Abtei lung I
A-3198/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
X._______AG,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Treu und Glauben (1/95 - 4/99).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3198/2009
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG (nachfolgend: Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin)
wurde per 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft besteht gemäss Handels-
registereintrag in der Organisation und Durchführung von Hilfeleis-
tungen an Personen und Transporten von Gütern. Im Vordergrund
steht dabei der Transport von schwer verletzten oder erkrankten Per-
sonen im nationalen und internationalen Verhältnis sowie die Erbring-
ung weiterer damit zusammenhängender Dienstleistungen.
B.
Mit Schreiben vom 3. August 1998 wandte sich die Steuerpflichtige mit
einem Fragenkatalog betreffend die Besteuerung ihrer einzelnen
Geschäftsfälle an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die
Antwort der ESTV erfolgte mit Schreiben vom 30. November 1998.
Bezugnehmend auf dieses Antwortschreiben ersuchte die Steuer-
pflichtige die ESTV mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 um weitere,
insbesondere präzisierende Auskünfte. Die darauf erfolgte Antwort der
ESTV vom 23. April 1999 sowie deren erste Auskunft vom
30. November 1998 enthielten im Wesentlichen folgende Aussagen:
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Leistung von
Zahlungen an Spitäler und Ärzte im Auftrag Dritter falle in den Bereich
des Geld- und Kapitalverkehrs und sei somit von der Steuer ausge-
nommen. Dies gelte auch für die in diesem Zusammenhang erhobe-
nen Bearbeitungsgebühren. Ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausge-
nommen sei die Beförderung von kranken und verletzten Personen in
dafür besonders eingerichteten Transportmitteln. Abklärungen und Be-
ratungen, die mit der Beförderung des Patienten in Zusammenhang
stünden, seien als Nebenleistung anzusehen und somit wie die Haupt-
leistung von der Steuer ausgenommen.
Auf ein weiteres Auskunftsbegehren der Steuerpflichtigen vom 18. Mai
1999 antwortete die ESTV mit Schreiben vom 28. Mai 1999, die Fra-
gen würden aufgrund ihrer Komplexität anlässlich einer voraussichtlich
im August/September 1999 stattfindenden Kontrolle im Sinne von
Art. 50 aMWSTV geklärt werden.
C.
Anlässlich dieser Kontrolle zwischen dem 25. Oktober 1999 und dem
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25. Mai 2000 betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1999 gelangte die ESTV unter anderem zum Ergebnis, die
von ihr erteilten Auskünfte vom 30. November 1998 und vom 23. April
1999 seien nicht korrekt gewesen. Mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 216'143 vom 6. Juni 2000 wurde der Steuerpflichtigen für die ge-
nannten Steuerperioden eine Mehrwertsteuer von Fr. 324'151.-- nach-
belastet. Mit Eingabe vom 17. Juli 2000 bestritt die Steuerpflichtige die
erhobene Nachbelastung im Umfang von Fr. 183'428.25. Sie berief
sich dabei auf das Vertrauensschutzprinzip und verlangte, die
Nachbelastung müsse den von der ESTV erteilten Auskünften
angepasst und entsprechend reduziert werden. Den unbestrittenen Teil
der Nachbelastung in der Höhe von Fr. 140'722.75 beglich die
Steuerpflichtige mit Zahlung vom 22. Oktober 2000.
D.
Mit Entscheid vom 17. März 2005 reduzierte die ESTV ihre Forderung
um Fr. 55'821.-- auf insgesamt Fr. 127'607.25. Dies mit der Begrün-
dung, die Steuerpflichtige geniesse in Bezug auf die von der ESTV
erteilten Auskünfte für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis
4. Quartal 1999, nicht aber für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1998 Vertrauensschutz; eine rückwirkende Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht möglich. Gegen diesen
Entscheid erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 28. April 2005
Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Auskünfte der
ESTV seien auch für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quar-
tal 1998 verbindlich; der Vertrauensschutz sei ihr folglich auch für
diese Zeitspanne zu gewähren. Entsprechend sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 keine Mehrwert-
steuern mehr zu bezahlen habe.
E.
Die ESTV wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. April
2009 ab. Zudem erkannte sie, ihr Entscheid vom 17. März 2005 sei im
Umfang von Fr. 140'722.75 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Mai
1998 (mittlerer Verfall) bis 22. Oktober 2000 (Zahlungsdatum) in
Rechtskraft erwachsen. In der Begründung gelangte sie zum Ergebnis,
die Steuerpflichtige könne sich in Bezug auf Handlungen vor dem
Erteilen der strittigen Auskunft bzw. in Bezug auf Unterlassungen mit
rückwirkendem Effekt nicht auf das Vertrauensschutzprinzip berufen.
Dieses käme "ausschliesslich für künftige Auswirkungen, die durch
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Dispositionen verursacht würden, welche infolge der behördlichen
Zusicherung erfolgten" zum Tragen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhebt die Steuerpflichtige gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, (1.) der Ein-
spracheentscheid und der Entscheid der ESTV vom 17. März 2005
seien aufzuheben; (2.) es sei festzustellen, dass die von der Be-
schwerdeführerin bereits bezahlten Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 140'722.75 rechtskräftig festgesetzt und bezahlt worden seien; (3.)
es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Ab-
rechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 keine
Mehrwertsteuern mehr schulde und (4.) eventuell sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin auf den Mehrwertsteuern für die Abrech-
nungsperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 keine Verzugs-
zinsen, und für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 1998 bis 4. Quar-
tal 1999 keine Mehrwertsteuern mehr schulde. Die Beschwerde-
führerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wiederum mit
dem bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Vertrauensschutz-
prinzip. Zusätzlich macht sie geltend, die zur Diskussion stehenden
Umsätze betreffend die Bearbeitungs- bzw. Dossiergebühren und Or-
ganisationspauschalen seien von der Mehrwertsteuer ausgenommen
bzw. befreit.
G.
In Ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2009 hält die ESTV an
ihrer im Einspracheentscheid geäusserten Rechtsauffassung fest und
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid-
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
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verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32
e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätz-
lich einzutreten (vgl. jedoch 1.4 hiernach).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 1995 bis
1999 verwirklicht. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft
getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent-
standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2010, aber nach Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) am 1. Januar 2001 getätigt worden sind,
bleibt deshalb das aMWSTG anwendbar. Für Umsätze vor dem
1. Januar 2001 kommt noch die aMWSTV zur Anwendung (Art. 93
Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 aMWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht in materieller Hinsicht somit den Bestimmungen der Verordnung
des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTV, AS 1994 1464).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfol-
gend abgehandelten Themen wie das Selbstveranlagungsprinzip, die
Wirkung der vorbehaltlosen Abrechnung, der Verzugszins etc. dar, so
dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Ein-
spracheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
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Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149, ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7).
Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig der Einspracheentscheid
vom 16. April 2009 Anfechtungsobjekt, nicht aber der Entscheid der
ESTV vom 17. März 2005. Auf das Begehren, wonach der Entscheid
der ESTV vom 17. März 2005 aufzuheben sei, ist demzufolge nicht
einzutreten.
1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü-
gungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007
vom 22. August 2007 E. 3.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutz-
würdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative
Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Nachbelastung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt
worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden
werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was
das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24
E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 1.4).
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Auf die formellen Anträge der Beschwerdeführerin (Ziffer 3 und 4 ihrer
Rechtsbegehren) ist somit nicht einzutreten, soweit sie als Fest-
stellungsbegehren formuliert sind.
1.4.3 Die Beschwerdeführerin stellt (in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren)
den formellen Antrag, es sei festzustellen, dass die am 22. Oktober
2000 bereits bezahlten Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 140'722.75
rechtskräftig festgesetzt und bezahlt worden seien. Dieser Antrag ist
unzulässig. Die Rechtskraftbescheinigung ist die Bestätigung der Be-
hörde, von welcher der Entscheid stammt, dass ihr Entscheid in
Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
Rechtskraftbescheinigungen für Entscheide anderer Behörden aus-
zustellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004
E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6213/2007 vom
24. August 2009 E. 1.3, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 1.3).
Darauf läuft das Feststellungsbegehren aber hinaus. Zudem kann die
Frage, ob die Zahlung von Fr. 140'722.75 bei der Vorinstanz einge-
gangen ist, im vorliegenden Fall nicht Streitgegenstand sein; zumal
dies seitens der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Auf das entspre-
chende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen unter-
liegen der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich von der
Steuer ausgenommen sind (Art. 4 Bst. b aMWSTV). Als Dienstleistung
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6
aMWSTV). Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss
sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Diese
Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer
mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch).
Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungs-
erbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrele-
vant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8437/2007 vom
14. Dezember 2009 E. 2.2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. November
2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.49 E. ).
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2.2
2.2.1 Aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer kommt nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Besteuerung im Mehrwertsteuerrecht eine beson-
ders zu gewichtende Bedeutung zu. Einschränkungen des Steuer-
objekts sowie des Steuersubjekts dürfen nur mit grosser Zurückhaltung
angenommen werden. Steuerausnahmen werden deshalb in konstan-
ter Rechtsprechung restriktiv ausgelegt (BGE 124 II 193 E. 5e, E 7;
Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005
E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1380/2006 und
A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 4.3.3, A-1382/2006 vom
19. Juli 2007 E. 3.4.1; statt vieler: Entscheide der SRK vom 29. Juli
2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b.aa, vom 25. September 1998,
veröffentlicht in VPB 63.75 E. 4c; zum Ganzen: DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 28 ff., 49, 114 ff.).
2.2.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit) sind
(unter anderem) Spitalbehandlungen sowie ärztliche Heilbehand-
lungen in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der
damit eng verbundenen Umsätze. Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin sind zudem stets von der Mehrwertsteuer ausge-
nommen, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Kranken-
gymnasten, Hebammen oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe ausge-
übt werden. Von der Steuer ausgenommen sind ebenfalls Beförder-
ungen von kranken, verletzten oder invaliden Personen in dafür beson-
ders eingerichteten Fahrzeugen (Art. 14 Ziff. 2, 3 und 6 aMWSTV).
2.2.3 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind (unter anderem)
Umsätze, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und
Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im
Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren
von der Steuer ausgenommen; steuerbar ist jedoch die Einziehung von
Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft; Art. 14
Ziff. 15 Bst. c aMWSTV).
Von Art. 14 Ziff. 15 Bst. c aMWSTV werden sämtliche Dienstleistungen
im Bereich der Kontoführung einschliesslich der damit zusammen-
hängenden Schalter- und Automatengeschäften sowie ein Grossteil
der Umsätze des übrigen alltäglichen Retailbanking-Geschäfts
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umfasst. Zu den von der Steuer ausgenommenen Geschäften gehört
sodann der Forderungskauf unter Übernahme des vollen Delkredere-
risikos (sog. echtes Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne
Übernahme des Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten (sog.
unechtes Factoring) oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und
auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die
vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein
Finanzierungsgeschäft, sondern eine steuerbare Dienstleistung vor
(BVGE 2007/14 E. 2.2.2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch
zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 525 ff.; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 812 ff. und
Rz. 352 f.; PHILIP ROBINSON/CRISTINA OBERHEID, , Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 43 ff. zu
Art. 18 Ziff. 19).
2.2.4 Von der Steuer (echt) befreit sind zudem (unter anderem) Um-
sätze aus Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts-
oder der Abflugsort im Inland liegt (Art. 15 Abs. 2 Bst. g aMWSTV).
2.3 Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der
Hauptleistung. Ist folglich eine Hauptleistung im Sinne von Art. 14
aMWSTV von der Steuer ausgenommen, so gilt dies auch für die
Nebenleistung. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als eine Neben-
leistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung neben-
sächlich ist, mit dieser in einem engen Zusammenhang steht, diese
wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und mit dieser zu-
sammen üblicherweise vorkommt. Nebenleistungen müssen am
gleichen Ort erbracht werden wie die Hauptleistung und müssen vom
gleichen Dienstleistungserbringer herrühren. Liegt kein solches Ver-
hältnis von Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um meh-
rere selbständige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu
behandeln sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. No-
vember 2007 E. 2.1, 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2; BVGE
2007/14 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2007
vom 1. Februar 2010 E. 2.3, A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009
E. 3.2 f.; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB
66.95 E. 2c; ROBINSON/OBERHEID, , N. 31 zu Art. 18 Ziff. 19).
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2.4
2.4.1 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranla-
gungsprinzip trägt die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstan-
ter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und
vollständige Versteuerung ihrer Umsätze. Die Mehrwertsteuerverord-
nung stellt diesbezüglich hohe Anforderungen an den Steuerpflichti-
gen, indem sie ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt (Art. 37 f. aMWSTV;
Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008
E. 3.2, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2, A-4785/2007
vom 23. Februar 2010 E. 2.4; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). So
hat er nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für
die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt, sondern er ist auch für die korrekte
(vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung des ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich (Art. 34 ff.
aMWSTV). Der Steuerpflichtige ist daher auch an seine Abrechnung
gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge
usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Abrechnung
bzw. Selbstveranlagung – ausser in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen – nicht mehr zurückkommen. Seine Bindung ist indessen eine
einseitige; sie betrifft nicht auch die ESTV; diese kann Überprüfungen
vornehmen und dabei Feststellungen treffen (Art. 50 aMWSTV) und
von Amtes wegen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen Ent-
scheide erlassen (Art. 51 aMWSTV; Urteile des Bundesgerichts
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 666 ff. E. 3.4.3,
2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 und A-5321/2008 vom
19. Mai 2010 E. 2, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4). Mit der
vorbehaltlosen Bezahlung bringt der Steuerpflichtige sodann zum Aus-
druck, dass er die geltende Praxis akzeptiert. Der Abrechnung des
Steuerpflichtigen kommt zwar nicht die Bedeutung eines verbindlichen
Entscheids im Sinne von Art. 51 aMWSTV zu; die Wirkungen der
Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch
weitgehend denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, wenn dieser
keinen Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass er die
eigene Erklärung gegen sich selber gelten lassen will. Der Pflichtige
trägt somit eine hohe Selbstverantwortung und namentlich das Risiko
für die Richtigkeit seiner Erklärung (Urteile des Bundesgerichts
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2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 5.3, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in
ASA 74 S. 666 ff. E. 3.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.4, A-1450/2006 vom
24. Januar 2008 E. 2.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.2;
CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 994 ff.; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 421 ff.).
2.4.2 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Über-
wälzbarkeit der Steuer ausgerichtet. Dies hat jedoch nach konstanter
Rechtsprechung nicht zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige im
Steuerjustizverfahren mit Erfolg gegen eine Steuernachforderung
wehren kann, mit dem Einwand, er könne die nacherhobene Steuer
nicht mehr auf den Leistungsbezüger überwälzen. Denn aus dem
Überwälzbarkeitsprinzip entsteht gegenüber dem Staat kein Anspruch
des Steuerpflichtigen auf Überwälzung der Mehrwertsteuer, genauso
wenig wie er kraft öffentlichen Rechts verpflichtet werden könnte, die
Steuer zu überwälzen. Die Überwälzung ist ausdrücklich der Privat-
autonomie übertragen (vgl. Art. 28 Abs. 6 aMWSTV) und somit dem
hoheitlichen, staatlichen Handeln entzogen. Rechtmässige Steuer-
nachforderungen können nicht unter dem Hinweis auf die Unmöglich-
keit der Überwälzung abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 680
E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom
27. August 2008 E. 2.5, A-1593/2006 vom 25. Januar 2008 E. 3.1.4,
A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4; Entscheid der SRK vom
7. Mai 1999, veröffentlicht in ASA 67 S. 234; RIEDO, a.a.O., S. 21).
2.4.3 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte
Mehrwertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechen-
fehler, Anwendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige
Berechnungsgrundlage etc.), so ist eine Korrektur durch eine formell
richtige Nachbelastung respektive Gutschrift möglich. Die ESTV hat in
ihren "Wegleitungen" (vgl. Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige [nachfolgend: Wegleitung 1997]) besondere Regeln für die
Korrektur von Rechnungen aufgestellt: In der Nachbelastung oder Gut-
schrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Wenn die Be-
richtigung unterbleibt, sind gemäss Verwaltungspraxis allenfalls zu
Unrecht erhobene oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller
Höhe geschuldet. Ungenügende Belege sind vor der Bezahlung
zwecks Richtigstellung zurückzuweisen. Nach der Bezahlung dürfen
Seite 11
A-3198/2009
Rechnungen usw. nicht mehr abgeändert werden (z.B. durch
Stornierung und Neuerstellung; so Wegleitung 1997, Rz. 779a). Das
Bundesgericht erachtet diese – sich formell auf die Kompetenz der
Verwaltung zum Erlass von Buchführungsvorschriften (Art. 47 Abs. 1
aMWSTV) abstützende – Verwaltungspraxis als sinnvoll und praktika-
bel (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 2A.642/2004
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 497 E. 3.4, 2A.406/2002
vom 31. März 2003 E. 4.3.1, 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002,
veröffentlicht in ASA 72 S. 732 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.5.2,
A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 6.2.1, A1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 4.3; Entscheid der SRK vom 18. September 2003,
veröffentlicht in VPB 68.56 E. 2b und c). Damit die Mehrwertsteuer-
pflichtige eine Rechnung überhaupt im Sinne dieser Praxis berichtigen
kann, muss ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Irrtum
bei der Rechnungsstellung (z.B. betreffend die Steuerberechnung oder
des anwendbaren Steuersatzes) unterlaufen sein. Befindet sie sich
lediglich in einem Irrtum über die Steuerfolgen (z.B. betreffend die
Folgen der gewählten Abrechnungsmethode), kann gemäss dieser
Rechtsprechung die Rechnung nicht berichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 732
E. 6a bis c; vgl. hierzu den Entscheid der SRK vom 18. September
2003, veröffentlicht in VPB 68.56 E. 2b und c; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008
E. 2.5.2).
2.5 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den
Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der Steuer-
forderung mithaften (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 485), ist ohne
Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu
bezahlen (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV; Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer
vom 22. Juni 1994, S. 38; WENK, , a.a.O., Rz. 4 zu Art. 47
Abs. 1 und 2). Dieser Verzugszins ist auch geschuldet, wenn der
Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die
Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 vom 4. März
2010 E. 2.8, A-1647/2006 vom 31. März 2009 E. 2.4, A-1378/2006
vom 27. März 2008 E. 2.8; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1601). Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäss den
entsprechenden Verordnungen des EFD auf 5% (Art. 81 Bst. a
Seite 12
A-3198/2009
aMWSTV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EFD über die Verzinsung
vom 14. Dezember 1994 [AS 1994 3170]).
2.6
2.6.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben
verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten
nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der
Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV],
Bern 2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Nach dem Verbot wider-
sprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere
einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen
Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine
Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren
ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine
Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterschei-
dung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem
Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 707 f.).
2.6.2 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst
unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter
gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. In erster Linie bedarf
es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen
Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte
Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631).
Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip
berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
Seite 13
A-3198/2009
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat,
• wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte,
• wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte,
• wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent-
liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 1C_242/2007
vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1, 2A.400/2003 vom 7. September 2004
E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom
15. Februar 2010 E. 4.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4,
A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom
23. Januar 2009 E. 2.8).
2.6.3 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht
ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur
mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom
Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in
Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund
einer unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten
gesetzwidrigen Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer
krassen Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b;
Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1,
2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.1,
A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4).
Seite 14
A-3198/2009
2.6.4 Als Dispositionen können auch Unterlassungen gelten. Relevant
ist, dass der Adressat die Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft getroffen bzw. unterlassen hat. Die behördliche Auskunft
muss somit für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Ein
solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen wer-
den kann, der Adressat hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft
anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwi-
schen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu
strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis
darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Betreffende
ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65
E. 2.b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-498/2007 vom
15. März 2010 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 ff.).
Die Untätigkeit einer Behörde vermag grundsätzlich keinen Ver-
trauenstatbestand zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts 1A.75/2005
vom 9. November 2005 E. 8.1, 1A.63/2005 vom 22. August 2005
E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.4).
3.
3.1 Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, sie
sei in ihrem Vertrauen auf die behördlichen Auskünfte der ESTV
gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu schützen. Die
Voraussetzungen dazu seien allesamt erfüllt. Die ESTV habe vorbe-
haltlos die Auskunft erteilt, dass auf den Bearbeitungs- und Dossier-
gebühren sowie auf den Organisationspauschalen keine Mehrwert-
steuern anfallen würden (recte: auf den entsprechenden Dienst-
leistungen). Die Beschwerdeführerin habe zu Recht auf die Richtigkeit
der Auskunft vertraut und habe es folglich unterlassen, die Steuern auf
ihre Vertragspartner zu überwälzen. Entsprechend sei die Höhe der
von ihr zu entrichtenden Mehrwertsteuern den von der ESTV erteilten
Auskünften anzupassen. Dies gelte nicht nur, wie von der Vorinstanz
entschieden, für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal
1999, sondern auch für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1998.
3.2
3.2.1 Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des
Vertrauensschutzprinzips ist eine Vertrauensgrundlage (vgl. E. 2.6.2).
Seite 15
A-3198/2009
Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf die von der ESTV
erteilten Auskünfte vom 30. November 1998 und vom 23. April 1999.
Für die Dauer vor der Auskunftserteilung können diese Auskünfte aber
nicht als Vertrauensbasis für den hier zu beurteilenden Sachverhalt
gelten. Denn es ist objektiverweise unmöglich, dass die Beschwerde-
führerin für die Zeit vor der Falschauskunft auf diese hätte vertrauen
können. Da die Auskunft damals noch gar nicht vorlag, mangelt es
bereits an der Vertrauensgrundlage; die Beschwerdeführerin kann sich
von vornherein nicht mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip
berufen.
3.2.2 Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen für die Steuer-
perioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 alleine das Selbstveran-
lagungsprinzip ausschlaggebend (vgl. E. 2.4.1). Die diesbezügliche
Aussage der Beschwerdeführerin, die Steuerpflichtigen seien unter
dem System der Selbstveranlagung in besonderem Masse auf Aus-
künfte der Behörden angewiesen, weshalb es sich rechtfertige, hier in
Bezug auf den Vertrauensschutz einen weniger strengen Massstab
anzuwenden als bei anderen Gebieten des Steuerrechts, ist nicht
stichhaltig. Das Legalitätsprinzip gebietet auch im Bereiche des Mehr-
wertsteuerrechts ohnehin Zurückhaltung bei der Gewährung des
Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.6.3). Gerade aufgrund des Selbstveran-
lagungsprinzips obliegt es dem Steuerpflichtigen zu klären, ob die Vor-
aussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind. Deswegen lag die
Verantwortung über die Korrektheit der – offenbar vorbehaltlos –
eingereichten Steuerabrechnungen bis zum Erteilen der Auskunft
alleine bei der Beschwerdeführerin.
3.2.3 Damit bleibt auch unerheblich, dass die ESTV die Auskünfte
nicht explizit nur für die Zukunft erteilt hat, wie dies von der Beschwer-
deführerin geltend gemacht wird. Eine Bestätigung, die Beschwerde-
führerin habe in der Vergangenheit stets korrekt abgerechnet, wäre
den Auskünften zudem allemal nicht zu entnehmen.
3.3
3.3.1 Mangels Vertrauensgrundlage erübrigt sich eine Prüfung der
genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.6.2).
Selbst wenn man aber vorliegend das Bestehen einer Vertrauens-
grundlage bejahte, scheiterte die Geltendmachung des Vertrauens-
schutzes spätestens am Erfordernis der Disposition, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden kann (vgl. E. 2.6.4). Die nach-
Seite 16
A-3198/2009
teilige Disposition sieht die Beschwerdeführerin in der Unter lassung,
nachträgliche Korrekturabrechnungen zu erstellen und einzureichen
und somit in der Unterlassung der Überwälzung der Steuern auf die
Vertragspartner. Bei Erteilung der Auskünfte seien die Mehrwert-
steuerabrechnungen für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1998 zwar bereits eingereicht gewesen, rechtskräftige
Veranlagungen seien aber noch keine vorgelegen. Sie hätte die auf die
Bearbeitungs- bzw. Dossiergebühren und auf die Organisations-
pauschalen (recte: auf die entsprechenden Dienstleistungen) anfallen-
den Mehrwertsteuern sofort nachdeklariert und bezahlt, wenn die
ESTV ihr mitgeteilt hätte, dass auf den entsprechenden Umsätzen
Mehrwertsteuern zu entrichten gewesen wären. Die nachträglich be-
zahlten Mehrwertsteuern hätte sie danach auf ihre langjährigen Ver-
tragspartner überwälzen können. Eine zeitnahe Überwälzung wäre auf
Grund der sehr guten Zusammenarbeit mit ihren Vertragspartnern
ohne Weiteres möglich gewesen.
3.3.2 Ob die Beschwerdeführerin vorliegend ihre Rechnungen (und
danach die Mehrwertsteuer-Abrechnungen) überhaupt abändern bzw.
korrigieren durfte, erscheint aufgrund der restriktiven Rechtsprechung
(vgl. E. 2.4.1 und 2.4.3) fraglich und kann vorliegend ohnehin offen
bleiben. Denn selbst wenn eine Korrektur möglich gewesen wäre, läge
keine Disposition vor, die die Beschwerdeführerin nicht leicht wieder
hätte rückgängig machen bzw. hätte nachholen können. Nach ihren
eigenen Angaben wäre die Überwälzung der Steuern auf die Vertrags-
partner nach Abschluss der einzelnen Geschäfte noch möglich
gewesen. Damit zeigt sie gerade selbst auf, dass die behauptete nach-
teilige Disposition (Nichtüberwälzung der Steuer) dem Grundsatze
nach sehr wohl wieder gutzumachen gewesen wäre. Dass sie nach
einer gewissen Zeit die Steuer aber faktisch nicht mehr hätte
überwälzen können, weil die Kunden dies nicht mehr akzeptiert hätten,
wie sie offenbar geltend zu machen versucht, kann die Beschwerde-
führerin nicht mit Erfolg anführen. Denn gegenüber dem Staat hat der
Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Überwälzung der Mehrwert-
steuer. Die Beschwerdeführerin wäre insofern auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen (Art. 28 Abs. 6 aMWSTV; vgl. E. 2.4.2). Auf die
angebotene Einholung von Stellungnahmen von Vertragspartnern der
Beschwerdeführerin kann damit ohne weiteres verzichtet werden.
3.3.3 Weiter fehlte es vorliegend ohnehin an der erforderlichen
Kausalität zwischen der Auskunft der ESTV und der Nichtüberwälzung
Seite 17
A-3198/2009
der Steuer auf die Vertragspartner (vgl. 2.6.4). Die Beschwerdeführerin
hätte sich ohne die Auskunft der ESTV nicht anders verhalten als sie
sich aufgrund der falschen Auskunft auch tatsächlich verhielt. Ohne die
fehlerhafte Auskunft hätte die Beschwerdeführerin mangels Veran-
lassung ebenfalls keine Korrekturabrechnungen erstellt und keine
Überwälzung der Steuern auf ihre Vertragspartner vorgenommen.
Insofern ist das Unterlassen der Überwälzung von vornherein keine
Disposition, die die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Falsch-
auskunft traf. Damit ist die von der ESTV erteilte Auskunft für das
Unterlassen der Überwälzung nicht kausal. Mangelt es wie gezeigt für
die Zeit vor der Auskunft an der Vertrauensgrundlage (Falschauskunft),
dann können gestützt darauf im massgeblichen Zeitpunkt ohnehin
auch keine Dispositionen getroffen oder unterlassen worden sein.
3.3.4 Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt auf die Richtigkeit der Auskunft vertraute. Gemäss den
eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin bestanden bei ihr so-
wohl nach der ersten Auskunft vom 30. November 1998 wie auch nach
der zweiten vom 23. April 1999 immer noch Unklarheiten und Un-
sicherheiten, so dass sie mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 und
18. Mai 1999 jeweils um weitere bzw. konkretisierendere Auskünfte
bat. Zum Teil machte die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben auch
geltend, die Auskünfte der ESTV seien ihres Erachtens falsch oder
widersprüchlich. Somit ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin
auf die Richtigkeit dieser Auskünfte überhaupt rechtsgenügend ver-
traute.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt während des gesamten Verfahrens
erstmals in ihrer Beschwerdeschrift die mehrwertsteuerliche Behand-
lung der Bearbeitungs- bzw. Dossiergebühren und der Organisations-
pauschalen in Frage. Die Ausführungen zu diesem Einwand sind sehr
allgemein gehalten; eine rechtsgenügliche Substantiierung fehlt weit-
gehend. Es sei hier dennoch kurz auf die unbegründeten Rügen einge-
gangen:
3.4.2
3.4.2.1 Unbestrittenermassen nimmt die Beschwerdeführerin selbst
keine Heilbehandlungen vor. Gemäss ihren eigenen Angaben gibt sie
lediglich Zahlungsgarantien für angefallene oder anfallende Kosten der
von Dritten erbrachten medizinischen Dienstleistungen ab (z.B.
Seite 18
A-3198/2009
angefallene Arzt- und Spitalkosten). In diesem Zusammenhang wickle
sie im Auftrag der Vertragspartner (z.B. Versicherungsgesellschaften)
den Zahlungsverkehr ab. Für diese Dienstleistungen erhebe sie eine
Bearbeitungs- bzw. Dossiergebühr. Bei den vorgenommenen Zah-
lungen und den erhobenen Gebühren handle es sich um von der
Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapital-
verkehrs im Sinne von Art. 14 Ziff. 15 Bst. c aMWSTV.
3.4.2.2 Das Abwickeln des Zahlungsverkehrs im Auftrag Dritter und für
diese – ohne nachgewiesene Forderungsabtretung – ist offensichtlich
keine Finanzierungsleistung im Sinne von Art. 14 Abs. 15 Bst. c
aMWSTV (vgl. E. 2.2.3). Vielmehr erbringt die Beschwerdeführerin –
wie sie selber verdeutlicht – diverse administrative Dienstleistungen im
Auftrag ihrer Vertragspartner. Für diese Dienstleistungen erhält sie ein
mehrwertsteuerliches Entgelt in der Form der "Bearbeitungs- und
Dossiergebühren". Für solche administrative Leistungen ist keine
Steuerausnahme vorgesehen. Sie unterliegen dem Normalsatz.
3.4.3
3.4.3.1 Nach ihren eigenen Ausführungen organisiert die Beschwerde-
führerin die Heimschaffung von erkrankten und verunfallten Personen.
Für diese Dienstleistung stelle sie ihren Vertragspartnern Organisa-
tionspauschalen in Rechnung. Die Repatriierung fände in der Regel in
hierfür besonders ausgerüsteten Flugzeugen statt. Die Beschwerde-
führerin beruft sich in diesem Zusammenhang zugleich auf zwei Aus-
nahmebestimmungen: Einerseits auf die Steuerbefreiung von Beför-
derungen im internationalen Luftverkehr gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. g
aMWSTV und andererseits auf Art. 14 Ziff. 6 aMWSTV, wonach die
Beförderung von kranken und verletzten Personen in besonders einge-
richteten Transportmitteln von der Steuer ausgenommen sei. Die Orga-
nisation der Repatriierung sei als Nebenleistung der Beförderung an-
zusehen und somit wie die Hauptleistung von der Steuer befreit bzw.
ausgenommen.
3.4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt selber keine Repatriierungen
aus, vielmehr besteht ihre Aufgabe einzig in der Organisation der -
selben. Da die Hauptleistung (Repatriierung) und die Leistung der Be-
schwerdeführerin (Organisation der Repatriierung) somit nicht vom
gleichen Dienstleistungserbringer erbracht werden, kann in diesem Zu-
sammenhang nicht von einer Nebenleistung gesprochen werden, die
mehrwertsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen würde (vgl.
Seite 19
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E. 2.3). Die Organisationstätigkeit der Beschwerdeführerin, welche
zeitlich in massgeblicher Weise vor der Hauptleistung stattfindet, ist
stattdessen wiederum als eigenständige Dienstleistung an die Ver-
tragspartner zu qualifizieren. Sie unterliegt somit der Mehrwertsteuer.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht offenbar eventualiter geltend, die
erteilten Auskünfte seien zumindest ab dem 2. Quartal 1998 und nicht
erst ab dem 1. Quartal 1999 beachtlich. Zur Begründung führt sie aus,
sie habe sich am 3. August 1998 erstmals an die ESTV gewandt. Beim
Stellen des Auskunftsbegehrens sei die Frist zur Einreichung der
Mehrwertsteuer-Abrechnung für das 2. Quartal 1998 noch nicht
verstrichen gewesen. Aus dem Umstand, dass die Beantwortung der
Anfragen einige Monate gedauert habe, dürften ihr keine Nachteile er-
wachsen.
4.1.2 Es kann hier grundsätzlich auf die obigen Ausführungen (vgl.
E. 3.2 und E. 3.3) verwiesen werden, wo dargelegt wird, dass der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Steuerperioden 1. Quartal 1995
bis 4. Quartal 1998 kein Vertrauensschutz gewährt werden kann. Der
Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Zutreffend ist,
dass die Frist zur Einreichung der Abrechnung für das 2. Quartal Ende
August 1998 ablief (vgl. Art. 37 aMWSTV). Falsch ist dagegen die
Behauptung, der Beginn der Wirkungen des Vertrauensschutzes
beziehe sich auf den Zeitpunkt des Einreichens der Anfrage zurück. Es
kann – abgesehen davon, dass die Falschauskunft, wie ausgeführt, so
nicht rückwirken kann – nicht sein, dass sich der Steuerpflichtige mit
dem Stellen eines Auskunftsbegehrens seiner Selbstveranlagungs-
pflicht in der behaupteten Art und Weise entledigen kann. Die Untätig-
keit der ESTV vermag unter den gegebenen Umständen keinen Ver-
trauenstatbestand zu schaffen (vgl. E. 2.6.4).
4.2
4.2.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eventualiter
geltend, Verzugszinsen könnten – wenn überhaupt – frühstens ab dem
17. März 2005 erhoben werden. Es wird – in allgemeiner und unsub-
stanziierter Weise – geltend gemacht, Verzugszinsen zu verlangen auf
Steuern, die gemäss den Auskünften der ESTV gar nicht geschuldet
seien, stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben und gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar. Mit
Seite 20
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Entscheid vom 17. März 2005 habe die ESTV der Beschwerdeführerin
erstmals in einem anfechtbaren Entscheid mitgeteilt, dass auf den
Bearbeitungs– bzw. Dossiergebühren sowie auf den Organisations-
pauschalen (recte: auf den entsprechenden Dienstleistungen) Mehr-
wertsteuern zu entrichten seien. Somit seien frühstens ab diesem Zeit-
punkt Verzugszinsen zu erheben.
4.2.2 Wie dargelegt, kann sich die Beschwerdeführerin für die Mehr-
wertsteuerschuld an sich betreffend die Steuerperioden 1. Quartal
1995 bis 4. Quartal 1998 nicht auf das Vertrauensschutzprinzip
berufen (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). Dies gilt auch bezüglich der Verzugs-
zinsen. Verzugszinsen sind einzig aufgrund des Umstandes der ver-
späteten Zahlung geschuldet; auf die Gründe bzw. auf ein Verschulden
kommt es nicht an (vgl. E. 2.5). Der Beginn des Zinslaufs ist auch nicht
vom Vorliegen eines anfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheides
abhängig. Für die Steuerperioden, für welche die ESTV Vertrauens-
schutz gewährt hatte, wurde überdies unbestrittenermassen kein
Verzugszins verlangt.
Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zudem in zutreffender Weise
ausführt, hätte die Beschwerdeführerin den Lauf der Verzugszinsen
durch Bezahlung des streitigen Steuerbetrages unter Vorbehalt
jederzeit stoppen können.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das gesamte Verfahren vor
der Vorinstanz habe übermässig lange gedauert. Der Umstand, dass
sie durch die jahrelange Untätigkeit der ESTV Verzugszinsen bezahlen
müsse, verstosse gegen das Rechtsverzögerungsverbot und auch
gegen das Vertrauensschutzprinzip.
5.2 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Mindestanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheides innerhalb
einer angemessenen Frist. Denselben Anspruch gewährt – der zwar
auf das Steuerverfahren nicht anwendbare (vgl. STEFAN OESTERHELT,
Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren in ASA 75
S. 593 ff.) – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
wonach Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich-
tungen innerhalb angemessener Frist zu behandeln sind (Urteil des
Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004, veröffentlicht in
Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2005 Nr. 58 S. 447 E. 2; Urteil
Seite 21
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des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009
E. 4.1; LORENZ MEYER, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV,
Diss. Bern 1982, S. 7 und 34). Für die Frage, ob die Dauer des
Verfahrens einem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht, ist sinnge-
mäss auf die zur Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickelten Krite-
rien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_1/2007 vom
29. Mai 2007 E. 3). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss
jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der
Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.
Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbeson-
dere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung
für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entschei-
dungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte i.S. Müller gegen Schweiz, veröffent-
licht in VPB 67.139 Ziff. 31; BGE 124 I 139 E. 2; Urteile des Bundes-
gerichts 2C_872/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.1, 12T_2/2007
vom 16. Oktober 2007 E. 3, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004,
veröffentlicht in Pra 2005 Nr. 58 S. 447 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1;
MEYER, a.a.O., S. 35 ff.). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich,
worauf eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; ent-
scheidend ist allein, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht
handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist
daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Ver-
fahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188
E. 2a, 117 Ia 193 E. 1c, 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 3c; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 836 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Basel 2008,
Rz. 5.28 f.). Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen über-
langen Verfahrensdauer hat das Bundesgericht allerdings festgehalten,
es müsse mit der Feststellung, dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV wegen übermässiger Verfahrensdauer gegeben sei, sein
Bewenden haben. Namentlich könne eine Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die
geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsse (Urteil des
Bundesgerichts 2C_872/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3,
2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1, A-1653/2006
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vom 22. Oktober 2008 E. 2.7). Vergleichbares gilt für den Verzugszins.
Die übermässige Dauer eines Verfahrens rechtfertigt einen Verzicht
auf seine Erhebung nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2008
vom 12. Dezember 2008 E. 5, 2C_356/2008 vom 21. November 2008
E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6150/2007 vom
26. Februar 2009 E. 4.1).
5.3 Zwischen der Ergänzungsabrechnung vom 6. Juni 2000 und dem
Einspracheentscheid vom 16. April 2009 sind fast neun Jahre
verstrichen. Diese Dauer erweist sich für einen Sachverhalt wie den
vorliegenden zwar in der Tat als zu lang und nicht mehr als
"angemessen" im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, vermag nach dem
Gesagten hingegen die gesetzlich vorgesehene Verzinsung des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nicht aufzuheben (vgl. E. 2.5
und E. 5.2). Angemerkt sei abschliessend noch, dass die
Beschwerdeführerin durch ("vorläufiges") Bezahlen unter Vorbehalt
Verzugszinsfolgen hätte vermeiden können.
6.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 6'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerde-
führerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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