B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-321/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, …,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, LL.M., und
Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling, LL.M., …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung; Ursprungsverfahren.
A-321/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) er-
liess am 12. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von der
X._______ GmbH Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern)
von insgesamt Fr. 1'013'184.15 (Fr. 938'133.50 Zoll sowie Fr. 75'050.65
Einfuhrmehrwertsteuern) sowie Verzugszins von Fr. 27'468.55 nachfor-
derte (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch die Beilage 2 zu dieser Nachforde-
rungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, nach Er-
kenntnissen der Zollverwaltung seien im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis
9. Februar 2016 «insgesamt 9'931 Tarifzeilen zu Unrecht unter Anwendung
des Präferenzzollansatzes durch die Firma X._______ GmbH dem
Schweizer Zoll zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ange-
meldet» worden (S. 1 der Nachforderungsverfügung). Sinngemäss führte
die Zollverwaltung ferner im Wesentlichen aus, die aufgrund der unrichti-
gen Zollanmeldungen bzw. Widerhandlungen gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben seien nach-
zuentrichten.
B.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 16. November 2016 erho-
bene Beschwerde der X._______ GmbH wurde von der Oberzolldirektion
(nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom
30. November 2018 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte dabei den
Nachforderungsbetrag und den Verzugszins neu auf total Fr. 938'416.70
fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Ent-
scheids). Ferner auferlegte sie der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten
von Fr. 10'000.- (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids) und sprach ihr eine Par-
teientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu (Dispo-
sitiv-Ziff. 3 des Entscheids).
C.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2019 lässt die X._______ GmbH (nach-
folgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht fol-
gendes Rechtsbegehren stellen (S. 2 der Beschwerde):
«1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018, Dispositiv-Zif-
fern 1 und 2, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin [recte: Zoll-
kreisdirektion] vom 12. Oktober 2016 seien aufzuheben.
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Seite 3
2. Es sei auf jegliche Nachforderung, sowohl im ursprünglichen
(CHF 1'040'652.70) als auch im vorinstanzlich (CHF 983'416.70) ver-
fügten Umfang sowie auf die Geltendmachung eines Verzugszinses
vollumfänglich zu verzichten.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Aufschub zu gewähren
und zu erlauben, die Ursprungserklärungen für die beanstandeten
Zollanmeldungen 'frei/ohne' im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum
9. Februar 2016 nachträglich vorzulegen.
4. Subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung auszusetzen und
unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin detailliert zu untersuchen,
welche Zollanmeldungen 'frei/ohne' mit Präferenz im Zeitraum vom
3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016 korrekt waren. Diese korrek-
ten Zollanmeldungen seien bei einer allfälligen Nachforderung nicht
zu berücksichtigen und der Nachforderungsbetrag sei neu zu berech-
nen.
5. Subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung auszusetzen und
unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin detailliert zu untersuchen,
bei welchen Lieferungen es sich um zollfreie inländische Rückwaren
handelt. Diese zollfreien inländischen Rückwaren seien bei einer all-
fälligen Nachforderung nicht zu berücksichtigen und der Nachforde-
rungsbetrag sei entsprechend neu zu berechnen.
6. Subeventualiter sei der Nachforderungsbetrag neu zu berechnen. Es
sei der Nachforderungsbetrag so zu berechnen, wie wenn die Nach-
forderung im Juli 2015 geltend gemacht worden wäre.
7. Sub-Subeventualiter zu obigen Rechtsbegehren 1 – 6 sei der Be-
schwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
(gemäss obigen Rechtsbegehren 1 – 6) an die Vorinstanz, sub-sub-
subeventualiter an die Beschwerdegegnerin [recte: die Zollkreisdirek-
tion] zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin [recte: der Zollkreisdirektion].»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag,
die Vorinstanz sei aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche
bei der OZD vorliegenden, «nachträglich erstellten Rechnungsursprungs-
erklärungen» und «nachträglich erstellten Ursprungserklärungen mittels
nachträglich ausgestellten EUR.1-Formularen inkl. Beilagen» auszuhändi-
gen (Beschwerde, S. 12).
A-321/2019
Seite 4
D.
Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2019, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit unaufgefordert eingereichter
Eingabe vom 20. März 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Zugleich
stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch.
F.
Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2019 zum Aktenein-
sichtsgesuch Stellung genommen hatte, wurde dieses Gesuch mit Instruk-
tionsverfügung vom 2. April 2019 gutgeheissen.
G.
Nachdem die OZD mehrfach nachträglich ausgestellte, von der Beschwer-
deführerin im Nachhinein eingereichte EUR.1-Warenverkehrsbescheini-
gungen mit zugehörigen Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet hatte (Schreiben vom 12. März 2019, 28. März 2019 sowie
17. April 2019 ), wies dieses die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
23. April 2019 an, im Sinne der Erwägungen vorläufig darauf zu verzichten,
bei ihr eingegangene oder inskünftig eingehende, nachträglich ausgestellte
EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen betreffende Sendungen der Be-
schwerdeführerin an das Gericht weiterzuleiten. Zugleich behielt sich das
Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das mit der Beschwerde
gestellte Editionsbegehren vor.
H.
Die Beschwerdeführerin hält mit einer mit umfangreichen Beilagen verse-
henen Stellungnahme vom 2. Mai 2019 an ihren Anträgen fest und er-
suchte gleichzeitig um Fristeinräumung zur Nachreichung gleichartiger
Beilagen. Innert gewährter Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. Mai 2019 den Verzicht auf die Einreichung weiterer Do-
kumentationen (vgl. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Septem-
ber 2019, wonach sie weitere solche Beilagen bei der Vorinstanz einge-
reicht hat).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die vorliegenden Ak-
ten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom
30. November 2018 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD
ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0] sowie Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017
E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht ein-
gereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG in Verbindung
mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich
E. 1.2).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, A-2177/2016
vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). So-
weit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforde-
rungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 12. Oktober 2016 beantragt und
verlangt, diese Verfügung sei «auszusetzen» (vgl. Beschwerde, S. 2), ist
deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfü-
gung als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-6111/2016
vom 26. Juli 2017 E. 1.3, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2).
1.3 Die OZD hat mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid die mit der
Nachforderungsverfügung vom 12. Oktober 2016 erhobenen Forderungen
um 5.5 % bzw. um Fr. 57'236.- reduziert. Diese Reduktion betrifft Einfuhren,
bei welchen in der Nachforderungsliste der Zollkreisdirektion unter der
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Seite 6
Rubrik «MWST-Wert» ein Wert von jeweils mindestens Fr. 6'000.- verzeich-
net ist. Bei diesen Einfuhren geht die OZD davon aus, dass im Zeitpunkt
der Veranlagungen die zur Präferenzverzollung berechtigenden Warenver-
kehrsbescheinigungen vorlagen (vgl. E. 8 des angefochtenen Beschwer-
deentscheids sowie Vernehmlassung, S. 5).
Mangels entsprechender Beschwer und mit Blick auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach die genannte Reduktion als «im Sinne einer
Mindestreduktion anerkannt» werde (Beschwerde, S. 24), ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeentscheid der OZD – trotz des ohne entspre-
chende ausdrückliche Einschränkung formulierten Beschwerdebegehrens
– insoweit nicht angefochten ist, als er die erwähnten Einfuhren betrifft.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Ver-
fahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm an-
zuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass
es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei-
ner Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht
(sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinwei-
sen).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge-
langt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts-
punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge-
ben (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019
E. 2.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6).
A-321/2019
Seite 7
2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen
werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht er-
hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil
ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird
(«antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des
BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Ja-
nuar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
2.3
2.3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales
Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen
Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile
des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Feb-
ruar 2014 E. 2.8; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005,
N. 106).
2.3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten
Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-
rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden geschützt zu werden (Urteil des BVGer A-235/2014 vom
26. Mai 2014 E. 5.1).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf
es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrund-
lage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes
zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst (Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, mit Hin-
weis). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefäl-
len eine Vertrauensgrundlage schaffen, welche die Wiederherstellung der
Rechtmässigkeit mit Blick auf das Vertrauensschutzprinzip ganz oder teil-
weise ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 10.4.3). Eine solche Vertrauensgrundlage kann durch behördliche
Untätigkeit namentlich dann begründet werden, wenn die Behörden den
rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon
ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteil
A-321/2019
Seite 8
des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2). Jedoch kann sich
der betroffene Private selbst bei langjähriger behördlicher Duldung des
rechtswidrigen Zustandes nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn
er selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war
(BGE 136 II 359 E. 7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erfor-
derlich, dass dem Betroffenen ein rechtswidriges Verhalten ausdrücklich
untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrau-
ensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt
wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteile des BGer
1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1, 1C_535/2012 vom 4. September
2013 E. 4.1.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-235/2014 vom
26. Mai 2014 E. 5.1.1).
Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die
Behörde grundsätzlich nicht an dessen späteren Behebung (vgl. BGE 107
Ia 121 E. 1c; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983,
S. 231 f.). Bei der Annahme einer Vertrauensgrundlage, welche der Wie-
derherstellung des rechtmässigen Zustandes entgegensteht, ist insbeson-
dere dann grosse Zurückhaltung geboten, wenn es beim Nichtstun der Ver-
waltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht
die Meinung aufkommen liess, er handle rechtmässig (Urteile des BVGer
B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3, A-3527/2007 vom 20. Sep-
tember 2007 E. 7.1; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 14).
Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das
Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem,
dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigter-
weise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a; Urteile
des BGer 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom
4. Mai 2010 E. 2.1; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.).
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge-
genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer
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Seite 9
(Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben
Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbe-
freiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen
von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1
Abs. 2 ZTG sowie Art. 53 MWSTG).
3.2
3.2.1 Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist grundsätzlich das
Warenbruttogewicht (Art. 2 Abs. 1 ZTG).
3.2.2 Die Einfuhrmehrwertsteuer wird hingegen auf dem Entgelt oder auf
dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1 MWSTG). In die Bemessungs-
grundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, (insbe-
sondere) die ausserhalb des Inlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschul-
deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhe-
benden Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
3.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, diese unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel
umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Perso-
nen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt
– insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Per-
son, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispiels-
weise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf un-
abhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1
und 2 ZG; Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.1,
A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Mar-
tin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollge-
setz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs-
pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel-
dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbs-
mässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteile des
A-321/2019
Seite 10
BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.1, A-3296/2008 vom
22. Oktober 2009 E. 2.1).
3.4
3.4.1 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklä-
rung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über
die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen be-
kundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfer-
tigen zu lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017
E. 2.2, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft des Bundesrates
vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Bot-
schaft ZG], BBl 2004 567 ff., 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar,
Art. 18 N. 2 f.; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
3.4.2 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28
Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach wird von
der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration
der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle
zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb
der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden
und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der
Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer-
den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot-
schaft ZG, BBl 2004, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des
BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID, in: Zollkommentar,
Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen).
3.4.3 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzver-
zollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmel-
dung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80
ZV).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, in-
nerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV)
bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzu-
reichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnach-
weise (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteile des BVGer A-5624/2018 vom
19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die frag-
liche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-
EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person
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Seite 11
die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätes-
tens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmel-
den.
Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Ge-
währung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw.
muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung bean-
tragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93
Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung erlaubt
es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabgaben
zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware an-
wendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente in-
nert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in
den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG).
Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine be-
sondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzver-
zollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden
sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des
BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004
E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteil des BVGer
A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgese-
hene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird
dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch
keine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgt bzw. möglich; vgl. Urteil des
BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach kon-
stanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ur-
sprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Nor-
maltarif zu verzollen (statt vieler Urteile des BVGer A-5624/2018 vom
19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3,
A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1, A-5689/2015 vom 15. Januar
2016 E. 2.2, A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom
6. April 2010 E. 2.4.1, mit Hinweisen; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar,
Art. 19 N. 59).
3.4.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zu hier nicht interessieren-
den Einschränkungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der ange-
nommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG sowie Urteil des BVGer
A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3 f.). Die Zollverwaltung legt Form und
A-321/2019
Seite 12
Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwick-
lung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische
Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich
durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme-
datum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 der Zollverordnung der
EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die so angenommene Zoll-
anmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Wider-
sprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch
stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfalts-
pflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017
E. 2.2.3, mit Hinweisen).
3.4.5 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das Sys-
tem «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch
(Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss
die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmel-
dung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen
erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17
Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die
anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung
und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Wa-
ren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV; die per 1. Februar 2013
in Kraft getretene Änderung von Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV [AS 2013 219] gilt
zwar für die ab diesem Zeitpunkt erfolgten streitbetroffenen Einfuhren, hat
aber keine Auswirkungen für den vorliegenden Fall).
Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zoll-
anmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen
Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist
sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt
sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit
der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen
vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurück-
gewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab-
leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung um-
fasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person
übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs-
A-321/2019
Seite 13
system der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zu-
rückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem
Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des
elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prü-
fen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch
klären, ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und über-
einstimmen (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2, mit
Hinweisen).
3.5
3.5.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Frei-
handelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Ein-
fuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der
Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA
sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss
Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest.
Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» in einer Fas-
sung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung
des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeich-
net.
Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3
vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll
Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll
Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Über-
einkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzur-
sprungsregeln (SR 0.946.31; im Folgenden wird ausschliesslich auf dieje-
nige Fassung dieses Übereinkommens Bezug genommen, welche dem
Stand am 10. Juni 2014 entspricht). Die Anlage I des Übereinkommens (im
Folgenden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung der
Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» sowie «Ursprungserzeugnisse»
und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II dieses
Übereinkommens enthält besondere Vorschriften, welche (nur) zwischen
einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Überein-
kommen) und vorliegend nicht von Interesse sind.
A-321/2019
Seite 14
3.5.2 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in
die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere, wenn eine Wa-
renverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des
Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I) vorgelegt wird (Art. 16 Bst. a Pro-
tokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 Bst. a Anlage I; vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1941/2015 vom
25. August 2015 E. 2.2, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2). Gleicher-
massen sind diese Begünstigungen dann zu gewähren, wenn (kumulativ)
a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 Protokoll
Nr. 3 2005 bzw. Art. 22 Anlage I ist oder es um Sendungen von einem oder
mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert
von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des
Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 2005 bzw.
dem in Anhang IVa und IVb der Anlage I angegebenen Wortlaut auf einer
Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorge-
legt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet,
dass die Feststellung der Nämlichkeit bzw. ihre Identifizierung möglich ist
(sog. «Erklärung auf der Rechnung» [bzw. nach der Terminologie von
Art. 15 Abs. 1 Anlage I «Ursprungserklärung»] sowie «Erklärung auf der
Rechnung EUR-MED» [bzw. nach der Terminologie von Art. 15 Abs. 1 An-
lage I «Ursprungserklärung EUR-MED»]; siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3
2015 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c Anlage I in Verbindung mit Art.
21 Abs. 1 Anlage I. [Zu präferenziellen Veranlagungen ohne Vorlage eines
Ursprungsnachweises bei bestimmten Sendungen nicht kommerzieller Art
einer Privatperson an eine andere Privatperson vgl. Art. 27 Protokoll Nr. 3
2005 bzw. Art. 26 Anlage I sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25.
September 2017 E. 2.3.4, mit weiteren Hinweisen]).
3.5.3 «Erklärungen auf der Rechnung» bzw. «Ursprungserklärungen» und
«Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED» bzw. «Ursprungserklärungen
EUR-MED» sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen, es sei
denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne
von Art. 23 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 22 Anlage I ausgestellt, der sich
gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die
volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung bzw. jede Ur-
sprungserklärung zu übernehmen, welche ihn so identifiziert, als ob er sie
eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 22 Abs. 7 Protokoll Nr. 3 2005 bzw.
Art. 21 Abs. 7 Anlage I).
A-321/2019
Seite 15
3.5.4 Die «Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED» kann
ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf welche sie sich be-
zieht, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, eines unver-
schuldeten Versehens oder besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Aus-
fuhr nicht ausgestellt worden ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005
bzw. Art. 17 Abs. 1 Bst. a Anlage I).
Die «Erklärung auf der Rechnung» bzw. die «Ursprungserklärung» oder
die «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bzw. die «Ursprungserklä-
rung EUR-MED» kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Er-
zeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Ein-
fuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeug-
nisse vorgelegt wird (Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8
Anlage I).
Die Ursprungsnachweise bleiben während vier Monaten nach dem Datum
der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sie sind innert dieser Frist den
Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche
den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt
werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenom-
men werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht
eingehalten werden konnte oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden
des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorlegt worden
sind (Art. 24 Abs. 1 bis 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Abs. 1 bis 3
Anlage I).
3.5.5 Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates
nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behör-
den können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen sowie
fordern, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einfüh-
rers ergänzt wird, aus welcher hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vo-
raussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllen (Art. 25 Satz 1
und 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Satz 1 und 2 Anlage I).
3.6 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein-
fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich
oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht
eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung
(Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96
MWSTG).
A-321/2019
Seite 16
Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören
zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer
A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Ja-
nuar 2018 E. 8.1).
3.7 Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu er-
hebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt wor-
den ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende
Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfü-
gung mitteilt. Diese Regelung gilt nur für eigentliche Irrtümer bei der Zoll-
abfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher
Prüfung des Ursprungsnachweises (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom
25. September 2017 E. 2.6.1, mit Hinweisen). Massgebend für das letztere
Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben
nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.
Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des
BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr
genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe
entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen:
BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016
E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils ge-
langt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12
Abs. 2 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören
rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis
der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso
facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer
2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Zollschuldnerinnen oder Zollschuld-
ner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die
Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind
die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auf-
traggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Ur-
teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, in:
A-321/2019
Seite 17
Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach
Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
3.8 Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügun-
gen» sieht Folgendes vor:
«Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle
durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeit-
punkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der
betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern,
wenn:
a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforder-
lichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung
oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzule-
gen; und
b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die
Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht
ohne Weiteres erkennbar war.»
4.
4.1 Zu dem mit Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches
Gehör gehört insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der Verfah-
rensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berück-
sichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu
begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststel-
len lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht
nachgekommen ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer
A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll ver-
hindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven lei-
ten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfü-
gung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Des-
halb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt
werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass mit der Begründung
eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (zum Gan-
zen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer
A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Behörde kann sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte be-
schränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136
A-321/2019
Seite 18
I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014
E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 403 f.).
4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Vorausset-
zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-
gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195
E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar
2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom
27. April 2016 E. 2.2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich
dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfas-
sende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Ur-
teile des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2, A-5741/2017
und A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2, A-1617/2016 vom 6. Februar
2017 E. 2.3.4).
5.
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweige-
rung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorge-
hen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirkli-
chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar ver-
hindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des
BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale
Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine
solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse ge-
rechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
A-321/2019
Seite 19
(BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-83/2016
vom 23. Januar 2017 E. 1.3).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin insbesondere gel-
tend, die Vorinstanz sei der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen. Diese Pflicht habe die OZD nament-
lich dadurch verletzt, dass sie pauschal «auf verschiedene Einvernahmen
der mit der Zollanmeldung beauftragten Personen der Beschwerdeführe-
rin» (vgl. Ziff. I.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) verwiesen
habe. Diese Verweisung erlaube es der Beschwerdeführerin nicht einmal
ansatzweise, sich ein Bild davon zu machen, welche Aussagen welcher
Personen die OZD als Grundlage für ihre – seitens der Beschwerdeführerin
bestrittene – Sachverhaltsdarstellung gewertet habe. Eine sachgerechte
Anfechtung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei unter diesen
Umständen nicht möglich gewesen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt dem angefochtenen Be-
schwerdeentscheid auch insoweit eine der verfassungsrechtlichen Begrün-
dungspflicht genügende Begründung, als die Vorinstanz darin die Vorbrin-
gen, es liege eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus
und damit eine Rechtsverweigerung vor, als nicht stichhaltig qualifiziert
habe.
Schliesslich habe die OZD auch insoweit keine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügende Begründung geliefert, als sie im Sinne einer
nichtssagenden Floskel behauptet habe, es verstehe sich «von selbst»,
«dass das vom System e-dec generierte Selektionsergebnis die Art und
Weise der Zollanmeldung nicht beeinflussen» dürfe (Beschwerde, S. 38).
6.2
6.2.1 Das Vorbringen, die Vorinstanz habe in gehörsverletzender Weise
pauschal auf Einvernahmen verwiesen, ohne diese näher zu bezeichnen,
überzeugt nicht:
An der fraglichen Stelle des angefochtenen Beschwerdeentscheids erklärt
die Vorinstanz, «verschiedene Einvernahmen der mit der Zollanmeldung
beauftragten Personen der Beschwerdeführerin» hätten eine nach telefo-
nischer Auskunft von A._______ vom 2. Juli 2015, der zuständigen Person
für die Zollabfertigung bei der Niederlassung der Beschwerdeführerin in
A-321/2019
Seite 20
[…], im Rahmen der Zollabfertigung angewendete Vorgehensweise bestä-
tigt. Diese Vorgehensweise, welche die Beschwerdeführerin nach Auffas-
sung der Vorinstanz verfolgt haben soll, ist in Ziff. I./2 Abs. 2 des angefoch-
tenen Beschwerdeentscheids umschrieben. Vor diesem Hintergrund war
es für die Beschwerdeführerin in einer für die Wahrnehmung ihrer Verteidi-
gungsrechte hinreichenden Weise möglich, diejenigen in den vorliegenden
Einvernahmeprotokollen festgehaltenen Aussagen der mit ihren Zollanmel-
dungen betraut gewesenen Personen ausfindig zu machen, auf welche die
OZD verwiesen hat.
6.2.2 Anders als die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht, ver-
hält es sich sodann nicht so, dass sich die OZD im angefochtenen Be-
schwerdeentscheid «ohne Begründung im eigentlichen Sinne» (Be-
schwerde, S. 27) über die seinerzeitige Berufung der Beschwerdeführerin
auf das Verbot des überspitzten Formalismus und das Verbot der Rechts-
verweigerung hinweggesetzt hätte. Die Vorinstanz hat nämlich die entspre-
chenden Rügen mit der Begründung, der Zollverwaltung stehe bei der
Durchsetzung der Veranlagungsvorschriften im Falle des Fehlens gültiger
Ursprungsnachweise kein Ermessen zu, als nicht stichhaltig qualifiziert.
Diese Begründung genügt ohne Weiteres den sich aus dem Gehörsan-
spruch ergebenden Anforderungen.
6.2.3 Auch mit ihren Ausführungen, wonach es sich «von selbst» verstehe,
«dass das vom System e-dec generierte Selektionsergebnis die Art und
Weise der Zollanmeldung nicht beeinflussen» dürfe (E. 6.1 des angefoch-
tenen Beschwerdeentscheids), hat die Vorinstanz nicht ihre Begründungs-
pflicht verletzt. Denn es erscheint ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass
eine Zollanmeldung nicht vom Prüfergebnis des Systems der elektroni-
schen Zollanmeldung abhängig sein darf. Jedenfalls bedurfte es zur Wah-
rung der Begründungspflicht keiner weiteren Ausführungen darüber, wes-
halb es sich diesbezüglich so verhält.
6.2.4 Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die OZD die
Begründungspflicht verletzt hat. Selbst wenn es sich anders verhalten
würde, wäre der entsprechende Verfahrensmangel im Übrigen durch die
im vorliegenden Urteil enthaltene Begründung des über umfassende Kog-
nition verfügenden Bundesverwaltungsgerichts ohnehin als geheilt zu be-
trachten (vgl. E. 2.1 und 4.2).
A-321/2019
Seite 21
7.
Im vorliegenden Fall zeichnen sich die streitbetroffenen, im Zeitraum vom
3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 vorgenommenen Einfuhren unbestrit-
tenermassen dadurch aus, dass
– es dabei um Sendungen im Anwendungsbereich des FHA ging,
– es sich nicht um Sendungen unter Privatpersonen handelte,
– die jeweilige Zollanmeldung elektronisch über das System e-dec er-
folgte,
– jeweils kein Antrag auf eine provisorische Veranlagung gestellt, son-
dern um definitive Präferenzverzollung ersucht wurde,
– das Selektionsergebnis jeweils auf «frei ohne» lautete und damit ohne
weitere Kontrolle eine antragsgemässe definitive Präferenzveranla-
gung erfolgte,
und
– innert der dafür vorgesehenen Frist jeweils kein Begehren um Berichti-
gung oder Rückzug der Zollanmeldung im Sinne von Art. 34 ZG gestellt
wurde.
Streitig ist indes, ob die OZD im Zusammenhang mit diesen Einfuhren zu
Recht Einfuhrabgaben wegen unrechtmässig erfolgter Präferenzabferti-
gungen nacherhoben hat.
8.
8.1 Eine definitive – ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte
– Präferenzveranlagung setzt im Anwendungsbereich des FHA nach stän-
diger Rechtsprechung voraus, dass im Zeitpunkt der Zollanmel-
dung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnachweis existierte
(vgl. E. 3.4.3). Dies gilt selbst bei Einfuhren, bei welchen das Selektionser-
gebnis auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kontrolle eine an-
tragsgemässe Präferenzveranlagung stattfand (Urteil des BVGer
A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 9).
8.2 Von der genannten Rechtsprechung geht auch die Vorinstanz aus. Sie
begründet die geltend gemachten Nachforderungen im Wesentlichen da-
A-321/2019
Seite 22
mit, dass bei den fraglichen, mit «frei ohne» selektionierten Sendungen an-
lässlich der Einfuhren keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden hät-
ten.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Erfordernis
von gültigen Ursprungsnachweisen im Zeitpunkt der Einfuhren sei im An-
wendungsbereich des FHA abkommenswidrig.
8.3
8.3.1 Wie ausgeführt, ist gesetzlich statuiert, dass die anmeldepflichtige
Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemel-
deten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur
Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen hat (vgl.
E. 3.4.2). Bundesgesetzlich ist somit vorgeschrieben, dass die Begleitdo-
kumente innert der Anmeldefrist einzureichen sind. Dabei zählen – wie aus-
geführt – namentlich Ursprungsnachweise zu diesen Begleitdokumenten
(vgl. vorn E. 3.4.3).
Mit der Ordnung, wonach Ursprungsnachweise innert der Anmeldefrist,
also noch vor der Veranlagung einzureichen sind, setzt das schweizerische
Zollrecht jedenfalls für eine definitive Präferenzverzollung zwingend vo-
raus, dass spätestens im Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranlagung der
nach dem einschlägigen Abkommensrecht erforderliche Ursprungsnach-
weis besteht (wobei Anmeldung und Veranlagung zeitlich praktisch zusam-
menfallen können, wie allenfalls bei «frei ohne» selektionierten Sendun-
gen).
Es obliegt der nach dem Selbstdeklarationsprinzip für die korrekte Zollan-
meldung verantwortlichen anmeldepflichtigen Person, die Einhaltung des
Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der
Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein
muss, sicherzustellen. Das Festhalten an dieser Voraussetzung gemäss
konstanter Rechtsprechung und dementsprechend die Nichtzulassung
nachträglich, das heisst hier nach der definitiven Veranlagung, ausgestell-
ter Ursprungsnachweise rechtfertigt sich bei elektronischen Zollanmeldun-
gen in besonderem Masse, da hier höhere Anforderungen an die Sorgfalts-
pflichten der Zollbeteiligten als bei anderen Zollanmeldungen gelten
(vgl. E. 3.4.4), und beispielsweise «frei ohne» selektionierte Sendungen
unmittelbar freigegeben und dergestalt der Zollkontrolle entzogen sind.
A-321/2019
Seite 23
8.3.2
8.3.2.1 Für den Fall, dass eine definitive Veranlagung wegen fehlender for-
meller Voraussetzungen noch nicht möglich ist (weil beispielsweise der er-
forderliche Ursprungsnachweis noch fehlt), sieht das Gesetz – wie eben-
falls erwähnt – die provisorische Veranlagung vor (vgl. E. 3.4.3). Mit der
Möglichkeit der provisorischen Verzollung stellt der Gesetzgeber ein Instru-
mentarium zur Verfügung, bei dem sich Unsicherheiten im Zeitpunkt der
Abfertigung berücksichtigen lassen. Falls notwendig, können die entspre-
chenden Massnahmen getroffen werden, um eine nachträgliche Kontrolle
der Waren zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.5).
8.3.2.2 In seiner Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollge-
setz hält der Bundesrat fest, dass das frühere Zollrecht von der Verwaltung
eine grosse Verfahrensstrenge verlangte, und zwar namentlich, weil da-
nach die nachträgliche Präferenzzollbehandlung für Präferenzwaren, wel-
che den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, ausge-
schlossen war (vgl. BBl 2004, 575 f.). Um die formelle Strenge des früheren
Zollrechts zu mildern, statuiert der Gesetzgeber in Art. 34 ZG die Möglich-
keit, unter bestimmten Voraussetzungen die Zollanmeldung zu berichtigen
oder zurückzuziehen. Gemäss der genannten Botschaft soll diese Bestim-
mung das Problem der irrtümlichen Zollanmeldung behandeln, so nament-
lich den Fall, dass eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde,
obschon die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben
waren (BBl 2004, 617 f.).
8.3.2.3 Aus den Vorschriften zur provisorischen Veranlagung ergibt sich
keine Ausnahme von der erwähnten Regel, dass bei einer definitiven Prä-
ferenzveranlagung der nach dem einschlägigen Abkommensrecht erfor-
derliche Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranlagung
bestehen muss. Eine entsprechende Ausnahme für den Fall, dass Art. 34
ZG – wie hier – nicht greift, lässt sich auch nicht aus dieser Bestimmung
oder den Ausführungen in der erwähnten Botschaft des Bundesrates ab-
leiten. Sodann ergibt sich auch aus dem übrigen landesinternen schweize-
rischen Zollrecht nicht, dass für eine definitive Präferenzverzollung der ab-
kommensrechtlich erforderliche Ursprungsnachweis nachträglich ausge-
stellt werden könnte.
Mit Blick auf das Ausgeführte ist nicht nur davon auszugehen, dass die
gefestigte Rechtsprechung, wonach das Fehlen des rechtlich vorgesehe-
A-321/2019
Seite 24
nen, gültigen Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Anmeldung zur defi-
nitiven Zollveranlagung einen Verlust des präferenziellen Ursprungs der
Ware als Bemessungsgrundlage bedeutet (vgl. E. 3.4.3), in Einklang mit
dem schweizerischen landesinternen Zollrecht steht. Vielmehr folgt diese
Praxis und Rechtsprechung zwingend aus den einschlägigen landesinter-
nen Zollvorschriften.
8.4
8.4.1 Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu klären ist in-
dessen, ob die erwähnte Ordnung und Rechtsprechung, wonach das Feh-
len von rechtlich vorgesehenen Ursprungsnachweisen im Zeitpunkt der An-
meldung zur erfolgten definitiven Veranlagung eine Präferenzverzollung
ausschliesst, im Anwendungsbereich des FHA abkommenswidrig ist und
deshalb nicht zum Tragen käme.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil
A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 festgehalten, dass das schweizerische
Zollgesetz mit der Möglichkeit der provisorischen Verzollung der Regelung
im FHA (bzw. damals in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005), wonach
die erforderliche Ursprungsbescheinigung ausnahmsweise nach der Aus-
fuhr ausgestellt werden kann, gerecht werde (insbesondere dann, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonde-
rer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist). Es führte aus,
das FHA verlange nicht mehr als die in den entsprechenden Fällen nach
dem schweizerischen Recht vorgesehene Möglichkeit der provisorischen
Verzollung. Insbesondere fordere das Abkommen nicht die Berücksichti-
gung nachträglich ausgestellter Bescheinigungen (vgl. zum Ganzen E. 3.5
des Urteils).
Die im genannten Urteil zum Ausdruck kommenden Wertungen haben
nach wie vor Geltung zu beanspruchen, obschon sich der Entscheid auf
das frühere Zollgesetz sowie ausschliesslich auf das Protokoll Nr. 3 2005
und nicht auch auf die Anlage I bezog. Denn soweit hier interessierend
blieben die massgebenden Vorschriften inhaltlich bzw. materiell unverän-
dert (vgl. vorn E. 3.4.3 und 3.5.4; zur früheren Regelung der provisorischen
Verzollung vgl. Art. 40 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925). So ist
auch heute davon auszugehen, dass mit der im aktuellen Zollgesetz und
der zugehörigen Verordnung (ZV) statuierten Möglichkeit der provisori-
schen Veranlagung die erforderlichen Grundlagen bestehen, damit sich die
Regelung des FHA, wonach die erforderliche Ursprungsbescheinigung in
bestimmten Fällen ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgestellt werden
A-321/2019
Seite 25
kann, – gegebenenfalls auch unter Vorlage der Ursprungsnachweise nach
der Einfuhr – tatsächlich in Anspruch nehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit das FHA gebieten sollte, darüber hinaus auch bei definitiven Ver-
anlagungen (und bei Unbeachtlichkeit von Art. 34 ZG) nachträglich, also
nach der Anmeldung zur Veranlagung erstellte Ursprungsnachweise zuzu-
lassen.
8.4.3
8.4.3.1 Wie im Folgenden ersichtlich wird, vermögen die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, soweit sie mit den vorstehenden Erwägungen noch
nicht ausdrücklich oder implizit als nicht stichhaltig gewürdigt sind, den hier
gezogenen Schluss nicht umzustossen.
8.4.3.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen dem rein
landesinternen Recht müssten im Anwendungsbereich des FHA im Zeit-
punkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, sondern erst
nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen berücksichtigt werden,
weil Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I voraus-
setzungslos eine Frist von zwei Jahren für die nachträgliche Vorlegung von
Ursprungsnachweisen vorsehe und die provisorische Verzollung dem für
sich allein nicht gerecht werde (vgl. Beschwerde, S. 17 f.; Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 20. März 2018, S. 4 ff.).
Damit greift die Beschwerdeführerin aber schon im Ansatz ins Leere:
Die angerufene Regelung besagt im Wesentlichen, dass eine vom Ausfüh-
rer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse aus dem Ausfuhrland oder
eine nach deren Ausfuhr ausgefertigte «Erklärung auf der Rechnung» bzw.
«Ursprungserklärung» oder «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED»
bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» nur unter der Voraussetzung aus-
gefertigt werden könne, dass die Erklärung im Einfuhrland spätestens zwei
Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auch vorgelegt werde
(vgl. E. 3.5.4). Dagegen geben diese Vorschriften keinerlei Aufschluss dar-
über, unter welchen Voraussetzungen ein Ursprungsnachweis nach einer
Einfuhr im Einfuhrland noch rechtsgültig vorgelegt werden kann.
Für die Frage, welche Regelungen für die Vorlage der Ursprungsnach-
weise bei den Zollbehörden des Einfuhrstaates gelten, verweist Art. 25
Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I ausdrücklich auf die in diesem
Staat geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. E. 3.5.5). Damit ist auch die
A-321/2019
Seite 26
Frage, ab wann diese Ursprungserklärungen bei einer Einfuhr bereitgehal-
ten werden müssen, eine Frage des Verfahrensrechts des Einfuhrstaates.
Die Verfahrensvorschriften des schweizerischen Zollrechts sehen dabei –
wie ausgeführt – vor, dass die für eine Präferenzbehandlung notwendigen
Ursprungsnachweise, wenn eine Anmeldung zur definitiven Einfuhrverzol-
lung erfolgt, in diesem Zeitpunkt vorgelegt bzw. bestehen müssen (vgl.
E. 8.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht
mit Recht behaupten, diese Anforderung ergebe sich bloss aus der Recht-
sprechung und nicht im Sinne von Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24
Anlage I aus den schweizerischen Verfahrensvorschriften (vgl. E. 3.4.3).
Da das schweizerische Zollrecht für Fälle des Fehlens der Ursprungsnach-
weise die Möglichkeit der provisorischen Veranlagung vorsieht, ist nicht er-
sichtlich, inwiefern durch die Nichtzulassung nachträglich erstellter Ur-
sprungsnachweise im Falle definitiver Präferenzveranlagungen die Rege-
lung von Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I
ihres Gehaltes entleert würde. Dies gilt umso mehr, als es (entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin) ohne Weiteres denkbar ist, dass die
Zollstelle im Fall einer provisorischen Veranlagung eine Zweijahresfrist zur
Nachreichung der erforderlichen Ursprungsnachweise einräumt. Der be-
hauptete Umstand, dass die Möglichkeit der provisorischen Veranlagung
(soweit hier interessierend) faktisch auf Fälle beschränkt sein soll, bei wel-
chen der Zollpflichtige schon im Zeitpunkt der elektronischen Zollanmel-
dung weiss, dass es an einem erforderlichen Begleitdokument (noch) fehlt,
bedeutet nicht, dass der Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 8 Protokoll
Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I in unzulässiger Weise einge-
schränkt würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine solche Ein-
schränkung – anders als die Beschwerdeführerin behauptet – durch Art. 25
Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I gedeckt ist.
8.4.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt,
Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 21 Abs. 8 Anlage I würden als
leges speciales den allgemeineren Vorschriften von Art. 25 Protokoll Nr. 3
2005 und Art. 24 Anlage I vorgehen (vgl. Beschwerde, S. 18 f.). Schon die
Überschriften dieser beiden Regelungen zeigen aber, dass sie nicht den
gleichen Gegenstand reglementieren und damit auch kein Verhältnis von
allgemeinerer oder speziellerer Vorschrift vorliegt. Zum einen geht es näm-
lich um die «Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der
Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bzw. die «Vo-
raussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ur-
sprungserklärung EUR-MED» (Überschrift zu Art. 22 Protokoll Nr. 3 2005
A-321/2019
Seite 27
bzw. Art. 21 Anlage I), zum anderen um die «Vorlage der Ursprungsnach-
weise» (Überschrift zu Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I).
Nichts hieran ändern kann die Auffassung der Beschwerdeführerin, wo-
nach sich die Regelungen in Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 An-
lage I teilweise offensichtlich nicht auf die nachträgliche Vorlage von Ur-
sprungsnachweisen und auf «niederrangige Modalitäten» (wie die Frage
nach Übersetzungen der Ursprungsnachweise) beziehen wür-
den (vgl. dazu Beschwerde, S. 19; Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 20. März 2019, S. 6). Denn entscheidend ist hier einzig die Verwei-
sung auf die landesrechtlichen Vorschriften in Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3
2005 bzw. Art. 24 Satz 1 Anlage I. Nicht massgebend sind hingegen die
übrigen dortigen Regelungen.
8.4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, die EZV
habe kundgetan, dass sie praxisgemäss eine nachträgliche Ausstellung
von EUR.1-Formularen für einen schweizerischen Exporteur, welcher Wa-
ren in den EU-Zollraum exportiere, akzeptieren würde. Es sei eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung, widersprüchlich sowie wider Treu
und Glauben, dass dieser «umgekehrte Fall» sehr liberal behandelt, vor-
liegend aber eine nachträgliche Beibringung von Ursprungsnachweisen
nicht zugelassen werde (Beschwerde, S. 11 und 40).
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Denn in diesem Zusammenhang ver-
weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig auf ein Schreiben ei-
nes von ihr beigezogenen deutschen Anwaltes, in welchem angebliche te-
lefonische Kontakte zur EZV genannt werden. Die dabei nach Darstellung
dieses Anwaltes gemachten Ausführungen der EZV beziehen sich dabei
auf Fälle, «in denen ein CH-Exporteur unrichtige Rechnungsursprungser-
klärungen ausstellt, welche von der dt. Einfuhrzollbehörde nachträglich
aufgrund formaler Mängel verworfen werden» (Beschwerdebeilage 15,
Beilage, S. 4). Soweit ersichtlich hat aber die EVZ nichts zu Fallkonstella-
tionen ausgeführt, bei welchen im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven
Verzollung überhaupt keine Ursprungsnachweise vorlagen. Aus diesem
Grund lässt sich aus der erwähnten, ohnehin bloss behaupteten und mit
dem Verweis auf nicht näher bestimmte «fernmündliche» Kontakte zur EZV
nicht hinreichend substantiierten Praxis dieser Behörde von vornherein
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
A-321/2019
Seite 28
8.4.3.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde im vorliegenden Fall
eine Nichtzulassung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweise bei
definitiven Präferenzveranlagungen auch gegen Art. 24 Abs. 2 Protokoll
Nr. 3 2005 und Art. 23 Abs. 2 Anlage I verstossen, und zwar deshalb, weil
«die Tatsache, dass sich die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes (in
casu: der Schweiz) einer rechtskonformen Entgegennahme von nachträg-
lich ausgestellten Ursprungserklärungen explizit und unter Hinweis auf ihre
eigene, völkerrechtswidrige Praxis verweigern, […] in concreto auf jeden
Fall einen Grund» für die Annahme von «aussergewöhnlichen Umstän-
den» und damit für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung darstelle
(Beschwerde, S. 18).
Diese zirkulär anmutende Argumentation basiert auf der Annahme, dass
die Rechtsprechung, wonach keine Präferenzverzollung möglich ist, wenn
im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung kein gültiger Ur-
sprungsnachweis existiert, andere Vorschriften des FHA als Art. 24 Abs. 2
Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 23 Abs. 2 Anlage I verletzt. Da jedoch diese
Annahme nicht zutrifft (vgl. E. 8.4.3.2 f.), ist das genannte Vorbringen der
Beschwerdeführerin unbegründet.
8.4.3.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Zollkodex der Europä-
ischen Union (EU) beruft, um die landesinterne schweizerische Ordnung
der eingeschränkten Zulassung nachträglicher Ursprungsnachweise
in Frage zu stellen, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Denn die
Ordnung des EU-Zollkodexes ist für die Auslegung des hier (nach Art. 25
Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Satz 1 Anlage I) einschlägigen
schweizerischen Rechts nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2016
vom 31. Oktober 2017 E. 13.3).
8.5 Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass eine definitive, ohne Antrag
auf provisorische Veranlagung erfolgte Präferenzveranlagung im hier inte-
ressierenden Anwendungsbereich des FHA voraussetzt, dass im Zeitpunkt
der Anmeldung zur Zollveranlagung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ur-
sprungsnachweis existierte.
9.
Da gemäss dem Ausgeführten nach den erfolgten definitiven Präferenzver-
anlagungen ausgestellte Ursprungsnachweise vorliegend nicht zugunsten
der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfen, kann der Vorinstanz
(anders als in der Beschwerde vorgebracht wird) nicht vorgeworfen wer-
A-321/2019
Seite 29
den, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollstän-
dig festgestellt, indem sie die durch die Beschwerdeführerin zugestellten,
nachträglich ausgestellten EUR.1-Ursprungserklärungen sowie nachträg-
lich ausgestellte Rechnungsursprungserklärungen zu den streitbetroffenen
Einfuhren ignoriert habe. Aus dem gleichen Grund sind die dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden, nachträglich ausgestellten EUR.1-Wa-
renverkehrsbescheinigungen für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.
Entsprechend ist der Verfahrensantrag, bei der Vorinstanz seien sämtliche
«nachträglich erstellten Rechnungsursprungserklärungen» bzw. sämtliche
«nachträglich erstellten Ursprungserklärungen mittels nachträglich ausge-
stellten EUR.1-Formularen inkl. Beilagen» zu edieren, in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2).
10.
10.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob als erstellt erachtet werden kann, dass
bei den vorliegend streitigen Einfuhren im Zeitpunkt der Anmeldung zu ih-
ren definitiven Veranlagungen keine gültigen Ursprungsnachweise bestan-
den. In diesem Zusammenhang zu klären ist auch, ob die Vorinstanz in
diesem Punkt der Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
10.2
10.2.1 Anlässlich einer Einvernahme durch die Zollkreisdirektion vom
9. Juni 2016 erklärte eine für die Verzollungen zuständige Mitarbeiterin der
Beschwerdeführerin, B._______, zum Ablauf der Verzollung von durch die
Beschwerdeführerin gehandelten Waren insbesondere Folgendes (Akten
Vorinstanz, act. 03.08.01, S. 6):
«Nach Erhalt der Rückmeldung – also der Selektion – erhalte ich die Informa-
tion, ob die Sendung 'gesperrt', 'frei/mit' oder 'frei/ohne' ist. Dann drucke ich
die Gestellungsliste, den Bezugsschein und je nach Rückmeldung die Zoll-
rechnung mit Ursprungstext aus. In den Fällen, in welchen ich die Zollrech-
nung mit Ursprungstext ausdrucken muss – es betrifft diese die Sendungen
'gesperrt' und 'frei ohne' – unterschreibe ich diese und versehe diese mit dem
Firmenstempel. Bei 'frei/ohne' Sendungen wird keine Zollrechnung ausge-
druckt.»
10.2.2 C._______, der früher als Grosshandelskaufmann bei der Be-
schwerdeführerin angestellt war, schilderte anlässlich einer am 15. Sep-
tember 2016 durchgeführten Einvernahme die zolltechnische Abwicklung
von Einfuhren bei der Beschwerdeführerin – in Bezug auf die Phase nach
der elektronischen Zollanmeldung im System e-dec – so (Akten Vorinstanz,
act. 04.08.01, S. 2 f.):
A-321/2019
Seite 30
«Nach dem Abschicken kam nach einiger Zeit eine Rückmeldung mit einer der
drei Kategorien. Anhand dessen hat man, wenn es 'gesperrt' oder 'frei/mit' war,
eine Zollrechnung erstellt. [...]
Bei 'frei/ohne' wurde […] keine Zollrechnung gemacht.»
10.2.3 Ein ehemaliger Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin
(D._______) erklärte sodann am 13. September 2016 bei einer Einver-
nahme durch die Zollkreisdirektion, bei der Beschwerdeführerin habe,
wenn das Selektionsergebnis auf «frei ohne» gelautet habe, keine Zoll-
rechnung erstellt werden müssen (Akten Vorinstanz, act. 05.08.02, S. 2).
Zwei weitere ehemalige Mitarbeitende der Beschwerdeführerin, nämlich
E._______ und A._______, sagten ebenfalls aus, dass bei diesem Unter-
nehmen im Falle, dass eine elektronische Zollanmeldung mit «frei ohne»
selektioniert worden sei, jeweils keine Zollrechnungen hätten erstellt wer-
den müssen bzw. keine Zollrechnungen erstellt worden seien (Akten Vor-
instanz, act. 07.08.01, S. 3, und act. 08.08.01, S. 9 f.).
10.3
10.3.1 Schon aufgrund der hiervor genannten, unter den entscheidwesent-
lichen Gesichtspunkten übereinstimmenden Aussagen von (teils ehemali-
gen) Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz in tat-
sächlicher Hinsicht prinzipiell davon ausgehen, dass bei sämtlichen Sen-
dungen der Beschwerdeführerin, bei welchen die elektronischen Zollan-
meldungen mit «frei ohne» selektioniert wurden, im Zeitpunkt der Anmel-
dung zu definitiven Veranlagungen (mangels Ausdruckes der Zollrechnun-
gen und damit mangels der erforderlichen Originalunterschrift) keine gülti-
gen Ursprungsnachweise vorlagen (unbestrittenermassen liegt keine
Konstellation vor, bei welcher es keiner Originalunterschrift bedurfte [vgl.
dazu E. 3.5.3]).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat unter den gegebe-
nen Umständen die Zollverwaltung die sie treffende Untersuchungspflicht
nicht etwa dadurch verletzt, dass sie bei den mit «frei ohne» selektionierten
Sendungen von sich aus nicht weitergehende Abklärungen getätigt hat. Zu
berücksichtigen ist in diesem Kontext zunächst, dass angesichts der ge-
nannten unzweideutigen Aussagen der erwähnten Mitarbeitenden der Be-
schwerdeführerin nicht damit zu rechnen war, dass sich zu diesen Sendun-
gen mit Originalunterschriften versehene, im massgeblichen Zeitpunkt vor-
handen gewesene Ursprungsnachweise hätten finden lassen. Der Unter-
suchungsmaxime hat die Zollverwaltung sodann auch dadurch Genüge ge-
A-321/2019
Seite 31
tan, dass sie über die durchgeführten Einvernahmen hinaus die Beschwer-
deführerin zur Einreichung entsprechender Dokumente aufgefordert hat
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 01.06.02, S. 3, act. 01.06.03 sowie act.
01.06.04).
10.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist (wiederum zur Geltendmachung
einer angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) auf den
Umstand, dass sie – angeblich anlässlich einer Stichprobenkontrolle – un-
ter den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen 181 Tarifzeilen ausma-
chen konnte, in Bezug auf welche die Voraussetzungen der Präferenzab-
fertigung entgegen der ursprünglichen Ansicht der Zollverwaltung erfüllt
waren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Zollverwaltung
aufgrund dieser Gegebenheit Anlass zu weitergehenden Untersuchungen
gehabt und damit nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, dass bei allen
(noch) streitbetroffenen «frei ohne»-Sendungen im Zeitpunkt der Anmel-
dung zur definitiven Veranlagung keine gültigen Ursprungsnachweise be-
standen.
Dieses Vorbringen ist haltlos. Soweit die Beschwerdeführerin vor Erlass
der Nachforderungsverfügung den Anforderungen genügende, das heisst
bereits bei den definitiven Veranlagungen vorhanden gewesene Ur-
sprungsnachweise in Form von Warenverkehrsbescheinigungen und
Rechnungsursprungserklärungen überhaupt vorgelegt hat (vgl. dazu ins-
besondere Beschwerde, S. 23), hat die Zollverwaltung dies bereits zuguns-
ten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es bestand aber für die Zollver-
waltung kein Anlass, danebst zusätzliche Untersuchungen zu tätigen:
Zum einen wird die Untersuchungspflicht eingeschränkt, wenn die Beteilig-
ten eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMME-
NEGGER/FABIO BABEY, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 51).
Zum anderen hatte die Zollverwaltung aufgrund des Befundes ihrer Unter-
suchung – wie gesehen – keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich
unter den hier streitbetroffenen, mit «frei ohne» selektionierten Sendungen
solche mit gültigen Ursprungsnachweisen befanden. Dies gilt – anders als
nach der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7) –
selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zollkreisdirektion
mit der Nachforderungsverfügung vom 12. Oktober 2016 aufgrund von im
Rahmen der Gehörsgewährung vorgelegten Rechnungserklärungen einen
A-321/2019
Seite 32
geringeren als den ursprünglich ins Auge gefassten Nachforderungsbetrag
geltend machte.
Unter den gegebenen Umständen oblag es nach Treu und Glauben der mit
den tatsächlichen Gegebenheiten besser vertrauten Beschwerdeführerin,
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von sich aus substantiiert darzutun,
dass und gegebenenfalls inwieweit bei den streitbetroffenen Einfuhren von
für die Präferenzverzollung genügenden Ursprungsnachweisen ausgegan-
gen werden kann (zwar behauptet die Beschwerdeführerin, ihre Mitwirkung
angeboten zu haben [vgl. Beschwerde, S. 23], doch genügte bei der vor-
liegenden Sachlage das blosse Anbieten einer Mitwirkung nicht, um der
genannten Obliegenheit nachzukommen). Es ist nämlich nicht ersichtlich,
inwiefern die Zollverwaltung die entsprechende, von der Beschwerdefüh-
rerin behauptete Tatsache des rechtzeitigen Bestehens gültiger Ursprungs-
nachweise mit vernünftigem Aufwand hätte selbst erheben können (vgl. zur
Mitwirkungspflicht bei Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die
Behörde, KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 13 N. 37).
Nicht zu folgen ist im Übrigen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin,
sie sei bis zur Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens am
7. November 2016 wegen des Verbotes des Selbstbelastungszwanges
nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Beschwerde, S. 24). Der
damit angerufene, in Art. 14 Abs. 3 Bst. g des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) garantierte und aus Art. 6
Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) sowie Art. 32 Abs. 1 BV abgeleitete Grundsatz «nemo tenetur
se ipsum accusare», wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu
seiner Belastung beizutragen, hat zwar womöglich zur Folge, dass Beweis-
mittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren
erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren unter Umständen
nicht verwendet werden dürfen. Hingegen ist es in der Regel unproblema-
tisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfeststellung des Straf-
verfahrens abzustellen (vgl. zur Verwendung von im Strafverfahren sicher-
gestellten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren Urteile des BGer
2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.2, 2A.701/2006 vom 3. Mai
2007 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016
E. 3.1.7, A-3659/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3.3.1, A-845/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.3; siehe zum Ganzen ferner Teilurteil und Zwischen-
entscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.3; ALFRED
KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, N. 2037). Entsprechend dieser Wertung lässt sich das
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Verbot des Selbstbelastungszwanges bzw. der Grundsatz «nemo tenetur
se ipsum accusare» auch nicht mit Erfolg im vorliegenden Verwaltungs(jus-
tiz)verfahren (betreffend die Pflicht zur Nachleistung von Einfuhrabgaben)
zur Verweigerung der nach Treu und Glauben gebotenen Mitwirkung anru-
fen. Im Übrigen betraf die fragliche Mitwirkungspflicht ohnehin keine belas-
tenden, sondern die Beschwerdeführerin entlastende Sachumstände.
10.4 Die Vorinstanz hat also ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und es
ist mir ihr aufgrund der erwähnten unzweideutigen Aussagen der Mitarbei-
tenden der Beschwerdeführerin als erstellt zu erachten, dass es bei den
«frei ohne»-Sendungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich an gültigen
Ursprungsnachweisen fehlte. Die Voraussetzungen für die Präferenzabfer-
tigung liessen sich nur bei denjenigen vorliegend (noch) streitbetroffenen
Sendungen bejahen, bei welchen die Beschwerdeführerin nachzuweisen
vermöchte, dass entgegen der bei ihr üblicherweise angewendeten Verfah-
rensweise trotz des Selektionsergebnisses «frei ohne» vor der definitiven
Verzollung gültige Ursprungsnachweise angefertigt wurden.
Nichts an den vorstehenden Schlüssen ändern kann die Behauptung der
Beschwerdeführerin, A._______ habe erklärt, die Ursprungserklärung auf
der Rechnung bzw. den Ursprungsnachweis in Form einer Rechnungsur-
sprungserklärung «bei allen Sendungen, welche in die Schweiz gehen, auf
den Rechnungen anzubringen» (vgl. Beschwerde, S. 22). Denn A._______
führte zwar aus, dass eine Rechnungsursprungserklärung auf den Liefer-
scheinen für Waren mit Bestimmungsort Schweiz hätte festgehalten wer-
den müssen. Gleichzeitig sagte sie aber bezeichnenderweise aus,
dass die entsprechende Erklärung «nie unterschrieben» worden sei (Akten
Vorinstanz, act. 08.08.1, S. 2 und 7). Aufgrund der letzteren Aussage lässt
sich keineswegs darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin bei
den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen gültige Ursprungsnach-
weise vorlagen. Schon gar nicht vermag die Beschwerdeführerin mit die-
sem Vorbringen die eingangs erwähnten, rechtswesentlich gleichlautenden
Aussagen ihrer Mitarbeitenden (E. 10.2) zu entkräften.
11.
11.1 Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, inwieweit die Beschwer-
deführerin nachzuweisen vermag, dass die streitbetroffenen Importe mit
dem Selektionsergebnis «frei ohne» mit im Zeitpunkt der Anmeldung zu
den definitiven Verzollungen gültigen Ursprungsnachweisen erfolgten.
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11.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie bei
154 der (noch) streitbetroffenen Fälle Dokumente ausfindig machen
konnte, aus welchen sich eine korrekte Anmeldung (mit im Zeitpunkt der
definitiven Veranlagungen gültigen Ursprungsnachweisen) ergibt. Hierzu
reichte sie mit Eingabe vom 2. Mai 2019 umfangreiche neue Dokumentati-
onen ein und stellte weitere in Aussicht. Am 20. Mai 2019 erklärte sie, auf
die Einreichung weiterer Dokumentationen zu verzichten. Die 154 Fälle
sind in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
2. Mai 2019 aufgelistet.
Die erwähnte Liste in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerde-
führerin vom 2. Mai 2019 umfasst etwas mehr als drei Seiten. Ein Abgleich
der in dieser Liste aufgeführten 154 Fälle mit der Nachforderungsliste der
Vorinstanz (und den in der Nachforderungsliste enthaltenen Nummern der
Einfuhrzollanmeldungen) ergibt, dass kein einziger dieser Fälle einen Im-
port betrifft, welcher Gegenstand der Nachforderungsverfügung vom
12. Oktober 2016 und des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildete.
Demzufolge können diese 154 Fälle auch keinen Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bilden und kann aus der von der Be-
schwerdeführerin zu diesen Fällen eingereichten Dokumentation auch
nicht abgeleitet werden, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
in Bezug auf die streitbetroffenen Importe unrichtig war.
11.3 Die Beschwerdeführerin lässt es im Übrigen im Wesentlichen bei der
Darstellung bewenden, sie habe sich eine unrichtige Verzollung als lang-
fristig orientiertes Familienunternehmen und eines der führenden [Bran-
che] Deutschlands gar nicht leisten können, deshalb ein spezialisiertes Un-
ternehmen mit den betriebsinternen Schulungen für das System e-dec be-
auftragt und auf jeden Fall nicht systematisch im Fall des Selektionsergeb-
nisses «frei ohne» keine Rechnungserklärungen erstellt. Die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die dazu eingereichten
Dokumente vermögen aber die vorn genannten Aussagen der Mitarbeiten-
den der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Ebenso wenig lässt sich
daraus für einzelne streitbetroffene Einfuhren auf eine korrekte Zollabwick-
lung schliessen.
12.
12.1 Bei den streitbetroffenen Einfuhren ist nach dem Gesagten mangels
entsprechenden gegenteiligen Nachweises der Beschwerdeführerin als er-
stellt zu erachten, dass es im Zeitpunkt der Anmeldung zu den definitiven
Präferenzveranlagungen an den erforderlichen Ursprungsnachweisen
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fehlte. Damit wurden infolge Widerhandlungen gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes zu Unrecht Abgaben nicht entrichtet und hat die
Vorinstanz hinsichtlich dieser Einfuhren zu Recht die Voraussetzungen für
(Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuer-)Nachforderungen im Sinne von Art. 12
VStrR als erfüllt qualifiziert (s. E. 3.6 f.; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom
19. Juli 2019 E. 12; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von
Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99 ZV [vgl. E. 3.8] erfüllt wä-
ren, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden wie
die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist).
12.2
12.2.1 Bei der hiervor vorgenommenen Beurteilung bleibt es, wie sogleich
ersichtlich wird, auch unter Berücksichtigung der mit den vorangehenden
Ausführungen nicht ausdrücklich oder implizit widerlegten Vorbringen der
Beschwerdeführerin.
12.2.2 Es wird nicht substantiiert bestritten und ist als erstellt zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zum Kreis der nach
Art. 12 Abs. 2 VStrR subjektiv nachleistungspflichtigen Personen zählt
(siehe auch Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 12). Damit
bliebe sie selbst dann im Sinne dieser Bestimmung leistungspflichtig, wenn
sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst hätte (BGE
107 Ib 198 E. 6c/d) und muss ihr für die Annahme dieser Leistungspflicht
weder ein Vorsatz noch ein strafrechtlich relevantes Verschulden unterstellt
werden (vgl. E. 3.7 Abs. 2). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach
man der Beschwerdeführerin weder eine vorsätzliche Begehung einer
Straftat noch ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen könne (vgl. Be-
schwerde, S. 34 und 39), erscheinen damit nicht als entscheidwesentlich.
12.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entbehrt die seitens der
OZD geltend gemachte Nachforderung auch insoweit einer Grundlage, als
es sich bei den importierten Waren um zollfreie inländische Rückwaren ge-
handelt habe (vgl. Art. 10 ZG).
Wie ausgeführt, hat die anmeldepflichtige Person eine allfällige Vorzugs-
behandlung in der Zollanmeldung zu beantragen (vgl. E. 3.4.3). Dies gilt
auch, wenn es um die Zollbefreiung für inländische Rückwaren (vgl. E. 3.1)
geht.
Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich,
dass im Rahmen der Zollanmeldungen zu den streitbetroffenen Einfuhren
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teilweise um Zollbefreiung für inländische Rückwaren ersucht worden
wäre. Unter diesen Umständen kann mangels Erfüllung der formellen Er-
fordernisse die von der Beschwerdeführerin angerufene Abgabebefreiung
nicht greifen, selbst wenn die eingeführten Waren an sich als inländische
Rückwaren qualifiziert werden könnten.
Die von der Beschwerdeführerin gestellten Subeventualanträge in Bezug
auf die angeblichen Lieferungen inländischer Rückwaren sind somit unbe-
gründet.
12.2.4 Eine Nachbelastung von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuern würde
nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend auf einen Verstoss
gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und auf Willkür hinaus-
laufen.
Das hier in Frage stehende, nach konstanter Praxis massgebende Erfor-
dernis, dass im Zeitpunkt einer Anmeldung zur definitiven Veranlagung
(ohne Antrag auf provisorische Veranlagung) ein rechtsgültiger Ursprungs-
nachweis bestehen muss, bedeutet aber keine übermässige, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigte Formstrenge, welche die Verwirk-
lichung der materiellen Abgabebefreiungsvorschriften zur Präferenzbe-
handlung auf unhaltbare Art erschweren oder verhindern würde. Zu be-
rücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die Einhaltung der Formvorschrif-
ten bei einem derart technischem Gebiet wie dem hier in erster Linie in
Frage stehenden Zollrecht besondere Bedeutung hat (Urteil des BVGer
A-83/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.5). Nachträglich ausgestellte Ur-
sprungsnachweise in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zuzulas-
sen, kann schon deshalb nicht als überspannte Formstrenge qualifiziert
werden, weil Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis
ausgestellt worden sind, in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert
zukommt. Bei solchen Dokumenten besteht ein höheres Missbrauchspo-
tential, und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig weniger
hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2, mit Hin-
weisen). Insofern dient das von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte
Erfordernis des Bestehens eines rechtsgültigen Ursprungsnachweises im
Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung letztlich der Verwirk-
lichung des materiellen Präferenzzollrechts.
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Mit Blick auf das Ausgeführte kann im vorliegenden Fall kein Verstoss ge-
gen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. E. 5) ausgemacht wer-
den und liegt auch keine Willkür (vgl. E. 2.3.1) vor.
12.2.5 Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf der Annahme,
dass eine Nichtzulassung nachträglich erstellter Ursprungsnachweise vor-
liegend völkerrechtswidrig wäre (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 31 ff.).
Diese Annahme trifft aber, wie dargelegt (vgl. E. 8.3 ff.), nicht zu. Zudem
erscheint die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zur defini-
tiven Veranlagung der erforderliche Ursprungsnachweis bestehen muss,
als taugliches Mittel und als erforderlich für die rechtskonforme Umsetzung
der abkommensrechtlichen Zollpräferenzen. Auch erscheint diese Voraus-
setzung (namentlich auch mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Mög-
lichkeit einer provisorischen Veranlagung) als den Abgabepflichtigen zu-
mutbar.
12.2.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Zollverwaltung im Übrigen vor, sie
habe wider Treu und Glauben gehandelt, indem sie nach einer im Juni
2015 durchgeführten Kontrolle elf Monate lang (abgesehen von einer ver-
waltungsinternen Aktenübermittlung) untätig geblieben sei. In diesem Zu-
sammenhang stellt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Ver-
trauensschutz den Subeventualantrag, der Nachforderungsbetrag sei so
zu berechnen, wie wenn die Nachforderung im Juli 2015 geltend gemacht
worden wäre.
Im Umstand, dass die Zollverwaltung seit dem Abschluss einer Kontrolle
im Juni 2015 angeblich nichts gegen die im Fall der Beschwerdeführerin
unzulässigerweise (weiterhin) ohne gültige Ursprungsnachweise erfolgten
Präferenzverzollungen der mit «frei ohne» selektionierten Einfuhren unter-
nommen hat, ist vorliegendenfalls keine den Anspruch auf Vertrauens-
schutz vermittelnde Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Beschwerde-
führerin hätte nämlich in guten Treuen und bei zumutbarer Sorgfalt wissen
müssen, dass sie bei diesem Selektionsergebnis – auch nach dem Ab-
schluss der besagten Kontrolle – nicht auf das Beschaffen von gültigen
Ursprungsnachweisen vor der definitiven Präferenzveranlagung hätte ver-
zichten dürfen. Letzteres gilt umso mehr, als das Verhalten der Zollverwal-
tung anlässlich der Kontrolle im Juni 2015 nicht zugunsten der Beschwer-
deführerin vertrauensbegründend war, zumal die Zollverwaltung dabei
keine ausdrückliche Zusicherung gab oder Auskunft erteilte, wonach das
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Seite 38
Vorliegen gültiger Ursprungsnachweise entbehrlich sei. Es kommt hinzu,
dass keine jahrelange behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustan-
des gegeben ist und mit Blick auf das Selbstdeklarationsprinzip hohe An-
forderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person zu
stellen sind (vgl. E. 3.4.2).
Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorlie-
gend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb,
hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3.2)
zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist auch kein anderweitiger Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich.
13.
13.1 Die OZD geht davon aus, dass in denjenigen Fällen, bei welchen vor-
liegend für eine Präferenzveranlagung eine Warenverkehrsbescheinigung
erforderlich war, eine solche Bescheinigung im massgeblichen Zeitpunkt
bestand. Zur Begründung führt die OZD aus, die Warenverkehrsbescheini-
gung könne als amtliches Dokument «nicht beliebig wie z.B. die Rech-
nungserklärung produziert werden» (Vernehmlassung, S. 5).
Trotz des Umstandes, dass der massgebende Schwellenwert für das Er-
fordernis einer Warenverkehrsbescheinigung bei EUR 6'000 liegt
(vgl. E. 3.5.2), behandelte die OZD dabei alle Sendungen, bei denen in der
Nachforderungsliste in der Rubrik «MWST-Wert» ein Wert von mehr als
Fr. 6'000.- angegeben war, als infolge (rechtzeitigen) Bestehens einer gül-
tigen Warenverkehrsbescheinigung zur Präferenzabfertigung berechti-
gende Importe. Sie erklärte dazu, die in der Nachforderungsliste der Zoll-
kreisdirektion unter der Rubrik «MWST-Wert» aufgeführten, dort in CHF
angegebenen Beträge würden nicht dem massgebenden effektiven Wert
der Warensendungen entsprechen, weil diese Beträge nebst dem Rech-
nungswert weitere Kosten wie Frachtkosten, Versicherungskosten und
Transportkosten enthalten würden. Dem effektiven Wert der Warensen-
dungen werde im angefochtenen Beschwerdeentscheid dadurch Rech-
nung getragen, dass bei allen Sendungen mit einem Mehrwertsteuerwert
ab Fr. 6'000.- zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen
werde, dass im Zeitpunkt der Veranlagungen gültige Warenverkehrsbe-
scheinigungen bestanden. Mit der daraus resultierenden Korrektur im Um-
fang von 5,5 % werde die Beschwerdeführerin begünstigt.
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Seite 39
Die genannte Korrektur liegt vorliegend nicht im Streit (vgl. E. 1.3). Aus
diesem Grund besteht hier auch kein Anlass, die dazu gegebene Begrün-
dung der Vorinstanz zu überprüfen.
Indessen bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die erwähnte
Korrektur vor, die OZD habe es fälschlicherweise unterlassen, auch bei den
(vorliegend noch streitbetroffenen) Einfuhrfällen, bei welchen die Präfe-
renzverzollung statt mit Warenverkehrsbescheinigungen (bzw. EUR.1-For-
mularen) mit Rechnungsursprungserklärungen geltend gemacht wurden,
einzig auf den Warenwert der einzelnen Sendungen abzustellen (Be-
schwerde, S. 24).
13.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch:
Der effektive Warenwert spielt bei den hier noch streitbetroffenen Sendun-
gen, bei welchen die Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollanmeldun-
gen zur definitiven Präferenzabfertigung nicht vorlagen, und bei denen der
«MWST-Wert» in der Nachbezugsliste unter der von der OZD verwendeten
Schwelle von Fr. 6'000.- lag, keine Rolle. Für die Bemessung der nachzu-
erhebenden Zölle wurden nämlich bei diesen Sendungen zu Recht nur die
Differenz zwischen dem jeweiligen Normaltarif sowie dem Präferenzzollan-
satz und das Bruttogewicht der eingeführten Waren herangezogen (vgl.
E. 3.2.1). Was die nacherhobenen Einfuhrmehrwertsteuern betrifft, wurden
diese richtigerweise berechnet, indem der massgebende Steuersatz auf
den (infolge zu Unrecht erfolgter Präferenzabfertigung ursprünglich nicht in
die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen) nacherhobenen Zollbe-
trag angewendet wurde (8 % von Fr. 938'133.50 = Fr. 75'050.65; vgl.
E. 3.2.2).
14.
Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Berechnung der nach dem
angefochtenen Beschwerdeentscheid zu leistenden Beträge (Zoll und Ein-
fuhrmehrwertsteuer sowie Verzugszins) im Übrigen nichts vor. Dass die
OZD bezüglich dieser Berechnung den massgeblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben
sollte (E. 2.1), ist nicht ersichtlich.
15.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist – insbesondere
auch mit Bezug auf die Kostenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis VwVG
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Seite 40
sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
[SR 172.041.0]; E. 8 und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschwer-
deentscheids) – zu bestätigen.
16.
16.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
vorliegend unter Berücksichtigung des Aufwandes, der Komplexität der
sich stellenden Fragen sowie des Umfanges und der Bedeutung der Streit-
sache auf insgesamt Fr. 20'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss sind diese Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
16.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-321/2019
Seite 41
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 20'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schrei-
bens der Beschwerdeführerin vom 12. September 2019 inkl. Beilage in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
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einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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