Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3197/2009
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, bzw.
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanzen
Gegenstand Zoll; Tarif (Rollatoren).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerdeführerin)
bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Handel
mit Waren aller Art einschliesslich Import und Export.
B.
B.a Am 13. Juli 2007 wurde bei der Zollstelle Embrach eine für die
Abgabepflichtige bestimmte Sendung "Invalidenfahrzeuge mit Zubehör"
nach der Tarifnummer 8713.1000, d.h. zollfrei, zur Einfuhr angemeldet.
Nach einer formellen Überprüfung beanstandete die Zollstelle Embrach
die Tarifnummer der Einfuhrliste. Bei der eingeführten Ware handle es
sich um sog. Rollatoren, welche nach der Tarifnummer 7616.9919 zum
Ansatz von Fr. 58.– je 100 kg/brutto einzureihen seien. Entsprechend
erhob die Dienststelle Embrach mit Veranlagungsverfügung vom 3.
August 2007 einen Zollbetrag von Fr. 1'111.85 (exkl. Mehrwertsteuer).
Die diesbezüglich von der Abgabepflichtigen bei der Zollkreisdirektion
Schaffhausen erhobene Beschwerde wurde am 13. Februar 2008
abgewiesen; der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
B.b Eine in der Folge von der Zollfahndung Dienststelle Schaffhausen
nachträglich durchgeführte Untersuchung brachte hervor, dass drei
weitere, für die Abgabepflichtige bestimmte Sendungen von Rollatoren
(Einfuhren vom 31. August 2005, 30. November 2005 und 17. August
2006) nach der Tarifnummer 8714.2090 bzw. 9021.1000 und damit
zollfrei anstatt nach der Tarifnummer 7616.9919 zum Ansatz von Fr. 58.–
je 100 kg/brutto eingeführt worden seien. Zudem sei eine Sendung
"Elektromobile" (Einfuhr vom 18. April 2007) anstatt zur Tarifnummer
8703.1000 zum Ansatz von Fr. 12.– je 100 kg/brutto zur Tarifnummer
8713.9000 und demzufolge zollfrei zur Einfuhr angemeldet worden. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2008 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen
gemäss der dementsprechend erfolgten Umtarifierung den Abgabebetrag
von insgesamt Fr. 1'918.90 nach.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob die Abgabepflichtige bei der
Oberzolldirektion Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2008. Zur
Begründung führte sie aus, Rollatoren seien aufgrund ihrer
Beschaffenheit und ihres Verwendungszwecks als "andere
Invalidenfahrzeuge ohne Antriebsmechanismus" unter die Tarifnummer
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8713.1000 einzureihen und könnten daher zollfrei eingeführt werden.
Eventualiter seien die Rollatoren analog der EU-Einreihungspraxis "als
nicht selbstfahrende Fahrzeuge oder zumindest als diesen Fahrzeugen
ähnliche Ware" der Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zum Ansatz
von Fr. 7.10 bzw. 13.– je 100 kg/brutto zuzuordnen. Die Einfuhr der
Elektromobile sei des Weiteren zu Recht zollfrei erfolgt. Diese seien als
"Fahrstühle bzw. andere Invalidenfahrzeuge mit anderem
Antriebsmechanismus" unter die Tarifnummer 8713.9000 zum Ansatz von
Fr. 0.– je 100 kg/brutto einzureihen.
D.
Mit Entscheid vom 15. April 2009 wies die Oberzolldirektion die
Beschwerde der Abgabepflichtigen vollumfänglich ab. Zur Begründung
führte sie aus, die Einreihung der Rollatoren unter die Tarifnummer 8713
falle ausser Betracht, da diese – entgegen dem Geltungsbereich der
genannten Tarifnummer – nicht der Beförderung von Personen dienen
würden. Ebenso wenig handle es sich bei Rollatoren um Fahrzeuge im
Sinne der Tarifnummer 8716, sondern vielmehr um "einfache Gehgestelle
mit lenkrollenähnlichen Rädern". Nicht jeder Gegenstand mit Rädern
stelle jedoch automatisch ein Fahrzeug dar. Rollatoren seien folglich als
"andere Waren aus Aluminium" der Sammelnummer 7616, konkret der
Tarifnummer 7616.9919, zuzuordnen. Es bestehe kein Grund, die
strittigen Erzeugnisse gleich zu qualifizieren wie die zuständigen
Behörden der EU dies täten; zumal deren Einreihungsvorschriften im
Widerspruch zum HS stünden. Ebenso wenig bestehe Anlass dazu, die
Praxis der USA zu übernehmen, nach welcher Rollatoren in die
Tarifnummer 9021.00 eingeordnet würden. Betreffend die Elektromobile
bestehe sodann ein sog. "Avis de classement", welcher in verbindlicher
Weise die Einreihung solcher "Drei- und vierräderiger Fahrzeuge" unter
die Tarifnummer 8703.1000 vorsähe.
E.
Die Abgabepflichtige erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen den
Entscheid der Oberzolldirektion vom 15. April 2009 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, (1.) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
15. April 2009 sei soweit er die Nachveranlagung von Rollatoren betrifft,
vollumfänglich aufzuheben, und auf die Erhebung eines Abgabebetrages
für Rollatoren gestützt auf die Tarifnummer 8713.1000, eventualiter
gestützt auf die Tarifnummer 9021.1000 vollumfänglich zu verzichten; (2.)
eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April
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2009 soweit er die Nachveranlagung von Rollatoren betrifft,
vollumfänglich aufzuheben und die Rollatoren seien gestützt auf die
Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zu veranlagen. Unter die
Tarifnummer 8713 fielen gemäss Wortlaut "Fahrstühle und andere
Invalidenfahrzeuge". Mit dem Begriff "Fahrstuhl" ("fauteuil roulant") seien
dabei Objekte gemeint, die der Fortbewegung, dem Fahren, dienten und
worauf man sitzen könne. Ein Rollator erfülle diese Kriterien, könne doch
auf ihm gefahren und gesessen werden. Zudem diene er der Beförderung
von gehbehinderten Personen und stelle demzufolge ein
"Invalidenfahrzeug" dar. Für die – der US-Praxis entsprechende –
Einreihung der Rollatoren in die Tarifnummer 9021 spreche hingegen,
dass die dort beispielhaft erwähnten "Krücken" und "Schienen" von ihrem
Verwendungszweck her ebenfalls Gehhilfen darstellen würden. Die
subeventualiter beantragte Einreihung der Rollatoren als "nicht selbst
fahrende Fahrzeuge" unter die Tarifnummer 8716 entspreche sodann
letztlich der EU-Praxis.
F.
F.a Am 28. Januar 2009 meldete die Y._______ AG bei der Zollstelle
Embrach eine weitere, für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung
"Andere Waren aus Aluminium; Rollatoren und Teile dazu" unter der
Tarifnummer 7616.9919 zum Ansatz von Fr. 58.– je 100 kg/brutto zur
Einfuhr an. Die Zollstelle Embrach nahm die Veranlagung antragsgemäss
vor und forderte mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2009 einen
Zollbetrag von Fr. 2'302.60 (exkl. Mehrwertsteuer). Dagegen erhob die
Abgabepflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Eingabe vom
30. März 2009 Beschwerde und ersuchte im Wesentlichen um eine
nachträgliche Tarifeinreihung der Rollatoren unter die Tarifnummer
8713.1000 zum Ansatz von Fr. 0.– je 100 kg/brutto, eventualiter unter die
Tarifnummer 8716.8010 oder 8716.8020 zum Ansatz von Fr. 7.10 bzw.
Fr. 13.– je 100 kg/brutto.
F.b Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies die Beschwerde mit
Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2009 ab. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf dieselben Argumente wie in ihrem
Beschwerdeentscheid vom 15. April 2009 (vgl. E. D).
F.c Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 erhebt die Abgabepflichtige gegen den
Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2009 wiederum Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, (1.) der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
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25. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Erhebung eines
Betrages für Rollatoren gestützt auf die Tarifnummer 8713.1000,
eventualiter gestützt auf die Tarifnummer 9021.1000 vollumfänglich zu
verzichten; (2.) eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 25. Mai 2009 vollumfänglich aufzuheben und die Rollatoren gestützt
auf die Tarifnummer 8716.8010 bzw. 8716.8020 zu veranlagen. In
formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Sistierung des
bereits zuvor anhängig gemachten Verfahrens (vgl. E. E), eventualiter die
Vereinigung der beiden Verfahren und subeventualiter die Ansetzung
einer kurzen Nachfrist zur Begründung der neu eingereichten
Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 vereinigt das
Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren
(A-3197/2009 und A-3718/2009) und führt das vereinigte Verfahren unter
der Nummer A-3197/2009 weiter.
H.
In ihren Vernehmlassungen vom 17. August 2009 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Oberzolldirektion (OZD) wie auch (nicht
erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art.
31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), sofern die Zollkreisdirektion – wie im
Verfahren A-3718/2009 – einen Beschwerdeentscheid erliess. Auch im
Verfahren A-3197/2009, wo ein Beschwerdeentscheid der OZD
angefochten wird, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
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gegeben; es hat die beiden Verfahren denn auch vereinigt (vgl. E. G
hievor). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Beschwerdeentscheide
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
(Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Beschwerden ist einzutreten.
1.2. Das ZG sowie die dazugehörige Zollverordnung vom 1. November
2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
gewährten Fristen abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Gemäss dem ZG
wie auch gemäss dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS
42 287 und BS 6 465) wird ein Zollveranlagungsverfahren grundsätzlich
mit der Anmeldung hängig (vgl. Art. 25 ZG bzw. Art. 30 aZG; DIEGO
CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 132 N. 8). Die vorliegend zur
Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 31. August 2005
und dem 28. Januar 2009. In der Sache sind somit für Einfuhren vor dem
1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6
514) anzuwenden. Unabhängig davon ist organisations- und
zollverfahrensrechtlich grundsätzlich auf das neue Recht abzustellen,
soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes hängig war (Art. 132 ZG, vgl. auch Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
107 Ib 170 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_728/2009 vom 15. März
2010 E. 2.1, 2C_369/2007 vom 3. April 2008 E. 1.1, 2C_355/2007 vom
19. November 2007 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2). Für die
Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 ist demgemäss vollumfänglich das neue
Recht anwendbar.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen
Beschwerdeentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
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Seite 7
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
Im Beschwerdeentscheid vom 15. April 2009 hatte die OZD auch über die
Tarifeinreihung von Elektromobilen zu entscheiden. Die
Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid in Bezug
auf die Elektromobile jedoch ausdrücklich nicht. Entsprechend beschränkt
sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den von der
Beschwerdeführerin bestrittenen, sich auf die Tarifierung der Rollatoren
beziehenden Teil der Zollforderung.
2.
2.1. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und
ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
[ZTG, SR 632.10]. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben
aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie
Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen
(Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.1.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält
die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die
Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert
wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des
internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2.1,
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A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch
Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen
[Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.;
vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
[HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl III
1985 377 f.).
2.1.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch
Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der
OZD eingesehen oder im Internet (unter ) abgerufen
werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem
Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2, mit
Hinweis).
2.2.
2.2.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1),
mitunter die Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre
Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in
Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen
Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die
dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas
hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS
einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit
gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur
sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position
bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso
Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen
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Seite 9
worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die
Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht
darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte
achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1,
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Das
schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das
schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 578).
2.2.3. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen sog. "Avis de classement"
(nachfolgend Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système
Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf
Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt
worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in
Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese
Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben
einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens
die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und
Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3151/2008 vom 26. November 2010
E. 2.2.3, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom 11.
September 2008 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Änderung
eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die
Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der
Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103
E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler
BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Nebst all den internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für
nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG
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bzw. Art. 71 ZV zum Beispiel sogenannte "Schweizerische
Erläuterungen" erlassen. Diese können unter eingesehen
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom
12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.4, A-
1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.3.
2.3.1. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG, Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den
Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies
in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich
festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck
wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller
oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber
ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3151/2008 vom 26. November 2010
E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10.
Juli 2009 E. 2.3.1).
2.3.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese
dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen,
massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder
Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der
gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen –
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3151/2008 vom
26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2,
A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006 vom 7.
Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3).
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Seite 11
2.3.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere
Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden
vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b)
Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge
zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer
zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten
Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift 3 b) ist nur dann
anzuwenden ist, wenn die Vorschrift 3 a) für die Einreihung keine Lösung
brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie
dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die
aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können,
in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft denen sie am
ähnlichsten sind.
2.4. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die
schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings
müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die
Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert,
als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen
der EU-Kommission – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007
E. 3.6, mit Hinweis).
3.
3.1. Vorliegend ist die Tarifierung von Rollatoren umstritten. Gemäss dem
Zirkular Nr. 3173.07.2010 der OZD vom 19. März 2010 wurden
Rollatoren/Gehhilfen gemäss langjähriger Praxis in die Tarifnummer
7326.9033 (Gestell aus Eisen oder Stahl) bzw. 7616.9919 (Gestell aus
Aluminium) eingereiht. Im Oktober 2009 habe das Komitee des
Harmonisierten Systems entschieden, diese Erzeugnisse in die Nummer
9021.1000 einzureihen. Dieser Entscheid werde von der Schweiz auf den
1. April 2010 umgesetzt und gelte nicht rückwirkend. Nach der
Ausarbeitung eines entsprechenden "Avis de classement" durch das
Komitee des HS wurde diese neue Einreihung per 1. Oktober 2010 in die
Dokumentation "D.4 Entscheide über Warentarifierung" eingebaut (vgl.
unter ).
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Gemäss den diesbezüglich anzuwendenden Regeln der Rechtsänderung
bleibt dieser Einreihungsavis vorliegend jedoch unverbindlich und die
Tarifierung folgt den im Zeitpunkt der Einfuhren bestehenden Vorschriften
und Regelungen (vgl. E. 2.2.3).
3.2. Für die Einreihung der Rollatoren stehen die Tarifnummern
7616.9919, 8713.1000, 8716.8010 bzw. 8716.8020 und 9021.1000 zur
Diskussion. Die systematische Gliederung der genannten Nummern stellt
sich im Generaltarif zum Zeitpunkt der strittigen Einfuhren wie folgt dar:
Tarif Nr. Bezeichnung der Ware General-
tarif
(Fr. je 100
kg brutto)
7616. Andere Waren aus Aluminium:
7616.10 - Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Schrauben,
Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte,
Stifte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren:
7616.1010 -- gedreht, im Stückgewicht von nicht mehr als 100 g 62.00
7616.1090 -- andere 60.00
- andere:
7616.9100 -- Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht 32.00
7616.99 -- andere:
7616.9911 --- Formguss- oder Gesenkpressstücke, roh 32.00
7616.9919 --- andere 58.00
8713. Fahrstühle und andere Invalidenfahrzeuge, auch
mit Motor oder anderem Antriebsmechanismus:
8713.1000 - ohne Antriebsmechanismus 0.00
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8713.9000 - andere 0.00
8716. Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für
Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende
Fahrzeuge; Teile davon:
(…) (…)
8716.80 - andere Fahrzeuge:
8716.8010 -- ohne Tragfedern und ohne pneumatische
Bereifung
7.10
8716.8020 -- mit Tragfedern oder pneumatischer Bereifung 13.00
(…) (…)
9021.
(bis
31.12.06)
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,
einschliesslich medizinisch-chirurgische Gürtel
und Bandagen sowie Krücken; Schienen, Rinnen
und andere Waren, Apparate und Geräte zum
Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen;
Schwerhörigenapparate und andere
Vorrichtungen zum Beheben von
Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand, auf dem Körper oder zum
Einpflanzen in den Organismus:
9021.1000
(bis
31.12.06)
- Geräte für orthopädische Zwecke oder zum
Behandeln von Knochenbrüchen
- (…)
0.00
9021.
(ab
01.01.07)
Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen
Zwecken, einschliesslich medizinisch-
chirurgische Gürtel und Bandagen sowie
Krücken; Schienen, Rinnen und andere Apparate
und Vorrichtungen zum Behandeln von
Knochenbrüchen; Prothesen;
Schwerhörigenapparate und andere
Vorrichtungen zum Beheben von
Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
A-3197/2009
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in der Hand, auf dem Körper oder zum
Einpflanzen in den Organismus:
9021.1000
(ab
01.01.07)
- Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen
Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen
- (...)
0.00
(…) (…)
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3.3. Die Erläuterungen zum Zolltarif führen zu diesen Tarifnummern
zudem Folgendes aus:
3.3.1. Die Tarifnummer 7616 "umfasst alle Waren aus Aluminium, die
weder in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels noch in Anmerkung
1 zu Abschnitt XV, noch in den Kapiteln 82 oder 83, noch an anderer
Stelle der Nomenklatur erfasst sind". Unter diese Nummer fallen
beispielweise Stifte, Nägel, Schrauben, verschiedene Nadeln, Ketten,
Gitter, Waren aus Aluminium der in den Erläuterungen zu den Nummern
7325 und 7326 erwähnten Art.
3.3.2. Unter die Tarifnummer 8713 gehören "Fahrstühle und Fahrzeuge,
die speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten
(Gelähmten, Körpergeschädigten usw.) bestimmt sind, mit oder ohne
Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung. Die Fahrzeuge mit
Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung werden in der Regel
entweder mit Hilfe eines Motors oder mit der Hand durch Hebel oder
Kurbeln fortbewegt. Die anderen Fahrzeuge (Fahrstühle) werden
entweder mit der Hand geschoben oder von den Kranken oder
Körperbehinderten direkt mit den Händen durch Drehen der Räder
fortbewegt".
3.3.3. Die Tarifnummer 8716 umfasst mit Ausnahme der in den
vorhergehenden Nummern aufgeführten Fahrzeugen alle ein- oder
mehrrädrigen, nicht selbstfahrenden Fahrzeuge, zum Befördern von
Personen oder Waren. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne
Räder, z.B. Schlitten. Die Fahrzeuge dieser Nummer werden entweder
von anderen Fahrzeugen (z.B. Traktoren, Automobilen, Arbeitskarren,
Motorrädern oder Fahrrädern) gezogen oder mit der Hand gezogen bzw.
geschoben oder mit dem Fuss gestossen oder von Tieren gezogen.
3.3.4. Die schliesslich in Tarifnummer 9021.1000 genannten
"orthopädischen Apparate und Vorrichtungen" bzw. "Apparate und
Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken" dienen (gemäss der
Anmerkung 6 zu Kapital 90) dem Verhüten oder Korrigieren gewisser
körperlicher Missbildungen oder dem Stützen oder Halten von
Körperteilen nach einer Krankheit, einer Operation oder einer Verletzung.
Zu dieser Gruppe gehören auch Krücken und Krückstöcke
(ausgenommen einfache Gehstöcke für Kranke oder behinderte
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Seite 16
Personen, auch von besonderer Ausführung, die zu Nummer 6602
gehören).
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Seite 17
4.
4.1.
4.1.1. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Einreihung der eingeführten Rollatoren in die
Tarifnummer 7616.9919 nicht einverstanden. Sie verlangt, dass die
fraglichen Erzeugnisse der Tarifnummer 8713.1000, eventualiter der
Nummer 9021.1000 und subeventualiter der Tarifnummer 8716.8010
bzw. 8716.8020 zugeordnet werden. Zur Begründung führt sie aus, die
Tarifnummer 8713 diene gemäss Wortlaut der Einordnung von
"Fahrstühlen und anderen Invalidenfahrzeugen". Mit dem Begriff
"Fahrstuhl" ("fauteuil roulant") seien dabei Objekte gemeint, die der
Fortbewegung, dem Fahren, dienten und worauf man sitzen könne. Auch
wenn es dabei in erster Linie um Rollstühle gehe, könne alleine vom
Wortlaut her nicht geschlossen werden, dass Rollatoren nicht in diese
Kategorie fielen; könne doch auf ihnen gefahren und gesessen werden.
Bei einem "Invalidenfahrzeug" handle es sich um ein für behinderte
Personen – auch solche mit einer Gehbehinderung – geeignetes Objekt
zum Fahren. Entgegen der Ansicht der OZD diene ein Rollator der
Beförderung von gehbehinderten Personen und sei damit unter die
Tarifnummer 8713 einzureihen. Eventualiter sei – entsprechend der US-
Praxis – die Zuordnung zur Tarifnummer 9021 zu prüfen. Für die
Einreihung der Rollatoren in diese Warenkategorie spreche, dass die dort
beispielhaft erwähnten "Krücken" und "Schienen" von ihrem
Verwendungszweck her ebenfalls Gehhilfen darstellen würden.
Rollatoren dienten der Behandlung erworbener Funktionsfehler bzw.
Behinderungen des Bewegungsapparats und erfüllten damit einen
orthopädischen Zweck. Die subeventualiter beantragte Einreihung der
Rollatoren als "nicht selbst fahrende Fahrzeuge" unter die Tarifnummer
8716 entspreche letztlich der EU-Praxis. Allgemein sei die Einordnung
der Rollatoren unter die Tarifnummer 8713 bzw. 8716 auch aufgrund der
Systematik und dem allgemeinen Prinzip, dass die spezifischere
Warengruppe der allgemeineren vorgehe, naheliegender. Der
diesbezügliche Abschnitt XVII handle von "Beförderungsmitteln", während
der Abschnitt XV – welchem die Rollatoren gemäss der OZD zuzuordnen
seien – "unedle Metalle und Waren daraus" betreffe. Rollatoren seien
Fertigprodukte und damit spezifischer als die in Abschnitt XV genannten
Rohmaterialien. Dem Kapitel 76 seien bestenfalls Halbfabrikate
zuzuordnen.
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Seite 18
4.1.2. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, dass gemäss den
Erläuterungen lediglich Fahrstühle (gemeint seien damit Rollstühle) und
Fahrzeuge, die "speziell zum Befördern von Kranken oder
Körperbehinderten bestimmt" seien, unter die Tarifnummer 8713 fielen.
Da Rollatoren nach deren Funktion und Beschaffenheit nicht der
Beförderung von Personen dienten, seien diese eindeutig nicht der
Tarifnummer 8713 zuzuordnen. Die Nummer 8716 käme hingegen nicht
in Betracht, da die strittigen Rollatoren keine "Fahrzeuge" seien, sondern
"einfache Gehgestelle mit lenkrollenähnlichen Rädern". Nicht jeder
Gegenstand mit Rädern stelle jedoch ein Fahrzeug im Sinne des Kapitels
87 dar. Zudem fehle es den strittigen Erzeugnissen an einem Fahrgestell,
welches aus mindestens einer Achse und zwei Rädern bestünde. Auch
eine Einreihung unter die Tarifnummer 9021.1000 käme vorliegend nicht
in Betracht. Zum einen würden Rollatoren die Voraussetzungen gemäss
der Anmerkung 6 zu Kapitel 90 nicht erfüllen und zum anderen zeige der
Umstand, dass gemäss den Erläuterungen zwar Krücken und
Krückstöcke unter die Tarifnummer 9021 fielen, nicht aber Gehstöcke für
Kranke oder behinderte Personen, die zur Nummer 6602 gehörten (vgl.
E. 3.3.4), dass "einfache Gehhilfen" und damit Rollatoren vom
Geltungsbereich der Tarifnummer 9021.1000 ausgeschlossen seien.
Rollatoren seien demnach – wie Gehgestelle – nach Material und
Beschaffenheit einzureihen. Rollatoren aus Aluminium seien
entsprechend der Tarifnummer 7616.9919 zuzuordnen. Unzutreffend sei
die beschwerdeführerische Behauptung, die Tarifnummer 7616 umfasse
lediglich Halbfabrikate. Dies ergebe sich aus dem Verweis auf den
Geltungsbereich der Nummern 7325 und 7326. Die Einreihung der EU
unter die Tarifnummer 8716.80 sowie auch jene der US-Zollbehörden
unter die Nummer 9021.10 seien nicht stichhaltig und es bestünden keine
sachlichen Gründe, die strittigen Erzeugnisse gleich zu qualifizieren. Die
Praxis der EU stehe ihrer Ansicht nach zudem im Widerspruch zu den
Einreihungsvorschriften des HS. So führe die AV 1 gerade zum
Ausschluss der Nummer 8716, da es sich eben gerade nicht um
"Fahrzeuge" handle.
4.2. Einigkeit herrscht bezüglich der Art und Beschaffenheit der
eingeführten Produkte. Die fraglichen Rollatoren bestehen gemäss der
unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz im Wesentlichen aus
einem zusammenklappbaren Gestell aus kunststoffbeschichteten
Aluminiumrohren, vier Rädern aus Kunststoff (vorne mit Drehlager, hinten
fest), zwei höhenverstellbaren Griffen mit Bremssystem, Sitzfläche und
A-3197/2009
Seite 19
abnehmbarem Drahtkorb. Benutzt werden diese fahrbaren Gehhilfen von
gehbehinderten oder körperlich schwachen Personen.
4.3. Die Vorinstanz reiht die Rollatoren im vorliegenden Fall als sog.
"andere Waren aus Aluminium" unter die Tarifnummer 7616.9919 ein.
Unbestrittenermassen besteht ein Teil der fraglichen Rollatoren, nämlich
das Gestell, aus Aluminium. Gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif
gelangt diese Tarifnummer allerdings nur dann zur Anwendung wenn die
betreffenden Waren an keiner anderen Stelle der Nomenklatur erfasst
sind (vgl. E. 3.3.1). Die Nummer 7616 bildet demgemäss einen
Auffangtatbestand für Erzeugnisse, die keiner anderen Tarifnummer
zuzuordnen sind und sich einzig aufgrund des Materials, aus dem sie
bestehen, einordnen lassen. Entsprechend ist zu prüfen, ob die
Rollatoren – wie dies seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wird – nicht auch konkret von einer anderen Tarifnummer erfasst werden.
Dabei ist gemäss den Auslegungsregeln des HS in erster Linie vom
Wortlaut der Nummern und sodann der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen auszugehen (E. 2.3.2). Abzustellen ist dabei insbesondere
auf Art und Beschaffenheit, auf den Verwendungszweck der Ware jedoch
dann, wenn der Tariftext dies vorsieht (vgl. E. 2.3.1).
4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Einreihung der
Rollatoren als "Fahrstühle oder andere Invalidenfahrzeuge" unter die
Tarifnummer 8713.9000. Wie die Vorinstanz jedoch in zutreffender Weise
ausführt, verfügt ein Rollator nicht über die entsprechenden
Eigenschaften, um als "Fahrzeug" zu gelten, welches "speziell zum
Befördern von Kranken oder Körperbehinderten bestimmt" ist, wie dies
gemäss den Erläuterungen zur entsprechenden Tarifnummer
vorausgesetzt wird (vgl. E. 3.3.2). Ein Rollator ist unbestrittenermassen
eine Gehhilfe und dient damit dem Benutzer als Stütze beim Gehen. Der
Rollator befördert aber die ihn benutzende Person nicht; er ist in diesem
Sinne kein Transportmittel. Der Benutzer geht nach wie vor zu Fuss und
stösst den Rollator dabei vor sich her, fährt aber im eigentlichen Sinne
nicht damit. Weder der Umstand, dass der Rollator Räder hat, noch dass
er über einen Sitz verfügt, reicht, um ihn als Fahrzeug zu qualifizieren.
Das Vorhandensein von Rädern reicht für sich alleine für die Qualifikation
einer Ware als Fahrzeug nicht aus und der Sitz bietet ganz offensichtlich
bloss die Möglichkeit, sich kurz zu setzen um sich etwas auszuruhen.
Während der Fortbewegung ist ein Sitzen jedoch nicht möglich bzw.
entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines Rollators. Damit scheidet eine
Einreihung unter die Nummer 8713.9000 aus.
A-3197/2009
Seite 20
4.5.
4.5.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rollatoren
seien in die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen.
Darunter fallen im Allgemeinen "Orthopädische Apparate und
Vorrichtungen" bzw. "Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen
Zwecken". Der Tariftext subsumiert "Vorrichtungen zum Beheben von
Funktionsschäden oder Gebrechen" ausdrücklich unter diese
Tarifnummer (vgl. E. 3.2). Aus diesem Wortlaut des Tariftextes wie auch
aus den dazugehörigen Erläuterungen ergibt sich eindeutig, dass bei der
Einreihung unter diese Nummer massgeblich der Verwendungszweck der
Ware zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3.1, E. 3.2, E. 3.3.4).
4.5.2. Die Orthopädie befasst sich mit der Erkenntnis, Erforschung und
Behandlung angeborener oder erworbener Fehler des Stütz- und
Bewegungsapparates (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, Band 5, 9.
Aufl., Mannheim/Wien/Zürich 2007, S. 741; Brockhaus Enzyklopädie, 13.
Band, 17. Aufl., Wiesbaden 1971, S. 827 f.). Die "orthopädischen
Apparate und Vorrichtungen" werden zudem in der Anmerkung 6 zu
Kapital 90 genauer umschrieben: Die "orthopädischen Apparate und
Vorrichtungen dienen zum Verhüten oder Korrigieren gewisser
körperlicher Missbildungen oder zum Stützen oder Halten von
Körperteilen nach einer Krankheit, einer Operation oder einer Verletzung"
(vgl. E. 3.3.4).
4.5.3. Ein Rollator ist unbestrittenermassen eine Gehhilfe, welche seinem
Benutzer erfahrungsgemäss die notwenige Stabilität verleiht, damit sich
dieser auf seinen eigenen Beinen sicher fortbewegen kann. Mit anderen
Worten stellt er eine Stütze des Bewegungsapparates dar, wie dies
orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen immanent ist. Die Gründe,
warum sich eine Person eines Rollators als Gehhilfe bedient, können
vielseitig sein. Es kann sich dabei um Gelenkschäden, muskuläre
Beeinträchtigungen, Gleichgewichtsstörungen etc. oder um blosse
Altersschwäche handeln. Gemeinsam ist den Benutzern eines Rollators
mit Blick auf dessen massgeblichen Verwendungszweck, dass sie alle in
gewisser Weise an einer Immobilität leiden, welche sie mit dessen Hilfe
(zumindest zum Teil) ausgleichen können. Ob diese Immobilität aber im
Einzelfall von Missbildungen, Krankheiten, Operationen, Verletzungen
oder anderen Gründen herrührt, kann nicht einheitlich beantwortet
werden und kann für die Einreihung der Rollatoren nicht in erster Linie
ausschlaggebend sein. Vielmehr erfasst der Tariftext der Nummer 9021
A-3197/2009
Seite 21
ausdrücklich auch andere Vorrichtungen zum Beheben von
"Funktionsschäden" und "Gebrechen" mit, gleich wie die
Schwerhörigenapparate, allesamt Vorrichtungen also, deren Verwendung
geradezu klassisch ist im fortgeschrittenen Alter; eine eigentliche
Krankheit, Operation oder Verletzung ist nicht zwingend vorausgesetzt.
Das Wesentliche, weshalb ein Apparat oder eine Vorrichtung einen
orthopädischen Zweck erfüllt, ist infolgedessen, dass durch deren
Benutzung Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates
korrigiert oder behoben werden. Selbst wenn die Benutzung eines
Rollators einzig auf einer Altersschwäche beruhen sollte und sich somit
weder auf eine konkrete Krankheit, Operation oder Verletzung
zurückzuführen liesse, änderte dies nichts daran, dass er dem Stützen
und Halten von Körperteilen dient und damit – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – und im Einklang mit dem Tariftext einen orthopädischen
Zweck erfüllt. Rollatoren sind demgemäss unter die Tarifnummer
9021.1000 einzureihen.
Im Übrigen werden im Tariftext und in den Erläuterungen zur Nummer
9021 explizit die "Krücken" genannt (vgl. E. 3.2, E. 3.3.4). Der Zweck
einer Krücke besteht bekanntermassen im Allgemeinen darin, eine
Person, die verletzt oder gebrechlich ist, zu stützen und ihr dadurch das
notwendige Gleichgewicht zu verleihen damit sie sich eigenständig
fortbewegen kann. Krücken erfüllen demnach grundsätzlich die gleiche
(orthopädische) Funktion wie Rollatoren. Die beiden Erzeugnisse weisen
überdies grosse Ähnlichkeiten auch in Bezug auf deren Art und
Beschaffenheit auf und werden beispielsweise aus den gleichen
Materialien (Metallrohre, je zwei Kunststoffgriffe) hergestellt. Sowohl die
hier massgebende Betrachtungsweise nach dem Verwendungszweck als
auch jene nach Art und Beschaffenheit führen zum gleichen Ergebnis:
Rollatoren sind – wie Krücken – unter die Tarifnummer 9021.1000
einzureihen.
Obwohl der inzwischen bestehende Einreihungsavis vorliegend nicht zur
Anwendung gelangt (vgl. E. 3.1), bleibt doch anzufügen, dass das
Komitee des HS, welches sich beim Entscheid über die Einreihung der
Rollatoren in der gleichen Ausgangslage befand, zum selben Resultat
kam. Das Komitee des HS hat sich wohl von den gleichen oder ähnlichen
Überlegungen leiten lassen, was dem vorliegenden Einreihungsergebnis
zusätzliches Gewicht verleiht.
A-3197/2009
Seite 22
4.5.4. Die Vorinstanz macht gegen die Einreihung der Rollatoren unter
die Tarifnummer 9021.1000 ferner geltend, aus dem Umstand, dass
gemäss den Erläuterungen zwar Krücken und Krückstöcke unter die
Tarifnummer 9021 fielen, nicht aber einfache Gehstöcke für Kranke oder
behinderte Personen, die zu Nummer 6602 gehörten (vgl. E. 3.3.4), liesse
sich ableiten, dass "einfache Gehhilfen" und damit Rollatoren vom
Geltungsbereich der Tarifnummer 9021.1000 ausgeschlossen seien.
Auch dieser Einwand vermag nicht durchzudringen. Krücken und
Krückstöcke stellen – wenngleich wohl nicht "einfache", so doch –
ebenfalls Gehhilfen dar und werden von der Tarifnummer 9021
ausdrücklich umfasst. Inwiefern die OZD mit Bezug auf Rollatoren noch
von "einfachen Gehhilfen" sprechen will, ist angesichts des in E. 4.5.3
geschilderten Verwendungszwecks unerfindlich. Die Vorinstanz macht
denn auch nicht geltend, Rolltoren seien unter die Tarifnummer 6602
einzureihen. Eine solche Einreihung unter die dort genannten
"Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche
Waren" wäre aufgrund der unterschiedlichen Art und Beschaffenheit
dieser Erzeugnisse und aufgrund deren anderweitigen
Verwendungszwecke ohnehin nicht sachgerecht. So erscheint die
Stützfunktion eines Spazierstocks etwa als derart hintergründig, dass bei
diesem Erzeugnis eben nicht mehr von der Erfüllung eines
orthopädisches Zwecks gesprochen werden kann. Bei einem
Spazierstock dürften dagegen vermehrt auch optische Motive, wie etwa
das Herstellungsmaterial oder speziell verzierte Griffe etc., im
Vordergrund stehen.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zur Diskussion
stehenden Waren unter die Tarifnummer 9021.1000 einzureihen sind.
Damit erübrigt sich sowohl eine weitergehende Erläuterung der
Tarifnummer 7616.9919 wie auch die Heranziehung der
Auslegungsregeln gemäss den Ziffern 2 ff. AV (vgl. E. 3.3.1, E. 2.3.2 f.).
Nicht weiter einzugehen ist sodann auf den Subeventualantrag der
Beschwerdeführerin, die Rollatoren seien unter die Tarifnummer
8716.8010 bzw. 8716.8020 einzureihen.
5.
5.1. Entsprechend sind die Beschwerden gutzuheissen. Der obsiegenden
Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– ist dieser
zurückzuerstatten.
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Seite 23
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid über die
Entschädigung wird aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie
den Akten gefällt. War die obsiegende Beschwerdeführerin bereits in
einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im
Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch
diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin
demzufolge eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.–
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Zollverwaltung eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.939.07/3173.13.2008; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Versand: