Recht dar-
legte, belief sich der Streitwert somit auf insgesamt Fr. 2'178.65.
Was letztlich die Komplexität der Streitsache anbelangt, gehen sowohl die
Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin – wie sie in ihren Schluss-
bemerkungen einräumt – zu Recht von einem durchschnittlichen Fall aus.
Darauf ist im Folgenden abzustellen.
6.3.4 Gesamthaft hat die Vorinstanz für das Schlichtungsverfahren
C41465 einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 25 Minuten betrieben.
Diesen kürzte sie nachträglich um 90 Minuten und machte letztlich einen
Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten geltend. Dieser Aufwand setzt
sich einerseits zusammen aus den Positionen Telefonate (8 Anrufe; ins-
gesamt 1 Stunde), Korrespondenz (17 Schreiben, insgesamt 1 Stunde
35 Minuten) und Eintretensvoraussetzungen (20 Minuten). Diese Positio-
nen bewegen sich in einer vertretbaren Höhe und sind nicht zu beanstan-
A-3184/2015
Seite 19
den. Andererseits wurden 8 Stunden für die Ausarbeitung des Schlich-
tungsvorschlags aufgewendet. Der Vorschlag umfasst 11 Seiten, wovon
die letzten zwei Seiten für die Unterschriften reserviert sind. Es trifft zwar
zu, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei-
nahe wörtlich wiedergegeben hat. Darauf entfallen aber lediglich rund 1.5
Seiten. Selbst wenn zusätzliche Textbausteine in den Schlichtungsvor-
schlag eingeflossen sind, ist dessen Ausarbeitung dennoch aufwändig
gewesen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich um
ein umfangreiches Aktendossier, dessen Studium zeitintensiv gewesen
ist. Zudem musste der Sachverhalt, in welchem Aussage gegen Aussage
stand, aufgearbeitet und anhand der Ausführungen der Parteien und wei-
terer Beweismittel abgeklärt werden. Ferner musste die Vorinstanz recht-
liche Abklärungen zu den Vertragsverletzungen und zum Rücktrittsrecht
tätigen. Die Einschätzung des Ombudsmanns im Schlichtungsvorschlag
nehmen denn auch mehr als 4 Seiten ein. Vor diesem Hintergrund ist der
geleistete Aufwand zwar als hoch zu bezeichnen, er erscheint aber noch
als vertretbar. Gesamthaft betrachtet ist weder der ausgewiesene Zeit-
aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten zu beanstanden noch die Fest-
stellung der Vorinstanz, dass dieser sehr hoch gewesen sei. Sodann ist
der Streitwert mit Fr. 2'178.65 – verglichen mit den bislang beurteilten Fäl-
len des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 6.3.2) – ebenfalls als sehr
hoch zu qualifizieren.
6.3.5 Demgegenüber wurde mit der Gebührenerhebung von Fr. 3'000.–
(zuzüglich Fallzahlerzuschlag) der Gebührenrahmen von der Vorinstanz
voll ausgeschöpft. Diesbezüglich fällt in Betracht, dass gemäss den Dar-
legungen der Vorinstanz die Gebühren – trotz des um 90 Minuten gekürz-
ten Zeitaufwands – Fr. 5'735.– betragen hätten und auf die reglementari-
sche Obergrenze von Fr. 3'000.– reduziert werden mussten. Die Verfah-
rensgebühren legt die Vorinstanz in einem konkreten Fall aufgrund der
Komplexität des Falls, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands fest. Zu-
gleich wird die Gebührenfestsetzung vom Finanzierungsmodell der Vo-
rinstanz beeinflusst. Denn sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, kos-
tendeckend zu arbeiten, wobei sie sich über ihre Gebühren finanziert
(Art. 12c Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG, Art. 49 Abs. 1 FDV; vgl.
auch Geschäftsbericht 2015, S. 10). Da sie jedoch nur in rund einem
Fünftel aller Anfragen ein Schlichtungsverfahren eröffnet, in welchem sie
Gebühren erheben kann, muss sie die gesamten anfallenden Kosten auf
die in den Schlichtungsverfahren geleisteten Arbeitsstunden umlegen (Im
Jahr 2014 führten rund 18% aller Anfragen zu einem Schlichtungsverfah-
ren [Geschäftsbericht 2014, S. 10 f.], im Jahr 2015 waren es rund 22% al-
A-3184/2015
Seite 20
ler Anfragen [Geschäftsbericht 2015, S. 12]). Die durchschnittlichen Kos-
ten pro Fall – ohne Gewichtung des Aufwands – betrugen im Jahr 2015
rund Fr. 881.–. In einem konkreten Verfahren gewichtet die Vorinstanz die
einzelnen geleisteten Arbeitsstunden mit einem Streitwertäquivalent so-
wie einem Komplexitätszuschlag. Deshalb führen Fälle mit hohem Streit-
wert zu proportional höheren Kosten als in solchen mit einem niedrigen
Streitwert. Dies ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht zu beanstanden, sind doch gewisse Pauschalisierungen zulässig,
zumal keine starre Berücksichtigung des Streitwerts erfolgt und die fest-
gelegte Obergrenze von Fr. 3'000.– ein übermässiges Anwachsen der
Gebühren bei einem hohem Streitwert verhindert. Insoweit steht der kon-
kret ausgewiesene Aufwand in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum
Gesamtaufwand (bzw. zu den durchschnittlichen, ungewichteten Kosten
pro Fall).
6.3.6 In Anbetracht des sehr hohen Streitwerts von Fr. 2'178.65 und des
erheblichen Stundenaufwands von 10 Stunden und 55 Minuten erscheint
die erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 3'000.– (zuzüglich Fallzahlerzu-
schlag und Mehrwertsteuer), trotz der durchschnittlichen Komplexität des
Falls, noch als angemessen. Insgesamt steht die geforderte Verfahrens-
gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Leistungswert. Die Vo-
rinstanz hat ihr Ermessen bei der Gebührenfestsetzung nicht überschrit-
ten und die in Rechnung gestellte Gebühr ist nicht zu beanstanden.
6.4 Zusätzlich zur Gebühr von Fr. 3'000.– wurde vorliegend der sog. Fall-
zahlerzuschlag von 20% gemäss Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 des Verfah-
rens- und Gebührenreglements erhoben. Ein solcher wird verlangt, wenn
eine Anbieterin die zu erwartenden künftigen Verfahrensgebühren nicht
halbjährlich im Voraus, sondern fallweise bezahlt (Art. 16 des Verfahrens-
und Gebührenreglements). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich be-
reits mit diesem Zuschlag befasst und diesen für zulässig bzw. als mit
dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vereinbar erachtet, da mit
der fallweisen Gebührenerhebung für die Vorinstanz nicht nur ein grösser
Aufwand verbunden sei, sondern diese auch das Inkassorisiko trage und
es jeder Anbieterin frei stünde, sich für die eine oder andere Bezahlvari-
ante zu entscheiden (vgl. A-6494/2013 E. 6.3). Der Fallzahlerzuschlag ist
somit rechtmässig, weshalb im konkreten Fall die Erhöhung der Verfah-
rensgebühr um 20% bzw. Fr. 600.– nicht zu beanstanden ist.
A-3184/2015
Seite 21
6.5 Inwiefern schliesslich die Gebührenerhebung den wirksamen Wett-
bewerb behindern und eine Verletzung von Art. 9 sowie Art. 27 BV dar-
stellen soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Beschwer-
deführerin ist die Gebühr nicht abhängig vom Jahresumsatz eines Tele-
fonkunden, sondern vom Aufwand, Streitwert und Komplexität der Streit-
sache. Sie wird für alle Anbieterinnen nach denselben Elementen be-
rechnet, weshalb sie sämtliche Wettbewerber gleichermassen trifft und
damit von vornherein keine Verzerrung des Wettbewerbs eintritt.
7.
Zusammengefasst ist die Beschwerde damit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contario, Art. 7 Abs. 1 und 2 VKGE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-3184/2015
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: