Abtei lung I
A-3213/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll (Präferenzabfertigung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3213/2009
Sachverhalt:
A.
Die Firma X._______ übermittelte der Zollstelle Möhlin am 22. Mai
2008 sowie am 4. Juli 2008 im e-dec-Verfahren zwei Einfuhrzoll-
anmeldungen (EZA); die EZA Nr. 21895680 (nachfolgend erste EZA)
umfasste u.a. 580 Stück Hosen, die EZA Nr. 23329386 (nachfolgend
zweite EZA) 295 Stück Vestons, 429 Stück Hosen und Gewebe (Roh-
masse: 4 kg), je zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.-- je 100 kg brutto. Das Selek tions-
ergebnis durch das EDV-System lautete bei beiden Einfuhren auf "frei
mit". Im Rahmen der formellen Überprüfung wurden die EZA durch die
Zollstelle (teilweise) zurückgewiesen, da sich die vorgelegten
Ursprungsnachweise wegen des zu hohen Rechnungswertes zum Teil
als ungültig erwiesen.
B.
Daraufhin korrigierte die X._______ am 11. Juni 2008 die erste EZA,
wobei sie lediglich die Position 1, 580 Stück Hosen, berichtigte und die
Positionen 2-8 unverändert liess. 368 Stück Hosen, für welche die
Rechnung auf EUR 6'343.-- lautete, wurden neu als Position 9 zum
Normalzollansatz von Fr. 500.-- angemeldet. Für die restlichen 212
Stück Hosen, welche in diversen Rechnungen aufgeführt waren,
wurde – wie für die übrigen unveränderten Positionen – der Prä-
ferenzollansatz beantragt. Für die zweite EZA wurde am 10. Juli 2008
eine neue Version übermittelt. Da ausser für das Gewebe für den Rest
der Lieferung eine Rechnung über EUR 8'324.65 bestand, wurde für
diesen Teil der Lieferung, 295 Stück Vestons und 429 Stück Hosen,
der Normalzollansatz von Fr. 500.-- beantragt. Das Gewebe wurde un-
verändert zum Präferenzzollansatz angemeldet.
C.
Nach der Freigabe zur weiteren Bearbeitung erstellte das EDV-System
mit Datum vom 17. Juni 2008 eine Veranlagungsverfügung über einen
Zollbetrag von Fr. 1'185.-- und am 14. Juli 2008 eine solche über
Fr. 1'960.--.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 erklärte die X._______, es
hätten zum Zeitpunkt der Abfertigung zwei gültige Warenverkehrs-
bescheinigungen EUR.1 (WVBs) vorgelegen, weshalb sie eine
Zollrückerstattung beantrage. Diese WVBs habe sie aber derzeit noch
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nicht in Besitz. Am 10. November 2008 reichte sie der Zollstelle Möhlin
die Duplikate der WVBs (EUR.1 Nr. 151873 und EUR.1 Nr. 151874)
ein. Die Sendung sei zunächst zollfrei angemeldet worden; da das
Wertlimit für eine Präferenzabfertigung mit Rechnungserklärung über-
schritten worden sei, habe der Deklarant die Anmeldung auf zollpflich-
tig abgeändert, obschon zum Zeitpunkt der Abfertigung gültige WVBs
vorgelegen hätten. Diese Dokumente seien zwischenzeitlich in Verlust
geraten, weshalb nun Duplikate eingereicht würden. Die X._______
beantrage daher eine Zollrückerstattung. Die Zollstelle überwies die
Eingaben als Beschwerde zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion
Basel.
D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 sowie vom 18. Februar 2009 wies
die Zollkreisdirektion darauf hin, dass vorliegend eine nachträgliche
Präferenzveranlagung nicht möglich sei. In der ersten Version der
EZAs sei für beide Lieferungen der Präferenzzollansatz beantragt wor-
den. Erst nach der formellen Überprüfung sei auf die ungültigen Ur-
sprungsnachweise hingewiesen worden. Daraufhin habe die
X._______ die Veranlagung zum Normaltarif verlangt und die Möglich-
keit der Beibringung gültiger Ursprungsnachweise in dieser Phase
nicht wahrgenommen. Es könne daher in casu nicht von einem Irrtum
ausgegangen werden, der nachträglich noch geheilt werden könnte
und eine Berichtigung erlauben würde.
In der Folge erliess die Zollkreisdirektion, auf ein entsprechendes Er-
suchen der X._______, am 21. April 2009 einen formellen Entscheid.
Sie wies die Beschwerde ab; zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen die vorstehend dargelegten Argumente an.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ (Beschwerdeführerin)
am 15. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
machte erneut geltend, die WVBs hätten bereits zum Zeitpunkt der
Einfuhranmeldung bestanden. Daher seien ihres Erachtens die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr erfüllt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2009 beantragte die Oberzoll-
direktion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Auf die Eingaben der Parteien ist – soweit für den vorliegenden Ent-
scheid relevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen näher einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig,
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm,
d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden er-
achtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundsverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be-
stätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e
auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010
E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren
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der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Wa-
renverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was
nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist
(PIERRE TSCHANNEN, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 13 zu Art. 3). Grundsätzlich gelten
somit die Verfahrensbestimmungen des ZG, sofern dieses überhaupt
solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch
das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vor-
schriften (Art. 21 ff ZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2009 [Praxiskommentar], N 38 zu Art. 3).
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das VwVG auch bei
Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung nach Art. 34 ZG nicht
anwendbar ist (vgl. auch PATRICK RAEDERSDORF, in Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [Kommentar],
Art. 34 N 20) und insbesondere, dass für die Frist von Art. 34 Abs. 3
ZG die Regelung über den Stillstand der Fristen im VwVG (Art. 22a
VwVG) nicht zu berücksichtigen ist; im Zollgesetz selbst findet sich kei-
ne Regelung betreffend Fristenstillstand.
1.3.2 Art. 116 Abs. 3 ZG hält fest, dass die Frist für das Einreichen
einer ersten Beschwerde gegen die Veranlagung 60 Tage ab dem Aus-
stellen der Veranlagungsverfügung beträgt. Im Übrigen verweist
Art. 116 Abs. 4 ZG für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf die
allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Demzufolge fin-
det für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich die allgemeine Verfah-
rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung
(REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007,
Rz. 447). Entsprechend gilt es bei der Beschwerdefrist von Art. 116
Abs. 3 ZG einen Friststillstand im Sinne von Art. 22a VwVG zu be-
achten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom
28. September 2009 2009 E. 2.2, A-165/2008 vom 22. Juni 2009 E. 4).
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A-3213/2009
1.4
1.4.1 Auch wenn die Vorschriften des VwVG – wie soeben dargelegt –
im Veranlagungsverfahren keine Anwendung finden, sind dennoch die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zu beachten.
Die Dauer der Fristen können vom Gesetzgeber bestimmt (sog. ge-
setzliche Fristen) oder von der Behörde bzw. vom Richter festgelegt
werden (sog. behördliche bzw. richterliche Fristen; vgl. dazu BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar, a.a.O.,
N 4 zu Art. 22).
1.4.2 Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwir-
kung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw.
Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Die
wichtigsten gesetzlichen Fristen sind die Rechtsmittelfristen. Von den
Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind (neben dem Institut der Ver-
jährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer reinen
Ordnungsvorschrift auf. Sie sollen den geordneten Verfahrensgang ge-
währleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Ihre Er-
streckung ist zwar ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung
auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange
der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2982/2010 vom 30. April 2010 S. 6 zu
einer Ordnungsfrist im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG;
SR 142.31]). Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben
nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche an-
gesetzt und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wur-
de. Welche Bedeutung einer Frist zukommt, ist durch Auslegung zu er-
mitteln (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern
1997, N 2 zu Art. 43; MAITRE/THALMANN/BOCHSLER, in: Praxiskommentar,
a.a.O., N 3 zu Art. 22; ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff.,
S. 56). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, ge-
hemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. ; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 795; GADOLA, a.a.O., S. 56).
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2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll -
gebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz
sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die Grundlage der
Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese
nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BAR-
BARA SCHMID, Kommentar, Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat
derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie
danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den
Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies
– wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbeson-
dere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der
Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen
oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz
noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinan-
der festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten
Personen kumulativ zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, Kom-
mentar, Art. 21 N 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
ZG genannten zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit
der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzte-
ren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die
gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, Kom-
mentar, Art. 26 N 2).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden
Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person
(Art. 26 ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige De-
klaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss
die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemelde-
ten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur
Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25
Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zoll -
veranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80
Abs. 1 ZV). Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen
Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und
stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von
ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (Bot-
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schaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004
612; Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4,
noch zum – mit Art. 25 ZG nahezu identischen – Art. 31 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche
Änderungen]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008 vom
22. Oktober 2009 E. 2.2; SCHMID, Kommentar, Art. 18 N 3 f.). Art. 28
Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch zu-
lässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflich-
tigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32
Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1528/2008 vom
25. Mai 2010 E. 2.2 und A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2).
2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für
die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und ist
grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit
der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schwei-
zerischen Zollrechts dar (RAEDERSDORF, Kommentar, Art. 33 N 2 und
Art. 34 N 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und
Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV,
SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen,
wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolg-
reich durchlaufen hat. Die Zollanmeldung ist damit für die anmelde-
pflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutig-
keiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch
stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorg-
faltspflicht der Zollbeteiligten (RAEDERSDORF, Kommentar, Art. 33 N 6).
Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-
System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse
durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis "frei
mit", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-
druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vor-
legen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 ZV-EZV). Mit
der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Ge-
wahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die
Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG). Die Zollstelle führt
in diesem Fall die formelle Überprüfung im Nachhinein durch (RAEDERS-
DORF, Kommentar, Art. 33 N 13). Für solche Waren, die nicht mehr im
Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, ist eine provisorische Veranla-
gung ausgeschlossen (Art. 93 Abs. 3 Bst. b ZV).
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2.4 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die ein-
mal angenommene Zollanmeldung samt Begleitdokumenten jederzeit
überprüfen und zu diesem Zweck weitere Unterlagen vom Anmelde-
pflichtigen verlangen (Art. 35 ZG; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 706). Hat die
Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel
festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen,
dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird (Art. 20 Abs. 1 ZV-
EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte
Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der
Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann diese
Frist verlängert werden (Art. 20 Abs. 2 ZV-EZV). Reicht die
anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung
nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den
höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die
nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden (Art. 20 Abs. 3 ZV-EZV). Die
Veranlagung und Erhebung der Zollabgaben erfolgt demnach aufgrund
der angenommenen, allenfalls berichtigten Zollanmeldung bzw. des
durchgeführten Zollbefundes (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 708).
2.5 Wie oben (E. 2.3) ausgeführt, wird die Zollanmeldung mit der An-
nahme verbindlich und damit grundsätzlich unabänderlich. Starr ange-
wandt, kann dies in gewissen Fällen zu unerwünschten und ungerecht-
fertigten Ergebnissen führen. Die Folgen eines kleinen Versehens er-
scheinen in solchen Fällen unverhältnismässig. Daher sieht Art. 34 ZG
vor, dass eine übermittelte und angenommene Zollanmeldung unter
gewissen Bedingungen geändert werden kann (RAEDERSDORF, Kommen-
tar, Art. 34 N 1). Art. 34 ZG unterscheidet drei verschiedene Zeitpunk-
te, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann. Abs. 1 und
2 beziehen sich auf Sachverhalte vor Erstellen der Veranlagungsverfü-
gung (Waren sind noch gestellt [Abs. 1] bzw. haben den Gewahrsam
der Zollverwaltung verlassen [Abs. 2]), Abs. 3 und 4 gelangen zur An-
wendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt wor-
den ist (vgl. RAEDERSDORF, Kommentar, Art. 34 N 3).
Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG kann die anmeldepflichtige Person inner-
halb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahr -
sam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung
der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zoll -
anmeldung einreichen. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die
anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtüm-
lich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet
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worden sind oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veran-
lagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wur-
de, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4
ZG). Ein Irrtum gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG kann geltend gemacht
werden, wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung aufgrund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden
können oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligun-
gen bereits erteilt waren (Art. 88 ZV). Die Voraussetzungen für eine
neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere
dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Ge-
währung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rück-
erstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.5, A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 3.3.1).
2.6 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle
für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der
Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Pro-
tokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ur -
sprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln
fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen
des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder in den in
Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem
in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer
Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab-
gegeben wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008
vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Protokolls Nr. 3
hält präzisierend fest: Die in Art. 16 Abs. 1 Bst. b genannte Erklärung
auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen von
einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthal-
ten, deren Wert EUR 6'000 je Sendung nicht überschreitet, ausgefer-
tigt werden.
Geltendmachung und Nachweis der Präferenzbehandlung obliegen
ausschliesslich der anmeldepflichtigen Person. Fehlen die rechtlich
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vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung,
gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren
sind zum Normaltarif zu verzollen (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 562, FN 1982,
mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommis-
sion [ZRK] vom 10. Mai 2005 [ZRK 2003-070] E. 5; vgl. ebenso Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6595/2009 vom 6. April 2010
E. 2.4.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Im Übrigen steht
es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, staatsvertragliche Vor-
schriften in Frage zu stellen, bzw. ist es an diese gebunden (vgl.
BGE 125 III 209 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1).
3.
Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Lieferungen am 22. Mai
2008 sowie am 4. Juli 2008 von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem
Deklaranten elektronisch zur Veranlagung zum Präferenzzollansatz
angemeldet. Jeweils gleichentags durchliefen die Anmeldungen er-
folgreich die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV, wo-
durch sie verbindlich wurden (E. 2.3). Für die erste Lieferung (EZA
Nr. 21895680) lautete das Ergebnis der Risikoanalyse durch das EDV-
System "frei mit"; dementsprechend galten die Waren als freigegeben
und endete der Gewahrsam der Zollverwaltung am 22. Mai 2008. Auch
für die zweite Einfuhr (EZA Nr. 23329386) resultierte "frei mit"; der Ge-
wahrsam der Zollverwaltung endete in diesem Fall am 4. Juli 2008 (vgl.
E. 2.3). Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nicht strittig.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Zollstelle im Rahmen der nachträg-
lichen formellen Überprüfung (E. 2.3) die Ursprungsnachweise teilwei-
se bemängelte. Von den als Ursprungserklärungen vorgelegten Rech-
nungen wiesen zwei einen Wert von über EUR 6'000.-- aus (vgl.
Erw. B). Damit erfüllten diese Rechnungen die gesetzlichen Vorausset-
zungen nicht, um als gültige Ursprungsnachweise vorgelegt werden zu
können (E. 2.6), weshalb die Zollstelle eine darauf gestützte Präfe-
renzbehandlung zurecht verweigerte. Die Zollstelle teilte dies dem
Deklaranten mit, worauf dieser die beiden EZA korrigierte und für die-
jenigen Teile der Lieferungen, für welche die Ursprungserklärungen
ungültig waren, eine Verzollung zum Normalansatz beantragte
(Erw. B). Auf dieser Grundlage erstellte das EDV-System die beiden
Veranlagungsverfügungen (Erw. C).
Seite 11
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4.
Strittig ist, ob diese Veranlagungsverfügungen nochmals geändert wer-
den können und eine nachträgliche Präferenzbehandlung möglich ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, neben den (ungültigen)
Rechnungen verfüge sie auch für beide Lieferungen über WVBs
EUR.1. Diese hätten bereits zum Abfertigungszeitpunkt bestanden,
seien aber zwischenzeitlich verloren gegangen. Sie habe daraufhin be-
glaubigte Duplikate angefordert und diese auch erhalten. Die Be-
schwerdeführerin führt weiter aus, sie habe "unter Einhaltung der
durch die Zollverwaltung festgesetzten Beschwerdefrist" gestützt auf
Art. 34 ZG und unter Berufung auf die gültigen WVBs beim Zollamt
Gesuche mit dem Antrag auf Zollrückerstattung eingereicht, welche
zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Basel überwiesen wor-
den seien. Sie könne sich mit der Begründung der Zollkreisdirektion,
die Bedingungen für eine nachträgliche Berichtigung gemäss Art. 34
ZG seien nicht gegeben, nicht einverstanden erklären. Die Argumenta-
tion, eine solche Änderung wäre nur möglich, wenn die anmeldende
Person von Anfang an irrtümlich eine Einfuhrveranlagung zum Normal-
ansatz beantragt hätte, obschon ein gültiger Ursprungsnachweis vor-
gelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht ausschlagge-
bend sein, in welcher Phase der Irrtum vorgelegen bzw. der Fehler be-
gangen worden sei. Sie sehe sich hier einseitig benachteiligt.
4.2
4.2.1 Während unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Präferenz-
verzollung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie
unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde (vgl. RAE-
DERSDORF, Kommentar, Art. 39 N 3), ist dieser Tatbestand nun explizit
und abschliessend durch Art. 34 ZG geregelt. Die Absätze 1 und 2 der
erwähnten Bestimmung gelangen vorliegend nicht zur Anwendung, da
die Waren sowohl den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha-
ben als auch bereits Veranlagungsverfügungen erstellt worden sind
(E. 2.5 und 3.1). Es ist daher zu prüfen, ob in casu die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG erfüllt sind.
4.2.2 Ein Gesuch um Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34
ZG muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in welchem die
Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, bei der
Zollstelle eingereicht werden. Da es sich bei der erwähnten Frist um
eine solche im Zollveranlagungsverfahren handelt, gelangen die Rege-
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lungen des VwVG nicht zur Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG), auch
nicht die Bestimmung über den Friststillstand gemäss Art. 22a VwVG
(E. 1.3). Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 11.
September 2008 eine "Zollrückerstattung" (act. 7 und 8 der vorinstanz-
lichen Akten), d.h. sie stellte damit sinngemäss ein Gesuch um Än-
derung der Veranlagung. Ein früherer Antrag ist den Akten nicht zu
entnehmen und wird auch nicht behauptet. Wie oben ausgeführt
(E. 3.1), wurde die erste Lieferung am 22. Mai 2008 aus dem Gewahr-
sam der Zollstelle entlassen, für die zweite Sendung endete der Ge-
wahrsam am 4. Juli 2008. Damit ist für beide Einfuhren die 30-tägige
Frist gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG mit Einreichen des Gesuchs am
11. September 2008 offensichtlich nicht eingehalten worden.
4.2.3 Die Frist von 30 Tagen ist im ZG festgelegt. Gesetzliche Fristen
sind regelmässig Verwirkungsfristen (vgl. E. 1.4). Da sich dies nicht
aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist durch Auslegung zu ermit-
teln, ob es sich bei der vorliegenden Frist ebenfalls um eine solche
handelt. Eine besonders wichtige Maxime des Zollverfahrens stellt die
Verbindlichkeit und grundsätzliche Unabänderlichkeit der angenomme-
nen Zollanmeldung dar. Eine nachträgliche Änderung gemäss Art. 34
ZG soll nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und ausschliess-
lich innert der vom Gesetz festgelegten Frist möglich sein (E. 2.3 und
2.5). In einem Massenverfahren wie der Zollabfertigung müssen eine
rechtsgleiche Behandlung sowie zeitgerechte Verfahrensabläufe ge-
währleistet werden können. Deshalb muss diese Frist auch nach teleo-
logischer und systematischer Auslegung als Verwirkungsfrist bezeich-
net werden. Die Frist ist zwar kurz bemessen, was aber vom Gesetz-
geber offensichtlich gewollt war. Wenn die Frist als blosse Ordnungs-
frist angesehen würde, könnte dies zu Unklarheiten und Komplikatio-
nen im Zusammenhang mit anderen Verfahrensvorschriften (z.B. mit
der Beschwerdefrist) führen. Die Auslegung als Verwirkungsfrist korre-
liert auch mit weiteren Prinzipien des Zollverfahrens, dem Selbstdekla-
rationsprinzip und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten, wonach
der Anmeldepflichtige die Verantwortung für die richtige Deklaration
trägt (vgl. E. 2.2), was konsequenterweise auch zu einer restriktiven
Handhabung der Korrekturmöglichkeiten führen muss.
Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe "unter Ein-
haltung der durch die Zollverwaltung festgesetzten Beschwerdefrist"
gestützt auf Art. 34 ZG ein Gesuch mit Antrag auf Zollrückerstattung
eingereicht, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass die
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Beschwerdeführerin die in den Rechtsmittelbelehrungen der Veranla-
gungsverfügungen vom 17. Juni bzw. vom 14. Juli 2008 aufgeführte
Beschwerdefrist von 60 Tagen mit ihrer Eingabe vom 11. September
2008 für beide Verfügungen eingehalten hat, da im Beschwerdever-
fahren der Friststillstand gemäss Art. 22a VwVG zu beachten ist
(E. 1.3.2). Dementsprechend ist die Zollkreisdirektion auch auf ihre
Beschwerde eingetreten. Dabei handelt es sich jedoch um die Frist für
das ordentliche Rechtsmittelverfahren laut Art. 116 Abs. 3 ZG. Dage-
gen regelt Art. 34 ZG einen Spezialfall explizit und mit einer abwei-
chenden Frist. Nach dem oben Gesagten kann sich die Beschwerde-
führerin aber nicht erst im Beschwerdeverfahren auf Art. 34 ZG beru-
fen. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Verwirkungsfrist gemäss
Art. 34 ZG ausser Kraft gesetzt würde und die Frist auf 60 Tage ver-
doppelt würde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur über-
prüft werden, ob die Vorinstanz Art. 34 ZG korrekt angewandt hat, oder
es können andere (nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 ZG
fallende) Einwände gegen die Veranlagung vorgebracht werden.
4.2.4 Da es sich bei der Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG – wie vorstehend
ausgeführt – um eine Verwirkungsfrist handelt, ist sie von Amtes we-
gen zu beachten (E. 1.4.2). Weil die Beschwerdeführerin die 30-tägige
Frist verpasst hat (E. 4.2.2), hat sie damit ihr Recht auf eine Änderung
der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt. Sie kann sich nach
Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen, es lägen die in Art. 34
Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor; dementsprechend hat das
Bundesverwaltungsgericht dies auch nicht weiter zu prüfen. Daran än-
dert auch nichts, dass die Zollkreisdirektion in ihrem Beschwerdeent-
scheid vom 21. April 2009 zwar die Frist erwähnt, sich ansonsten aber
nicht weiter dazu geäussert hat. Wie ausgeführt (E. 1.2) kann das Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde auch mit einer von der Vorin-
stanz abweichenden Begründung abweisen.
4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt noch kurz auf die weiteren Argu-
mente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die vor-
anstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit wi-
derlegt sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im Schreiben der Zoll -
kreisdirektion vom 18. Februar 2009 erwähnte kurze Frist zur Beibrin-
gung der bereits bestehenden Ursprungsnachweise sei den beteiligten
Deklaranten nicht geläufig gewesen, zumal es hierüber keine schrift li-
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che Definition seitens der Zollverwaltung gebe. Ausserdem könne es
nicht ausschlaggebend sein, in welcher Phase der Irrtum passiert bzw.
der Fehler begangen worden sei. Sie sehe sich hier einseitig benach-
teiligt.
4.3.2 Aus dem Einwand, ihrem Deklaranten sei die Verbesserungsfrist
"nicht geläufig" gewesen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Einerseits deutet die rasche Verbesserung der Zoll -
anmeldung durch den Deklaranten eher darauf hin, dass ihm die Frist
bekannt war. Andererseits herrscht im Zollverfahren das Selbstdeklara-
tionsprinzip (E. 2.2), weshalb der Zollpflichtige für die richtige und voll-
ständige Deklaration selbst verantwortlich ist, was auch die Kenntnis
der Berichtigungsmöglichkeiten und -fristen umfasst. So hielt auch das
Bundesgericht fest, dass sich der Zollpflichtige vorweg über die Zoll-
pflicht informieren und die für die Einfuhr beigezogenen Personen wie
Spediteure entsprechend instruieren müsse. Unterlasse er dies, habe
er dafür grundsätzlich selbst die Verantwortung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3). Was die Be-
schwerdeführerin schliesslich damit meint, es gebe "hierüber keine
schriftliche Definition seitens der Zollverwaltung", ist nicht nachvoll-
ziehbar; so ist in Art. 35 ZG und vor allem in Art. 20 ZV-EZV das Ver -
fahren im Zusammenhang mit der Nachforderung von zusätzlichen Un-
terlagen ausführlich geregelt (vgl. E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es spiele keine Rolle, ob der
Irrtum schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung oder erst bei
der Berichtigung passiert sei. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Vor-
aussetzungen, unter denen ein Irrtum geltend gemacht werden kann,
im Gesetz klar umschrieben sind (vgl. E. 2.5). Ob diese hier vorliegen,
kann jedoch nicht geprüft werden und muss offenbleiben, da die Be-
schwerde bereits wegen der verpassten Frist, die von Amtes wegen zu
beachten ist (E. 4.2.2-4.2.4), abzuweisen ist. Auch eine einseitige Be-
nachteiligung ist nicht ersichtlich.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 700.-- sind der unterliegenden Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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