Abtei lung I
A-3216/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 4, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
LSVA.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3216/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 orientierte die Oberzolldi-
rektion (OZD) der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) A._______,
sie habe die Fahrzeuge ZH (...), Stammnummer (...), und ZH (...),
Stammnummer (...), überprüft und beabsichtige, eine Nachforderung
betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) von
insgesamt Fr. 39'136.20 zu stellen.
Beim Sattelschlepper ZH (...) seien gemäss Durchfahrten bei der
mobilen Kontrollstation diverse 3-Achs-Sattelanhänger mit deutschen
Kontrollschildern mitgeführt, jedoch im Erfassungsgerät mit dem
Kontrollschild ZH (...) und 5.5 t deklariert worden. Dadurch sei die
Fahrzeugkombination jeweils mit 13 t anstelle von 40 t veranlagt
worden. Die Sattelanhänger seien ausserdem teilweise systematisch
vor und nach der Kontrollstation umdeklariert, d.h. nur zum Zeitpunkt
der Durchfahrt vom richtigen Sattelanhänger deklariert worden. Dies
habe zur Folge gehabt, dass die Fahrleistung vor und nach der
Umdeklaration zu tief veranlagt worden sei. Die OZD bat A._______,
ihr die jeweiligen Kontrollschilder und das Gesamtgewicht der
mitgeführten Sattelanhänger mitzuteilen, da sonst sämtliche
Veranlagungen bis zur Ausserverkehrssetzung am 18. Juni 2007 nach
Ermessen auf 40 t korrigiert würden.
Beim Sattelschlepper ZH (...) sei der Sattelanhänger ZH (...) mehrmals
mit 5.5 t im Erfassungsgerät deklariert worden, das Zugfahrzeug sei
jedoch ohne Anhänger unterwegs gewesen. Dies habe zur Folge
gehabt, dass die Veranlagung des erwähnten Fahrzeugs mit 12.8 t
anstelle 18 t (Gesamtgewicht des Sattelschleppers) in Rechnung
gestellt worden sei.
B.
A._______ nahm am 31. Dezember 2007 Stellung und teilte mit, er
könne nicht mehr jede einzelne Fahrt rekonstruieren. Ein beträchtlicher
Teil seiner Arbeit habe darin bestanden, Stückgut für zwei
Brockenstuben zu transportieren und einen Zügelservice für
Auswanderer zu betreiben. Solche Fahrten hätten selten mehr als
2'000 kg Gesamtgewicht enthalten. Er könne nicht genau beziffern,
wie viele solcher Fahrten gemacht worden seien, sicherlich aber mehr
als die Hälfte aller Aufträge. Dass im Eifer des Gefechts
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Fehlbuchungen vorgekommen seien, könne er nicht ausschliessen,
jedoch sicher nicht in dem Ausmass, wie die OZD dies aufgelistet
habe. Die Nachforderung würde für ihn eine schwere Härte bedeuten
und er bitte um eine realistischere Korrektur. Es sei ihm bewusst, dass
er zum grossen Teil selber schuld sei, aber er wäre dankbar, wenn die
OZD ihn weiterleben und weiterarbeiten lasse.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 stellte die OZD fest, A._______ habe
ihre Fragen nicht beantwortet und keine Unterlagen eingereicht. Sie
hielt an ihrer Forderung vollumfänglich fest.
D.
A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 15. Mai 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der OZD
ein. Er wiederholte im Wesentlichen seine Begründung in der
Stellungnahme vom 31. Dezember 2007 und ergänzte, was die
ausländischen Kontrollschilder betreffe, könne er nichts dafür, dass die
Auftraggeber selber über 200 verschiedene Sattelanhänger mit
eigenen Kontrollschildern verwendeten, die in den Geräten nicht
erfasst seien. Es komme auch vor, dass leere Sattelanhänger auf den
Parkplätzen abgestellt würden, damit nicht sinnlos damit
herumgefahren werde. Des Weiteren werde meistens der nächst-
höhere Wert im Gerät eingestellt, obwohl das tatsächliche Gesamt-
gewicht weit niedriger sei. Man fahre zumeist beladen hin und leer
wieder retour, trotzdem würde die gesamte Fahrt mit dem höchsten
Gesamtzugsgewicht registriert. Würde jede Teilfahrt effektiv mit dem
tatsächlichen Gewicht abgerechnet, wäre die Gesamtbelastung um die
Hälfte niedriger.
E.
In der Vernehmlassung vom 29. August 2007 (recte 29. August 2008)
hält die OZD an ihrer Forderung fest und ergänzt, dass der Forderung
nach einer Berechnung der Abgabe, welcher das effektiv tatsächliche
Gesamtzugsgewicht (Betriebsgewicht) zu Grunde liege, der klare
gesetzliche Wortlaut entgegenstehe. Die OZD verweist auf die
Deklarationspflicht des Halters des Zugfahrzeugs. Das Verhalten des
Beschwerdeführers lasse den Schluss zu, dass die Umdeklaration der
Anhänger vor und nach den stationären Kontrollstationen bewusst und
systematisch vorgenommen worden sei. Die Einrede, leere Anhänger
würden zwischenzeitlich auf Parkplätzen abgestellt, sei offensichtlich
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eine Schutzbehauptung. Die OZD hielt zusammenfassend fest, dass
der Beschwerdeführer, um massive Einsparungen bei der LSVA zu
erzielen, absichtlich falsche Anhänger am Erfassungsgerät deklariert
habe und die tatsächlich mitgeführten Anhänger erst kurz vor den
Kontrollstationen am Erfassungsgerät deklariert und kurz danach
wieder abdeklariert habe.
F.
Allfällige weitere entscheidrelevante Behauptungen der Verfahrens-
parteien werden in den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Der
Beschwerdeführer hat die Verfügung der OZD vom 16. April 2008 mit
der Eingabe vom 15. Mai 2008 frist- und formgerecht angefochten
(Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Er ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsab-
hängige Abgabe (LSVA) erheben, soweit diese Verkehrsart der
Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen
oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird für die Benützung der
öffentlichen Strassen erhoben (Art. 2 SVAG); sie wird seit dem
1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und
ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den
Güter- oder den Personentransport eingefordert (Art. 3 SVAG).
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Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG).
2.2 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der
Fahrleistung mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 Abs. 1 der
Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer-
verkehrsabgabe [SVAV, SR 641.811]). Der Abgabepflichtige hat der
Zollverwaltung die für die Berechnung der LSVA erforderlichen
Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu
deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt
auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen
oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das
Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der
Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV).
Der Abgabepflichtige unterliegt somit dem Selbstdeklarationsprinzip;
dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die volle Verantwortung für die
korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, A-931/2008 vom 25. Juni 2008
E. 2.2, A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2, A-1717/2006 vom
28. Februar 2007 E. 2.2).
2.3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich
oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur
Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3 SVAG; Art. 23 Abs. 3 SVAV). Sind
die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Ver-
waltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuel-
len Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirkli-
chen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23
Abs. 3 SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es
ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der
Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit
der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver-
waltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwal-
tungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagun-
gen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung
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oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen
(Art. 49 Bst. a VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49
Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage
steht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1747/2006 vom
23. April 2008 E. 2.9, A-1705/2006 vom 14. Januar 2008 E. 2.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer für die Sattelschlepper ZH (...) und ZH (...) sowie
für die damit gezogenen Anhänger in Bezug auf die LSVA sowohl
deklarationspflichtig (E.2.2) als auch abgabepflichtig war. Der
Beschwerdeführer anerkennt auch, dass er seiner Deklarationspflicht
nicht nachgekommen ist und anerkennt damit, dass die OZD zu Recht
eine Ermessenstaxation (E. 2.3) vorgenommen hat. Er macht jedoch,
ohne dazu detaillierte Behauptungen und Unterlagen einzureichen,
sinngemäss geltend, die OZD habe ihr Ermessen überschritten und
insbesondere nicht berücksichtigt, dass er häufig Leerfahrten
durchgeführt habe und deshalb die Abgabe nach dem tatsächlichen
Gewicht abzurechnen und zu reduzieren sei.
3.2 Der Beschwerdeführer übersieht zunächst Art. 6 Abs. 1 SVAG,
wonach sich die Abgabe nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht
des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern berechnet. Näher führt
Art. 13 SVAV das massgebende Gewicht aus; für die Bemessung der
Abgabe ist danach das im Fahrzeugausweis eingetragene
höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend (Art. 13 Abs. 1 SVAV).
Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das
Gesamtgewicht der Einheit massgebend (Art. 13 Abs. 2 SVAV). Bei
einer Kombination aus getrennt immatrikulierten Sattelschleppern und
Sattelanhängern werden das Leergewicht des Sattelschleppers und
das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert (Art. 13 Abs. 3
SVAV). Irrelevant für die Bemessung der Abgabe ist in jedem Fall das
tatsächliche Gewicht der transportierten Ladung. Es kommt deshalb
für die Bemessung der LSVA nicht darauf an, ob der
Beschwerdeführer Leerfahrten oder Fahrten mit lediglich 2'000 kg
Ladung durchgeführt hat.
3.3 Die OZD hat festgestellt, dass der Sattelschlepper ZH (...) (7.3 t
Leergewicht, 18 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, 40 t Gesamtzugs-
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gewicht) mehrmals mit dem Sattelanhänger ZH (...) mit 5.5 t im
Erfassungsgerät deklariert worden war. Nach Feststellung der OZD
war das Zugfahrzeug jedoch ohne Anhänger unterwegs, was zur Folge
hatte, dass die Veranlagung des erwähnten Fahrzeugs mit 12.8 t
anstelle von 18 t (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattel-
schleppers) in Rechnung gestellt worden war. Die OZD belastete dem
Beschwerdeführer die daraus entstehende Differenz von Fr. 137.95.
Der Beschwerdeführer, der beweispflichtig ist, dass die Ermessensein-
schätzung durch die OZD unrichtig ist (E. 2.3), brachte gegen diese
weder in seinem Schreiben an die OZD vom 31. Dezember 2007 noch
in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2008 etwas vor, was Zweifel an der
Feststellung des Sachverhalts und an der Ermessenseinschätzung der
Abgabe durch die OZD erwecken könnte. Er bestreitet auch nicht,
dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs ZH (...)
18 t betragen und er damit Fahrten ohne Anhänger durchgeführt hat.
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
3.4 Der Sattelschlepper ZH (...) wurde nach der Erhebung der OZD
durch die mobile LSVA-Kontrollstation erfasst. Aus den bei den Akten
liegenden Kontrolldaten und den Bildern ist ersichtlich, dass diverse 3-
Achs-Sattelanhänger mit deutschen Kontrollschildern mitgeführt,
jedoch im Erfassungsgerät mit dem Kontrollschild ZH (...) und 5.5 t
deklariert worden waren. Damit wurde die Fahrzeugkombination statt
mit 40 t lediglich mit 13 t veranlagt. Die OZD hat weiter festgestellt und
durch bei den Verfahrensakten liegende Unterlagen bewiesen, dass
die Sattelanhänger teilweise mehrfach vor und nach den
Kontrollstationen umdeklariert wurden, d.h. nur zum Zeitpunkt der
Durchfahrt wurde jeweils der richtige Sattelanhänger deklariert. Die
ermessensweise Korrektur daraus ergab den Nachforderungsbetrag
von Fr. 38'998.25. Auch gegen diese Aufrechnung hat der
Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember
2007 an die OZD noch in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2008 etwas
Substanzielles erwidern oder erklären können, geschweige denn hat
er Unterlagen eingereicht, die zu einer Korrektur der
Ermessenseinschätzung führen könnten. Er wendet lediglich ein, nicht
mehr jede einzelne Fahrt rekonstruieren zu können, da auch andere
mit dem gleichen Fahrzeug samt eigenem Anhänger gefahren seien.
Er übersieht dabei aber, dass er dennoch gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG
als Halter des Fahrzeugs für das Zugfahrzeug und den Anhänger
abgabepflichtig ist, unabhängig davon, wer dieses Fahrzeug gefahren
hat. Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass und ob Auftraggeber
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selber über 200 verschiedene Sattelanhänger mit eigenen
Kontrollschildern verwendeten, die in den Geräten nicht erfasst sind.
Es geht im vorliegenden Fall einzig um das Fahrzeug ZH (...) und die
damit gezogenen Sattelanhänger, für die der Beschwerdeführer
deklarations- und abgabepflichtig ist. Was das behauptete Abstellen
von leeren Sattelanhängern auf Parkplätzen angeht, hat die OZD in
den Beweisunterlagen überzeugend nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich die tatsächlich mitgeführten Anhänger
erst kurz vor den Kontrollstationen am Erfassungsgerät deklariert und
kurz danach wieder abdeklariert hat. Dafür hat der Beschwerdeführer
keine einleuchtende Erklärung. Auch im Übrigen bringt der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten vor. Den Akten des
Verfahrens ist zu entnehmen, dass der OZD bezüglich der Feststellung
des Sachverhalts und der ermessensweisen Schätzung der LSVA
nichts vorzuwerfen ist; insbesondere ist es sachgerecht, dass die OZD
nach ihren Feststellungen jeweils das Gesamtzugsgewicht von 40 t der
Ermessensschätzung zu Grunde gelegt hat. Es mag für den
Beschwerdeführer wirtschaftlich schwierig sein, die Forderungen der
OZD zu begleichen. Dies allein kann aber keinen Grund dafür bilden,
auf den rechtmässigen und gesetzlich geforderten Nachbezug zu
verzichten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Es
besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit eine Abgabeforderung in
Raten abzubezahlen oder ein Erlassgesuch zu stellen. Entsprechende
Gesuche können bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der OZD
gestellt werden (Art. 17 SVAG i.V.m. Art 52 Abs 2 Bst. b und Abs. 3
SVAV).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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