B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-32/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Jost Spälti, Rechtsanwalt,
Brandschenkestrasse 178, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Rechtsdienst,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitszeugnis.
A-32/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war vom 11. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 als Sekretä-
rin im Grenzwachtkorps Region IV in (…) angestellt. Per 31. März 2011
wurde ihr ein Arbeitszeugnis in italienischer Sprache sowie eine übersetz-
te deutsche Fassung davon ausgestellt. Im Anschluss daran verlangte
A._______ von ihrem ehemaligen Arbeitgebenden die Änderung bzw. Er-
gänzung des Arbeitszeugnisses, was Letzterer mit Verfügung vom 13. Ap-
ril 2011 verweigerte. Dagegen erhob A._______ Rekurs, welcher am
16. November 2011 von der Oberzolldirektion vollumfänglich abgewiesen
wurde.
B.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2012 gelangt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der
Rekursentscheid der Oberzolldirektion vom 16. November 2011 sei auf-
zuheben und ihr ehemaliger Arbeitgebender sei anzuweisen, ihr ein ord-
nungsgemässes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.
C.
Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 11. Januar 2012, das
Verfahren in deutscher Sprache zu führen.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2012 beantragt die Oberzolldi-
rektion (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin trägt ihre Schlussbemerkungen mit Eingabe vom
20. März 2012 vor.
F.
Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird – sofern
entscheidrelevant – im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegan-
gen.
A-32/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen
Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) betreffend Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Die vom Grenzwachtkommando Region IV im Zusammenhang mit
dem strittigen Arbeitszeugnis am 13. April 2011 erlassene Verfügung un-
terlag der Beschwerde an die Oberzolldirektion als interne Beschwerde-
instanz (Art. 110 Bst. b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
[SR 172.220.111.3]). Der Rekursentscheid der Oberzolldirektion vom
16. November stellt demnach ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit-
telbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, wes-
halb sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt nachfolgender Er-
wägungen 2 und 3 – einzutreten.
2.
2.1 Bei der gerichtlichen Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs
muss der Arbeitnehmende den verlangten Zeugnistext selbst formulieren,
und zwar so, dass ihn das Gericht ohne jegliche Änderung zum Urteil er-
heben kann. Wird nur beantragt, der Arbeitgebende sei zu verpflichten,
ein inhaltlich korrektes Arbeitszeugnis auszustellen, so genügt dies den
Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht; in einem solchen Fall kann
seitens des Gerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (RO-
LAND MÜLLER/PHILIPP THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012,
S. 104; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag - Praxiskom-
A-32/2012
Seite 4
mentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2005, Art. 330a Rz. 5;
MANFRED REHBINDER, Bd. 6, Das Obligationenrecht Abt. 2, Die einzelnen
Vertragsverhältnisse. Teilband 2, Der Arbeitsvertrag Abschnitt 1, Bern
1985, Art. 330a Rz. 21 mit Hinweisen; EDI CLASS/SABINE BISCHOFBERGER,
Das Arbeitszeugnis und seine "Geheimcodes", Zürich 1993, S. 35; MAN-
FRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 2002, Rz. 264).
Dementsprechend hielt die Eidgenössische Personalrekurskommission
mit Entscheid vom 6. Oktober 2000 fest, dass auf eine Klage auf Berichti-
gung eines Arbeitszeugnisses nur eingetreten werden könne, wenn der
Arbeitnehmende den verlangten Text selber formuliere (VPB 65.44 Re-
geste [erstes Lemma] und E. 1.a/bb, mit Hinweisen). Zur Begründung
führte die Personalrekurskommission aus, eine Beschwerde müsse ein
Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten. Damit auf eine
Klage zur Berichtigung eines Dienstzeugnisses eingetreten werden kön-
ne, genüge es nicht, im Klageantrag lediglich die Ausstellung eines "rich-
tigen" Zeugnisses zu verlangen; vielmehr habe der Arbeitnehmende den
verlangten Text selber zu formulieren. Im damals zu beurteilenden Fall
verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer (Laien)Beschwerde "ein der
Wahrheit entsprechendes, korrektes Zeugnis ohne negative Verdrehun-
gen". Es fehlte ein ausformulierter Text für ein im Sinne des Rechtsbe-
gehrens geändertes Dienstzeugnis. Der Begründung der Beschwerde
liess sich jedoch eindeutig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine
Streichung des Hinweises auf die Verlängerung der Probezeit wünschte.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, vermochte dies
nach Ansicht der Personalrekurskommission den Anforderungen an ein
hinreichend deutliches und begründetes Rechtsbegehren zu genügen.
Zusammenfassend trat sie aber auf die Beschwerde – abgesehen von
der Streichung der mit der Beschwerdebegründung konkret monierten
Textpassage – mangels Substantiierung nicht ein.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar anstelle substantiierter
Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge nur die Ausstellung eines ord-
nungsgemässen Zeugnisses beantragt, doch werden im Rahmen der Be-
gründung die verlangten Änderungen bzw. Ergänzungen deutlich: So ver-
langt sie die Korrektur eines Rechtschreibefehlers in der deutschen
Zeugnisfassung sowie die Aufnahme absolvierter Kurse und einer Dan-
kesformel samt Ausdruck von Bedauern über ihren Weggang in beide
Zeugnisfassungen. Auch wenn sie anwaltlich vertreten ist, rechtfertigt es
sich daher, in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
A-32/2012
Seite 5
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum Zeitpunkt der Ausstel-
lung des Arbeitszeugnisses habe ihre Unterschrift auf dem Bewertungs-
bogen gefehlt, so dass die Grundlage für die Ausstellung eines korrekten
Zeugnisses fraglich scheine bzw. keine objektive Bewertung ihrer Leis-
tung habe erfolgen können. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu
den von ihrem ehemaligen Arbeitgebenden vorgenommenen Qualifikatio-
nen zu äussern bzw. diese kritisch zu hinterfragen; damit sei ihr gleich-
sam das rechtliche Gehör verweigert worden. Zudem habe sie während
ihrer Anstellung beim ehemaligen Arbeitgebenden diverse Weiterbil-
dungsveranstaltungen besucht, ohne dies je bescheinigt erhalten zu ha-
ben.
3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich
höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht
aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da
andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif-
fen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.;
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom
1. März 2012 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und
131 V 164 E. 2.1).
Was die geltend gemachten Mängel des Bewertungsverfahrens, insbe-
sondere in Bezug auf die Leistungsbeurteilung ohne Qualifikationsge-
spräch als auch die behauptete Nichtbescheinigung der besuchten Kurse
betrifft, so sind diese nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
und können demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
behandelt werden. Auf die entsprechenden Rügen ist daher nicht einzu-
treten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
A-32/2012
Seite 6
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz
überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im
Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob
sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin
nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat
(RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010,
Rz. 1124).
5.
5.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen in Bezug auf das Arbeits-
zeugnis, weshalb nach Art. 6 Abs. 2 BPG sinngemäss die Bestimmungen
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur Anwendung
gelangen. Art. 330a OR sieht vor, dass der Arbeitnehmende jederzeit vom
Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein
Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitneh-
menden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
5.2 Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell die-
selben Grundsätze wie im Privatrecht, insbesondere zu beachten sind
diejenigen der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens.
Speziell von Bedeutung sind regelmässig die Gebote der Voraussehbar-
keit und Spezifität, wonach negative Eigenschaften des Arbeitnehmenden
nur soweit ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen, als sie vor-
besprochen und belegt werden können, v.a. mittels Leistungsbeurteilun-
gen und Qualifikationsgesprächen. Sodann sind auch Form, Aufbau und
Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privat-
recht (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S.21).
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat sich – wie erwähnt – gemäss Art.
330a Abs. 1 OR sowohl über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses als
auch über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden auszusprechen.
Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für
eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für eine Gesamtbe-
urteilung des Arbeitnehmenden von Bedeutung sind (REHBINDER, a.a.O.,
Art. 330a Rz. 6; SUSANNE JANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers,
Diss. Bern 1996, S. 100). Die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses
müssen somit vollständig (Vollständigkeitsgebot) und zudem objektiv rich-
A-32/2012
Seite 7
tig (Wahrheitsgebot) sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002
vom 17. Juli 2002 E. 2.2). Den Werturteilen sind verkehrsübliche Mass-
stäbe zugrunde zu legen, und es ist pflichtgemässes Ermessen anzu-
wenden, wobei dem Arbeitgebenden ein gewisser Spielraum zusteht. Ein
Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche
Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe
herangezogen werden (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalre-
kurskommission 2006-008 vom 22. Mai 2006 E. 2b/aa; REHBINDER,
a.a.O., Art. 330a Rz. 14; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz. 3;
REHBINDER, a.a.O, Rz. 262).
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden und der Funktion des Ar-
beitszeugnisses, dem Arbeitnehmenden das wirtschaftliche Fortkommen
zu erleichtern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss.
Das Wohlwollen findet jedoch seine Grenze in der Wahrheitspflicht. Der
Anspruch des Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres, nicht auf
ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grund-
satz des Wohlwollens vor (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 1; REHBINDER,
a.a.O., Art. 330a Rz. 1 und 14 mit Hinweisen; STREIFF/VON KAENEL,
a.a.O., Art. 330a Rz. 3; JANSSEN, a.a.O., S. 74; FRANK VISCHER, Der Ar-
beitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 177; PETER KAUFMANN/CLAUDIA
JORNS, Zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollen: Die Verletzung der
Zeugnispflicht des Arbeitgebers infolge Ausstellung eines zu günstigen
Arbeitszeugnisses in: Anwaltsrevue 5 (2007) Heft 5/7, S. 38; Urteil des
Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2, vgl. auch BGE 136
III 510 E. 4.1 und BGE 129 III 177 E. 3.2 mit Hinweisen). Wohlwollen ist
somit die Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass
nicht auch für den Arbeitnehmenden ungünstige Tatsachen und Beurtei-
lungen im Zeugnis Erwähnung finden dürfen. Voraussetzung dafür ist al-
lerdings, dass die negativen Aspekte für die Gesamtbeurteilung des Ar-
beitnehmenden erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfäl-
le oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (STREIFF/VON KAENEL,
a.a.O., Art. 330a Rz. 3; KAUFMANN/JORNS, a.a.O., S. 38).
Des Weiteren muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert
sein. Der Wortlaut steht aber im Ermessen des Arbeitgebenden. Der Ar-
beitnehmende hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Ar-
beitgebende bestimmte Formulierungen wählt (PETER MÜNCH, Von der
Kündigung und ihren Wirkungen, in: Handbücher für die Anwaltspraxis,
Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Ba-
sel und Frankfurt a.M. 1997, Rz. 1.87; JANSSEN, a.a.O., S. 67; REHBIN-
A-32/2012
Seite 8
DER, a.a.O., Art. 330a Rz. 13; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz.
3).
5.3 Gemäss REHBINDER obliegt den Arbeitgebenden die Beweislast für
die Richtigkeit des Zeugnisses, und zwar – unter Berücksichtigung ihres
Ermessens – auch für die Richtigkeit ihrer Werturteile. Der Arbeitneh-
mende ist nur für diejenigen Tatsachen beweispflichtig, die er zur Recht-
fertigung einer günstigeren Beurteilung vorträgt (REHBINDER, a.a.O.,
Art. 330a Rz. 22 mit Hinweisen und REHBINDER, a.a.O., Rz. 264 mit Hin-
weisen). MÜLLER/THALMANN stellen sich auf den Standpunkt, die Arbeit-
gebenden würden die Beweislast tragen, wenn ein Arbeitszeugnis das
Verhalten und die Leistungen des Arbeitnehmenden nicht als gut qualifi-
ziere. Verlange hingegen der Arbeitnehmende die Berichtigung eines gu-
ten Zeugnisses in dem Sinn, dass die Formulierungen in eine sehr gute
Qualifikation zu ändern seien, so trage er die Beweislast dafür (MÜL-
LER/THALMANN, a.a.O., S.109). Die Verteilung der Beweislast im Berichti-
gungsprozess ist in der Lehre demnach umstritten. Da der Arbeitneh-
mende im Berichtigungsprozess jedoch konkrete Abänderungsanträge
stellen muss, trägt er die Beweislast für die dem beantragten Zeugnistext
zugrundeliegenden Tatsachen (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art.
330a Rz. 5 mit Darstellung verschiedener Lehrmeinungen;
CLASS/BISCHOFBERGER, a.a.O., S. 35; WOLFGANG PORTMANN in: Heinricht
Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage Basel 2011, Art. 330a
Rz. 10).
6. Das vorliegend strittige Arbeitszeugnis ist in beiden sprachlichen Fas-
sungen wie folgt aufgebaut: Es ist als solches betitelt, enthält die Perso-
nalien der Beschwerdeführerin, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die
Stellung bzw. Funktion im Betrieb sowie den Ort der Tätigkeit und den
Beschäftigungsgrad. Weiter wird aufgeführt, mit welchen Aufgaben die
Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung betraut war und über wel-
che Sprach- und Informatikkenntnisse sie verfügt. Sodann werden die
Leistung der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten kurz beurteilt. Es folgt
ein Schlusssatz mit guten Wünschen für den weiteren Berufsweg bzw. in
der deutschen Fassung zusätzlich für den weiteren Lebensweg.
A-32/2012
Seite 9
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der deutschen Fassung
des Arbeitszeugnisses vom 31. März 2011 befinde sich ein Rechtschrei-
befehler und zwar in folgender Passage: " A._______ nahm die ihr zuge-
wiesenen Aufgaben selbständig, pünktlich, zuverlässig und effizient war
(anstatt "wahr")". Dieser sei zu korrigieren, zumal er vom ehemaligen Ar-
beitgebenden anerkannt werde.
7.1.2 Der Arbeitnehmende muss sich Grammatik- und Rechtschreibefeh-
ler nicht gefallen lassen, da diese nicht nur auf den Arbeitgebenden, son-
dern mittelbar auch auf ihn selbst ein schlechtes Licht werfen. Ein solches
Arbeitszeugnis kann daher grundsätzlich zurückgewiesen und die ord-
nungsgemässe Neuaustellung verlangt werden (MÜLLER/THALMANN,
a.a.O., S. 25 mit Hinweisen; REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 12;
STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz. 3; REHBINDER, a.a.O.,
Rz. 262).
Die Schweiz kennt vier National- und drei Amtssprachen (Art. 4 und Art.
70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [SR 101]). Grundsätzlich ist ein Arbeitszeugnis in der
Sprache abzufassen, die am Arbeitsort üblich ist; es ist nicht möglich, sich
auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung der
Landessprachen zu berufen. So hat eine Deutschschweizerin, die im Tes-
sin arbeitet, nur Anspruch auf ein italienisch abgefasstes Zeugnis. Sie
muss sich das ausgestellte Zeugnis auf ihre Kosten übersetzen lassen,
wenn sie sich in der Deutschschweiz nach einer Stelle umsieht. Nur wenn
die Arbeitssprache nicht die am Ort des Arbeitsverhältnisses übliche
Sprache ist, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf je eine Fassung des
Arbeitszeugnisses in beiden Sprachen. Bei internationalen Organisatio-
nen ist es hingegen üblich, das Arbeitszeugnis in Englisch zu verfassen.
Wenn der Arbeitnehmende einer Berufsgruppe mit klar überwiegender
Berufssprache angehört, kann ebenfalls von der vorherrschenden Spra-
che am Arbeitsort abgewichen werden (CLASS/BISCHOF-BERGER, a.a.O.,
S. 31; REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 13 mit Hinweis; STREIFF/VON
KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz. 3; WOLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ
STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage Zürich 2007, Rz. 543;
CHRISTIANE BRUNNER/JEAN-MICHEL BÜHLER/JEAN-BERNARD WAE-
A-32/2012
Seite 10
BER/CHRISTIAN BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufla-
ge Basel 2005, Art. 330a S. 162; PORTMANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 9).
7.1.3 Hier liegt keiner der vorgenannten Ausnahmefälle vor, so dass die
Beschwerdeführerin, die in (…) gearbeitet hat, wo sowohl während der
Arbeit als auch im täglichen Umgang italienisch gesprochen bzw. ge-
schrieben wird, grundsätzlich nur Anspruch auf Erstellung eines Arbeits-
zeugnisses in dieser Sprache hat. Die italienische Fassung des Zeugnis-
ses ist unbestrittenermassen grammatikalisch fehlerfrei erstellt worden.
Eine deutsche Fassung des Arbeitszeugnisses wurde seitens des Arbeit-
gebenden kulanterweise ebenfalls ausgestellt, obschon kein rechtlicher
Anspruch der Beschwerdeführerin darauf besteht. Darin befindet sich der
geltend gemachte und vom Arbeitgebenden anerkannte Rechtschreibe-
fehler, welcher grundsätzlich nicht toleriert werden müsste, würde es sich
um ein in der Sprache des Arbeitsorts abgefasstes Zeugnis handeln. Da
die Beschwerdeführerin jedoch wie erwähnt kein Anrecht auf eine zusätz-
liche Zeugnisfassung in deutscher Sprache hat, kann sie logischerweise
auch nicht die gerichtliche Korrektur eines darin enthaltenen Rechtschrei-
befehlers verlangen. Vielmehr ist sie auf ein aussergerichtliches Entge-
genkommen seitens des Arbeitgebenden angewiesen oder hat andern-
falls die (fehlerfreie) Übersetzung der italienischen Zeugnisfassung auf
eigene Kosten zu veranlassen. Die Beschwerde ist demnach in diesem
Punkt abzuweisen.
7.2
7.2.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in beiden
sprachlichen Fassungen eine Dankesformel sowie der Ausdruck von Be-
dauern über ihren Weggang fehlten. In einem Arbeitszeugnis dürften kei-
ne vielsagenden Auslassungen enthalten sein.
7.2.2 Im Rahmen vorgenannter Grundsätze ist der Arbeitgebende frei,
das Arbeitszeugnis zu redigieren; der Arbeitnehmende hat keinen An-
spruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt. Es besteht gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre insbesondere kein
klagbarer Anspruch des Arbeitnehmenden auf bestimmte Formulierungen
wie insbesondere Floskeln, Dankesworte oder Zukunftswünsche (Urteil
des Bundesgerichts 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5 in fine; PORT-
MANN/STÖCKLI, a.a.O., Rz. 541; PORTMANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 8; THO-
MAS POLEDNA, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers
im öffentlichen Dienst in: ZBl 104/2003 S. 172). Der Schlusssatz des Ar-
A-32/2012
Seite 11
beitszeugnisses enthält gute Wünsche für die berufliche (und in der deut-
schen Fassung auch ganz allgemein für die weitere) Zukunft. Auch wenn
eine Dankesformel sowie der Ausdruck von Bedauern über den Weggang
eines Arbeitnehmenden üblich sind und aus Höflichkeit geboten erschei-
nen mögen, liegen deren Verwendung im Ermessen des Arbeitgebenden.
Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine entsprechende
Formulierung des Schlusssatzes hat, kann es sich folgerichtig auch nicht
um eine vielsagende Auslassung handeln (vgl. allgemein dazu nachfol-
gend E. 7.3). Das Arbeitszeugnis ist diesbezüglich vollständig und die
darin enthaltenen Zukunftswünsche sicherlich positiv zu werten. Die Be-
schwerde ist demnach in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
7.3
7.3.1 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe während der
Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgebenden mehrere Weiterbildungs-
kurse besucht, was in keinster Weise Eingang ins Arbeitszeugnis gefun-
den habe. Weiterbildungen seien jedoch für potentielle künftige Arbeitge-
bende von erheblicher Bedeutung, daher für ihr wirtschaftliches Fort-
kommen relevant und somit entweder im Arbeitszeugnis oder in einem
separaten Dokument zu bescheinigen (zur Beschränkung des Streitge-
genstands auf formelle und inhaltliche Fragen betreffend Arbeitszeugnis
vgl. E. 2.2 vorne).
Es handle sich dabei um folgende Kurse:
– ERFA-Tag in der Region IV in (…) vom 5. Mai 2010
– ERFA-Tage "Aktenführung und Archiv" in (…) vom 20. und 21. Mai
2010
– VM-User Schulung (SAP) Oberzolldirektion in (…) vom 8. Juni 2010
– Interne Weiterbildung "Archiv und Aktenführung" Oberzolldirektion in
(…) vom 12. und 13. August 2010
– Teilnahme an der Gruppenarbeit "Regolamento del Comando Reg-
IV" in (…), regelmässig vom 26. August 2010 bis zum 2. Dezember
2010
– ERFA-Tage "Mithilfe und Unterstützung der FIRE" vom 28. und
29. Oktober 2010
– Teilnahme an der Fachgruppenarbeit "OS-Zoll Ordnungssystem"
Oberzolldirektion in (…) vom 9. und 10. November 2010, 24. und
25. November 2010 sowie vom 15. und 16. Dezember 2010
– Interne Schulung EBP-SRM in (…) vom 9. Dezember 2010.
A-32/2012
Seite 12
7.3.2 Die Vorinstanz wirft ein, dass es sich bei den genannten Kursen
vorwiegend um verwaltungsinterne Tagungen mit Erfahrungsaustausch
ohne eigentlichen Ausbildungscharakter und von kurzer Dauer handle. Es
sei branchenüblich, Weiterbildungen, die eine gewisse Kontinuität aufwei-
sen würden, d.h. über längere Zeit gedauert hätten, im Abschlusszeugnis
zu erwähnen. Solche Weiterbildungen seien in der Regel mit einem ge-
wissen ausserberuflichen Aufwand verbunden und würden etwas über die
Leistungsbereitschaft, Motivation und den Durchhaltewillen der betreffen-
den Person aussagen. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten
Kursen handle es sich aber um Sitzungen oder kurze Einführungen in
EDV-Systeme, die Teil des heutigen Arbeitsalltags seien und an die Teil-
nehmenden keine besonderen Anforderungen stellen würden und daher
auch nicht erwähnenswert seien.
7.3.3 Auch wenn der Arbeitnehmende keinen Anspruch auf bestimmte
Formulierungen im Arbeitszeugnis hat, so kann durch Auslassungen we-
sentlicher Tatsachen ein unzutreffendes Bild entstehen, was gegen die
Wahrheitspflicht verstösst. Das Arbeitszeugnis muss demnach alle wäh-
rend des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten beurteilen. Grund-
sätzlich genügt es dabei jedoch, wenn die Art der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit beschrieben wird, soweit daraus die Funktion des Arbeitneh-
menden hinreichend ersichtlich wird. Daher besteht z.B. kein Anspruch
auf Nennung eines nicht durch einen Lehrabschluss oder durch besonde-
re Leistungen erworbenen Titels, der zu vage ist und irreführend wirkt.
Hat der Arbeitnehmende hingegen während der Dauer des Arbeitsver-
hältnisses gleichzeitig oder nacheinander mehrere Funktionen wahrge-
nommen, so sind alle diese Tätigkeiten in einem einheitlichen Arbeits-
zeugnis zu beurteilen (REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 9 mit Hinweisen).
Materiell hat das Arbeitszeugnis vollständig zu sein, es darf insbesondere
keine vielsagenden Auslassungen enthalten, so dass kein täuschender
Gesamteindruck entstehen kann. Unvollständige Angaben können näm-
lich ein falsches Bild entstehen lassen, was gegen den Grundsatz der
Richtigkeit der Daten bei der Datenverarbeitung verstösst. Ein Zeugnis,
welches Tatsachen verschweigt, kann inhaltlich unvollständig und zudem
objektiv unwahr sein (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a Rz. 3 mit
Hinweisen; KAUFMANN/JORNS, a.a.O., S. 37; MICHEL VERDE, Haftung für
Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben, Referenzauskunft und Referenz-
schreiben in: recht 2010 S. 147).
7.3.4 Dass bzw. ob für die Teilnahme an den entsprechenden Kursen
keine Bescheinigung ausserhalb des Arbeitszeugnisses ausgestellt wor-
A-32/2012
Seite 13
den ist, bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand (vgl. vor-
ne E. 2.2). Hingegen stellt sich die Frage, ob die strittigen Kurse funk-
tionsrelevant sind, so dass deren Nichterwähnung im Zeugnis dem
Grundsatz der Vollständigkeit zuwider laufen würde. Bei den aufgelisteten
Kursen handelt es sich allesamt um ein- bis zweitägige Veranstaltungen
bzw. über einen kurzen Zeitraum verlaufende, regelmässige Gruppenar-
beiten. Thematisch können die Kurse grösstenteils dem Bereich der
Fachapplikationen zugeordnet werden, die teilweise im Zeugnis direkt
(BV-Plus VM SAP) oder mittels Funktionsbeschrieb (Archivbetreuung,
Koordination der Aktenführung) Erwähnung finden. Es scheint sich ohne
Ausnahme um betriebsspezifische bzw. interne Kurse zu handeln, an
welchen kein Titel erworben wurde. Dies wird von der Beschwerdeführe-
rin nicht anders dargelegt bzw. nicht bestritten. Wie bereits erwähnt soll
mit dem Arbeitszeugnis das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitneh-
menden gefördert werden; es bildet eine wichtige Entscheidungsgrundla-
ge bei der Besetzung neuer Stellen (POLEDNA, a.a.O., S. 170). Es soll je-
doch auch Dritten, insbesondere künftigen Arbeitgebenden, eine wahr-
heitsgemässe und vollständige Gesamtbeurteilung des betreffenden Ar-
beitnehmenden ermöglichen, weshalb alle damit in Zusammenhang we-
sentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten sein müssen (PORT-
MANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 4). Die strittigen, teilweise internen Kurse
betreffend Fachapplikationen sind grösstenteils im Rahmen der Fach-
kenntnisse im Arbeitszeugnis erwähnt und erscheinen im Übrigen für eine
vollständige Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin durch Dritte
nicht relevant bzw. wird das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerde-
führerin durch die aktuelle Fassung des Arbeitszeugnisses bereits geför-
dert. Diesbezüglich genügt das Arbeitszeugnis den Grundsätzen der Voll-
ständigkeit und Wahrheit. Der Arbeitgebende hat den ihm zustehenden
Ermessensspielraum demnach nicht überschritten, weshalb die Be-
schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
8.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG), die vorliegend
nicht gegeben ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
A-32/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 119.4/11.016; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
A-32/2012
Seite 15
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: